Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1623 |
19.6.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1623 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 31. Mai 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 leitete die Union eine umfassende Reform des Aufsichtsrahmens für Institute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ein, um die Resilienz des Bankensektors der Union zu erhöhen. Zu den Hauptelementen der Reform gehörte die Umsetzung der 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) vereinbarten internationalen Standards, insbesondere der sogenannten „Basel-III-Reform“ und der daraus resultierenden Basel-III-Standards. Dank dieser Reform war der Bankensektor der Union bei Einsetzen der COVID-19-Krise in resilienter Verfassung. Doch wenngleich die Eigenkapitalausstattung der Institute in der Union inzwischen insgesamt zufriedenstellend ist, müssen einige der Probleme, die infolge der weltweiten Finanzkrise festgestellt wurden, noch angegangen werden. |
(2) |
Um diese Probleme anzugehen, Rechtssicherheit zu schaffen und das Engagement der Union gegenüber ihren internationalen Partnern innerhalb der G20 zum Ausdruck zu bringen, ist es von größter Bedeutung, die noch ausstehenden Elemente der 2017 vereinbarten Basel-III-Reform („endgültiger Basel-III-Rahmen“) getreu in Unionsrecht umzusetzen. Zugleich sollte bei der Umsetzung vermieden werden, dass sich die Eigenkapitalanforderungen für das Bankensystem der Union insgesamt signifikant erhöhen, und sollte den Besonderheiten der Unionswirtschaft Rechnung getragen werden. Nach Möglichkeit sollten übergangsweise Anpassungen der internationalen Standards zur Anwendung kommen. Die Umsetzung sollte Wettbewerbsnachteile für Institute in der Union vermeiden helfen, insbesondere im Bereich der Handelstätigkeiten, in dem diese Institute mit internationalen Konkurrenten im direkten Wettbewerb stehen. Zudem schließt die Union mit der Umsetzung des endgültigen Basel-III-Rahmens einen zehnjährigen Reformprozess ab. In diesem Zusammenhang sollte die Union eine Gesamtbewertung ihres Bankensystems vornehmen und dabei alle relevanten Dimensionen berücksichtigen. Die Kommission sollte beauftragt werden, eine ganzheitliche Überprüfung des Rahmens für aufsichtliche und rechtliche Anforderungen vorzunehmen. Bei dieser Überprüfung sollte den verschiedenen Arten von Unternehmensformen, Strukturen und Geschäftsmodellen in der gesamten Union Rechnung getragen werden. Bei dieser Überprüfung sollten auch die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der aufsichtlichen Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität sowie ihr Anwendungsgrad berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die Eigenmitteluntergrenze und ihr Anwendungsgrad einen angemessenen Einlegerschutz sicherstellen und die Finanzstabilität in der Union gewährleisten, wobei sowohl die Entwicklungen in der gesamten Union als auch die Entwicklungen in der Bankenunion in all ihren Dimensionen zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang beachtet die Kommission gebührend die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Bankenunion. |
(3) |
Am 27. Juni 2023 verpflichtete sich die Kommission, eine ganzheitliche, faire und ausgewogene Bewertung des Zustands des Bankensystems und der geltenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Binnenmarkt vorzunehmen. Dabei wird sie die Auswirkungen der mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Änderungen sowie des Zustands der Bankenunion in all ihren Dimensionen berücksichtigen. Unter anderem wird die Kommission die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze, einschließlich ihres Anwendungsgrads, untersuchen. Sie wird diese Bewertung auf der Grundlage von Beiträgen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) sowie der Europäischen Zentralbank und des einheitlichen Aufsichtsmechanismus vornehmen und interessierte Akteure konsultieren, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Perspektiven angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission wird gegebenenfalls auf der Grundlage dieses Berichts einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. |
(4) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Institute ihre Eigenmittelanforderungen entweder anhand von Standardansätzen oder anhand von auf einem internen Modell beruhenden Ansätzen berechnen. Bei Standardansätzen müssen Institute die Eigenmittelanforderungen anhand fester Parameter berechnen, die auf vergleichsweise konservativen Annahmen beruhen und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind. Auf einem internen Modell beruhende Ansätze, die von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, ermöglichen es Instituten, die meisten oder alle für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen erforderlichen Parameter selbst zu schätzen. Im Dezember 2017 beschloss der BCBS die Einführung einer aggregierten Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor). Grundlage für diese Entscheidung war eine infolge der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 durchgeführte Analyse, die zeigte, dass interne Modelle die Risiken von Instituten, insbesondere bei bestimmten Arten von Risikopositionen und Risiken, tendenziell unterschätzen und daher tendenziell unzureichende Eigenmittelanforderungen ergeben. Verglichen mit anhand der Standardansätze berechneten Eigenmittelanforderungen ergeben interne Modelle für dieselben Risikopositionen im Durchschnitt niedrigere Eigenmittelanforderungen. |
(5) |
Die Eigenmitteluntergrenze gehört zu den Kernmaßnahmen der Basel-III-Reform. Sie zielt darauf ab, die bei internen Modellen entstehende unberechtigte Variabilität bei den Eigenmittelanforderungen und die übermäßige Eigenkapitalverringerung zu begrenzen, die ein Institut bei Verwendung interner Modelle gegenüber einem Institut, das die Standardansätze verwendet, erzielen kann. Indem eine Untergrenze für die mit internen Modellen von Instituten ermittelten Eigenmittelanforderungen in Höhe von 72,5 % der Eigenmittelanforderungen, die bei Verwendung der Standardansätze durch diese Institute gelten würden, festgelegt wird, begrenzt die Eigenmitteluntergrenze das Risiko übermäßiger Eigenkapitalverringerungen. Hierzu sollten Institute, welche interne Modelle verwenden, zwei Gruppen von Gesamteigenmittelanforderungen errechnen, wobei jede Gruppe alle Eigenmittelanforderungen ohne doppelte Zählung aggregieren sollte. Durch die getreue Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze würden die Kapitalquoten von Instituten vergleichbarer, die Glaubwürdigkeit interner Modelle wiederhergestellt und Wettbewerbsgleichheit zwischen Instituten, die ihre Eigenmittelanforderungen anhand unterschiedlicher Ansätze berechnen, sichergestellt. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass Eigenmittel angemessen verteilt werden und im Bedarfsfall für den Schutz von Ersparnissen zur Verfügung stehen, sollte die Eigenmitteluntergrenze auf allen Konsolidierungsebenen gelten, es sei denn, ein Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass dieses Ziel auf andere Weise wirksam erreicht werden kann, insbesondere im Hinblick auf Gruppen, wie etwa genossenschaftliche Gruppen mit einer Zentralorganisation und zugeordneten Instituten in diesem Mitgliedstaat. In solchen Fällen sollte ein Mitgliedstaat beschließen können, die Eigenmitteluntergrenze auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis nicht auf Institute in diesem Mitgliedstaat anzuwenden, sofern das Mutterinstitut dieser Institute in diesem Mitgliedstaat die Eigenmitteluntergrenze auf Basis seiner konsolidierten Lage auf der höchsten Konsolidierungsebene in diesem Mitgliedstaat einhält. |
(7) |
Der BCBS hat festgestellt, dass der derzeitige Standardansatz für Kreditrisiken (Standardised Approach for credit risk, SA-CR) in einer Reihe von Bereichen nicht risikosensitiv genug ist, was zu ungenauen oder unangemessenen — entweder zu hohen oder zu niedrigen — Messungen des Kreditrisikos und damit der Eigenmittelanforderungen führt. Die Bestimmungen zum SA-CR sollten daher überarbeitet werden, um die Risikosensitivität dieses Ansatzes in mehreren entscheidenden Punkten zu erhöhen. |
(8) |
In Bezug auf beurteilte Risikopositionen (Risikopositionen, für die ein Rating vorliegt) gegenüber anderen Instituten sollten einige risikogewichteten Positionsbeträge gemäß den Basel-III-Standards neu kalibriert werden. Darüber hinaus sollte die Risikogewichtung unbeurteilter Risikopositionen gegenüber Instituten granularer gestaltet und vom anwendbaren Risikogewicht für den Zentralstaat des Mitgliedstaats, in dem das kreditnehmende Institut niedergelassen ist, entkoppelt werden, da eine implizite staatliche Unterstützung für solche Institute nicht mehr angenommen werden sollte. |
(9) |
In Bezug auf aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen und aufsichtlich gleichgestellte durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen sowie auf Beteiligungsrisikopositionen ist eine granularere und strengere Risikogewichtung notwendig, um das höhere Verlustrisiko bei aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen und Beteiligungsrisikopositionen im Vergleich zu durch Schuldtitel gebildeten Risikopositionen widerzuspiegeln und Aufsichtsarbitrage zwischen Anlagebuch und Handelsbuch zu unterbinden. Institute in der Union halten langjährige strategische Kapitalbeteiligungen an Finanz- und Nichtfinanzunternehmen. Da sich das Standard-Risikogewicht für Beteiligungsrisikopositionen während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren erhöht, sollten bestehende strategische Kapitalbeteiligungen an Unternehmen und bestimmten Versicherungsunternehmen, die unter der Kontrolle oder dem maßgeblichen Einfluss des Instituts stehen, Bestandsschutz erhalten, um disruptive Auswirkungen zu vermeiden und die Rolle von Instituten in der Union als langjährige strategische Eigenkapitalgeber zu wahren. Angesichts der aufsichtsrechtlichen Schutzvorkehrungen und der vorhandenen Beaufsichtigung sollte zur Förderung der Integration des Finanzsektors die derzeitige Regelung für Kapitalbeteiligungen an anderen Instituten, die derselben Gruppe angehören oder unter dasselbe institutsbezogene Sicherungssystem fallen, beibehalten werden. Darüber hinaus sollten zwecks Stärkung privater und öffentlicher Initiativen zur Bereitstellung langfristigen Eigenkapitals für nicht börsennotierte Unionsunternehmen Investitionen, die direkt oder indirekt, z. B. über Risikokapitalgesellschaften, getätigt werden, nicht als spekulativ betrachtet werden, wenn die Geschäftsleitung diese Investitionen mit der festen Absicht eingeht, mindestens drei Jahre an ihnen festzuhalten. |
(10) |
Um bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sehen die Basel-III-Standards einen Ermessensspielraum der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben vor, der es Instituten ermöglicht, innerhalb gewisser Grenzen eine günstigere Behandlung von Kapitalbeteiligungen anzuwenden, die im Rahmen staatlicher Programme erworben werden, bei denen erhebliche Subventionen für den Erwerb der Beteiligungen gewährt werden und die Kapitalbeteiligungen einer staatlichen Überwachung und Beschränkungen unterliegen. Die Umsetzung dieses Ermessensspielraums in Unionsrecht sollte auch dazu beitragen, langfristige Kapitalbeteiligungen zu fördern. |
(11) |
Unternehmensdarlehen werden in der Union vorwiegend von Instituten bereitgestellt, die ihre Eigenmittelanforderungen anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (Internal Ratings Based Approach, „IRB-Ansatz“) für das Kreditrisiko berechnen. Mit der Einführung der Eigenmitteluntergrenze werden diese Institute ebenfalls den SA-CR anwenden müssen, der Bonitätsbeurteilungen benannter externer Ratingagenturen (external credit assessment institutions, ECAI) heranzieht, um die Bonität des kreditnehmenden Unternehmens zu ermitteln. Die Zuordnung zwischen externen Ratings und für beurteilte Unternehmen geltenden risikogewichteten Positionsbeträgen sollte granularer sein, damit diese Zuordnung im Einklang mit einschlägigen internationalen Standards steht. |
(12) |
Die meisten Unionsunternehmen streben jedoch keine externen Bonitätsbeurteilungen an. Um disruptive Auswirkungen auf die Kreditvergabe der Banken an unbeurteilte Unternehmen zu vermeiden und genügend Zeit für öffentliche oder private Initiativen zur höheren Abdeckung im Bereich externer Bonitätsbeurteilungen zu lassen, muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Während dieses Übergangszeitraums sollten Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, die Möglichkeit haben, bei der Berechnung ihrer Eigenmitteluntergrenze auf ihre Risikopositionen der Stufe „Investment Grade“ gegenüber unbeurteilten Unternehmen eine günstigere Behandlung anzuwenden, während zugleich Initiativen zur Förderung einer breiten Verwendung von Bonitätsbeurteilungen auf den Weg gebracht werden sollten. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein. |
(13) |
Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollten Institute in der Lage sein, die Eigenmittelanforderungen für einen erheblichen Teil ihrer Risikopositionen gegenüber Unternehmen anhand der Ratings benannter ECAI zu berechnen. Die EBA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — European Securities and Markets Authority, ESMA) (zusammen „Europäische Aufsichtsbehörden“) sollten die Inanspruchnahme der Übergangsregelung überwachen und relevante Entwicklungen und Trends auf dem ECAI-Markt, Hindernisse für die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAI, insbesondere für Unternehmen, sowie mögliche Maßnahmen zum Abbau dieser Hindernisse prüfen. Der Übergangszeitraum sollte genutzt werden, um die Verfügbarkeit von Ratings für Unionsunternehmen erheblich auszuweiten. Zu diesem Zweck sollten über das derzeit bestehende Ratingökosystem hinausgehende Ratinglösungen entwickelt werden, um insbesondere für größere Unionsunternehmen Anreize zu schaffen, sich extern beurteilen zu lassen. Zusätzlich zu den positiven externen Effekten, die sich aus dem Ratingprozess ergeben, wird eine breitere Ratingabdeckung unter anderem die Kapitalmarktunion fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Anforderungen im Zusammenhang mit externen Bonitätsbeurteilungen oder die Einrichtung zusätzlicher Institute, die solche Beurteilungen vornehmen, geprüft werden, was mit einem erheblichen Umsetzungsaufwand verbunden sein könnte. Die Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit ihren Zentralbanken bewerten, ob ein Antrag auf Anerkennung ihrer Zentralbank als ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Bereitstellung von Unternehmensratings durch die Zentralbank für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wünschenswert sein könnten, um eine höhere Abdeckung im Bereich externer Ratings zu erreichen. |
(14) |
Für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen hat der BCBS risikosensitivere Ansätze entwickelt, um die verschiedenen Finanzierungsmodelle und Bauphasen besser widerzuspiegeln. |
(15) |
Die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 hat eine Reihe von Schwachstellen in der derzeitigen Behandlung von durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen im Rahmen des Standardansatzes offengelegt. Diese Schwachstellen wurden in den Basel-III-Standards behoben. Mit den Basel-III-Standards wird zwischen Risikopositionen, bei denen die Rückzahlung wesentlich von den durch die Immobilie generierten Zahlungsströmen abhängt, und Risikopositionen, bei denen dies nicht der Fall ist, unterschieden. Erstere sollten einer speziellen Risikogewichtung unterliegen, um das mit diesen Risikopositionen verbundene Risiko genauer abzubilden, aber auch um eine bessere Übereinstimmung mit der Behandlung einnahmengenerierender Immobilien im Rahmen des IRB-Ansatzes herzustellen. |
(16) |
Bei durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sollte der Kreditsplitting-Ansatz beibehalten werden, da dieser Ansatz der Art des Kreditnehmers Rechnung trägt und die risikomindernden Auswirkungen der Immobiliensicherheit bei den anwendbaren risikogewichteten Positionsbeträgen selbst im Fall von Risikopositionen mit hohen Beleihungsquoten widerspiegelt. Der Kreditsplitting-Ansatz sollte jedoch gemäß den Basel-III-Standards angepasst werden, da er bei bestimmten Grundpfandrechten mit sehr niedrigen Beleihungsquoten für zu konservativ befunden wurde. |
(17) |
Um sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen der Eigenmitteluntergrenze auf die Vergabe risikoarmer Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien durch Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, über einen ausreichend langen Zeitraum verteilen und um dadurch Verwerfungen bei dieser Art von Darlehen zu vermeiden, die durch unvermittelte Anstiege der Eigenmittelanforderungen verursacht werden könnten, muss eine spezielle Übergangsregelung vorgesehen werden. Für die Dauer des Übergangszeitraums sollten Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, bei der Berechnung der Eigenmitteluntergrenze die Möglichkeit haben, auf den Teil ihrer Risikopositionen, der im Rahmen des SA-CR durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besichert ist, ein niedrigeres Risikogewicht anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Übergangsregelung nur für Risikopositionen aus risikoarmen Grundpfandrechten zur Verfügung steht, sollten geeignete Anerkennungsfähigkeitskriterien festgelegt werden, die auf den etablierten Konzepten beruhen, die im Rahmen des SA-CR verwendet werden. Die Erfüllung dieser Kriterien sollte von den zuständigen Behörden überprüft werden. Aufgrund der möglichen Unterschiede zwischen den Wohnimmobilienmärkten der Mitgliedstaaten sollte die Entscheidung darüber, ob die Übergangsregelung angewandt wird, den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden. Die Nutzung der Übergangsregelung sollte von der EBA überwacht werden. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein. |
(18) |
Aufgrund der mangelnden Klarheit und der Risikosensitivität der derzeitigen Behandlung spekulativer Immobilienfinanzierungen werden die Eigenmittelanforderungen für diese Risikopositionen oft für zu hoch oder zu niedrig erachtet. Diese Behandlung sollte deshalb durch eine spezielle Behandlung für Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau ersetzt werden, die Darlehen an Unternehmen oder Zweckgesellschaften zur Finanzierung jeglicher Arten von Grunderwerb für Erschließungs- und Bauzwecke oder für die Erschließung und den Bau jeglicher Arten von Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien umfassen. |
(19) |
Es ist wichtig, die Auswirkungen zyklischer Effekte auf die Bewertung der als Sicherheit für ein Darlehen dienenden Immobilien zu mindern und die Eigenmittelanforderungen für Grundpfandrechte stabiler zu halten. Im Fall einer Neubewertung, die über dem Wert zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens liegt, sollte der für Aufsichtszwecke anerkannte Wert einer Immobilie daher, sofern ausreichende Daten vorliegen, den über einen ausreichend langen Zeitraum gemessenen Durchschnittswert einer vergleichbaren Immobilie nicht übersteigen, es sei denn, der Wert der betreffenden Immobilie wird durch Veränderungen an der Immobilie eindeutig erhöht. Um ungewollte Folgen für das Funktionieren der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden Instituten gestatten können, Immobilien regelmäßig neu zu bewerten, ohne diese Obergrenzen für Wertsteigerungen anzuwenden. Veränderungen, die die Energiebilanz von Gebäuden und Wohneinheiten oder ihre Resilienz, ihren Schutz und ihre Anpassung hinsichtlich physischer Risiken verbessern, könnten als Wertsteigerung der Immobilie betrachtet werden. |
(20) |
Das Spezialfinanzierungsgeschäft wird in der Regel mit als Kreditnehmern fungierenden Zweckgesellschaften betrieben, für die die Kapitalrendite die primäre Rückzahlungsquelle für die erhaltene Finanzierung ist. Spezialfinanzierungsvereinbarungen verleihen dem Kreditgeber erhebliche Kontrolle über die finanzierten Vermögenswerte, während die primäre Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung die durch diese Vermögenswerte generierten Einnahmen sind. Um das damit einhergehende Risiko genauer abzubilden, sollte diese Form der Kreditvergabe daher spezifischen Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen. Im Einklang mit den Basel-III-Standards für die Zuweisung von risikogewichteten Positionsbeträgen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen sollte im Rahmen des SA-CR eine spezielle Risikopositionsklasse „Spezialfinanzierungen“ eingeführt werden, um eine bessere Übereinstimmung mit der bereits bestehenden spezifischen Behandlung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes zu erreichen. Für Spezialfinanzierungsrisikopositionen sollte eine spezielle Behandlung eingeführt werden, wobei zwischen „Projektfinanzierung“, „Objektfinanzierung“ und „Rohstoffhandelsfinanzierung“ unterschieden werden sollte, um die inhärenten Risiken dieser Unterklassen der Risikopositionsklasse „Spezialfinanzierungen“ besser abzubilden. |
(21) |
Wenngleich die in den Basel-III-Standards festgelegte neue Behandlung unbeurteilter Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des Standardansatzes granularer ist als die derzeitige Standardbehandlung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen , ist erstere doch nicht risikosensitiv genug, um die Auswirkungen der umfassenden Absicherungspakete und Sicherheiten widerspiegeln zu können, die in der Union üblicherweise mit diesen Risikopositionen verbunden sind, und die Kreditgeber in die Lage versetzen, die künftigen Zahlungsströme, die während der Lebensdauer des Projekts oder des Vermögenswerts generiert werden sollen, zu kontrollieren. Wegen der mangelnden Abdeckung im Bereich externer Ratings für Spezialfinanzierungsrisikopositionen in der Union könnte diese neue Behandlung für Institute auch Anreize schaffen, bestimmte Projekte nicht mehr zu finanzieren oder höhere Risiken bei ansonsten ähnlich behandelten Risikopositionen einzugehen, die andere Risikoprofile aufweisen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Spezialfinanzierungsrisikopositionen zumeist von Instituten finanziert werden, die den IRB-Ansatz verwenden und über interne Modelle für diese Risikopositionen verfügen, könnten die Auswirkungen bei Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung, bei denen ein Risiko der Einstellung der betreffenden Tätigkeiten bestehen könnte, im besonderen Kontext der Anwendung der Eigenmitteluntergrenze besonders signifikant ausfallen. Um unbeabsichtigte Folgen der mangelnden Risikosensitivität in den Basel-III-Standards für unbeurteilte Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung zu vermeiden, sollte für Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung übergangsweise ein geringeres Risikogewicht gelten, wenn sie eine Reihe von Kriterien erfüllen, die ihr Risikoprofil auf Standards senken, die hoher Qualität entsprechen und mit einem umsichtigen und konservativen Management finanzieller Risiken vereinbar sind. Diese Übergangsregelung sollte in einem Bericht der EBA bewertet werden. |
(22) |
Die Einstufung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Rahmen des SA-CR und des IRB-Ansatzes sollte weiter angeglichen werden, um eine übereinstimmende Anwendung der entsprechenden risikogewichteten Positionsbeträge auf denselben Satz von Risikopositionen sicherzustellen. Im Einklang mit den Basel-III-Standards sollten Vorschriften für eine differenzierte Behandlung revolvierender Risikopositionen aus dem Mengengeschäft festgelegt werden, die im Hinblick auf die Rückzahlung oder Nutzung bestimmte Bedingungen erfüllen, die ihr Risikoprofil senken können. Diese Risikopositionen sollten als Transaktoren-Risikopositionen definiert werden. Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen, die nicht alle Bedingungen für eine Einstufung als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft erfüllen, sollte im Rahmen des SA-CR ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden. |
(23) |
Mit den Basel-III-Standards wird im SA-CR für bedingungslos kündbare Zusagen ein Kreditumrechnungsfaktor von 10 % eingeführt. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf Schuldner haben, die bei saisonalen Schwankungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder bei unerwarteten kurzfristigen Veränderungen ihres Betriebskapitalbedarfs, insbesondere während der Erholung von der COVID-19-Pandemie, auf die Flexibilität von bedingungslos kündbaren Zusagen angewiesen sind. Deshalb ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem Institute auf ihre bedingungslos kündbaren Zusagen weiterhin einen niedrigeren Kreditumrechnungsfaktor anwenden können sollten, und anschließend zu bewerten, ob eine mögliche schrittweise Anhebung der anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren angezeigt ist, um Instituten die Möglichkeit zu geben, ihre operativen Verfahren und Produkte anzupassen, ohne die Verfügbarkeit von Krediten für Schuldner der Institute zu beeinträchtigen. |
(24) |
Instituten sollte eine Schlüsselrolle dabei zukommen, einen Beitrag zur Erholung von der COVID-19-Pandemie zu leisten, auch indem sie zuverlässigen Schuldnern, die Schwierigkeiten haben oder haben werden, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, proaktive Umschuldungsmaßnahmen anbieten. In diesem Zusammenhang sollten sich Institute nicht durch eine potenzielle und ungerechtfertigte Einstufung von Gegenparteien als ausgefallen entmutigen lassen, Schuldnern wesentliche Zugeständnisse anzubieten, wenn sie dies für angemessen halten und wenn diese Zugeständnisse die Wahrscheinlichkeit wiederherstellen könnten, dass diese Schuldner den Rest ihrer Schulden begleichen. Bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Definition des Ausfalls eines Schuldners oder einer Kreditfazilität sollte die EBA gebührend berücksichtigen, ob Instituten eine angemessene Flexibilität eingeräumt werden muss. |
(25) |
Die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 hat offengelegt, dass Institute den IRB-Ansatz in manchen Fällen auch für Portfolios verwendet haben, die wegen mangelnder Daten nicht für eine Modellierung geeignet sind, was nachteilige Folgen für die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hatte. Deshalb ist es angemessen, Institute nicht dazu zu verpflichten, den IRB-Ansatz für all ihre Risikopositionen zu verwenden, und die Ausweitungsanforderung auf der Ebene der Risikopositionsklassen anzuwenden. Außerdem ist es angemessen, die Verwendung des IRB-Ansatzes für Risikopositionsklassen, bei denen eine belastbare Modellierung schwieriger ist, einzuschränken, um die Vergleichbarkeit und Belastbarkeit der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Rahmen des IRB-Ansatzes zu verbessern. |
(26) |
Risikopositionen von Instituten gegenüber anderen Instituten, anderen Unternehmen der Finanzbranche und Großunternehmen weisen in der Regel geringe Ausfallquoten auf. Bei solchen Portfolios mit wenigen Ausfällen ist es für Institute schwierig, für die Verlustquote bei Ausfall (loss given default, LGD) zuverlässige Schätzungen zu erhalten, da die Zahl der verzeichneten Ausfälle in diesen Portfolios nicht ausreicht. Diese Schwierigkeit hat dazu geführt, dass bei der Höhe des geschätzten Risikos eine unerwünschte Streuung zwischen Instituten festzustellen ist. Institute sollten daher für diese Portfolios mit wenigen Ausfällen nicht interne Schätzungen der LGD, sondern vielmehr aufsichtsrechtliche LGD-Werte verwenden. |
(27) |
Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Hinblick auf Beteiligungsrisikopositionen anhand interner Modelle schätzen, stützen ihre Risikobewertung in aller Regel auf öffentlich zugängliche Daten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie für alle Institute gleichermaßen zugänglich sind. Unter diesen Umständen sind Unterschiede bei Eigenmittelanforderungen nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass im Anlagebuch geführte Beteiligungsrisikopositionen nur einen sehr kleinen Bestandteil der Bilanz von Instituten bilden. Um die Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen von Instituten zu erhöhen und den aufsichtsrechtlichen Rahmen zu vereinfachen, sollten Institute ihre Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Hinblick auf Beteiligungsrisikopositionen daher anhand des SA-CR berechnen und sollte die Verwendung des IRB-Ansatzes für diesen Zweck nicht zulässig sein. |
(28) |
Es sollte sichergestellt werden, dass die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit, der LGD und der Kreditumrechnungsfaktoren für einzelne Risikopositionen von Instituten, die die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko anhand interner Modelle berechnen dürfen, keine unangemessen niedrigen Werte erreichen. Deshalb ist es angemessen, Mindestwerte für eigene Schätzungen einzuführen und Institute dazu zu verpflichten, von ihren eigenen Risikoparameter-Schätzungen und den Mindestwerten für diese eigenen Schätzungen den höheren Wert zu verwenden. Solche Mindestwerte für Risikoparameter („Input- -Mindestwerten“) sollten eine Garantie dafür darstellen, dass Eigenmittelanforderungen nicht unter ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau absinken. Darüber hinaus sollten solche Input- -Mindestwerten das Modellrisiko mindern, das durch Faktoren wie fehlerhafte Modellspezifikationen, Messfehler und Datenbeschränkungen entsteht. Input- -Mindestwerten würden auch die Vergleichbarkeit der Kapitalquoten zwischen Instituten verbessern. Um diese Ergebnisse zu erzielen, sollten Input- -Mindestwerten ausreichend konservativ kalibriert werden. |
(29) |
Allzu konservativ kalibrierte Input- -Mindestwerten könnten Institute davon abhalten, den IRB-Ansatz und die damit verbundenen Risikomanagementstandards einzuführen. Auch könnten sich Institute dadurch veranlasst sehen, ihre Portfolios in Risikopositionen mit höherem Risiko umzuschichten, um die durch Input- -Mindestwerten auferlegten Restriktionen zu vermeiden. Um solche ungewollten Folgen zu vermeiden, sollten Input- -Mindestwerten bestimmte Risikomerkmale der zugrunde liegenden Risikopositionen angemessen widerspiegeln, insbesondere indem sie gegebenenfalls unterschiedliche Werte für verschiedene Arten von Risikopositionen annehmen. |
(30) |
Spezialfinanzierungrisikopositionen weisen Risikomerkmale auf, die sich von jenen üblicher Risikopositionen gegenüber Unternehmen unterscheiden. Daher ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die für Spezialfinanzierungsrisikopositionen geltende LGD-Input-Mindestwert abgesenkt wird. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein. |
(31) |
Gemäß den Basel-III-Standards sollte der IRB-Ansatz für die Risikopositionsklasse „Zentralstaaten und Zentralbanken“ aufgrund der Besonderheit der zugrunde liegenden Schuldner und der mit diesen verbundenen Risiken weitgehend unangetastet bleiben. Insbesondere sollten für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken keine Input- -Mindestwerten gelten. |
(32) |
Um einen übereinstimmenden Ansatz für alle Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen sicherzustellen, sollte unabhängig sowohl von der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten und Zentralbanken“ als auch von der Risikopositionsklasse „Institute“ zwei neue Risikopositionsklassen „regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen“ geschaffen werden. Die Behandlung gleichgestellter Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen, die im Rahmen des SA-CR für eine Behandlung als Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken infrage kämen, sollte diesen neuen Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes nicht zugewiesen werden und sollte keinen Input- -Mindestwerten unterliegen. Zudem sollten spezifische niedrigere Input- -Mindestwerten im Rahmen des IRB-Ansatzes für nicht gleichgestellte Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen kalibriert werden, um ihr Risikoprofil im Vergleich zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen angemessen widerzuspiegeln. |
(33) |
Es sollte klargestellt werden, wie die Wirkung einer Garantie bei einer garantierten Risikoposition anerkannt werden sollte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote LGD behandelt wird, wenn der Garantiegeber einer Risikopositionsart angehört, die im Rahmen des IRB-Ansatzes, aber ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird. Insbesondere sollte die Verwendung des Substitutionsansatzes, bei dem die mit der zugrunde liegenden Risikoposition verbundenen Risikoparameter durch diejenigen des Garantiegebers ersetzt werden, oder einer Methode, bei der die Ausfallwahrscheinlichkeit oder LGD des zugrunde liegenden Schuldners anhand eines spezifischen Modellierungsansatzes angepasst wird, um der Wirkung der Garantie Rechnung zu tragen, nicht dazu führen, dass ein angepasstes Risikogewicht niedriger ist als das Risikogewicht, das für eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber gilt. Folglich sollte die Anerkennung der Garantie im Rahmen des IRB-Ansatzes im Fall, dass der Garantiegeber im Rahmen des SA-CR behandelt wird, im Allgemeinen dazu führen, dass der garantierten Risikoposition das SA-CR-Risikogewicht des Garantiegebers zugewiesen wird. |
(34) |
Gemäß dem endgültigen Basel-III-Rahmen ist ein Institut, das den IRB-Ansatz für eine Risikopositionsklasse eingeführt hat, nicht mehr verpflichtet, diesen Ansatz für alle Risikopositionen in seinem Anlagebuch einzuführen. Um Wettbewerbsgleichheit zwischen Instituten, die derzeit einige Risikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes behandeln, und solchen, die dies nicht tun, sicherzustellen, sollte eine Übergangsregelung Instituten gestatten, im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückzukehren. Dieses Verfahren sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, Anträge auf Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz, die mit Blick auf Aufsichtsarbitrage gestellt werden, abzulehnen. Für die Zwecke dieses Verfahrens sollte die alleinige Tatsache, dass die Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz zu einer Verringerung der für die jeweiligen Risikopositionen ermittelten Eigenmittelanforderungen führt, nicht als ausreichend gelten, um einen Antrag aus Gründen der Aufsichtsarbitrage abzulehnen. |
(35) |
Im Zusammenhang mit der Beseitigung unberechtigter Variabilität bei Eigenmittelanforderungen sollten die bestehenden Diskontierungsvorschriften für künstliche Zahlungsströme überarbeitet werden, um unbeabsichtigte Folgen zu beseitigen. Die EBA sollte beauftragt werden, ihre Leitlinien für die Rückkehr zum Status „nicht ausgefallen“ zu überarbeiten. |
(36) |
Die Einführung der Eigenmitteluntergrenze könnte erhebliche Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen haben, die von Instituten gehalten werden, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen oder den internen Bemessungsansatz verwenden. Obwohl solche Positionen im Vergleich zu anderen Risikopositionen im Allgemeinen gering sind, könnte die Einführung der Eigenmitteluntergrenze die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Verbriefungstransaktionen aufgrund eines nicht ausreichenden aufsichtlichen Nutzens der Risikoübertragung beeinträchtigen. Dies könnte der Fall sein, wenn die Entwicklung des Verbriefungsmarkts Teil des Aktionsplans für die Kapitalmarktunion ist, der in der Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für Menschen und Unternehmen — neuer Aktionsplan“ (im Folgenden „Aktionsplan zur Kapitalmarktunion“) dargelegt ist, und auch wenn originierende Institute unter Umständen verstärkt auf Verbriefungen zurückgreifen müssen, um ihre Portfolios aktiver zu verwalten, wenn sie an die Eigenmitteluntergrenze gebunden werden. Während eines Übergangszeitraums sollten Institute, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen oder den internen Bemessungsansatz verwenden, zur Berechnung ihrer Eigenmitteluntergrenze eine günstigere Behandlung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen unter Verwendung eines der beiden Ansätze anwenden können. Die EBA sollte der Kommission Bericht erstatten, ob die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungstransaktionen möglicherweise überprüft werden muss, um die Risikosensitivität der aufsichtlichen Behandlung zu erhöhen. |
(37) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die 2019 vom BCBS fertiggestellten Basel-III-Standards für die grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs (Basel III standards on the fundamental review of the trading book, „endgültige FRTB-Standards“) nur für Meldezwecke umzusetzen. Die Einführung verbindlicher Eigenmittelanforderungen auf Basis dieser Standards sollte im Wege eines gesonderten Gesetzgebungsvorschlags im Anschluss an die Bewertung ihrer Auswirkungen auf Institute in der Union erfolgen. |
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Die endgültigen FRTB-Standards in Bezug auf die Abgrenzung zwischen dem Handelsbuch und dem Anlagebuch sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko haben. Im Einklang mit den Basel-III-Standards sollte die Umsetzung der Abgrenzungsanforderungen die Listen von Instrumenten umfassen, die dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzuordnen sind, sowie die Ausnahmeregelung, die es Instituten gestattet, mit Genehmigung der zuständigen Behörde bestimmte Instrumente, die üblicherweise im Handelsbuch gehalten werden, einschließlich börsennotierter Aktien, dem Anlagebuch zuzuordnen, wenn Positionen in diesen Instrumenten nicht mit Handelsabsicht gehalten werden oder keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichern. |
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Um eine erhebliche operationelle Belastung für Institute in der Union zu vermeiden, sollten alle Anforderungen zur Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko denselben Geltungsbeginn haben. Daher sollte der Geltungsbeginn einer begrenzten Zahl von FRTB-Anforderungen, die bereits mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt wurden, an den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung angeglichen werden. Am 27. Februar 2023 gab die EBA eine Stellungnahme ab, wonach die in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zuständigen Behörden im Fall, dass die in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/876 genannten Bestimmungen in Kraft getreten sind und der anwendbare Rechtsrahmen die Anwendung der von der FRTB inspirierten Ansätze für Zwecke der Eigenkapitalberechnung noch nicht vorsieht, keinen Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Anforderungen Vorrang einräumen sollten, bis die vollständige Umsetzung der FRTB erreicht ist, was voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 der Fall sein wird. |
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Um die nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 eingeführte Reformagenda zu vollenden und Schwachstellen des derzeitigen Rahmenwerks für Marktrisiken anzugehen, sollten verbindliche Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf Basis der endgültigen FRTB-Standards in Unionsrecht umgesetzt werden. Jüngste Schätzungen der Auswirkungen der endgültigen FRTB-Standards auf Institute in der Union haben gezeigt, dass sich die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei bestimmten für die Unionswirtschaft bedeutenden Handels- und Market-Making-Tätigkeiten durch die Einführung dieser Standards in der Union erheblich erhöhen werden. Um diese Auswirkungen abzumildern und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte in der Union zu gewährleisten, sollten bei der Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards in Unionsrecht gezielte Anpassungen vorgenommen werden. |
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Handelstätigkeiten von Instituten auf Großkundenmärkten können leicht Grenzen überschreiten, auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Die Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards sollte daher sowohl inhaltlich als auch zeitlich so weit wie möglich rechtsraumübergreifend konvergieren. Andernfalls wäre es unmöglich, für diese Tätigkeiten internationale Wettbewerbsgleichheit sicherzustellen. Die Kommission sollte daher die Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards in anderen im BCBS vertretenen Rechtsräumen verfolgen. Um erforderlichenfalls möglichen Verzerrungen bei der Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards entgegenzuwirken, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Die im Wege delegierter Rechtsakte eingeführten Maßnahmen sollten vorübergehend bleiben. Wenn es angemessen ist, dass solche Maßnahmen dauerhaft gelten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. |
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Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs berücksichtigen und diese Anforderungen entsprechend kalibrieren. Deswegen sollte es Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs gestattet sein, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Einklang mit den international vereinbarten Standards anhand eines vereinfachten Standardansatzes zu berechnen. Darüber hinaus sollten die Anerkennungsfähigkeitskriterien für die Ermittlung von Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs weiterhin mit den Kriterien für die Befreiung solcher Institute von den FRTB-Meldepflichten übereinstimmen, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt wurden. |
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Angesichts der aktualisierten Konzeption des Unionsmarkts für CO2-Emissionszertifikate, seiner Stabilität in vergangenen Jahren und der begrenzten Volatilität der Preise für CO2-Gutschrift sollte im Rahmen des alternativen Standardansatzes ein spezifisches Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber dem CO2-Handel im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) eingeführt werden. |
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Im Rahmen des alternativen Standardansatzes unterliegen Risikopositionen gegenüber Instrumenten mit Restrisiken einem Restrisikoaufschlag, um Risiken zu berücksichtigen, die von der sensitivitätsgestützten Methode nicht erfasst werden. Im Rahmen der Basel-III-Standards können ein Instrument und seine Absicherung für die Zwecke dieses Aufschlags nur dann gegeneinander aufgerechnet werden, wenn sie sich vollständig ausgleichen. Institute können jedoch das Restrisiko einiger der Instrumente, die unter den Restrisikoaufschlag fallen, auf dem Markt weitgehend absichern und so das Gesamtrisiko ihrer Portfolios verringern, auch wenn diese Absicherungen das Risiko der ursprünglichen Position möglicherweise nicht vollständig ausgleichen. Um Instituten die Fortsetzung von Absicherungen zu ermöglichen, ohne unangemessene Negativanreize zu schaffen, und in Anerkennung des wirtschaftlichen Grundsatzes der Verringerung des Gesamtrisikos sollte die Umsetzung des Restrisikoaufschlags es vorübergehend ermöglichen, unter strengen Bedingungen und mit aufsichtlicher Genehmigung die Absicherungen dieser Instrumente, die auf dem Markt abgesichert werden können, vom Restrisikoaufschlag auszunehmen. |
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Der BCBS hat den internationalen Standard für operationelle Risiken überarbeitet, um Schwachstellen zu beheben, die infolge der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 zutage traten. Neben einem Mangel an Risikosensitivität bei den Standardansätzen wurde ein Mangel an Vergleichbarkeit aufgrund der Vielfalt der beim fortgeschrittenen Messansatz angewandten internen Modellierungspraktiken festgestellt. Aus diesem Grund und um das Rahmenwerk für operationelle Risiken zu vereinfachen, wurden alle bestehenden Ansätze für die Schätzung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko durch eine einzige nicht modellbasierte Methode ersetzt, nämlich den neuen Standardansatz für operationelle Risiken. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an den endgültigen Basel-III-Rahmen angeglichen werden, um zur internationalen Wettbewerbsgleichheit für Institute beizutragen, die in der Union niedergelassen, aber auch außerhalb der Union tätig sind, und sicherzustellen, dass das Rahmenwerk für operationelle Risiken auf Unionsebene wirksam bleibt. |
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Der vom BCBS eingeführte neue Standardansatz für operationelle Risiken kombiniert einen auf dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Instituts beruhenden Indikator mit einem Indikator, der die Verlusthistorie des Instituts berücksichtigt. Der endgültige Basel-III-Rahmen sieht einen gewissen Ermessensspielraum dafür vor, wie der die Verlusthistorie eines Instituts berücksichtigende Indikator umgesetzt werden kann. Rechtsräume können die Verlusthistorie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko bei allen einschlägigen Instituten unberücksichtigt lassen oder bei Instituten unterhalb einer bestimmten Größe historische Verlustdaten berücksichtigen. Um Wettbewerbsgleichheit in der Union sicherzustellen und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko zu vereinfachen, sollte dieser Ermessensspielraum für die Mindesteigenmittelanforderungen auf harmonisierte Weise genutzt werden, indem die historischen Daten für operationelle Verluste bei allen Instituten unberücksichtigt gelassen werden. |
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Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko könnten Versicherungspolicen in Zukunft als wirksames Risikominderungsverfahren zugelassen werden. Zu diesem Zweck sollte die EBA der Kommission darüber Bericht erstatten, ob es angemessen ist, Versicherungspolicen als wirksames Risikominderungsverfahren anzuerkennen, und welche Bedingungen, Kriterien und welche Standardformel in solchen Fällen zu verwenden sind. |
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Das außergewöhnliche und beispiellose Tempo der geldpolitischen Straffung nach der COVID-19-Pandemie könnte zu einer erheblichen Volatilität auf den Finanzmärkten führen. Zusammen mit der erhöhten Unsicherheit, die zu höheren Renditen für Staatsschuldtitel führt, könnte dies wiederum zu nicht realisierten Verlusten bei Beständen bestimmter Institute an Staatsschuldtiteln führen. Um die erheblichen negativen Auswirkungen der Volatilität an Märkten für Zentralstaatsschuldtitel auf Eigenmittel von Instituten und damit auf die Kreditvergabefähigkeit von Instituten abzumildern, sollte ein vorübergehender aufsichtlicher Korrekturposten wieder eingeführt werden, der diese Auswirkungen teilweise neutralisieren würde. |
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Öffentliche Finanzierung durch die Ausgabe von Staatsanleihen, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten, könnte weiterhin erforderlich sein, um öffentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen des schweren, doppelten wirtschaftlichen Schocks, der durch die COVID-19-Pandemie und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine verursacht wurde, zu unterstützen. Um Beschränkungen für Institute zu vermeiden, die in solche Anleihen investieren, ist es angemessen, die Übergangsregelung für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten, für die Zwecke der Behandlung solcher Risikopositionen im Rahmen des Kreditrisikorahmens wieder einzuführen. |
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Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurde eine Anforderung zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (non-performing exposures, NPE), die sogenannte aufsichtsrechtliche Letztsicherung, eingeführt. Die Maßnahme zielte darauf ab, den erneuten Aufbau notleidender Risikopositionen im Besitz von Instituten zu vermeiden und zugleich ein proaktives Management von NPE zu fördern, indem die Effizienz der Umstrukturierungs- oder Durchsetzungsverfahren von Instituten verbessert wird. Vor diesem Hintergrund sollten einige gezielte Änderungen an NPE vorgenommen werden, die von Exportversicherungsagenturen oder öffentlichen Garantiegebern garantiert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Institute, die strenge Bedingungen erfüllen und auf den Erwerb von NPE spezialisiert sind, von der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung ausgenommen werden. |
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Informationen über Höhe und Qualität vertragsgemäß bedienter, notleidender und gestundeter Risikopositionen sowie eine Analyse der Altersstruktur überfälliger Risikopositionen sollten auch von börsennotierten kleinen und nicht komplexen Instituten sowie von anderen Instituten offengelegt werden. Diese Offenlegungspflicht bringt für diese Institute keine zusätzliche Belastung mit sich, da die Offenlegung dieses begrenzten Satzes von Angaben von der EBA bereits auf der Grundlage des Aktionsplans des Rates von 2017 für den Abbau notleidender Kredite in Europa umgesetzt worden ist, der die EBA ersucht hatte, verstärkte Offenlegungspflichten in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte und auf notleidende Kredite für alle Institute umzusetzen. Diese Offenlegungspflicht stimmt außerdem vollumfänglich mit der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie“überein. |
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Es ist notwendig, den Befolgungsaufwand für Offenlegungszwecke zu verringern und die Vergleichbarkeit von Offenlegungen zu erhöhen. Die EBA sollte daher eine zentrale webbasierte Plattform einrichten, die die Offenlegung der von Instituten übermittelten Informationen und Daten ermöglicht. Diese zentrale Internetplattform sollte als einheitlicher Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten dienen, während das Eigentum an den Informationen und Daten und die Verantwortlichkeit für deren Genauigkeit weiterhin bei den Instituten liegen sollten, die sie erstellen. Die Zentralisierung der Veröffentlichung offengelegter Informationen sollte voll und ganz im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kapitalmarktunion stehen. Zudem sollte diese zentrale webbasierte Plattform mit dem zentralen europäischen Zugangspunkt interoperabel sein. |
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Um eine stärkere Integration der aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen zu ermöglichen, sollte die EBA Offenlegungen von Instituten zentral veröffentlichen und zugleich das Recht aller Institute achten, Daten und Informationen selbst zu veröffentlichen. Solche zentralen Offenlegungen sollten es der EBA ermöglichen, die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten an die zuständigen Behörden gemeldeten Informationen zu veröffentlichen, und dürften so den für kleine und nicht komplexe Institute entstehenden Bürokratieaufwand erheblich verringern. Zugleich dürfte die Zentralisierung der Offenlegungen keine Kostenauswirkungen für andere Institute haben, für mehr Transparenz sorgen und die Kosten für den Zugang der Marktteilnehmer zu aufsichtlichen Informationen senken. Eine solche vermehrte Transparenz dürfte die Vergleichbarkeit der Daten zwischen Instituten erhöhen und die Marktdisziplin fördern. |
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Um die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegten Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen und einen Beitrag zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu leisten, müssen umfangreiche Investitionen aus dem Privatsektor in nachhaltige Investitionen in der Union gelenkt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die Bedeutung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (environmental, social and governance factors, ESG-Faktoren) und ein umfassendes Verständnis der Risiken von Risikopositionen gegenüber Tätigkeiten widerspiegeln, die mit allgemeinen Nachhaltigkeits- oder ESG-Zielen in Zusammenhang stehen. Um unionsweite Konvergenz und ein einheitliches Verständnis von ESG-Faktoren und -Risiken sicherzustellen, sollten allgemeine Begriffsbestimmungen festgelegt werden. ESG-Faktoren können sich positiv oder negativ auf die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Solvenz eines Unternehmens, eines Staates oder einer Einzelperson auswirken. Gängige Beispiele für ESG-Faktoren sind Treibhausgasemissionen, biologische Vielfalt sowie Wassernutzung und -verbrauch im Umweltbereich; Menschenrechte sowie Arbeits- und Beschäftigungsaspekte im Sozialbereich; Rechte und Verantwortlichkeiten leitender Angestellter und Vergütung im Governance-Bereich. Vermögenswerte oder Tätigkeiten, die den Auswirkungen von Umwelt- oder Sozialfaktoren unterliegen, sollten unter Bezugnahme auf das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, nach der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, und die einschlägigen Nachhaltigkeitsziele der Union definiert werden. Die gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angenommenen technischen Bewertungskriterien in Bezug auf den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sowie spezifische Rechtsakte der Union zur Abwendung des Klimawandels, der Umweltzerstörung und des Verlusts an biologischer Vielfalt sollten verwendet werden, um Vermögenswerte oder Risikopositionen zum Zweck der Bewertung spezieller aufsichtlicher Behandlungen und Risikounterschiede zu ermitteln. |
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Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken verhalten sich nicht unbedingt proportional zu der Größe und Komplexität eines Instituts. Das Ausmaß der Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken ist unionsweit ebenfalls recht heterogen, wobei potenzielle Transitionseffekte auf Risikopositionen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit erheblichen negativen Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, in einigen Mitgliedstaaten mild und in anderen hoch sind. Die Transparenzanforderungen an Institute und die in anderen bestehenden Rechtsakten der Union festgelegten Offenlegungsanforderungen im Hinblick auf Nachhaltigkeit werden dafür sorgen, dass in einigen Jahren granularere Daten verfügbar sind. Um jedoch die potenziellen ESG-Risiken von Instituten richtig bewerten zu können, gebietet es sich, dass die Märkte und zuständigen Behörden von allen Unternehmen, die diesen Risiken ausgesetzt sind, angemessene Daten erhalten. Institute sollten in der Lage sein, ihre Risikopositionen gegenüber Tätigkeiten, die als eines der Umweltziele im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigend gelten, systematisch zu ermitteln und für angemessene Transparenz im Hinblick darauf zu sorgen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über Daten verfügen, die für die Zwecke einer wirksamen Beaufsichtigung granular, umfassend und vergleichbar sind, sollten die aufsichtlichen Meldungen von Instituten auch Informationen über Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken enthalten. Um umfassende Transparenz gegenüber den Märkten zu gewährleisten, sollten Offenlegungen von ESG-Risiken ferner auf alle Institute ausgeweitet werden. Die Granularität dieser Informationen sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und der Größe und Komplexität des betreffenden Instituts sowie der Signifikanz seiner Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken Rechnung tragen. Bei der Überarbeitung der technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung von ESG-Risiken sollte die EBA bewerten, wie Offenlegungen von ESG-Risiken von Deckungspools gedeckter Schuldverschreibungen verbessert werden können, und prüfen, ob Informationen über die einschlägigen Risikopositionen der Darlehenspools, die gedeckten Schuldverschreibungen zugrunde liegen, welche von Instituten direkt oder durch die Übertragung von Darlehen an eine Zweckgesellschaft begeben wurden, entweder in die überarbeiteten technischen Durchführungsstandards oder in den Regulierungs- und Offenlegungsrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen aufgenommen werden sollten. |
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Da der Übergang der Unionswirtschaft zu einem nachhaltigen Wirtschaftsmodell Fahrt aufnimmt, gewinnen Nachhaltigkeitsrisiken an Bedeutung und bedürfen möglicherweise weiterer Überlegungen. Eine angemessene Bewertung der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zuverlässiger und kohärenter ESG-Daten sollte die Grundlage für die Herstellung einer vollständigen Verbindung zwischen ESG-Risikofaktoren und traditionellen Kategorien von finanziellen Risiken und Risikopositionsgruppen bilden. Die ESMA sollte auch zu dieser Erkenntnissammlung beitragen, indem sie darüber Bericht erstattet, ob ESG-Risiken in Kreditrisikoratings der Gegenparteien oder Risikopositionen, die Institute haben könnten, angemessen abgebildet werden. Vor dem Hintergrund rascher und fortlaufender Entwicklungen bei der Ermittlung und Quantifizierung von ESG-Risiken durch Institute und Aufsichtsbehörden ist es ferner notwendig, einen Teil des Mandats der EBA — nämlich zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten, ob eine gezielte aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die in erheblichem Maße mit Nachhaltigkeitszielen oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre — auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzuziehen. Das bestehende Mandat der EBA sollte aufgrund der Dauer und Komplexität der vorzunehmenden Bewertungsarbeit in eine Reihe von Berichten unterteilt werden. Daher sollten bis Ende 2024 bzw. 2025 zwei aufeinanderfolgende und jährliche Folgeberichte der EBA ausgearbeitet werden. Der Internationalen Energieagentur zufolge kann das Ziel der CO2-Neutralität bis 2050 nur erreicht werden, wenn keine neue Erschließung und Ausweitung der Nutzung fossiler Brennstoffe erfolgt. Das bedeutet, dass Risikopositionen gegenüber fossilen Brennstoffen tendenziell ein höheres Risiko darstellen, und zwar sowohl auf Mikroebene, da der Wert solcher Vermögenswerte im Laufe der Zeit sinken dürfte, als auch auf Makroebene, da die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen das Ziel gefährdet, den Anstieg der globalen Temperatur auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und daher die Finanzstabilität bedroht. Die zuständigen Behörden und Marktteilnehmer sollten daher von einer größeren Transparenz von Instituten in Bezug auf ihre Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe, einschließlich ihrer Tätigkeit in Bezug auf erneuerbare Energiequellen, profitieren. |
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Um sicherzustellen, dass etwaige Anpassungen für Risikopositionen im Infrastrukturbereich die Klimaziele der Union nicht untergraben, würden neue Risikopositionen den Risikogewichtsabschlag nur erhalten, wenn die finanzierten Vermögenswerte einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltziele leisten und die anderen in jener Verordnung festgelegten Ziele nicht erheblich beeinträchtigen oder wenn die finanzierten Vermögenswerte keines der in jener Verordnung festgelegten Umweltziele erheblich beeinträchtigen. |
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Es ist entscheidend, dass Aufsichtsbehörden die nötigen Befugnisse haben, um die Risiken, denen eine Bankengruppe auf konsolidierter Ebene ausgesetzt ist, umfassend zu bewerten und zu messen, und dass sie über die Flexibilität verfügen, ihre Aufsichtsansätze an neue Risikoquellen anzupassen. Es ist wichtig, dass zwischen der aufsichtlichen Konsolidierung und der Konsolidierung für Rechnungslegungszwecke keine Schlupflöcher entstehen, die Transaktionen zur Folge haben können, deren Ziel es ist, Vermögenswerte aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis hinaus zu verschieben, obgleich Risiken in der Bankengruppe verbleiben. Die mangelnde Kohärenz bei den Begriffsbestimmungen „Mutterunternehmen“, „Tochterunternehmen“ und „Kontrolle“ sowie die mangelnde Klarheit bei den Begriffsbestimmungen „Anbieter von Nebendienstleistungen“, „Finanzholdinggesellschaft“ und „Finanzinstitut“ erschweren es Aufsichtsbehörden, die geltenden Vorschriften in der Union übereinstimmend anzuwenden und Risiken auf konsolidierter Ebene aufzudecken und angemessen anzugehen. Diese Begriffsbestimmungen sollten daher geändert und weiter präzisiert werden. Außerdem wird es als angemessen erachtet, dass die EBA näher untersucht, ob diese Befugnisse der Aufsichtsbehörden durch etwaige verbleibende Diskrepanzen oder Schlupflöcher in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder in deren Zusammenspiel mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ungewollt eingeschränkt werden könnten. |
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Märkte für Kryptowerte sind in den vergangenen Jahren rasch gewachsen. Um potenzielle Risiken anzugehen, die sich für Institute aus ihren Risikopositionen in Kryptowerten, die durch den bestehenden Aufsichtsrahmen nicht ausreichend abgedeckt sind, ergeben, hat der BCBS im Dezember 2022 einen umfassenden Standard für die aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten veröffentlicht. Der empfohlene Geltungsbeginn dieses Standards ist der 1. Januar 2025, doch einige technische Elemente des Standards wurden in den Jahren 2023 und 2024 auf BCBS-Ebene weiterentwickelt. Angesichts der laufenden Entwicklungen auf Märkten für Kryptowerte und in Anerkennung der Bedeutung der vollständigen Umsetzung des Basel-Standards für Risikopositionen von Instituten in Kryptowerten in Unionsrecht sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Umsetzung dieses Standards vorlegen und die für diese Risikopositionen während des Übergangszeitraums bis zur Umsetzung des-Basel-Standards geltende aufsichtliche Behandlung festlegen. Die übergangsweise geltende aufsichtliche Behandlung sollte den mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingeführten Rechtsrahmen für Emittenten von Kryptowerten berücksichtigen und eine aufsichtliche Behandlung dieser Kryptowerte festlegen. Daher sollte während des Übergangszeitraums anerkannt werden, dass tokenisierte traditionelle Vermögenswerte, einschließlich E-Geld-Token, ähnliche Risiken wie traditionelle Vermögenswerte bergen und Kryptowerte, die jene Verordnung einhalten und sich auf andere traditionelle Vermögenswerte als eine einzige Fiatwährung beziehen, eine aufsichtliche Behandlung erfahren sollten, die den Anforderungen jener Verordnung entspricht. Risikopositionen in anderen Kryptowerten, einschließlich tokenisierter Derivate auf Kryptowerte, die sich von denjenigen unterschieden, die für die günstigere Eigenkapitalbehandlung infrage kommen, sollte ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen werden. |
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Die Unklarheiten bei bestimmten Aspekten des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards (minimum haircut floors) für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, das der BCBS als Teil des endgültigen Basel-III-Rahmens ausgearbeitet hat, und die Vorbehalte, ob seine Anwendung bei bestimmten Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften wirtschaftlich gerechtfertigt sei, haben die Frage aufgeworfen, ob die aufsichtlichen Ziele dieses Rahmenwerks ohne unerwünschte Folgen erreicht werden können. Die Kommission sollte daher die Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Unionsrecht neu bewerten. Damit sich die Kommission dabei auf ausreichende Belege stützen kann, sollte die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA über die Auswirkungen dieses Rahmenwerks und den am besten geeigneten Ansatz für seine Umsetzung in Unionsrecht Bericht erstatten. |
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Im Rahmen des endgültigen Basel-III-Rahmens wird der sehr kurzfristige Charakter von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im SA-CR möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt, was dazu führen könnte, dass die im Rahmen dieses Ansatzes berechneten Eigenmittelanforderungen übermäßig höher sein könnten als die im Rahmen des IRB-Ansatzes berechneten Eigenmittelanforderungen. Infolgedessen und auch angesichts der Einführung der Eigenmitteluntergrenze könnten die für diese Risikopositionen berechneten Eigenmittelanforderungen erheblich steigen, was sich auf die Liquidität der Anleihe- und Wertpapiermärkte, einschließlich der Märkte für Staatsanleihen, auswirken würde. Die EBA sollte daher über die Angemessenheit und die Auswirkungen der Kreditrisikostandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und insbesondere darüber, ob eine Anpassung des SA-CR für diese Risikopositionen gerechtfertigt wäre, um deren kurzfristigem Charakter Rechnung zu tragen, Bericht erstatten. |
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Die Kommission sollte die vom BCBS im Juli 2020 veröffentlichten überarbeiteten Basel-III-Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (credit valuation adjustment risk, CVA-Risiko) in Unionsrecht umsetzen, da diese Standards die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko insgesamt verbessern, indem sie mehrere zuvor festgestellte Aspekte angehen, insbesondere den Umstand, dass das bestehende Rahmenwerk für CVA-Eigenmittelanforderungen das CVA-Risiko nicht angemessen erfasst. |
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Bei der Umsetzung der ursprünglichen Basel-III-Standards für die Behandlung des CVA-Risikos in Unionsrecht wurden bestimmte Geschäfte von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko ausgenommen. Diese Ausnahmen wurden vereinbart, um einen potenziell übermäßigen Kostenanstieg bei bestimmten Derivategeschäften durch die Einführung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko zu vermeiden, insbesondere als Institute das CVA-Risiko bestimmter Kunden, die keine Sicherheiten austauschen konnten, nicht mindern konnten. Gemäß den von der EBA geschätzten Auswirkungen wären die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen der überarbeiteten Basel-III-Standards für ausgenommene Geschäfte mit diesen Kunden immer noch übermäßig hoch. Um sicherzustellen, dass diese Kunden ihre finanziellen Risiken weiterhin mit Derivategeschäften absichern, sollten die Ausnahmen bei der Umsetzung der überarbeiteten Basel-III-Standards erhalten bleiben. |
(64) |
Jedoch könnte aus dem tatsächlichen CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte für Institute, die diese Ausnahmen anwenden, ein erhebliches Risiko erwachsen. Treten diese Risiken ein, so könnten die betroffenen Institute erhebliche Verluste erleiden. Wie die EBA in ihrem CVA-Bericht vom 25. Februar 2015 hervorhob, gibt das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte Anlass zu aufsichtlichen Bedenken, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht angegangen werden. Um Aufsichtsbehörden die Überwachung des aus den ausgenommenen Geschäften erwachsenden CVA-Risikos zu erleichtern, sollten Institute die Berechnung der Eigenmittelanforderungen melden, die für das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte zu erfüllen wären, wenn diese Geschäfte nicht ausgenommen wären. Außerdem sollte die EBA Leitlinien ausarbeiten, um Aufsichtsbehörden die Ermittlung übermäßigen CVA-Risikos zu erleichtern und die Harmonisierung der Aufsichtsmaßnahmen in diesem Bereich unionsweit zu verbessern. |
(65) |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: die Indikatoren zur Feststellung außergewöhnlicher Umstände für zusätzliche Bewertungsanpassungen; die Methode zur Festlegung des Hauptrisikofaktors für eine Position und zur Festlegung, ob sie eine Kauf- oder Verkaufsposition ist; das Verfahren zur Berechnung und Überwachung von Netto-Verkaufspositionen in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch; die Behandlung von Fremdwährungsrisikoabsicherungen der Kapitalquoten; die von Instituten zu verwendenden Kriterien zur Zuordnung außerbilanzieller Posten; die Kriterien für hochwertige Risikopositionsfinanzierung der Typen Projekt- und Objektfinanzierung im Zusammenhang mit Spezialfinanzierungen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vorliegt; die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der risikogewichteten Positionsbeträge zu berücksichtigen sind; den Ausdruck „gleichwertiger Rechtsmechanismus, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird“; die Bedingungen für die Bewertung, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems wesentlich ist; die Methode zur Bewertung, ob den Anforderungen für die Verwendung des IRB-Ansatzes genügt wird; die Zuordnung zu den Kategorien Projektfinanzierung, Objektfinanzierung und Rohstoffhandelsfinanzierung; die nähere Festlegung der Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes; die Faktoren für Spezialfinanzierungen; die Berechnung des risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen; die Bewertung der Integrität des Zuordnungsprozesses; die Methode eines Instituts zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit; die vergleichbare Immobilie; das Aufsichtsdelta von Kauf- und Verkaufsoptionen; die Komponenten des Geschäftsindikators; die Anpassung des Geschäftsindikators; die Definition des Ausdrucks „übermäßige Belastung“ im Zusammenhang mit der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts; die Risikotaxonomie des operationellen Risikos; die Bewertung der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts durch die zuständigen Behörden; die Anpassungen an Verlustdaten; die Steuerung des operationellen Risikos; die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen; die Bewertungsmethode der zuständigen Behörden für den alternativen Standardansatz; die Handelsbücher von Organismen für gemeinsame Anlagen; die Kriterien für die Ausnahmeregelung bezüglich des Restrisikoaufschlags; die Bedingungen und Indikatoren, anhand derer festgestellt wird, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind; die Kriterien für die Verwendung einfließender Daten im Risikomessmodell; die Kriterien zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren; die Bedingungen und die Kriterien, gemäß denen einem Institut gestattet werden kann, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen; die Kriterien zur Festlegung, ob die theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen gut oder ausreichend gut entsprechen; die Bedingungen und Kriterien für die Bewertung des CVA-Risikos, das sich aus zeitwertbilanzierten Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergibt; die Näherungswerte für Spreads; die Bewertung der Erweiterungen und Änderungen bei dem Standardansatz für das CVA-Risiko und die technischen Elemente, die Institute benötigen, um ihre Eigenmittelanforderungen in Bezug auf bestimmte Kryptowerte zu berechnen. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. |
(66) |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: das von EU-Mutterinstituten, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften vorgelegte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen für den IRB-Ansatz; die Posten des Geschäftsindikators durch Zuordnung dieser Posten zu den betreffenden Feldern in den Meldebögen; einheitliche Offenlegungsformate, die zugehörigen Anweisungen, Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung und IT-Lösungen für Offenlegungen und ESG-Offenlegungen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen. |
(67) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einheitlicher Aufsichtsanforderungen, die für Institute in der gesamten Union gelten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(68) |
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Spezifische Begriffsbestimmungen für Kryptowerte Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(*8) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)." (*9) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)." (*10) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)." (*11) Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1)." (*12) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1)." (*13) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).“ " |
4. |
Artikel 10a erhält folgende Fassung: „Artikel 10a Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer der vorliegenden Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.“ |
5. |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 449a, 449b, 450, 451, 451a und 453 genannten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen.“ |
6. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern (1) Tochterinstitute oder zwischengeschaltete Tochter-Finanzholdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen sowie die zugehörigen in Teil 7A festgelegten Meldepflichten auf Basis ihrer teilkonsolidierten Lage an, wenn sie ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten. (2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute oder zwischengeschaltete Tochter-Finanzholdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen sowie die zugehörigen in Teil 7A festgelegten Meldepflichten nicht auf Basis ihrer teilkonsolidierten Lage anzuwenden, wenn die gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % des Gesamtbetrags der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts oder der zwischengeschalteten Tochter-Finanzholdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Tochterfinanzholdinggesellschaft ausmachen.“ |
10. |
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v wird gestrichen. |
11. |
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Zusätzliche Bewertungsanpassungen (1) Institute wenden bei der Berechnung des Betrags ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag etwaiger erforderlicher zusätzlicher Bewertungsanpassungen ab. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute unter außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen durch eine Stellungnahme der EBA gemäß Absatz 3 festgestellt wird, den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen bei der Berechnung des vom harten Kernkapital in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags verringern. (3) Zum Zweck der Abgabe der in Absatz 2 genannten Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission in einem solchen Fall sofort darüber. (4) Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Indikatoren und Bedingungen, anhand derer die EBA die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände feststellt, und die in jenem Absatz genannte Verringerung des Gesamtwerts der aggregierten zusätzlichen Bewertungsanpassungen festgelegt werden. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“ |
12. |
Artikel 36 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
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14. |
Artikel 47c wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 49 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2. Die gemäß Absatz 2 oder 3 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht von 100 %.“ |
17. |
Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
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18. |
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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19. |
Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
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20. |
In Artikel 72b Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Zusätzlich zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern“ |
21. |
Artikel 72i Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
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22. |
Artikel 74 erhält folgende Fassung: „Artikel 74 Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 an.“ |
23. |
Artikel 84 wird wie folgt geändert:
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24. |
Artikel 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 87 Absatz wird wie folgt geändert:
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26. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 88b Unternehmen in Drittländern Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe ‚Wertpapierfirma‘ und ‚Institut‘ in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden.“ |
27. |
Artikel 89 wird wie folgt geändert:
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28. |
Artikel 92 wird wie folgt geändert:
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29. |
Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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30. |
Artikel 94 wird wie folgt geändert:
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31. |
Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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32. |
Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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33. |
Artikel 102 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz werden Handelsbuchpositionen Handelstischen zugeordnet.“ |
34. |
Artikel 104 erhält folgende Fassung: „Artikel 104 Einbeziehung in das Handelsbuch (1) Ein Institut muss unter Berücksichtigung der eigenen Risikomanagement-Fähigkeiten und -Praxis klar definierte Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Positionen haben, die für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 102 und dem vorliegenden Artikel in das Handelsbuch einzubeziehen sind. Das Institut dokumentiert seine Einhaltung dieser Grundsätze und Verfahren vollständig, unterzieht sie mindestens jährlich einer internen Prüfung und stellt den zuständigen Behörden die Ergebnisse dieser Prüfung zur Verfügung. Ein Institut muss über eine unabhängige Einheit zur Risikoüberwachung verfügen, die laufend bewertet, ob seine Instrumente ordnungsgemäß dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zugeordnet werden. (2) Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten dem Handelsbuch zu:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hält ein Institut eine Netto-Verkaufsposition in Aktien, wenn ein sinkender Aktienkurs zu einem Gewinn für das Institut führt. Ein Institut hält eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln, wenn ein Anstieg eines Kreditspreads oder eine Verschlechterung der Bonität des Emittenten oder der Emittentengruppe zu einem Gewinn für das Institut führt. Institute überwachen fortlaufend, ob aus Instrumenten eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entsteht. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Ziffer i trennt ein Institut die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat von seiner eigenen Verbindlichkeit im Anlagebuch, das mit Kreditrisiken oder mit Aktienrisiken verbunden ist, ab. Es ordnet die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat dem Handelsbuch zu und belässt die eigene Verbindlichkeit im Anlagebuch. Ist eine Trennung des Instruments aufgrund seiner Beschaffenheit nicht möglich, so ordnet ein Institut das gesamte Instrument dem Handelsbuch zu. In diesem Fall muss es den Grund hierfür ordnungsgemäß dokumentieren. (3) Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten nicht dem Handelsbuch zu:
(4) Abweichend von Absatz 2 darf ein Institut eine Position in einem unter den Buchstaben d bis i jenes Absatzes genannten Instrument mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Anlagebuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert. (5) Abweichend von Absatz 3 darf ein Institut eine Position in einem unter Buchstabe i jenes Absatzes genannten Instrument mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Handelsbuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert und dass das Institut mindestens eine der in Absatz 8 für die betreffende Position genannten Bedingungen erfüllt. (6) Hat ein Institut dem Handelsbuch eine Position in einem anderen als den in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, so kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Anlagebuch zu übertragen. (7) Hat ein Institut dem Anlagebuch eine Position in einem anderen als den in Absatz 3 genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, so kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Handelsbuch zu übertragen. (8) Ein Institut ordnet eine andere als die in Absatz 3 Buchstabe f genannte Position in einem mit Handelsabsicht gehaltenen OGA dem Handelsbuch zu, sofern das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher festzulegen, anhand welchen Verfahrens Institute die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Netto-Verkaufspositionen in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch zu berechnen und zu überwachen haben. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“ |
35. |
Artikel 104a wird wie folgt geändert:
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36. |
Artikel 104b wird wie folgt geändert:
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37. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 104c Behandlung von Fremdwährungsrisikoabsicherungen der Kapitalquoten (1) Ein Institut, das eine Risikoposition bewusst eingegangen ist, um sich zumindest teilweise gegen ungünstige Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c abzusichern, kann diese Risikoposition mit Erlaubnis der zuständigen Behörden von den Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 325 Absatz 1 ausnehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Ausnahmen von Risikopositionen aus den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Absatz 1 werden einheitlich angewandt. (3) Jegliche vom Institut vorgenommene Änderungen an dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Risikomanagementrahmen und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten näheren Angaben zu den Risikopositionen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“ |
38. |
Artikel 106 wird wie folgt geändert:
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39. |
In Artikel 107 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „(1) Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g wenden Institute entweder den in Kapitel 2 vorgesehenen Standardansatz oder — bei Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 — den in Kapitel 3 vorgesehenen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz an. (2) Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g die in Kapitel 6 Abschnitt 9 festgelegte Behandlung an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei wie folgt:
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen , Drittland-Kreditinstituten und Drittland-Börsen sowie Risikopositionen gegenüber Drittland-Finanzinstituten, die von Drittlandsbehörden zugelassen und beaufsichtigt werden und aufsichtlichen Anforderungen unterliegen, welche in Bezug auf die Belastbarkeit mit den für Institute geltenden aufsichtlichen Anforderungen vergleichbar sind, nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlands an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind.“ |
40. |
Artikel 108 erhält folgende Fassung: „Artikel 108 Verwendung von Kreditrisikominderungsverfahren im Rahmen des Standardansatzes und des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko (1) Bei einer Risikoposition, auf die ein Institut den Standardansatz nach Kapitel 2 oder den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 anwendet, ohne jedoch seine eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 zu verwenden, darf das Institut die Auswirkungen einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 4 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen. (2) Bei einer Risikoposition, auf die ein Institut den IRB-Ansatz unter Verwendung seiner eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 anwendet, darf das Institut die Auswirkungen einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 3 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen. (3) Wendet ein Institut den IRB-Ansatz unter Verwendung seiner eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 sowohl auf die ursprüngliche Risikoposition als auch auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber an, so darf das Institut die Auswirkungen einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 3 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen. In allen anderen Fällen darf das Institut hierfür die Auswirkungen der Absicherung ohne Sicherheitsleistung bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge gemäß Kapitel 4 berücksichtigen. (4) Unter den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen dürfen Institute Darlehen an natürliche Personen für die Zwecke des Titels II Kapitel 2, 3 bzw. 4 als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen angesehen werden, anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt zu werden, sofern in einem Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen für diese Darlehen erfüllt sind:
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, wenn die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen im nationalen Hoheitsgebiet ihres Rechtsraums erfüllt sind, und geben die Namen der Sicherungsgeber an, die für diese Behandlung anerkennungsfähig sind und die Bedingungen dieses Absatzes und des Absatzes 5 erfüllen. Die EBA veröffentlicht die Liste aller dieser anerkennungsfähigen Sicherungsgeber auf ihrer Website und aktualisiert diese Liste jährlich. (5) Für die Zwecke des Absatzes 4 dürfen die in jenem Absatz genannten Darlehen als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(6) Institute, die die in Absatz 3 vorgesehene Option für einen bestimmten anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Rahmen des in Absatz 4 genannten Mechanismus nutzen, tun dies für alle ihre Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die von dem genannten Sicherungsgeber im Rahmen dieses Mechanismus garantiert werden.“ |
41. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 110a Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle der in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der für sie zuständigen Behörden, dass sie allen diesen Bedingungen genügen.“ |
42. |
Artikel 111 erhält folgende Fassung: „Artikel 111 Risikopositionswert (1) Der Risikopositionswert eines Aktivpostens ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit dem Aktivposten verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert. (2) Der Risikopositionswert eines in Anhang I aufgeführten außerbilanziellen Postens entspricht folgendem Prozentsatz des Nominalwerts des Postens nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:
(3) Der Risikopositionswert einer Zusage über einen außerbilanziellen Posten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels entspricht dem niedrigeren der folgenden Prozentsätze des Nominalwerts der Zusage nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:
(4) Vertragliche Vereinbarungen, die von einem Institut angeboten, vom Kunden aber noch nicht angenommen wurden und die bei Annahme durch den Kunden zu Zusagen würden, werden als Zusagen behandelt, und der gemäß Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz findet Anwendung. Bei vertraglichen Vereinbarungen, die die in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllen, gilt ein Prozentsatz von 0 %. (5) Verwendet ein Institut die in Artikel 223 genannte umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, um die gemäß den Artikeln 223 bis 224 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt. (6) Der Risikopositionswert eines in Anhang II aufgeführten Derivats wird gemäß Kapitel 6 ermittelt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen nach Maßgabe jenes Kapitels berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann gemäß Kapitel 4 oder 6 bestimmt werden. (7) Ist die Risikoposition durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gedeckt, so kann der Risikopositionswert gemäß Kapitel 4 geändert werden. (8) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“ |
43. |
Artikel 112 wird wie folgt geändert:
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44. |
Artikel 113 wird wie folgt geändert:
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45. |
Artikel 115 wird wie folgt geändert:
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46. |
Artikel 116 wird wie folgt geändert:
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47. |
Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %. Tabelle 1
“ |
48. |
In Artikel 119 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. |
49. |
Artikel 120 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht. Tabelle 1
2. Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, und Risikopositionen aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 2 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht. Tabelle 2
“ |
50. |
Artikel 121 erhält folgende Fassung: „Artikel 121 Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten (1) Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden einer der folgenden Stufen zugeordnet:
Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer ii Unterabsatz 1 dieses Absatzes umfassen gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen keine Kapitalpuffer, die Kapitalpuffern im Sinne des Artikels 128 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind. (2) Bei Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden, müssen die Institute zur Beurteilung, ob die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen von diesen Finanzinstituten erfüllt werden, prüfen, ob diese Finanzinstitute vergleichbare aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen bzw. übertreffen. (3) Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 der Stufe A, B oder C zugeordnet wurden, wird wie folgt ein Risikogewicht zugewiesen:
Wenn eine Risikoposition gegenüber einem Institut nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem dieses Institut seinen Sitz hat, oder wenn dieses Institut die Kreditverpflichtung in einer Zweigstelle in einem anderen Rechtsraum verbucht hat und die Risikoposition nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem die Zweigstelle tätig ist, darf das gemäß Buchstabe a, b oder c zugewiesene Risikogewicht für andere Risikopositionen als jenen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr, die aus selbstliquidierenden handelsbezogenen Eventualposten aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr resultieren, nicht niedriger sein als das Risikogewicht einer Risikoposition gegenüber dem Zentralstaat des Landes, in dem das Institut seinen Sitz hat. Tabelle 1
“ |
51. |
Artikel 122 wird wie folgt geändert:
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52. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 122a Spezialfinanzierungsrisikopositionen (1) Innerhalb der in Artikel 112 Buchstabe g genannten Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen‘ werden Risikopositionen mit allen folgenden Merkmalen von Instituten getrennt als Spezialfinanzierungsrisikopositionen ermittelt:
(2) Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen: Tabelle 1
(3) Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht wie folgt zugewiesen:
4. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen genauer festzulegen, unter denen die in Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt sind. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“ |
53. |
Artikel 123 erhält folgende Fassung: „Artikel 123 Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (1) Risikopositionen, die allen folgenden Kriterien genügen, gelten als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:
Der Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft ist in der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ anerkennungsfähig. Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden festzulegen, nach denen eine Risikoposition als eine von vielen ähnlichen Risikopositionen im Sinne von Buchstabe c dieses Absatzes anzusehen ist. (2) Die folgenden Risikopositionen gelten nicht als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:
(3) Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Absatz 1 wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen, mit Ausnahme von Transaktoren-Risikopositionen, denen ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen wird. (4) Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien bei einer Risikoposition gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen nicht erfüllt, so gilt die Risikoposition als Risikoposition aus dem Mengengeschäft, und es wird ihr ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen. (5) Abweichend von Absatz 3 wird Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, welche ein Institut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Institut gewährt hat, ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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54. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 123a Risikopositionen mit Währungsinkongruenz (1) Bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe h zugeordnet werden, oder Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die als durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gelten und die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i zugeordnet werden, wird das gemäß diesem Kapitel zugewiesene Risikogewicht mit dem Faktor 1,5 multipliziert, wobei das resultierende Risikogewicht nicht höher als 150 % sein darf, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Ist es einem Institut nicht möglich, diese Risikopositionen mit Währungsinkongruenz auszusondern, so wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte aller nicht abgesicherten Risikopositionen angewandt, bei denen die Währung der Risikopositionen von der Landeswährung des Sitzlands des Schuldners abweicht. (2) Für die Zwecke dieses Artikels ist unter ‚Einnahmequelle‘ jede Quelle zu verstehen, die Zahlungsströme an den Schuldner generiert, einschließlich Überweisungen, Mieteinnahmen oder Gehälter, aber ohne Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder ähnlichen Rückgriffmaßnahmen des Instituts. (3) Abweichend von Absatz 1 wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte nicht angewandt, wenn es sich bei den beiden in Absatz 1 Buchstabe a genannten Währungen um den Euro und die Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats handelt.“ |
55. |
Die Artikel 124, 125 und 126 erhalten folgende Fassung: „Artikel 124 Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen (1) Eine Nicht-ADC-Risikoposition, die nicht alle in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder jeglicher Teil einer Nicht-ADC-Risikoposition, der den Nominalbetrag des Pfandrechts an der Immobilie übersteigt, wird wie folgt behandelt:
(2) Eine Nicht-ADC-Risikoposition bis zum Nominalbetrag des Pfandrechts an der Immobilie, bei der alle in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird wie folgt behandelt:
(3) Um für die Behandlung nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig zu sein, muss eine durch eine Immobilie besicherte Risikoposition alle folgenden Bedingungen erfüllen:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c dürfen Institute Situationen, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinflussen, unberücksichtigt lassen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d sehen Institute Kreditvergaberichtlinien in Bezug auf die Entstehung von durch Immobilien besicherten Risikopositionen vor, die die Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers umfassen. Die Kreditvergaberichtlinien umfassen die einschlägigen Parameter für diese Bewertung und deren jeweilige Höchstwerte. (4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b dürfen in Rechtsräumen, in denen nachrangige Pfandrechte dem Inhaber einen Anspruch auf Sicherheiten verleihen, der rechtlich durchsetzbar ist und einen wirksamen Kreditrisikominderungsfaktor darstellt, auch nachrangige Pfandrechte, die von einem anderen als dem das vorrangige Pfandrecht haltenden Institut gehalten werden, anerkannt werden, auch dann, wenn das Institut das vorrangige Pfandrecht nicht hält oder ein Pfandrecht nicht hält, das zwischen einem Pfandrecht höheren und einem Pfandrecht niedrigeren Ranges, die beide vom Institut gehalten werden, angesiedelt ist. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gewährleisten die Vorschriften über die Pfandrechte alles Folgende:
(5) Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für nicht in Anspruch genommene Fazilitäten können Pfandrechte, die alle in Absatz 3 und gegebenenfalls die in Absatz 4 festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, anerkannt werden, sofern die Fazilität nur in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor oder gleichzeitig in dem Maße ein Pfandrecht hinterlegt wurde, in dem das Institut bei Inanspruchnahme der Fazilität Interesse an diesem Pfandrecht hat, d. h. das Institut in dem Maße, in dem die Fazilität nicht in Anspruch genommen wird, kein Interesse an dem Pfandrecht hat. (6) Für die Zwecke von Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 wird das Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (exposure-to-value — im Folgenden ‚ETV‘) berechnet, indem der Bruttobetrag der Risikoposition durch den Immobilienwert geteilt wird, wobei die folgenden Bedingungen gelten:
Falls ein Institut mehr als eine Risikoposition hat, die mit derselben Immobilie besichert ist, und diese Risikopositionen durch Pfandrechte an dieser Immobilie besichert sind, die eine lückenlose Rangfolge bilden, ohne dass ein Dritter ein Pfandrecht innerhalb dieser Rangfolge hält, werden die Risikopositionen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a als eine einzelne zusammenhängende Risikoposition behandelt und die Bruttorisikopositionsbeträge der einzelnen Risikopositionen summiert, um den Bruttorisikopositionsbetrag für die einzelne zusammenhängende Risikoposition zu berechnen. Liegen zur Ermittlung des Ranges der übrigen Pfandrechte keine ausreichenden Informationen vor, so behandelt das Institut für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c diese Pfandrechte als gleichrangig mit dem vom Institut gehaltenen nachrangigen Pfandrecht. Zuerst bestimmt das Institut das Risikogewicht gemäß Artikel 125 Absatz 2 bzw. Artikel 126 Absatz 3 (im Folgenden ‚Basisrisikogewicht‘). Dann passt es dieses Risikogewicht mit einem Multiplikationsfaktor von 1,25 an, um die risikogewichteten Positionsbeträge der nachrangigen Pfandrechte zu berechnen. Entspricht das Basisrisikogewicht der niedrigsten Unterklasse des Verhältnisses zwischen Risikoposition und Wert -Unterklasse, so wird der Multiplikationsfaktor nicht angewandt. Das Risikogewicht, das sich bei Multiplikation des Basisrisikogewichts mit dem Faktor 1,25 ergibt, darf nicht höher sein als das Risikogewicht, das auf die Risikoposition angewandt würde, wenn die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt wären. (7) Risikopositionen gegenüber einem Leasingnehmer im Rahmen eines Immobilien-Leasing-Geschäfts, bei dem das Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, gelten als durch Immobilien besicherte Risikopositionen und werden gemäß Artikel 125 oder 126 behandelt, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie besichert ist. (8) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung des Absatzes 9 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat gemäß Absatz 9 in angemessener Weise beteiligt werden. Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein könnten. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird. (9) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 430a erhobenen Daten und etwaiger anderer maßgeblicher Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die in den Artikeln 125 und 126 festgelegten risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die durch in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats jener Behörde belegene Immobilien besichert sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:
Kommt die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung zu dem Schluss, dass die in Artikel 125 oder 126 festgelegten Risikogewichte nicht in angemessener Weise die tatsächlichen Risiken widerspiegeln, die mit Risikopositionen gegenüber einem oder mehreren Immobiliensegmenten verbunden sind, welche durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats dieser Behörde belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der Risikogewichte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie die für diese Risikopositionen anwendbaren Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Spannen erhöhen oder strengere Kriterien als die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten auferlegen. Die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde teilt der EBA und dem ESRB jegliche Anpassungen der Risikogewichte und der gemäß dem vorliegenden Absatz angewandten Kriterien mit. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme und können in dieser Stellungnahme erforderlichenfalls mitteilen, ob ihrer Auffassung nach die Anpassungen der Risikogewichte und -kriterien auch anderen Mitgliedstaaten empfohlen werden sollten. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125 und 126 sowie Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie von der betreffenden Behörde umgesetzt werden. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde für Risikopositionen gegenüber einem oder mehreren Immobiliensegmenten, die durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der benannten Behörde belegene Immobilien besichert sind, die in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegten Risikogewichte erhöhen oder strengere Kriterien als die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten auferlegen. Diese Behörde darf diese Risikogewichte nicht auf mehr als 150 % erhöhen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde auch die Prozentsätze des in Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 genannten Immobilienwerts oder die ETV-Prozentsätze, anhand derer die in Artikel 125 Absatz 2 Tabelle 1 oder Artikel 126 Absatz 2 Tabelle 1 festgelegte ETV-Risikogewichtklasse bestimmt wird, verringern. Die betreffende Behörde sorgt über alle ETV-Risikogewichtklassen hinweg für Konsistenz, sodass das Risikogewicht einer niedrigeren ETV-Risikogewichtklasse das Risikogewicht einer höheren ETV-Risikogewichtklasse niemals übersteigt. (10) Setzt die nach Absatz 8 benannte Behörde gemäß Absatz 9 höhere Risikogewichte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden. (11) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte nach Absatz 9 berücksichtigt werden müssen, festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (12) Der ESRB kann den gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannten Behörden im Wege von Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu den beiden folgenden Elementen vorgeben:
(13) In einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute wenden die Risikogewichte und Kriterien, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 9 bestimmt wurden, auf ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind. (14) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einem ‚gleichwertigen Rechtsmechanismus‘ zu verstehen ist, der gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich besteht, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 125 Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen (1) Für eine durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii wird dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikoposition ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen. Wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird. Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:
Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden. Der gegebenenfalls verbleibende Teil der Risikoposition nach Unterabsatz 1 wird wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch Wohnimmobilien besichert ist, risikogewichtet. (2) Einer Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii wird das gemäß der entsprechenden ETV-Risikogewichtklasse in Tabelle 1 festgelegte Risikogewicht zugewiesen. Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren ETV-Prozentsatz als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute für die Zwecke des vorliegenden Absatzes das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden. Tabelle 1
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen Institute auf Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Wohnimmobilien besichert sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Behandlung anwenden, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für diese Risikopositionen die Verlustraten gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlicht hat, die ausgehend von den aggregierten Daten, die Institute in diesem Mitgliedstaat für den betreffenden nationalen Immobilienmarkt gemeldet haben, keine der folgenden Obergrenzen für die aggregierten Verluste bei solchen Risikopositionen im Vorjahr überschreiten:
(3) Institute können die in den Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht. Veröffentlicht eine zuständige Behörde eines Drittlands keine entsprechenden Verlustraten für Risikopositionen, die durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besichert sind, so kann die EBA solche Informationen für dieses Drittland veröffentlichen, sofern aussagekräftige statistische Daten verfügbar sind, die für den entsprechenden Wohnimmobilienmarkt statistisch repräsentativ sind. Artikel 126 Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen (1) Für eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i wird dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikoposition ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen. Wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird. Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:
Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewichte oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden die Institute das Risikogewichte oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden. Der gegebenenfalls verbleibende Teil der Risikoposition nach Unterabsatz 1 wird wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch Gewerbeimmobilien besichert ist, risikogewichtet. (2) Einer Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii wird das gemäß der entsprechenden ETV-Risikogewichtunterklasse in Tabelle 1 festgelegte Risikogewicht zugewiesen. Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren ETV-Prozentsatz als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute für die Zwecke des vorliegenden Absatzes das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden. Tabelle 1
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen Institute auf Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Behandlung anwenden, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für diese Risikopositionen die Verlustraten gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlicht hat, die ausgehend von den aggregierten Daten, die Institute in diesem Mitgliedstaat für den betreffenden nationalen Immobilienmarkt gemeldet haben, keine der folgenden Obergrenzen für die aggregierten Verluste bei solchen Risikopositionen im Vorjahr überschreiten:
(3) Institute können die in den Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht. Veröffentlicht eine zuständige Behörde eines Drittlands keine entsprechenden Verlustraten für Risikopositionen, die durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, so kann die EBA solche Informationen für ein Drittland veröffentlichen, sofern aussagekräftige statistische Daten verfügbar sind, die für den entsprechenden Gewerbeimmobilienmarkt statistisch repräsentativ sind. (4) Die EBA prüft, ob eine Anpassung der Behandlung von durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen, darunter IPRE- und Nicht-IPRE-Risikopositionen, angemessen ist, wobei sie die Eignung von risikogewichteten Positionsbeträgen und die relativen Unterschiede beim Risiko von durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen, die Unterschiede bei der Risikosensitivität von durch Wohnimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen nach Artikel 125 Absatz 2 Tabelle 1 und von durch Gewerbeimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen nach Tabelle 1 des vorliegenden Artikels sowie die Empfehlungen des ESRB zu Anfälligkeiten des Gewerbeimmobiliensektors in der Union berücksichtigt. Die EBA übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über ihre Erkenntnisse. Auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“ |
56. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 126a Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau (1) Einer ADC-Risikoposition wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen. (2) ADC-Risikopositionen gegenüber Wohnimmobilien kann ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden, sofern das Institut solide Entstehungs- und Überwachungsstandards anwendet, die die Anforderungen der Artikel 74 und 79 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(3) Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Begriffe ‚erhebliche Bareinlage‘, ‚auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung‘, ‚erheblicher Teil der gesamten Verträge‘ und ‚angemessener Betrag an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital‘ festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an gesetzlich geregelte öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützige Einrichtungen in der gesamten Union, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen, Rechnung zu tragen ist.“ |
57. |
Artikel 127 wird wie folgt geändert:
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58. |
Artikel 128 erhält folgende Fassung: „Artikel 128 Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen (1) Die folgenden Risikopositionen werden als aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen behandelt:
(2) Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, sofern sie nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen.“ |
59. |
Artikel 129 wird wie folgt geändert:
|
60. |
Artikel 132a Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe e können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden.“ |
61. |
Artikel 132b Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Institute können von den in Artikel 132 genannten Berechnungen Beteiligungsrisikopositionen ausschließen, die zugrunde liegende Risikopositionen in Form von Einheiten oder Anteilen an OGA gegenüber Rechtsträgern haben, deren Kreditverpflichtungen gemäß diesem Kapitel ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich öffentlich geförderter Unternehmen, bei denen eine Risikogewichtung von 0 % angewendet werden kann, und Beteiligungsengagements gemäß Artikel 133 Absatz 5, und wenden stattdessen die in Artikel 133 festgelegte Behandlung auf diese Beteiligungsengagements an.“ |
62. |
Artikel 132c Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Institute berechnen den Risikopositionswert einer Mindestwertzusage, die die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt, als den abgezinsten Barwert des garantierten Betrags unter Verwendung eines von einem risikofreien Zinssatz gemäß Artikel 325l Absatz 2 bzw. 3 abgeleiteten Diskontierungsfaktors. Institute können den Risikopositionswert der Mindestwertzusage um etwaige erfasste Verluste in Bezug auf die Mindestwertzusage gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard verringern.“ |
63. |
Artikel 133 erhält folgende Fassung: „Artikel 133 Beteiligungsrisikopositionen (1) Als Beteiligungsrisikoposition wird alles Folgende eingestuft:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii sind auch Verpflichtungen einbezogen, die durch Ausgabe einer variablen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden müssen oder können und bei denen die Änderung ihres monetären Wertes mit der Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer mit einem bestimmten Faktor multiplizierten festen Zahl von Kapitalanteilen identisch ist, wobei sowohl der Faktor als auch die referenzierte Zahl von Anteilen festgelegt sind. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c Ziffer iv darf das Institut — sofern eine der dort festgelegten Bedingungen erfüllt ist — die Risiken mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für aufsichtliche Zwecke aufschlüsseln; (2) Kapitalbeteiligungen dürfen in keinem der folgenden Fälle wie Beteiligungsrisikopositionen behandelt werden:
(3) Beteiligungsrisikopositionen, mit Ausnahme der in den Absätzen 4 bis 7 genannten, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen, es sei denn, sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichteten Positionsbeträge werden. (4) Den folgenden Beteiligungsrisikopositionen gegenüber nicht börsennotierten Gesellschaften wird ein Risikogewicht von 400 % zugewiesen, es sei denn, sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichtet werden:
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird langfristigen Kapitalbeteiligungen, einschließlich Beteiligungen an Unternehmenskunden, mit denen das Institut eine langfristige Geschäftsbeziehung unterhält oder eingehen will, und Debt-Equity-Swaps, die zur Umstrukturierung von Unternehmen vorgenommen werden, ein Risikogewicht gemäß Absatz 3 bzw. 5 zugewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels ist eine langfristige Kapitalbeteiligung eine Kapitalbeteiligung, die drei Jahre oder länger gehalten wird oder mit Genehmigung der Geschäftsleitung des Instituts in der Absicht einer mindestens dreijährigen Haltedauer eingegangen wird. (5) Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden können Institute Beteiligungsrisikopositionen, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen werden, bis zu dem Teil dieser Beteiligungsrisikopositionen, der insgesamt 10 % der Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 100 % zuweisen, wenn diese allen folgenden Bedingungen genügen:
(6) Beteiligungsrisikopositionen gegenüber Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen. (7) Einer Kapitalbeteiligung, die als Darlehen ausgewiesen wird, aber aus einem Debt-Equity-Swap resultiert, der im Rahmen der geordneten Realisierung oder Umstrukturierung der Schuld vorgenommen wurde, wird kein Risikogewicht zugewiesen, das niedriger ist als das Risikogewicht, das zur Anwendung käme, wenn die Kapitalbeteiligung als eine aus Schuldtiteln bestehende Risikoposition behandelt würde.“ |
64. |
Artikel 134 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Im Einzug befindlichen Kassenpositionen wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen. Barmitteln, die Eigentum des Instituts sind und von diesem gehalten werden oder sich auf einem Transport befinden, und gleichwertigen Kassenpositionen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.“ |
65. |
In Artikel 135 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die ESMA erstellt bis zum 10. Juli 2025 einen Bericht darüber, ob ESG-Risiken in den Risikobewertungsmethoden der ECAI angemessen berücksichtigt werden, und legt diesen Bericht der Kommission vor. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2026 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“ |
66. |
Artikel 138 wird wie folgt geändert:
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67. |
Artikel 139 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
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68. |
Artikel 141 erhält folgende Fassung: „Artikel 141 Posten in der Landeswährung und in ausländischer Währung (1) Eine Bonitätsbeurteilung für einen auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten. (2) Entsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem Darlehen, das von einer in Artikel 117 Absatz 2 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, ausgereicht oder durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert wurde, so darf die Bonitätsbeurteilung für den auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten abweichend von Absatz 1 dafür verwendet werden, ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten. Ist die auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert, so darf die Bonitätsbeurteilung für den auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten für die Zwecke des Unterabsatzes 1 nur für den durch die Garantie abgesicherten Teil dieser Risikoposition für Risikogewichtungszwecke verwendet werden. Der nicht abgesicherte Teil dieser Risikoposition wird auf der Grundlage einer Bonitätsbeurteilung für den Schuldner risikogewichtet, die sich auf einen auf diese ausländische Währung lautenden Posten bezieht.“ |
69. |
Artikel 142 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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70. |
Artikel 143 wird wie folgt geändert:
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71. |
Artikel 144 wird wie folgt geändert:
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72. |
Artikel 147 wird wie folgt geändert:
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73. |
Artikel 148 wird wie folgt geändert:
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74. |
Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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75. |
Artikel 150 wird wie folgt geändert:
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76. |
Artikel 151 wird wie folgt geändert:
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77. |
Artikel 152 wird wie folgt geändert:
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78. |
Artikel 153 wird wie folgt geändert:
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79. |
Artikel 154 wird wie folgt geändert:
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80. |
Artikel 155 wird aufgehoben. |
81. |
In Artikel 157 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher festgelegt wird:
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82. |
Artikel 158 wird wie folgt geändert:
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83. |
Artikel 159 erhält folgende Fassung: „Artikel 159 Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen, IRB-Shortfall und IRB-Excess (1) Institute ziehen die erwarteten Verlustbeträge der in Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 genannten Risikopositionen von der Summe aus allem Folgenden ab:
Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein positiver Wert, so wird der ermittelte Betrag als ‚IRB-Excess‘ bezeichnet. Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein negativer Wert, so wird der ermittelte Betrag als ‚IRB-Shortfall‘ bezeichnet. (2) Für die Zwecke der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berechnung behandeln Institute die gemäß Artikel 166 Absatz 1 bestimmten Abschläge auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen wie spezifische Kreditrisikoanpassungen. Abschläge bei bilanziellen Risikopositionen, die bei Ankauf nicht ausgefallen waren, dürfen nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen werden. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen dürfen nicht zur Deckung der erwarteten Verlustbeträge bei anderen Risikopositionen verwendet werden. Die erwarteten Verlustbeträge bei verbrieften Risikopositionen sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen.“ |
84. |
In Teil 3 wird nach Abschnitt 4 folgender Unterabschnitt eingefügt; „PD, LGD und Laufzeit“:
Artikel 159a Nichtanwendung der PD- , LGD- und CCF-Input -Mindestwerten Für die Zwecke des Kapitels 3 und insbesondere im Hinblick auf Artikel 160 Absatz 1, Artikel 161 Absatz 4, Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 8c gelten die PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten bei Risikopositionen, die durch eine anerkennungsfähige Garantie eines Zentralstaats, einer Zentralbank oder der EZB abgedeckt sind, nicht für den durch diese Garantie abgedeckten Teil der Risikoposition. Der nicht durch diese Garantie abgedeckte Teil der Risikoposition unterliegt jedoch den betreffenden PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten.“ |
85. |
In Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 4 erhält der Titel des Unterabschnitts 1 folgende Fassung: „Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen“ ; |
86. |
Artikel 160 wird wie folgt geändert:
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87. |
Artikel 161 wird wie folgt geändert:
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88. |
Artikel 162 wird wie folgt geändert:
|
89. |
Artikel 163 wird wie folgt geändert:
|
90. |
Artikel 164 wird wie folgt geändert:
|
91. |
Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 wird gestrichen. |
92. |
Artikel 166 wird wie folgt geändert:
|
93. |
Artikel 167 wird gestrichen. |
94. |
In Artikel 169 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie die Anforderungen an Modellgestaltung, Risikoquantifizierung, Validierung und Anwendung von Risikoparametern unter Verwendung fortlaufender oder sehr granularer Risikoeinstufungsskalen für jeden Risikoparameter in der Praxis anzuwenden sind.“ |
95. |
Artikel 170 erhält folgende Fassung:
|
96. |
In Artikel 171 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Institute müssen bei der Zuordnung von Ratings einen Zeithorizont von mehr als einem Jahr zugrunde legen. Das Rating eines Schuldners muss die Bewertung wiedergeben, zu der das Institut hinsichtlich der Fähigkeit und der Bereitschaft des Schuldners, seine vertraglichen Verpflichtungen trotz ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen oder unerwarteter Ereignisse zu erfüllen, gelangt ist. Ratingsysteme sind so auszugestalten, dass idiosynkratische Veränderungen und — wenn sie für die Risikopositionsart wesentliche Risikofaktoren darstellen — branchenspezifische Veränderungen einen Faktor für eine Migration in eine andere Ratingstufe oder einen anderen Risikopool darstellen. Konjunkturelle Effekte können auch einen Faktor für eine Migration darstellen.“ |
97. |
Artikel 172 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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98. |
Artikel 173 wird wie folgt geändert:
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99. |
Artikel 174 wird wie folgt geändert:
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100. |
Artikel 176 wird wie folgt geändert:
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101. |
Artikel 177 wird wie folgt geändert:
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102. |
Artikel 178 wird wie folgt geändert:
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103. |
Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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104. |
Artikel 180 wird wie folgt geändert:
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105. |
Artikel 181 wird wie folgt geändert:
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106. |
Artikel 182 wird wie folgt geändert:
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107. |
Artikel 183 wird wie folgt geändert:
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108. |
Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 wird aufgehoben. |
109. |
In Artikel 192 wird folgende Nummer angefügt:
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110. |
In Artikel 193 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Sicherheiten, die alle in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, können selbst für Risikopositionen, die nicht in Anspruch genommene Fazilitäten betreffen, anerkannt werden, wenn die Fazilität nur in Anspruch genommen werden kann, falls zuvor oder gleichzeitig in dem Maße Sicherheiten angekauft oder entgegengenommen wurden, in dem das Institut bei Inanspruchnahme der Fazilität Interesse an diesen Sicherheiten hat, d. h. das Institut in dem Maße, in dem die Fazilität nicht in Anspruch genommen wird, kein Interesse an den Sicherheiten hat .“ |
111. |
Artikel 194 Absatz 10 wird gestrichen. |
112. |
Artikel 197 wird wie folgt geändert:
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113. |
In Artikel 198 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Ist der OGA oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente und die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte beschränkt, so gilt Folgendes:
Können nicht anerkennungsfähige Instrumente aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:
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114. |
Artikel 199 wird wie folgt geändert:
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115. |
Artikel 201 wird wie folgt geändert:
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116. |
Artikel 202 wird aufgehoben. |
117. |
In Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Erstausfall- sowie alle anderen n-ter-Ausfall-Kreditderivate gelten im Rahmen dieses Kapitels nicht als anerkennungsfähige Arten der Absicherung ohne Sicherheitsleistung.“ |
118. |
Artikel 207 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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119. |
Artikel 208 wird wie folgt geändert:
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120. |
Artikel 210 wird wie folgt geändert:
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121. |
Artikel 213 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Vorbehaltlich des Artikels 214 Absatz 1 gilt eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c steht eine Klausel im Sicherungsvertrag, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die vom Garantiegeber bereitgestellte Absicherung ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, der Anerkennungsfähigkeit dieser Absicherung nicht entgegen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c kann der Sicherungsgeber für alle im Rahmen der Forderung ausstehenden Beträge eine einmalige Zahlung leisten oder die künftigen Zahlungsverpflichtungen des Schuldners übernehmen, die durch den Sicherungsvertrag abgedeckt sind.“ |
122. |
Artikel 215 wird wie folgt geändert:
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123. |
In Artikel 216 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 1 muss das unter Buchstabe a Ziffer iii jenes Absatzes genannte Kreditereignis bei einer durch ein Kreditderivat abgesicherten Risikoposition gegenüber einem Unternehmen nicht im Derivatkontrakt genannt sein, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sind die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Wertes nach Maßgabe des Artikels 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden.“ |
124. |
Artikel 217 wird aufgehoben. |
125. |
Artikel 219 erhält folgende Fassung: „Artikel 219 Bilanzielles Netting Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem Institut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, werden von diesem Institut für die Zwecke der Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung auf jene Darlehen und Einlagen, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, wie Barsicherheiten behandelt.“ |
126. |
Artikel 220 wird wie folgt geändert:
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127. |
Artikel 221 wird wie folgt geändert:
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128. |
Artikel 222 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Den durch den Marktwert der anerkennungsfähigen Sicherheit gedeckten Teilen der Risikopositionswerte weisen die Institute das Risikogewicht zu, das sie nach Kapitel 2 ansetzen würden, wenn das kreditgebende Institut eine direkte Risikoposition aus dem Sicherungsinstrument hätte. Der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt.“ |
129. |
Artikel 223 wird wie folgt geändert:
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130. |
Artikel 224 Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: „Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 3 Sonstige Sicherheiten oder Risikopositionsarten
Tabelle 4 Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx)
“ |
131. |
Artikel 225 wird aufgehoben. |
132. |
Artikel 226 erhält folgende Fassung: „Artikel 226 Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten Die in Artikel 224 festgelegten Volatilitätsanpassungen werden von Instituten im Fall einer täglichen Neubewertung angewandt. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so wenden Institute größere Volatilitätsanpassungen an. Diese werden von Instituten anhand folgender Wurzel-Zeit-Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen berechnet:
Dabei gilt:
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133. |
Artikel 227 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Institute, die den in Artikel 224 genannten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz verwenden, dürfen bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften anstatt der gemäß den Artikeln 224und 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Volatilitätsanpassung von 0 % anwenden, sofern die in Absatz 2 Buchstaben a bis h dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Institute, die den in Artikel 221 festgelegten auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, machen von der in diesem Artikel festgelegten Behandlung keinen Gebrauch.“ |
134. |
Artikel 228 erhält folgende Fassung: „Artikel 228 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 113 als Risikopositionswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E * . Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E * als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 2 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Risikopositionswert zu ermitteln.“ |
135. |
Artikel 229 wird wie folgt geändert:
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136. |
Artikel 230 erhält folgende Fassung: „Artikel 230 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für eine Risikoposition mit anerkennungsfähiger Besicherung mit Sicherheitsleistung im Rahmen des IRB-Ansatzes 1. Im Rahmen des IRB-Ansatzes, außer für die unter Artikel 220 fallenden Risikopositionen, verwenden Institute zur Anerkennung einer anerkennungsfähigen Besicherung mit Sicherheitsleistung nach diesem Kapitel die effektive LGD (LGD * ) für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD. Institute berechnen LGD * wie folgt:
Dabei gilt:
2. In Tabelle 1 werden die LGDS und Hc -Werte angegeben, die in der in Absatz 1 festgelegten Formel anzuwenden sind. Tabelle 1
3. Lautet eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so entspricht die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) derjenigen nach den Artikeln 224 bis 227. 4. Alternativ zu der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Behandlung und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 9 dürfen Institute dem Teil der Risikoposition, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 3 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. 5. Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für unter Artikel 220 fallende IRB-Risikopositionen verwenden Institute E * gemäß Artikel 220 Absatz 4 und verwenden die LGD für unbesicherte Risikopositionen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b.“ |
137. |
Artikel 231 erhält folgende Fassung: „Artikel 231 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pools aus anerkennungsfähigen Besicherungen mit Sicherheitsleistung für eine im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Risikoposition Institute, die verschiedene Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung erhalten haben, dürfen auf Risikopositionen, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, die in Artikel 230 festgelegte Formel nacheinander auf jede einzelne Art von Sicherheit anwenden. Zu diesem Zweck setzen diese Institute jedes Mal, nachdem sie eine einzelne Art von FCP anerkannt haben, den Restwert der unbesicherten Risikoposition (EU) um den angepassten Wert der in diesem Schritt anerkannten Sicherheit (ES) herab. Gemäß Artikel 230 Absatz 1 ist der Gesamtwert von ES über alle Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung hinweg beim Wert von E·(1+HE) zu kappen, woraus sich folgende Formel ergibt:
Dabei gilt:
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138. |
Artikel 232 wird wie folgt geändert:
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139. |
Artikel 233 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen legen Institute unter der Annahme einer täglichen Neubewertung einen Verwertungszeitraum von zehn Geschäftstagen zugrunde und berechnen diese Anpassungen auf der Grundlage der auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz nach Artikel 224. Institute skalieren die Volatilitätsanpassungen gemäß Artikel 226 herauf.“ |
140. |
Artikel 235 wird wie folgt geändert:
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141. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 235a Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt wird (1) Bei Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, berechnen Institute im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß folgender Formel: max{0, E - GA} · r + GA · g Dabei gilt:
(2) Ist der Betrag der Absicherung (GA) geringer als der Risikopositionswert (E), so dürfen Institute die in Absatz 1 genannte Formel nur anwenden, wenn die abgesicherten und nicht abgesicherten Teile der Risikoposition gleichrangig sind. (3) Institute dürfen die in Artikel 114 Absätze 4 und 7 festgelegte günstigere Behandlung auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausweiten, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, und diese behandeln wie direkte Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank, sofern die in Artikel 114 Absatz 4 bzw. 7 festgelegten Bedingungen für diese direkten Risikopositionen erfüllt sind. (4) Der erwartete Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts muss gleich null sein. (5) Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.“ |
142. |
Artikel 236 erhält folgende Fassung: „Artikel 236 Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird (1) Bei einer Risikoposition mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, dabei aber keine eigenen Schätzungen der LGD verwendet, bestimmt das Institut im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatzes behandelt werden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert (E) oder — falls niedriger — als den angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (GA). (1a) Wenden Institute den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber unter Verwendung eigener PD-Schätzungen an, so berechnen sie den risikogewichteten Positionsbetrag und erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1b des vorliegenden Artikels anhand der PD des Sicherungsgebers und der in Artikel 161 Absatz 1 genannten LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen. (1b) Institute berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition unter Verwendung der PD, der in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition. (1c) Institute, die den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, verwenden als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehenen Werte. (1d) Unbeschadet des Absatzes 1c des vorliegenden Artikels berechnen Institute, die den IRB-Ansatz auf garantierte Risikopositionen anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, gemäß Absatz 1b des vorliegenden Artikels das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der Risikoposition anhand der PD, der LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme, nach Artikel 161 Absatz 1 und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen. (2) Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu. (3) Für die Zwecke dieses Artikels ist (GA) der nach Artikel 233 Absatz 3 an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 des vorliegenden Kapitels an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird. Der Risikopositionswert (E) ist der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmte Risikopositionswert. Institute berechnen den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden.“ |
143. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 236a Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird (1) Bei einer Risikoposition mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, bestimmt das Institut im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatzes behandelt werden, ohne jedoch seine eigenen Schätzungen der LGD zu verwenden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert (E) oder — falls niedriger — als den angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (GA), berechnet gemäß Artikel 235a Absatz 1. Das Institut berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag und den Erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, gegebenenfalls unter Verwendung der gemäß Artikel 162 berechneten Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition. (2) Institute, die den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwenden, bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber aber keine eigenen Schätzungen der LGD verwenden, bestimmen die LGD gemäß Artikel 161 Absatz 1. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen. (3) Institute, die den in Artikel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwenden und für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD verwenden, berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition. (4) Institute, die den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, verwenden als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehenen Werte. (5) Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.“ |
144. |
Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 6 wird aufgehoben. |
145. |
In Artikel 252 Buchstabe b erhält die Definition von RW * folgende Fassung: „RW * = den risikogewichteten Positionsbeträgen für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstabe a,“ |
146. |
Artikel 273 wird wie folgt geändert:
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147. |
Artikel 273a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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148. |
Artikel 273b wird wie folgt geändert:
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149. |
Artikel 274 wird wie folgt geändert:
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150. |
Artikel 276 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
151. |
In Artikel 277a Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes ordnen die Institute Geschäfte einem getrennten Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie nach derselben in Absatz 1 festgelegten Hedging-Satzstruktur zu.“ |
152. |
Artikel 279a wird wie folgt geändert:
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153. |
Artikel 285 wird wie folgt geändert:
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154. |
Artikel 291 Absatz 5 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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155. |
Teil 3 Titel III erhält folgende Fassung: „TITEL III EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO KAPITEL 1 BERECHNUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO Artikel 311a Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Artikel 312 Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente. Artikel 313 Geschäftsindikatorkomponente Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente gemäß folgender Formel:
Dabei gilt:
Artikel 314 Geschäftsindikator (1) Institute berechnen ihren Geschäftsindikator gemäß folgender Formel: BI = ILDC + SC + FC Dabei gilt:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente gemäß folgender Formel berechnet:
Dabei gilt:
(3) Abweichend von Absatz 2 kann ein EU-Mutterinstitut bis zum 31. Dezember 2027 bei seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Erlaubnis beantragen, für jedes seiner spezifischen Tochterinstitute eine separate Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente zu berechnen und das Ergebnis dieser Berechnung zu der für die anderen Unternehmen der Gruppe auf konsolidierter Basis berechneten Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente hinzuzufügen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Sobald die Erlaubnis erteilt wurde, werden die Erlaubnis und ihre Bedingungen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre neu bewertet. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die EBA davon in Kenntnis, sobald eine solche Erlaubnis erteilt, bestätigt oder widerrufen wurde. Bis zum 31. Dezember 2031 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Inanspruchnahme und Angemessenheit der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelung, wobei sie insbesondere den betreffenden spezifischen Geschäftsmodellen und der Angemessenheit der entsprechenden Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko Rechnung trägt. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2032 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. (4) Bis zum 31. Dezember 2027 oder bis die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Erlaubnis gemäß Absatz 3 erteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, kann ein EU-Mutterinstitut, dem die Erlaubnis erteilt wurde, zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den alternativen Standardansatz auf seine Geschäftsfelder ‚Privatkundengeschäft‘ und ‚Firmenkundengeschäft‘ anzuwenden, nach Unterrichtung seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde weiterhin den alternativen Standardansatz, wie er in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, verwenden, um die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko in Bezug auf diese beiden Geschäftsfelder und entsprechend dem Geltungsbereich der bestehenden Erlaubnis zu berechnen. (5) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Dienstleistungskomponente gemäß folgender Formel berechnet: SC = max (OI, OE) + max (FI, FE) Dabei gilt:
Sofern die zuständige Behörde zuvor die entsprechende Erlaubnis erteilt hat und soweit das institutsbezogene Sicherungssystem über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung operationeller Risiken verfügt, können Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind, das die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllt, die Dienstleistungskomponente abzüglich jeglicher Erträge oder Ausgaben berechnen, die sie von Instituten erhalten oder an Institute zahlen, welche Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind. Etwaige Verluste, die sich aus den damit verbundenen operationellen Risiken ergeben, unterliegen der Vergemeinschaftung zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems. (6) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Finanzkomponente gemäß folgender Formel berechnet: FC = TC + BC Dabei gilt:
(7) Die folgenden Elemente dürfen von Instituten nicht für die Berechnung ihres Geschäftsindikators herangezogen werden:
(8) Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, so verwendet es bei der Berechnung der maßgeblichen Komponenten seines Geschäftsindikators vorbehaltlich der Zufriedenheit der für ihn zuständigen Behörde zukunftsgerichtete Schätzungen. Das Institut geht zur Verwendung historischer Daten über, sobald diese Daten verfügbar sind. (9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Posten des Geschäftsindikators aus, indem sie diese Posten gegebenenfalls den entsprechenden Feldern in den Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (*14) zuordnet. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 315 Anpassungen am Geschäftsindikator (1) Institute beziehen Geschäftsindikatorposten fusionierter oder erworbener Unternehmen oder Geschäftsbereiche ab dem Zusammenschluss bzw. Erwerb in ihre Geschäftsindikatorberechnung ein und decken dabei die letzten drei Geschäftsjahre ab. (2) Institute können bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, Beträge vom Geschäftsindikator auszunehmen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. KAPITEL 2 DATENERHEBUNG UND -GOVERNANCE Artikel 316 Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts (1) Institute mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. EUR berechnen ihren durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust als die Summe aller gemäß Artikel 318 Absatz 1 berechneten Nettoverluste in einem bestimmten Geschäftsjahr, die die in Artikel 319 Absatz 1 oder 2 festgelegten Schwellenwerte erreicht haben oder über diese hinausgehen. Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden ein Institut, dessen Geschäftsindikator 1 Mrd. EUR nicht übersteigt, von der Anforderung der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausnehmen, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Anwendung des Unterabsatzes 1 für dieses Institut mit übermäßiger Belastung verbunden wäre. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist als maßgeblicher Geschäftsindikator der von dem Institut zu den acht letzten Meldestichtagen gemeldete höchste Geschäftsindikatorwert heranzuziehen. Hat ein Institut noch keinen Geschäftsindikator gemeldet, muss es seinen letzten Geschäftsindikator verwenden. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wann für die Zwecke des Absatzes 1 eine ‚übermäßige Belastung‘ vorliegt. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 317 Verlustdatensatz (1) Institute, die einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, verfügen über Regelungen, Prozesse und Mechanismen zur Einrichtung und kontinuierlichen Aktualisierung eines Verlustdatensatzes, der für jedes verzeichnete durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Bruttoverlustbeträge, Rückflüsse aus anderen Quellen als Versicherungen, Rückflüsse aus Versicherungen, Bezugspunkte und gruppierte Verluste enthält, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen. (2) Der Verlustdatensatz des Instituts erfasst alle durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse aller in den Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 verfahren Institute wie folgt:
(4) Darüber hinaus erheben Institute
Der Detailgrad etwaiger deskriptiver Informationen muss der Höhe des Bruttoverlustbetrags angemessen sein. (5) Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, nimmt ein Institut nicht in den Verlustdatensatz auf. Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen, aber nicht beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, werden in den Verlustdatensatz aufgenommen. (6) Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Marktrisiko zusammenhängen, werden als operationelles Risiko behandelt und in den Verlustdatensatz aufgenommen. (7) Ein Institut muss in der Lage sein, seine historischen internen Verlustdaten auf Verlangen der zuständigen Behörde der betreffenden Ereignisart zuzuordnen. (8) Für die Zwecke dieses Artikels stellen Institute sicher, dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur über die für die Führung und Aktualisierung des Verlustdatensatzes erforderliche Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit verfügen, indem sie insbesondere alles Folgende gewährleisten:
(9) Für die Zwecke des Absatzes 7 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine mit internationalen Standards im Einklang stehende Risikotaxonomie für operationelle Risiken sowie eine Methode festgelegt werden, anhand deren ausgehend von dieser Risikotaxonomie eine Einstufung der im Verlustdatensatz enthaltenen Verlustereignisse vorgenommen wird. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (10) Für die Zwecke des Absatzes 8 gibt die EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie die technischen Elemente erläutert, die zur Gewährleistung der Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der Governance-Regelungen zur Führung des Verlustdatensatzes erforderlich sind, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf IT-Systeme und -Infrastruktur legt. Artikel 318 Berechnung von Netto- und Bruttoverlust (1) Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 berechnen Institute für jedes durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis wie folgt einen Nettoverlust: Nettoverlust = Bruttoverlust – Rückfluss Dabei gilt:
Institute halten ihre Berechnung des Nettoverlusts für jedes spezifische durch operationelle Risiken bedingte Ereignis stets auf aktuellem Stand. Zu diesem Zweck aktualisieren Institute ihre Nettoverlustberechnung ausgehend von den beobachteten oder geschätzten Schwankungen des Bruttoverlusts und des Rückflusses für jedes der vorangegangenen zehn Geschäftsjahre. Werden in mehreren Geschäftsjahren dieses Zehnjahreszeitfensters in Verbindung mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Verluste verzeichnet, so berechnet das Institut Folgendes und hält seine Berechnung auf aktuellem Stand:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten in die Bruttoverlustberechnung einbezogen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d werden wesentliche ausstehende Verluste innerhalb eines Zeitraums in den Verlustdatensatz aufgenommen, der der Größe und dem Alter des ausstehenden Postens angemessen ist. Für die Zwecke Unterabsatz 1 Buchstabe e nimmt das Institut wesentliche zeitverzögerte Verluste in den Verlustdatensatz auf, wenn diese Verluste auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die mehr als ein Geschäftsjahr umfassen. Institute nehmen in den Verlustbetrag, den sie in einem Geschäftsjahr unter dem Posten ‚operationelle Risiken‘ erfassen, Verluste auf, die auf die Berichtigung von Buchungsfehlern aus früheren Geschäftsjahren zurückzuführen sind, selbst wenn diese Verluste keine unmittelbaren Auswirkungen auf Dritte haben. Sind wesentliche zeitverzögerte Verluste zu verzeichnen und hat das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unmittelbare Auswirkungen auf Dritte, einschließlich Kunden, Dienstleister und Beschäftigte des Instituts, so nimmt das Institut darüber hinaus die offizielle Anpassung früher veröffentlichter Finanzberichte auf. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen:
(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Rückflüsse nur dann zur Verringerung von Bruttoverlusten verwendet, wenn das Institut die Zahlung erhalten hat. Forderungen gelten nicht als Rückflüsse. Auf Verlangen der zuständigen Behörde liefert das Institut sämtliche Unterlagen, die zur Überprüfung der Zahlungen erforderlich sind, welche das Institut erhalten und in die Berechnung des Nettoverlusts bei einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis einbezogen hat. Artikel 319 Schwellenwerte für Verlustdaten (1) Zur Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts nach Artikel 316 Absatz 1 berücksichtigen Institute aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 20 000 EUR oder mehr beträgt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berechnen Institute den in Artikel 316 Absatz 1 genannten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auch für die Zwecke des Artikels 446 und berücksichtigen hierfür aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 100 000 EUR oder mehr beträgt. (3) Verursacht ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis nach Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 2 in mehr als einem Geschäftsjahr Verluste, so ist der Nettoverlust, der für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen ist, der aggregierte Nettoverlust. Artikel 320 Ausschluss von Verlusten (1) Ein Institut kann bei der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, außergewöhnliche durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die für sein Risikoprofil nicht mehr relevant sind, von der Berechnung seines durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts auszunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes beginnt der Mindestzeitraum von einem Jahr an dem Datum, an dem das im Verlustdatensatz enthaltene durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle nach Artikel 319 Absatz 1 erstmals überschritten hat. (2) Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Erlaubnis beantragt, legt es der zuständigen Behörde dokumentierte Gründe für den Ausschluss eines außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses vor, darunter
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewerten muss, wozu auch zählt, wie der durchschnittliche durch operationelle Risiken bedingte jährliche Verlust zu berechnen ist, und in denen die gemäß Absatz 2 zu sammelnden Informationen oder jegliche sonstigen für die Bewertung für notwendig erachteten Informationen festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 321 Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen (1) Verluste aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen sind in den Verlustdatensatz aufzunehmen, sobald die Posten des Geschäftsindikators, die diese Unternehmen oder Geschäftsbereiche betreffen, in die Geschäftsindikatorberechnung des Instituts gemäß Artikel 315 Absatz 1 einbezogen werden. Zu diesem Zweck beziehen Institute die in einem Zehnjahreszeitraum vor dem Erwerb oder Zusammenschluss verzeichneten Verluste ein. (2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Anpassungen an ihrem Verlustdatensatz nach der Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen nach Absatz 1 zu bestimmen haben. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 322 Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten (1) Institute verfügen über die Organisation und die Verfahren, die notwendig sind, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten sicherzustellen und sie einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen. (2) Bei einem Institut, das einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnet, überprüfen die zuständigen Behörden die Qualität der Verlustdaten regelmäßig, und mindestens alle fünf Jahre. Bei einem Institut mit einem Geschäftsindikator von mehr als 1 Mrd. EUR führen die zuständigen Behörden diese Überprüfung mindestens alle drei Jahre durch. Artikel 323 Rahmen für die Steuerung operationeller Risiken (1) Institute müssen über Folgendes verfügen:
(2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h unter Berücksichtigung von Größe und Komplexität des Instituts festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (*14) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).“ " |
156. |
Artikel 325 wird wie folgt geändert:
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157. |
Artikel 325a wird wie folgt geändert:
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158. |
In Artikel 325b wird folgender Absatz angefügt: „(4) Hat eine zuständige Behörde einem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung für mindestens ein Institut oder ein Unternehmen der Gruppe nicht erteilt, so gelten für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel die folgenden Anforderungen:
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Berechnung verwenden die dort genannten Institute und Unternehmen dieselbe Meldewährung, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis für die Gruppe verwendet wird.“ |
159. |
Artikel 325c wird wie folgt geändert:
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160. |
Artikel 325j wird wie folgt geändert:
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161. |
Artikel 325q Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen Währungspaaren an. Diese impliziten Volatilitäten werden gemäß den Laufzeiten der entsprechenden Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen den folgenden Laufzeiten zugeordnet: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre.“ |
162. |
In Artikel 325s Absatz 1 erhält die Formel für sk folgende Fassung: „
“ |
163. |
Artikel 325t wird wie folgt geändert:
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164. |
Artikel 325u wird wie folgt geändert:
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165. |
In Artikel 325v wird folgender Absatz angefügt: „(3) Bei gehandelten Kredit- und Eigenkapitalderivaten, die keine Verbriefungen darstellen, werden die JTD-Beträge für die einzelnen Komponenten anhand eines Durchschauansatzes bestimmt.“ |
166. |
In Artikel 325x wird folgender Absatz angefügt: „(5) Ist es einem Institut aufgrund der vertraglichen oder rechtlichen Bedingungen einer Derivateposition, deren Basiswert ein Schuld- oder Eigenkapitalinstrument ist und die mit diesem Schuld- oder Eigenkapitalinstrument abgesichert ist, möglich, beide Teile dieser Position zum Zeitpunkt der Fälligkeit des zuerst fälligen Teils ohne Ausfallrisiko des zugrunde liegenden Basiswerts auszugleichen, so wird der Jump-to-Default-Nettobetrag der kombinierten Position auf null gesetzt.“ |
167. |
In Artikel 325y wird folgender Absatz angefügt: „(6) Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.“ |
168. |
Artikel 325ab Absatz 2 wird gestrichen. |
169. |
Artikel 325ad wird wie folgt geändert:
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170. |
Artikel 325ae Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe ‚Liquideste Währungen‘ nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:
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171. |
Artikel 325ah wird wie folgt geändert:
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172. |
In Artikel 325ai Absatz 1 erhält die Definition von „ρkl (name)“ folgende Fassung: „ρkl (name) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind; es entspricht 35 %, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l unter die Unterklassen 1 bis 18 in Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 fallen, und andernfalls 80 %;“ |
173. |
In Artikel 325aj erhält die Definition von „γbc (rating)“ folgende Fassung: „γbc (rating) entspricht
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174. |
Artikel 325ak wird wie folgt geändert:
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175. |
Artikel 325am wird wie folgt geändert:
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176. |
Artikel 325as Tabelle 9 wird wie folgt geändert:
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177. |
Artikel 325ax wird wie folgt geändert:
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178. |
Artikel 325az wird wie folgt geändert:
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179. |
Artikel 325ba wird wie folgt geändert:
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180. |
In Artikel 325bc wird folgender Absatz angefügt: „(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Verwendung einfließender Daten in dem in diesem Artikel genannten Risikomessmodell festgelegt werden, einschließlich Kriterien für die Datengenauigkeit sowie Kriterien für die Kalibrierung der einfließenden Daten, wenn Marktdaten nicht ausreichen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“ |
181. |
In Artikel 325bd wird folgender Absatz eingefügt: „(5a) Innerhalb der Risikofaktorgruppe ‚Zinssatz‘ in Tabelle 2 zählen die Währungen der Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, zu der Untergruppe ‚Liquideste Währungen und Landeswährung‘.“ |
182. |
Artikel 325be wird wie folgt geändert:
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183. |
Artikel 325bf wird wie folgt geändert:
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184. |
Artikel 325bg wird wie folgt geändert:
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185. |
Artikel 325bh wird wie folgt geändert:
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186. |
Artikel 325bi Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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187. |
Artikel 325bo Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfassen die Institute erhebliche Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) und anderen Unterschieden. Werden Laufzeitinkongruenzen zwischen einem Absicherungsinstrument und dem abgesicherten Instrument, die während des einjährigen Zeithorizonts auftreten könnten, nicht in ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfasst, so stellen die Institute sicher, dass sie nicht zu einer wesentlichen Unterschätzung des Risikos führen. Die Institute erfassen ein Absicherungsinstrument nur, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kreditereignis oder sonstigen Ereignis nähert.“ |
188. |
Artikel 325bp wird wie folgt geändert:
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189. |
Artikel 332 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Kreditderivate gemäß Artikel 325 Absatz 6 oder 8 werden nur in die Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko gemäß Artikel 338 Absatz 2 einbezogen.“ |
190. |
Artikel 337 wird wie folgt geändert:
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191. |
Artikel 338 erhält folgende Fassung: „Artikel 338 Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio (1) Für die Zwecke dieses Artikels ermittelt ein Institut sein Korrelationshandelsportfolio nach Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8. (2) Ein Institut bestimmt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:
|
192. |
Artikel 348 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, von 32 %. Unbeschadet des Artikels 353 in Verbindung mit der modifizierten Behandlung von Gold nach Artikel 352 Absatz 4 unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, und für das Fremdwährungsrisiko von 40 %.“ |
193. |
Artikel 351 erhält folgende Fassung: „Artikel 351 Schwellenwert und Gewichtung für das Fremdwährungsrisiko Übersteigt die gemäß dem in Artikel 352 festgelegten Verfahren berechnete Summe der gesamten Netto-Fremdwährungsposition und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, so berechnet das Institut eine Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko. Die Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko entspricht der mit 8 % multiplizierten Summe seiner gesamten Netto-Fremdwährungsposition und seiner Nettogoldposition in der Meldewährung.“ |
194. |
Artikel 352 Absatz 2 wird gestrichen. |
195. |
Artikel 361 wird wie folgt geändert:
|
196. |
Teil 3 Titel IV Kapitel 5 wird aufgehoben. |
197. |
In Artikel 381 wird folgender Absatz angefügt: „Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚CVA-Risiko‘ das für das Portfolio von Geschäften mit einer Gegenpartei nach Absatz 1 berechnete Risiko von Verlusten, die sich aus Änderungen des CVA-Werts aufgrund von Bewegungen der Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos und anderer mit dem Portfolio von Geschäften verbundener Risikofaktoren ergeben.“ |
198. |
Artikel 382 wird wie folgt geändert:
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199. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 382a Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko (1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Artikel 382 genannten Geschäfte gemäß den folgenden Ansätzen:
(2) Ein Institut darf den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz nicht in Verbindung mit dem in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansatz verwenden. (3) Ein Institut darf dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden, um die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für Folgendes zu berechnen:
(4) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c unterteilen Institute den anerkennungsfähigen Netting-Satz in einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatz unterliegen, und einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz unterliegen. (5) Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c umfassen die dort genannten Bedingungen Folgendes:
Institute dokumentieren, wie sie gemäß dem vorliegenden Absatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden.“ |
200. |
Artikel 383 erhält folgende Fassung: „Artikel 383 Standardansatz (1) Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis, seine Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand des Standardansatzes gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu berechnen, nachdem sie geprüft haben, ob das Institut den folgenden Anforderungen genügt:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes entspricht die Sensitivität der CVA einer Gegenpartei gegenüber einem Risikofaktor der anhand des regulatorischen CVA-Modells des Instituts gemäß den Artikeln 383i und 383j berechneten relativen Änderung des Wertes dieser CVA infolge einer Änderung des Wertes eines der relevanten Risikofaktoren dieser CVA. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes entspricht die Sensitivität einer Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft gegenüber einem Risikofaktor der anhand des Bewertungsmodells des Instituts gemäß den Artikeln 383i und 383j berechneten relativen Änderung des Wertes dieser Position infolge einer Änderung des Wertes eines der relevanten Risikofaktoren dieser Position. (2) Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bezeichnet der Ausdruck
(3) Institute bestimmen die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes durch Addition der folgenden gemäß Artikel 383b berechneten Eigenmittelanforderungen:
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201. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 383a Regulatorisches CVA-Modell (1) Ein regulatorisches CVA-Modell, das für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 verwendet wird, beruht auf einem soliden Konzept, wird unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt und genügt allen folgenden Anforderungen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a hat die CVA ein positives Vorzeichen und wird als Funktion der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, eines angemessenen Satzes von Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten sowie eines angemessenen Satzes simulierter abgezinster künftiger Risikopositionen des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten bis zur Fälligkeit des Geschäfts mit der längsten Laufzeit innerhalb dieses Portfolios berechnet. Für die Zwecke des unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Nachweises dürfen die von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheiten den Rang der Risikoposition nicht verändern. Hat das Institut bereits eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung für die Verwendung der in Artikel 283 genannten auf einem internen Modell beruhenden Methode eingerichtet, so ist es für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer iii des vorliegenden Absatzes nicht verpflichtet, eine zusätzliche Abteilung für die Sicherheitenverwaltung einzurichten, sofern es gegenüber der für es zuständigen Behörde nachweist, dass diese Abteilung den in Artikel 287 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheiten genügt, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind. (2) Sind die Kreditausfallswap-Spreads der Gegenpartei am Markt beobachtbar, so verwendet ein Institut für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b diese Spreads. Sind derartige Kreditausfallswap-Spreads nicht verfügbar, so verwendet ein Institut eines der Folgenden:
(3) Ein Institut, das ein regulatorisches CVA-Modell verwendet, muss allen folgenden qualitativen Anforderungen genügen:
Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko kann das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Risikopositionsmodell auf unterschiedlichen Spezifikationen und Annahmen beruhen, damit alle in Artikel 383a festgelegten Anforderungen erfüllt werden, mit der Ausnahme, dass die einfließenden Marktdaten und die Netting-Anerkennung nicht von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten Werten abweichen dürfen. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen; (5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 383b Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken (1) Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in den Artikeln 383c bis 383h beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren sowie das in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren an. (2) Die Sensitivität der aggregierten CVA und die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse werden für jede in Artikel 383 Absatz 2 genannte Risikoklasse anhand der in den Artikeln 383i und 383j festgelegten entsprechenden Formeln berechnet. Hängt der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren ab, so wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt. Bei der Berechnung der Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA werden sowohl die Sensitivitäten gegenüber den im Risikopositionsmodell zur Simulation von Risikofaktoren verwendeten Volatilitäten als auch die Sensitivitäten gegenüber den zur Neubewertung von Optionsgeschäften im Portfolio mit der Gegenpartei verwendeten Volatilitäten einbezogen. Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition nach diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten verwenden, sofern das Institut alle folgenden Bedingungen erfüllt:
(3) Handelt es sich bei einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft um ein Indexinstrument, so berechnen Institute die Sensitivitäten dieses anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber allen relevanten Risikofaktoren, indem sie die Verschiebung eines der relevanten Risikofaktoren auf jeden Indexkomponenten anwenden. (4) Ein Institut kann zusätzliche Risikofaktoren einführen, die für die folgenden Risikoklassen qualifizierten Indexinstrumenten entsprechen:
Für die Zwecke von Delta-Faktor-Risiken gilt ein Indexinstrument als qualifiziert, wenn es die in Artikel 325i festgelegten Bedingungen erfüllt. In Bezug auf Vega-Risiken gelten alle Indexinstrumente als qualifiziert. Ein Institut berechnet zusätzlich zu den Sensitivitäten gegenüber Nichtindexrisikofaktoren die Sensitivitäten der CVA und der anerkennungsfähigen Absicherungsinstrumente gegenüber Risikofaktoren eines qualifizierten Index. Ein Institut berechnet Delta- und Vega-Risikosensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor eines qualifizierten Index als eine einzige Sensitivität gegenüber dem zugrunde liegenden qualifizierten Index. Werden 75 % der Komponenten eines qualifizierten Index demselben in den Artikeln 383p, 383s und 383v festgelegten Sektor zugeordnet, so ordnet das Institut den qualifizierten Index demselben Sektor zu. Andernfalls ordnet das Institut die Sensitivität der anwendbaren Unterklasse ‚Qualifizierte Indizes‘ zu. (5) Die gewichteten Sensitivitäten der aggregierten CVA und des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte gegenüber jedem Risikofaktor werden berechnet, indem die jeweiligen Netto-Sensitivitäten gemäß den folgenden Formeln mit dem entsprechenden Risikogewicht multipliziert werden:
Dabei gilt:
(6) Institute berechnen die gewichtete Netto-Sensitivität WSk des CVA-Portfolios gegenüber dem Risikofaktor k gemäß folgender Formel:
(7) Die gewichteten Netto-Sensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse werden unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen ρkl für die gewichteten Sensitivitäten innerhalb derselben in den Artikeln 383l, 383t und 383q festgelegten Unterklasse gemäß folgender Formel zur unterklassenspezifischen Sensitivität Kb aggregiert:
Dabei gilt:
(8) Die unterklassenspezifische Sensitivität wird gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse berechnet. Nach Berechnung der unterklassenspezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten gegenüber allen Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für die gewichteten Sensitivitäten in verschiedenen der in den Artikeln 383l, 383o, 383r, 383u, 383w und 383z festgelegten Unterklassen gemäß folgender Formel zu den risikoklassenspezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:
Dabei gilt:
Artikel 383c Risikofaktoren des Zinsrisikos (1) Für die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos, gibt es eine Unterklasse je Währung, wobei jede Unterklasse unterschiedliche Arten von Risikofaktoren enthält. Die für zinssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die risikofreien Zinssätze je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre. Die für inflationssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die Inflationsraten je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre. (2) Die Währungen, auf die ein Institut die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos gemäß Absatz 1 anwendet, sind der Euro, die schwedische Krone, der Australische Dollar, der britische Pfund Sterling, der japanische Yen und der US-Dollar sowie die Meldewährung des Instituts und die Währung eines am WKM II beteiligten Mitgliedstaats. (3) Für nicht in Absatz 2 genannte Währungen entsprechen die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos der absoluten Veränderung der Inflationsrate und der parallelen Verschiebung der gesamten risikofreien Kurve für die betreffende Währung. (4) Institute bestimmen die risikofreien Zinssätze je Währung auf der Grundlage der in ihrem Handelsbuch gehaltenen Geldmarktinstrumente mit dem niedrigsten Kreditrisiko, einschließlich Tagesgeldsatz-Swaps. (5) Können Institute den in Absatz 4 genannten Ansatz nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die von den Instituten zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet werden, wie etwa die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts. Gibt es keine ausreichenden Daten über die in Unterabsatz 1 beschriebenen marktimplizierten Swapkurven, so können die risikofreien Zinssätze für eine betreffende Währung aus der am besten geeigneten Ertragskurve für Staatsanleihen abgeleitet werden. (6) Das Vega-Zinsrisiko, das auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die für Zinsvolatilität anfällig sind, ist die Gesamtheit der Zinsvolatilitäten aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Der Vega-Risikofaktor der Inflationsrate, der auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die auf alle Volatilitäten der Inflationsrate reagieren, ist die gesamte Volatilität der Inflationsrate aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Für jede Währung wird eine Nettozinssensitivität und eine Nettoinflationssensitivität berechnet. Artikel 383d Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos (1) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Devisenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die das betreffende Instrument lautet, und der Meldewährung des Instituts oder im Fall, dass das Institut gemäß Artikel 325q Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse je Währungspaar, die einen einzigen Risikofaktor und eine einzige Netto-Sensitivität enthält. (2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Wechselkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen den in Absatz 1 genannten Währungspaaren an. Es gibt eine Unterklasse für alle Währungen und Laufzeiten, die alle Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und eine einzige Netto-Sensitivität enthält. (3) Institute sind nicht verpflichtet, bei Delta- und Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden. Artikel 383e Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos (1) Die Delta-Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Gegenpartei-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads einzelner Gegenparteien und Referenzadressen und qualifizierter Indizes für die folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre. (2) Die Risikoklasse der Gegenpartei-Kreditspreads unterliegt nicht den Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko. Artikel 383f Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos (1) Die Delta-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. (2) Die Vega-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, der für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Volatilitäten des Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Volatilitäten der Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. Artikel 383g Risikofaktoren des Aktienkursrisikos (1) Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die in Artikel 383t genannten Unterklassen. (2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die Kassakurse aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. (3) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die impliziten Volatilitäten aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. Artikel 383h Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos (1) Als Unterklassen aller Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die in Artikel 383x genannten Sektor-Unterklassen. (2) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die Kassakurse aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. (3) Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet. Artikel 383i Delta-Risikosensitivitäten (1) Institute berechnen Delta-Risikosensitivitäten aus Risikofaktoren des Zinsrisikos wie folgt:
(2) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Devisenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
(3) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
(4) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Referenz-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
(5) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
(6) Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 383j Vega-Risikosensitivitäten Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus impliziten Volatilitäten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:
Dabei gilt:
Artikel 383k risikogewichteten Positionsbeträge für das Zinsrisiko (1) Bei den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen gelten für die einzelnen Unterklassen in Artikel 383k Tabelle 1 die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen: Tabelle 1
(2) Bei anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen 1,58 %. (3) Für das Inflationsrisiko in einer der in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,11 %. (4) Für das Inflationsrisiko in einer anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,58 %. (5) Die auf Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos und Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos für alle Währungen angewandten risikogewichteten Positionsbeträge betragen 100 %. Artikel 383l Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Zinsrisikos (1) Für die in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen wenden Institute bei der Aggregation der Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen zwischen den verschiedenen in Artikel 383k Tabelle 1 festgelegten Unterklassen die folgenden Korrelationsparameter an: Tabelle 1
(2) Die Institute wenden bei der Aggregation der Delta-Risikosensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko und der Delta-Sensitivität gegenüber risikofreien Zinssätzen in der gleichen Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an. (3) Die Institute werden bei der Aggregation der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos und der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos für die gleiche Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an. Artikel 383m Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Zinsrisikos Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Zinsrisiko wird für alle Währungspaare auf 0,5 festgesetzt. Artikel 383n risikogewichtete Positionsbeträge des Fremdwährungsrisikos (1) Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen der Meldewährung eines Instituts und einer anderen Währung betragen 11 %. (2) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines am WKM II teilnehmenden Mitgliedstaats ist eines der Folgenden:
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist für die Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in jenem Absatz genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/– 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite. (4) Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Vega-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos betragen 100 %. Artikel 383o Korrelationen des Fremdwährungsrisikos (1) Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Delta-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg. (2) Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Vega-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg. Artikel 383p Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko (1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos: Tabelle 1
Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt. (2) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der in Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten entweder der Unterklasse 11 oder der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugeordnet. (3) Institute ordnen den Unterklassen 12 und 21 in Tabelle 1 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen. (4) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an. Artikel 383q Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos (1) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383p Absatz 1 Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen 1 bis 11 und 13 bis 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:
Dabei gilt:
(2) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 12 und 21 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:
Dabei gilt:
Artikel 383r Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspread-Delta-Faktor-Risikos: Tabelle 1
Artikel 383s RisikogewichteteR Positionsbeträge für das Referenz-Kreditspreadrisiko (1) Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) und alle Referenz-Kreditspread-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos: Tabelle 1
Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt. (2) Die risikogewichteten Positionsbeträge für Referenz-Kreditspread-Volatilitäten werden auf 100 % festgesetzt. (3) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 1 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugewiesen. (4) Institute ordnen den Unterklassen 11 und 19 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen. (5) Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an. Artikel 383t Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Referenz-Kreditspreadrisikos (1) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383s Absatz 1 Tabelle 1 genannten Sektor-Unterklassen 1 bis 10, 12 bis 18 und 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:
Dabei gilt:
(2) Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 11 und 19 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:
Dabei gilt:
Artikel 383u Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Referenz-Kreditspreadrisikos (1) Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen für das Referenz-Kreditspread-Delta-Faktor-Risiko und das Referenz-Kreditspread-Vega-Risiko: Tabelle 1
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die gemäß dem genannten Absatz berechneten Werte für über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen bei Korrelationen zwischen einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 1 bis 10 und einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 12 bis 18 durch 2 geteilt. Artikel 383v Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko (1) Für alle Aktienkursrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen: Tabelle 1
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325bd Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325ap Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer aufstrebenden und einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist. (4) Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Branchensektoren. Institute ordnen jeden Emittenten einer der Sektor-Unterklassen in Absatz 1 Tabelle 1 zu und ordnen alle Emittenten derselben Branche demselben Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 zugeordnet. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Aktienemittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in denen sie tätig sind, zugeordnet. (5) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Aktienkursrisiko werden für die Unterklassen 1 bis 8 und die Unterklasse 12 auf 78 % und für alle anderen Unterklassen auf 100 % festgesetzt. Artikel 383w Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Aktienkursrisiko wird festgesetzt auf
Artikel 383x Risikogewichts-Unterklassen für das Warenpositionsrisiko (1) Für alle Warenpositionsrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen: Tabelle 1
(2) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Warenpositionsrisiko werden auf 100 % festgesetzt. Artikel 383z Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos (1) Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf
(2) Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Vega-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf
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202. |
Die Artikel 384, 385 und 386 erhalten folgende Fassung: „Artikel 384 Basisansatz (1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Absatz 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand einer der folgenden Formeln, je nach Anwendbarkeit:
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Ansätze dürfen nicht miteinander kombiniert werden. (2) Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt: BACVAtotal = β ∙ BACVAcsr–unhedged + DSCVA ∙ (1 - β) ∙ BACVAcsr–hedged Dabei gilt:
Dabei gilt:
Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht; andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt. = die effektive Laufzeit für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c; wird gemäß Artikel 162 berechnet; dabei wird jedoch für die Zwecke dieser Berechnung nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt;
Für ein Institut, das die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Methoden verwendet, wird der aufsichtliche Diskontfaktor auf den Wert 1 festgesetzt; in allen anderen Fällen wird der aufsichtliche Diskontfaktor wie folgt berechnet:
Tabelle 1
Tabelle 2
(3) Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:
Dabei gelten alle in Absatz 2 festgelegten Bedingungen. Artikel 385 Vereinfachter Ansatz (1) Ein Institut, das alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt oder von der für es zuständigen Behörde gemäß Artikel 273a Absatz 4 die Erlaubnis erhalten hat, den in Artikel 282 festgelegten Ansatz anzuwenden, darf die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko als Quotienten aus den risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträgen für das Gegenparteirisiko bei Anlagebuch- bzw. Handelsbuchpositionen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und dem Divisor 12,5 berechnen. (2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gelten die folgenden Anforderungen:
(3) Ein Institut, das eine oder mehrere der in Artikel 273a Absatz 2 bzw. Absatz 4 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss den in Artikel 273b festgelegten Anforderungen genügen. Artikel 386 Anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte (1) Positionen in Absicherungsinstrumenten werden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß den Artikeln 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Positionen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden Positionen in Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Absicherungsinstrumente — zusätzlich zu den in den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen — eine einzige Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft darstellen und nicht in mehr als eine Position in mehr als einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft aufgeteilt sind. (2) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:
(3) Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:
(4) Mit Dritten eingegangene Positionen in gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einbezogen werden, unterliegen nicht den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko. (5) Positionen in gemäß diesem Artikel nicht als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten unterliegen den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.“ |
203. |
Artikel 394 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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204. |
In Artikel 395 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Die EBA gibt nach Konsultation der ESMA bis zum 10. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien aktualisiert werden. Bei der Aktualisierung dieser Leitlinien trägt die EBA unter anderem dem Beitrag von Schattenbankunternehmen zur Kapitalmarktunion sowie den potenziellen negativen Auswirkungen, die etwaige Änderungen dieser Leitlinien, einschließlich zusätzlicher Obergrenzen, auf das Geschäftsmodell und das Risikoprofil der Institute sowie auf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte haben könnten, gebührend Rechnung. Ferner übermittelt die EBA der Kommission nach Konsultation der ESMA bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über den Beitrag von Schattenbankunternehmen zur Kapitalmarktunion und über die Kredite der Institute gegenüber diesen Unternehmen, einschließlich darüber, ob Gesamtobergrenzen oder niedrigere Einzelobergrenzen für diese Kredite geeignet sind, wobei sie dem Regulierungsrahmen und den Geschäftsmodellen dieser Unternehmen gebührend Rechnung trägt. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen vor.“ |
205. |
Artikel 400 wird wie folgt geändert:
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206. |
Artikel 402 wird wie folgt geändert:
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207. |
Artikel 425 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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208. |
Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:
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209. |
Artikel 429 wird wie folgt geändert:
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210. |
Artikel 429a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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211. |
Artikel 429c wird wie folgt geändert:
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212. |
Artikel 429f wird wie folgt geändert:
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213. |
Artikel 429g Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen und finanzielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a.“ |
214. |
Artikel 430 wird wie folgt geändert:
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215. |
Artikel 430a wird wie folgt geändert:
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216. |
Artikel 430b wird aufgehoben. |
217. |
Artikel 433 erhält folgende Fassung: „Artikel 433 Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen Institute legen die gemäß den Titeln II und III erforderlichen Angaben in der in dem vorliegenden Artikel sowie den Artikeln 433a, 433b, 433c und 434 festgelegten Weise offen. Die EBA veröffentlicht jährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem Institute ihre Abschlüsse veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website. Die EBA veröffentlicht halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem die Institute gegebenenfalls ihre Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website. Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der gemäß diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und der einschlägigen Abschlüsse müssen vertretbar sein und dürfen in keinem Fall den von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen überschreiten.“ |
218. |
Artikel 433a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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219. |
Artikel 433b erhält folgende Fassung: „Artikel 433b Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute (1) Kleine und nicht komplexe Institute legen die in den folgenden Bestimmungen genannten Angaben jährlich offen:
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 und die ESG-Risiken nach Artikel 449a jährlich offen.“ |
220. |
Artikel 433c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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221. |
Artikel 434 erhält folgende Fassung: „Artikel 434 Mittel der Offenlegung (1) Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem sie gegebenenfalls ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form alle gemäß den Titeln II und III erforderlichen Informationen. Die EBA veröffentlicht diese Informationen zusammen mit dem Datum der Übermittlung auf ihrer Website. Die EBA stellt sicher, dass die auf ihrer Website vorgenommenen Offenlegungen dieselben Informationen enthalten, die ihr von den Instituten übermittelt wurden. Institute haben das Recht, der EBA die Informationen gemäß den in Artikel 434a genannten technischen Durchführungsstandards erneut zu übermitteln. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website das Datum dieser erneuten Übermittlung. Die EBA erstellt und aktualisiert fortlaufend ein Instrument, mit dem die für Offenlegungen zu verwendenden Meldebögen und Tabellen jenen für aufsichtliche Meldungen zugeordnet werden. Dieses Zuordnungsinstrument ist auf der EBA-Website öffentlich zugänglich. Institute dürfen weiterhin ein eigenständiges Dokument veröffentlichen, das für Nutzer aufsichtlicher Informationen eine leicht zugängliche Quelle dieser Informationen darstellt, oder einen gesonderten Abschnitt, der die erforderlichen Offenlegungen enthält und für die genannten Nutzer leicht identifizierbar ist, in ihre Abschlüsse oder Finanzberichte aufnehmen oder diesen als Anhang beifügen. Institute dürfen auf ihrer Website auf die EBA-Website verweisen, auf der die aufsichtlichen Informationen zentral veröffentlicht werden. (2) Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem sie ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form die in Artikel 433a bzw. Artikel 433c genannten Offenlegungen. Werden die Finanzberichte vor der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 430 für denselben Zeitraum veröffentlicht, können die Offenlegungen zum selben Zeitpunkt wie die aufsichtlichen Meldungen oder so bald wie möglich danach übermittelt werden. Muss eine Offenlegung für einen Zeitraum erfolgen, zu dem ein Institut keinen Finanzbericht erstellt, so übermittelt das Institut der EBA die offenzulegenden Informationen so bald wie möglich nach Ende dieses Zeitraums. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können Institute der EBA die gemäß Artikel 450 erforderlichen Informationen getrennt von den anderen gemäß den Titeln II und III erforderlichen Informationen spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Institute ihren Jahresabschluss für das betreffende Jahr veröffentlichen, übermitteln. (4) Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten gemäß Artikel 430 an die zuständigen Behörden gemeldeten Informationen. (5) Das Eigentum an den Daten und die Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit liegt weiterhin bei den Instituten, die sie erstellen. Die EBA richtet einen einheitlichen Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten ein und macht ein Archiv der gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen auf ihrer Website zugänglich. Die Zugänglichkeit des entsprechenden Archivs wird für einen Zeitraum sichergestellt, der nicht kürzer ist als die nach nationalem Recht vorgeschriebene Aufbewahrungszeit für die in den Finanzberichten der Institute enthaltenen Informationen. (6) Die EBA überwacht die Zahl der Internetaufrufe ihres einheitlichen Zugangspunkts für die Offenlegungen der Institute und nimmt die entsprechenden Statistiken in ihre Jahresberichte auf.“ |
222. |
Artikel 434a wird wie folgt geändert:
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223. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 434c Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der Informationen, die Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 gemeldet haben, um diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und damit den Offenlegungsaufwand dieser Institute zu verringern. Bei diesem Bericht wird die bisherige Arbeit der EBA in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-Nutzen-Gesamtanalyse, einschließlich der Kosten, die zuständigen Behörden, Instituten und der EBA entstehen, und es werden darin alle etwaigen technischen, operativen und rechtlichen Herausforderungen berücksichtigt. Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diesen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“ |
224. |
Artikel 438 wird wie folgt geändert:
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225. |
Artikel 445 erhält folgende Fassung: „Artikel 445 Offenlegung von Exponiertheiten gegenüber dem Marktrisiko im Rahmen des Standardansatzes (1) Institute, denen von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Artikel 325az erteilt wurde und die gemäß Artikel 325a den vereinfachten Standardansatz oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a den alternativen Standardansatz verwenden, legen einen Überblick über ihre Handelsbuchpositionen offen. (2) Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnen, legen ihre Gesamteigenmittelanforderungen, ihre nach der sensitivitätsgestützten Methode ermittelten Eigenmittelanforderungen, ihre Eigenmittelunterlegung des Ausfallrisikos und ihre Eigenmittelanforderungen für Restrisiken offen. Bei der Offenlegung der Eigenmittelanforderungen für die nach der sensitivitätsgestützten Methode ermittelten Werte und für das Ausfallrisiko wird für die folgenden Instrumente eine Aufschlüsselung vorgenommen:
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226. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 445a Offenlegung des CVA-Risikos (1) Institute, die den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, legen die folgenden Informationen offen:
(2) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 383 festgelegten Standardansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die folgenden Informationen offen:
(3) Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 384 festgelegten Basisansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auch die folgenden Informationen offen:
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227. |
Artikel 446 erhält folgende Fassung: „Artikel 446 Offenlegung des operationellen Risikos (1) Institute veröffentlichen die folgenden Informationen:
(2) Institute, die ihre durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen die folgenden Informationen offen:
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228. |
Artikel 447 wird wie folgt geändert:
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229. |
Artikel 449a erhält folgende Fassung: „Artikel 449a Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) (1) Institute legen Informationen über ESG-Risiken offen, wobei sie zwischen Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken sowie bei Umweltrisiken zwischen physischen Risiken und Transitionsrisiken unterscheiden. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Institute Informationen zu ESG-Risiken offen, einschließlich
(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate für ESG-Risiken nach Maßgabe des Artikels 434a festgelegt werden, und stellt dabei sicher, dass diese mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und diesen aufrechterhalten und zugleich eine Überschneidung von Offenlegungspflichten mit in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union bereits eingeführten Pflichten vermieden wird. Diese Formate dürfen nicht die Offenlegung von Informationen verlangen, die über die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h zu meldenden Informationen hinausgehen, und tragen insbesondere der Größe und Komplexität des Instituts sowie der relativen Exponiertheit kleiner und nicht komplexer Institute, die Artikel 433b unterliegen, gegenüber ESG-Risiken Rechnung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“ |
230. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 449b Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.“ |
231. |
In Artikel 451 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
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232. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 451b Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten (1) Die Institute legen die folgenden Informationen über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen sowie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten offen:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes stellen die Institute detailliertere Informationen über wesentliche Geschäftstätigkeiten, zur Verfügung, einschließlich zur Ausgabe signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sowie zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2023/1114. (2) Die Institute dürfen die in Artikel 432 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für die Zwecke der Offenlegungspflichten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden.“ |
233. |
Artikel 455 erhält folgende Fassung: „Artikel 455 Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko (1) Ein Institut, das die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325az genannten internen Modelle berechnet, legt Folgendes offen:
(2) Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische, die von den in Artikel 325az genannten internen Modellen erfasst werden, gegebenenfalls die folgenden Komponenten offen:
(3) Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken offen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnet würden, wenn den Instituten keine Erlaubnis erteilt worden wäre, für diese Handelstische ihre internen Modelle zu verwenden.“ |
234. |
Artikel 456 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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235. |
Artikel 458 wird wie folgt geändert:
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236. |
Artikel 461a erhält folgende Fassung: „Artikel 461a Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (1) Die Kommission überwacht die Unterschiede im Hinblick auf die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union und in Drittländern, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen der Vorschriften auf Eigenmittelanforderungen und deren Geltungsbeginn. (2) Werden erhebliche Unterschiede im Hinblick auf diese Umsetzung festgestellt, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 462 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ändern,
Erlässt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 einen delegierten Rechtsakt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der Umsetzung in der Union der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko vor, um die gleichen Wettbewerbsbedingungen mit Drittländern hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen und der Auswirkungen dieser Anforderungen auf dauerhaftere Weise zu erhalten. (3) Bis zum 10. Juli 2026 legt die EBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in Drittländern vor. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.“ |
237. |
Artikel 465 erhält folgende Fassung: „Artikel 465 Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze (1) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) folgenden Faktor x anwenden:
(2) Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) bis zum 31. Dezember 2029 folgende Formel anwenden:
Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen Institute die in Absatz 1 genannten anwendbaren Faktor x. (3) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Unternehmen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 65 % zuweisen, sofern die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten PD dieser Schuldner den Schätzungen der Institute zufolge nicht höher als 0,5 % sind. Die EBA und die ESMA überwachen in Zusammenarbeit mit der EIOPA die Nutzung der in Unterabsatz 1 festgelegten Übergangsbehandlung und bewerten insbesondere
Die EBA und die ESMA legen in Zusammenarbeit mit der EIOPA der Kommission bis zum 10. Juli 2029 über ihre Ergebnisse einen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. (4) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung ersetzen Institute den α-Wert bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Anhang II aufgeführten Kontrakte gemäß den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Ansätzen bis zum 31. Dezember 2029 durch 1, wenn dieselben Risikopositionswerte für die Zwecke des Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze gemäß dem in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Ansatz berechnet werden. (5) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung können Mitgliedstaaten, sofern alle in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, Instituten gestatten,
(6) Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird. Sofern von dem Institut nicht gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 10 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:
(7) Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 80 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird. Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 80 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:
(8) Für die Zwecke Risikogewichte des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:
(9) Wurde die in Absatz 5 genannte Erlaubnis erteilt, so dürfen Institute, sofern alle Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt sind, dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen bis zum 31. Dezember 2032 die folgenden Risikogewichte zuweisen:
(10) Erteilen die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 genannte Erlaubnis, so teilen sie dies der EBA mit und begründen ihre Entscheidung. Die zuständigen Behörden teilen der EBA die Einzelheiten aller in Absatz 8 Buchstabe f genannten Vergewisserungen mit. (11) Die EBA überwacht die Nutzung der in Absatz 5 festgelegten Übergangsbehandlung und legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 über ihre Erkenntnisse im Hinblick auf die Angemessenheit der entsprechenden Risikogewichte einen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. (12) Die etwaige Verlängerung einer der in den Absätzen 3, 5 und 9 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 495b Absatz 1, Artikel 495c Absatz 1 und Artikel 495d Absatz 1 genannten Übergangsbestimmungen ist auf vier Jahre begrenzt und durch eine Bewertung zu begründen, die den in den angeführten Artikeln genannten gleichwertig ist. (13) Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung wenden die Institute für Risikopositionen, deren Risikogewicht unter Verwendung des SEC-IRBA oder des internen Bemessungsansatzes im Einklang mit Artikel 92 Absatz 4 bestimmt wird, wenn der Teil des Standard-Gesamtrisikobetrags für das Kreditrisiko, das Verwässerungsrisiko, das Gegenparteiausfallrisiko oder das Marktrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit unter Verwendung des SEC-SA gemäß Artikel 261 oder 262 berechnet wird, bis zum 31. Dezember 2032 den folgenden Faktor p an:
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238. |
Artikel 468 wird wie folgt geändert:
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239. |
Artikel 493 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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240. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 494d Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen Abweichend von Artikel 149 kann ein Institut ab dem 9. Juli 2024 bis zum 10. Juli 2027 in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 147 Absatz 2 genannten Risikopositionsklassen zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückkehren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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241. |
Artikel 495 erhält folgende Fassung: „Artikel 495 Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes (1) Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 berechnen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 und unbeschadet des Artikels 495a Absatz 3 den risikogewichteten Positionsbetrag jeder Beteiligungsrisikoposition, für die ihnen die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes erteilt wurde, als den höheren der folgenden Werte:
(2) Anstatt die in Absatz 1 festgelegte Behandlung anzuwenden, dürfen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 jederzeit bei allen ihren Beteiligungsrisikopositionen die in Artikel 133 festgelegte Behandlung anwenden. Wenden Institute Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes an, so findet Artikel 495a Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gelten die in Artikel 149 festgelegten Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen nicht. (3) Institute, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Behandlung anwenden, berechnen den erwarteten Verlustbetrag gemäß Artikel 158 Absatz 7, 8 bzw. 9 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung und wenden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 62 Buchstabe d in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an, wenn der gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechnete risikogewichtete Positionsbetrag höher ist als der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. (4) Beantragen Institute die Erlaubnis, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, so erteilen die zuständigen Behörden eine solche Erlaubnis nicht nach dem 31. Dezember 2024.“ |
242. |
Es werden die folgenden Artikel eingefügt: „Artikel 495a Übergangsbestimmungen für Beteiligungsrisikopositionen (1) Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 3 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht mit einer Obergrenze von 250 % oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen:
(2) Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 4 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen:
(3) Abweichend von Artikel 133 dürfen Institute Beteiligungsrisikopositionen, einschließlich des Teils der Risikopositionen, die gemäß der am 27. Oktober 2021 geltenden Fassung von Artikel 471 nicht von den Eigenmitteln abgezogen wurden, gegenüber Rechtsträgern, an denen sie am 27. Oktober 2021 sechs aufeinanderfolgende Jahre beteiligt waren und auf die sie — gegebenenfalls zusammen mit dem Verbund, dem die Institute angehören — maßgeblichen Einfluss oder Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU oder der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für ein Institut geltenden Rechnungslegungsstandards oder aufgrund eines ähnlichen Verhältnisses zwischen einer natürlichen oder juristischen Person oder einem Verbund von Instituten und einem Unternehmen ausüben oder wenn ein Institut in der Lage ist, mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans des Rechtsträgers zu bestellen, weiterhin das Risikogewicht zuweisen, das am 8. Juli 2024 anwendbar war. Artikel 495b Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen (1) Abweichend von Artikel 161 Absatz 4 entsprechen die LGD-Input-Mindestwerten, die auf im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Spezialfinanzierungsrisikopositionen unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD anwendbar sind, dem Produkt aus den in Artikel 161 Absatz 4 vorgesehenen anwendbaren LGD-Input -Mindestwerten und den folgenden Faktoren:
(2) Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der auf Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes anwendbaren Risikoparameter, einschließlich des Abschlagsparameters, und insbesondere über eigene Schätzungen der LDG und der LGD-Input-Mindestwerten für jede spezifische Kategorie der in Artikel 147 Absatz 8 genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen. In diesen Bericht nimmt die EBA insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union verzeichneten Ausfälle und realisierten Verluste bei verschiedenen Stichproben von Instituten mit unterschiedlichen Geschäfts- und Risikoprofilen auf. Die EBA empfiehlt spezifische Kalibrierungen von Risikoparametern, einschließlich des Abschlagsparameters, die dem spezifischen und differenzierten Risikoprofil jeder der spezifischen Kategorien von Spezialfinanzierungsrisikopositionen Rechnung tragen sollen. Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2026 diesen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. (3) Abweichend von Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a kann den dort genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 80 % zugewiesen werden, wenn die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird und die Qualität der Risikoposition unter Berücksichtigung aller folgenden Kriterien als hoch angesehen wird:
(4) Die EBA erstellt einen Bericht, in dem Folgendes analysiert wird:
Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. Dezember 2030 diesen Bericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 495c Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungsverfahren (1) Abweichend von Artikel 230 entspricht der bei ‚sonstigen Sachsicherheiten‘ anwendbare Wert von Hc für die in Artikel 199 Absatz 7 genannten Risikopositionen, wenn das Leasingobjekt der Art der Besicherung mit Sicherheitsleistung ‚Sonstige Sachsicherheiten‘ entspricht, dem Produkt aus dem in Artikel 230 Absatz 2 Tabelle 1 vorgesehenen Wert von Hc für ‚sonstige Sachsicherheiten‘ und den folgenden Faktoren:
(2) Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der Risikoparameter für Leasingrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes und der Risikogewichte im Rahmen des Standardansatzes und insbesondere über die in Artikel 230 vorgesehenen Werte LGDs und Hc. In diesen Bericht nimmt die EBA insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union verzeichneten Ausfälle und realisierten Verluste bei Risikopositionen in Verbindung mit verschiedenen Arten von Leasingobjekten und verschiedenen Arten von Leasingtätigkeiten erbringenden Instituten auf. Die EBA legt diesen Bericht bis zum 10. Juli 2027 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 495d Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen (1) Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 berechnen Institute den Risikopositionswert eines außerbilanziellen Postens in Form einer bedingungslos kündbaren Zusage, indem sie den im genannten Artikel vorgesehenen Prozentsatz mit den folgenden Faktoren multiplizieren:
(2) Die EBA erstellt einen Bericht, in dem bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2032 hinaus verlängert werden sollte, und gegebenenfalls genau beschrieben wird, unter welchen Bedingungen dies erfolgen sollte. Die EBA legt diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2028 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards und der Auswirkungen dieser Standards auf die Finanzstabilität legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 495e Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden. Artikel 495f Übergangsbestimmungen für die Anforderungen an die Neubewertung von Immobilien Abweichend von Artikel 229 Absatz 1 Buchstaben a bis d dürfen Institute bei vor dem 1. Januar 2025 gewährten Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, die Wohn- oder Gewerbeimmobilie weiterhin zu oder unter dem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts enthalten, zu oder unter dem Beleihungswert jener Immobilie bewerten, bis gemäß Artikel 208 Absatz 3 eine Überprüfung des Immobilienwerts erforderlich ist oder bis zum 31. Dezember 2027, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Artikel 495g Übergangsbestimmungen für bestimmte öffentliche Garantieregelungen Abweichend von Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 213 Absatz 1 erfüllt eine Garantie, die bei Betrug des Schuldners gekündigt oder bei der in einem solchen Fall der Umfang der Kreditabsicherung vermindert werden kann, die in Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen, wenn die Garantie von einer in Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a genannten Stelle spätestens bis zum 31. Dezember 2024 gestellt wurde. Artikel 495h Übergangsbestimmungen für die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen Institute bis zum 1. Januar 2026 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen.“ |
243. |
Artikel 500 wird wie folgt geändert:
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244. |
Artikel 500a wird wie folgt geändert:
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245. |
Artikel 500c erhält folgende Fassung: „Artikel 500c Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie Abweichend von Artikel 325bf können die zuständigen Behörden Instituten unter außergewöhnlichen Umständen und in Einzelfällen gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des Zuschlagsfaktors nach Artikel 325bf auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind.“ |
246. |
Artikel 501 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
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247. |
Artikel 501a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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248. |
Artikel 501c erhält folgende Fassung: „Artikel 501c Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber ökologischen oder sozialen Faktoren (1) Die EBA bewertet nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten, ob die spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, anzupassen ist. Insbesondere bewertet die EBA
(2) Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb folgender Fristen aufeinanderfolgende Berichte über ihre Erkenntnisse vor:
Auf der Grundlage dieser Berichte der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“ |
249. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 501d Übergangsbestimmungen für die aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten (1) Bis zum 30. Juni 2025 legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der internationalen Standards und der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten vor. Dieser Gesetzgebungsvorschlag umfasst Folgendes:
(2) Bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 1 genannten Gesetzgebungsakts berechnen die Institute ihre Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wie folgt:
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a werden Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswerten, deren Werte von anderen Kryptowerten abhängen, Buchstabe c zugewiesen. (3) Der Wert des Gesamtbestands der Risikopositionen eines Instituts in Kryptowerten, die nicht unter Absatz 1 Buchstaben a und b fallen, darf 1 % des Kernkapitals des Instituts nicht übersteigen. (4) Ein Institut, das die in Absatz 3 festgelegte Obergrenze überschreitet, teilt der zuständigen Behörde unverzüglich den Verstoß mit und weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass die Einhaltung zeitnah wiederhergestellt wird. (5) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die technischen Elemente festgelegt werden, die die Institute zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß den in Absatz 2 Buchstaben b und c dargelegten Ansätzen benötigen, einschließlich der Frage, wie für die Zwecke der Absätze 2 und 3 der Wert der Risikopositionen zu berechnen ist und die Kauf- und Verkaufsrisikopositionen zu aggregieren sind. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards sowie bestehende Zulassungen in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (6) Bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wenden die Institute den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abzug nicht an.“ |
250. |
Die Artikel 505 und 506 erhalten folgende Fassung: „Artikel 505 Überprüfung von Agrarfinanzierungen (1) Bis zum 31. Dezember 2030 erstellt die EBA einen Bericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen, der Folgendes einschließt:
(2) Unter Berücksichtigung des in Absatz 1 genannten Berichts der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt, um ihre negativen Auswirkungen auf die Agrarfinanzierung abzumildern. (3) Die EBA erstellt ferner bis zum 31. Dezember 2027 einen Zwischenbericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen. Artikel 506 Kreditrisiko — Kreditversicherungen Bis zum 30. Juni 2024 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EIOPA Bericht über die Anerkennungsfähigkeit und Verwendung von Kreditversicherungsverträgen als Kreditrisikominderungsverfahren, einschließlich
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die auf Kreditversicherungen nach Teil 3 Titel II anwendbare Behandlung zu ändern. (*15) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).“ " |
251. |
Es werden die folgenden Artikel eingefügt: „Artikel 506c Kreditrisiko — Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Kohärenz zwischen der aktuellen Messung des Kreditrisikos und den einzelnen Kreditrisikoparametern sowie über die Behandlung etwaiger Anpassungen für die Zwecke der IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung nach Artikel 159 und über deren Kohärenz mit der Ermittlung des Risikopositionswert gemäß Artikel 166 und mit der Schätzung der LGD. In diesem Bericht wird auf den höchstmöglichen wirtschaftlichen Verlust aufgrund eines Ausfalls sowie dessen erreichte Deckung im Hinblick auf Verringerungen des harten Kernkapitals eingegangen, wobei alle bilanzierungsbasierten Verringerungen des harten Kernkapitals, einschließlich aufgrund erwarteter Kreditverluste oder Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, sowie etwaige Abschläge auf erhaltene Risikopositionen und ihre Auswirkungen auf regulatorische Abzüge zu berücksichtigen sind. Artikel 506d Aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen (1) Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Bericht über die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungstransaktionen, wobei zwischen verschiedenen Arten von Verbriefungen, einschließlich synthetischer Verbriefungen, zwischen Originatoren und Anlegern sowie zwischen STS-Transaktionen und Nicht-STS-Transaktionen unterschieden wird. (2) Die EBA überwacht insbesondere die Nutzung der Übergangsregelung gemäß Artikel 465 Absatz 13 und bewertet, inwieweit die Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Verbriefungsrisikopositionen sich auf die Kapitalverringerung, die Originatoren bei Geschäften erzielen, bei denen eine Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde, auswirken würde, die Risikosensitivität übermäßig verringern würde und die wirtschaftliche Tragfähigkeit neuer Verbriefungstransaktionen beeinträchtigen würde. Bei einer Verringerung der Risikosensitivitäten kann die EBA in Erwägung ziehen, eine Rekalibrierung der Nicht-Neutralitätsfaktoren nach unten für Transaktionen vorzuschlagen, für die die Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde. Die EBA bewertet ferner die Angemessenheit der Nicht-Neutralitätsfaktoren sowohl im Rahmen des SEC-SA als auch des SEC-IRBA, wobei sie die historische Kreditentwicklung von Verbriefungstransaktionen in der Union und die verringerten Modell- und Agency-Risiken des Verbriefungsrahmens berücksichtigt. (3) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 506e Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze (1) Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:
(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 506f Aufsichtliche Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Juli 2026 Bericht über die Auswirkungen des neuen Rahmens für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Bezug auf Eigenmittelanforderungen für die entsprechenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen es sich naturgemäß um sehr kurzfristige Tätigkeiten handelt, mit besonderem Schwerpunkt auf seinen möglichen Auswirkungen auf Märkte für öffentliche Schuldtitel im Hinblick auf Market-Making-Kapazität und -Kosten. Die EBA bewertet, ob eine Rekalibrierung der entsprechenden risikogewichteten Positionsbeträge im Standardansatz angesichts der entsprechenden Risiken in Bezug auf kurzfristige Laufzeiten, insbesondere auf Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr, angemessen wäre. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“ |
252. |
In Artikel 514 wird folgender Absatz angefügt: „(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts der EBA und unter gebührender Berücksichtigung der Umsetzung der vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards in Drittländern legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 festgelegten Ansätze vor.“ |
253. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 518c Überarbeitung des Rahmens bezüglich der Aufsichtsanforderungen Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EZB die Gesamtlage des Bankensystems im Binnenmarkt und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Angemessenheit der Rahmen der Union für die Bankenregulierung und -aufsicht. In diesem Bericht wird eine Bestandsaufnahme der Reformen im Bankensektor vorgenommen, die nach der großen Finanzkrise stattgefunden haben, und bewertet, ob damit ein angemessener Einlegerschutz und die Finanzstabilität auf Ebene der Mitgliedstaaten, der Bankenunion und der Union gewährleistet werden. In diesem Bericht werden auch alle Dimensionen der Bankenunion sowie die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der Anforderungen in Bezug auf Kapital und Liquidität im Allgemeinen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen zur Bankenunion des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates gebührend.“ |
254. |
Es werden die folgenden Artikel eingefügt: „Artikel 519d Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (1) In enger Zusammenarbeit mit der ESMA erstattet die EBA der Kommission bis zum 10. Januar 2027 Bericht darüber, ob es angemessen ist, das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Unionsrecht umzusetzen, um dem potenziellen Anstieg der Verschuldung außerhalb des Bankensektors entgegenzuwirken. (2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht muss Folgendes berücksichtigt werden:
(3) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität zur Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 519e Operationelles Risiko Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Januar 2028 Bericht über Folgendes:
Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2029 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 519f Verhältnismäßigkeit Die EBA erstellt einen Bericht, in dem der gesamte Aufsichtsrahmen für kleine und nicht komplexe Institute bewertet wird, wobei insbesondere
Bei der Prüfung von Optionen für Änderungen des Aufsichtsrahmens stützt sich die EBA auf den übergeordneten Grundsatz, dass etwaige vereinfachte Anforderungen konservativer sein müssen. Die EBA legt der Kommission diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2027 vor.“ |
255. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Die folgenden Nummern des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 9. Juli 2024: Nummer 1Buchstabe a Ziffer iv; Nummer 1 Buchstabe b; Nummern 2, 3 und 4; Nummer 6 Buchstabe f; Nummer 8 Buchstabe c; Nummer 11 betreffend Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 30 Buchstabe d; Nummer 34 betreffend Artikel 104 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 35 Buchstabe a; Nummer 37 betreffend Artikel 104c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 42 betreffend Artikel 111 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 52 betreffend Artikel 122a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 53 betreffend Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 55 betreffend Artikel 124 Absätze 11, 12 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 56 betreffend Artikel 126a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 57 und 65; Nummer 70 Buchstabe c betreffend Artikel 143 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 71 Buchstabe b; Nummer 72 Ziffer i; Nummer 75 Buchstabe d; Nummer 78 Buchstabe e; Nummer 81; Nummer 98 Buchstabe b; Nummer 102 Buchstabe d; Nummer 104 Buchstabe c; Nummer 105 Buchstabe c; Nummer 106 Buchstabe e; Nummer 135 Buchstabe c; Nummer 152 Buchstabe b Ziffer ii; Nummer 155 betreffend Artikel 314 Absätze 9 und 10, Artikel 315 Absatz 3, Artikel 316 Absatz 3, Artikel 317 Absätze 9 und 10, Artikel 320 Absatz 3, Artikel 321 Absatz 2 und Artikel 323 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 156 Buchstabe b; Nummer 159 Buchstabe c betreffend Artikel 325c Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 160 Buchstabe c betreffend Artikel 325j Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 164 Buchstabe b; Nummer 178 Buchstabe e; Nummer 180; Nummer 182 Buchstabe d; Nummer 183 Buchstabe c; Nummer 184 Buchstabe b Ziffer iii; Nummer 198 Buchstabe c; Nummer 201 betreffend Artikel 383a Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 204; Nummer 205 Buchstabe b Ziffer i; Nummern (214)Buchstabe a und Buchstabe c; Nummer 222 und 223; Nummer 229 betreffend Artikel 449a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 232), 235, 236 und 238; Nummer 239 Buchstabe a; Nummer 242 betreffend Artikel 495b Absätze 2 und 4 und Artikel 495c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 243, 244, 248 und 249; Nummer 250 betreffend Artikel 506 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 251 betreffend Artikel 506e und 506f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 252, 253 und 254.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
(1) ABl. C 233 vom 16.6.2022, S. 14.
(2) ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 40.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2024.
(4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).
(10) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(11) Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).
(12) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(13) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(14) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
ANHANG
„ANHANG I
Einstufung außerbilanzieller Geschäfte
Unterklasse |
Posten |
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3 |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)