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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1651

7.6.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1651 DES RATES

vom 30. Mai 2024

über den im Namen der Europäischen Union im Beitrittsausschuss des Internationalen Zuckerrates in Bezug auf die Bedingungen des Beitritts des Staates Kuwait zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 92/580/EWG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Januar 1993 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Übereinkommens kann der Internationale Zuckerrat (ISC) das Übereinkommen um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt am 27. November 2023 verlängert und bleibt bis zum 31. Dezember 2024 in Kraft.

(3)

Artikel 41 des Übereinkommens sieht vor, dass die Regierungen aller Staaten dem Übereinkommen zu den vom ISC festgesetzten Bedingungen beitreten können. Auf seiner ersten Tagung im Jahr 1993 setzte der ISC einen Beitrittsausschuss ein, dessen Aufgabe es ist, die Beitrittsanträge zum Übereinkommen von Staaten zu prüfen, die nicht im Anhang aufgeführt sind. Die Union ist Mitglied des Beitrittsausschusses.

(4)

Die Regierung des Staates Kuwait hat förmlich ihr Interesse bekundet, dem Übereinkommen beizutreten. Da der Staat Kuwait nicht im Anhang des Übereinkommens aufgeführt ist, müssen die Bedingungen für seinen Beitritt festgelegt werden. Der Beitrittsausschuss wird daher gebeten, im Wege eines Schriftwechsels einen Beschluss zur Festlegung der Bedingungen des Beitritts des Staates Kuwait zum Übereinkommen zu fassen. Bei diesen Bedingungen handelt es sich um die Stimmenzahl, die Entrichtung eines jährlichen Beitrags und die Pflichten zur Berichterstattung gegenüber dem ISC.

(5)

Die Genehmigung der Bedingungen des Beitritts des Staates Kuwait nach dem vom ISC festgelegten Konzept liegt im Interesse der Union, da der Staat Kuwait ein bedeutender regionaler Zuckereinführer und Ausfuhrziel für in der Union erzeugten Zucker ist.

(6)

Gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens entscheidet der ISC, wenn ein Staat dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitritt und nicht im Anhang des Übereinkommens aufgeführt ist, über die diesem Staat zustehenden Stimmen. Der Beitritt des Staates Kuwait zum Übereinkommen wird sich somit auf die Verhältnisse bei der Entscheidungsfindung im ISC auswirken.

(7)

Es ist zweckmäßig, den im Beitrittsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Beitrittsausschuss des Internationalen Zuckerrates zu vertreten ist, besteht darin, die Bedingungen des Beitritts des Staates Kuwait zum Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 (im Folgenden „Übereinkommen“) zu genehmigen und zu gewährleisten, dass die dem Staat Kuwait zustehende Stimmenzahl gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens berechnet wird.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Beschluss 92/580/EWG des Rates vom 13. November 1992 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1992 (ABl. L 379 vom 23.12.1992, S. 15).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1651/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)