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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1680

12.6.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1680 DES RATES

vom 22. April 2024

über den im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen und ist für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Bislang sind dem Übereinkommen 39 Parteien beigetreten, darunter die Union und 22 Mitgliedstaaten.

(2)

Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) ist ein Gremium des Überwachungsmechanismus des Übereinkommens. Nach Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens hat sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung gegeben. Diese Geschäftsordnung legt fest, dass jede Vertragspartei des Übereinkommens über eine Stimme verfügt. Durch den Beitritt der Union zu dem Übereinkommen sind bestimmte Anpassungen dieser Regeln nötig, um die Modalitäten für die Ausübung der Stimmrechte der Union als Vertragspartei des Übereinkommens zu regeln.

(3)

Im August 2023 hat das Sekretariat des Ausschusses bestimmte Änderungen der Geschäftsordnung vorgeschlagen, um den Auswirkungen des Beitritts der Union auf die Arbeitsweise des Ausschusses Rechnung zu tragen. Er hat die Vertragsparteien des Übereinkommens und die Union aufgefordert, Formulierungsvorschläge vorzulegen, damit die Änderungen 2024 angenommen werden können. Die Änderungen werden in der 16. Sitzung des Ausschusses am 31. Mai 2024 erörtert und nach Möglichkeit angenommen.

(4)

Da die Änderungen der Geschäftsordnung für die Union rechtsverbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(5)

Gemäß den vom Sekretariat des Ausschusses vorgeschlagenen Änderungsentwürfen würden die in der Geschäftsordnung vorgesehenen Regeln für die zur Beschlussfassung im Ausschuss erforderlichen Mehrheiten beibehalten, jedoch durch einige neue Anforderungen ergänzt. Die Union sollte alternative Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung vorlegen, um dem Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Beitritt der Union zum Übereinkommen besser Rechnung zu tragen und die Interessen der Union zu schützen sowie gleichzeitig die Bereitschaft der Union zum Ausdruck zu bringen, Bedenken von Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, zu berücksichtigen.

(6)

In Bezug auf die allgemeine Bestimmung über die Abstimmungen in Artikel 20 der Geschäftsordnung betrifft schlägt das Sekretariat des Ausschusses vor, eine Klausel zum Ausschluss eines Doppelvotums einzufügen, wonach bei Abstimmungen über eine bestimmte Angelegenheit jeweils entweder die Union oder ihre Mitgliedstaaten stimmberechtigt sind. Der Ausschluss eines Doppelvotums ist bereits in anderen Übereinkommen des Europarats verankert, denen die Union beigetreten ist, und sollte auch im vorliegenden Fall akzeptiert werden. Der Wortlaut der Klausel sollte jedoch angepasst werden, um den jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(7)

In Bezug auf die allgemeine Bestimmung über die Abstimmungen in Artikel 20 der Geschäftsordnung schlägt das Sekretariat des Ausschusses ferner vor, das Erfordernis einer doppelten Mehrheit vorzuschreiben; demnach wird ein Beschluss nur dann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, wenn er von einer einfachen Mehrheit der von denjenigen Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, abgegebenen Stimmen unterstützt wird. Ein solches Erfordernis würde den Umstand ausgleichen, dass die Union im Ausschuss über eine einfache Stimmenmehrheit verfügt, und mögliche Bedenken dritter Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Mitgliedstaaten der Union sind, hinsichtlich des Gewichts der Stimme der Union ausräumen. Die Union sollte vorschlagen, dass die Bedingung der doppelten Mehrheit geändert wird, um festzulegen, dass diese nur dann gilt, wenn die Union an einer Abstimmung teilnimmt und mit mindestens zwei Dritteln aller den Mitgliedern des Ausschusses zugewiesenen Stimmen abstimmt, sowie um die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten widerzuspiegeln.

(8)

In Bezug auf die besonderen Vorschriften für die Wahl der Mitglieder der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) sollte die Union zusätzlich zum Änderungsvorschlag weitere Änderungen vorschlagen, wonach die Union zusätzlich zu den Stimmen der einzelnen Mitgliedstaaten eine eigene Stimme hätte. In Bezug insbesondere auf die Beschlüsse, mit denen die Ablehnung von Kandidaten beantragt wird, die die Voraussetzungen für die GREVIO-Mitgliedschaft nicht erfüllen, schlägt das Sekretariat des Ausschusses vor, das Erfordernis einer doppelten Mehrheit anzuwenden. Obwohl es sich bei diesen Beschlüssen um Ausnahmen handelt, sollte die Union vorschlagen, dass die für diese Beschlüsse erforderliche Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nur dann eine einfache Mehrheit der Stimmen der Vertragsparteien, die weder die Union noch Mitgliedstaaten der Union sind, umfassen müssen sollte, wenn die Union und ihre Mitgliedstaaten mit mindestens zwei Dritteln aller den Mitgliedern des Ausschusses zugewiesenen Stimmen abstimmen.

(9)

In Bezug auf Änderungen der Geschäftsordnung, die einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen, wobei jede Vertragspartei des Übereinkommens über eine Stimme verfügt, sollte die Union vorschlagen, dass die vom Sekretariat des Ausschusses vorgeschlagene Aufnahme des Erfordernisses einer doppelten Mehrheit nur dann gilt, wenn die Union und ihre Mitgliedstaaten mit mindestens zwei Dritteln aller den Mitgliedern des Ausschusses zugewiesenen Stimmen abstimmen, vorbehaltlich der Klarstellung, dass der Ausschluss des Doppelvotums hier keine Anwendung findet.

(10)

In Bezug auf die Geschäftsordnung sollte die Bezugnahme auf die Union aus der Liste der Teilnehmer, die keine Mitglieder des Ausschusses sind, gestrichen werden, da sie überholt ist.

(11)

Daher sollte der von der Union im Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Änderungsentwürfen zur Geschäftsordnung des Ausschusses beruhen.

(12)

Der Standpunkt der Union im Ausschuss sollte künftige Standpunkte zur Geschäftsordnung in Bezug auf andere Übereinkommen des Europarats oder Abkommen der Union mit Drittländern oder internationalen Organisationen unberührt lassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzten Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) in Bezug auf die Annahme von Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Änderungen der Geschäftsordnung, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4).


ANHANG

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 67 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss der Vertragsparteien in Bezug auf die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses der Vertragsparteien in der Sitzung des Ausschusses der Vertragsparteien am 31. Mai 2024 zu vertreten ist.

Die Europäische Union erinnert daran, dass sie dem Übereinkommen von Istanbul beigetreten ist, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen. Die Union arbeitet bei allen internationalen Verträgen, denen sie in vollem Umfang beitritt, ernsthaft mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten zusammen.

Die Union bekräftigt in Bezug auf das Erfordernis der doppelten Mehrheit, dass dieses nur dann gilt, wenn die Union mit einer Stimmenzahl von mindestens zwei Dritteln aller den Mitgliedern des Ausschusses zugewiesenen Stimmen teilnimmt (Artikel 20) oder eine solche Anzahl von Stimmen zusammen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erreicht, wenn sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten stimmberechtigt sind (Artikel 21 und 25).

Die Europäische Union weist darauf hin, dass ihr derzeitiger Standpunkt zu den Änderungen der Geschäftsordnung im Ausschuss der Vertragsparteien künftigen Standpunkten zur Geschäftsordnung in Bezug auf andere Übereinkommen des Europarats oder Abkommen der Union mit Drittländern oder internationalen Organisationen nicht vorgreift.

Artikel 20 — Abstimmung

Änderung Nr. 1:

„1.

Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Besteht die Delegation einer Vertragspartei aus mehr als einem Vertreter, so ist nur einer von ihnen berechtigt, an der Abstimmung teilzunehmen.

Die Union übt ihr Stimmrecht mit einer Anzahl Stimmen aus, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens und durch die Ausübung der Unionszuständigkeiten durch die Union gebunden sind. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht durch die Ausübung der Unionszuständigkeiten durch die Union gebunden sind, können selbstständig abstimmen.

Darf die Europäische Union ihr Stimmrecht ausüben, so nehmen die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und durch die Ausübung der Unionszuständigkeiten durch die Union in der betreffenden Angelegenheit gebunden sind, nicht an der Abstimmung teil. Wenn all ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ihr eigenes Stimmrecht ausüben dürfen, nimmt die Europäische Union nicht an der Abstimmung teil.“

„2.

Für die Beschlussfassung ist eine bestimmte Stimmenmehrheit erforderlich.“

Änderung Nr. 2:

„3.

Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Nimmt die Europäische Union nach Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 an einer Abstimmung teil, so muss eine Zweidrittelmehrheit eine einfache Mehrheit der von den anderen Vertragsparteien abgegebenen Stimmen umfassen, wenn die Anzahl der Stimmen, mit denen die Union ihr Stimmrecht ausübt, mindestens zwei Drittel aller den Mitgliedern des Ausschusses zugewiesenen Stimmen beträgt.“

„4.

Über Verfahrensfragen wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.“

„5.

Ist es streitig, ob eine Angelegenheit verfahrensrechtlicher Natur ist oder nicht, so wird sie nur dann als Verfahrensfrage behandelt, wenn der Ausschuss dies mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nach Absatz 3 beschließt.“

„6.

Für die Zwecke dieser Artikel bezeichnet der Ausdruck ‚abgegebene Stimmen‘ die Stimmen der Mitglieder, die für oder gegen den Vorschlag abgegeben wurden. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.“

Artikel 21 — Besondere Bestimmungen für die Wahl der Mitglieder von GREVIO

„1.

Die Artikel 16, 19 und 20 gelten nicht für die Wahl der Mitglieder von GREVIO.“

[…]

Änderung Nr. 3:

„4.

Für Beschlüsse des Ausschusses, mit denen die Ablehnung von Kandidaten beantragt wird, die die Voraussetzungen für die GREVIO-Mitgliedschaft nach den Artikeln 2 bis 5 über das Verfahren der Wahl der Mitglieder von GREVIO nicht erfüllen, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, die eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vertragsparteien umfasst, die weder die Union noch Mitgliedstaaten der Union sind, wenn die Anzahl der der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zugewiesenen Stimmen mindestens zwei Drittel aller den Mitgliedern des Ausschusses zugewiesenen Stimmen beträgt. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚abgegebene Stimmen‘ die Stimmen der Mitglieder, die für oder gegen den Vorschlag abgegeben wurden. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.“

[…]

„7.

Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Besteht die Delegation einer Vertragspartei aus mehr als einem Vertreter, so ist nur einer von ihnen berechtigt, an der Abstimmung teilzunehmen.“

Artikel 25 — Änderungen der Geschäftsordnung

Änderung Nr. 4:

„Der Ausschuss kann die Geschäftsordnung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ändern, die eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vertragsparteien umfasst, die weder die Union noch Mitgliedstaaten der Union sind, wenn die Anzahl der der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zugewiesenen Stimmen mindestens zwei Drittel aller den Mitgliedern des Ausschusses zugewiesenen Stimmen beträgt. Für die Zwecke dieses Artikels findet Artikel 20 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 keine Anwendung.“

Artikel 2 — Zusammensetzung

1.   Mitglieder

a.

Nach Artikel 67 Absatz 1 des Übereinkommens besteht der Ausschuss aus den Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens.

[…]

2.   Teilnehmer

[…]

b.

Folgende Parteien können Vertreter benennen, die ohne Stimmrecht und Kostenübernahme an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen:

i)

Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben;

ii)

Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, für die es jedoch noch nicht in Kraft getreten ist;

iii)

Staaten, die aufgefordert wurden, dem Übereinkommen beizutreten.

[…]


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1680/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)