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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1623

19.6.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1623 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 31. Mai 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 leitete die Union eine umfassende Reform des Aufsichtsrahmens für Institute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ein, um die Resilienz des Bankensektors der Union zu erhöhen. Zu den Hauptelementen der Reform gehörte die Umsetzung der 2010 vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) vereinbarten internationalen Standards, insbesondere der sogenannten „Basel-III-Reform“ und der daraus resultierenden Basel-III-Standards. Dank dieser Reform war der Bankensektor der Union bei Einsetzen der COVID-19-Krise in resilienter Verfassung. Doch wenngleich die Eigenkapitalausstattung der Institute in der Union inzwischen insgesamt zufriedenstellend ist, müssen einige der Probleme, die infolge der weltweiten Finanzkrise festgestellt wurden, noch angegangen werden.

(2)

Um diese Probleme anzugehen, Rechtssicherheit zu schaffen und das Engagement der Union gegenüber ihren internationalen Partnern innerhalb der G20 zum Ausdruck zu bringen, ist es von größter Bedeutung, die noch ausstehenden Elemente der 2017 vereinbarten Basel-III-Reform („endgültiger Basel-III-Rahmen“) getreu in Unionsrecht umzusetzen. Zugleich sollte bei der Umsetzung vermieden werden, dass sich die Eigenkapitalanforderungen für das Bankensystem der Union insgesamt signifikant erhöhen, und sollte den Besonderheiten der Unionswirtschaft Rechnung getragen werden. Nach Möglichkeit sollten übergangsweise Anpassungen der internationalen Standards zur Anwendung kommen. Die Umsetzung sollte Wettbewerbsnachteile für Institute in der Union vermeiden helfen, insbesondere im Bereich der Handelstätigkeiten, in dem diese Institute mit internationalen Konkurrenten im direkten Wettbewerb stehen. Zudem schließt die Union mit der Umsetzung des endgültigen Basel-III-Rahmens einen zehnjährigen Reformprozess ab. In diesem Zusammenhang sollte die Union eine Gesamtbewertung ihres Bankensystems vornehmen und dabei alle relevanten Dimensionen berücksichtigen. Die Kommission sollte beauftragt werden, eine ganzheitliche Überprüfung des Rahmens für aufsichtliche und rechtliche Anforderungen vorzunehmen. Bei dieser Überprüfung sollte den verschiedenen Arten von Unternehmensformen, Strukturen und Geschäftsmodellen in der gesamten Union Rechnung getragen werden. Bei dieser Überprüfung sollten auch die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der aufsichtlichen Vorschriften über Eigenkapital und Liquidität sowie ihr Anwendungsgrad berücksichtigt werden. Bei der Überprüfung sollte bewertet werden, ob die Eigenmitteluntergrenze und ihr Anwendungsgrad einen angemessenen Einlegerschutz sicherstellen und die Finanzstabilität in der Union gewährleisten, wobei sowohl die Entwicklungen in der gesamten Union als auch die Entwicklungen in der Bankenunion in all ihren Dimensionen zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang beachtet die Kommission gebührend die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates zur Bankenunion.

(3)

Am 27. Juni 2023 verpflichtete sich die Kommission, eine ganzheitliche, faire und ausgewogene Bewertung des Zustands des Bankensystems und der geltenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Binnenmarkt vorzunehmen. Dabei wird sie die Auswirkungen der mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Änderungen sowie des Zustands der Bankenunion in all ihren Dimensionen berücksichtigen. Unter anderem wird die Kommission die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze, einschließlich ihres Anwendungsgrads, untersuchen. Sie wird diese Bewertung auf der Grundlage von Beiträgen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) sowie der Europäischen Zentralbank und des einheitlichen Aufsichtsmechanismus vornehmen und interessierte Akteure konsultieren, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Perspektiven angemessen berücksichtigt werden. Die Kommission wird gegebenenfalls auf der Grundlage dieses Berichts einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(4)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Institute ihre Eigenmittelanforderungen entweder anhand von Standardansätzen oder anhand von auf einem internen Modell beruhenden Ansätzen berechnen. Bei Standardansätzen müssen Institute die Eigenmittelanforderungen anhand fester Parameter berechnen, die auf vergleichsweise konservativen Annahmen beruhen und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt sind. Auf einem internen Modell beruhende Ansätze, die von den zuständigen Behörden zu genehmigen sind, ermöglichen es Instituten, die meisten oder alle für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen erforderlichen Parameter selbst zu schätzen. Im Dezember 2017 beschloss der BCBS die Einführung einer aggregierten Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor). Grundlage für diese Entscheidung war eine infolge der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 durchgeführte Analyse, die zeigte, dass interne Modelle die Risiken von Instituten, insbesondere bei bestimmten Arten von Risikopositionen und Risiken, tendenziell unterschätzen und daher tendenziell unzureichende Eigenmittelanforderungen ergeben. Verglichen mit anhand der Standardansätze berechneten Eigenmittelanforderungen ergeben interne Modelle für dieselben Risikopositionen im Durchschnitt niedrigere Eigenmittelanforderungen.

(5)

Die Eigenmitteluntergrenze gehört zu den Kernmaßnahmen der Basel-III-Reform. Sie zielt darauf ab, die bei internen Modellen entstehende unberechtigte Variabilität bei den Eigenmittelanforderungen und die übermäßige Eigenkapitalverringerung zu begrenzen, die ein Institut bei Verwendung interner Modelle gegenüber einem Institut, das die Standardansätze verwendet, erzielen kann. Indem eine Untergrenze für die mit internen Modellen von Instituten ermittelten Eigenmittelanforderungen in Höhe von 72,5 % der Eigenmittelanforderungen, die bei Verwendung der Standardansätze durch diese Institute gelten würden, festgelegt wird, begrenzt die Eigenmitteluntergrenze das Risiko übermäßiger Eigenkapitalverringerungen. Hierzu sollten Institute, welche interne Modelle verwenden, zwei Gruppen von Gesamteigenmittelanforderungen errechnen, wobei jede Gruppe alle Eigenmittelanforderungen ohne doppelte Zählung aggregieren sollte. Durch die getreue Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze würden die Kapitalquoten von Instituten vergleichbarer, die Glaubwürdigkeit interner Modelle wiederhergestellt und Wettbewerbsgleichheit zwischen Instituten, die ihre Eigenmittelanforderungen anhand unterschiedlicher Ansätze berechnen, sichergestellt.

(6)

Um sicherzustellen, dass Eigenmittel angemessen verteilt werden und im Bedarfsfall für den Schutz von Ersparnissen zur Verfügung stehen, sollte die Eigenmitteluntergrenze auf allen Konsolidierungsebenen gelten, es sei denn, ein Mitgliedstaat ist der Auffassung, dass dieses Ziel auf andere Weise wirksam erreicht werden kann, insbesondere im Hinblick auf Gruppen, wie etwa genossenschaftliche Gruppen mit einer Zentralorganisation und zugeordneten Instituten in diesem Mitgliedstaat. In solchen Fällen sollte ein Mitgliedstaat beschließen können, die Eigenmitteluntergrenze auf Einzel- oder teilkonsolidierter Basis nicht auf Institute in diesem Mitgliedstaat anzuwenden, sofern das Mutterinstitut dieser Institute in diesem Mitgliedstaat die Eigenmitteluntergrenze auf Basis seiner konsolidierten Lage auf der höchsten Konsolidierungsebene in diesem Mitgliedstaat einhält.

(7)

Der BCBS hat festgestellt, dass der derzeitige Standardansatz für Kreditrisiken (Standardised Approach for credit risk, SA-CR) in einer Reihe von Bereichen nicht risikosensitiv genug ist, was zu ungenauen oder unangemessenen — entweder zu hohen oder zu niedrigen — Messungen des Kreditrisikos und damit der Eigenmittelanforderungen führt. Die Bestimmungen zum SA-CR sollten daher überarbeitet werden, um die Risikosensitivität dieses Ansatzes in mehreren entscheidenden Punkten zu erhöhen.

(8)

In Bezug auf beurteilte Risikopositionen (Risikopositionen, für die ein Rating vorliegt) gegenüber anderen Instituten sollten einige risikogewichteten Positionsbeträge gemäß den Basel-III-Standards neu kalibriert werden. Darüber hinaus sollte die Risikogewichtung unbeurteilter Risikopositionen gegenüber Instituten granularer gestaltet und vom anwendbaren Risikogewicht für den Zentralstaat des Mitgliedstaats, in dem das kreditnehmende Institut niedergelassen ist, entkoppelt werden, da eine implizite staatliche Unterstützung für solche Institute nicht mehr angenommen werden sollte.

(9)

In Bezug auf aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen und aufsichtlich gleichgestellte durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen sowie auf Beteiligungsrisikopositionen ist eine granularere und strengere Risikogewichtung notwendig, um das höhere Verlustrisiko bei aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen und Beteiligungsrisikopositionen im Vergleich zu durch Schuldtitel gebildeten Risikopositionen widerzuspiegeln und Aufsichtsarbitrage zwischen Anlagebuch und Handelsbuch zu unterbinden. Institute in der Union halten langjährige strategische Kapitalbeteiligungen an Finanz- und Nichtfinanzunternehmen. Da sich das Standard-Risikogewicht für Beteiligungsrisikopositionen während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren erhöht, sollten bestehende strategische Kapitalbeteiligungen an Unternehmen und bestimmten Versicherungsunternehmen, die unter der Kontrolle oder dem maßgeblichen Einfluss des Instituts stehen, Bestandsschutz erhalten, um disruptive Auswirkungen zu vermeiden und die Rolle von Instituten in der Union als langjährige strategische Eigenkapitalgeber zu wahren. Angesichts der aufsichtsrechtlichen Schutzvorkehrungen und der vorhandenen Beaufsichtigung sollte zur Förderung der Integration des Finanzsektors die derzeitige Regelung für Kapitalbeteiligungen an anderen Instituten, die derselben Gruppe angehören oder unter dasselbe institutsbezogene Sicherungssystem fallen, beibehalten werden. Darüber hinaus sollten zwecks Stärkung privater und öffentlicher Initiativen zur Bereitstellung langfristigen Eigenkapitals für nicht börsennotierte Unionsunternehmen Investitionen, die direkt oder indirekt, z. B. über Risikokapitalgesellschaften, getätigt werden, nicht als spekulativ betrachtet werden, wenn die Geschäftsleitung diese Investitionen mit der festen Absicht eingeht, mindestens drei Jahre an ihnen festzuhalten.

(10)

Um bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sehen die Basel-III-Standards einen Ermessensspielraum der zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben vor, der es Instituten ermöglicht, innerhalb gewisser Grenzen eine günstigere Behandlung von Kapitalbeteiligungen anzuwenden, die im Rahmen staatlicher Programme erworben werden, bei denen erhebliche Subventionen für den Erwerb der Beteiligungen gewährt werden und die Kapitalbeteiligungen einer staatlichen Überwachung und Beschränkungen unterliegen. Die Umsetzung dieses Ermessensspielraums in Unionsrecht sollte auch dazu beitragen, langfristige Kapitalbeteiligungen zu fördern.

(11)

Unternehmensdarlehen werden in der Union vorwiegend von Instituten bereitgestellt, die ihre Eigenmittelanforderungen anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (Internal Ratings Based Approach, „IRB-Ansatz“) für das Kreditrisiko berechnen. Mit der Einführung der Eigenmitteluntergrenze werden diese Institute ebenfalls den SA-CR anwenden müssen, der Bonitätsbeurteilungen benannter externer Ratingagenturen (external credit assessment institutions, ECAI) heranzieht, um die Bonität des kreditnehmenden Unternehmens zu ermitteln. Die Zuordnung zwischen externen Ratings und für beurteilte Unternehmen geltenden risikogewichteten Positionsbeträgen sollte granularer sein, damit diese Zuordnung im Einklang mit einschlägigen internationalen Standards steht.

(12)

Die meisten Unionsunternehmen streben jedoch keine externen Bonitätsbeurteilungen an. Um disruptive Auswirkungen auf die Kreditvergabe der Banken an unbeurteilte Unternehmen zu vermeiden und genügend Zeit für öffentliche oder private Initiativen zur höheren Abdeckung im Bereich externer Bonitätsbeurteilungen zu lassen, muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Während dieses Übergangszeitraums sollten Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, die Möglichkeit haben, bei der Berechnung ihrer Eigenmitteluntergrenze auf ihre Risikopositionen der Stufe „Investment Grade“ gegenüber unbeurteilten Unternehmen eine günstigere Behandlung anzuwenden, während zugleich Initiativen zur Förderung einer breiten Verwendung von Bonitätsbeurteilungen auf den Weg gebracht werden sollten. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein.

(13)

Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollten Institute in der Lage sein, die Eigenmittelanforderungen für einen erheblichen Teil ihrer Risikopositionen gegenüber Unternehmen anhand der Ratings benannter ECAI zu berechnen. Die EBA, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA) und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — European Securities and Markets Authority, ESMA) (zusammen „Europäische Aufsichtsbehörden“) sollten die Inanspruchnahme der Übergangsregelung überwachen und relevante Entwicklungen und Trends auf dem ECAI-Markt, Hindernisse für die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAI, insbesondere für Unternehmen, sowie mögliche Maßnahmen zum Abbau dieser Hindernisse prüfen. Der Übergangszeitraum sollte genutzt werden, um die Verfügbarkeit von Ratings für Unionsunternehmen erheblich auszuweiten. Zu diesem Zweck sollten über das derzeit bestehende Ratingökosystem hinausgehende Ratinglösungen entwickelt werden, um insbesondere für größere Unionsunternehmen Anreize zu schaffen, sich extern beurteilen zu lassen. Zusätzlich zu den positiven externen Effekten, die sich aus dem Ratingprozess ergeben, wird eine breitere Ratingabdeckung unter anderem die Kapitalmarktunion fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Anforderungen im Zusammenhang mit externen Bonitätsbeurteilungen oder die Einrichtung zusätzlicher Institute, die solche Beurteilungen vornehmen, geprüft werden, was mit einem erheblichen Umsetzungsaufwand verbunden sein könnte. Die Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit ihren Zentralbanken bewerten, ob ein Antrag auf Anerkennung ihrer Zentralbank als ECAI gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Bereitstellung von Unternehmensratings durch die Zentralbank für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wünschenswert sein könnten, um eine höhere Abdeckung im Bereich externer Ratings zu erreichen.

(14)

Für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen hat der BCBS risikosensitivere Ansätze entwickelt, um die verschiedenen Finanzierungsmodelle und Bauphasen besser widerzuspiegeln.

(15)

Die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 hat eine Reihe von Schwachstellen in der derzeitigen Behandlung von durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen im Rahmen des Standardansatzes offengelegt. Diese Schwachstellen wurden in den Basel-III-Standards behoben. Mit den Basel-III-Standards wird zwischen Risikopositionen, bei denen die Rückzahlung wesentlich von den durch die Immobilie generierten Zahlungsströmen abhängt, und Risikopositionen, bei denen dies nicht der Fall ist, unterschieden. Erstere sollten einer speziellen Risikogewichtung unterliegen, um das mit diesen Risikopositionen verbundene Risiko genauer abzubilden, aber auch um eine bessere Übereinstimmung mit der Behandlung einnahmengenerierender Immobilien im Rahmen des IRB-Ansatzes herzustellen.

(16)

Bei durch Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen und durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen sollte der Kreditsplitting-Ansatz beibehalten werden, da dieser Ansatz der Art des Kreditnehmers Rechnung trägt und die risikomindernden Auswirkungen der Immobiliensicherheit bei den anwendbaren risikogewichteten Positionsbeträgen selbst im Fall von Risikopositionen mit hohen Beleihungsquoten widerspiegelt. Der Kreditsplitting-Ansatz sollte jedoch gemäß den Basel-III-Standards angepasst werden, da er bei bestimmten Grundpfandrechten mit sehr niedrigen Beleihungsquoten für zu konservativ befunden wurde.

(17)

Um sicherzustellen, dass sich die Auswirkungen der Eigenmitteluntergrenze auf die Vergabe risikoarmer Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien durch Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, über einen ausreichend langen Zeitraum verteilen und um dadurch Verwerfungen bei dieser Art von Darlehen zu vermeiden, die durch unvermittelte Anstiege der Eigenmittelanforderungen verursacht werden könnten, muss eine spezielle Übergangsregelung vorgesehen werden. Für die Dauer des Übergangszeitraums sollten Institute, die den IRB-Ansatz verwenden, bei der Berechnung der Eigenmitteluntergrenze die Möglichkeit haben, auf den Teil ihrer Risikopositionen, der im Rahmen des SA-CR durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besichert ist, ein niedrigeres Risikogewicht anzuwenden. Um sicherzustellen, dass die Übergangsregelung nur für Risikopositionen aus risikoarmen Grundpfandrechten zur Verfügung steht, sollten geeignete Anerkennungsfähigkeitskriterien festgelegt werden, die auf den etablierten Konzepten beruhen, die im Rahmen des SA-CR verwendet werden. Die Erfüllung dieser Kriterien sollte von den zuständigen Behörden überprüft werden. Aufgrund der möglichen Unterschiede zwischen den Wohnimmobilienmärkten der Mitgliedstaaten sollte die Entscheidung darüber, ob die Übergangsregelung angewandt wird, den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden. Die Nutzung der Übergangsregelung sollte von der EBA überwacht werden. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein.

(18)

Aufgrund der mangelnden Klarheit und der Risikosensitivität der derzeitigen Behandlung spekulativer Immobilienfinanzierungen werden die Eigenmittelanforderungen für diese Risikopositionen oft für zu hoch oder zu niedrig erachtet. Diese Behandlung sollte deshalb durch eine spezielle Behandlung für Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau ersetzt werden, die Darlehen an Unternehmen oder Zweckgesellschaften zur Finanzierung jeglicher Arten von Grunderwerb für Erschließungs- und Bauzwecke oder für die Erschließung und den Bau jeglicher Arten von Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien umfassen.

(19)

Es ist wichtig, die Auswirkungen zyklischer Effekte auf die Bewertung der als Sicherheit für ein Darlehen dienenden Immobilien zu mindern und die Eigenmittelanforderungen für Grundpfandrechte stabiler zu halten. Im Fall einer Neubewertung, die über dem Wert zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens liegt, sollte der für Aufsichtszwecke anerkannte Wert einer Immobilie daher, sofern ausreichende Daten vorliegen, den über einen ausreichend langen Zeitraum gemessenen Durchschnittswert einer vergleichbaren Immobilie nicht übersteigen, es sei denn, der Wert der betreffenden Immobilie wird durch Veränderungen an der Immobilie eindeutig erhöht. Um ungewollte Folgen für das Funktionieren der Märkte für gedeckte Schuldverschreibungen zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden Instituten gestatten können, Immobilien regelmäßig neu zu bewerten, ohne diese Obergrenzen für Wertsteigerungen anzuwenden. Veränderungen, die die Energiebilanz von Gebäuden und Wohneinheiten oder ihre Resilienz, ihren Schutz und ihre Anpassung hinsichtlich physischer Risiken verbessern, könnten als Wertsteigerung der Immobilie betrachtet werden.

(20)

Das Spezialfinanzierungsgeschäft wird in der Regel mit als Kreditnehmern fungierenden Zweckgesellschaften betrieben, für die die Kapitalrendite die primäre Rückzahlungsquelle für die erhaltene Finanzierung ist. Spezialfinanzierungsvereinbarungen verleihen dem Kreditgeber erhebliche Kontrolle über die finanzierten Vermögenswerte, während die primäre Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung die durch diese Vermögenswerte generierten Einnahmen sind. Um das damit einhergehende Risiko genauer abzubilden, sollte diese Form der Kreditvergabe daher spezifischen Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen. Im Einklang mit den Basel-III-Standards für die Zuweisung von risikogewichteten Positionsbeträgen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen sollte im Rahmen des SA-CR eine spezielle Risikopositionsklasse „Spezialfinanzierungen“ eingeführt werden, um eine bessere Übereinstimmung mit der bereits bestehenden spezifischen Behandlung von Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes zu erreichen. Für Spezialfinanzierungsrisikopositionen sollte eine spezielle Behandlung eingeführt werden, wobei zwischen „Projektfinanzierung“, „Objektfinanzierung“ und „Rohstoffhandelsfinanzierung“ unterschieden werden sollte, um die inhärenten Risiken dieser Unterklassen der Risikopositionsklasse „Spezialfinanzierungen“ besser abzubilden.

(21)

Wenngleich die in den Basel-III-Standards festgelegte neue Behandlung unbeurteilter Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des Standardansatzes granularer ist als die derzeitige Standardbehandlung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen , ist erstere doch nicht risikosensitiv genug, um die Auswirkungen der umfassenden Absicherungspakete und Sicherheiten widerspiegeln zu können, die in der Union üblicherweise mit diesen Risikopositionen verbunden sind, und die Kreditgeber in die Lage versetzen, die künftigen Zahlungsströme, die während der Lebensdauer des Projekts oder des Vermögenswerts generiert werden sollen, zu kontrollieren. Wegen der mangelnden Abdeckung im Bereich externer Ratings für Spezialfinanzierungsrisikopositionen in der Union könnte diese neue Behandlung für Institute auch Anreize schaffen, bestimmte Projekte nicht mehr zu finanzieren oder höhere Risiken bei ansonsten ähnlich behandelten Risikopositionen einzugehen, die andere Risikoprofile aufweisen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Spezialfinanzierungsrisikopositionen zumeist von Instituten finanziert werden, die den IRB-Ansatz verwenden und über interne Modelle für diese Risikopositionen verfügen, könnten die Auswirkungen bei Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung, bei denen ein Risiko der Einstellung der betreffenden Tätigkeiten bestehen könnte, im besonderen Kontext der Anwendung der Eigenmitteluntergrenze besonders signifikant ausfallen. Um unbeabsichtigte Folgen der mangelnden Risikosensitivität in den Basel-III-Standards für unbeurteilte Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung zu vermeiden, sollte für Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung übergangsweise ein geringeres Risikogewicht gelten, wenn sie eine Reihe von Kriterien erfüllen, die ihr Risikoprofil auf Standards senken, die hoher Qualität entsprechen und mit einem umsichtigen und konservativen Management finanzieller Risiken vereinbar sind. Diese Übergangsregelung sollte in einem Bericht der EBA bewertet werden.

(22)

Die Einstufung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Rahmen des SA-CR und des IRB-Ansatzes sollte weiter angeglichen werden, um eine übereinstimmende Anwendung der entsprechenden risikogewichteten Positionsbeträge auf denselben Satz von Risikopositionen sicherzustellen. Im Einklang mit den Basel-III-Standards sollten Vorschriften für eine differenzierte Behandlung revolvierender Risikopositionen aus dem Mengengeschäft festgelegt werden, die im Hinblick auf die Rückzahlung oder Nutzung bestimmte Bedingungen erfüllen, die ihr Risikoprofil senken können. Diese Risikopositionen sollten als Transaktoren-Risikopositionen definiert werden. Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen, die nicht alle Bedingungen für eine Einstufung als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft erfüllen, sollte im Rahmen des SA-CR ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden.

(23)

Mit den Basel-III-Standards wird im SA-CR für bedingungslos kündbare Zusagen ein Kreditumrechnungsfaktor von 10 % eingeführt. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf Schuldner haben, die bei saisonalen Schwankungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder bei unerwarteten kurzfristigen Veränderungen ihres Betriebskapitalbedarfs, insbesondere während der Erholung von der COVID-19-Pandemie, auf die Flexibilität von bedingungslos kündbaren Zusagen angewiesen sind. Deshalb ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem Institute auf ihre bedingungslos kündbaren Zusagen weiterhin einen niedrigeren Kreditumrechnungsfaktor anwenden können sollten, und anschließend zu bewerten, ob eine mögliche schrittweise Anhebung der anwendbaren Kreditumrechnungsfaktoren angezeigt ist, um Instituten die Möglichkeit zu geben, ihre operativen Verfahren und Produkte anzupassen, ohne die Verfügbarkeit von Krediten für Schuldner der Institute zu beeinträchtigen.

(24)

Instituten sollte eine Schlüsselrolle dabei zukommen, einen Beitrag zur Erholung von der COVID-19-Pandemie zu leisten, auch indem sie zuverlässigen Schuldnern, die Schwierigkeiten haben oder haben werden, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, proaktive Umschuldungsmaßnahmen anbieten. In diesem Zusammenhang sollten sich Institute nicht durch eine potenzielle und ungerechtfertigte Einstufung von Gegenparteien als ausgefallen entmutigen lassen, Schuldnern wesentliche Zugeständnisse anzubieten, wenn sie dies für angemessen halten und wenn diese Zugeständnisse die Wahrscheinlichkeit wiederherstellen könnten, dass diese Schuldner den Rest ihrer Schulden begleichen. Bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Definition des Ausfalls eines Schuldners oder einer Kreditfazilität sollte die EBA gebührend berücksichtigen, ob Instituten eine angemessene Flexibilität eingeräumt werden muss.

(25)

Die weltweite Finanzkrise von 2008/2009 hat offengelegt, dass Institute den IRB-Ansatz in manchen Fällen auch für Portfolios verwendet haben, die wegen mangelnder Daten nicht für eine Modellierung geeignet sind, was nachteilige Folgen für die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hatte. Deshalb ist es angemessen, Institute nicht dazu zu verpflichten, den IRB-Ansatz für all ihre Risikopositionen zu verwenden, und die Ausweitungsanforderung auf der Ebene der Risikopositionsklassen anzuwenden. Außerdem ist es angemessen, die Verwendung des IRB-Ansatzes für Risikopositionsklassen, bei denen eine belastbare Modellierung schwieriger ist, einzuschränken, um die Vergleichbarkeit und Belastbarkeit der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Rahmen des IRB-Ansatzes zu verbessern.

(26)

Risikopositionen von Instituten gegenüber anderen Instituten, anderen Unternehmen der Finanzbranche und Großunternehmen weisen in der Regel geringe Ausfallquoten auf. Bei solchen Portfolios mit wenigen Ausfällen ist es für Institute schwierig, für die Verlustquote bei Ausfall (loss given default, LGD) zuverlässige Schätzungen zu erhalten, da die Zahl der verzeichneten Ausfälle in diesen Portfolios nicht ausreicht. Diese Schwierigkeit hat dazu geführt, dass bei der Höhe des geschätzten Risikos eine unerwünschte Streuung zwischen Instituten festzustellen ist. Institute sollten daher für diese Portfolios mit wenigen Ausfällen nicht interne Schätzungen der LGD, sondern vielmehr aufsichtsrechtliche LGD-Werte verwenden.

(27)

Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Hinblick auf Beteiligungsrisikopositionen anhand interner Modelle schätzen, stützen ihre Risikobewertung in aller Regel auf öffentlich zugängliche Daten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie für alle Institute gleichermaßen zugänglich sind. Unter diesen Umständen sind Unterschiede bei Eigenmittelanforderungen nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass im Anlagebuch geführte Beteiligungsrisikopositionen nur einen sehr kleinen Bestandteil der Bilanz von Instituten bilden. Um die Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen von Instituten zu erhöhen und den aufsichtsrechtlichen Rahmen zu vereinfachen, sollten Institute ihre Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko im Hinblick auf Beteiligungsrisikopositionen daher anhand des SA-CR berechnen und sollte die Verwendung des IRB-Ansatzes für diesen Zweck nicht zulässig sein.

(28)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit, der LGD und der Kreditumrechnungsfaktoren für einzelne Risikopositionen von Instituten, die die Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko anhand interner Modelle berechnen dürfen, keine unangemessen niedrigen Werte erreichen. Deshalb ist es angemessen, Mindestwerte für eigene Schätzungen einzuführen und Institute dazu zu verpflichten, von ihren eigenen Risikoparameter-Schätzungen und den Mindestwerten für diese eigenen Schätzungen den höheren Wert zu verwenden. Solche Mindestwerte für Risikoparameter („Input- -Mindestwerten“) sollten eine Garantie dafür darstellen, dass Eigenmittelanforderungen nicht unter ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau absinken. Darüber hinaus sollten solche Input- -Mindestwerten das Modellrisiko mindern, das durch Faktoren wie fehlerhafte Modellspezifikationen, Messfehler und Datenbeschränkungen entsteht. Input- -Mindestwerten würden auch die Vergleichbarkeit der Kapitalquoten zwischen Instituten verbessern. Um diese Ergebnisse zu erzielen, sollten Input- -Mindestwerten ausreichend konservativ kalibriert werden.

(29)

Allzu konservativ kalibrierte Input- -Mindestwerten könnten Institute davon abhalten, den IRB-Ansatz und die damit verbundenen Risikomanagementstandards einzuführen. Auch könnten sich Institute dadurch veranlasst sehen, ihre Portfolios in Risikopositionen mit höherem Risiko umzuschichten, um die durch Input- -Mindestwerten auferlegten Restriktionen zu vermeiden. Um solche ungewollten Folgen zu vermeiden, sollten Input- -Mindestwerten bestimmte Risikomerkmale der zugrunde liegenden Risikopositionen angemessen widerspiegeln, insbesondere indem sie gegebenenfalls unterschiedliche Werte für verschiedene Arten von Risikopositionen annehmen.

(30)

Spezialfinanzierungrisikopositionen weisen Risikomerkmale auf, die sich von jenen üblicher Risikopositionen gegenüber Unternehmen unterscheiden. Daher ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die für Spezialfinanzierungsrisikopositionen geltende LGD-Input-Mindestwert abgesenkt wird. Jegliche Verlängerung des Übergangszeitraums sollte begründet und auf höchstens vier Jahre begrenzt sein.

(31)

Gemäß den Basel-III-Standards sollte der IRB-Ansatz für die Risikopositionsklasse „Zentralstaaten und Zentralbanken“ aufgrund der Besonderheit der zugrunde liegenden Schuldner und der mit diesen verbundenen Risiken weitgehend unangetastet bleiben. Insbesondere sollten für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken keine Input- -Mindestwerten gelten.

(32)

Um einen übereinstimmenden Ansatz für alle Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen sicherzustellen, sollte unabhängig sowohl von der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten und Zentralbanken“ als auch von der Risikopositionsklasse „Institute“ zwei neue Risikopositionsklassen „regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen“ geschaffen werden. Die Behandlung gleichgestellter Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen, die im Rahmen des SA-CR für eine Behandlung als Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken infrage kämen, sollte diesen neuen Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes nicht zugewiesen werden und sollte keinen Input- -Mindestwerten unterliegen. Zudem sollten spezifische niedrigere Input- -Mindestwerten im Rahmen des IRB-Ansatzes für nicht gleichgestellte Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen kalibriert werden, um ihr Risikoprofil im Vergleich zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen angemessen widerzuspiegeln.

(33)

Es sollte klargestellt werden, wie die Wirkung einer Garantie bei einer garantierten Risikoposition anerkannt werden sollte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der Verlustquote LGD behandelt wird, wenn der Garantiegeber einer Risikopositionsart angehört, die im Rahmen des IRB-Ansatzes, aber ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird. Insbesondere sollte die Verwendung des Substitutionsansatzes, bei dem die mit der zugrunde liegenden Risikoposition verbundenen Risikoparameter durch diejenigen des Garantiegebers ersetzt werden, oder einer Methode, bei der die Ausfallwahrscheinlichkeit oder LGD des zugrunde liegenden Schuldners anhand eines spezifischen Modellierungsansatzes angepasst wird, um der Wirkung der Garantie Rechnung zu tragen, nicht dazu führen, dass ein angepasstes Risikogewicht niedriger ist als das Risikogewicht, das für eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Garantiegeber gilt. Folglich sollte die Anerkennung der Garantie im Rahmen des IRB-Ansatzes im Fall, dass der Garantiegeber im Rahmen des SA-CR behandelt wird, im Allgemeinen dazu führen, dass der garantierten Risikoposition das SA-CR-Risikogewicht des Garantiegebers zugewiesen wird.

(34)

Gemäß dem endgültigen Basel-III-Rahmen ist ein Institut, das den IRB-Ansatz für eine Risikopositionsklasse eingeführt hat, nicht mehr verpflichtet, diesen Ansatz für alle Risikopositionen in seinem Anlagebuch einzuführen. Um Wettbewerbsgleichheit zwischen Instituten, die derzeit einige Risikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes behandeln, und solchen, die dies nicht tun, sicherzustellen, sollte eine Übergangsregelung Instituten gestatten, im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückzukehren. Dieses Verfahren sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, Anträge auf Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz, die mit Blick auf Aufsichtsarbitrage gestellt werden, abzulehnen. Für die Zwecke dieses Verfahrens sollte die alleinige Tatsache, dass die Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz zu einer Verringerung der für die jeweiligen Risikopositionen ermittelten Eigenmittelanforderungen führt, nicht als ausreichend gelten, um einen Antrag aus Gründen der Aufsichtsarbitrage abzulehnen.

(35)

Im Zusammenhang mit der Beseitigung unberechtigter Variabilität bei Eigenmittelanforderungen sollten die bestehenden Diskontierungsvorschriften für künstliche Zahlungsströme überarbeitet werden, um unbeabsichtigte Folgen zu beseitigen. Die EBA sollte beauftragt werden, ihre Leitlinien für die Rückkehr zum Status „nicht ausgefallen“ zu überarbeiten.

(36)

Die Einführung der Eigenmitteluntergrenze könnte erhebliche Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen haben, die von Instituten gehalten werden, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen oder den internen Bemessungsansatz verwenden. Obwohl solche Positionen im Vergleich zu anderen Risikopositionen im Allgemeinen gering sind, könnte die Einführung der Eigenmitteluntergrenze die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Verbriefungstransaktionen aufgrund eines nicht ausreichenden aufsichtlichen Nutzens der Risikoübertragung beeinträchtigen. Dies könnte der Fall sein, wenn die Entwicklung des Verbriefungsmarkts Teil des Aktionsplans für die Kapitalmarktunion ist, der in der Mitteilung der Kommission vom 24. September 2020 mit dem Titel „Eine Kapitalmarktunion für Menschen und Unternehmen — neuer Aktionsplan“ (im Folgenden „Aktionsplan zur Kapitalmarktunion“) dargelegt ist, und auch wenn originierende Institute unter Umständen verstärkt auf Verbriefungen zurückgreifen müssen, um ihre Portfolios aktiver zu verwalten, wenn sie an die Eigenmitteluntergrenze gebunden werden. Während eines Übergangszeitraums sollten Institute, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen oder den internen Bemessungsansatz verwenden, zur Berechnung ihrer Eigenmitteluntergrenze eine günstigere Behandlung ihrer risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen unter Verwendung eines der beiden Ansätze anwenden können. Die EBA sollte der Kommission Bericht erstatten, ob die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungstransaktionen möglicherweise überprüft werden muss, um die Risikosensitivität der aufsichtlichen Behandlung zu erhöhen.

(37)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um die 2019 vom BCBS fertiggestellten Basel-III-Standards für die grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs (Basel III standards on the fundamental review of the trading book, „endgültige FRTB-Standards“) nur für Meldezwecke umzusetzen. Die Einführung verbindlicher Eigenmittelanforderungen auf Basis dieser Standards sollte im Wege eines gesonderten Gesetzgebungsvorschlags im Anschluss an die Bewertung ihrer Auswirkungen auf Institute in der Union erfolgen.

(38)

Die endgültigen FRTB-Standards in Bezug auf die Abgrenzung zwischen dem Handelsbuch und dem Anlagebuch sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, da sie erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko haben. Im Einklang mit den Basel-III-Standards sollte die Umsetzung der Abgrenzungsanforderungen die Listen von Instrumenten umfassen, die dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zuzuordnen sind, sowie die Ausnahmeregelung, die es Instituten gestattet, mit Genehmigung der zuständigen Behörde bestimmte Instrumente, die üblicherweise im Handelsbuch gehalten werden, einschließlich börsennotierter Aktien, dem Anlagebuch zuzuordnen, wenn Positionen in diesen Instrumenten nicht mit Handelsabsicht gehalten werden oder keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichern.

(39)

Um eine erhebliche operationelle Belastung für Institute in der Union zu vermeiden, sollten alle Anforderungen zur Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards zum Zweck der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko denselben Geltungsbeginn haben. Daher sollte der Geltungsbeginn einer begrenzten Zahl von FRTB-Anforderungen, die bereits mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt wurden, an den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung angeglichen werden. Am 27. Februar 2023 gab die EBA eine Stellungnahme ab, wonach die in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten zuständigen Behörden im Fall, dass die in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/876 genannten Bestimmungen in Kraft getreten sind und der anwendbare Rechtsrahmen die Anwendung der von der FRTB inspirierten Ansätze für Zwecke der Eigenkapitalberechnung noch nicht vorsieht, keinen Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Anforderungen Vorrang einräumen sollten, bis die vollständige Umsetzung der FRTB erreicht ist, was voraussichtlich ab dem 1. Januar 2025 der Fall sein wird.

(40)

Um die nach der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 eingeführte Reformagenda zu vollenden und Schwachstellen des derzeitigen Rahmenwerks für Marktrisiken anzugehen, sollten verbindliche Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf Basis der endgültigen FRTB-Standards in Unionsrecht umgesetzt werden. Jüngste Schätzungen der Auswirkungen der endgültigen FRTB-Standards auf Institute in der Union haben gezeigt, dass sich die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei bestimmten für die Unionswirtschaft bedeutenden Handels- und Market-Making-Tätigkeiten durch die Einführung dieser Standards in der Union erheblich erhöhen werden. Um diese Auswirkungen abzumildern und das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte in der Union zu gewährleisten, sollten bei der Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards in Unionsrecht gezielte Anpassungen vorgenommen werden.

(41)

Handelstätigkeiten von Instituten auf Großkundenmärkten können leicht Grenzen überschreiten, auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Die Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards sollte daher sowohl inhaltlich als auch zeitlich so weit wie möglich rechtsraumübergreifend konvergieren. Andernfalls wäre es unmöglich, für diese Tätigkeiten internationale Wettbewerbsgleichheit sicherzustellen. Die Kommission sollte daher die Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards in anderen im BCBS vertretenen Rechtsräumen verfolgen. Um erforderlichenfalls möglichen Verzerrungen bei der Umsetzung der endgültigen FRTB-Standards entgegenzuwirken, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Die im Wege delegierter Rechtsakte eingeführten Maßnahmen sollten vorübergehend bleiben. Wenn es angemessen ist, dass solche Maßnahmen dauerhaft gelten, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

(42)

Die Kommission sollte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko bei Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs berücksichtigen und diese Anforderungen entsprechend kalibrieren. Deswegen sollte es Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs gestattet sein, die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko im Einklang mit den international vereinbarten Standards anhand eines vereinfachten Standardansatzes zu berechnen. Darüber hinaus sollten die Anerkennungsfähigkeitskriterien für die Ermittlung von Instituten mit Handelsbuchtätigkeiten mittleren Umfangs weiterhin mit den Kriterien für die Befreiung solcher Institute von den FRTB-Meldepflichten übereinstimmen, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 eingeführt wurden.

(43)

Angesichts der aktualisierten Konzeption des Unionsmarkts für CO2-Emissionszertifikate, seiner Stabilität in vergangenen Jahren und der begrenzten Volatilität der Preise für CO2-Gutschrift sollte im Rahmen des alternativen Standardansatzes ein spezifisches Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber dem CO2-Handel im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) eingeführt werden.

(44)

Im Rahmen des alternativen Standardansatzes unterliegen Risikopositionen gegenüber Instrumenten mit Restrisiken einem Restrisikoaufschlag, um Risiken zu berücksichtigen, die von der sensitivitätsgestützten Methode nicht erfasst werden. Im Rahmen der Basel-III-Standards können ein Instrument und seine Absicherung für die Zwecke dieses Aufschlags nur dann gegeneinander aufgerechnet werden, wenn sie sich vollständig ausgleichen. Institute können jedoch das Restrisiko einiger der Instrumente, die unter den Restrisikoaufschlag fallen, auf dem Markt weitgehend absichern und so das Gesamtrisiko ihrer Portfolios verringern, auch wenn diese Absicherungen das Risiko der ursprünglichen Position möglicherweise nicht vollständig ausgleichen. Um Instituten die Fortsetzung von Absicherungen zu ermöglichen, ohne unangemessene Negativanreize zu schaffen, und in Anerkennung des wirtschaftlichen Grundsatzes der Verringerung des Gesamtrisikos sollte die Umsetzung des Restrisikoaufschlags es vorübergehend ermöglichen, unter strengen Bedingungen und mit aufsichtlicher Genehmigung die Absicherungen dieser Instrumente, die auf dem Markt abgesichert werden können, vom Restrisikoaufschlag auszunehmen.

(45)

Der BCBS hat den internationalen Standard für operationelle Risiken überarbeitet, um Schwachstellen zu beheben, die infolge der weltweiten Finanzkrise von 2008/2009 zutage traten. Neben einem Mangel an Risikosensitivität bei den Standardansätzen wurde ein Mangel an Vergleichbarkeit aufgrund der Vielfalt der beim fortgeschrittenen Messansatz angewandten internen Modellierungspraktiken festgestellt. Aus diesem Grund und um das Rahmenwerk für operationelle Risiken zu vereinfachen, wurden alle bestehenden Ansätze für die Schätzung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko durch eine einzige nicht modellbasierte Methode ersetzt, nämlich den neuen Standardansatz für operationelle Risiken. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte an den endgültigen Basel-III-Rahmen angeglichen werden, um zur internationalen Wettbewerbsgleichheit für Institute beizutragen, die in der Union niedergelassen, aber auch außerhalb der Union tätig sind, und sicherzustellen, dass das Rahmenwerk für operationelle Risiken auf Unionsebene wirksam bleibt.

(46)

Der vom BCBS eingeführte neue Standardansatz für operationelle Risiken kombiniert einen auf dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Instituts beruhenden Indikator mit einem Indikator, der die Verlusthistorie des Instituts berücksichtigt. Der endgültige Basel-III-Rahmen sieht einen gewissen Ermessensspielraum dafür vor, wie der die Verlusthistorie eines Instituts berücksichtigende Indikator umgesetzt werden kann. Rechtsräume können die Verlusthistorie bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko bei allen einschlägigen Instituten unberücksichtigt lassen oder bei Instituten unterhalb einer bestimmten Größe historische Verlustdaten berücksichtigen. Um Wettbewerbsgleichheit in der Union sicherzustellen und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko zu vereinfachen, sollte dieser Ermessensspielraum für die Mindesteigenmittelanforderungen auf harmonisierte Weise genutzt werden, indem die historischen Daten für operationelle Verluste bei allen Instituten unberücksichtigt gelassen werden.

(47)

Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko könnten Versicherungspolicen in Zukunft als wirksames Risikominderungsverfahren zugelassen werden. Zu diesem Zweck sollte die EBA der Kommission darüber Bericht erstatten, ob es angemessen ist, Versicherungspolicen als wirksames Risikominderungsverfahren anzuerkennen, und welche Bedingungen, Kriterien und welche Standardformel in solchen Fällen zu verwenden sind.

(48)

Das außergewöhnliche und beispiellose Tempo der geldpolitischen Straffung nach der COVID-19-Pandemie könnte zu einer erheblichen Volatilität auf den Finanzmärkten führen. Zusammen mit der erhöhten Unsicherheit, die zu höheren Renditen für Staatsschuldtitel führt, könnte dies wiederum zu nicht realisierten Verlusten bei Beständen bestimmter Institute an Staatsschuldtiteln führen. Um die erheblichen negativen Auswirkungen der Volatilität an Märkten für Zentralstaatsschuldtitel auf Eigenmittel von Instituten und damit auf die Kreditvergabefähigkeit von Instituten abzumildern, sollte ein vorübergehender aufsichtlicher Korrekturposten wieder eingeführt werden, der diese Auswirkungen teilweise neutralisieren würde.

(49)

Öffentliche Finanzierung durch die Ausgabe von Staatsanleihen, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten, könnte weiterhin erforderlich sein, um öffentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen des schweren, doppelten wirtschaftlichen Schocks, der durch die COVID-19-Pandemie und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine verursacht wurde, zu unterstützen. Um Beschränkungen für Institute zu vermeiden, die in solche Anleihen investieren, ist es angemessen, die Übergangsregelung für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten, für die Zwecke der Behandlung solcher Risikopositionen im Rahmen des Kreditrisikorahmens wieder einzuführen.

(50)

Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) wurde eine Anforderung zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (non-performing exposures, NPE), die sogenannte aufsichtsrechtliche Letztsicherung, eingeführt. Die Maßnahme zielte darauf ab, den erneuten Aufbau notleidender Risikopositionen im Besitz von Instituten zu vermeiden und zugleich ein proaktives Management von NPE zu fördern, indem die Effizienz der Umstrukturierungs- oder Durchsetzungsverfahren von Instituten verbessert wird. Vor diesem Hintergrund sollten einige gezielte Änderungen an NPE vorgenommen werden, die von Exportversicherungsagenturen oder öffentlichen Garantiegebern garantiert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Institute, die strenge Bedingungen erfüllen und auf den Erwerb von NPE spezialisiert sind, von der Anwendung der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung ausgenommen werden.

(51)

Informationen über Höhe und Qualität vertragsgemäß bedienter, notleidender und gestundeter Risikopositionen sowie eine Analyse der Altersstruktur überfälliger Risikopositionen sollten auch von börsennotierten kleinen und nicht komplexen Instituten sowie von anderen Instituten offengelegt werden. Diese Offenlegungspflicht bringt für diese Institute keine zusätzliche Belastung mit sich, da die Offenlegung dieses begrenzten Satzes von Angaben von der EBA bereits auf der Grundlage des Aktionsplans des Rates von 2017 für den Abbau notleidender Kredite in Europa umgesetzt worden ist, der die EBA ersucht hatte, verstärkte Offenlegungspflichten in Bezug auf die Qualität der Vermögenswerte und auf notleidende Kredite für alle Institute umzusetzen. Diese Offenlegungspflicht stimmt außerdem vollumfänglich mit der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Abbau notleidender Kredite nach der COVID-19-Pandemie“überein.

(52)

Es ist notwendig, den Befolgungsaufwand für Offenlegungszwecke zu verringern und die Vergleichbarkeit von Offenlegungen zu erhöhen. Die EBA sollte daher eine zentrale webbasierte Plattform einrichten, die die Offenlegung der von Instituten übermittelten Informationen und Daten ermöglicht. Diese zentrale Internetplattform sollte als einheitlicher Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten dienen, während das Eigentum an den Informationen und Daten und die Verantwortlichkeit für deren Genauigkeit weiterhin bei den Instituten liegen sollten, die sie erstellen. Die Zentralisierung der Veröffentlichung offengelegter Informationen sollte voll und ganz im Einklang mit dem Aktionsplan für die Kapitalmarktunion stehen. Zudem sollte diese zentrale webbasierte Plattform mit dem zentralen europäischen Zugangspunkt interoperabel sein.

(53)

Um eine stärkere Integration der aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen zu ermöglichen, sollte die EBA Offenlegungen von Instituten zentral veröffentlichen und zugleich das Recht aller Institute achten, Daten und Informationen selbst zu veröffentlichen. Solche zentralen Offenlegungen sollten es der EBA ermöglichen, die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten an die zuständigen Behörden gemeldeten Informationen zu veröffentlichen, und dürften so den für kleine und nicht komplexe Institute entstehenden Bürokratieaufwand erheblich verringern. Zugleich dürfte die Zentralisierung der Offenlegungen keine Kostenauswirkungen für andere Institute haben, für mehr Transparenz sorgen und die Kosten für den Zugang der Marktteilnehmer zu aufsichtlichen Informationen senken. Eine solche vermehrte Transparenz dürfte die Vergleichbarkeit der Daten zwischen Instituten erhöhen und die Marktdisziplin fördern.

(54)

Um die in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 dargelegten Umwelt- und Klimaziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen und einen Beitrag zur Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu leisten, müssen umfangreiche Investitionen aus dem Privatsektor in nachhaltige Investitionen in der Union gelenkt werden. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die Bedeutung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (environmental, social and governance factors, ESG-Faktoren) und ein umfassendes Verständnis der Risiken von Risikopositionen gegenüber Tätigkeiten widerspiegeln, die mit allgemeinen Nachhaltigkeits- oder ESG-Zielen in Zusammenhang stehen. Um unionsweite Konvergenz und ein einheitliches Verständnis von ESG-Faktoren und -Risiken sicherzustellen, sollten allgemeine Begriffsbestimmungen festgelegt werden. ESG-Faktoren können sich positiv oder negativ auf die finanzielle Leistungsfähigkeit oder Solvenz eines Unternehmens, eines Staates oder einer Einzelperson auswirken. Gängige Beispiele für ESG-Faktoren sind Treibhausgasemissionen, biologische Vielfalt sowie Wassernutzung und -verbrauch im Umweltbereich; Menschenrechte sowie Arbeits- und Beschäftigungsaspekte im Sozialbereich; Rechte und Verantwortlichkeiten leitender Angestellter und Vergütung im Governance-Bereich. Vermögenswerte oder Tätigkeiten, die den Auswirkungen von Umwelt- oder Sozialfaktoren unterliegen, sollten unter Bezugnahme auf das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, nach der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (12), und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, und die einschlägigen Nachhaltigkeitsziele der Union definiert werden. Die gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angenommenen technischen Bewertungskriterien in Bezug auf den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sowie spezifische Rechtsakte der Union zur Abwendung des Klimawandels, der Umweltzerstörung und des Verlusts an biologischer Vielfalt sollten verwendet werden, um Vermögenswerte oder Risikopositionen zum Zweck der Bewertung spezieller aufsichtlicher Behandlungen und Risikounterschiede zu ermitteln.

(55)

Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken verhalten sich nicht unbedingt proportional zu der Größe und Komplexität eines Instituts. Das Ausmaß der Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken ist unionsweit ebenfalls recht heterogen, wobei potenzielle Transitionseffekte auf Risikopositionen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit erheblichen negativen Auswirkungen, insbesondere auf die Umwelt, in einigen Mitgliedstaaten mild und in anderen hoch sind. Die Transparenzanforderungen an Institute und die in anderen bestehenden Rechtsakten der Union festgelegten Offenlegungsanforderungen im Hinblick auf Nachhaltigkeit werden dafür sorgen, dass in einigen Jahren granularere Daten verfügbar sind. Um jedoch die potenziellen ESG-Risiken von Instituten richtig bewerten zu können, gebietet es sich, dass die Märkte und zuständigen Behörden von allen Unternehmen, die diesen Risiken ausgesetzt sind, angemessene Daten erhalten. Institute sollten in der Lage sein, ihre Risikopositionen gegenüber Tätigkeiten, die als eines der Umweltziele im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 erheblich beeinträchtigend gelten, systematisch zu ermitteln und für angemessene Transparenz im Hinblick darauf zu sorgen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über Daten verfügen, die für die Zwecke einer wirksamen Beaufsichtigung granular, umfassend und vergleichbar sind, sollten die aufsichtlichen Meldungen von Instituten auch Informationen über Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken enthalten. Um umfassende Transparenz gegenüber den Märkten zu gewährleisten, sollten Offenlegungen von ESG-Risiken ferner auf alle Institute ausgeweitet werden. Die Granularität dieser Informationen sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und der Größe und Komplexität des betreffenden Instituts sowie der Signifikanz seiner Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken Rechnung tragen. Bei der Überarbeitung der technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung von ESG-Risiken sollte die EBA bewerten, wie Offenlegungen von ESG-Risiken von Deckungspools gedeckter Schuldverschreibungen verbessert werden können, und prüfen, ob Informationen über die einschlägigen Risikopositionen der Darlehenspools, die gedeckten Schuldverschreibungen zugrunde liegen, welche von Instituten direkt oder durch die Übertragung von Darlehen an eine Zweckgesellschaft begeben wurden, entweder in die überarbeiteten technischen Durchführungsstandards oder in den Regulierungs- und Offenlegungsrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen aufgenommen werden sollten.

(56)

Da der Übergang der Unionswirtschaft zu einem nachhaltigen Wirtschaftsmodell Fahrt aufnimmt, gewinnen Nachhaltigkeitsrisiken an Bedeutung und bedürfen möglicherweise weiterer Überlegungen. Eine angemessene Bewertung der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zuverlässiger und kohärenter ESG-Daten sollte die Grundlage für die Herstellung einer vollständigen Verbindung zwischen ESG-Risikofaktoren und traditionellen Kategorien von finanziellen Risiken und Risikopositionsgruppen bilden. Die ESMA sollte auch zu dieser Erkenntnissammlung beitragen, indem sie darüber Bericht erstattet, ob ESG-Risiken in Kreditrisikoratings der Gegenparteien oder Risikopositionen, die Institute haben könnten, angemessen abgebildet werden. Vor dem Hintergrund rascher und fortlaufender Entwicklungen bei der Ermittlung und Quantifizierung von ESG-Risiken durch Institute und Aufsichtsbehörden ist es ferner notwendig, einen Teil des Mandats der EBA — nämlich zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten, ob eine gezielte aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die in erheblichem Maße mit Nachhaltigkeitszielen oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre — auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzuziehen. Das bestehende Mandat der EBA sollte aufgrund der Dauer und Komplexität der vorzunehmenden Bewertungsarbeit in eine Reihe von Berichten unterteilt werden. Daher sollten bis Ende 2024 bzw. 2025 zwei aufeinanderfolgende und jährliche Folgeberichte der EBA ausgearbeitet werden. Der Internationalen Energieagentur zufolge kann das Ziel der CO2-Neutralität bis 2050 nur erreicht werden, wenn keine neue Erschließung und Ausweitung der Nutzung fossiler Brennstoffe erfolgt. Das bedeutet, dass Risikopositionen gegenüber fossilen Brennstoffen tendenziell ein höheres Risiko darstellen, und zwar sowohl auf Mikroebene, da der Wert solcher Vermögenswerte im Laufe der Zeit sinken dürfte, als auch auf Makroebene, da die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen das Ziel gefährdet, den Anstieg der globalen Temperatur auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und daher die Finanzstabilität bedroht. Die zuständigen Behörden und Marktteilnehmer sollten daher von einer größeren Transparenz von Instituten in Bezug auf ihre Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe, einschließlich ihrer Tätigkeit in Bezug auf erneuerbare Energiequellen, profitieren.

(57)

Um sicherzustellen, dass etwaige Anpassungen für Risikopositionen im Infrastrukturbereich die Klimaziele der Union nicht untergraben, würden neue Risikopositionen den Risikogewichtsabschlag nur erhalten, wenn die finanzierten Vermögenswerte einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltziele leisten und die anderen in jener Verordnung festgelegten Ziele nicht erheblich beeinträchtigen oder wenn die finanzierten Vermögenswerte keines der in jener Verordnung festgelegten Umweltziele erheblich beeinträchtigen.

(58)

Es ist entscheidend, dass Aufsichtsbehörden die nötigen Befugnisse haben, um die Risiken, denen eine Bankengruppe auf konsolidierter Ebene ausgesetzt ist, umfassend zu bewerten und zu messen, und dass sie über die Flexibilität verfügen, ihre Aufsichtsansätze an neue Risikoquellen anzupassen. Es ist wichtig, dass zwischen der aufsichtlichen Konsolidierung und der Konsolidierung für Rechnungslegungszwecke keine Schlupflöcher entstehen, die Transaktionen zur Folge haben können, deren Ziel es ist, Vermögenswerte aus dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis hinaus zu verschieben, obgleich Risiken in der Bankengruppe verbleiben. Die mangelnde Kohärenz bei den Begriffsbestimmungen „Mutterunternehmen“, „Tochterunternehmen“ und „Kontrolle“ sowie die mangelnde Klarheit bei den Begriffsbestimmungen „Anbieter von Nebendienstleistungen“, „Finanzholdinggesellschaft“ und „Finanzinstitut“ erschweren es Aufsichtsbehörden, die geltenden Vorschriften in der Union übereinstimmend anzuwenden und Risiken auf konsolidierter Ebene aufzudecken und angemessen anzugehen. Diese Begriffsbestimmungen sollten daher geändert und weiter präzisiert werden. Außerdem wird es als angemessen erachtet, dass die EBA näher untersucht, ob diese Befugnisse der Aufsichtsbehörden durch etwaige verbleibende Diskrepanzen oder Schlupflöcher in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder in deren Zusammenspiel mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ungewollt eingeschränkt werden könnten.

(59)

Märkte für Kryptowerte sind in den vergangenen Jahren rasch gewachsen. Um potenzielle Risiken anzugehen, die sich für Institute aus ihren Risikopositionen in Kryptowerten, die durch den bestehenden Aufsichtsrahmen nicht ausreichend abgedeckt sind, ergeben, hat der BCBS im Dezember 2022 einen umfassenden Standard für die aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten veröffentlicht. Der empfohlene Geltungsbeginn dieses Standards ist der 1. Januar 2025, doch einige technische Elemente des Standards wurden in den Jahren 2023 und 2024 auf BCBS-Ebene weiterentwickelt. Angesichts der laufenden Entwicklungen auf Märkten für Kryptowerte und in Anerkennung der Bedeutung der vollständigen Umsetzung des Basel-Standards für Risikopositionen von Instituten in Kryptowerten in Unionsrecht sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2025 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Umsetzung dieses Standards vorlegen und die für diese Risikopositionen während des Übergangszeitraums bis zur Umsetzung des-Basel-Standards geltende aufsichtliche Behandlung festlegen. Die übergangsweise geltende aufsichtliche Behandlung sollte den mit der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingeführten Rechtsrahmen für Emittenten von Kryptowerten berücksichtigen und eine aufsichtliche Behandlung dieser Kryptowerte festlegen. Daher sollte während des Übergangszeitraums anerkannt werden, dass tokenisierte traditionelle Vermögenswerte, einschließlich E-Geld-Token, ähnliche Risiken wie traditionelle Vermögenswerte bergen und Kryptowerte, die jene Verordnung einhalten und sich auf andere traditionelle Vermögenswerte als eine einzige Fiatwährung beziehen, eine aufsichtliche Behandlung erfahren sollten, die den Anforderungen jener Verordnung entspricht. Risikopositionen in anderen Kryptowerten, einschließlich tokenisierter Derivate auf Kryptowerte, die sich von denjenigen unterschieden, die für die günstigere Eigenkapitalbehandlung infrage kommen, sollte ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen werden.

(60)

Die Unklarheiten bei bestimmten Aspekten des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards (minimum haircut floors) für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, das der BCBS als Teil des endgültigen Basel-III-Rahmens ausgearbeitet hat, und die Vorbehalte, ob seine Anwendung bei bestimmten Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften wirtschaftlich gerechtfertigt sei, haben die Frage aufgeworfen, ob die aufsichtlichen Ziele dieses Rahmenwerks ohne unerwünschte Folgen erreicht werden können. Die Kommission sollte daher die Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Unionsrecht neu bewerten. Damit sich die Kommission dabei auf ausreichende Belege stützen kann, sollte die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA über die Auswirkungen dieses Rahmenwerks und den am besten geeigneten Ansatz für seine Umsetzung in Unionsrecht Bericht erstatten.

(61)

Im Rahmen des endgültigen Basel-III-Rahmens wird der sehr kurzfristige Charakter von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im SA-CR möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt, was dazu führen könnte, dass die im Rahmen dieses Ansatzes berechneten Eigenmittelanforderungen übermäßig höher sein könnten als die im Rahmen des IRB-Ansatzes berechneten Eigenmittelanforderungen. Infolgedessen und auch angesichts der Einführung der Eigenmitteluntergrenze könnten die für diese Risikopositionen berechneten Eigenmittelanforderungen erheblich steigen, was sich auf die Liquidität der Anleihe- und Wertpapiermärkte, einschließlich der Märkte für Staatsanleihen, auswirken würde. Die EBA sollte daher über die Angemessenheit und die Auswirkungen der Kreditrisikostandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und insbesondere darüber, ob eine Anpassung des SA-CR für diese Risikopositionen gerechtfertigt wäre, um deren kurzfristigem Charakter Rechnung zu tragen, Bericht erstatten.

(62)

Die Kommission sollte die vom BCBS im Juli 2020 veröffentlichten überarbeiteten Basel-III-Standards für die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (credit valuation adjustment risk, CVA-Risiko) in Unionsrecht umsetzen, da diese Standards die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko insgesamt verbessern, indem sie mehrere zuvor festgestellte Aspekte angehen, insbesondere den Umstand, dass das bestehende Rahmenwerk für CVA-Eigenmittelanforderungen das CVA-Risiko nicht angemessen erfasst.

(63)

Bei der Umsetzung der ursprünglichen Basel-III-Standards für die Behandlung des CVA-Risikos in Unionsrecht wurden bestimmte Geschäfte von der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko ausgenommen. Diese Ausnahmen wurden vereinbart, um einen potenziell übermäßigen Kostenanstieg bei bestimmten Derivategeschäften durch die Einführung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko zu vermeiden, insbesondere als Institute das CVA-Risiko bestimmter Kunden, die keine Sicherheiten austauschen konnten, nicht mindern konnten. Gemäß den von der EBA geschätzten Auswirkungen wären die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen der überarbeiteten Basel-III-Standards für ausgenommene Geschäfte mit diesen Kunden immer noch übermäßig hoch. Um sicherzustellen, dass diese Kunden ihre finanziellen Risiken weiterhin mit Derivategeschäften absichern, sollten die Ausnahmen bei der Umsetzung der überarbeiteten Basel-III-Standards erhalten bleiben.

(64)

Jedoch könnte aus dem tatsächlichen CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte für Institute, die diese Ausnahmen anwenden, ein erhebliches Risiko erwachsen. Treten diese Risiken ein, so könnten die betroffenen Institute erhebliche Verluste erleiden. Wie die EBA in ihrem CVA-Bericht vom 25. Februar 2015 hervorhob, gibt das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte Anlass zu aufsichtlichen Bedenken, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht angegangen werden. Um Aufsichtsbehörden die Überwachung des aus den ausgenommenen Geschäften erwachsenden CVA-Risikos zu erleichtern, sollten Institute die Berechnung der Eigenmittelanforderungen melden, die für das CVA-Risiko der ausgenommenen Geschäfte zu erfüllen wären, wenn diese Geschäfte nicht ausgenommen wären. Außerdem sollte die EBA Leitlinien ausarbeiten, um Aufsichtsbehörden die Ermittlung übermäßigen CVA-Risikos zu erleichtern und die Harmonisierung der Aufsichtsmaßnahmen in diesem Bereich unionsweit zu verbessern.

(65)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: die Indikatoren zur Feststellung außergewöhnlicher Umstände für zusätzliche Bewertungsanpassungen; die Methode zur Festlegung des Hauptrisikofaktors für eine Position und zur Festlegung, ob sie eine Kauf- oder Verkaufsposition ist; das Verfahren zur Berechnung und Überwachung von Netto-Verkaufspositionen in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch; die Behandlung von Fremdwährungsrisikoabsicherungen der Kapitalquoten; die von Instituten zu verwendenden Kriterien zur Zuordnung außerbilanzieller Posten; die Kriterien für hochwertige Risikopositionsfinanzierung der Typen Projekt- und Objektfinanzierung im Zusammenhang mit Spezialfinanzierungen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vorliegt; die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der risikogewichteten Positionsbeträge zu berücksichtigen sind; den Ausdruck „gleichwertiger Rechtsmechanismus, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird“; die Bedingungen für die Bewertung, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems wesentlich ist; die Methode zur Bewertung, ob den Anforderungen für die Verwendung des IRB-Ansatzes genügt wird; die Zuordnung zu den Kategorien Projektfinanzierung, Objektfinanzierung und Rohstoffhandelsfinanzierung; die nähere Festlegung der Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes; die Faktoren für Spezialfinanzierungen; die Berechnung des risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen; die Bewertung der Integrität des Zuordnungsprozesses; die Methode eines Instituts zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit; die vergleichbare Immobilie; das Aufsichtsdelta von Kauf- und Verkaufsoptionen; die Komponenten des Geschäftsindikators; die Anpassung des Geschäftsindikators; die Definition des Ausdrucks „übermäßige Belastung“ im Zusammenhang mit der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts; die Risikotaxonomie des operationellen Risikos; die Bewertung der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts durch die zuständigen Behörden; die Anpassungen an Verlustdaten; die Steuerung des operationellen Risikos; die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen; die Bewertungsmethode der zuständigen Behörden für den alternativen Standardansatz; die Handelsbücher von Organismen für gemeinsame Anlagen; die Kriterien für die Ausnahmeregelung bezüglich des Restrisikoaufschlags; die Bedingungen und Indikatoren, anhand derer festgestellt wird, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind; die Kriterien für die Verwendung einfließender Daten im Risikomessmodell; die Kriterien zur Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren; die Bedingungen und die Kriterien, gemäß denen einem Institut gestattet werden kann, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen; die Kriterien zur Festlegung, ob die theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen gut oder ausreichend gut entsprechen; die Bedingungen und Kriterien für die Bewertung des CVA-Risikos, das sich aus zeitwertbilanzierten Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergibt; die Näherungswerte für Spreads; die Bewertung der Erweiterungen und Änderungen bei dem Standardansatz für das CVA-Risiko und die technischen Elemente, die Institute benötigen, um ihre Eigenmittelanforderungen in Bezug auf bestimmte Kryptowerte zu berechnen. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

(66)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die von der EBA ausgearbeiteten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Folgendes zu erlassen: das von EU-Mutterinstituten, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften vorgelegte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen für den IRB-Ansatz; die Posten des Geschäftsindikators durch Zuordnung dieser Posten zu den betreffenden Feldern in den Meldebögen; einheitliche Offenlegungsformate, die zugehörigen Anweisungen, Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung und IT-Lösungen für Offenlegungen und ESG-Offenlegungen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

(67)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einheitlicher Aufsichtsanforderungen, die für Institute in der gesamten Union gelten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(68)

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Tätigkeiten auszuüben, sofern das Unternehmen kein Waren- und Emissionszertifikatehändler, kein Organismus für gemeinsame Anlagen, kein Versicherungsunternehmen und keine Wertpapierfirma ist, die gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU von der Zulassung als Kreditinstitut ausgenommen ist, und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

i)

Der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, beträgt 30 Mrd. EUR oder mehr;

ii)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen dieser Gruppe, die in der Union niedergelassen sind, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, und die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt;

iii)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des in der Union niedergelassenen Unternehmens, einschließlich etwaiger in einem Drittland niedergelassener Zweigstellen und Tochterunternehmen, liegt unter 30 Mrd. EUR und das Unternehmen gehört einer Gruppe an, in der der Gesamtwert der konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR oder mehr beträgt, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium eine entsprechende Entscheidung, um potenziellen Umgehungsrisiken oder potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union entgegenzuwirken;

(*1)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“ "

ii)

Nummer 12 wird gestrichen.

iii)

Die Nummern 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

„15.

‚Mutterunternehmen‘ ein Unternehmen, das im Sinne der Nummer 37 ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert;

16.

‚Tochterunternehmen‘ ein Unternehmen, das im Sinne der Nummer 37 von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;“

iv)

Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18.

‚Anbieter von Nebendienstleistungen‘ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit, unabhängig davon, ob diese für Unternehmen innerhalb der Gruppe oder für Kunden außerhalb der Gruppe erbracht wird, aus jedweder der folgenden Tätigkeiten besteht:

a)

einer direkten Fortsetzung der Banktätigkeit;

b)

Operatives Leasing, Eigentum oder Verwaltung von Immobilien, Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten oder sonstigen Tätigkeiten, soweit es sich um Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit handelt;

c)

jeder anderen Tätigkeit, die von der EBA als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich angesehen wird;“

v)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„20.

‚Finanzholdinggesellschaft‘ ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Es ist ein Finanzinstitut;

b)

es ist keine gemischte Finanzholdinggesellschaft;

c)

es hat mindestens ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist;

d)

mehr als 50 % eines der folgenden Indikatoren sind auf kontinuierlicher Basis Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind, und Tätigkeiten zuzuordnen, die vom Unternehmen selbst ausgeübt werden und nicht mit dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen zusammenhängen, wenn es sich um Tätigkeiten derselben Art handelt wie die von Instituten oder Finanzinstituten ausgeübten:

i)

Eigenkapital des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;

ii)

Vermögenswerte des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;

iii)

Einkünfte des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;

iv)

Personal des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage;

v)

andere von der zuständigen Behörde als relevant erachtete Indikatoren.

Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass ein Unternehmen nicht als Finanzholdinggesellschaft einzustufen ist, selbst wenn einer der in Absatz 1 Ziffern i bis iv genannten Indikatoren erfüllt ist, falls die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der maßgebliche Indikator kein angemessenes und zutreffendes Bild der Haupttätigkeiten und Risiken der Gruppe vermittelt. Bevor sie eine solche Entscheidung trifft, konsultiert die zuständige Behörde die EBA und legt eine fundierte und ausführliche qualitative und quantitative Begründung vor. Die zuständige Behörde berücksichtigt die Stellungnahme der EBA gebührend und legt der EBA im Fall, dass sie beschließt, von ihr abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA die Gründe für die Abweichung von der entsprechenden Stellungnahme dar;“

vi)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„20a.

‚Investmentholdinggesellschaft‘ eine Investmentholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;“

vii)

Nummer 26 erhält folgende Fassung:

„26.

‚Finanzinstitut‘ ein Unternehmen, das die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Es ist kein Institut, keine reine Industrieholdinggesellschaft, keine Verbriefungszweckgesellschaft, keine Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG und keine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 212 Absatz 1 Buchstabe g jener Richtlinie, es sei denn, eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft hat ein Tochterinstitut;

b)

es erfüllt eine oder mehrere der folgenden Bedingungen:

i)

Die Haupttätigkeit des Unternehmens besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten oder eine oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und Nummern 15, 16 und 17 der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten auszuüben oder eine oder mehrere der in Anhang I Abschnitt A oder B der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Bezug auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Finanzinstrumente auszuüben;

ii)

das Unternehmen ist eine Wertpapierfirma, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine Investmentholdinggesellschaft, ein in Artikel 1 Absatz 1 unter Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) kategorisierter Zahlungsdienstleister, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen;

(*2)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“ "

viii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„26a.

‚reine Industrieholdinggesellschaft‘ ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Seine Haupttätigkeit besteht darin, Beteiligungen zu erwerben oder zu halten;

b)

es fällt nicht unter Nummer 27 Buchstabe a oder Nummer 27 Buchstaben d bis l des vorliegenden Absatzes und ist keine Wertpapierfirma oder Vermögensverwaltungsgesellschaft und kein Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie (EU) 2015/2366;

c)

es hält keine Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche;“

ix)

Nummer 27 Buchstabe c wird gestrichen.

x)

Nummer 28 erhält folgende Fassung:

„28.

‚Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat‘ ein Institut in einem Mitgliedstaat, das ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an einem Institut oder Finanzinstitut hält und das nicht selbst Tochterunternehmen eines anderen im selben Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im selben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist;“

xi)

Nummer 35 erhält folgende Fassung:

„35.

‚Beteiligung‘ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder das direkte oder indirekte Eigentum von 20 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals eines Unternehmens;

(*3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).“ "

xii)

Nummer 37 erhält folgende Fassung:

„37.

‚Kontrolle‘ das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU oder der Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) für ein Institut gelten, oder ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).“ "

xiii)

Nummer 52 erhält folgende Fassung:

„52.

‚operationelles Risiko‘ das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse, was unter anderem Rechtsrisiken, Modellrisiken oder Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Risiko), nicht aber strategische Risiken und Reputationsrisiken einschließt, verursacht werden;“

xiv)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„52a.

‚Rechtsrisiko‘ das Risiko eines Verlustes, einschließlich Aufwendungen, Geldbußen, Strafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter, der einem Institut infolge von Ereignissen entstehen kann, die zu Gerichtsverfahren führen, was Folgendes einschließt:

a)

Aufsichtsmaßnahmen und private Vergleiche;

b)

Untätigkeit, obwohl Maßnahmen erforderlich sind, um eine rechtliche Verpflichtung einzuhalten;

c)

Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung zu vermeiden;

d)

Fehlverhaltensereignisse, das heißt Ereignisse, die aufgrund eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens eintreten, einschließlich einer unangemessenen Bereitstellung an Finanzdienstleistungen oder der Bereitstellung unzureichender oder irreführender Informationen zum Finanzrisiko der von dem Institut verkauften Produkte;

e)

die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus nationalem oder internationalem Recht oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben;

f)

die Nichteinhaltung jeglicher Anforderungen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben, oder interner Regeln und Verhaltenskodizes, die gemäß nationalen oder internationalen Vorschriften und Praktiken aufgestellt wurden;

g)

die Nichteinhaltung von Ethikvorschriften;

52b.

‚Modellrisiko‘ das Risiko eines Verlustes infolge von Entscheidungen , die sich grundsätzlich auf das Ergebnis interner Modelle stützen , wenn diese Modelle Fehler bei der Konzeption, Ausgestaltung, Parameterschätzung, Umsetzung, Verwendung oder Überwachung aufweisen, was Folgendes einschließt:

a)

die unsachgemäße Konzeption eines ausgewählten internen Modells und seiner Eigenschaften;

b)

die unzureichende Überprüfung der Eignung eines ausgewählten internen Modells für das zu bewertende Finanzinstrument oder für das Produkt, für das ein Preis festgesetzt werden soll, oder der Eignung des ausgewählten internen Modells für die geltenden Marktbedingungen;

c)

Fehler bei der Umsetzung eines ausgewählten internen Modells;

d)

falsche Bewertungen zu Marktpreisen und Risikomessungen infolge eines Fehlers bei der Eingabe eines Geschäftsvorgangs in das Handelssystem;

e)

die Verwendung eines ausgewählten internen Modells oder seiner Ergebnisse zu einem Zweck, für den das Modell nicht vorgesehen oder konzipiert wurde, einschließlich einer Manipulation der Modellierungsparameter;

f)

die nicht zeitnahe oder unwirksame Überwachung oder Validierung der Leistung des Modells oder der Prognosefähigkeit, um zu bewerten, ob das ausgewählte interne Modell weiterhin für den vorgesehenen Zweck geeignet ist;

52c.

‚IKT-Risiko‘ das Risiko von Verlusten in Verbindung mit jedem vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, die bei Eintritt — durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld — die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen könnten;

52d.

‚Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiko‘ oder ‚ESG-Risiko‘ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben; ESG-Risiken treten in Form der traditionellen Kategorien finanzieller Risiken ein;

52e.

‚Umweltrisiko‘ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben, was Faktoren im Zusammenhang mit der Transition zu den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) festgelegten Zielen einschließt; das Umweltrisiko umfasst sowohl das physische Risiko als auch das Transitionsrisiko;

52f.

‚physisches Risiko‘ als Teil des Umweltrisikos das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der physischen Effekte von Umweltfaktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben;

52g.

‚Transitionsrisiko‘ als Teil des Umweltrisikos das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen der Transition zu einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaft auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben;

52h.

‚Sozialrisiko‘ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Sozialfaktoren auf seine Gegenparteien oder angelegten Vermögenswerte ergeben;

52i.

‚Governance-Risiko‘ das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf ein Institut, die sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Governance-Faktoren auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte dieses Instituts ergeben;

(*5)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).“ "

xv)

Die Nummern 54, 55 und 56 erhalten folgende Fassung:

„54.

‚Ausfallwahrscheinlichkeit‘ oder ‚PD‘ die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Schuldners oder gegebenenfalls einer Kreditfazilität über einen Zeitraum von einem Jahr und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Wahrscheinlichkeit der Verwässerung über einen Zeitraum von einem Jahr;

55.

‚Verlustquote bei Ausfall‘ oder ‚LGD‘ das Verhältnis zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer einzelnen Fazilität bei Ausfall eines Schuldners oder gegebenenfalls einer Kreditfazilität entsteht, und dem bei Ausfall oder zu einem bestimmten Referenzzeitpunkt nach dem Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag und im Kontext des Verwässerungsrisikos die Verlustquote bei Verwässerung im Sinne des Verhältnisses zwischen dem Verlust, der bei einer Risikoposition im Zusammenhang mit einer angekauften Forderung bei Verwässerung entsteht, und dem Betrag, der gemäß der angekauften Forderung aussteht;

56.

‚Umrechnungsfaktor‘ oder ‚Kreditumrechnungsfaktor‘ oder ‚CCF‘ das Verhältnis zwischen dem nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage aus einer einzelnen Fazilität, der aus dieser einzelnen Fazilität ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ausfall in Anspruch genommen werden und daher bei Ausfall ausstehen könnte, und dem nicht in Anspruch genommenen Betrag der Zusage aus dieser Fazilität, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;“

xvi)

Die Nummern 58, 59 und 60 erhalten folgende Fassung:

„58.

‚Besicherung mit Sicherheitsleistung‘ oder ‚FCP‘ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem eine Reduzierung des mit der Risikoposition eines Instituts verbundenen Kreditrisikos dadurch erreicht wird, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall des Schuldners oder der Kreditfazilität oder bei bestimmten anderen mit dem Schuldner zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Aneignung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen;

59.

‚Absicherung ohne Sicherheitsleistung‘ oder ‚UFCP‘ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem eine Reduzierung des mit der Risikoposition eines Instituts verbundenen Kreditrisikos durch die Verpflichtung eines Dritten erreicht wird, bei Ausfall des Schuldners oder der Kreditfazilität oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten;

60.

‚bargeldnahes Instrument‘ ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein anderes nicht nachrangiges Instrument, das ein kreditgebendes Institut begeben hat, für das dieses kreditgebende Institut bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das das Institut uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen wird;“

xvii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„60a.

‚Gold‘ Gold als Rohstoff, einschließlich Goldbarren, Ingots und Münzen, die am Goldmarkt — sofern liquide Goldmärkte vorhanden sind — allgemein akzeptiert werden und deren Wert durch den Wert des Goldgehalts, definiert durch Reinheit und Masse, bestimmt wird und nicht das Interesse, das Numismatiker daran haben;“

xviii)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„74a.

‚Immobilienwert‘ den gemäß Artikel 229 Absatz 1 ermittelten Wert einer Wohn- oder Gewerbeimmobilie;“

xix)

Nummer 75 erhält folgende Fassung:

„75.

‚Wohnimmobilie‘ jede der Folgenden:

a)

eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnstätte ist und alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllt;

b)

eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnstätte ist und sich noch im Bau befindet, sofern die Erwartung besteht, dass die Immobilie alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllen wird;

c)

das Wohnrecht in Wohnungsgenossenschaften in Schweden;

d)

ein Grundstück, das zu einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Immobilie gehört;“

xx)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„75a.

‚Gewerbeimmobilie‘ jede Immobilie, die keine Wohnimmobilie ist;

75b.

‚Risikoposition aus einnahmengenerierenden Immobilien‘ oder ‚IPRE-Risikoposition‘ eine durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, bei der die Erfüllung der mit der Risikoposition verbundenen Kreditverpflichtungen wesentlich von den Zahlungsströmen abhängt, die durch die diese Risikoposition besichernden Immobilien generiert werden, anstatt von der Fähigkeit des Schuldners, die Kreditverpflichtungen aus anderen Quellen zu erfüllen, wobei die primäre Quelle solcher Zahlungsströme Miet- oder Pachtzahlungen oder Erlöse aus dem Verkauf der Wohn- oder Gewerbeimmobilie sind;

75c.

‚Risikoposition aus nicht-einnahmengenerierenden Immobilien‘ oder ‚Nicht-IPRE-Risikoposition‘ jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine IPRE-Risikoposition ist;

75d.

‚durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikoposition‘ eine durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition oder eine gemäß Artikel 108 Absatz 4 als solche angesehene Risikoposition;

75e.

‚durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition‘ eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition;

75f.

‚durch Immobilien besicherte Risikoposition‘ oder ‚durch ein Grundpfandrecht auf Immobilien besicherte Risikoposition‘ eine durch eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition oder eine gemäß Artikel 108 Absatz 4 als solche angesehene Risikoposition;“

xxi)

Nummer 78 erhält folgende Fassung:

„78.

‚Einjahresausfallquote‘ das Verhältnis zwischen der Zahl der Schuldner oder — falls die Definition des Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Kreditfazilitätsebene erfolgt — Kreditfazilitäten, bei denen ein Ausfall während eines Zeitraums, der ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T beginnt, als eingetreten gilt, und der Zahl der Schuldner oder — falls die Definition des Ausfalls nach Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf der Kreditfazilitätsebene erfolgt — Kreditfazilitäten, die ein Jahr vor dem Beobachtungszeitpunkt T dieser Klasse oder diesem Pool zugeordnet waren;“

xxii)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„78a.

‚Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau‘ oder ‚ADC-Risikopositionen‘ Risikopositionen gegenüber Unternehmen oder Zweckgesellschaften, die den Grunderwerb für Erschließungs- und Bauzwecke finanzieren oder die die Erschließung und den Bau von Wohn- oder Gewerbeimmobilien finanzieren;

78b.

‚Nicht-ADC-Risikoposition‘ jede durch eine oder mehrere Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition, die keine ADC-Risikoposition ist;“

xxiii)

Nummer 79 wird gestrichen.

xxiv)

Nummer 114 erhält folgende Fassung:

„114.

‚indirekte Position‘ jede Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus von einem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten oder aus von einem Institut begebenen Verbindlichkeiten hält, wobei im Fall einer endgültigen Abschreibung der von dem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder der von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der dem Institut aus dem direkten Halten jener von dem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder jener von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten erwachsen würde;“

xxv)

Nummer 126 erhält folgende Fassung:

„126.

‚synthetische Position‘ die Investition eines Instituts in ein Finanzinstrument, dessen Wert direkt an den Wert der von einem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder den Wert der von einem Institut begebenen Verbindlichkeiten gekoppelt ist;“

xxvi)

Nummer 127 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Institute sind gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU voll konsolidiert und in die Aufsicht auf konsolidierter Basis eines Instituts, das gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 dieser Verordnung ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat ist, einbezogen und unterliegen Eigenmittelanforderungen,“

xxvii)

Nummer 144 erhält folgende Fassung:

„144.

‚Handelstisch‘ eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von dem Institut gemäß Artikel 104b Absatz 1 für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen oder den in den Absätzen 5 und 6 jenes Artikels genannten Anlagebuchpositionen gemäß einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;“

xxviii)

Nummer 145 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die konsolidierten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Instituts im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Gegenparteien, mit Ausnahme gruppeninterner Risikopositionen im Europäischen Wirtschaftsraum, übersteigen 75 % sowohl der konsolidierten Gesamtvermögenswerte als auch der konsolidierten Gesamtverbindlichkeiten des Instituts, in beiden Fällen mit Ausnahme der gruppeninternen Risikopositionen;“

xxix)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„151.

‚revolvierende Risikoposition‘ jede Risikoposition, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vereinbarten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kreditnehmers schwanken darf;

152.

‚Transaktoren-Risikoposition‘ jede revolvierende Risikoposition mit einer mindestens zwölfmonatigen Rückzahlungshistorie, die eines der Folgenden ist:

a)

eine Risikoposition, bei der der zum nächsten planmäßigen Rückzahlungstermin zurückzuzahlende Saldo regelmäßig, mindestens aber alle zwölf Monate, als der zu einem im Voraus festgelegten Referenzstichtag in Anspruch genommene Betrag ermittelt wird, wobei ein planmäßiger Rückzahlungstermin nicht mehr als zwölf Monate später liegen darf, unter der Voraussetzung, dass der Saldo in den vorangegangenen zwölf Monaten zu jedem vorgesehenen Rückzahlungstermin in voller Höhe zurückgezahlt wurde;

b)

eine Überziehungsfazilität, die in den vorangegangenen zwölf Monaten nicht in Anspruch genommen wurde;

153.

‚Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe‘ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen, die bzw. das statistisch als hauptsächlich im Kohle-, Öl- oder Gassektor wirtschaftlich tätig eingestuft wird, und zwar nach Anhang XXXIX Meldebogen 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission (*6) und unter Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitte B, C, D und G der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) aufgeführten Codes der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2); wird die hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit einer Gesellschaft oder eines Unternehmens nicht anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegten NACE-Revision-2-Codes oder einer daraus abgeleiteten nationalen Systematik eingestuft, so bestimmten Institute konservativ, ob die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft oder dieses Unternehmens in einem dieser Sektoren liegt;

154.

‚Risikopositionen, die den Auswirkungen von Umwelt- oder Sozialfaktoren ausgesetzt sind‘, Risikopositionen, die das Ziel der Union, ihre regulatorischen Ziele in Bezug auf ESG-Faktoren zu erreichen, in einer Weise behindern, die negative finanzielle Auswirkungen auf Institute in der Union haben könnte;

155.

‚Schattenbankunternehmen‘ ein Unternehmen, das außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausübt.

(*6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1)."

(*7)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).“ "

xxx)

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii werden im Fall, dass das Unternehmen einer Drittlandgruppe angehört, die gesamten Vermögenswerte jeder Zweigstelle der Drittlandgruppe, die in der Union zugelassen ist, in den kombinierten Gesamtwert der Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe eingerechnet.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii kann die konsolidierende Aufsichtsbehörde von dem Unternehmen alle einschlägigen Informationen verlangen, um ihre Entscheidung zu treffen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 52a beinhaltet das Rechtsrisiko keine Rückerstattungen an Dritte oder Mitarbeiter und Goodwill-Zahlungen im Rahmen von von Geschäftsgelegenheiten, wenn keine Vorschriften oder ethischen Regeln verletzt werden und das Institut seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Das Rechtsrisiko umfasst auch keine externen Rechtskosten, wenn das Ereignis, das diese externen Kosten verursacht, kein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis darstellt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Nummer 145 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes kann ein Institut mit nichtfinanziellen Kunden eingegangene Derivatepositionen und die von ihm zur Absicherung dieser Positionen verwendeten Derivatepositionen ausnehmen, sofern der gemäß Artikel 273a Absatz 3 berechnete Gesamtwert der ausgenommenen Positionen 10 % der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte des Instituts nicht übersteigt.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Bis zum 10. Januar 2026 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Kriterien für die Ermittlung von in Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 18 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten festgelegt werden.“

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚erwarteter Verlust‘ oder ‚EL‘ die auf eine einzelne Fazilität bezogene Quote des Verlustbetrags, der bei einer Risikoposition in einem der folgenden Fälle zu erwarten ist:

a)

bei einem potenziellen Ausfall eines Schuldners über einen Zeitraum von einem Jahr im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag;

b)

bei einem potenziellen Verwässerungsereignis über einen Zeitraum von einem Jahr im Verhältnis zu dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verwässerungsereignisses ausstehenden Betrag;“

b)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„4.

‚Kreditverpflichtung‘ jede Verpflichtung aus einem Kreditvertrag, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren, die ein Schuldner schuldet;

5.

‚Kreditrisikoposition‘ jeden bilanzwirksamen oder außerbilanziellen Posten, der zu einer Kreditverpflichtung führt oder führen kann;

6.

‚Fazilität‘ oder ‚Kreditfazilität‘ eine Kreditrisikoposition aus einem Vertrag oder einem Set von Verträgen zwischen einem Schuldner und einem Institut;

7.

‚Sicherheitsspanne‘ einen Aufschlag, der in Schätzungen der Risikoparameter einfließt, um dem erwarteten Schätzfehlerspektrum Rechnung zu tragen, das aus festgestellten Mängeln bei Daten, Methoden, Modellen und Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, den Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit sowie durch den allgemeinen Schätzfehler stammt;

8.

‚angemessene Anpassung‘ die Auswirkungen auf Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus der Anwendung von Methoden ergeben, die im Rahmen der Schätzung der Risikoparameter zur Berichtigung der ermittelten Mängel bei Daten und Schätzmethoden sowie zur Erfassung von Veränderungen bei den Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, den Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit soweit dies möglich ist, eingesetzt werden, um Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter zu vermeiden;

9.

‚kleines und mittleres Unternehmen‘ oder ‚KMU‘ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz, der laut jüngstem konsolidierten Abschluss 50 000 000 EUR nicht übersteigt;

10.

‚Zusage‘ jede vertragliche Vereinbarung, die ein Institut einem Kunden anbietet, von diesem Kunden angenommen wird und die Gewährung eines Kredits, den Kauf von Vermögenswerten oder die Begebung von Kreditsubstituten zum Gegenstand hat, sowie jede solche Vereinbarung, die jederzeit bedingungslos und ohne vorherige Benachrichtigung eines Schuldners durch ein Institut kündbar ist, und jede Vereinbarung, die durch ein Institut kündbar ist, falls ein Schuldner die in der Dokumentation zur Fazilität festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wozu auch Bedingungen gehören, die der Schuldner vor einer erstmaligen oder späteren Inanspruchnahme im Rahmen der Vereinbarung erfüllen muss, es sei denn, vertragliche Vereinbarungen erfüllen alle folgenden Bedingungen:

a)

vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut keine Gebühren oder Provisionen für die Herstellung oder Aufrechterhaltung der vertraglichen Vereinbarungen erhält;

b)

vertragliche Vereinbarungen, bei denen der Kunde die erstmalige und jede spätere Inanspruchnahme im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen bei dem Institut beantragen muss;

c)

vertragliche Vereinbarungen, bei denen das Institut unabhängig davon, ob der Kunde die in der Dokumentation zur vertraglichen Vereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllt, die volle Entscheidungshoheit über die Ausführung jeder Inanspruchnahme hat;

d)

die vertraglichen Vereinbarungen ermöglichen es dem Institut, die Bonität des Kunden unmittelbar vor der Entscheidung über die Ausführung jeder Inanspruchnahme zu bewerten, und das Institut hat interne Verfahren eingeführt, um sicherzustellen, dass eine solche Bewertung vor der Ausführung jeder Inanspruchnahme erfolgt, und wendet diese an;

e)

vertragliche Vereinbarungen, die einem Unternehmen, einschließlich eines KMU, angeboten werden, das fortlaufend einer engen Überwachung unterzogen wird;

11.

‚bedingungslos kündbare Zusage‘ jede Zusage, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, die Zusage jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners unter uneingeschränkter Ausschöpfung der im Rahmen des Verbraucherschutzrechts und gegebenenfalls damit verbundener Rechtsakte bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen, oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 5a

Spezifische Begriffsbestimmungen für Kryptowerte

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8), bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;

2.

‚E-Geld-Token‘ einen E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114;

3.

‚Risikoposition in Kryptowerten‘ einen Vermögenswert oder einen außerbilanziellen Posten im Zusammenhang mit einem Kryptowert, der ein Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, Marktrisiko, operationelles Risiko oder Liquiditätsrisiko birgt;

4.

‚traditioneller Vermögenswert‘ jeden Vermögenswert, der kein Kryptowert ist, darunter

a)

Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 50 dieser Verordnung;

b)

Geldbeträge im Sinne des Artikels $ Nummer 25 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

c)

Einlagen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*9);

d)

Verbriefungspositionen im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402;

e)

Nichtlebensversicherungs- oder Lebensversicherungsprodukte, die unter die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Versicherungszweige fallen, oder in jener Richtlinie genannte Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge;

f)

Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu verschaffen, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen verleihen;

g)

amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;

h)

individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und bei denen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Altersvorsorgeprodukts oder des Anbieters hat;

i)

ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11);

j)

Systeme der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) fallen;

5.

‚tokenisierter traditioneller Vermögenswert‘ eine Art von Kryptowert, der einen traditionellen Vermögenswert abbildet, einschließlich eines E-Geld-Tokens;

6.

‚vermögenswertereferenzierter Token‘ einen vermögenswertereferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114;

7.

‚Kryptowerte-Dienstleistung‘ eine Kryptowerte-Dienstleistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(*8)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40)."

(*9)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)."

(*10)  Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)."

(*11)  Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1)."

(*12)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1)."

(*13)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).“ "

4.

Artikel 10a erhält folgende Fassung:

Artikel 10a

Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen und Investmentholdinggesellschaften als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen oder Investmentholdinggesellschaften Mutterunternehmen eines Instituts oder einer der vorliegenden Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.“

5.

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Große Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten legen die in den Artikeln 437, 438, 440, 442, 449a, 449b, 450, 451, 451a und 453 genannten Informationen auf Einzelbasis oder gegebenenfalls gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis offen.“

6.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Beteiligungen an Instituten und Finanzinstituten, die von einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen und einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemeinsam geleitet werden, werden gemäß ihrem Kapitalanteil quotenkonsolidiert, wenn die Haftung dieser Unternehmen auf ihren Kapitalanteil beschränkt ist.“

c)

Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden können insbesondere die Verwendung der in Artikel 22 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Methode gestatten oder vorschreiben.“

d)

Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Hat ein Institut ein Tochterunternehmen, das ein anderes Unternehmen als ein Institut oder ein Finanzinstitut ist oder hält es eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen, so wendet es auf dieses Tochterunternehmen oder diese Beteiligung die Äquivalenzmethode an. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.“

e)

In Absatz 8 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden können eine Vollkonsolidierung oder Quotenkonsolidierung eines Tochterunternehmens oder eines Unternehmens, an dem ein Institut eine Beteiligung hält, vorschreiben, wenn dieses Tochterunternehmen oder Unternehmen kein Institut oder Finanzinstitut ist und wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

f)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(10)   Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2025 einen Bericht über die Vollständigkeit und Angemessenheit der Begriffsbestimmungen und Bestimmungen dieser Verordnung über die Beaufsichtigung aller Arten von Risiken, denen Institute ausgesetzt sind, auf konsolidierter Ebene vor. Die EBA bewertet dabei insbesondere etwaige verbleibende Diskrepanzen bei diesen Begriffsbestimmungen und Bestimmungen neben ihrem Zusammenspiel mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen sowie jeden übrigen Aspekt, der ungewollte Einschränkungen für eine konsolidierte Beaufsichtigung mit sich bringen könnte, die umfassend ist und an neue Risikoquellen oder -arten oder an Strukturen, die zu Aufsichtsarbitrage führen könnten, angepasst werden kann. Die EBA aktualisiert ihren Bericht mindestens einmal alle zwei Jahre.

Im Lichte der Erkenntnisse der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der einschlägigen Begriffsbestimmungen oder des aufsichtlichen Konsolidierungskreises vor.“

7.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Ein Institut oder ein Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen oder ein Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, ist, muss nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen werden, wenn der Gesamtbetrag der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens unter dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge liegt:“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Die gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können im Einzelfall entscheiden, dass ein Institut oder ein Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen ist oder an dem eine Beteiligung gehalten wird, nicht in die Konsolidierung einbezogen werden muss, wenn“

8.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei Anträgen eines EU-Mutterinstituts und seiner Tochterunternehmen oder Anträgen der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft auf die in Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az genannten Erlaubnisse, um zu entscheiden, ob die beantragte Erlaubnis erteilt wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte;“

ii)

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Verwenden ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen, die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft den in Artikel 143 genannten IRB-Ansatz einheitlich, so gestatten die zuständigen Behörden, dass das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen die in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 festgelegten Kriterien gemeinsam und in einer Weise erfüllen, die mit der Struktur der Gruppe und ihren Risikomanagementsystemen, -verfahren und -methoden vereinbar ist.“

c)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9 und Artikel 283 und 325az aus.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

9.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22

Teilkonsolidierung von Unternehmen in Drittländern

(1)   Tochterinstitute oder zwischengeschaltete Tochter-Finanzholdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften wenden die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen sowie die zugehörigen in Teil 7A festgelegten Meldepflichten auf Basis ihrer teilkonsolidierten Lage an, wenn sie ein Institut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen in einem Drittland haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Tochterinstitute oder zwischengeschaltete Tochter-Finanzholdinggesellschaften oder zwischengeschaltete gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaften entscheiden, die in den Artikeln 89, 90 und 91 und den Teilen 3, 4 und 7 festgelegten Anforderungen sowie die zugehörigen in Teil 7A festgelegten Meldepflichten nicht auf Basis ihrer teilkonsolidierten Lage anzuwenden, wenn die gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Tochterunternehmen und Beteiligungen in Drittländern weniger als 10 % des Gesamtbetrags der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Tochterinstituts oder der zwischengeschalteten Tochter-Finanzholdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Tochterfinanzholdinggesellschaft ausmachen.“

10.

Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v wird gestrichen.

11.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

Artikel 34

Zusätzliche Bewertungsanpassungen

(1)   Institute wenden bei der Berechnung des Betrags ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag etwaiger erforderlicher zusätzlicher Bewertungsanpassungen ab.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Institute unter außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen durch eine Stellungnahme der EBA gemäß Absatz 3 festgestellt wird, den Gesamtwert der zusätzlichen Bewertungsanpassungen bei der Berechnung des vom harten Kernkapital in Abzug zu bringenden Gesamtbetrags verringern.

(3)   Zum Zweck der Abgabe der in Absatz 2 genannten Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission in einem solchen Fall sofort darüber.

(4)   Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Indikatoren und Bedingungen, anhand derer die EBA die in Absatz 2 genannten außergewöhnlichen Umstände feststellt, und die in jenem Absatz genannte Verringerung des Gesamtwerts der aggregierten zusätzlichen Bewertungsanpassungen festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

12.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) berechnen, gegebenenfalls den gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Shortfall,“

ii)

Buchstabe k wird wie folgt geändert:

1.

Ziffer v wird gestrichen.

2.

Folgende Ziffer wird angefügt:

„vi)

Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA, denen gemäß Artikel 132 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen wird.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Für den alleinigen Zweck der Berechnung des maßgeblichen Betrags der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen gemäß Absatz 1 Buchstabe m des vorliegenden Artikels beträgt der maßgebliche Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen, die von einem spezialisierten Schuldenumstrukturierer erworben wurden, abweichend von Artikel 47c und nach Unterrichtung der zuständigen Behörde null. Die in diesem Unterabsatz festgelegte Ausnahmeregelung gilt auf Einzelbasis und —im Fall von Gruppen, in denen alle Institute als spezialisierte Schuldenumstrukturierer gelten — auf konsolidierter Basis.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚spezialisierter Schuldenumstrukturierer‘ ein Institut, das Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahrs sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis allen folgenden Bedingungen genügt hat:

a)

Die Haupttätigkeit des Instituts ist der Erwerb, die Verwaltung und die Umstrukturierung notleidender Risikopositionen gemäß einem klaren und wirksamen internen Entscheidungsprozess, der von seinem Leitungsorgan umgesetzt wird;

b)

der ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen gemessene Buchwert der von ihm vergebenen Kredite übersteigt nicht 15 % seiner gesamten Vermögenswerte;

c)

mindestens 5 % des ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen gemessenen Buchwerts der von ihm vergebenen Kredite stellen eine vollständige oder teilweise Refinanzierung — oder die Anpassung einschlägiger Bedingungen — der erworbenen notleidenden Risikopositionen dar, die gemäß Artikel 47b als Stundungsmaßnahme gilt;

d)

der Gesamtwert der Vermögenswerte des Instituts übersteigt nicht 20 Mrd. EUR;

e)

das Institut erhält kontinuierlich eine strukturelle Liquiditätsquote von mindestens 130 % aufrecht;

f)

die Sichteinlagen des Instituts übersteigen nicht 5 % der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts.

Der spezialisierte Schuldenumstrukturierer unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich, wenn eine oder mehrere der in Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA mindestens einmal jährlich über die Anwendung dieses Absatzes durch die unter ihrer Aufsicht stehenden Institute.

Die EBA erstellt, führt und veröffentlicht eine Liste spezialisierter Schuldenumstrukturierer. Die EBA überwacht die Tätigkeit spezialisierter Schuldenumstrukturierer und erstattet der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 Bericht über die Ergebnisse dieser Überwachung und berät die Kommission gegebenenfalls darüber, ob die Bedingungen für die Einstufung als ‚spezialisierter Schuldenumstrukturierer‘ ausreichend risikobasiert und angemessen sind, um den Sekundärmarkt für notleidende Kredite zu begünstigen, und bewertet, ob zusätzliche Bedingungen erforderlich sind.“

13.

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n genannten Abzüge, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,“

14.

Artikel 47c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden die folgenden Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn den unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:“

ii)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

1 für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ab dem ersten Tag des achten Jahres nach ihrer Einstufung als notleidend, es sei denn, der anerkennungsfähige Sicherungsgeber hat sich bereit erklärt, alle Zahlungsverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Institut in vollem Umfang und gemäß dem ursprünglichen vertraglichen Zahlungsplan zu erfüllen, in welchem Fall für den besicherten Teil der notleidenden Risikoposition ein Faktor von 0 angewandt wird.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Abweichend von Absatz 3 unterliegt der Teil der notleidenden Risikoposition, für den eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur besteht, nicht den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen.“

15.

Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren;“

b)

Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren.“

16.

Artikel 49 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die gemäß Absatz 1 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2.

Die gemäß Absatz 2 oder 3 nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen gelten als Risikopositionen und erhalten ein Risikogewicht von 100 %.“

17.

Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, ausgenommen von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,“

18.

Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

für Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, gegebenenfalls dem gemäß Artikel 159 berechneten IRB-Excess, vor Abzug von Steuereffekten, bis zu einer Höhe von 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge.“

19.

Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,“

20.

In Artikel 72b Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Zusätzlich zu den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verbindlichkeiten kann die Abwicklungsbehörde gestatten, dass Verbindlichkeiten bis zu einem aggregierten Betrag, der 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrags nicht übersteigt, als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten, sofern“

21.

Artikel 72i Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe k Ziffern ii bis vi sowie Buchstaben l, m und n, mit Ausnahme des in Abzug zu bringenden Betrags für von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren,“

22.

Artikel 74 erhält folgende Fassung:

Artikel 74

Positionen in von beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln zählen

Institute ziehen von keinem Bestandteil der Eigenmittel direkte, indirekte oder synthetische Positionen in von einem beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten ab, die nicht zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln dieses Unternehmens zählen. Institute wenden auf solche Positionen risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 an.“

23.

Artikel 84 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:

i)

des Betrags des harten Kernkapitals des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um,

1.

wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen, je nach Anwendbarkeit, erfüllen muss;

2.

wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;

ii)

des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten harten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Beträge abzuziehen, sobald das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der zusätzliche Betrag der Minderheitsbeteiligung zum Ausgleich von Verlusten auf konsolidierter Ebene zur Verfügung steht.“

b)

Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

zu ihrem Konsolidierungskreis gehört ein Tochterinstitut, an dem sie — im Rahmen des Kontrollverhältnisses im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 — nur eine Minderheitsbeteiligung hält,“

24.

Artikel 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:

i)

des Betrags des Kernkapitals des betreffenden Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um,

1.

wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;

2.

wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;

ii)

des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen;“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Beträge abzuziehen, sobald das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der zusätzliche Betrag des Kernkapitals zum Ausgleich von Verlusten auf konsolidierter Ebene zur Verfügung steht;“

25.

Artikel 87 Absatz wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Eigenmittel des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte:

i)

des Betrags der Eigenmittel des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um

1.

wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Eigenmitteln erfüllt werden müssen;

2.

wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Eigenmitteln erfüllt werden müssen;

ii)

des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags der konsolidierten Eigenmittel, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Eigenmitteln erfüllt werden müssen;“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Beträge abzuziehen, sobald das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der zusätzliche Betrag der Eigenmittel zum Ausgleich von Verlusten auf konsolidierter Ebene zur Verfügung steht.“

26.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 88b

Unternehmen in Drittländern

Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe ‚Wertpapierfirma‘ und ‚Institut‘ in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden.“

27.

Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Eine qualifizierte Beteiligung an einem anderen Unternehmen als einem Unternehmen der Finanzbranche, deren Betrag 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegt den in Absatz 3 festgelegten Bestimmungen.

(2)   Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen eines Instituts an anderen als den in Absatz 1 genannten Unternehmen, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Instituts überschreitet, unterliegt Absatz 3.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

28.

Artikel 92 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Institute berechnen den Gesamtrisikobetrag wie folgt:

TREA = max {U-TREA; x ∙ S-TREA}

Dabei gilt:

TREA

= Gesamtrisikobetrag des Unternehmens

U-TREA

= nach Absatz 4 berechneter Gesamtrisikobetrag des Unternehmens ohne Anwendung der Untergrenze (‚un-floored‘)

S-TREA

= nach Absatz 5 berechneter Standard-Gesamtrisikobetrag des Unternehmens

x

= 72,5 %

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann ein Mitgliedstaat entscheiden, dass der Gesamtrisikobetrag bei Instituten, die einer Gruppe mit einem im selben Mitgliedstaat ansässigen Mutterinstitut angehören, der gemäß Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze ist, sofern dieses Mutterinstitut oder — bei aus einer Zentralorganisation und ihren dauerhaft zugeordneten Instituten — die Gesamtheit aus der Zentralorganisation und den ihr dauerhaft zugeordneten Instituten, den eigenen Gesamtrisikobetrag gemäß Unterabsatz 1 auf konsolidierter Basis berechnet.

(4)   Der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze berechnet sich als Summe der Elemente unter den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes nach Berücksichtigung des Absatzes 6:

a)

die gemäß Titel II dieses Teils und Artikel 379 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteirisikos, und das Verwässerungsrisiko hinsichtlich aller Geschäftstätigkeiten eines Instituts, ausgenommen die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts;

b)

die Eigenmittelanforderungen für die Handelsbuchtätigkeiten des Instituts für

i)

das gemäß Titel IV dieses Teils berechnete Marktrisiko;

ii)

die gemäß Teil 4 ermittelten Großkredite oberhalb der Obergrenzen gemäß Artikel 395 bis 401, soweit dem Institut eine Überschreitung jener Obergrenzen gestattet ist;

c)

die gemäß Titel IV des vorliegenden Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für sämtliche Nichthandelsbuchtätigkeit, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen;

d)

die gemäß den Artikeln 378 und 380 berechneten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko;

e)

die gemäß Titel VI dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung;

f)

die gemäß Titel III dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko;

g)

die gemäß Titel II dieses Teils berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts für die folgenden Arten von Geschäften und Vereinbarungen:

i)

in Anhang II aufgeführte Geschäfte sowie Kreditderivate;

ii)

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte,

iii)

Lombardgeschäfte auf der Grundlage von Wertpapieren oder Waren;

iv)

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Der Standard-Gesamtrisikobetrag berechnet sich als Summe der Elemente in Absatz 4 Buchstaben a bis g, nach Berücksichtigung des Absatzes 6 und der folgenden Anforderungen:

a)

Die risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für das Kreditrisiko, einschließlich des Gegenparteiausfallrisikos nach Absatz 4 Buchstabe a und für das Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts nach Buchstabe g jenes Absatzes sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze verwendet wird:

i)

der in Artikel 221 festgelegte auf einem internen Modell beruhende Ansatz für Netting-Rahmenvereinbarungen;

ii)

der in Titel II Kapitel 3 festgelegte auf internen Beurteilungen basierende Ansatz;

iii)

der in den Artikeln 258, 259 und 260 festgelegte auf internen Beurteilungen basierende Ansatz für Verbriefungen und der in Artikel 265 festgelegte interne Bemessungsansatz;

iv)

die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegte auf einem internen Modell beruhende Methode;

b)

die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für die in Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i genannten Handelsbuchtätigkeiten sind zu berechnen, ohne dass einer der folgenden Ansätze verwendet wird:

i)

der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz gemäß Titel IV Kapitel 1b oder

ii)

jedweder Ansatz nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, sofern anwendbar;

c)

die Eigenmittelanforderungen für alle in Absatz 4 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Anlagebuch-Geschäftstätigkeiten eines Instituts, die ein Fremdwährungsrisiko oder ein Warenpositionsrisiko bergen, sind ohne Verwendung des in Titel IV Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu berechnen.

(6)   Für die Berechnung des in Absatz 4 genannten Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze und des in Absatz 5 genannten Standard-Gesamtrisikobetrags gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

die Eigenmittelanforderungen nach Absatz 4 Buchstaben d, e und f umfassen die Anforderungen aus allen Geschäftsfeldern eines Instituts;

b)

Institute multiplizieren die in Absatz 4 Buchstaben b bis f festgelegten Eigenmittelanforderungen mit dem Faktor 12,5.“

29.

Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine risikobasierte Quote von 18 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrags, entspricht;“

30.

Artikel 94 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:“

b)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

in Bezug auf die in Anhang II Nummer 1 aufgelisteten Geschäfte, Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die in Nummer 3 des genannten Anhangs genannt werden, und Kreditderivate dürfen die Institute die betreffenden Positionen von der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b ausnehmen;

b)

in Bezug auf andere als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen dürfen die Institute die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b durch die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen.“

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden addiert.“

ii)

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bedeutet eine Kaufposition, dass der Marktwert der Position steigt, wenn der Wert ihres Hauptrisikofaktors steigt, und bedeutet eine Verkaufsposition, dass der Marktwert der Position sinkt, wenn der Wert ihres Hauptrisikofaktors steigt.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß Buchstabe a in die Berechnung einbezogen wurden.“

d)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(10)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und zur Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder eine Verkaufsposition nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 darstellt, festgelegt wird.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die Methode, die für die gemäß Artikel 279a Absatz 3 Buchstabe b verlangten technischen Regulierungsstandards ausgearbeitet wurde.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

31.

Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Summe der in Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a bis e und Buchstabe g genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 6,“

32.

Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die in Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a bis e und g genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 6,“

33.

Artikel 102 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz werden Handelsbuchpositionen Handelstischen zugeordnet.“

34.

Artikel 104 erhält folgende Fassung:

Artikel 104

Einbeziehung in das Handelsbuch

(1)   Ein Institut muss unter Berücksichtigung der eigenen Risikomanagement-Fähigkeiten und -Praxis klar definierte Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Positionen haben, die für die Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 102 und dem vorliegenden Artikel in das Handelsbuch einzubeziehen sind. Das Institut dokumentiert seine Einhaltung dieser Grundsätze und Verfahren vollständig, unterzieht sie mindestens jährlich einer internen Prüfung und stellt den zuständigen Behörden die Ergebnisse dieser Prüfung zur Verfügung.

Ein Institut muss über eine unabhängige Einheit zur Risikoüberwachung verfügen, die laufend bewertet, ob seine Instrumente ordnungsgemäß dem Handelsbuch oder dem Anlagebuch zugeordnet werden.

(2)   Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten dem Handelsbuch zu:

a)

Instrumenten, die die in Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8 festgelegten Kriterien für die Einbeziehung in das alternative Korrelationshandelsportfolio (ACTP) erfüllen;

b)

Instrumenten, aus denen eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entstehen würde, mit Ausnahme der eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Positionen erfüllen die in Buchstabe e genannten Kriterien;

c)

Instrumenten, die aus Wertpapier-Übernahmezusagen entstehen, sofern sich diese Übernahmezusagen ausschließlich auf Wertpapiere beziehen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie vom Institut am Abwicklungstag gekauft werden;

d)

Instrumenten, die gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen eindeutig als Handelszwecken dienend eingestuft sind;

e)

Instrumenten, die aus Market-Making-Tätigkeiten entstehen;

f)

Positionen, die mit Handelsabsicht an OGA gehalten werden, sofern diese OGA mindestens eine der in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllen;

g)

börsennotierten Aktien;

h)

handelsbezogenen Wertpapierfinanzierungsgeschäften;

i)

Optionen oder anderen Derivaten, die in die eigenen Verbindlichkeiten des Instituts im Anlagebuch eingebettet sind, die mit Kredit- oder Aktienrisiken verbunden sind;

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hält ein Institut eine Netto-Verkaufsposition in Aktien, wenn ein sinkender Aktienkurs zu einem Gewinn für das Institut führt. Ein Institut hält eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln, wenn ein Anstieg eines Kreditspreads oder eine Verschlechterung der Bonität des Emittenten oder der Emittentengruppe zu einem Gewinn für das Institut führt. Institute überwachen fortlaufend, ob aus Instrumenten eine Netto-Verkaufsposition in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch entsteht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Ziffer i trennt ein Institut die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat von seiner eigenen Verbindlichkeit im Anlagebuch, das mit Kreditrisiken oder mit Aktienrisiken verbunden ist, ab. Es ordnet die eingebettete Option oder ein sonstiges Derivat dem Handelsbuch zu und belässt die eigene Verbindlichkeit im Anlagebuch. Ist eine Trennung des Instruments aufgrund seiner Beschaffenheit nicht möglich, so ordnet ein Institut das gesamte Instrument dem Handelsbuch zu. In diesem Fall muss es den Grund hierfür ordnungsgemäß dokumentieren.

(3)   Institute ordnen Positionen in den folgenden Instrumenten nicht dem Handelsbuch zu:

a)

für das Verbriefungs-Warehousing bestimmten Instrumenten;

b)

Instrumenten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Immobilien;

c)

nicht börsennotierten Aktien;

d)

auf Kunden- und KMU-Kredite bezogenen Instrumenten;

e)

Positionen in anderen OGA als den in Absatz 2 Buchstabe f genannten;

f)

Derivatkontrakten und OGA mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a bis d genannten zugrunde liegenden Instrumente;

g)

Instrumenten, die zur Absicherung eines bestimmten Risikos einer oder mehrerer Positionen in einem unter den Buchstaben a bis f, h und i genannten Instrument gehalten werden;

h)

eigenen Verbindlichkeiten des Instituts, es sei denn, diese Instrumente erfüllen die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Kriterien oder die in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Kriterien;

i)

Instrumenten in Hedgefonds.

(4)   Abweichend von Absatz 2 darf ein Institut eine Position in einem unter den Buchstaben d bis i jenes Absatzes genannten Instrument mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Anlagebuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert.

(5)   Abweichend von Absatz 3 darf ein Institut eine Position in einem unter Buchstabe i jenes Absatzes genannten Instrument mit Erlaubnis der zuständigen Behörde dem Handelsbuch zuordnen. Die zuständige Behörde erteilt ihre Erlaubnis, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Position nicht mit Handelsabsicht gehalten wird oder dass die Position keine mit Handelsabsicht gehaltenen Positionen absichert und dass das Institut mindestens eine der in Absatz 8 für die betreffende Position genannten Bedingungen erfüllt.

(6)   Hat ein Institut dem Handelsbuch eine Position in einem anderen als den in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, so kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Anlagebuch zu übertragen.

(7)   Hat ein Institut dem Anlagebuch eine Position in einem anderen als den in Absatz 3 genannten Instrumenten zugeordnet, so kann die für das Institut zuständige Behörde von dem Institut den Nachweis fordern, dass diese Zuordnung gerechtfertigt ist. Erbringt das Institut keinen geeigneten Nachweis, so kann die zuständige Behörde von dem Institut verlangen, die betreffende Position wieder auf das Handelsbuch zu übertragen.

(8)   Ein Institut ordnet eine andere als die in Absatz 3 Buchstabe f genannte Position in einem mit Handelsabsicht gehaltenen OGA dem Handelsbuch zu, sofern das Institut eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Das Institut ist in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen;

b)

das Institut ist nicht in der Lage, ausreichende Informationen über die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA zu beschaffen, aber das Institut hat Kenntnis vom Inhalt des Mandats des OGA und ist in der Lage, tägliche Preisnotierungen für den OGA zu beschaffen.

(9)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um näher festzulegen, anhand welchen Verfahrens Institute die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Netto-Verkaufspositionen in Schuldtiteln oder Aktien im Anlagebuch zu berechnen und zu überwachen haben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

35.

Artikel 104a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken und gibt bis zum 10. Juli 2027 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, was außergewöhnliche Umstände für die Zwecke von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 5 des vorliegenden Artikels zur Folge haben. Bis die EBA diese Leitlinien herausgegeben hat, zeigen die zuständigen Behörden der EBA unter Angabe von Gründen an, wenn sie entscheiden, einem Institut die Neueinstufung einer Position nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlauben oder nicht zu erlauben.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Neueinstufung einer Position gemäß diesem Artikel ist außer unter den in Absatz 1 genannten außergewöhnlichen Umständen unwiderruflich.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(6)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut die Neueinstufung einer Anlagebuchposition als Handelsbuchposition gemäß Artikel 104 Absatz 2 Buchstabe d vornehmen, ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen. In einem solchen Fall gelten die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen für das Institut weiterhin. Das Institut zeigt der zuständigen Behörde sofort an, wenn eine solche Neueinstufung vorgenommen wurde.“

36.

Artikel 104b wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz richten Institute Handelstische ein und ordnen jede ihrer in den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen einem dieser Handelstische zu. Handelsbuchpositionen werden nur dann demselben Handelstisch zugeordnet, wenn diese Positionen der vereinbarten Geschäftsstrategie des betreffenden Handelstisches entsprechen und einheitlich gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwaltet und überwacht werden.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ordnen Institute jede ihrer Anlagebuchpositionen, die ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko bergen, gemäß Absatz 1 eingerichteten Handelstischen zu, die diesen Positionen ähnliche Risiken steuern.

(6)   Abweichend von Absatz 5 können Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einen oder mehrere Handelstische einrichten, denen sie ausschließlich Anlagebuchpositionen zuordnen, die ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko bergen. Diese Handelstische unterliegen nicht den in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Anforderungen.“

37.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 104c

Behandlung von Fremdwährungsrisikoabsicherungen der Kapitalquoten

(1)   Ein Institut, das eine Risikoposition bewusst eingegangen ist, um sich zumindest teilweise gegen ungünstige Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c abzusichern, kann diese Risikoposition mit Erlaubnis der zuständigen Behörden von den Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 325 Absatz 1 ausnehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Höchstbetrag der Risikoposition, die von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen wird, ist auf den Betrag der Risikoposition begrenzt, der die Sensitivität einer der Kapitalquoten in Bezug auf nachteilige Wechselkursbewegungen neutralisiert;

b)

die Risikoposition wird mindestens sechs Monate lang von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen;

c)

das Institut hat einen angemessenen Risikomanagementrahmen für die Absicherung nachteiliger Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten geschaffen, der eine klare Absicherungsstrategie und Governance-Struktur beinhaltet;

d)

das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Ausnahme einer Risikoposition von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, nähere Angaben zu dieser Risikoposition und den auszunehmenden Betrag übermittelt.

(2)   Ausnahmen von Risikopositionen aus den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Absatz 1 werden einheitlich angewandt.

(3)   Jegliche vom Institut vorgenommene Änderungen an dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Risikomanagementrahmen und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten näheren Angaben zu den Risikopositionen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(4)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die in Absatz 1 genannten Risikopositionen, die ein Institut bewusst eingehen kann, um sich zumindest teilweise gegen die nachteiligen Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten abzusichern;

b)

die Art und Weise, wie der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Höchstbetrag zu bestimmen ist und wie ein Institut diesen Betrag bei jedem der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze auszunehmen hat;

c)

die Kriterien, die der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Risikomanagementrahmen eines Instituts erfüllen muss, um für die Zwecke des vorliegenden Artikels als angemessen zu gelten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

38.

Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Wenn ein Institut ein Kreditrisiko des Anlagebuchs oder ein Gegenparteirisiko absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Kreditderivat verwendet, gilt diese Kreditderivatposition für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a als internes Sicherungsgeschäft zur Absicherung gegen das Kreditrisiko des Anlagebuchs oder das Gegenparteirisiko, sofern das Institut ein anderes Kreditderivatgeschäft mit einem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingeht, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt und das Marktrisiko des internen Sicherungsgeschäfts vollständig ausgleicht.

Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingegangene Kreditderivat werden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatzes werden beide Positionen demselben Handelstisch zugeordnet, der ähnliche Risiken steuert.

(4)   Wenn ein Institut ein Aktienkursrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es ein in seinem Handelsbuch verbuchtes Aktienderivat verwendet, gilt diese Aktienderivatposition für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a als internes Sicherungsgeschäft zur Absicherung gegen das Aktienkursrisiko des Anlagebuchs, sofern das Institut ein anderes Aktienderivatgeschäft mit einem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingeht, das die Anforderungen für eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Anlagebuch erfüllt und das Marktrisiko des internen Sicherungsgeschäfts vollständig ausgleicht.

Sowohl ein gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels anerkanntes internes Sicherungsgeschäft als auch das mit dem anerkannten dritten Sicherungsgeber eingegangene Aktienderivat werden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch einbezogen. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatzes werden beide Positionen demselben Handelstisch zugeordnet, der ähnliche Risiken steuert.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 kann das von einem Institut eingegangene Kredit- oder Aktienderivatgeschäft aus mehreren Geschäften mit mehreren anerkannten dritten Sicherungsgebern bestehen, sofern das resultierende aggregierte Geschäft die in den genannten Absätzen festgelegten Bedingungen erfüllt.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Wenn ein Institut ein Zinsrisiko des Anlagebuchs absichert, indem es eine in seinem Handelsbuch verbuchte Zinsrisikoposition verwendet, gilt diese Zinsrisikoposition für die Bewertung des Zinsrisikos aus Anlagebuchpositionen gemäß den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU als internes Sicherungsgeschäft, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Ansätze wurde die Position einem Portfolio zugeordnet, das von den anderen Handelsbuchpositionen getrennt ist, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko interner Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern;

b)

für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatzes wurde die Position einem Handelstisch zugeordnet, mit einer Handelsstrategie, die ausschließlich darauf abzielt, das Marktrisiko interner Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Zinsrisiko zu steuern und zu verringern;

c)

das Institut hat vollständig dokumentiert, wie die Position das aus Anlagebuchpositionen entstehende Zinsrisiko für die Zwecke der in den Artikeln 84 und 98 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen verringert.“

d)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(5a)   Für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstabe a darf ein Institut diesem Portfolio andere Zinsrisikopositionen zuordnen, die mit Dritten oder mit seinem eigenen Handelsbuch eingegangen wurden, solange das Institut das Marktrisiko dieser mit seinem eigenen Handelsbuch eingegangenen Zinsrisikopositionen dadurch ausgleicht, dass es gegenläufige Zinsrisikopositionen mit Dritten eingeht.

(5b)   Für den in Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels genannten Handelstisch gelten die folgenden Anforderungen:

a)

Dieser Handelstisch darf andere Zinsrisikopositionen mit Dritten oder anderen Handelstischen des Instituts eingehen, solange diese Positionen die in Artikel 104 genannten Anforderungen für die Einbeziehung in das Handelsbuch erfüllen und diese anderen Handelstische das Marktrisiko dieser anderen Zinsrisikopositionen vollständig dadurch ausgleichen, dass sie gegenläufige Zinsrisikopositionen mit Dritten eingehen;

b)

diesem Handelstisch werden keine anderen als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen zugeordnet;

c)

abweichend von Artikel 104b unterliegt dieser Handelstisch nicht den in den Absätzen 1, 2 und 3 jenes Artikels festgelegten Anforderungen.“

e)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko sämtlicher Positionen, die dem in Absatz 5 Buchstabe a genannten getrennten Portfolio oder dem unter Buchstabe b jenes Absatzes genannten Handelstisch zugeordnet wurden, werden eigenständig und ergänzend zu den Eigenmittelanforderungen für die anderen Handelsbuchpositionen berechnet.

(7)   Wenn ein Institut eine Risikoposition aufgrund einer Anpassung der Kreditbewertung (credit valuation adjustment, CVA) absichert, indem es ein mit seinem Handelsbuch eingegangenes Derivat verwendet, wird die Position in diesem Derivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für CVA-Risiken gemäß den in Artikel 383 oder 384 festgelegten Ansätzen als internes Sicherungsgeschäft für die CVA-Risikoposition anerkannt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Derivateposition wird gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft eingestuft;

b)

falls die Derivateposition einer der in Artikel 325c Absatz 2 Buchstabe b oder c oder in Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen unterliegt, gleicht das Institut das Marktrisiko dieser Derivateposition vollständig dadurch aus, dass es Gegenpositionen mit Dritten eingeht.

Die Handelsbuch-Gegenposition des gemäß Unterabsatz 1 anerkannten internen Sicherungsgeschäfts wird zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch des Instituts einbezogen.“

39.

In Artikel 107 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)   Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g wenden Institute entweder den in Kapitel 2 vorgesehenen Standardansatz oder — bei Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 — den in Kapitel 3 vorgesehenen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz an.

(2)   Für Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei wenden Institute zur Berechnung ihrer risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g die in Kapitel 6 Abschnitt 9 festgelegte Behandlung an. Institute behandeln alle anderen Arten von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei wie folgt:

a)

andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Institut;

b)

andere Arten von Risikopositionen gegenüber einer nicht qualifizierten ZGP wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen , Drittland-Kreditinstituten und Drittland-Börsen sowie Risikopositionen gegenüber Drittland-Finanzinstituten, die von Drittlandsbehörden zugelassen und beaufsichtigt werden und aufsichtlichen Anforderungen unterliegen, welche in Bezug auf die Belastbarkeit mit den für Institute geltenden aufsichtlichen Anforderungen vergleichbar sind, nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlands an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind.“

40.

Artikel 108 erhält folgende Fassung:

Artikel 108

Verwendung von Kreditrisikominderungsverfahren im Rahmen des Standardansatzes und des IRB-Ansatzes für das Kreditrisiko und das Verwässerungsrisiko

(1)   Bei einer Risikoposition, auf die ein Institut den Standardansatz nach Kapitel 2 oder den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 anwendet, ohne jedoch seine eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 zu verwenden, darf das Institut die Auswirkungen einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 4 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen.

(2)   Bei einer Risikoposition, auf die ein Institut den IRB-Ansatz unter Verwendung seiner eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 anwendet, darf das Institut die Auswirkungen einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 3 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen.

(3)   Wendet ein Institut den IRB-Ansatz unter Verwendung seiner eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 sowohl auf die ursprüngliche Risikoposition als auch auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber an, so darf das Institut die Auswirkungen einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 3 bei der Berechnung risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträge für die Zwecke der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 62 Buchstabe d genannten Berechnung berücksichtigen. In allen anderen Fällen darf das Institut hierfür die Auswirkungen der Absicherung ohne Sicherheitsleistung bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge gemäß Kapitel 4 berücksichtigen.

(4)   Unter den in Absatz 5 festgelegten Bedingungen dürfen Institute Darlehen an natürliche Personen für die Zwecke des Titels II Kapitel 2, 3 bzw. 4 als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen angesehen werden, anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt zu werden, sofern in einem Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen für diese Darlehen erfüllt sind:

a)

Die Mehrheit der Darlehen, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird nicht in der rechtlichen Gestalt von Grundpfandrechten bereitgestellt;

b)

die Mehrheit der Darlehen, die in diesem Mitgliedstaat für den Erwerb von Wohnimmobilien an natürliche Personen vergeben werden, wird von einem Sicherungsgeber garantiert, der von einer benannten ECAI eine der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechende Bonitätsbeurteilung erhalten hat und verpflichtet ist, bei Ausfall des ursprünglichen Kreditnehmers die vollständige Rückzahlung an das Institut zu leisten;

c)

das Institut hat einen Rechtsanspruch darauf, ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen, wenn der in Buchstabe b genannte Sicherungsgeber seinen Pflichten im Rahmen der Garantie nicht nachkommt oder nicht mehr in der Lage ist, ihnen nachzukommen.

Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, wenn die unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen im nationalen Hoheitsgebiet ihres Rechtsraums erfüllt sind, und geben die Namen der Sicherungsgeber an, die für diese Behandlung anerkennungsfähig sind und die Bedingungen dieses Absatzes und des Absatzes 5 erfüllen.

Die EBA veröffentlicht die Liste aller dieser anerkennungsfähigen Sicherungsgeber auf ihrer Website und aktualisiert diese Liste jährlich.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 4 dürfen die in jenem Absatz genannten Darlehen als durch ein Grundpfandrecht auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen anstatt als garantierte Risikopositionen behandelt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Bei einer im Rahmen des Standardansatzes behandelten Risikoposition erfüllt die Risikoposition alle Anforderungen, um im Rahmen des Standardansatzes der Risikopositionsklasse ‚durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen‘ gemäß den Artikeln 124 und 125 zugeordnet zu werden, mit der Ausnahme, dass das kreditgebende Institut kein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie hält;

b)

bei einer im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelten Risikoposition erfüllt die Risikoposition alle Anforderungen, um der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse ‚durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft‘ zugeordnet zu werden, mit der Ausnahme, dass das kreditgebende Institut kein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie hält;

c)

die Wohnimmobilie ist bei Gewährung des Darlehens nicht mit einem Grundpfandrecht belastet, und bei ab dem 1. Januar 2014 gewährten Darlehen darf der Darlehensnehmer kein Grundpfandrecht ohne Zustimmung des das Darlehen ursprünglich vergebenden Instituts bestellen;

d)

der Sicherungsgeber ist ein anerkennungsfähiger Sicherungsgeber nach Artikel 201, und hat von einer benannten ECAI eine der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechende Bonitätsbeurteilung erhalten;

e)

der Sicherungsgeber ist ein Institut oder ein Unternehmen der Finanzbranche, das Eigenmittelanforderungen unterliegt, die mit den für Institute oder Versicherungsunternehmen geltenden Anforderungen vergleichbar sind;

f)

der Sicherungsgeber hat einen voll finanzierten Kreditgarantiefonds auf Gegenseitigkeit oder einen gleichwertigen Schutz für Versicherungsunternehmen eingerichtet, um Kreditverluste aufzufangen, dessen Kalibrierung von der für ihn zuständigen Behörde regelmäßig überprüft wird und regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, Stresstests unterzogen wird;

g)

das Institut ist vertraglich und gesetzlich berechtigt, ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen, wenn der Sicherungsgeber seinen Pflichten im Rahmen der Garantie nicht nachkommt oder nicht mehr in der Lage ist, ihnen nachzukommen.

(6)   Institute, die die in Absatz 3 vorgesehene Option für einen bestimmten anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Rahmen des in Absatz 4 genannten Mechanismus nutzen, tun dies für alle ihre Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die von dem genannten Sicherungsgeber im Rahmen dieses Mechanismus garantiert werden.“

41.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 110a

Überwachung vertraglicher Vereinbarungen, die keine Zusagen sind

Institute überwachen vertragliche Vereinbarungen, die alle der in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen erfüllen, und dokumentieren zur Zufriedenheit der für sie zuständigen Behörden, dass sie allen diesen Bedingungen genügen.“

42.

Artikel 111 erhält folgende Fassung:

Artikel 111

Risikopositionswert

(1)   Der Risikopositionswert eines Aktivpostens ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit dem Aktivposten verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert.

(2)   Der Risikopositionswert eines in Anhang I aufgeführten außerbilanziellen Postens entspricht folgendem Prozentsatz des Nominalwerts des Postens nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:

a)

100 % bei Posten in Unterklasse 1;

b)

50 % bei Posten in Unterklasse 2;

c)

40 % bei Posten in Unterklasse 3;

d)

20 % bei Posten in Unterklasse 4;

e)

10 % bei Posten in Unterklasse 5.

(3)   Der Risikopositionswert einer Zusage über einen außerbilanziellen Posten nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels entspricht dem niedrigeren der folgenden Prozentsätze des Nominalwerts der Zusage nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge:

a)

dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf den Posten anwendbar ist, über die die Zusage erteilt wird;

b)

dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Prozentsatz, der auf die betreffende Art von Zusage anwendbar ist.

(4)   Vertragliche Vereinbarungen, die von einem Institut angeboten, vom Kunden aber noch nicht angenommen wurden und die bei Annahme durch den Kunden zu Zusagen würden, werden als Zusagen behandelt, und der gemäß Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz findet Anwendung.

Bei vertraglichen Vereinbarungen, die die in Artikel 5 Nummer 10 Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllen, gilt ein Prozentsatz von 0 %.

(5)   Verwendet ein Institut die in Artikel 223 genannte umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, um die gemäß den Artikeln 223 bis 224 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.

(6)   Der Risikopositionswert eines in Anhang II aufgeführten Derivats wird gemäß Kapitel 6 ermittelt, wobei die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen nach Maßgabe jenes Kapitels berücksichtigt werden. Der Risikopositionswert von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist kann gemäß Kapitel 4 oder 6 bestimmt werden.

(7)   Ist die Risikoposition durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gedeckt, so kann der Risikopositionswert gemäß Kapitel 4 geändert werden.

(8)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Kriterien, nach denen die Institute außerbilanzielle Posten — mit Ausnahme der bereits in Anhang I aufgeführten Posten — den Klassen 1 bis 5 in Anhang I zuzuordnen haben;

b)

die Faktoren, die die Fähigkeit der Institute einschränken könnten, die in Anhang I genannten bedingungslos kündbaren Zusagen zu kündigen;

c)

das Verfahren zur Unterrichtung der EBA über die von den Instituten vorgenommene Einstufung sonstiger außerbilanzieller Posten mit ähnlichen Risiken wie den in Anhang I genannten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

43.

Artikel 112 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ADC-Risikopositionen;“

b)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen;“

44.

Artikel 113 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge werden allen Risikopositionen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen, Risikogewichte nach Maßgabe des Abschnitts 2 der vorliegenden Verordnung zugewiesen. Die Zuweisung der Risikogewichte richtet sich nach der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition zugeordnet wird, und, soweit in Abschnitt 2 vorgesehen, nach deren Bonität. Zur Ermittlung der Bonität können die Bonitätsbeurteilungen von ECAI oder die Bonitätsbeurteilungen von Exportversicherungsagenturen gemäß Abschnitt 3 herangezogen werden. Außer im Falle von Risikopositionen, die den in Artikel 112 Buchstaben a, b, c und e der vorliegenden Verordnung festgelegten Risikopositionsklassen zugeordnet werden, weist das Institut — falls die Bewertung nach Artikel 79 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU Merkmale für ein höheres Risiko widerspiegelt, als sie die Bonitätsstufe, der die Risikoposition auf der Grundlage der anwendbaren Bonitätsbeurteilung der benannten ECAI oder der Exportkreditagentur zugewiesen würde, impliziert — ein um mindestens eine Bonitätsstufe höheres Risikogewicht zu als das Risikogewicht, das die Bonitätsbeurteilung der benannten ECAI oder Exportkreditagentur impliziert.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Besteht für eine Risikoposition eine Kreditabsicherung, so kann der Risikopositionswert bzw. das auf diese Risikoposition anwendbare Risikogewicht gemäß dem vorliegenden Kapitel und Kapitel 4 geändert werden.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Dem Risikopositionswert jedes Postens, für den in diesem Kapitel kein Risikogewicht vorgesehen ist, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.“

d)

Absatz 6 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals begründen, kann ein Institut mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden beschließen, die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem das Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden ist. Die zuständigen Behörden sind befugt, die Genehmigung zu erteilen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Gegenpartei ist ein Institut oder ein Finanzinstitut, das angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt,“

45.

Artikel 115 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(-1)   Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.

Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

50 %

100 %

100 %

150 %

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in dessen Hoheitsgebiet die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ihren Sitz haben.

Tabelle 2

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

100 %

100 %

100 %

150 %

Den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn der Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ihren Sitz haben, unbeurteilt ist.“

c)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von den Absätzen - 1 und 1 werden Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, behandelt, sofern aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Risikopositionen besteht.“

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Risikopositionen gegenüber Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die sich als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und gemäß entsprechenden Rechtsakten Abgaben erheben, werden wie Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften behandelt. In diesem Fall gilt Absatz 2 nicht.“

e)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und besteht aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen, so dürfen Institute Risikopositionen gegenüber solchen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften abweichend von den Absätzen - 1 und 1 dasselbe Risikogewicht zuweisen.“

f)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von den Absätzen - 1 und 1 wird Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht genannt werden und auf die Landeswährung der betreffenden regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.“

46.

Artikel 116 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden gemäß Artikel 115 Absatz - 1 behandelt.“

b)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die EBA betreibt eine öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle in Unterabsatz 1 genannten öffentlichen Einrichtungen in der Union erfasst werden.“

47.

Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %.

Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

30 %

50 %

100 %

100 %

150 %

48.

In Artikel 119 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

49.

Artikel 120 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.

Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

30 %

50 %

100 %

100 %

150 %

2.   Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, und Risikopositionen aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 2 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.

Tabelle 2

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

20 %

20 %

50 %

50 %

150 %

50.

Artikel 121 erhält folgende Fassung:

Artikel 121

Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten

(1)   Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden einer der folgenden Stufen zugeordnet:

a)

Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe A zugeordnet:

i)

Das Institut verfügt über ausreichend Kapazität, um seinen finanziellen Zusagen, einschließlich Rückzahlungen von Kapital und Zinsen, während der erwarteten Lebensdauer der Vermögenswerte oder Risikopositionen fristgerecht und unabhängig von den Konjunkturzyklen und Geschäftsbedingungen nachzukommen;

ii)

das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und vi und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU, die kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind;

iii)

Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht;

iv)

die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter die Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

b)

Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt und ist mindestens eine der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe B zugeordnet:

i)

Das Institut unterliegt einem erheblichen Kreditrisiko, wobei unter anderem die Rückzahlungskapazitäten von stabilen oder günstigen Wirtschafts- oder Geschäftsbedingungen abhängig sind;

ii)

das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind;

iii)

Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht;

iv)

die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

c)

Sind Risikopositionen gegenüber Instituten nicht der Stufe A oder B zugeordnet oder ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe C zugeordnet:

i)

Das Institut hat wesentliche Ausfallrisiken und begrenzte Sicherheitsmargen;

ii)

ungünstige Geschäfts-, Finanz- oder Wirtschaftsbedingungen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu oder haben dazu geführt, dass das Institut seinen finanziellen Zusagen nicht nachkommen kann;

iii)

der externe Prüfer hat, wenn geprüfte Abschlüsse für das Institut gesetzlich vorgeschrieben sind, einen negativen Bestätigungsvermerk ausgestellt oder innerhalb der letzten zwölf Monate in seinen geprüften Abschlüssen oder geprüften Berichten erhebliche Zweifel daran geäußert, dass das Institut als Unternehmen fortgeführt werden kann.

Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer ii Unterabsatz 1 dieses Absatzes umfassen gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen keine Kapitalpuffer, die Kapitalpuffern im Sinne des Artikels 128 der Richtlinie 2013/36/EU gleichwertig sind.

(2)   Bei Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden, müssen die Institute zur Beurteilung, ob die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen von diesen Finanzinstituten erfüllt werden, prüfen, ob diese Finanzinstitute vergleichbare aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen bzw. übertreffen.

(3)   Risikopositionen, die gemäß Absatz 1 der Stufe A, B oder C zugeordnet wurden, wird wie folgt ein Risikogewicht zugewiesen:

a)

Risikopositionen der Stufe A, B oder C, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, wird ein Risikogewicht für kurzfristige Risikopositionen gemäß Tabelle 1 zugewiesen:

i)

Die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten;

ii)

die Risikoposition hat eine Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten und resultiert aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr.

b)

Risikopositionen der Stufe A, die nicht kurzfristig sind, wird ein Risikogewicht von 30 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die Risikoposition erfüllt keine der unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen;

ii)

die Quote des harten Kernkapitals des Instituts beträgt mindestens 14 %;

iii)

die Verschuldungsquote des Instituts beträgt mindestens 5 %.

c)

Risikopositionen der Stufe A, B oder C, die die unter Buchstabe a oder b festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen.

Wenn eine Risikoposition gegenüber einem Institut nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem dieses Institut seinen Sitz hat, oder wenn dieses Institut die Kreditverpflichtung in einer Zweigstelle in einem anderen Rechtsraum verbucht hat und die Risikoposition nicht auf die Landeswährung des Rechtsraums lautet, in dem die Zweigstelle tätig ist, darf das gemäß Buchstabe a, b oder c zugewiesene Risikogewicht für andere Risikopositionen als jenen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr, die aus selbstliquidierenden handelsbezogenen Eventualposten aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr resultieren, nicht niedriger sein als das Risikogewicht einer Risikoposition gegenüber dem Zentralstaat des Landes, in dem das Institut seinen Sitz hat.

Tabelle 1

Bewertung des Kreditrisikos

Stufe A

Stufe B

Stufe C

Risikogewicht für kurzfristige Risikopositionen

20 %

50 %

150 %

Risikogewicht

40 %

75 %

150 %

51.

Artikel 122 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

75 %

100 %

150 %

150 %

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Risikopositionen, für die keine solche Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.“

52.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 122a

Spezialfinanzierungsrisikopositionen

(1)   Innerhalb der in Artikel 112 Buchstabe g genannten Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen‘ werden Risikopositionen mit allen folgenden Merkmalen von Instituten getrennt als Spezialfinanzierungsrisikopositionen ermittelt:

a)

Die Risikoposition besteht gegenüber einem speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Sachanlagen errichteten Rechtsträger oder ist eine wirtschaftlich vergleichbare Risikoposition;

b)

die Risikoposition ist nicht mit der Immobilienfinanzierung von Wohn- oder Gewerbeimmobilien verbunden und fällt unter die in Absatz 3 festgelegten Begriffsbestimmungen für Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung, des Typs Projektfinanzierung oder des Typs Rohstoffhandelsfinanzierung;

c)

die vertraglichen Vereinbarungen über die mit der Risikoposition verbundene Verpflichtung verschaffen dem Institut eine erhebliche Kontrolle über die Vermögenswerte und die durch diese generierten Einnahmen;

d)

die Rückzahlung der mit der Risikoposition verbundenen Verpflichtung speist sich in erster Linie aus den durch die finanzierten Vermögenswerte generierten Einnahmen und nicht aus der unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines breiter operierenden Wirtschaftsunternehmens.

(2)   Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen:

Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

20 %

50 %

75 %

100 %

150 %

150 %

(3)   Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht wie folgt zugewiesen:

a)

Dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung des Erwerbs von Sachvermögenswerten, insbesondere Schiffen, Flugzeugen, Satelliten, Eisenbahnwagen und Fahrzeugflotten, und bestehen die aus diesen Vermögenswerten zu generierenden Einnahmen aus den generierten Zahlungsströmen aus diesen spezifischen Sachvermögenswerten, die finanziert und an den Kreditgeber verpfändet oder dem Kreditgeber zugeordnet werden (‚Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung‘), so wenden Institute ein Risikogewicht von 100 % an;

b)

dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur kurzfristigen Finanzierung von Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen aus börsengehandelten Rohstoffen, einschließlich Rohöl, Metallen oder Agrarprodukten, und bestehen die aus diesen Vorräten, Lagerbeständen oder Forderungen zu generierenden Einnahmen in dem aus dem Verkauf der Rohstoffe zu erzielenden Erlös (‚Risikopositionen des Typs Rohstoffhandelsfinanzierung‘), so wenden Institute ein Risikogewicht von 100 % an;

c)

dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung eines einzelnen Projekts — entweder in Form des Baus einer neuen Kapitalanlage oder der Refinanzierung einer bestehenden Anlage mit oder ohne Verbesserungen — zur Entwicklung oder zum Erwerb großer, komplexer und teurer baulicher Anlagen, einschließlich Kraftwerke, chemischer Aufbereitungsanlagen, Bergwerke, Verkehrsinfrastruktur, Umweltschutzvorrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur, bei dem das Interesse des kreditgebenden Instituts in erster Linie den im Rahmen des finanzierten Projekts generierten Einkünften — sowohl als Quelle für die Rückzahlung als auch zur Besicherung des Darlehens — gilt (‚Risikopositionen des Typs Projektfinanzierung‘), so wenden Institute die folgenden Risikogewichte an:

i)

130 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Vorbetriebsphase befindet;

ii)

vorausgesetzt, dass die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird, 80 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt:

1.

Es bestehen vertragliche Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Beschränkung, dass ohne Zustimmung vorhandener Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel begeben werden dürfen;

2.

der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit einem Rechtsträger, um unvorhergesehene Ausgaben und den Betriebskapitalbedarf während der Lebensdauer des finanzierten Projekts abdecken zu können, sofern diesem Rechtsträger von einer anerkannten ECAI ein ECAI-Rating mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugewiesen wurde oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die Einrichtung nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser Einrichtung von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt diese Einrichtung wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;

3.

das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, generiert Zahlungsströme, die vorhersehbar sind und alle künftigen Kreditrückzahlungen abdecken;

4.

sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, hängt die Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung von einer Hauptgegenpartei ab, und diese Hauptgegenpartei ist eine der Folgenden:

eine Zentralbank, ein Zentralstaat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der bzw. dem gemäß den Artikeln 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde oder die bzw. der ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat; oder, im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, sofern die Zentralbank, der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, wurde ihnen von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, sie werden von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;

eine öffentliche Stelle, der gemäß Artikel 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde oder die ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat oder — im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die öffentliche Stelle nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser öffentlichen Stelle von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, diese öffentliche Stelle wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;

ein Unternehmen, das ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn das Unternehmen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, diesem Unternehmen von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, dieses Unternehmen wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt;

5.

der vertragliche Rahmen für die Risikoposition gegenüber dem Schuldner sieht bei Ausfall des Schuldners ein hohes Maß an Schutz für das kreditgebende Institut vor;

6.

die Hauptgegenpartei oder andere Gegenparteien, die in ähnlichem Maße den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit als Hauptgegenpartei genügen, schützen das kreditgebende Institut wirksam vor Verlusten aus der Einstellung des Projekts;

7.

alle Vermögenswerte und Verträge, die für den Betrieb des Projekts erforderlich sind, wurden, soweit nach anwendbarem Recht zulässig, an das kreditgebende Institut verpfändet;

8.

das kreditgebende Institut ist in der Lage, im Fall eines Ausfalls die Kontrolle über den Schuldner zu übernehmen;

iii)

100 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition die unter Ziffer ii festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;

d)

für die Zwecke des Buchstabens c Ziffer ii Nummer 3 werden die generierten Zahlungsströme nur dann als vorhersehbar betrachtet, wenn ein wesentlicher Teil der Einkünfte eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

die Einnahmen basieren auf der Verfügbarkeit, was bedeutet, dass der Schuldner nach Abschluss der Bauarbeiten, soweit die Vertragsbedingungen erfüllt sind, Anspruch auf Zahlungen von seinen Vertragspartnern hat, die die Betriebs- und Instandhaltungskosten, die Kosten für den Schuldendienst und die Eigenkapitalrenditen abdecken, wenn der Schuldner das Projekt betreibt, und diese Zahlungen nicht von Nachfrageschwankungen, wie z. B. dem Verkehrsaufkommen, abhängig sind und in der Regel nur bei mangelnder Leistung oder mangelnder Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands für die Öffentlichkeit angepasst werden;

ii)

die Einkünfte unterliegen einer Renditeregulierung;

iii)

die Einkünfte unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung;

e)

für die Zwecke des Buchstabens c ist unter Betriebsphase die Phase zu verstehen, in der der speziell zur Finanzierung des Projekts errichtete oder wirtschaftlich vergleichbare Rechtsträger die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Der Rechtsträger weist einen positiven Netto- Zahlungsstrom auf, der ausreicht, um etwaige verbleibende vertragliche Verpflichtungen abzudecken;

ii)

der Rechtsträger weist eine rückläufige langfristige Verschuldung auf.

4.   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bedingungen genauer festzulegen, unter denen die in Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

53.

Artikel 123 erhält folgende Fassung:

Artikel 123

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1)   Risikopositionen, die allen folgenden Kriterien genügen, gelten als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:

a)

die Risikoposition ist gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen oder gegenüber einem KMU;

b)

der Betrag, den der Schuldner oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut, seinen Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen bis zur Höhe des Immobilienwerts, geht nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte zur Bestätigung der Lage unternimmt, nicht über 1 Mio. EUR hinaus;

c)

die Risikoposition stellt eine von vielen Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen dar, sodass die mit dieser Risikoposition verbundenen Risiken erheblich verringert werden;

d)

das betreffende Institut behandelt die Risikoposition in seinem Risikomanagementrahmen und verwaltet die Risikoposition intern als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in einer Weise, die im Zeitverlauf konsistent und ähnlich ist wie die Behandlung anderer Risikopositionen aus dem Mengengeschäft durch das Institut.

Der Gegenwartswert von Mindestleasingzahlungen im Mengengeschäft ist in der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ anerkennungsfähig.

Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um verhältnismäßige Diversifizierungsmethoden festzulegen, nach denen eine Risikoposition als eine von vielen ähnlichen Risikopositionen im Sinne von Buchstabe c dieses Absatzes anzusehen ist.

(2)   Die folgenden Risikopositionen gelten nicht als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft:

a)

nicht durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder Einnahmen des Emittenten darstellen;

b)

durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Vehikel mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen;

c)

alle sonstigen Risikopositionen in Form von Wertpapieren.

(3)   Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Absatz 1 wird ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen, mit Ausnahme von Transaktoren-Risikopositionen, denen ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen wird.

(4)   Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien bei einer Risikoposition gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen nicht erfüllt, so gilt die Risikoposition als Risikoposition aus dem Mengengeschäft, und es wird ihr ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen.

(5)   Abweichend von Absatz 3 wird Risikopositionen, die aus Darlehen herrühren, welche ein Institut Rentenempfängern oder Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag gegen die unbedingte Übertragung eines Teils der Rentenbezüge oder des Gehalts des Darlehensnehmers an dieses Institut gewährt hat, ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Um das Darlehen zurückzuzahlen, ermächtigt der Darlehensnehmer den Pensionsfonds oder den Arbeitgeber uneingeschränkt, direkte Zahlungen an das Institut zu leisten, indem die monatlichen Zahlungen für das Darlehen von den monatlichen Rentenbezügen oder dem monatlichen Gehalt des Darlehensnehmers einbehalten werden;

b)

die Risiken des Todes, der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der Verringerung der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers werden ordnungsgemäß durch eine Versicherungspolice zugunsten des Instituts gedeckt;

c)

die monatlichen Zahlungen, die der Darlehensnehmer für sämtliche Darlehen, die die unter den Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllen, zu leisten hat, übersteigen zusammengenommen nicht 20 % der monatlichen Nettorentenbezüge oder des monatlichen Nettogehalts des Darlehensnehmers;

d)

die maximale Ursprungslaufzeit des Darlehens beträgt höchstens zehn Jahre.“

54.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 123a

Risikopositionen mit Währungsinkongruenz

(1)   Bei Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe h zugeordnet werden, oder Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen, die als durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gelten und die der Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i zugeordnet werden, wird das gemäß diesem Kapitel zugewiesene Risikogewicht mit dem Faktor 1,5 multipliziert, wobei das resultierende Risikogewicht nicht höher als 150 % sein darf, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Risikoposition lautet auf eine andere Währung als die Währung der Einnahmequelle des Schuldners;

b)

der Schuldner hat keine Absicherung gegen sein durch die Währungsinkongruenz bedingtes Zahlungsrisiko, weder in Form eines Finanzinstruments noch in Form von Fremdwährungseinnahmen in derselben Währung wie die Risikoposition, oder die Summe solcher Absicherungen, die dem Kreditnehmer zur Verfügung stehen, deckt weniger als 90 % jeder für diese Risikoposition anfallenden Rate ab.

Ist es einem Institut nicht möglich, diese Risikopositionen mit Währungsinkongruenz auszusondern, so wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte aller nicht abgesicherten Risikopositionen angewandt, bei denen die Währung der Risikopositionen von der Landeswährung des Sitzlands des Schuldners abweicht.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels ist unter ‚Einnahmequelle‘ jede Quelle zu verstehen, die Zahlungsströme an den Schuldner generiert, einschließlich Überweisungen, Mieteinnahmen oder Gehälter, aber ohne Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder ähnlichen Rückgriffmaßnahmen des Instituts.

(3)   Abweichend von Absatz 1 wird der Multiplikationsfaktor von 1,5 auf die Risikogewichte nicht angewandt, wenn es sich bei den beiden in Absatz 1 Buchstabe a genannten Währungen um den Euro und die Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats handelt.“

55.

Die Artikel 124, 125 und 126 erhalten folgende Fassung:

Artikel 124

Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen

(1)   Eine Nicht-ADC-Risikoposition, die nicht alle in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt, oder jeglicher Teil einer Nicht-ADC-Risikoposition, der den Nominalbetrag des Pfandrechts an der Immobilie übersteigt, wird wie folgt behandelt:

a)

Eine Nicht-IPRE-Risikoposition wird risikogewichtet wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch die Immobilie besichert ist;

b)

eine IPRE-Risikoposition erhält ein Risikogewicht von 150 %.

(2)   Eine Nicht-ADC-Risikoposition bis zum Nominalbetrag des Pfandrechts an der Immobilie, bei der alle in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird wie folgt behandelt:

a)

Ist die Risikoposition durch eine Wohnimmobilie besichert,

i)

wird eine Nicht-IPRE-Risikoposition gemäß Artikel 125 Absatz 1 behandelt;

ii)

wird eine IPRE-Risikoposition gemäß Artikel 125 Absatz 1 behandelt, sofern sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1.

Die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert wird, ist Hauptwohnsitz des Schuldners, wobei entweder die gesamte Immobilie eine einzelne Wohneinheit bildet oder die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert wird, eine abgeschlossene Wohneinheit innerhalb der Immobilie ist;

2.

die Risikoposition besteht gegenüber einer natürlichen Person und ist durch eine einnahmengenerierende Wohneinheit besichert, wobei entweder die gesamte Immobilie eine einzelne Wohneinheit bildet oder die Wohneinheit ein abgetrennter Teil innerhalb der Immobilie ist, und die Gesamtrisikopositionen des Instituts gegenüber dieser natürlichen Person sind nicht durch mehr als vier Immobilien — wozu auch solche zählen, die keine Wohnimmobilien sind oder die keines der unter dieser Ziffer genannten Kriterien erfüllen — oder getrennte Wohneinheiten innerhalb von Immobilien besichert;

3.

die Risikoposition besteht gegenüber aus natürlichen Personen bestehenden Vereinen oder Genossenschaften nach nationalem Recht, deren alleiniger Zweck darin besteht, für ihre Mitglieder in der Immobilie, die das Darlehen besichert, einen Hauptwohnsitz bereitzustellen;

4.

die Risikoposition besteht gegenüber gesetzlich geregelten öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützigen Vereinen, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen;

iii)

wird eine IPRE-Risikoposition, die keine der in Ziffer ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen erfüllt, gemäß Artikel 125 Absatz 2 behandelt;

b)

ist die Risikoposition durch eine Gewerbeimmobilie besichert, so wird sie wie folgt behandelt:

i)

Eine Nicht-IPRE-Risikoposition wird gemäß Artikel 126 Absatz 1 behandelt;

ii)

eine IPRE-Risikoposition wird gemäß Artikel 126 Absatz 2 behandelt.

(3)   Um für die Behandlung nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig zu sein, muss eine durch eine Immobilie besicherte Risikoposition alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Die Immobilie, mit der die Risikoposition besichert ist, erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

i)

Die Immobilie ist komplett fertiggestellt;

ii)

bei der Immobilie handelt es sich um eine forst- oder landwirtschaftliche Fläche;

iii)

die Kreditvergabe erfolgt an eine natürliche Person und die Immobilie ist entweder eine im Bau befindliche Wohnimmobilie oder ein Grundstück, auf dem der Bau einer Wohnimmobilie geplant ist, sofern dieser Plan gegebenenfalls von allen betreffenden Behörden rechtmäßig genehmigt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Die Immobilie umfasst nicht mehr als vier Wohneinheiten und wird Hauptwohnsitz des Schuldners sein, und die Kreditvergabe an die natürliche Person dient nicht der indirekten Finanzierung von ADC-Risikopositionen;

2.

ein Zentralstaat, eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle ist beteiligt und Risikopositionen gegenüber diesem bzw. dieser werden gemäß Artikel 115 Absatz 2 bzw. Artikel 116 Absatz 4 behandelt, und dieser Zentralstaat, diese regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder diese öffentliche Stelle ist rechtlich befugt und imstande, sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird, und ist verpflichtet oder hat rechtsverbindlich zugesagt, die Fertigstellung zu gewährleisten, falls der Bau andernfalls nicht innerhalb dieses vertretbaren Zeitraums fertiggestellt würde; als Alternative dazu besteht ein gleichwertiger Rechtsmechanismus, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird;

b)

die Risikoposition ist durch ein erstrangiges Pfandrecht des Instituts an der Immobilie besichert, oder das Institut hält das erstrangige sowie jegliches im Rang nachfolgende Pfandrecht an dieser Immobilie;

c)

der Immobilienwert hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab;

d)

alle bei der Entstehung der Risikoposition und zu Überwachungszwecken erforderlichen Informationen sind ordnungsgemäß dokumentiert, einschließlich Informationen über die Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und über die Bewertung der Immobilie;

e)

die in Artikel 208 festgelegten Anforderungen werden erfüllt und die in Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Bewertungsgrundsätze werden eingehalten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c dürfen Institute Situationen, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinflussen, unberücksichtigt lassen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d sehen Institute Kreditvergaberichtlinien in Bezug auf die Entstehung von durch Immobilien besicherten Risikopositionen vor, die die Bewertung der Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers umfassen. Die Kreditvergaberichtlinien umfassen die einschlägigen Parameter für diese Bewertung und deren jeweilige Höchstwerte.

(4)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe b dürfen in Rechtsräumen, in denen nachrangige Pfandrechte dem Inhaber einen Anspruch auf Sicherheiten verleihen, der rechtlich durchsetzbar ist und einen wirksamen Kreditrisikominderungsfaktor darstellt, auch nachrangige Pfandrechte, die von einem anderen als dem das vorrangige Pfandrecht haltenden Institut gehalten werden, anerkannt werden, auch dann, wenn das Institut das vorrangige Pfandrecht nicht hält oder ein Pfandrecht nicht hält, das zwischen einem Pfandrecht höheren und einem Pfandrecht niedrigeren Ranges, die beide vom Institut gehalten werden, angesiedelt ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gewährleisten die Vorschriften über die Pfandrechte alles Folgende:

a)

Jedes Institut, das ein Pfandrecht an einer Immobilie hält, kann den Verkauf der Immobilie unabhängig von anderen Rechtsträgern, die ein Pfandrecht an der Immobilie halten, einleiten;

b)

erfolgt der Verkauf der Immobilie nicht im Wege einer öffentlichen Versteigerung, so unternehmen Rechtsträger, die ein vorrangiges Pfandrecht halten, in dem Fall, dass sie ein Verkaufsrecht eigenständig ausüben, angemessene Schritte, um einen fairen Marktwert oder den unter den gegebenen Umständen bestmöglichen Preis zu erzielen.

(5)   Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für nicht in Anspruch genommene Fazilitäten können Pfandrechte, die alle in Absatz 3 und gegebenenfalls die in Absatz 4 festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, anerkannt werden, sofern die Fazilität nur in Anspruch genommen werden kann, wenn zuvor oder gleichzeitig in dem Maße ein Pfandrecht hinterlegt wurde, in dem das Institut bei Inanspruchnahme der Fazilität Interesse an diesem Pfandrecht hat, d. h. das Institut in dem Maße, in dem die Fazilität nicht in Anspruch genommen wird, kein Interesse an dem Pfandrecht hat.

(6)   Für die Zwecke von Artikel 125 Absatz 2 und Artikel 126 Absatz 2 wird das Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (exposure-to-value — im Folgenden ‚ETV‘) berechnet, indem der Bruttobetrag der Risikoposition durch den Immobilienwert geteilt wird, wobei die folgenden Bedingungen gelten:

a)

Der Bruttobetrag der Risikoposition wird berechnet als Buchwert des mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundenen Aktivpostens und jedem zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag, der bei Inanspruchnahme den Risikopositionswert der durch Immobilien besicherten Risikoposition erhöhen würde; dieser Bruttobetrag der Risikoposition wird ohne Berücksichtigung des Folgenden berechnet:

i)

spezifischer Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110,

ii)

zusätzlicher Wertberichtigungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts,

iii)

gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogener Beträge und

iv)

sonstiger mit dem Aktivposten verknüpfter Verringerungen der Eigenmittel;

b)

der Bruttobetrag der Risikoposition wird ohne Berücksichtigung jeglicher Art der Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung berechnet, außer im Falle von verpfändeten Einlagekonten bei dem kreditgebenden Institut, die alle Anforderungen für ein bilanzielles Netting entweder im Rahmen von Netting-Rahmenvereinbarungen nach den Artikeln 196 und 206 oder im Rahmen sonstiger bilanzieller Netting-Vereinbarungen nach den Artikeln 195 und 205 erfüllen und bedingungslos und unwiderruflich allein zu dem Zweck verpfändet wurden, die mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundene Kreditverpflichtung zu erfüllen;

c)

bei gemäß Artikel 125 Absatz 2 oder Artikel 126 Absatz 2 zu behandelnden Risikopositionen, bei denen eine andere Partei als das Institut ein vorrangiges Pfandrecht hält und ein vom Institut gehaltenes nachrangiges Pfandrecht gemäß Absatz 4 dieses Artikels anerkannt wird, wird der Bruttorisikopositionsbetrag berechnet als Summe aus dem Bruttorisikopositionsbetrag des vom Institut gehaltenen Pfandrechts und den Bruttorisikopositionsbeträgen für alle anderen Pfandrechte mit gleichem oder höherem Rang als das vom Institut gehaltene Pfandrecht.

Falls ein Institut mehr als eine Risikoposition hat, die mit derselben Immobilie besichert ist, und diese Risikopositionen durch Pfandrechte an dieser Immobilie besichert sind, die eine lückenlose Rangfolge bilden, ohne dass ein Dritter ein Pfandrecht innerhalb dieser Rangfolge hält, werden die Risikopositionen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a als eine einzelne zusammenhängende Risikoposition behandelt und die Bruttorisikopositionsbeträge der einzelnen Risikopositionen summiert, um den Bruttorisikopositionsbetrag für die einzelne zusammenhängende Risikoposition zu berechnen.

Liegen zur Ermittlung des Ranges der übrigen Pfandrechte keine ausreichenden Informationen vor, so behandelt das Institut für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c diese Pfandrechte als gleichrangig mit dem vom Institut gehaltenen nachrangigen Pfandrecht. Zuerst bestimmt das Institut das Risikogewicht gemäß Artikel 125 Absatz 2 bzw. Artikel 126 Absatz 3 (im Folgenden ‚Basisrisikogewicht‘). Dann passt es dieses Risikogewicht mit einem Multiplikationsfaktor von 1,25 an, um die risikogewichteten Positionsbeträge der nachrangigen Pfandrechte zu berechnen. Entspricht das Basisrisikogewicht der niedrigsten Unterklasse des Verhältnisses zwischen Risikoposition und Wert -Unterklasse, so wird der Multiplikationsfaktor nicht angewandt. Das Risikogewicht, das sich bei Multiplikation des Basisrisikogewichts mit dem Faktor 1,25 ergibt, darf nicht höher sein als das Risikogewicht, das auf die Risikoposition angewandt würde, wenn die in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt wären.

(7)   Risikopositionen gegenüber einem Leasingnehmer im Rahmen eines Immobilien-Leasing-Geschäfts, bei dem das Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, gelten als durch Immobilien besicherte Risikopositionen und werden gemäß Artikel 125 oder 126 behandelt, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie besichert ist.

(8)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für die Anwendung des Absatzes 9 zuständig ist. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde die zuständige Behörde, so stellt sie sicher, dass die relevanten nationalen Stellen und Behörden, die ein makroprudenzielles Mandat haben, gebührend darüber unterrichtet sind, dass die zuständige Behörde beabsichtigt, von diesem Artikel Gebrauch zu machen, und dass sie an der Bewertung der Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat gemäß Absatz 9 in angemessener Weise beteiligt werden.

Ist die von dem Mitgliedstaat für die Anwendung dieses Artikels benannte Behörde nicht die zuständige Behörde, so trifft der Mitgliedstaat die notwendigen Vorkehrungen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und einen ordnungsgemäßen Informationsaustausch zwischen der zuständigen und der benannten Behörde sicherzustellen, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird. Insbesondere müssen die Behörden eng zusammenarbeiten und alle Informationen gemeinsam nutzen, die für die angemessene Erfüllung der Pflichten, die der benannten Behörde gemäß diesem Artikel obliegen, erforderlich sein könnten. Mit dieser Zusammenarbeit soll jede Form von sich überschneidenden oder nicht miteinander zu vereinbarenden Maßnahmen zwischen der zuständigen und der benannten Behörde vermieden sowie sichergestellt werden, dass die Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen, insbesondere solchen, die gemäß Artikel 458 dieser Verordnung und Artikel 133 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffen werden, gebührend berücksichtigt wird.

(9)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 430a erhobenen Daten und etwaiger anderer maßgeblicher Indikatoren bewertet die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die in den Artikeln 125 und 126 festgelegten risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die durch in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats jener Behörde belegene Immobilien besichert sind, sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:

a)

die Verlusterfahrungswerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen;

b)

zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen.

Kommt die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung zu dem Schluss, dass die in Artikel 125 oder 126 festgelegten Risikogewichte nicht in angemessener Weise die tatsächlichen Risiken widerspiegeln, die mit Risikopositionen gegenüber einem oder mehreren Immobiliensegmenten verbunden sind, welche durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats dieser Behörde belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der Risikogewichte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie die für diese Risikopositionen anwendbaren Risikogewichte innerhalb der in Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes vorgesehenen Spannen erhöhen oder strengere Kriterien als die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten auferlegen.

Die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde teilt der EBA und dem ESRB jegliche Anpassungen der Risikogewichte und der gemäß dem vorliegenden Absatz angewandten Kriterien mit. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme und können in dieser Stellungnahme erforderlichenfalls mitteilen, ob ihrer Auffassung nach die Anpassungen der Risikogewichte und -kriterien auch anderen Mitgliedstaaten empfohlen werden sollten. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die Risikogewichte und Kriterien für Risikopositionen nach den Artikeln 125 und 126 sowie Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a, wie sie von der betreffenden Behörde umgesetzt werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde für Risikopositionen gegenüber einem oder mehreren Immobiliensegmenten, die durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats der benannten Behörde belegene Immobilien besichert sind, die in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 126 Absatz 2 Unterabsatz 1 festgelegten Risikogewichte erhöhen oder strengere Kriterien als die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten auferlegen. Diese Behörde darf diese Risikogewichte nicht auf mehr als 150 % erhöhen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 des vorliegenden Absatzes kann die gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannte Behörde auch die Prozentsätze des in Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 genannten Immobilienwerts oder die ETV-Prozentsätze, anhand derer die in Artikel 125 Absatz 2 Tabelle 1 oder Artikel 126 Absatz 2 Tabelle 1 festgelegte ETV-Risikogewichtklasse bestimmt wird, verringern. Die betreffende Behörde sorgt über alle ETV-Risikogewichtklassen hinweg für Konsistenz, sodass das Risikogewicht einer niedrigeren ETV-Risikogewichtklasse das Risikogewicht einer höheren ETV-Risikogewichtklasse niemals übersteigt.

(10)   Setzt die nach Absatz 8 benannte Behörde gemäß Absatz 9 höhere Risikogewichte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden.

(11)   Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte nach Absatz 9 berücksichtigt werden müssen, festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(12)   Der ESRB kann den gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels benannten Behörden im Wege von Empfehlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und in enger Zusammenarbeit mit der EBA Orientierungen zu den beiden folgenden Elementen vorgeben:

a)

den Faktoren, die ‚sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität auswirken könnten‘ wie in Absatz 9 Unterabsatz 2 angeführt;

b)

indikativen Referenzwerten, die die gemäß Absatz 8 benannte Behörde bei der Bestimmung höherer Risikogewichte berücksichtigen muss.

(13)   In einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute wenden die Risikogewichte und Kriterien, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 9 bestimmt wurden, auf ihre entsprechenden Risikopositionen an, die durch Grundpfandrechte auf in einem oder mehreren Teilen dieses anderen Mitgliedstaats belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind.

(14)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einem ‚gleichwertigen Rechtsmechanismus‘ zu verstehen ist, der gemäß Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii zweiter Gedankenstrich besteht, um sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums fertiggestellt wird.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 125

Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

(1)   Für eine durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii wird dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikoposition ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.

Wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird.

Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 20 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:

a)

55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und

b)

dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem Pfandrecht des Instituts gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.

Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden.

Der gegebenenfalls verbleibende Teil der Risikoposition nach Unterabsatz 1 wird wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch Wohnimmobilien besichert ist, risikogewichtet.

(2)   Einer Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii wird das gemäß der entsprechenden ETV-Risikogewichtklasse in Tabelle 1 festgelegte Risikogewicht zugewiesen.

Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren ETV-Prozentsatz als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute für die Zwecke des vorliegenden Absatzes das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden.

Tabelle 1

ETV

ETV ≤ 50 %

50 % < ETV ≤ 60 %

60 % < ETV ≤ 80 %

80 % < ETV ≤ 90 %

90 % < ETV ≤ 100 %

ETV > 100 %

Risikogewicht

30 %

35 %

45 %

60 %

75 %

105 %

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen Institute auf Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Wohnimmobilien besichert sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Behandlung anwenden, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für diese Risikopositionen die Verlustraten gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlicht hat, die ausgehend von den aggregierten Daten, die Institute in diesem Mitgliedstaat für den betreffenden nationalen Immobilienmarkt gemeldet haben, keine der folgenden Obergrenzen für die aggregierten Verluste bei solchen Risikopositionen im Vorjahr überschreiten:

a)

Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe a, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,3 %;

b)

der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe b, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,5 %.

(3)   Institute können die in den Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht.

Veröffentlicht eine zuständige Behörde eines Drittlands keine entsprechenden Verlustraten für Risikopositionen, die durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien besichert sind, so kann die EBA solche Informationen für dieses Drittland veröffentlichen, sofern aussagekräftige statistische Daten verfügbar sind, die für den entsprechenden Wohnimmobilienmarkt statistisch repräsentativ sind.

Artikel 126

Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

(1)   Für eine durch eine Gewerbeimmobilie besicherte Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i wird dem bis zu 55 % des Immobilienwerts ausmachenden Teil der Risikoposition ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen.

Wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird.

Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 60 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:

a)

55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und

b)

dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.

Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewichte oder einen niedrigeren Prozentsatz des Immobilienwerts als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden die Institute das Risikogewichte oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden.

Der gegebenenfalls verbleibende Teil der Risikoposition nach Unterabsatz 1 wird wie eine Risikoposition gegenüber der Gegenpartei, die nicht durch Gewerbeimmobilien besichert ist, risikogewichtet.

(2)   Einer Risikoposition nach Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii wird das gemäß der entsprechenden ETV-Risikogewichtunterklasse in Tabelle 1 festgelegte Risikogewicht zugewiesen.

Hat die zuständige oder benannte Behörde gemäß Artikel 124 Absatz 9 ein höheres Risikogewicht oder einen niedrigeren ETV-Prozentsatz als die im vorliegenden Absatz genannten festgelegt, so wenden Institute für die Zwecke des vorliegenden Absatzes das Risikogewicht oder den Prozentsatz an, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 festgelegt wurden.

Tabelle 1

 

ETV ≤ 60 %

60 % < ETV ≤ 80 %

ETV > 80 %

Risikogewicht

70 %

90 %

110 %

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dürfen Institute auf Risikopositionen, die durch im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Behandlung anwenden, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für diese Risikopositionen die Verlustraten gemäß Artikel 430a Absatz 3 veröffentlicht hat, die ausgehend von den aggregierten Daten, die Institute in diesem Mitgliedstaat für den betreffenden nationalen Immobilienmarkt gemeldet haben, keine der folgenden Obergrenzen für die aggregierten Verluste bei solchen Risikopositionen im Vorjahr überschreiten:

a)

Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe d, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,3 %.

b)

Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe e, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,5 %.

(3)   Institute können die in den Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht.

Veröffentlicht eine zuständige Behörde eines Drittlands keine entsprechenden Verlustraten für Risikopositionen, die durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Gewerbeimmobilien besichert sind, so kann die EBA solche Informationen für ein Drittland veröffentlichen, sofern aussagekräftige statistische Daten verfügbar sind, die für den entsprechenden Gewerbeimmobilienmarkt statistisch repräsentativ sind.

(4)   Die EBA prüft, ob eine Anpassung der Behandlung von durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen, darunter IPRE- und Nicht-IPRE-Risikopositionen, angemessen ist, wobei sie die Eignung von risikogewichteten Positionsbeträgen und die relativen Unterschiede beim Risiko von durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen, die Unterschiede bei der Risikosensitivität von durch Wohnimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen nach Artikel 125 Absatz 2 Tabelle 1 und von durch Gewerbeimmobilien besicherte IPRE-Risikopositionen nach Tabelle 1 des vorliegenden Artikels sowie die Empfehlungen des ESRB zu Anfälligkeiten des Gewerbeimmobiliensektors in der Union berücksichtigt. Die EBA übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über ihre Erkenntnisse.

Auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

56.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 126a

Risikopositionen aus Grunderwerb, Erschließung und Bau

(1)   Einer ADC-Risikoposition wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen.

(2)   ADC-Risikopositionen gegenüber Wohnimmobilien kann ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen werden, sofern das Institut solide Entstehungs- und Überwachungsstandards anwendet, die die Anforderungen der Artikel 74 und 79 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen, und sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Rechtsverbindliche Vorverkaufs- oder Vormietverträge, bei denen der Käufer oder Mieter eine erhebliche Bareinlage hinterlegt hat, die bei Vertragsbeendigung eingezogen wird, oder bei denen die Finanzierung auf gleichwertige Weise sichergestellt ist, oder rechtsverbindliche Verkaufs- oder Mietverträge, einschließlich derer, in deren Fall die Zahlung entsprechend dem Fortschritt der Bauarbeiten in Raten erfolgt, machen einen erheblichen Teil der gesamten Verträge aus;

b)

für den Schuldner besteht ein erhebliches Eigenkapitalrisiko im Sinne eines angemessenen Betrags an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital im Verhältnis zum Wert der Wohnimmobilie bei Fertigstellung.

(3)   Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die Begriffe ‚erhebliche Bareinlage‘, ‚auf gleichwertige Weise sichergestellte Finanzierung‘, ‚erheblicher Teil der gesamten Verträge‘ und ‚angemessener Betrag an vom Schuldner beigetragenem Eigenkapital‘ festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an gesetzlich geregelte öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder gemeinnützige Einrichtungen in der gesamten Union, die dazu dienen, soziale Zwecke zu erfüllen und langfristigen Wohnraum für Mieter bereitzustellen, Rechnung zu tragen ist.“

57.

Artikel 127 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke der Berechnung der in Unterabsatz 1 genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine Risikoposition, die zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallen ist, beziehen Institute in die Berechnung jegliche positive Differenz zwischen dem vom Schuldner für diese Risikoposition geschuldeten Betrag und der Summe aus der zusätzlichen Verringerung der Eigenmittel, wenn diese Risikoposition vollständig abgeschrieben würde, und jeglichen bereits bestehenden mit dieser Risikoposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel ein.“

b)

Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Für die Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils einer ausgefallenen Risikoposition sind Sicherheiten und Garantien für Kreditrisikominderungszwecke gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig.

(3)   Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Risikopositionswert von Nicht-IPRE-Risikopositionen, die nach Artikel 125 bzw. Artikel 126 durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist.“

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

58.

Artikel 128 erhält folgende Fassung:

Artikel 128

Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen

(1)   Die folgenden Risikopositionen werden als aus nachrangigen Schuldtiteln bestehende Risikopositionen behandelt:

a)

durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen, die Forderungen gewöhnlicher nicht abgesicherter Gläubiger nachgeordnet sind,

b)

Eigenmittelinstrumente, soweit diese nicht als Beteiligungsrisikopositionen gemäß Artikel 133 Absatz 1 gelten, und

c)

Risikopositionen, die sich daraus ergeben, dass das Institut Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten hält, die die in Artikel 72b festgelegten Bedingungen erfüllen.

(2)   Aus nachrangigen Schuldtiteln bestehenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, sofern sie nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen.“

59.

Artikel 129 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes werden bis zum 1. Juli 2027 indirekte Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten ohne externes Rating, die für Hypothekendarlehen bis zu ihrer Eintragung Garantien übernehmen, für die Zwecke dieses Buchstabens als Risikopositionen gegenüber Kreditinstitute behandelt, die der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind, sofern es sich um kurzfristige Risikopositionen der Stufe A gemäß Artikel 121 handelt und die garantierten Hypothekendarlehen nach ihrer Eintragung für die günstigere Behandlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d, e und f des vorliegenden Absatzes berücksichtigungsfähig sind.“

b)

In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 benannten zuständigen Behörden können für den Zweck der Immobilienbewertung gestatten, dass Immobilien zu oder unter ihrem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, zu oder unter ihrem Beleihungswert bewertet werden, ohne die in Artikel 229 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellen anzuwenden.“

c)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Gedeckten Schuldverschreibungen, für die eine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das der Bonitätsbeurteilung der ECAI gemäß Artikel 136 entspricht.

Tabelle 1

Bonitätsstufe

1

2

3

4

5

6

Risikogewicht

10 %

20 %

20 %

50 %

50 %

100 %

(5)   Gedeckten Schuldverschreibungen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht zugewiesen, das sich auf das Risikogewicht vorrangiger unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem sie begebenden Institut stützt. Für Risikogewichte gelten die folgende Entsprechungen:

a)

Wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen;

aa)

wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 30 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 15 % zugewiesen;

ab)

wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 40 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen;

b)

wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 25 % zugewiesen;

ba)

wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 75 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen;

c)

wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen;

d)

wird den Risikopositionen gegenüber dem Institut ein Risikogewicht von 150 % zugewiesen, so wird der gedeckten Schuldverschreibung ein“

60.

Artikel 132a Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe e können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag der Risikopositionen eines OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden.“

61.

Artikel 132b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Institute können von den in Artikel 132 genannten Berechnungen Beteiligungsrisikopositionen ausschließen, die zugrunde liegende Risikopositionen in Form von Einheiten oder Anteilen an OGA gegenüber Rechtsträgern haben, deren Kreditverpflichtungen gemäß diesem Kapitel ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, einschließlich öffentlich geförderter Unternehmen, bei denen eine Risikogewichtung von 0 % angewendet werden kann, und Beteiligungsengagements gemäß Artikel 133 Absatz 5, und wenden stattdessen die in Artikel 133 festgelegte Behandlung auf diese Beteiligungsengagements an.“

62.

Artikel 132c Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Institute berechnen den Risikopositionswert einer Mindestwertzusage, die die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt, als den abgezinsten Barwert des garantierten Betrags unter Verwendung eines von einem risikofreien Zinssatz gemäß Artikel 325l Absatz 2 bzw. 3 abgeleiteten Diskontierungsfaktors. Institute können den Risikopositionswert der Mindestwertzusage um etwaige erfasste Verluste in Bezug auf die Mindestwertzusage gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard verringern.“

63.

Artikel 133 erhält folgende Fassung:

Artikel 133

Beteiligungsrisikopositionen

(1)   Als Beteiligungsrisikoposition wird alles Folgende eingestuft:

a)

jede Risikoposition, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Sie ist nicht rückzahlbar in dem Sinne, dass die investierten Mittel nur durch Veräußerung der Investition, durch Veräußerung der Rechte an der Investition oder durch Abwicklung des Emittenten zurückerlangt werden können,

ii)

sie stellt keine Verpflichtung seitens des Emittenten dar,

iii)

sie stellt einen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder Einnahmen des Emittenten dar;

b)

Instrumente, die als Posten des Kernkapitals gelten würden, wenn sie von einem Institut begeben würden;

c)

Instrumente, die eine Verpflichtung seitens des Emittenten darstellen und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Der Emittent kann die Begleichung der Verpflichtung unbegrenzt verschieben;

ii)

die Verpflichtung muss — oder kann nach Ermessen des Emittenten — durch Ausgabe einer festen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden;

iii)

die Verpflichtung muss — oder kann nach Ermessen des Emittenten — durch Ausgabe einer variablen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden, und jede Änderung des Wertes der Verpflichtung ist bei sonst gleichen Bedingungen der Änderung des Wertes einer festen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten zuzuschreiben, mit dieser vergleichbar und geht in die gleiche Richtung;

iv)

der Inhaber des Instruments kann verlangen, dass die Verpflichtung in Kapitalanteilen beglichen wird, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

1.

Im Fall eines gehandelten Instruments hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument am Markt eher wie ein Schuldtitel als ein Kapitalanteil des Emittenten gehandelt wird;

2.

im Fall eines nicht gehandelten Instruments hat das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachgewiesen, dass das Instrument wie eine Schuldposition behandelt werden sollte;

d)

Schuldtitel und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Vehikel, die so strukturiert sind, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter den Buchstaben a, b und c genannten Risikopositionen ähneln, einschließlich Verbindlichkeiten, deren Rendite an die Rendite von Anteilen gekoppelt ist;

e)

Beteiligungsrisikopositionen, die als Darlehen ausgewiesen werden, aber aus einem Debt-Equity-Swap resultieren, der im Rahmen der geordneten Realisierung oder Umstrukturierung der Schuld vorgenommen wurde.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii sind auch Verpflichtungen einbezogen, die durch Ausgabe einer variablen Zahl von Kapitalanteilen des Emittenten beglichen werden müssen oder können und bei denen die Änderung ihres monetären Wertes mit der Änderung des beizulegenden Zeitwerts einer mit einem bestimmten Faktor multiplizierten festen Zahl von Kapitalanteilen identisch ist, wobei sowohl der Faktor als auch die referenzierte Zahl von Anteilen festgelegt sind.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c Ziffer iv darf das Institut — sofern eine der dort festgelegten Bedingungen erfüllt ist — die Risiken mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde für aufsichtliche Zwecke aufschlüsseln;

(2)   Kapitalbeteiligungen dürfen in keinem der folgenden Fälle wie Beteiligungsrisikopositionen behandelt werden:

a)

Die Kapitalbeteiligungen sind so strukturiert, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Substanz dem Halten von Schuldtiteln ähneln, die die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht erfüllen;

b)

die Kapitalbeteiligungen stellen Verbriefungsrisikopositionen dar.

(3)   Beteiligungsrisikopositionen, mit Ausnahme der in den Absätzen 4 bis 7 genannten, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen, es sei denn, sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichteten Positionsbeträge werden.

(4)   Den folgenden Beteiligungsrisikopositionen gegenüber nicht börsennotierten Gesellschaften wird ein Risikogewicht von 400 % zugewiesen, es sei denn, sie müssen gemäß Teil 2 in Abzug gebracht oder risikogewichtet werden:

a)

Investitionen zur kurzfristigen Weiterveräußerung;

b)

Investitionen in Risikokapitalgesellschaften oder ähnliche Investitionen, die in Erwartung erhebliche kurzfristige Veräußerungsgewinne getätigt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird langfristigen Kapitalbeteiligungen, einschließlich Beteiligungen an Unternehmenskunden, mit denen das Institut eine langfristige Geschäftsbeziehung unterhält oder eingehen will, und Debt-Equity-Swaps, die zur Umstrukturierung von Unternehmen vorgenommen werden, ein Risikogewicht gemäß Absatz 3 bzw. 5 zugewiesen. Für die Zwecke dieses Artikels ist eine langfristige Kapitalbeteiligung eine Kapitalbeteiligung, die drei Jahre oder länger gehalten wird oder mit Genehmigung der Geschäftsleitung des Instituts in der Absicht einer mindestens dreijährigen Haltedauer eingegangen wird.

(5)   Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden können Institute Beteiligungsrisikopositionen, die im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftssektoren eingegangen werden, bis zu dem Teil dieser Beteiligungsrisikopositionen, der insgesamt 10 % der Eigenmittel des Instituts nicht übersteigt, ein Risikogewicht von 100 % zuweisen, wenn diese allen folgenden Bedingungen genügen:

a)

Im Rahmen der staatlichen Programme werden dem Institut für seine Investition erhebliche Subventionen oder Garantien gewährt, einschließlich seitens multilateraler Entwicklungsbanken, öffentlicher Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 oder internationaler Organisationen;

b)

die staatlichen Programme gehen mit einer gewissen staatlichen Aufsicht einher;

c)

die staatlichen Programme sehen Beschränkungen für die Kapitalbeteiligungen vor, wie z. B. Beschränkungen hinsichtlich der Größe und der Art der Unternehmen, in die das Institut investiert, der zulässigen Höhe der Beteiligungen, des geografischen Standorts und anderer relevanter Faktoren, die das potenzielle Risiko der Investition für das Institut begrenzen.

(6)   Beteiligungsrisikopositionen gegenüber Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

(7)   Einer Kapitalbeteiligung, die als Darlehen ausgewiesen wird, aber aus einem Debt-Equity-Swap resultiert, der im Rahmen der geordneten Realisierung oder Umstrukturierung der Schuld vorgenommen wurde, wird kein Risikogewicht zugewiesen, das niedriger ist als das Risikogewicht, das zur Anwendung käme, wenn die Kapitalbeteiligung als eine aus Schuldtiteln bestehende Risikoposition behandelt würde.“

64.

Artikel 134 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Im Einzug befindlichen Kassenpositionen wird ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen. Barmitteln, die Eigentum des Instituts sind und von diesem gehalten werden oder sich auf einem Transport befinden, und gleichwertigen Kassenpositionen wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.“

65.

In Artikel 135 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die ESMA erstellt bis zum 10. Juli 2025 einen Bericht darüber, ob ESG-Risiken in den Risikobewertungsmethoden der ECAI angemessen berücksichtigt werden, und legt diesen Bericht der Kommission vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2026 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

66.

Artikel 138 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„g)

bei Risikopositionen gegenüber Instituten darf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, nicht verwenden, es sei denn, diese ECAI-Bonitätsbeurteilung bezieht sich auf ein Institut, das sich im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befindet oder von solchen errichtet wurde und finanziert wird.“

b)

Die folgenden Absätze werde angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g werden Risikopositionen gegenüber Instituten, die sich nicht im Besitz von Zentralstaaten oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften befinden oder von solchen errichtet wurden und finanziert werden und für die nur eine ECAI-Bonitätsbeurteilung vorliegt und in Bezug auf die eine implizite staatliche Förderung angenommen wird, wie Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Instituten gemäß Artikel 121 behandelt.

Eine ‚implizite staatliche Unterstützung‘ ist dann gegeben, wenn der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft bei Ausfall oder Zahlungsschwierigkeiten des Instituts eingreifen würde, um Gläubiger des Instituts vor Verlusten zu bewahren.“

67.

Artikel 139 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem höheren Risikogewicht führt, als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde, und die betreffende Risikoposition

i)

keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist,

ii)

in jeder Hinsicht den gleichen oder einen niedrigeren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten;

b)

wenn die Bonitätsbeurteilung zu einem niedrigeren Risikogewicht führt, als es der Fall wäre, wenn die Risikoposition wie eine unbeurteilte Risikoposition behandelt würde, und die betreffende Risikoposition

i)

keine Spezialfinanzierungsrisikoposition ist,

ii)

in jeder Hinsicht den gleichen oder einen höheren Rang hat als das betreffende Emissionsprogramm, die betreffende Fazilität bzw. vorrangige unbesicherte Risikopositionen des Emittenten.“

68.

Artikel 141 erhält folgende Fassung:

Artikel 141

Posten in der Landeswährung und in ausländischer Währung

(1)   Eine Bonitätsbeurteilung für einen auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten darf nicht verwendet werden, um ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten.

(2)   Entsteht eine Risikoposition durch die Beteiligung eines Instituts an einem Darlehen, das von einer in Artikel 117 Absatz 2 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank, deren Status als bevorrechtigter Gläubiger am Markt anerkannt ist, ausgereicht oder durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert wurde, so darf die Bonitätsbeurteilung für den auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten abweichend von Absatz 1 dafür verwendet werden, ein Risikogewicht für eine auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition desselben Schuldners abzuleiten.

Ist die auf eine ausländische Währung lautende Risikoposition durch eine Garantie gegen Konvertierungs- und Transferrisiken abgesichert, so darf die Bonitätsbeurteilung für den auf die Landeswährung des Schuldners lautenden Posten für die Zwecke des Unterabsatzes 1 nur für den durch die Garantie abgesicherten Teil dieser Risikoposition für Risikogewichtungszwecke verwendet werden. Der nicht abgesicherte Teil dieser Risikoposition wird auf der Grundlage einer Bonitätsbeurteilung für den Schuldner risikogewichtet, die sich auf einen auf diese ausländische Währung lautenden Posten bezieht.“

69.

Artikel 142 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die folgenden Nummern werden eingefügt:

„1a.

‚Risikopositionsklasse‘ eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffer i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv, Buchstabe e, Buchstabe ea, Buchstabe f oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen,

1b.

‚Risikoposition gegenüber Unternehmen‘ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,

1c.

‚Risikoposition aus dem Mengengeschäft‘ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,

1d.

‚Risikoposition gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen‘ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffer i oder ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚Risikopositionsart‘ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,“

c)

Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.

‚großes beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche‘ ein Unternehmen der Finanzbranche, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

die auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme des Unternehmens oder — falls vorhanden — des Mutterunternehmens beträgt mindestens 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabschluss herangezogen wird,

b)

das Unternehmen unterliegt entweder direkt auf Einzel- oder konsolidierter Basis oder indirekt infolge der aufsichtlichen Konsolidierung seines Mutterunternehmens Aufsichtsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2009/138/EG oder rechtlichen Aufsichtsanforderungen eines Drittlands, die den genannten Rechtsakten der Union zumindest gleichwertig sind,

5.

‚nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche‘ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die unter Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt,“

d)

Die folgende Nummer wird eingefügt:

„5a.

‚Großunternehmen‘ jedes Unternehmen, dessen konsolidierter Jahresumsatz 500 Mio. EUR übersteigt oder das einer Gruppe angehört, bei der der Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe 500 Mio. EUR übersteigt,“

e)

Die folgenden Nummern werden angefügt:

„8a.

‚Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen‘ einen Ansatz, bei dem eine Anpassung der LGD oder eine Anpassung sowohl der PD als auch der LGD der zugrunde liegenden Risikoposition modelliert wird,

9.

‚RW-Untergrenze des Sicherungsgebers‘ das Risikogewicht, das bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber angewendet werden müsste,

10.

Im Fall einer Risikoposition, für die ein Institut den IRB-Ansatz anwendet und dabei seine eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, ‚anerkannte‘ Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, deren Auswirkungen auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder erwartete Verlustbeträge für die zugrunde liegende Risikoposition gemäß Artikel 108 Absatz 3 anhand einer der folgenden Methoden berücksichtigt wird:

a)

des Ansatzes für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen,

b)

des Risikoparametersubstitutionsansatzes im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD im Sinne des Artikels 192 Nummer 5,

11.

‚SA-CCF‘ den im Rahmen des Kapitels 2 anwendbaren Prozentsatz gemäß Artikel 111 Absatz 2,

12.

‚IRB-CCF‘ eigene Schätzungen des Kreditumrechnungsfaktors.“

f)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Nummer 5a müssen bei der Beurteilung hinsichtlich der Umsatzschwellen die Beträge so berichtet werden, wie sie in den Angaben in den geprüften Jahresabschlüssen der Unternehmen bzw. — bei konsolidierten Gruppen angehörenden Unternehmen — der konsolidierten Gruppen gemäß dem für das Mutterunternehmen an der Spitze der konsolidierten Gruppe geltenden Rechnungslegungsstandard erscheinen. Die Zahlenangaben müssen sich entweder auf die während der letzten drei Jahre berechneten Durchschnittsbeträge oder auf die letzten von dem Institut alle drei Jahre aktualisierten Beträge stützen.“

70.

Artikel 143 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine vorherige Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes, einschließlich eigener LGD- und IRB-CCF-Schätzungen, ist für jede Risikopositionsklasse, jedes Ratingsystem und jeden Ansatz für LGD- und CCF-Schätzungen erforderlich.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

wesentliche Änderungen am Anwendungsbereich eines Ratingsystems, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde;

b)

wesentliche Änderungen an einem Ratingsystem, dessen Verwendung dem Institut erlaubt wurde.“

c)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Institute zeigen den zuständigen Behörden alle Änderungen an Ratingsystemen an.

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, anhand derer bewertet wird, ob die Verwendung eines bestehenden Ratingsystems für weitere Risikopositionen, die nicht bereits durch dieses Ratingsystem erfasst sind, und Änderungen an Ratingsystemen im Rahmen des IRB-Ansatzes wesentlich sind.

Die EBA legt der der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

71.

Artikel 144 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

das Institut hat jedes Ratingsystem innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Erlaubnis, dieses Ratingsystem zu verwenden, validiert, innerhalb dieses Zeitraums geprüft, ob jedes Ratingsystem für den Anwendungsbereich dieses Ratingsystems geeignet ist, und die aufgrund dieser Prüfung erforderlichen Änderungen an jedem Ratingsystem vorgenommen;“

ii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

das Institut hat jede Risikoposition im Anwendungsbereich eines Ratingsystems einer Ratingstufe oder einem Pool dieses Ratingsystems zugeordnet und führt diese Zuordnungen weiter durch.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bewertungsmethode festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden beurteilen, ob ein Institut die Anforderungen für die Anwendung des IRB-Ansatzes einhält.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

72.

Artikel 147 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a)

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken;

aa)

Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:

i)

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden,

ii)

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen;

b)

Risikopositionen gegenüber Instituten;

c)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:

i)

Unternehmen allgemein,

ii)

Spezialfinanzierungsrisikopositionen,

iii)

angekaufte Unternehmensforderungen;

d)

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:

i)

qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (‚QRRE‘),

ii)

durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,

iii)

angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft,

iv)

sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft;

e)

Beteiligungsrisikopositionen;

ea)

Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA;

f)

Posten, die Verbriefungspositionen darstellen;

g)

sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.“

b)

Absatz 3 Buchstabe a wird gestrichen.

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen einer der in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionsklasse zugeordnet, wenn sie gemäß Artikel 115 oder 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden.“

d)

Absatz 4 Buchstaben a und b werden gestrichen.

e)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Risikopositionen gegenüber einem KMU, sofern der Betrag, den der Kunde oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut sowie den Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen, deren Besicherung bis zur Höhe des Werts der betreffenden Immobilie geht, nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte unternommen hat, um den Betrag dieser Risikoposition zu überprüfen, nicht über 1 Million EUR hinausgeht;

iii)

Risikopositionen, die durch Wohnimmobilien, einschließlich erstrangiger und nachrangiger Pfandrechte, besichert sind, befristete Darlehen, revolvierende Wohnbaukreditlinien sowie Risikopositionen nach Artikel 108 Absätze 4 und 5, gleich welcher Umfang der Risikoposition, sofern die Risikoposition eine der Folgenden ist:

1.

eine Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person,

2.

eine Risikoposition gegenüber aus Einzelpersonen bestehenden Vereinen oder Genossenschaften nach nationalem Recht, deren alleiniger Zweck darin besteht, für ihre Mitglieder in der Immobilie, die das Darlehen besichert, einen Hauptwohnsitz bereitzustellen;“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

sie werden nicht genau so individuell gesteuert wie Risikopositionen in den in Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen,“

iii)

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

„Risikopositionen, die die in Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und den Buchstaben b, c und d des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen erfüllen, werden der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet.

Abweichend von Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden Darlehen an natürliche Personen, die mehr als vier Immobilien oder Wohneinheitenmit einem Grundpfandrecht belastet haben, einschließlich der Darlehen an natürliche Personen gemäß Artikel 108 Absatz 4, von der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse ausnehmen und sie einer der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zuordnen.“

f)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Wenn Risikopositionen aus dem Mengengeschäft einer Risikopositionsart angehören, die alle folgenden Bedingungen erfüllt, werden sie der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Risikopositionsklasse zugeordnet:

a)

Bei den dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen handelt es sich um Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Personen;

b)

die dieser Risikopositionsart zuzurechnenden Risikopositionen sind revolvierend, unbesichert und, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, vom Institut jederzeit und unbedingt kündbar;

c)

die maximale dieser Risikopositionsart zuzurechnende Risikoposition gegenüber einer natürlichen Person beträgt höchstens 100 000 EUR;

d)

bei dieser Risikopositionsart weisen die Verlustraten vor allem innerhalb der unteren PD-Bänder gemessen an den durchschnittlichen Verlustraten eine geringe Volatilität auf;

e)

die Behandlung von dieser Risikopositionsart zugeordneten Risikopositionen als qualifizierte revolvierende Risikoposition aus dem Mengengeschäft ist mit den zugrunde liegenden Risikomerkmalen dieser Risikopositionsart vereinbar.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt die Anforderung, dass eine Risikoposition unbesichert sein muss, nicht für besicherte Kreditfazilitäten, die mit einem Gehaltskonto verknüpft sind. In diesem Fall bleiben Beträge, die aus dieser Sicherheit zurückgeflossen sind, bei den Schätzungen der LGD unberücksichtigt.

Innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i genannten Risikopositionsklasse ermitteln die Institute Transaktoren-Risikopositionen (‚QRRE-Transaktoren‘) sowie diejenigen Risikopositionen, die keine Transaktoren-Risikopositionen sind (‚QRRE-Revolvierer‘). Als QRRE-Revolvierer werden insbesondere QRRE mit einer Rückzahlungshistorie von weniger als zwölf Monaten ermittelt.“

g)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Sofern sie nicht der in Absatz 2 Buchstabe ea des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind, werden die in Artikel 133 Absatz 1 genannten Risikopositionen der in Absatz 2 Buchstabe e des vorliegenden Artikels festgelegten Risikopositionsklasse zugeordnet.

(7)   Kreditverpflichtungen, die nicht den in Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii oder iv sowie den Buchstaben e, ea oder f festgelegten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, werden einer der unter Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii jenes Absatzes genannten Risikopositionsklassen zugeordnet.“

h)

In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Diese Risikopositionen werden der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet und in die folgenden Kategorien unterteilt: ‚Projektfinanzierung‘ (PF), ‚Objektfinanzierung‘ (OF), ‚Rohstoffhandelsfinanzierung‘ (CF) und ‚einnahmengenerierende Immobilien‘ (IPRE).“

i)

Folgende Absätze werden angefügt:

„(11)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Zuordnung zu den Kategorien PF, OF und CF entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kapitels 2;

b)

die Bestimmung der Kategorie ‚IPRE‘, wobei insbesondere festzulegen ist, welche ADC-Risikopositionen und durch Immobilien besicherte Risikopositionen als IPRE eingestuft werden dürfen oder müssen .

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(12)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu den in Absatz 2 genannten Klassen und erforderlichenfalls diese Risikopositionsklassen näher festgelegt werden.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

73.

Artikel 148 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Ein Institut, das gemäß Artikel 107 Absatz 1 den IRB-Ansatz anwenden darf, führt den IRB-Ansatz zusammen mit einem etwaigen Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen bei mindestens einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii oder iv oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen ein. Sobald ein Institut den IRB-Ansatz für eine bestimmte Risikopositionsart innerhalb einer Risikopositionsklasse eingeführt hat, tut es dies für alle Risikopositionen innerhalb dieser Risikopositionsklasse, es sei denn, das Institut hat von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 die Erlaubnis zur dauerhaften Verwendung des Standardansatzes erhalten.

Mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden kann die Einführung des IRB-Ansatzes schrittweise für die verschiedenen Risikopositionsarten innerhalb einer bestimmten Risikopositionsklasse innerhalb desselben Geschäftsbereichs und für verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder die Verwendung von IRB-CCF erfolgen.

(2)   Die zuständigen Behörden legen den Zeitraum fest, innerhalb dessen ein Institut und ein etwaiges Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den IRB-Ansatz für alle Risikopositionen innerhalb einer bestimmten Risikopositionsklasse für verschiedene Risikopositionsarten innerhalb desselben Geschäftsbereichs und für verschiedene Geschäftsbereiche innerhalb derselben Gruppe oder für die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder für die Verwendung von IRB-CCF einführen müssen. Dieser Zeitraum muss von den zuständigen Behörden angesichts der Art und des Umfangs der Tätigkeiten des betreffenden Instituts oder eines etwaigen Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie der Zahl und Art der einzuführenden Ratingsysteme als angemessen betrachtet werden.

(3)   Institute führen den IRB-Ansatz gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen ein. Die zuständige Behörde gestaltet diese Bedingungen so, dass sie sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv mit dem Ziel genutzt wird, niedrigere Eigenmittelanforderungen für die Risikopositionsarten oder Geschäftsbereiche zu erreichen, die noch in den IRB-Ansatz oder in die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder in die Verwendung von IRB-CCF einzubeziehen sind.“

b)

Die Absätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

74.

Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Das Institut hat den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen, dass die Verwendung des Standardansatzes nicht dem Zweck dient, Aufsichtsarbitrage zu betreiben, einschließlich durch eine unverhältnismäßige Verringerung der Eigenmittelanforderungen des Instituts, angesichts der Art und der Komplexität des Gesamtbestands seiner Risikopositionen dieser Art notwendig ist und weder seine Solvenz noch seine Fähigkeit, Risiken wirksam zu steuern, wesentlich beeinträchtigen würde;“

75.

Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Institute wenden den Standardansatz auf alle folgenden Risikopositionen an:

a)

Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind;

b)

Risikopositionen, die Risikopositionsklassen zugeordnet sind oder Risikopositionsarten innerhalb einer Risikopositionsklasse angehören, bei denen Institute nicht die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden erhalten haben, die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen.

Ein Institut, das die Erlaubnis erhalten hat, risikogewichtete Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge für eine bestimmte Risikopositionsklasse anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen, kann mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde bei einigen Risikopositionsarten innerhalb dieser Risikopositionsklasse den Standardansatz anwenden, einschließlich Risikopositionen ausländischer Zweigstellen und verschiedener Produktgruppen, wenn diese Risikopositionsarten hinsichtlich ihres Volumens und ihres wahrgenommenen Risikoprofils unwesentlich sind.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Neben den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Risikopositionen kann ein Institut mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörde auch bei den folgenden Risikopositionen den Standardansatz anwenden, wenn der IRB-Ansatz für andere Risikopositionsarten innerhalb der gleichen Risikopositionsklasse angewandt wird:

a)

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, wenn

i)

es zwischen Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat und dieser Zentralbank und den genannten anderen Risikopositionen infolge besonderer öffentlicher Vorkehrungen keine Risikounterschiede gibt und

ii)

den Risikopositionen gegenüber den Zentralstaaten und den Zentralbanken gemäß Artikel 114 Absatz 2 oder 4 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

b)

Risikopositionen eines Instituts gegenüber einer Gegenpartei, die sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens ist, sofern diese Gegenpartei ein Institut oder eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU ist;

c)

Risikopositionen zwischen Instituten, die die in Artikel 113 Absatz 7 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Ein Institut, das nur bei einigen Risikopositionsarten innerhalb einer Risikopositionsklasse die risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes berechnen darf, wendet auf die verbleibenden Risikopositionsarten innerhalb dieser Risikopositionsklasse den Standardansatz an.

Neben den in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels und im vorliegenden Absatz genannten Risikopositionen kann ein Institut auch bei Risikopositionen gegenüber Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die die in Artikel 115 Absatz 3 festgelegten Anforderungen erfüllen, den Standardansatz anwenden.“

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dazu heraus, was unter Risikopositionsarten, die hinsichtlich Volumen und wahrgenommenem Risikoprofil unwesentlich sind, zu verstehen ist.“

e)

Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

76.

Artikel 151 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko von Risikopositionen, die unter eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffern i, ii, iii oder iv oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen fallen, werden — sofern diese Risikopositionen nicht von Eigenmitteln abgezogen werden oder der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 festgelegten Behandlung unterliegen — gemäß Unterabschnitt 2 berechnet.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

c)

Die Absätze 7, 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nehmen Institute gemäß Artikel 143 und Abschnitt 6 eigene LGD- und gegebenenfalls IRB-CCF-Schätzungen nach Artikel 166 Absätze 8 und 8b vor. Dürfen IRB-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8 und 8b nicht verwendet werden, so verwenden Institute SA-CCF.

(8)   Auf die folgenden Risikopositionen wenden Institute die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und die SA-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b an:

a)

Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind;

b)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen der Finanzbranche, die nicht unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes fallen;

c)

Risikopositionen gegenüber Großunternehmen, die nicht der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Risikopositionsklasse zugeordnet sind.

Bis auf die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Risikopositionen wenden Institute auf Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffern i oder ii oder Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehören, die in Artikel 161 Absatz 1 festgelegten LGD-Werte und den SA-CCF gemäß Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b an, es sei denn, sie haben gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels die Erlaubnis erhalten, für diese Risikopositionen ihre eigenen LGD- und IRB-CCF-Schätzungen zu verwenden.

(9)   Für die in Absatz 8 Unterabsatz 2 genannten Risikopositionen erlaubt die zuständige Behörde Instituten, gemäß Artikel 143 und Abschnitt 6 eigene LGD- und gegebenenfalls IRB-CCF-Schätzungen nach Artikel 166 Absätze 8 und 8b zu verwenden.“

d)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(11)   Bei Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe ea genannten Risikopositionsklasse angehören, wenden Institute die in Artikel 152 festgelegte Behandlung an, es sei denn, diese Risikopositionen werden von den Eigenmitteln abgezogen oder unterliegen der in Artikel 72e Absatz 5 Unterabsatz 1 beschriebenen Behandlung.“

77.

Artikel 152 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe e können Institute, die den risikogewichteten Positionsbetrag des OGA gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung von Derivate-Risikopositionen des betreffenden OGA als einen Betrag berechnen, der 50 % der Eigenmittelanforderungen für diese Derivate-Risikopositionen entspricht, die gemäß Kapitel 6 Abschnitt 3, 4 oder 5 dieses Titels berechnet wurden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Institute, die den Durchschauansatz gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels anwenden und die die in diesem Kapitel bzw. in Kapitel 5 festgelegten Methoden für alle oder einen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA nicht verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für alle oder diesen Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den folgenden Grundsätzen:

a)

Bei zugrunde liegenden Risikopositionen, die der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e genannten Risikopositionsklasse zugeordnet würden, wenden Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an;

b)

bei Risikopositionen, die der Klasse ‚Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen‘ gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f zugeordnet sind, wenden die Institute die Behandlung gemäß Artikel 254 so an, als würden diese Risikopositionen direkt von diesen Instituten gehalten;

c)

bei allen anderen zugrunde liegenden Risikopositionen wenden die Institute den in Kapitel 2 festgelegten Standardansatz an.“

78.

Artikel 153 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Risikogewichtete Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen“

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Anwendung der in den Absätzen 2 und 4 festgelegten spezifischen Behandlungen werden die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß den folgenden Formeln berechnet:“

ii)

Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

wenn 0 < PD < 1, dann gilt:

Image 1

Dabei gilt:

N

= die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., N(x) ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von 0 und einer Standardabweichung von 1 kleiner oder gleich x ist;

G

= die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., wenn x = G(z), dann ist x der Wert, für den N(x) = z gilt;

R

= der Korrelationskoeffizient, der festgelegt ist als

Image 2

b

= der Laufzeitanpassungsfaktor, der festgelegt ist als

b = [0,11852 – 0,05478 ∙ ln(PD)]2

M

= die Laufzeit, in Jahren angegeben und gemäß Artikel 162 bestimmt.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei Risikopositionen gegenüber großen beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche und gegenüber nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche wird der in Absatz 1 Ziffer iii bzw. Absatz 4 angegebene Korrelationskoeffizient R bei der Berechnung der Risikogewichte dieser Risikopositionen mit 1,25 multipliziert.“

d)

Absatz 3 wird gestrichen.

e)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Faktoren bei der Zuweisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen zu berücksichtigen haben.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

79.

Artikel 154 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

wenn PD < 1, dann gilt:

Image 3

Dabei gilt:

N

= die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., N(x) ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von 0 und einer Standardabweichung von 1 kleiner oder gleich x ist;

G

= die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., wenn x = G(z), dann ist x der Wert, für den N(x) = z gilt;

R

= der Korrelationskoeffizient, der festgelegt ist als

Image 4

.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht ausgefallen sind und ganz oder teilweise durch Wohnimmobilien besichert sind, wird der Wert, der sich aus der Korrelationskoeffizientenformel in Absatz 1 ergibt, durch einen Korrelationskoeffizienten R von 0,15 ersetzt.

Das Risikogewicht, das unter Berücksichtigung des in Unterabsatz 1 festgelegten Korrelationskoeffizienten R für eine zum Teil durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition gemäß Absatz 1 Ziffer ii berechnet wird, gilt sowohl für den besicherten als auch den unbesicherten Teil dieser Risikoposition.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei QRRE, die nicht ausgefallen sind, wird der Wert, der sich aus der Korrelationskoeffizientenformel in Absatz 1 ergibt, durch einen Korrelationskoeffizienten R von 0,04 ersetzt.

Die zuständigen Behörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustraten von QRRE, die derselben Risikopositionsart angehören, sowie über die gesamte Risikopositionsklasse ‚QRRE‘ hinweg und teilen die Informationen über die typischen Merkmale der Verlustraten von qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Mitgliedstaaten und der EBA mit.“

80.

Artikel 155 wird aufgehoben.

81.

In Artikel 157 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes näher festgelegt wird:

a)

die Methode zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen, einschließlich der Anerkennung der Kreditrisikominderung gemäß Artikel 160 Absatz 4, und die Bedingungen für die Verwendung eigener Schätzungen und Parameter des Ausweichkonzepts;

b)

die Bewertung der Unwesentlichkeit bei der in Absatz 5 genannten Risikopositionsart.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

82.

Artikel 158 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden der erwartete Verlust (EL) und die erwarteten Verlustbeträge nach folgenden Formeln ermittelt:

Erwarteter Verlust (EL) = PD * LGD

Erwarteter Verlustbetrag | = | EL × Risikopositionswert.

Bei ausgefallenen Risikopositionen (PD = 100 %), für die Institute eigene Schätzungen der LGD zugrunde legen, ist EL = ELBE, d. h. die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwartenden Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h.“

b)

Die Absätze 7, 8 und 9 werden gestrichen.

83.

Artikel 159 erhält folgende Fassung:

Artikel 159

Behandlung von erwarteten Verlustbeträgen, IRB-Shortfall und IRB-Excess

(1)   Institute ziehen die erwarteten Verlustbeträge der in Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 genannten Risikopositionen von der Summe aus allem Folgenden ab:

a)

den gemäß Artikel 110 berechneten allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen in Bezug auf diese Risikopositionen;

b)

den gemäß Artikel 34 berechneten zusätzlich Bewertungsanpassungen aufgrund von Gegenparteiausfällen und in Bezug auf Risikopositionen, für die die erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 berechnet werden;

c)

anderen Herabsetzungen der Eigenmittel in Bezug auf diese Risikopositionen, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt.

Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein positiver Wert, so wird der ermittelte Betrag als ‚IRB-Excess‘ bezeichnet. Ergibt sich aus der gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Berechnung ein negativer Wert, so wird der ermittelte Betrag als ‚IRB-Shortfall‘ bezeichnet.

(2)   Für die Zwecke der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Berechnung behandeln Institute die gemäß Artikel 166 Absatz 1 bestimmten Abschläge auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Risikopositionen wie spezifische Kreditrisikoanpassungen. Abschläge bei bilanziellen Risikopositionen, die bei Ankauf nicht ausgefallen waren, dürfen nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen werden. Spezifische Kreditrisikoanpassungen für ausgefallene Risikopositionen dürfen nicht zur Deckung der erwarteten Verlustbeträge bei anderen Risikopositionen verwendet werden. Die erwarteten Verlustbeträge bei verbrieften Risikopositionen sowie die für diese Risikopositionen vorgenommenen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen werden nicht in die IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung einbezogen.“

84.

In Teil 3 wird nach Abschnitt 4 folgender Unterabschnitt eingefügt; „PD, LGD und Laufzeit“:

„Unterabschnitt - 1

Durch Garantien von Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der EZB abgedeckte Risikopositionen

Artikel 159a

Nichtanwendung der PD- , LGD- und CCF-Input -Mindestwerten

Für die Zwecke des Kapitels 3 und insbesondere im Hinblick auf Artikel 160 Absatz 1, Artikel 161 Absatz 4, Artikel 164 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 8c gelten die PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten bei Risikopositionen, die durch eine anerkennungsfähige Garantie eines Zentralstaats, einer Zentralbank oder der EZB abgedeckt sind, nicht für den durch diese Garantie abgedeckten Teil der Risikoposition. Der nicht durch diese Garantie abgedeckte Teil der Risikoposition unterliegt jedoch den betreffenden PD-, LGD- und CCF-Input -Mindestwerten.“

85.

In Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 4 erhält der Titel des Unterabschnitts 1 folgende Fassung:

„Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen“

;

86.

Artikel 160 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge dieser Risikopositionen — insbesondere für die Zwecke des Artikels 153, des Artikels 157 und des Artikels 158 Absätze 1, 5 und 10 — der PD-Wert, der für jede Risikoposition als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende PD-Input-Mindestwert sein: 0,05 %.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffern i und ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge dieser Risikopositionen der PD-Wert, der für jede Risikoposition als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende PD-Input-Mindestwert sein: 0,03 %.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das sowohl für die Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, als auch für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Artikel 183 in der PD anerkennen.“

d)

Absatz 5 wird gestrichen.

e)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen wird die PD mit den EL-Schätzungen des Instituts für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Ein Institut, das von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 die Erlaubnis erhalten hat, für Risikopositionen gegenüber Unternehmen eigene Schätzungen der LGD zu verwenden, und das in der Lage ist, seine EL-Schätzungen für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen in einer Weise in PD und LGD aufzuschlüsseln, die die zuständige Behörde für zuverlässig hält, darf die aus dieser Aufschlüsselung resultierenden PD-Schätzungen verwenden. Institute dürfen eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der PD gemäß Kapitel 4 anerkennen.

(7)   Ein Institut, das gemäß Artikel 143 die Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat, für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen an Unternehmen eigene Schätzungen der LGD zu verwenden, darf eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der PD vorbehaltlich des Artikels 161 Absatz 3 anerkennen.“

87.

Artikel 161 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Unternehmen der Finanzbranche sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen: 45 %,“

ii)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

vorrangige Risikopositionen ohne anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung gegenüber Unternehmen, die nicht Unternehmen der Finanzbranche sind: 40 %,“

iii)

Buchstabe c wird gestrichen.

iv)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Risikopositionen, die angekaufte vorrangige Forderungen an Unternehmen sind, wenn es einem Institut nicht möglich ist, die PD zu schätzen, oder die PD-Schätzungen des Instituts die in Abschnitt 6 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen: 40 %“

;

v)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Verwässerungsrisiko bei angekauften Unternehmensforderungen: 100 %.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Bei einer Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das sowohl für die Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, als auch für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene Schätzungen der LGD verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der LGD gemäß Artikel 183 anerkennen.

4.   Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, dürfen im Fall, dass eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge — insbesondere für die Zwecke des Artikels 153 Absatz 1 Ziffer iii, des Artikels 157 und des Artikels 158 Absätze 1, 5 und 10 — die als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendeten LGD-Werte für jede Risikoposition nicht niedriger sein als die folgenden gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte.

Tabelle 1

LGD-Input -Mindestwerten (LGDfloor) für Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen angehören

Risikoposition ohne anerkennungsfähige FCP (LGDU-floor)

Vollständig durch eine anerkennungsfähige FCP besicherte Risikoposition FCP (LGDS-floor)

25 %

Finanzsicherheiten

0 %

Forderungen

10 %

Wohn oder Gewerbeimmobilien

10 %

Sonstige Sachsicherheiten

15 %

“;

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Bei Risikopositionen, die den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffern i oder ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet sind, darf im Fall, dass eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, für den alleinigen Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge und insbesondere für die Zwecke von Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 dieser Risikopositionen der LGD-Wert, der für Risikopositionen ohne anerkennungsfähige FCP als ein Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verluste verwendet wird, nicht niedriger als folgende LGD-Input-Mindestwert sein: 5 %.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 4 gelten die LGD-Input -Mindestwerten in Tabelle 1 jenes Absatzes für Risikopositionen, die vollständig durch eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung besichert sind, wenn der Wert der Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Anwendung der entsprechenden Volatilitätsanpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 gleich dem Wert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht.

Für die Zwecke des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels und für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Anpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 ist eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig. In diesem Falle Besicherung mit der Art der Sicherheitsleistung ‚sonstige Sicherheiten‘ in Artikel 230 Tabelle 1 als ‚sonstige Sicherheiten und sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten‘ zu verstehen.

Bei Risikopositionen, die zum Teil durch eine FCP besichert sind, wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert (LGDfloor) als gewichteter Durchschnitt von LGDU-floor für den Teil der Risikoposition ohne FCP und LGDS-floor für den vollständig besicherten Teil wie folgt berechnet:

Image 5

Dabei gilt:

LGDU-floor und LGDS-floor sind die maßgeblichen Mindestwerte in Tabelle 1;

E, ES, EU und HE werden nach Maßgabe des Artikels 230 bestimmt.

(7)   Ist es einem Institut, das für eine bestimmte Art unbesicherter Risikopositionen gegenüber Unternehmen und unbesicherter Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen eigene Schätzungen der LGD verwendet, wegen fehlender Daten über Rückflüsse für die Besicherung mit Sicherheitsleistung nicht möglich, zu berücksichtigen, wie sich die Besicherung mit Sicherheitsleistung einer der Risikopositionen dieser Risikopositionsart auf die eigenen Schätzungen der LGD auswirkt, so darf das Institut die in Artikel 230 festgelegte Formel verwenden, muss LGDU in dieser Formel jedoch durch die eigenen Schätzungen der LGD für unbesicherte Risikopositionen ersetzen. In diesem Fall ist die Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig und werden die als LGDU verwendeten eigenen Schätzungen der LGD des Instituts gestützt auf Daten über die zugrunde liegenden Verluste ohne etwaige Rückflüsse aus dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung berechnet.“

88.

Artikel 162 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei Risikopositionen, für die ein Institut von der zuständigen Behörde nicht die Erlaubnis erhalten hat, eigene Schätzungen der LGD zu verwenden, wird die effektive Restlaufzeit (M) durchgängig angewandt und entweder auf 2,5 Jahre festgesetzt — es sei denn, es handelt sich um Risikopositionen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften, in deren Fall M 0,5 Jahre beträgt — oder alternativ gemäß Absatz 2 berechnet.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Bei Risikopositionen, bei denen ein Institut eigene Schätzungen der LGD anwendet, wird die effektive Restlaufzeit (M) gemäß dem vorliegenden Absatz und vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels anhand von Zeiträumen berechnet, die in Jahren ausgedrückt werden. M darf nicht mehr als fünf Jahre betragen, außer in den in Artikel 384 Absatz 2 genannten Fällen, in denen der dort für M festgelegte Wert verwendet wird. In jedem der folgenden Fälle wird M wie folgt berechnet:“

;

ii)

Die folgenden Buchstaben werden eingefügt:

„da)

Bei besicherten Kreditvergaben, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte, wobei M mindestens 20 Tage beträgt; für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen.

db)

Bei Netting-Rahmenvereinbarungen, die eine oder mehrere der unter Buchstabe c, d oder da genannten Geschäftsarten umfassen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte, wobei M mindestens der in Artikel 224 Absatz 2 vorgesehenen längsten, in Jahren ausgedrückten, für diese Geschäfte geltenden Haltedauer entspricht, je nach Fall entweder 10 oder 20 Tage; für die Gewichtung der Laufzeit wird der Nominalbetrag des einzelnen Geschäfts herangezogen;“

iii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Bei allen anderen in diesem Absatz nicht genannten Instrumenten oder wenn ein Institut M nicht gemäß Buchstabe a berechnen kann, ist M gleich der maximalen verbleibenden Zeitspanne in Jahren, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren, zur Verfügung steht, beträgt aber mindestens ein Jahr.“

iv)

Die Buchstaben i und j erhalten folgende Fassung:

„i)

Bei Instituten, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bei Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei anhand der in Artikel 382a Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansätze berechnen, darf M in der in Artikel 153 Absatz 1 Ziffer iii festgelegten Formel für den Zweck der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko bei denselben Geschäften nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a oder g nicht größer als 1 sein.

j)

Bei revolvierenden Risikopositionen wird M anhand des letzten vertraglich möglichen Kündigungstermins der Fazilität bestimmt; Institute dürfen den Rückzahlungstermin der aktuellen Inanspruchnahme nicht verwenden, wenn es sich dabei nicht um den letzten vertraglich möglichen Kündigungstermin der Fazilität handelt.“

c)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:

„Sofern die Dokumentation tägliche Nachschusszahlungen und eine tägliche Neubewertung vorschreibt und Bestimmungen enthält, die bei Ausfall oder ausbleibenden Nachschusszahlungen die umgehende Verwertung oder Verrechnung der Sicherheiten ermöglichen, ist M in den folgenden Fällen die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Geschäfte und beträgt mindestens einen Tag:“

ii)

Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sich selbstliquidierende kurzfristige Handelsfinanzierungsgeschäfte und angekaufte Forderungen an Unternehmen, vorausgesetzt, die entsprechenden Risikopositionen haben eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr;“

2.

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„e)

ausgestellte sowie bestätigte kurzfristige Dokumentenakkreditive, das heißt mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, die selbstliquidierend sind.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit Sitz in der Union, bei denen es sich nicht um Großunternehmen handelt, können sich Institute dafür entscheiden, für alle diese Risikopositionen M durchgängig nach Absatz 1 anstatt nach Absatz 2 festzulegen“

e)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(6)   Um die in Absatz 2 Buchstaben c bis db und Absatz 3 genannten Mindestzahlen an Tagen in Jahren auszudrücken, werden die Mindestzahlen an Tagen durch 365,25 geteilt.“

89.

Artikel 163 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der PD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, ist für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für diese Risikopositionen und insbesondere für die Zwecke der Artikel 154 und157 und von Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 der Höhere PD für ein Jahr, der mit der internen Schuldner-Ratingstufe oder dem internen Risikopool verknüpft ist, der bzw. dem die Risikoposition aus dem Mengengeschäft zugeordnet ist, und den folgenden PD-Input-Mindestwerten:

a)

0,1 % bei QRRE-Revolvierern;

b)

0,05 % bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen es sich nicht um QRRE-Revolvierer handelt.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für eine Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der PD gemäß Artikel 183 anerkennen.“

90.

Artikel 164 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Institute legen vorbehaltlich der in Abschnitt 6 dieses Kapitels genannten Anforderungen und der gemäß Artikel 143 erteilten Erlaubnis der zuständigen Behörden eigene Schätzungen der LGD vor. Für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen wird ein LGD-Wert von 100 % verwendet. Kann ein Institut seine Schätzungen des erwarteten Verlusts für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen verlässlich in PD und LGD aufschlüsseln, so darf es seine eigenen Schätzungen der LGD verwenden.

(2)   Institute, die für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß Artikel 143 eigene Schätzungen der LGD verwenden, dürfen die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der LGD gemäß Artikel 183 anerkennen.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Der LGD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, darf für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und insbesondere nach Artikel 154 Absatz 1 Ziffer ii, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 nicht niedriger sein als die in Tabelle 1 festgelegten und gemäß Absatz 4a des vorliegenden Artikels berechneten LGD-Input-Mindestwerte:

Tabelle 1

LGD-Input -Mindestwerten (LGDfloor) für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

Risikoposition ohne FCP (LGDU-floor)

Durch FCP abgesicherte Risikoposition (LGDS-floor)

Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

entfällt

Durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

5 %

QRRE

50 %

QRRE

entfällt

Sonstige Risikoposition aus dem Mengengeschäft

30 %

Sonstige durch Finanzsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

0 %

Sonstige durch Forderungen besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

10 %

Sonstige durch Wohnimmobilien oder durch Gewerbeimmobilien besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

10 %

Sonstige durch sonstige Sachsicherheiten besicherte Risikoposition aus dem Mengengeschäft

15 %

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Für die Zwecke des Absatzes 4 gilt Folgendes:

a)

Die LGD-Input-Mindestwerte in Absatz 4 Tabelle 1 gelten für durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikopositionen, wenn die Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig ist;

b)

außer für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten die LGD-Input -Mindestwerte in Absatz 4 Tabelle 1 für vollständig durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikopositionen, wenn der Wert der FCP nach den gemäß Artikel 230 vorgenommenen entsprechenden Volatilitätsanpassungen gleich dem Risikopositionswert der zugrunde liegenden Risikoposition ist oder über diesen hinausgeht; für die Zwecke der Anwendung der entsprechenden Anpassungen Hc und Hfx gemäß Artikel 230 ist eine Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß diesem Kapitel anerkennungsfähig;

c)

außer für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert für eine zum Teil durch eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besicherte Risikoposition gemäß der in Artikel 161 Absatz 6 festgelegten Formel berechnet;

d)

für durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird der anzuwendende LGD-Input-Mindestwert unabhängig von dem mit den Wohnimmobilien einhergehenden Besicherungsumfang auf 5 % festgesetzt.“

e)

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(6)   Auf der Grundlage der nach Artikel 430a erhobenen Daten und aller anderen relevanten Indikatoren sowie unter Berücksichtigung zukunftsorientierter Immobilienmarktentwicklungen bewertet die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels benannte Behörde regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, ob die LGD-Input -Mindestwerte nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels für Risikopositionen des Mengengeschäfts angemessen sind, die durch Wohnimmobilien oder andere Risikopositionen des Mengengeschäfts, die durch in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats dieser Behörde belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, besichert sind.

Kommt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde auf der Grundlage der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die LGD-Input-Mindestwerte nach Absatz 4 nicht angemessen sind, und ist sie der Auffassung, dass die Unangemessenheit der LGD-Werte sich negativ auf die gegenwärtige oder künftige Finanzstabilität in ihrem Mitgliedstaat auswirken könnte, so kann sie höhere LGD-Input-Mindestwerte für die betreffenden Risikopositionen, die in einem oder mehreren Teilen des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats dieser Behörde belegen sind, festsetzen. Diese höheren LGD-Input-Mindestwerte können auch auf Ebene eines oder mehrerer Immobiliensegmente solcher Risikopositionen angewendet werden.

Die gemäß Absatz 5 benannte Behörde informiert die EBA und den ESRB, bevor sie die Entscheidung nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes trifft. Innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Mitteilung übermitteln die EBA und der ESRB dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Stellungnahme. Die EBA und der ESRB veröffentlichen die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten höheren LGD-Input- -Mindestwerte.

(7)   Setzt die gemäß Absatz 5 benannte Behörde gemäß Absatz 6 höhere LGD-Input-Mindestwerte fest oder führt sie strengere Kriterien ein, so verfügen die Institute über einen sechsmonatigen Übergangszeitraum, um diese anzuwenden.“

91.

Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 wird gestrichen.

92.

Artikel 166 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sowie Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Bei außerbilanziellen Posten, bei denen es sich nicht um Verträge nach Anhang II handelt, wird der Risikopositionswert unter Verwendung von IRB-CCF oder SA-CCF gemäß den Absätzen 8a und 8b des vorliegenden Artikels und Artikel 151 Absatz 8 berechnet.

Wurden nur die in Anspruch genommenen Teile revolvierender Fazilitäten verbrieft, so stellen Institute sicher, dass sie in Verbindung mit der Verbriefung auch für die nicht in Anspruch genommenen Teile nach wie vor den verlangten Betrag an Eigenmitteln vorhalten.

Ein Institut, das nicht die Erlaubnis erhalten hat, IRB-CCF zu verwenden, berechnet den Risikopositionswert, indem es den zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag mit dem betreffenden SA-CCF multipliziert.

Ein Institut, das IRB-CCF verwendet, berechnet den Risikopositionswert für nicht in Anspruch genommene Zusagen, indem es den nicht in Anspruch genommenen Betrag mit IRB-CCF multipliziert.“

c)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(8a)   Bei einer Risikoposition, für die ein Institut nicht die Erlaubnis erhalten hat, IRB-CCF zu verwenden, wird gemäß Artikel 111 der in Kapitel 2 für die gleichen Positionsarten vorgesehene SA-CCF als CCF angewandt. Der Betrag, auf den der SA-CCF anzuwenden ist, ist der Wert des zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrags oder — falls niedriger — der Wert, der eine etwaige Einschränkung der Verfügbarkeit der Fazilität widerspiegelt, einschließlich einer an die gemeldeten Zahlungsströme eines Schuldners gekoppelten möglichen Obergrenze für den potenziellen Kreditbetrag. Ist eine Fazilität in dieser Weise eingeschränkt, so muss das Institut über ausreichende Linienüberwachungs- und Steuerungsverfahren verfügen, um dieser Einschränkung Rechnung zu tragen.

(8b)   Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden verwenden Institute, die die Anforderungen für die Verwendung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 erfüllen, die IRB-CCF bei Risikopositionen, die sich aus nicht in Anspruch genommenen revolvierenden Zusagen ergeben, welche im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, sofern diese Risikopositionen im Rahmen des Standardansatzes keinem SA-CCF von 100 % unterliegen würden. SA-CCF werden verwendet bei

a)

allen sonstigen außerbilanziellen Positionen, insbesondere nicht in Anspruch genommenen nicht revolvierenden Zusagen;

b)

Risikopositionen, bei denen das Institut die Mindestanforderungen für die Berechnung von IRB-CCF nach Maßgabe des Abschnitts 6 nicht erfüllt oder die zuständige Behörde die Verwendung von IRB-CCF nicht erlaubt hat.

Für die Zwecke dieses Artikels ist eine Zusage als ‚revolvierend‘ zu betrachten, wenn ein Schuldner im Rahmen dieser Zusage ein Darlehen erhalten kann, bei dem er flexibel darüber entscheiden kann, wie oft und in welchen Abständen er Mittel aus diesem Darlehen in Anspruch nimmt, wobei er Mittel abrufen, zurückzahlen und erneut in Anspruch nehmen kann. Vertragliche Vereinbarungen, die vorzeitige Rückzahlungen und erneute Inanspruchnahmen der zurückgezahlten Mittel ermöglichen, gelten als revolvierend.

(8c)   Wenn IRB-CCF für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für Risikopositionen aus revolvierenden Zusagen, bei denen es sich nicht um der Risikopositionsklasse gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a und insbesondere gemäß Artikel 153 Absatz 1, Artikel 157 und Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 zugeordnete Risikopositionen handelt, verwendet werden, darf der Risikopositionswert, der für die jeweilige Risikoposition als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, nicht niedriger sein als die Summe aus

a)

dem aus der revolvierenden Zusage in Anspruch genommenen Betrag;

b)

50 % des außerbilanziellen Risikopositionsbetrags des verbleibenden nicht in Anspruch genommenen Teils der revolvierenden Zusage, der unter Verwendung des in Artikel 111 vorgesehenen anzuwendenden SA-CCF berechnet wird.

Die Summe aus den Buchstaben a und b wird als ‚CCF-Input-Mindestwert‘ bezeichnet.“

d)

Absatz 10 wird gestrichen.

93.

Artikel 167 wird gestrichen.

94.

In Artikel 169 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, wie die Anforderungen an Modellgestaltung, Risikoquantifizierung, Validierung und Anwendung von Risikoparametern unter Verwendung fortlaufender oder sehr granularer Risikoeinstufungsskalen für jeden Risikoparameter in der Praxis anzuwenden sind.“

95.

Artikel 170 erhält folgende Fassung:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:

„Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:“

b)

In Absatz 4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Risikomerkmale des Geschäfts, darunter Arten des Produkts und der Besicherung mit Sicherheitsleistung, anerkannte Absicherung ohne Sicherheitsleistung, Messgrößen für Beleihungsquoten, Saisoneffekte und Rang; Institute berücksichtigen ausdrücklich Fälle, in denen dieselbe Besicherung mit Sicherheitsleistung oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung für mehrere Risikopositionen gestellt wird;“

96.

In Artikel 171 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Institute müssen bei der Zuordnung von Ratings einen Zeithorizont von mehr als einem Jahr zugrunde legen. Das Rating eines Schuldners muss die Bewertung wiedergeben, zu der das Institut hinsichtlich der Fähigkeit und der Bereitschaft des Schuldners, seine vertraglichen Verpflichtungen trotz ungünstiger wirtschaftlicher Bedingungen oder unerwarteter Ereignisse zu erfüllen, gelangt ist. Ratingsysteme sind so auszugestalten, dass idiosynkratische Veränderungen und — wenn sie für die Risikopositionsart wesentliche Risikofaktoren darstellen — branchenspezifische Veränderungen einen Faktor für eine Migration in eine andere Ratingstufe oder einen anderen Risikopool darstellen. Konjunkturelle Effekte können auch einen Faktor für eine Migration darstellen.“

97.

Artikel 172 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen erfolgt die Zuordnung gemäß den folgenden Kriterien:“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

jeder einzelne Rechtsträger, gegenüber dem das Institut eine Risikoposition hat, wird gesondert beurteilt;“

c)

Folgende Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d verfügt ein Institut über angemessene Grundsätze für die Behandlung von einzelne Schuldner darstellenden Kunden und von Gruppen verbundener Kunden. Diese Grundsätze müssen ein Verfahren vorsehen, mit dem spezifische Korrelationsrisiken für jeden Rechtsträger, gegenüber dem das Institut eine Risikoposition hat, ermittelt werden können.

Für die Zwecke des Kapitels 6 erfahren Geschäfte mit Gegenparteien, bei denen ein spezifisches Korrelationsrisiko ermittelt wurde, bei der Berechnung ihres Risikopositionswerts eine andere Behandlung.“

98.

Artikel 173 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen muss das Zuordnungsverfahren die folgenden Anforderungen erfüllen:“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden die Integrität des Zuordnungsprozesses und die regelmäßige und unabhängige Risikobewertung bewerten.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

99.

Artikel 174 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Bei der Zuordnung von Risikopositionen zu Schuldner- oder Fazilitäts-Ratingstufen oder Risikopools verwenden Institute statistische oder andere mathematische Methoden (‚Modelle‘). Es sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:“

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Prognosefähigkeit des Modells ist gut, und die Eigenmittelanforderungen werden durch seine Verwendung nicht verzerrt;“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a bilden die Input-Variablen eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden Prognosen. Das Modell darf keine wesentlichen Verzerrungen enthalten. Es muss eine funktionale Verbindung zwischen Input und Output des Modells geben, die gegebenenfalls durch Experten bestimmt werden kann.“

100.

Artikel 176 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„In Bezug auf Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen erfassen und speichern Institute Folgendes:“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für Risikopositionen, für die gemäß diesem Kapitel die Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder die Verwendung von IRB-CCF zulässig ist, für die Institute eigene Schätzungen der LGD oder von IRB-CCF aber nicht verwenden, erfassen und speichern Institute Daten über Vergleiche zwischen realisierten LGD und den Werten nach Artikel 161 Absatz 1 sowie zwischen realisierten CCF und den SA-CCF nach Artikel 166 Absatz 8a.“

101.

Artikel 177 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die gemäß Absatz 2 verwendeten Szenarien müssen auch ESG-Risikofaktoren umfassen, insbesondere physische Risikofaktoren und Transitionsrisikofaktoren, die sich aus dem Klimawandel ergeben.

Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Anwendung der Absätze 2 und 2a heraus.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

102.

Artikel 178 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Ausfall eines Schuldners oder einer Kreditfazilität“

b)

Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

eine wesentliche Kreditverpflichtung des Schuldners gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.“

c)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

das Institut stimmt einer Stundungsmaßnahme nach Artikel 47b in Bezug auf die Kreditverpflichtung zu, wenn diese Maßnahme voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielle Verpflichtung durch einen wesentlichen Erlass oder eine Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder gegebenenfalls der Gebühren verringert;“

d)

In Absatz 7 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

„Bis zum 10. Juli 2025 gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, um die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Leitlinien zu aktualisieren. Diese Aktualisierung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass Institute zur Unterstützung der Schuldner für eine proaktive, präventive und sinnvolle Umschuldung gewonnen werden müssen.

Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien prüft die EBA gebührend, ob Instituten ein ausreichender Spielraum gewährt werden muss, wenn es darum geht, festzulegen, was für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe d eine ‚Verringerung der finanziellen Verpflichtung‘ darstellt.“

103.

Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

um Verzerrungen entgegenzuwirken, nimmt ein Institut an seinen Schätzungen soweit möglich angemessene Anpassungen vor; nachdem es eine angemessene Anpassung vorgenommen hat, fügt es seinen Schätzungen eine ausreichende Sicherheitsspanne hinzu, die im Verhältnis zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht; werden Methoden und Daten als weniger zufriedenstellend angesehen, so ist der erwartete Fehlerbereich größer und die Sicherheitsspanne entsprechend höher anzusetzen.“

104.

Artikel 180 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Bei der Quantifizierung der Risikoparameter in Verbindung mit Ratingstufen oder pools wenden Institute die folgenden Anforderungen an, die spezifisch für PD-Schätzungen für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen sind:“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

verwendet ein Institut für PD-Schätzungen eigene Ausfallerfahrungswerte, so tragen die Schätzungen den aktuellen Kreditvergaberichtlinien sowie etwaigen Unterschieden zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem Rechnung; haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme geändert, so sieht das Institut, nachdem es eine angemessene Anpassung vorgenommen hat, in seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsspanne vor, die im Verhältnis zum erwarteten Schätzfehlerbereich steht, die durch die angemessene Anpassung noch nicht erfasst ist;“

iii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen;“

iv)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„i)

unabhängig davon, anhand welcher Methode die PD geschätzt wird, schätzen Institute für jede Ratingstufe eine PD und stützen sich dabei auf die beobachtete durchschnittliche historische Einjahresausfallquote, bei der es sich um einen arithmetischen Durchschnitt aus allen Schuldnern (gewichtet nach Anzahl) handelt; andere Ansätze, einschließlich risikopositionsgewichteter Durchschnitte, sind nicht zulässig.“

v)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Zeitraum für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe h dieses Absatzes herangezogen. Die Daten umfassen eine für die Risikopositionsart relevante repräsentative Mischung aus guten und schlechten Jahren des Konjunkturzyklus. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute, die von der zuständigen Behörde nicht gemäß Artikel 143 die Erlaubnis zur Verwendung eigener Schätzungen der LGD oder zur Verwendung von IRB-CCF erhalten haben, bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis die relevanten Daten für mindestens fünf Jahre vorliegen.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Institute schätzen PD für Schuldner- oder Fazilitätsklassen oder -pools anhand langfristiger Durchschnitte der Einjahresausfallquoten; Ausfallquoten werden nur dann auf Fazilitätsebene berechnet, wenn die Ausfalldefinition gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 auf Ebene einzelner Kreditfazilitäten angewandt wird;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

unabhängig davon, ob ein Institut für seine PD-Schätzung externe, interne oder zusammengefasste Datenquellen oder eine Kombination daraus verwendet, muss der zugrunde liegende historische Beobachtungszeitraum für zumindest eine Datenquelle mindestens fünf Jahre betragen;“

iii)

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a beruht die PD auf der beobachteten durchschnittlichen historischen Einjahresausfallquote.

Erstreckt sich der verfügbare Beobachtungszeitraum für eine Quelle über einen längeren Zeitraum und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Zeitraum für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e herangezogen. Die Daten umfassen eine für die Risikopositionsart relevante repräsentative Mischung aus guten und schlechten Jahren des Konjunkturzyklus. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Einführung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für mindestens fünf Jahren vorliegen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden festgelegt werden, anhand derer die zuständigen Behörden die Methode zu bewerten haben, die ein Institut zur Schätzung der PD gemäß Artikel 143 verwendet.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

105.

Artikel 181 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben c bis g erhalten folgende Fassung:

„c)

ein Institut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners einerseits und dem Risiko einer Besicherung mit Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, oder des betreffenden Sicherungsgebers andererseits;

d)

Währungsinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Besicherung mit Sicherheitsleistung, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, berücksichtigt das Institut bei der LGD-Bewertung in vorsichtiger Weise;

e)

wird bei Schätzungen der LGD berücksichtigt, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besteht, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so wird bei diesen Schätzungen nicht nur der geschätzte Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung zugrunde gelegt;

f)

wird bei Schätzungen der LGD berücksichtigt, dass eine Besicherung mit Sicherheitsleistung besteht, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so legen Institute interne Anforderungen an Management, Rechtssicherheit und Risikomanagement dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung fest, wobei diese Anforderungen im Großen und Ganzen mit den in Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 festgelegten Anforderungen im Einklang stehen;

g)

erkennt ein Institut zur Bestimmung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Kapitel 6 Abschnitt 5 oder 6 eine Besicherung mit Sicherheitsleistung an, bei der es sich nicht um Netting-Rahmenvereinbarungen und bilanzielles Netting von Darlehen und Einlagen handelt, so wird ein etwaiger erwarteter Rückfluss aus dieser Besicherung mit Sicherheitsleistung bei den Schätzungen der LGD nicht berücksichtigt;“

ii)

Die Buchstaben i und j erhalten folgende Fassung:

„i)

wurden Verzugsgebühren, zu deren Zahlung der Schuldner vor Ausfall verpflichtet wurde, in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesen, so sind sie der Messgröße des Umfangs der Risikoposition und des Verlustes des Instituts hinzuzurechnen;

j)

bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen stützen sich die Schätzungen der LGD zumindest für eine Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.“

iii)

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a berücksichtigen Institute Rückflüsse im Laufe der jeweiligen Prozesse zur Sicherheitenverwertung und Einbringung aus einer Besicherung mit Sicherheitsleistung gleich welcher Art sowie aus einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung, die nicht unter die Begriffsbestimmung des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 10 fällt, in angemessenem Umfang.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in Fällen, in denen eine signifikante Abhängigkeit besteht, diese in in vorsichtiger Weise zu berücksichtigen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e wird bei Schätzungen der LGD der Tatsache Rechnung getragen, dass Institute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf ihre Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren Schätzungen der LGD berücksichtigen“

ii)

Folgender Unterabsatz wird nach Unterabsatz 1 eingefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b sollten — falls Institute künftige zusätzliche Inanspruchnahmen in ihre Umrechnungsfaktoren aufnehmen — diese in der LGD sowohl im Zähler als auch im Nenner berücksichtigt werden. Falls Institute künftige zusätzliche Inanspruchnahmen nicht in ihre Umrechnungsfaktoren aufnehmen, sollten diese in der LGD nur im Zähler berücksichtigt werden;“

iii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich Schätzungen der LGD auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Einführung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Der abzudeckende Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis die relevanten Daten für mindestens fünf Jahre vorliegen.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(4)   Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie präzisiert, wie Besicherungen mit Sicherheitsleistung und Absicherungen ohne Sicherheitsleistung gleich welcher Art für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und für die Zwecke der Anwendung der LGD-Parameter zu behandeln sind.

(5)   Für die Zwecke der Verlustberechnung gibt die EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 31. Dezember 2025 aktualisierte Leitlinien zu Folgendem heraus:

a)

in Bezug auf Fälle, bei denen eine Rückkehr zum Status ‚nicht ausgefallen‘ stattfindet: genaue Angabe, wie künstlicher Zahlungsstrom zu behandeln ist und ob es für die Institute eher angebracht ist, den künstlichen Zahlungsstrom über den tatsächlichen Ausfallzeitraum zu diskontieren;

b)

Bewertung, ob die Kalibrierung und Anwendung des Diskontsatzes geeignet sind, um den wirtschaftlichen Verlust bei allen Risikopositionen zu berechnen.“

106.

Artikel 182 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

IRB-CCF von Instituten tragen der Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt des Ausfalls und danach Rechnung;“

ii)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„g)

IRB-CCF von Instituten werden unter Heranziehung eines festen Zeithorizonts von zwölf Monaten geschätzt;

h)

IRB-CCF von Instituten stützen sich auf Referenzdaten, die die Merkmale des Schuldners, der Fazilität und des Bankenmanagements bei den Risikopositionen, auf die die Schätzungen angewandt werden, widerspiegeln.“

iii)

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a muss für den Fall, dass Institute bei ihren Ausfallbeobachtungen einen negative realisierten Umrechnungsfaktor verzeichnen, der realisierte Umrechnungsfaktor bei diesen Beobachtungen für die Zwecke der Quantifizierung ihrer IRB-CCF gleich null sein. Institute dürfen die Informationen zum negativen realisierten Umrechnungsfaktor bei der Modellentwicklung zur Risikodifferenzierung verwenden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c wird bei IRB-CCF eine höhere Sicherheitsspanne vorgesehen, wenn von einer stärkeren positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g wird jeder Ausfall mit relevanten Schuldner- und Fazilitätsmerkmalen zu einem festen Referenzzeitpunkt verknüpft, der auf zwölf Monate vor dem Ausfalldatum festgesetzt wird.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe h stützen sich auf bestimmte Risikopositionen angewandte IRB-CCF nicht auf Daten, die die Auswirkungen unvereinbarer Merkmale miteinander vermischen, oder auf Daten von Risikopositionen mit wesentlich unterschiedlichen Risikomerkmalen. Die IRB-CCF stützen sich auf angemessen homogene Segmente. Aus diesem Grund sind die folgenden Praktiken nur auf der Grundlage einer eingehenden Prüfung und Begründung durch ein Institut erlaubt:

a)

Daten für KMU/mittlere Unternehmen auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um große Unternehmen handelt,

b)

Daten im Zusammenhang mit Zusagen, bei denen das zur Verfügung stehenden Limit zu einem geringen Teil nicht in Anspruch genommen ist, auf Fazilitäten anzuwenden, bei denen das zur Verfügung stehende Limit zu einem großen Teil nicht in Anspruch genommen sind;

c)

Daten von Schuldnern, die zum Referenzzeitpunkt überfällig sind oder keine weiteren Mittel mehr abrufen dürfen, auf Schuldner anzuwenden, von denen keinerlei Zahlungsverzug oder entsprechende Einschränkungen bekannt sind;

d)

Daten zu verwenden, die von Veränderungen, die im Beobachtungszeitraum beim Mix von Ausleih-Produkten und anderen kreditbezogenen Produkten des Schuldners und anderen kreditbezogenen Produkten eingetreten sind, beeinträchtigt wurden, es sei denn, diese Daten wurden durch Beseitigung der Auswirkungen der Veränderungen beim Produktmix wirksam angepasst.

(1b)   Für die Zwecke des Absatzes 1a Buchstabe d weisen Institute gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass sie sich genau darüber im Klaren sind, wie sich Veränderungen beim Produktmix von Kunden auf die Referenzdatensätze für Risikopositionen und damit verbundene IRB-CCF auswirken und dass die Auswirkungen unwesentlich sind oder im Rahmen ihres Schätzprozesses wirksam abgemildert wurden. In diesem Zusammenhang ist Folgendes als nicht angemessen zu betrachten:

a)

für CCF- oder Risikopositionswertbeobachtungen Untergrenzen oder Obergrenzen festzusetzen, ausgenommen der realisierte Umrechnungsfaktor ist gleich null im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2;

b)

schuldnerbezogene Schätzungen zu verwenden, die die jeweiligen Produktumwandlungsoptionen nicht vollständig erfassen oder Produkte mit sehr unterschiedlichen Merkmalen in unangemessener Weise miteinander kombinieren;

c)

nur die wesentlichen von einer Produktumwandlung betroffenen Beobachtungen anzupassen;

d)

Beobachtungen auszuschließen, die von einer Produktprofilumwandlung betroffen sind.

(1c)   Die Institute stellen sicher, dass ihre IRB-CCF wirksam von den potenziellen Auswirkungen einer regionalen Instabilität abgekoppelt sind, die dadurch entsteht, dass eine Fazilität zum Referenzzeitpunkt nahezu vollständig in Anspruch genommen wird.

(1d)   Die Referenzdaten werden nicht auf den ausstehenden Kapitalbetrag einer Fazilität oder das verfügbare Fazilitätslimit begrenzt. Aufgelaufene Zinsen, sonstige fällige Zahlungen und Inanspruchnahmen, die über die Fazilitätslimits hinausgehen, werden in die Referenzdaten einbezogen.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen stützen sich die Umrechnungsfaktorschätzungen zumindest bei einer Datenquelle auf einen mindestens fünfjährigen Zeitraum, der jährlich nach der Umsetzung um ein Jahr verlängert wird, bis ein Minimum von sieben Jahren erreicht ist. Wurde eine Datenquelle über einen längeren Zeitraum beobachtet und sind die entsprechenden Daten relevant, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.“

d)

in Absatz 3 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft stützen sich die Umrechnungsfaktorschätzungen auf Daten eines mindestens fünfjährigen Zeitraums. Bei entsprechender Erlaubnis der zuständigen Behörden dürfen Institute bei der Anwendung des IRB-Ansatzes relevante Daten aus einem Zweijahreszeitraum verwenden. Dieser Zeitraum verlängert sich jährlich um ein Jahr, bis relevante Daten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen.“

e)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(5)   Die EBA gibt bis zum 31. Dezember 2026 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, nach welcher Methodik diese Institute IRB-CCF-Schätzungen vorzunehmen haben.“

107.

Artikel 183 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber Unternehmen, wenn dabei eigene Schätzungen der LGD verwendet werden, und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft“

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Garantie liegt in Schriftform vor, kann vom Garantiegeber weder widerrufen noch verändert werden, gilt nach Maßgabe der Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung und kann in dem Rechtsraum, in dem der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können, gegenüber dem Garantiegeber rechtlich durchgesetzt werden,“

ii)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„d)

es handelt sich um eine uneingeschränkte Garantie.“

iii)

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe d ist eine ‚uneingeschränkte Garantie‘ eine Garantie, bei der der Sicherungsvertrag keine Klausel enthält, deren Einhaltung sich der direkten Kontrolle des kreditgebenden Instituts entzieht, und die den Garantiegeber von seiner Pflicht befreien könnte, bei dem die Garantie auslösenden Ausfall des Schuldners oder bei Zahlungsversäumnis des ursprünglichen Schuldners zeitnah zu zahlen. Eine Klausel im Sicherungsvertrag, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die vom Garantiegeber bereitgestellte Garantie ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, hindert nicht daran, diese Garantie als uneingeschränkt anzusehen.

Garantien, bei denen die Zahlung des Garantiegebers unter dem Vorbehalt steht, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss, und die nur Verluste abdecken, die nach erfolgter Abwicklung der notleidenden Engagements durch das Institut verbleiben, gelten als uneingeschränkt.“

c)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Institute können Absicherungen ohne Sicherheitsleistung entweder anhand des Ansatzes für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen gemäß diesem Artikel anerkennen, sofern die in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt sind, oder anhand des Risikoparametersubstitutionsansatzes im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD nach Artikel 236a, sofern die Anforderungen des Kapitels 4 an die Anerkennungsfähigkeit erfüllt sind. Institute müssen über klare Richtlinien für die Bewertung der Auswirkungen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung auf Risikoparameter verfügen. Die Richtlinien der Institute müssen mit ihrer internen Risikomanagementpraxis vereinbar sein und die Anforderungen dieses Artikels widerspiegeln. Aus diesen Richtlinien muss klar hervorgehen, welche spezifischen der in diesem Absatz beschriebenen Methoden für die einzelnen Ratingsysteme verwendet werden, und Institute wenden diese Richtlinien im Zeitverlauf konsistent an.“

d)

In Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

„Erstausfall-Kreditderivate können als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden. Zweitausfall-Kreditderivate und alle anderen n-ter-Ausfall-Kreditderivate werden jedoch nicht als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt“.

e)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Erkennen die Institute Absicherungen ohne Sicherheitsleistung über den Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen an, so darf das Risikogewicht, das dem besicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition zugewiesen wird, nicht niedriger sein als die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers. Zu diesem Zweck wird die RW-Untergrenze des Sicherungsgebers wie in Artikel 236a dargelegt anhand derselben PD, LGD und Risikogewichtsfunktion berechnet wie bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber.“

f)

Absatz 6 wird gestrichen.

108.

Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.

109.

In Artikel 192 wird folgende Nummer angefügt:

„5.

‚Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen‘ die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution sowohl des PD- als auch des LGD-Risikoparameters der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen würde.“

110.

In Artikel 193 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Sicherheiten, die alle in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit erfüllen, können selbst für Risikopositionen, die nicht in Anspruch genommene Fazilitäten betreffen, anerkannt werden, wenn die Fazilität nur in Anspruch genommen werden kann, falls zuvor oder gleichzeitig in dem Maße Sicherheiten angekauft oder entgegengenommen wurden, in dem das Institut bei Inanspruchnahme der Fazilität Interesse an diesen Sicherheiten hat, d. h. das Institut in dem Maße, in dem die Fazilität nicht in Anspruch genommen wird, kein Interesse an den Sicherheiten hat .“

111.

Artikel 194 Absatz 10 wird gestrichen.

112.

Artikel 197 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben b bis e erhalten folgende Fassung:

„b)

von Zentralstaaten oder Zentralbanken begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI oder einer Exportkreditagentur vorliegt, vorausgesetzt

i)

die ECAI oder Exportkreditagentur wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und

ii)

die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken mit der Bonitätsstufe 1, 2, 3 oder 4 gleichgesetzt;

c)

von Instituten begebene Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt

i)

die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und

ii)

die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt;

d)

von anderen Emittenten begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt

i)

die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt und

ii)

die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt;

e)

Schuldverschreibungen für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt

i)

die ECAI wurde für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt und

ii)

die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA im Rahmen der Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung kurzfristiger Risikopositionen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt,“

ii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Goldbarren,“

b)

In Absatz 6 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels gehen Institute für den Fall, dass ein OGA (im Folgenden ‚ursprünglicher OGA‘) oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähigen Instrumente beschränkt ist, wie folgt vor:

a)

Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder — nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind;

b)

wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels anerkennungsfähig sind, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.“

113.

In Artikel 198 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Ist der OGA oder einer seiner Basis-OGA in seinen Anlagen nicht auf die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähigen Instrumente und die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte beschränkt, so gilt Folgendes:

a)

Wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den Durchschauansatz nach Artikel 132a Absatz 1 oder nach Artikel 152 Absatz 2 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu einem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähig sind, sowie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte;

b)

wenn die Institute im Falle direkter Risikopositionen bei einem OGA den mandatsbasierten Ansatz nach Artikel 132a Absatz 2 oder nach Artikel 152 Absatz 5 anwenden, können sie Anteile an diesem OGA bis zu dem Betrag als Sicherheit nutzen, der dem Wert der von dem OGA gehaltenen Instrumente entspricht, die nach Artikel 197 Absätze 1 und 4 anerkennungsfähig sind, sowie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Werte, wobei davon ausgegangen wird, dass der OGA oder einer seiner Basis-OGA bis zu der nach ihren jeweiligen Mandaten zulässigen Höchstgrenze in nicht anerkennungsfähige Vermögenswerte investiert hat.

Können nicht anerkennungsfähige Instrumente aufgrund von Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die mit ihrem Eigentum verbunden sind, einen negativen Wert annehmen, verfahren die Institute wie folgt:

a)

Sie berechnen den Gesamtwert der nicht anerkennungsfähigen Instrumente;

b)

sie ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der anerkennungsfähigen Instrumente ab.“

114.

Artikel 199 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sofern in Artikel 124 Absatz 9 nicht anders festgelegt, dürfen Institute Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst oder, im Fall privater Beteiligungsgesellschaften, vom begünstigen Eigentümer genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie Gewerbeimmobilien einschließlich Büro- und sonstiger Gewerberäume als anerkennungsfähige Sicherheit verwenden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Immobilienwert hängt nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners ab;

b)

das Risiko des Kreditnehmers hängt nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie oder des Vorhabens ab, sondern von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, sodass auch die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie generiert werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dürfen Institute Fälle ausnehmen, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Immobilienwert als auch die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.“

b)

Absatz 3 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe a, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,3 %.

b)

Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe b, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c, überschreitet nicht 0,5 %.“

c)

Absatz 4 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe d, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,3 %.

b)

Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe e, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f, überschreitet nicht 0,5 %.“

d)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Institute können die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels genannten Ausnahmeregelungen auch in Fällen in Anspruch nehmen, in denen die zuständige Behörde eines Drittlands, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwendet, die jenen der Union — wie in einem nach Artikel 107 Absatz 4 erlassenen Beschluss der Kommission bestimmt — mindestens gleichwertig sind, entsprechende Verlustraten für durch in ihrem Hoheitsgebiet belegene Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen veröffentlicht.“

e)

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wenn eine öffentliche Entwicklungsbank im Sinne des Artikels 429a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein Förderdarlehen im Sinne des Artikels 429a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an ein anderes Institut oder an ein Finanzinstitut ausreicht, das die Erlaubnis zur Ausführung von Tätigkeiten nach Anhang I Nummer 2 oder 3 der Richtlinie 2013/36/EU erhalten hat und die Bedingungen nach Artikel 119 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt, und wenn dieses andere Institut oder Finanzinstitut dieses Förderdarlehen direkt oder indirekt an den letztendlichen Schuldner weiterreicht und die Forderung aus dem Förderdarlehen als Sicherheit an die öffentliche Entwicklungsbank abtritt, darf die öffentliche Entwicklungsbank die abgetretene Forderung unabhängig von deren ursprünglicher Laufzeit als anerkennungsfähige Sicherheit verwenden.“

f)

Absatz 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

das Institut weist nach, dass bei mindestens 90 % aller Liquidierungen bei einer bestimmten Art von Sicherheit die aus der Sicherheit erzielten Erlöse nicht unter 70 % des Wertes der Sicherheit liegen; ist bei den Marktpreisen eine erhebliche Volatilität zu verzeichnen, so weist das Institut der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nach, dass es die Sicherheit ausreichend konservativ bewertet hat.“

115.

Artikel 201 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

internationale Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird,“

ii)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„fa)

beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche,“

iii)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

wenn die Absicherung keine Verbriefungsrisikoposition betrifft, andere Unternehmen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, einschließlich Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundener Unternehmen des Schuldners, wenn eine direkte Risikoposition gegenüber diesen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen ein geringeres Risikogewicht aufweist als die Risikoposition gegenüber dem Schuldner,“

iv)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe fa des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche‘ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Sicherungsgebern sind Unternehmen, die von dem Institut gemäß Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt werden, anerkennungsfähige Geber von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, wenn das Institut bei Risikopositionen gegenüber diesen Unternehmen den IRB-Ansatz verwendet.“

116.

Artikel 202 wird aufgehoben.

117.

In Artikel 204 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Erstausfall- sowie alle anderen n-ter-Ausfall-Kreditderivate gelten im Rahmen dieses Kapitels nicht als anerkennungsfähige Arten der Absicherung ohne Sicherheitsleistung.“

118.

Artikel 207 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

sie berechnen den Marktwert der Sicherheiten und bewerten ihn mindestens alle sechs Monate sowie immer dann neu, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass der Marktwert erheblich gesunken ist; ESG-bezogene Erwägungen geben Anlass zu einer Bewertung, ob der Marktwert der Sicherheit erheblich gesunken ist;“

119.

Artikel 208 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

liegen den Instituten Hinweise darauf vor, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so wird die Bewertung von einem Sachverständigen überprüft, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist. ESG-bezogene Erwägungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Beschränkungen, die durch die einschlägigen regulatorischen Ziele und Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten sowie — soweit für international tätige Institute relevant — durch rechtliche und regulatorische Ziele von Drittländern auferlegt werden, gelten als Hinweis darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte; bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Instituts hinausgehen, wird die Bewertung mindestens alle drei Jahre von einem solchen Sachverständigen überprüft.“

ii)

Unterabsatz 2 wird gestrichen;

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Institute können den Wert der Immobilie überwachen und mit Hilfe fortschrittlicher statistischer oder anderer mathematischer Methoden (‚Modelle‘) die Immobilien ermitteln, die einer Neubewertung nach Absatz 3 bedürfen, sofern diese Methoden unabhängig vom Prozess der Kreditvergabeentscheidung entwickelt werden und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Institute legen in ihren Grundsätzen und Verfahren die Kriterien für die Nutzung der Modelle dar, anhand deren der Wert der Sicherheiten überwacht wird und mit denen neu zu bewertende Immobilien ermittelt werden; In diesen Grundsätzen und Verfahren wird den bisherigen Ergebnissen dieser Modelle, den betrachteten immobilienspezifischen Variablen, dem Minimum an verfügbaren, präzisen Informationen sowie der Unsicherheit dieser Modelle Rechnung getragen;

b)

die Institute sorgen dafür, dass die verwendeten Modelle

i)

objekt- und standortspezifisch sind und ein ausreichendes Maß an Granularität aufweisen,

ii)

zuverlässig und präzise sind und regelmäßig belastbaren Rückvergleichen mit den aktuellen Transaktionspreisen unterzogen werden,

iii)

gestützt auf die beobachteten Kaufpreise auf einer ausreichend großen und repräsentativen Stichprobe basieren,

iv)

sich auf aktuelle Daten von hoher Qualität stützen;

c)

die Institute sind in letzter Instanz für die Angemessenheit und Leistungsfähigkeit der Modelle verantwortlich;

d)

die Institute sorgen dafür, dass die Dokumentation der Modelle auf neuestem Stand ist;

e)

die Institute haben angemessene IT-Prozesse, -Systeme und -Kapazitäten und verfügen über ausreichende und präzise Daten für jede etwaige modellgestützte Überwachung des Wertes von Immobiliensicherheiten und Ermittlung von Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen;

f)

die Modellschätzungen werden von unabhängiger Seite validiert und der Validierungsprozess steht grundsätzlich mit den in Artikel 185 dargelegten Grundsätzen im Einklang, sofern anwendbar.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die als Sicherheit akzeptierte Immobilie ist angemessen gegen Schäden versichert, und die Institute verfügen über Verfahren, um die Angemessenheit dieser Versicherung zu überwachen.

Im Falle von vor dem 1. Januar 2025 gewährten Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind, sind — abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 — Institute, die den IRB-Ansatz nach Kapitel 3 dieses Titels unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD anwenden, nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes anzuwenden.“

120.

Artikel 210 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

wenn Institute Bewertungen und Neubewertungen vornehmen, tragen sie jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung und richten bei mode- oder terminabhängigen Sicherheiten ihr Augenmerk insbesondere auf den Faktor Zeit; bei Sachsicherheiten umfasst die Veralterung von Sicherheiten auch ESG-bezogene Bewertungsüberlegungen im Zusammenhang mit Verboten oder Beschränkungen, die durch die einschlägigen regulatorischen Ziele und Rechtsakte der Union und der Mitgliedstaaten sowie — soweit für international tätige Institute relevant — durch rechtliche und regulatorische Ziele von Drittländern auferlegt werden;“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„Verschaffen allgemeine Sicherungsvereinbarungen oder andere Formen schwebender Sicherungsrechte (floating charge) dem kreditgebenden Institut einen registrierten Anspruch auf die Vermögenswerte eines Unternehmens und erstreckt sich dieser Anspruch sowohl auf Vermögenswerte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes nicht als Sicherheit anerkennungsfähig sind, als auch auf Vermögenswerte, die im Rahmen des IRB-Ansatzes als Sicherheit anerkennungsfähig sind, so kann das Institut Letztere als anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkennen. In diesem Fall ist die Anerkennung abhängig davon, ob diese Vermögenswerte die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten im Rahmen des IRB-Ansatzes erfüllen.“

121.

Artikel 213 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich des Artikels 214 Absatz 1 gilt eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Absicherung ist unmittelbar;

b)

der Umfang der Absicherung ist unmissverständlich festgelegt und unstrittig;

c)

der Sicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich der direkten Kontrolle des kreditgebenden Instituts entzieht und die

i)

dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung oder Änderung der Absicherung ermöglichen würde;

ii)

bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Risikoposition die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde;

iii)

den Sicherungsgeber für den Fall, dass der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder der Leasingvertrag für die Zwecke der Anerkennung des garantierten Restwerts nach Artikel 134 Absatz 7 und Artikel 166 Absatz 4 abläuft, von seiner Pflicht befreien könnte, zeitnah zu zahlen;

iv)

es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen;

d)

der Sicherungsvertrag ist in allen zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c steht eine Klausel im Sicherungsvertrag, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die vom Garantiegeber bereitgestellte Absicherung ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, der Anerkennungsfähigkeit dieser Absicherung nicht entgegen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c kann der Sicherungsgeber für alle im Rahmen der Forderung ausstehenden Beträge eine einmalige Zahlung leisten oder die künftigen Zahlungsverpflichtungen des Schuldners übernehmen, die durch den Sicherungsvertrag abgedeckt sind.“

122.

Artikel 215 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen;“

ii)

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

„Die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Institut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss.

Deckt eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien ab, so müssen die Anforderungen in Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes lediglich innerhalb von 24 Monaten erfüllt werden.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei Garantien, die im Rahmen von Bürgschaftsprogrammen oder von Rechtsträgern nach Artikel 214 Absatz 2 gestellt werden oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, gelten die Anforderungen in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und in Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Bei dem die Garantie auslösenden Ausfall oder bei Zahlungsversäumnis des ursprünglichen Schuldners hat das kreditgebende Institut das Recht, vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung zu erwirken, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

Die vorläufige Zahlung entspricht einer robusten Schätzung des Betrags des Verlusts, der dem kreditgebenden Institut entstehen dürfte, wozu auch Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden;

ii)

die vorläufige Zahlung ist proportional zur Garantiedeckung;

b)

das kreditgebende Institut kann der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass die Auswirkungen der Garantie, die sich auch auf Verluste erstreckt, die durch die Einstellung von Zins- und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden, eine solche Behandlung rechtfertigen; die entsprechende Begründung wird angemessen dokumentiert und unterliegt einem speziellen internen Genehmigungs- und Prüfungsverfahren.“

123.

In Artikel 216 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 muss das unter Buchstabe a Ziffer iii jenes Absatzes genannte Kreditereignis bei einer durch ein Kreditderivat abgesicherten Risikoposition gegenüber einem Unternehmen nicht im Derivatkontrakt genannt sein, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Laufzeit, der Nennwert, der Coupon, die Währung oder der Rang der zugrunde liegenden Risikoposition gegenüber einem Unternehmen kann nur durch einstimmigen Beschluss geändert werden;

b)

das Land, unter dessen Recht die Risikoposition gegenüber einem Unternehmen fällt, verfügt über ein fest etabliertes Konkursrecht, das Unternehmen die Neuorganisation und Umstrukturierung ermöglicht und das eine geordnete Begleichung der Gläubigerforderungen sicherstellt.

Sind die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Absicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des Wertes nach Maßgabe des Artikels 233 Absatz 2 dennoch anerkannt werden.“

124.

Artikel 217 wird aufgehoben.

125.

Artikel 219 erhält folgende Fassung:

Artikel 219

Bilanzielles Netting

Darlehen an das kreditgebende Institut und Einlagen bei diesem Institut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, werden von diesem Institut für die Zwecke der Berechnung der Auswirkung einer Besicherung mit Sicherheitsleistung auf jene Darlehen und Einlagen, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, wie Barsicherheiten behandelt.“

126.

Artikel 220 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verwendung des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes bei Netting-Rahmenvereinbarungen“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Institute, die für die unter eine anerkennungsfähige Netting-Rahmenvereinbarung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen fallenden Risikopositionen den ‚vollständig angepassten Risikopositionswert‘ (E * ) berechnen, berechnen die anzuwendenden Volatilitätsanpassungen anhand des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes, der in den Artikeln 223 bis 227 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten festgelegt ist.“

c)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

sie wenden den für eine bestimmte Wertpapiergruppe oder für eine bestimmte Art von Waren angemessenen Wert der Volatilitätsanpassung oder gegebenenfalls absoluten Wert der Volatilitätsanpassung auf den absoluten Wert der positiven oder negativen Nettoposition bei den Wertpapieren in dieser Wertpapiergruppe oder auf die zu dieser Art von Waren gehörenden Waren an;“

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Institute berechnen E * gemäß folgender Formel:

Image 6

Dabei gilt:

i

= der Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen bezeichnet, die das Institut an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt hat;

j

= der Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen bezeichnet, die das Institut geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält;

k

= der Index, der alle einzelnen Währungen bezeichnet, auf die die unter die Vereinbarung fallenden Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen lauten;

Ei

= der Risikopositionswert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Barmittelposition i, das bzw. die im Rahmen der Vereinbarung an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt wurde, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn Institute die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 2 bzw. 3 berechnen;

Cj

= der Wert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Barmittelposition j, die bzw. das das Institut im Rahmen der Vereinbarung geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält;

Image 7

= die gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnete (positive oder negative) Nettoposition in einer bestimmten Währung k, die nicht die Verrechnungswährung der Vereinbarung ist;

Image 8

= die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko bei der Währung k;

Enet

= die Nettorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird:

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Dabei gilt:

l

= der Index, der alle einzelnen Gruppen derselben Wertpapiere und alle einzelnen Arten derselben Waren, die unter die Vereinbarung fallen, bezeichnet;

Image 10

= die gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnete (positive oder negative) Nettoposition in einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l im Rahmen der Vereinbarung;

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= die gemäß Absatz 2 Buchstabe c ermittelte einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l angemessene Volatilitätsanpassung; das Vorzeichen von

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wird wie folgt bestimmt:

a)

Das Vorzeichen ist positiv, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise verliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder übertragen wird wie bei einem Wertpapierverleihgeschäft oder einer Rückkaufsvereinbarung;

b)

das Vorzeichen ist negativ, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise geliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft oder übertragen wird wie bei einem Wertpapierleihgeschäft oder einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung;

N

= die Gesamtzahl verschiedener Gruppen derselben Wertpapiere und verschiedener Arten derselben Waren im Rahmen der Vereinbarung; für die Zwecke dieser Berechnung werden diejenigen Gruppen und Arten

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, bei denen

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weniger als

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ist, ausgenommen;

Egross

= die Bruttorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird:

Image 16
.“

127.

Artikel 221 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder anderen Kapitalmarkttransaktionen außer Derivatgeschäften, die unter eine anerkennungsfähige Netting-Rahmenvereinbarung fallen, welche die in Kapitel 6 Abschnitt 7 festgelegten Anforderungen erfüllt, darf ein Institut, das die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt, den vollständig angepassten Risikopositionswert (E * ) der Vereinbarung anhand des auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnen.

(2)   Ein Institut darf den auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut verwendet diesen Ansatz nur bei Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß dem in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz berechnet werden;

b)

das Institut hat von der für es zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses Ansatzes erhalten.

(3)   Verwendet ein Institut einen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz, so tut es dies für alle Gegenparteien und Wertpapiere, mit Ausnahme unwesentlicher Portfolios, bei denen es den in Artikel 220 festgelegten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz verwenden kann.“

b)

Absatz 8 wird gestrichen.

128.

Artikel 222 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Den durch den Marktwert der anerkennungsfähigen Sicherheit gedeckten Teilen der Risikopositionswerte weisen die Institute das Risikogewicht zu, das sie nach Kapitel 2 ansetzen würden, wenn das kreditgebende Institut eine direkte Risikoposition aus dem Sicherungsinstrument hätte. Der Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts angesetzt.“

129.

Artikel 223 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Berechnung von E in Absatz 3 gilt Folgendes:

a)

Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, setzen den Risikopositionswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Werts an;

b)

bei außerbilanziellen Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, berechnen Institute ihre Risikopositionswerte, indem sie anstelle der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Institute berechnen Volatilitätsanpassungen anhand des in den Artikeln 224 bis 227 genannten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes.“

130.

Artikel 224 Absatz 1 Tabellen 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„Tabelle 1

Bonitässtufe, der die Bonitätsbeurteilung der Schuldverschreibung entspricht

Rest-laufzeit (m) in Jahren

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d

Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen

 

 

20-tägiger Verwertungszeitraum (%)

10-tägiger Verwertungszeitraum (%)

5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

20-tägiger Verwertungszeitraum (%)

10-tägiger Verwertungszeitraum (%)

5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

20-tägiger Verwertungszeitraum (%)

10-tägiger Verwertungszeitraum (%)

5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

1

m ≤ 1

0.707

0,5

0.354

1.414

1

0.707

2.828

2

1.414

 

1 < m ≤ 3

2.828

2

1.414

4.243

3

2.121

11.314

8

5.657

 

3 < m ≤ 5

2.828

2

1.414

5.657

4

2.828

11.314

8

5.657

 

5 < m ≤ 10

5.657

4

2.828

8.485

6

4.243

22.627

16

11.314

 

m > 10

5.657

4

2.828

16.971

12

8.485

22.627

16

11.314

2-3

m ≤ 1

1.414

1

0.707

2.828

2

1.414

5.657

4

2.828

 

1 < m ≤ 3

4.243

3

2.121

5.657

4

2.828

16.971

12

8.485

 

3 < m ≤ 5

4.243

3

2.121

8.485

6

4.243

16.971

12

8.485

 

5 < m ≤ 10

8.485

6

4.243

16.971

12

8.485

33.941

24

16.971

 

m > 10

8.485

6

4.243

28.284

20

14.142

33.941

24

16.971

4

alle

21.213

15

10.607

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt


Tabelle 2

Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilung einer kurzfristigen Schuldverschreibung entspricht

Rest-laufzeit (m) in Jahren

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe b mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen durch Rechtsträger nach Artikel 197 Absatz 1 Buchstaben c und d mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Volatilitätsanpassungen für Verbriefungspositionen, die die in Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Kriterien erfüllen, mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

 

 

20-tägiger Verwertungszeitraum (%)

10-tägiger Verwertungszeitraum (%)

5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

20-tägiger Verwertungszeitraum (%)

10-tägiger Verwertungszeitraum (%)

5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

20-tägiger Verwertungszeitraum (%)

10-tägiger Verwertungszeitraum (%)

5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

1

 

0.707

0,5

0.354

1.414

1

0.707

2.828

2

1.414

2-3

 

1.414

1

0.707

2.828

2

1.414

5.657

4

2.828


Tabelle 3

Sonstige Sicherheiten oder Risikopositionsarten

 

20-tägiger Verwertungszeitraum (%)

10-tägiger Verwertungszeitraum (%)

5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen

28.284

20

14.142

Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen

42.426

30

21.213

Bargeld

0

0

0

Goldbarren

28.284

20

14.142


Tabelle 4

Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx)

20-tägiger Verwertungszeitraum (%)

10-tägiger Verwertungszeitraum (%)

5-tägiger Verwertungszeitraum (%)

11.314

8

5.657

131.

Artikel 225 wird aufgehoben.

132.

Artikel 226 erhält folgende Fassung:

Artikel 226

Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen im Rahmen der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Die in Artikel 224 festgelegten Volatilitätsanpassungen werden von Instituten im Fall einer täglichen Neubewertung angewandt. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so wenden Institute größere Volatilitätsanpassungen an. Diese werden von Instituten anhand folgender Wurzel-Zeit-Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen berechnet:

Image 17

Dabei gilt:

H

= die anzuwendende Volatilitätsanpassung;

HM

= die Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung;

NR

= die tatsächliche Zahl der Geschäftstage zwischen Neubewertungen;

TM

= der Verwertungszeitraum für die betreffende Geschäftsart.“

133.

Artikel 227 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Institute, die den in Artikel 224 genannten auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz verwenden, dürfen bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften anstatt der gemäß den Artikeln 224und 226 berechneten Volatilitätsanpassungen eine Volatilitätsanpassung von 0 % anwenden, sofern die in Absatz 2 Buchstaben a bis h dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Institute, die den in Artikel 221 festgelegten auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, machen von der in diesem Artikel festgelegten Behandlung keinen Gebrauch.“

134.

Artikel 228 erhält folgende Fassung:

Artikel 228

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

Im Rahmen des Standardansatzes verwenden Institute für die Zwecke des Artikels 113 als Risikopositionswert den nach Artikel 223 Absatz 5 berechneten Wert E * . Bei den in Anhang I genannten außerbilanziellen Posten legen die Institute E * als den Wert zugrunde, auf den die in Artikel 111 Absatz 2 genannten Prozentsätze angewandt werden, um den Risikopositionswert zu ermitteln.“

135.

Artikel 229 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Bewertungsgrundsätze für anerkennungsfähige Sicherheiten außer Finanzsicherheiten

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bei der Bewertung von Immobilien müssen alle folgenden Anforderungen erfüllt sein:

a)

Der Wert wird unabhängig vom Prozess des Instituts für Hypothekenerwerb, Kreditbearbeitung und Kreditvergabeentscheidung von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt, der über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt;

b)

der Wert wird anhand vorsichtiger konservativer Bewertungskriterien geschätzt, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

Erwartete Preissteigerungen werden nicht in den Wert miteinbezogen;

ii)

der Wert wird angepasst, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass der aktuelle Marktwert deutlich über dem Wert liegt, der über die Laufzeit des Darlehens nachhaltig erzielbar wäre;

c)

der Wert wird transparent und klar dokumentiert;

d)

der Wert liegt nicht über dem Marktwert der Immobilie, falls dieser bestimmbar ist;

e)

wird die Immobilie neu bewertet, so darf der Immobilienwert nicht über dem Durchschnittswert, der in den vorangegangenen sechs (bei Wohnimmobilien) bzw. acht Jahren (bei Gewerbeimmobilien) für diese oder eine vergleichbare Immobilie ermittelt wurde, oder dem Wert bei Entstehung liegen, je nachdem, welcher Wert höher ist.

Für die Berechnung des Durchschnittswerts verwenden Institute den Durchschnitt der in regelmäßigen Abständen verzeichneten Immobilienwerte, wobei der Referenzzeitraum mindestens drei Datenpunkte umfasst.

Für die Berechnung des Durchschnittswerts dürfen Institute die Ergebnisse der gemäß Artikel 208 Absatz 3 durchgeführten Überwachung der Immobilienwerte verwenden. Der Immobilienwert darf diesen Durchschnittswert oder den Wert bei Entstehung, sofern anwendbar, überschreiten, falls Änderungen an der Immobilie vorgenommen werden, die ihren Wert eindeutig erhöhen, etwa Verbesserungen der Energieeffizienz oder Verbesserungen bei der Resilienz, dem Schutz und der Anpassungsfähigkeit hinsichtlich physischer Risiken des Gebäudes oder der Wohneinheit. Der Immobilienwert darf nicht neu bewertet werden, wenn Institute nicht über ausreichende Daten für die Berechnung des Durchschnittswerts verfügen, es sei denn, die Wertsteigerung beruht auf Veränderungen, die ihren Wert eindeutig steigern.

Bei der Bewertung der Immobilie wird etwaigen vorrangigen Ansprüchen auf die Immobilie Rechnung getragen, es sei denn, ein vorrangiger Anspruch wird bei der Berechnung des Bruttorisikopositionsbetrags nach Artikel 124 Absatz 6 oder bei der Verringerung des Betrags von 55 % des Immobilienwerts nach Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 berücksichtigt, und sie spiegelt gegebenenfalls die Ergebnisse der nach Artikel 208 Absatz 3 vorgeschriebenen Überwachung wider.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(4)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien und Faktoren festgelegt werden, die bei der Bewertung des Begriffs ‚vergleichbare Immobilie‘ nach Absatz 1 Buchstabe e zu berücksichtigen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

136.

Artikel 230 erhält folgende Fassung:

Artikel 230

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für eine Risikoposition mit anerkennungsfähiger Besicherung mit Sicherheitsleistung im Rahmen des IRB-Ansatzes

1.   Im Rahmen des IRB-Ansatzes, außer für die unter Artikel 220 fallenden Risikopositionen, verwenden Institute zur Anerkennung einer anerkennungsfähigen Besicherung mit Sicherheitsleistung nach diesem Kapitel die effektive LGD (LGD * ) für die Zwecke des Kapitels 3 als LGD. Institute berechnen LGD * wie folgt:

Image 18

Dabei gilt:

E

= der Risikopositionswert vor Berücksichtigung der Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung; ist eine Risikoposition durch eine anerkennungsfähige Finanzsicherheit gemäß diesem Kapitel besichert, so wird dieser Betrag gemäß Artikel 223 Absatz 3 berechnet; bei Verleihung oder Hinterlegung von Wertpapieren muss dieser Betrag gleich dem Betrag der verliehenen Barmittel oder der verliehenen oder hinterlegten Wertpapiere sein; bei verliehenen oder hinterlegten Wertpapieren wird der Risikopositionswert durch Anwendung der Volatilitätsanpassung (HE) gemäß den Artikeln 223 bis 227 heraufgesetzt;

ES

= der Marktwert der Besicherung mit Sicherheitsleistung, der sich ergibt, nachdem die auf diese Art von Besicherung mit Sicherheitsleistung anwendbare Volatilitätsanpassung (HC) und die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) zwischen der Risikoposition und der Besicherung mit Sicherheitsleistung gemäß den Absätzen 2 und 3 angewandt wurde; für ES gilt folgende Obergrenze: E·(1+HE);

EU

= E·(1+HE) — ES;

LGDU

= die LGD, die für eine unbesicherte Risikoposition nach Artikel 161 Absatz 1 anzuwenden ist;

LGDS

= die LGD, die für Risikopositionen, die durch die bei dem Geschäft verwendete Art anerkennungsfähiger FCP besichert sind, nach Maßgabe des Absatzes 2 Tabelle 1 anzuwenden ist.

2.   In Tabelle 1 werden die LGDS und Hc -Werte angegeben, die in der in Absatz 1 festgelegten Formel anzuwenden sind.

Tabelle 1

Art der FCP

LGDS

Volatilitätsanpassung (Hc)

Finanzsicherheiten

0 %

Volatilitätsanpassung Hc gemäß den Artikeln 224 bis 227

Forderungen

20 %

40 %

Wohn- und Gewerbeimmobilien

20 %

40 %

Sonstige Sachsicherheiten

25 %

40 %

Nicht anerkennungsfähige FCP

Entfällt

100 %

3.   Lautet eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als die Risikoposition, so entspricht die Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen (Hfx) derjenigen nach den Artikeln 224 bis 227.

4.   Alternativ zu der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels festgelegten Behandlung und vorbehaltlich des Artikels 124 Absatz 9 dürfen Institute dem Teil der Risikoposition, der innerhalb der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Grenzen in voller Höhe durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zuweisen, wenn alle in Artikel 199 Absatz 3 oder 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

5.   Zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für unter Artikel 220 fallende IRB-Risikopositionen verwenden Institute E * gemäß Artikel 220 Absatz 4 und verwenden die LGD für unbesicherte Risikopositionen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b.“

137.

Artikel 231 erhält folgende Fassung:

Artikel 231

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pools aus anerkennungsfähigen Besicherungen mit Sicherheitsleistung für eine im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Risikoposition

Institute, die verschiedene Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung erhalten haben, dürfen auf Risikopositionen, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, die in Artikel 230 festgelegte Formel nacheinander auf jede einzelne Art von Sicherheit anwenden. Zu diesem Zweck setzen diese Institute jedes Mal, nachdem sie eine einzelne Art von FCP anerkannt haben, den Restwert der unbesicherten Risikoposition (EU) um den angepassten Wert der in diesem Schritt anerkannten Sicherheit (ES) herab. Gemäß Artikel 230 Absatz 1 ist der Gesamtwert von ES über alle Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung hinweg beim Wert von E·(1+HE) zu kappen, woraus sich folgende Formel ergibt:

Image 19

Dabei gilt:

LGDS,i

= die LGD, die nach Maßgabe des Artikels 230 Absatz 2 für die FCP i anzuwenden ist;

ES,i

=der Marktwert der FCP i, der sich ergibt, nachdem die auf die Art von FCP anwendbare Volatilitätsanpassung (Hc) gemäß Artikel 230 Absatz 2 angewandt wurde.“

138.

Artikel 232 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sind die in Artikel 212 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, so können Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden, wie eine Garantie dieses Drittinstituts behandelt werden.“

b)

In Absatz 3 wird der folgende Buchstabe eingefügt:

„ba)

ein Risikogewicht von 52,5 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 75 % zugeordnet wird,“

139.

Artikel 233 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bei Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen legen Institute unter der Annahme einer täglichen Neubewertung einen Verwertungszeitraum von zehn Geschäftstagen zugrunde und berechnen diese Anpassungen auf der Grundlage der auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatz nach Artikel 224. Institute skalieren die Volatilitätsanpassungen gemäß Artikel 226 herauf.“

140.

Artikel 235 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition gemäß dem Standardansatz behandelt wird

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke des Artikels 113 Absatz 3 berechnen Institute die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und auf die diese Institute den Standardansatz anwenden, unabhängig davon, wie sie vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber behandeln, gemäß folgender Formel:

max{0, E — GA} · r + GA· g

Dabei gilt:

E

= der gemäß Artikel 111 berechnete Risikopositionswert; der Risikopositionswert eines in Anhang I aufgeführten außerbilanziellen Postens wird zu diesem Zweck nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 2 genannten Risikopositionswert, sondern mit 100 % seines Wertes angesetzt;

GA

= der gemäß Artikel 233 Absatz 3 berechnete an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird;

r

= das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner nach Maßgabe des Kapitels 2;

g

= das Risikogewicht, das für eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber anzuwenden ist, nach Maßgabe des Kapitels 2.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Institute dürfen die in Artikel 114 Absätze 4 und 7 festgelegte günstigere Behandlung auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausweiten, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, und diese behandeln wie direkte Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank, sofern die in Artikel 114 Absatz 4 bzw. 7 festgelegten Bedingungen für diese direkten Risikopositionen erfüllt sind.“

141.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 235a

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt wird

(1)   Bei Risikopositionen mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, berechnen Institute im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des Standardansatzes behandelt werden, die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß folgender Formel:

max{0, E - GA} · r + GA · g

Dabei gilt:

E

= der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmte Risikopositionswert; zu diesem Zweck berechnen Institute den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden;

GA

= der gemäß Artikel 233 Absatz 3 berechnete an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 dieses Kapitels an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird;

r

= das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Schuldner nach Maßgabe des Kapitels 3;

g

= das Risikogewicht, das für eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber anzuwenden ist, nach Maßgabe des Kapitels 2.

(2)   Ist der Betrag der Absicherung (GA) geringer als der Risikopositionswert (E), so dürfen Institute die in Absatz 1 genannte Formel nur anwenden, wenn die abgesicherten und nicht abgesicherten Teile der Risikoposition gleichrangig sind.

(3)   Institute dürfen die in Artikel 114 Absätze 4 und 7 festgelegte günstigere Behandlung auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausweiten, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, und diese behandeln wie direkte Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank, sofern die in Artikel 114 Absatz 4 bzw. 7 festgelegten Bedingungen für diese direkten Risikopositionen erfüllt sind.

(4)   Der erwartete Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts muss gleich null sein.

(5)   Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.“

142.

Artikel 236 erhält folgende Fassung:

Artikel 236

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes ohne Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird

(1)   Bei einer Risikoposition mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, dabei aber keine eigenen Schätzungen der LGD verwendet, bestimmt das Institut im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatzes behandelt werden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert (E) oder — falls niedriger — als den angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (GA).

(1a)   Wenden Institute den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber unter Verwendung eigener PD-Schätzungen an, so berechnen sie den risikogewichteten Positionsbetrag und erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1b des vorliegenden Artikels anhand der PD des Sicherungsgebers und der in Artikel 161 Absatz 1 genannten LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen.

(1b)   Institute berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition unter Verwendung der PD, der in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition.

(1c)   Institute, die den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, verwenden als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehenen Werte.

(1d)   Unbeschadet des Absatzes 1c des vorliegenden Artikels berechnen Institute, die den IRB-Ansatz auf garantierte Risikopositionen anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, gemäß Absatz 1b des vorliegenden Artikels das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der Risikoposition anhand der PD, der LGD, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zur Anwendung käme, nach Artikel 161 Absatz 1 und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen.

(2)   Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels ist (GA) der nach Artikel 233 Absatz 3 an das Fremdwährungsrisiko angepasste Betrag der Absicherung (G * ), der nach Maßgabe des Abschnitts 5 des vorliegenden Kapitels an etwaige Laufzeitinkongruenzen angepasst wird. Der Risikopositionswert (E) ist der gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 bestimmte Risikopositionswert. Institute berechnen den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten außer Derivaten, die im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt werden, indem sie anstatt der in Artikel 166 Absätze 8, 8a und 8b vorgesehenen SA-CCF oder IRB-CCF einen CCF von 100 % verwenden.“

143.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 236a

Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge im Rahmen des Substitutionsansatzes, wenn die garantierte Risikoposition im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD behandelt wird und eine vergleichbare direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelt wird

(1)   Bei einer Risikoposition mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung, auf die ein Institut unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwendet, bestimmt das Institut im Fall, dass vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber im Rahmen des in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatzes behandelt werden, ohne jedoch seine eigenen Schätzungen der LGD zu verwenden, den besicherten Teil der Risikoposition als Risikopositionswert (E) oder — falls niedriger — als den angepassten Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (GA), berechnet gemäß Artikel 235a Absatz 1. Das Institut berechnet den risikogewichteten Positionsbetrag und den Erwarteten Verlustbetrag für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, gegebenenfalls unter Verwendung der gemäß Artikel 162 berechneten Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition.

(2)   Institute, die den in Kapitel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwenden, bei vergleichbaren direkten Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber aber keine eigenen Schätzungen der LGD verwenden, bestimmen die LGD gemäß Artikel 161 Absatz 1. Bei nachrangigen Risikopositionen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung wenden Institute als LGD für den abgesicherten Teil des Risikopositionswerts die LGD vorrangiger Forderungen an und die Institute dürfen etwaige Besicherungen mit Sicherheitsleistung, welche die Absicherung ohne Sicherheitsleistung sichern, gemäß diesem Kapitel anrechnen.

(3)   Institute, die den in Artikel 3 festgelegten IRB-Ansatz anwenden und für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD verwenden, berechnen das Risikogewicht und den erwarteten Verlust für den abgesicherten Teil der zugrunde liegenden Risikoposition anhand der PD, der LGD und der gleichen Risikogewichtsfunktion, die bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber verwendet würde, und verwenden gegebenenfalls die gemäß Artikel 162 berechnete Laufzeit (M) der zugrunde liegenden Risikoposition.

(4)   Institute, die den IRB-Ansatz auf vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber anhand der in Artikel 153 Absatz 5 vorgesehenen Methode anwenden, verwenden als Risikogewicht und erwarteten Verlust für den besicherten Teil der Risikoposition die in Artikel 153 Absatz 5 und Artikel 158 Absatz 6 vorgesehenen Werte.

(5)   Institute verwenden für einen etwaigen unbesicherten Teil des Risikopositionswerts (E) das Risikogewicht der zugrunde liegenden Risikoposition und den für diese erwarteten Verlust. Für die in Artikel 159 festgelegte Berechnung weisen Institute etwaige allgemeine oder spezifische Kreditrisikoanpassungen oder zusätzliche Bewertungsanpassungen gemäß Artikel 34 in Bezug auf die Anlagebuchtätigkeiten des Instituts oder andere mit der Risikoposition verknüpfte Herabsetzungen der Eigenmittel, bei denen es sich nicht um die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m vorgenommenen Abzüge handelt, dem unbesicherten Teil des Risikopositionswerts zu.“

144.

Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 6 wird aufgehoben.

145.

In Artikel 252 Buchstabe b erhält die Definition von RW * folgende Fassung:

„RW * = den risikogewichteten Positionsbeträgen für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 4 Buchstabe a,“

146.

Artikel 273 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Institute berechnen den Risikopositionswert der in Anhang II aufgeführten Geschäfte und von Kreditderivaten, mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Kreditderivate, auf der Grundlage einer der in den Abschnitten 3 bis 6 festgelegten Methoden gemäß diesem Artikel.“

b)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

gemäß Artikel 183, falls eine Erlaubnis gemäß Artikel 143 erteilt wurde.“

147.

Artikel 273a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden addiert;“

b)

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die Begriffe Kauf- und Verkaufsposition wie in Artikel 94 Absatz 3 festgelegt zu verstehen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß Buchstabe c in die Berechnung einbezogen wurden.“

148.

Artikel 273b wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten und des vereinfachten Ansatzes für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Institute stellen die Berechnung der Risikopositionswerte ihrer Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 bzw. die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 innerhalb von drei Monaten nach Eintreten eines der folgenden Ereignisse ein:“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Haben Institute die Berechnung der Risikopositionswerte ihrer Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 bzw. die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 eingestellt, so dürfen sie die Berechnung der Risikopositionswerte ihrer Derivatepositionen nach Abschnitt 4 oder 5 und der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 nur dann wieder aufnehmen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass alle in Artikel 273a Absatz 1 oder 2 festgelegten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ohne Unterbrechung erfüllt wurden.“

149.

Artikel 274 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wenn für denselben Netting-Satz mehrere Nachschussvereinbarungen gelten oder derselbe Netting-Satz sowohl Geschäfte mit als auch Geschäfte ohne Nachschussvereinbarung enthält, berechnet ein Institut seinen Risikopositionswert wie folgt:

a)

Das Institut ermittelt die betroffenen hypothetischen Netting-Teilsätze, die sich wie folgt aus den im Netting-Satz enthaltenen Geschäften zusammensetzen:

i)

Alle Geschäfte, für die eine Nachschussvereinbarung besteht und für die gemäß Artikel 285 Absätze 2 bis 5 die gleiche Nachschuss-Risikoperiode bestimmt wurde, werden demselben Netting-Teilsatz zugeordnet;

ii)

alle Geschäfte, für die keine Nachschussvereinbarung besteht, werden getrennt von den gemäß Ziffer i des vorliegenden Absatzes ermittelten Netting-Teilsätzen demselben Netting-Teilsatz zugeordnet;

b)

das Institut berechnet gemäß Artikel 275 Absatz 2 die Wiederbeschaffungskosten des Netting-Satzes, berücksichtigt dabei alle in diesem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte mit oder ohne Nachschussvereinbarung und verfährt dabei wie folgt:

i)

Der CMV wird für alle in einem Netting-Satz enthaltenen Geschäfte berechnet, ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten, wobei bei der Berechnung des CMV positive und negative Marktwerte gegeneinander aufgerechnet werden;

ii)

NICA, VM, TH und gegebenenfalls MTA werden getrennt voneinander als Summe aus den gleichen Inputs der einzelnen Nachschussvereinbarung des Netting-Satzes berechnet;

c)

das Institut berechnet die in Artikel 278 genannte potenzielle künftige Risikoposition des Netting-Satzes, indem es wie folgt verfährt:

i)

Der in Artikel 278 Absatz 1 genannte Multiplikator beruht gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes auf den CMV-, NICA- bzw. VM-Inputs;

ii)

Image 20

wird gemäß Artikel 278 getrennt für jeden unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten hypothetischen Netting-Teilsatz berechnet.“

b)

In Absatz 6 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 ersetzen Institute eine digitale Vanilla-Option, deren Ausübungspreis gleich K ist, durch die entsprechende Collar-Kombination aus zwei veräußerten und angekauften Vanilla-Kauf- oder -Verkaufsoptionen, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die beiden Optionen der Collar-Kombination haben

i)

den gleichen Fälligkeitstermin und den gleichen Kassa- oder Terminkurs beim zugrunde liegenden Instrument wie die digitale Vanilla-Option;

ii)

Ausübungspreise von 0,95 K bzw. 1,05 K;

b)

die Collar-Kombination bildet den Auszahlungsbetrag bei der digitalen Vanilla-Option außerhalb der unter Buchstabe a genannten Spanne zwischen den beiden Ausübungspreisen exakt nach.

Die Standardmethode-Risikoposition der beiden Optionen der in Unterabsatz 2 genannten Collar-Kombination wird gesondert gemäß Artikel 279 berechnet.“

150.

Artikel 276 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

der volatilitätsangepasste Wert erhaltener oder hinterlegter Sicherheiten jeglicher Art wird gemäß Artikel 223 berechnet;“

151.

In Artikel 277a Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes ordnen die Institute Geschäfte einem getrennten Hedging-Satz der einschlägigen Risikokategorie nach derselben in Absatz 1 festgelegten Hedging-Satzstruktur zu.“

152.

Artikel 279a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„a)

Für Kauf- und Verkaufsoptionen, die dem Käufer das Recht geben, ein zugrunde liegendes Instrument zu einem oder mehreren bestimmten Daten in der Zukunft zu einem positiven Preis zu kaufen oder zu verkaufen, und die nicht den Kategorien ‚Zinsrisiko‘ oder ‚Warenpositionsrisiko‘ zugeordnet wurden, verwenden Institute folgende Formel:“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Formeln, die Institute gemäß internationalen regulatorischen Entwicklungen zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorien ‚Zinsrisiko‘ oder ‚Warenpositionsrisiko‘ verwenden, unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen oder Warenpreisen und einer für diese Formeln angemessenen aufsichtlichen Volatilität;“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.“

153.

Artikel 285 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Ist ein Institut nicht zur gemeinsamen Modellierung von Sicherheiten und Risikopositionen in der Lage, so setzt es bei seinen Berechnungen der Wiederbeschaffungswerte für OTC-Derivate die Auswirkungen keiner anderen Sicherheiten als Barsicherheiten, die auf dieselbe Währung lauten wie die Risikoposition selbst, an, es sei denn, das Institut nimmt die Volatilitätsanpassungen nach dem auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Ansatz gemäß Kapitel 4 vor.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(7a)   Ist ein Institut nicht zur gemeinsamen Modellierung von Sicherheiten und Risikopositionen in der Lage, so setzt es bei seinen Berechnungen der Wiederbeschaffungswerte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte die Auswirkungen keiner anderen Sicherheiten als Barsicherheiten, die auf dieselbe Währung lauten wie die Risikoposition selbst, an.“

154.

Artikel 291 Absatz 5 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

sofern hierbei vorhandene Marktrisikoberechnungen verwendet werden, die zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Titel IV Kapitel 1a Abschnitt 4 oder 5 oder für das Ausfallrisiko bei der Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken nach Titel IV Kapitel 1b Abschnitt 3 durchgeführt wurden und die sich bereits auf eine LGD-Annahme stützen, wird in der Formel eine LGD von 100 % verwendet.“

155.

Teil 3 Titel III erhält folgende Fassung:

„TITEL III

EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO

KAPITEL 1

BERECHNUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO

Artikel 311a

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

‚durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis‘ jedes Ereignis, das mit einem operationellen Risiko in Verbindung steht und in einem oder mehreren Geschäftsjahren einen oder mehrere Verluste verursacht;

2.

‚aggregierter Bruttoverlust‘ die Summe aller Bruttoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;

3.

‚aggregierter Nettoverlust‘ die Summe aller Nettoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen;

4.

‚gruppierte Verluste‘ alle operationellen Verluste, die durch einen gemeinsamen zugrunde liegenden Auslöser oder eine gemeinsame zugrunde liegende Ursache verursacht werden und zu einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis gruppiert werden könnten.

Artikel 312

Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko

Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente.

Artikel 313

Geschäftsindikatorkomponente

Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente gemäß folgender Formel:

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Dabei gilt:

BIC

= die Geschäftsindikatorkomponente;

BI

= der gemäß Artikel 314 berechnete Geschäftsindikator in Mrd. Euro.

Artikel 314

Geschäftsindikator

(1)   Institute berechnen ihren Geschäftsindikator gemäß folgender Formel:

BI = ILDC + SC + FC

Dabei gilt:

BI

= der Geschäftsindikator in Mrd. Euro;

ILDC

= die gemäß Absatz 2 berechnete Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente in Mrd. Euro;

SC

= die gemäß Absatz 5 berechnete Dienstleistungskomponente in Mrd. Euro;

FC

= die gemäß Absatz 6 berechnete Finanzkomponente in Mrd. Euro.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente gemäß folgender Formel berechnet:

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Dabei gilt:

ILDC

= die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente;

IC

= die Zinskomponente, bestehend aus den Zinserträgen des Instituts aus allen finanziellen Vermögenswerten sowie anderen Zinserträgen, einschließlich Finanzerträgen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und Erträgen aus Operating-Leasingverhältnissen sowie Gewinnen aus Leasingobjekten, abzüglich der Zinsaufwendungen des Instituts für alle finanziellen Verbindlichkeiten und anderen Zinsaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse, Abschreibungen und Wertminderungen bei sowie Verlusten aus Operating-Leasingobjekten, berechnet als jährlicher Durchschnitt der Absolutbeträge der Differenzen der letzten drei Geschäftsjahren;

AC

= die Aktivakomponente, bestehend aus der Summe der brutto insgesamt ausstehenden Darlehen, Kredite, verzinslichen Wertpapiere, einschließlich Staatsanleihen, und Leasingobjekte des Instituts, die ausgehend von den Jahresendwerten der jeweiligen Geschäftsjahre als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren berechnet wird;

DC

= die Dividendenkomponente, bestehend aus den Dividendenerträgen des Instituts aus Aktienanlagen und Mitteln, die im Abschluss des Instituts nicht konsolidiert werden, einschließlich Dividendenerträgen aus nicht konsolidierten Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, berechnet als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann ein EU-Mutterinstitut bis zum 31. Dezember 2027 bei seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Erlaubnis beantragen, für jedes seiner spezifischen Tochterinstitute eine separate Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente zu berechnen und das Ergebnis dieser Berechnung zu der für die anderen Unternehmen der Gruppe auf konsolidierter Basis berechneten Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente hinzuzufügen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Großteil der Geschäftstätigkeit des Tochterinstituts entfällt auf das Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäft;

b)

ein erheblicher Teil des Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfts des Tochterinstituts umfasst Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit (PD);

c)

die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bietet eine angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung des EU-Mutterinstituts für das operationelle Risiko.

Sobald die Erlaubnis erteilt wurde, werden die Erlaubnis und ihre Bedingungen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre neu bewertet.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die EBA davon in Kenntnis, sobald eine solche Erlaubnis erteilt, bestätigt oder widerrufen wurde.

Bis zum 31. Dezember 2031 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Inanspruchnahme und Angemessenheit der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelung, wobei sie insbesondere den betreffenden spezifischen Geschäftsmodellen und der Angemessenheit der entsprechenden Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko Rechnung trägt. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2032 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2027 oder bis die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Erlaubnis gemäß Absatz 3 erteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, kann ein EU-Mutterinstitut, dem die Erlaubnis erteilt wurde, zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den alternativen Standardansatz auf seine Geschäftsfelder ‚Privatkundengeschäft‘ und ‚Firmenkundengeschäft‘ anzuwenden, nach Unterrichtung seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde weiterhin den alternativen Standardansatz, wie er in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, verwenden, um die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko in Bezug auf diese beiden Geschäftsfelder und entsprechend dem Geltungsbereich der bestehenden Erlaubnis zu berechnen.

(5)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Dienstleistungskomponente gemäß folgender Formel berechnet:

SC = max (OI, OE) + max (FI, FE)

Dabei gilt:

SC

= die Dienstleistungskomponente;

OI

= die sonstigen betrieblichen Erträge, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, der letzten drei Geschäftsjahren;

OE

= die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen und Verluste des Instituts bei gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, sowie bei durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, der letzten drei Geschäftsjahren;

FI

= die Entgelt- und Kommissionsertragskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, einschließlich Erträgen des Instituts aus ausgelagerten Finanzdienstleistungen, der letzten drei Geschäftsjahren;

FE

= die Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen des Instituts für in Anspruch genommene Beratungs- und sonstige Dienstleistungen, einschließlich Entgelten, die das Institut für die Bereitstellung externer Finanzdienstleistungen entrichtet hat, aber ohne die Entgelte, die es für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt hat, der letzten drei Geschäftsjahren.

Sofern die zuständige Behörde zuvor die entsprechende Erlaubnis erteilt hat und soweit das institutsbezogene Sicherungssystem über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung operationeller Risiken verfügt, können Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind, das die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllt, die Dienstleistungskomponente abzüglich jeglicher Erträge oder Ausgaben berechnen, die sie von Instituten erhalten oder an Institute zahlen, welche Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind. Etwaige Verluste, die sich aus den damit verbundenen operationellen Risiken ergeben, unterliegen der Vergemeinschaftung zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems.

(6)   Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Finanzkomponente gemäß folgender Formel berechnet:

FC = TC + BC

Dabei gilt:

FC

= die Finanzkomponente;

TC

= die Handelsbuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Handelsbuch verzeichnet hat, die entweder im Einklang mit Rechnungslegungsstandards oder gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 als angemessen erachtet wird, unter anderem aus zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aufgrund von Wechselkursdifferenzen;

BC

= die Anlagebuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Anlagebuch verzeichnet hat, unter anderem aufgrund der als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, aufgrund von Wechselkursdifferenzen, und aufgrund realisierter Gewinne und Verluste bei nicht als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

(7)   Die folgenden Elemente dürfen von Instituten nicht für die Berechnung ihres Geschäftsindikators herangezogen werden:

a)

Erträge und Aufwendungen aus dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft;

b)

im Rahmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen gezahlte Prämien und empfangene Zahlungen;

c)

Verwaltungsausgaben, einschließlich Personalkosten, Entgelte, die für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt wurden, und sonstige Verwaltungsausgaben;

d)

Rückerstattung von Verwaltungsausgaben einschließlich der Rückerstattung von Zahlungen im Namen von Kunden;

e)

Aufwendungen für Gebäude und Gegenstände des Anlagevermögens, außer wenn diese auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind;

f)

Abschreibungen materieller und immaterieller Vermögenswerte, bis auf Abschreibungen bei Operating-Leasingobjekten, die in die Aufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse aufzunehmen sind;

g)

Rückstellungen und Auflösungen von Rückstellungen, es sei denn, diese Rückstellungen beziehen sich auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse;

h)

auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital;

i)

Wertminderungen und Wertaufholungen;

j)

als Gewinn oder Verlust erfasste Änderungen beim Geschäfts- oder Firmenwert;

k)

Körperschaftsteuer.

(8)   Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, so verwendet es bei der Berechnung der maßgeblichen Komponenten seines Geschäftsindikators vorbehaltlich der Zufriedenheit der für ihn zuständigen Behörde zukunftsgerichtete Schätzungen. Das Institut geht zur Verwendung historischer Daten über, sobald diese Daten verfügbar sind.

(9)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Komponenten des Geschäftsindikators und ihre Verwendung, indem Listen typischer Unterposten unter Berücksichtigung internationaler Regulierungsstandards ausgearbeitet werden, und gegebenenfalls die in Teil 3 Titel I Kapitel 3 festgelegten aufsichtsrechtlichen Grenzen;

b)

die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(10)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Posten des Geschäftsindikators aus, indem sie diese Posten gegebenenfalls den entsprechenden Feldern in den Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (*14) zuordnet.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 315

Anpassungen am Geschäftsindikator

(1)   Institute beziehen Geschäftsindikatorposten fusionierter oder erworbener Unternehmen oder Geschäftsbereiche ab dem Zusammenschluss bzw. Erwerb in ihre Geschäftsindikatorberechnung ein und decken dabei die letzten drei Geschäftsjahre ab.

(2)   Institute können bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, Beträge vom Geschäftsindikator auszunehmen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen.

(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

wie Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpassungen am Geschäftsindikator bestimmen;

b)

unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilen können;

c)

zu welchem Zeitpunkt die in Absatz 2 genannten Anpassungen vorgenommen werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

KAPITEL 2

DATENERHEBUNG UND -GOVERNANCE

Artikel 316

Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts

(1)   Institute mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. EUR berechnen ihren durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust als die Summe aller gemäß Artikel 318 Absatz 1 berechneten Nettoverluste in einem bestimmten Geschäftsjahr, die die in Artikel 319 Absatz 1 oder 2 festgelegten Schwellenwerte erreicht haben oder über diese hinausgehen.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden ein Institut, dessen Geschäftsindikator 1 Mrd. EUR nicht übersteigt, von der Anforderung der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausnehmen, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Anwendung des Unterabsatzes 1 für dieses Institut mit übermäßiger Belastung verbunden wäre.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 ist als maßgeblicher Geschäftsindikator der von dem Institut zu den acht letzten Meldestichtagen gemeldete höchste Geschäftsindikatorwert heranzuziehen. Hat ein Institut noch keinen Geschäftsindikator gemeldet, muss es seinen letzten Geschäftsindikator verwenden.

(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wann für die Zwecke des Absatzes 1 eine ‚übermäßige Belastung‘ vorliegt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 317

Verlustdatensatz

(1)   Institute, die einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, verfügen über Regelungen, Prozesse und Mechanismen zur Einrichtung und kontinuierlichen Aktualisierung eines Verlustdatensatzes, der für jedes verzeichnete durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Bruttoverlustbeträge, Rückflüsse aus anderen Quellen als Versicherungen, Rückflüsse aus Versicherungen, Bezugspunkte und gruppierte Verluste enthält, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen.

(2)   Der Verlustdatensatz des Instituts erfasst alle durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse aller in den Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 verfahren Institute wie folgt:

a)

Sie nehmen jedes durch operationelle Risiken bedingte Ereignis in den Verlustdatensatz auf, das im Laufe eines oder mehrerer Geschäftsjahre verzeichnet wurde;

b)

sie verwenden das Bilanzierungsdatum, wenn sie Verluste aufgrund von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen in den Verlustdatensatz aufnehmen;

c)

sie weisen Verluste und Rückflüsse, die mit einem durch gemeinsame operationelle Risiken bedingten Ereignis oder mit zeitlich aufeinanderfolgenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen verbunden sind und über mehrere Jahre verbucht werden, im Einklang mit ihrer Bilanzierungsmethode den entsprechenden Geschäftsjahren des Verlustdatensatzes zu.

(4)   Darüber hinaus erheben Institute

a)

Informationen über die Bezugspunkte von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, darunter

i)

das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis eingetreten ist oder begann (‚Eintrittsdatum‘), falls verfügbar;

ii)

das Datum, an dem das Institut von dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Kenntnis erlangt hat (‚Feststellungdatum‘);

iii)

das Datum oder die Daten, an dem bzw. denen ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis einen Verlust oder eine Verlustrücklage oder -rückstellung bewirkt, der bzw. die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts erfasst wird (‚Bilanzierungsdatum‘);

b)

Informationen über etwaige Rückflüsse von Bruttoverlustbeträgen sowie deskriptive Informationen über die Auslöser oder Ursachen der Verlustereignisse.

Der Detailgrad etwaiger deskriptiver Informationen muss der Höhe des Bruttoverlustbetrags angemessen sein.

(5)   Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, nimmt ein Institut nicht in den Verlustdatensatz auf. Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen, aber nicht beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, werden in den Verlustdatensatz aufgenommen.

(6)   Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Marktrisiko zusammenhängen, werden als operationelles Risiko behandelt und in den Verlustdatensatz aufgenommen.

(7)   Ein Institut muss in der Lage sein, seine historischen internen Verlustdaten auf Verlangen der zuständigen Behörde der betreffenden Ereignisart zuzuordnen.

(8)   Für die Zwecke dieses Artikels stellen Institute sicher, dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur über die für die Führung und Aktualisierung des Verlustdatensatzes erforderliche Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit verfügen, indem sie insbesondere alles Folgende gewährleisten:

a)

dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur solide und resilient sind und dass diese Solidität und Resilienz auf Dauer aufrechterhalten werden können;

b)

dass es für ihre IT-Systeme und -Infrastruktur Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt;

c)

die Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der IT-Systeme und -Infrastruktur im Fall, dass ein Institut Teile der Aufrechterhaltung seiner IT-Systeme und -Infrastruktur auslagert, indem sie zu diesem Zweck zumindest Folgendes bestätigen:

i)

dass seine IT-Systeme und -Infrastruktur solide und resilient sind und dass diese Solidität und Resilienz auf Dauer aufrechterhalten werden können;

ii)

dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der IT-Systeme und -Infrastruktur im Hinblick auf Projektmanagement, Risikomanagement, Governance, Engineering, Qualitätssicherung und Testplanung, System-Modellierung und -Entwicklung, Qualitätssicherung bei allen Tätigkeiten, einschließlich Code-Reviews und gegebenenfalls Code-Verifikation, und Tests, einschließlich der Akzeptanz der Nutzer, solide und angemessen ist;

iii)

dass es für seine IT-Systeme und -Infrastruktur Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt;

iv)

dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der IT-Systeme und -Infrastruktur und Notfallplanung vom Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung genehmigt wird und dass das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung regelmäßig über die Leistungsfähigkeit der IT-Systeme und -Infrastruktur informiert werden.

(9)   Für die Zwecke des Absatzes 7 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine mit internationalen Standards im Einklang stehende Risikotaxonomie für operationelle Risiken sowie eine Methode festgelegt werden, anhand deren ausgehend von dieser Risikotaxonomie eine Einstufung der im Verlustdatensatz enthaltenen Verlustereignisse vorgenommen wird.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(10)   Für die Zwecke des Absatzes 8 gibt die EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie die technischen Elemente erläutert, die zur Gewährleistung der Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der Governance-Regelungen zur Führung des Verlustdatensatzes erforderlich sind, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf IT-Systeme und -Infrastruktur legt.

Artikel 318

Berechnung von Netto- und Bruttoverlust

(1)   Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 berechnen Institute für jedes durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis wie folgt einen Nettoverlust:

Nettoverlust = Bruttoverlust – Rückfluss

Dabei gilt:

Bruttoverlust

= ein Verlust in Verbindung mit einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis, vor Rückflüssen jeglicher Art;

Rückfluss

= ein oder mehrere mit dem ursprünglichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Zusammenhang stehende zeitlich getrennte Ereignisse, bei denen ein Dritter dem Institut Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen zukommen lässt.

Institute halten ihre Berechnung des Nettoverlusts für jedes spezifische durch operationelle Risiken bedingte Ereignis stets auf aktuellem Stand. Zu diesem Zweck aktualisieren Institute ihre Nettoverlustberechnung ausgehend von den beobachteten oder geschätzten Schwankungen des Bruttoverlusts und des Rückflusses für jedes der vorangegangenen zehn Geschäftsjahre. Werden in mehreren Geschäftsjahren dieses Zehnjahreszeitfensters in Verbindung mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Verluste verzeichnet, so berechnet das Institut Folgendes und hält seine Berechnung auf aktuellem Stand:

a)

den Nettoverlust, den Bruttoverlust und den Rückfluss für jedes Geschäftsjahr des Zehnjahreszeitfensters, in dem dieser Nettoverlust, Bruttoverlust und Rückfluss verzeichnet wurde;

b)

den aggregierten Nettoverlust, den aggregierten Bruttoverlust und den aggregierten Rückfluss aller betreffenden Geschäftsjahre des Zehnjahreszeitfensters.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten in die Bruttoverlustberechnung einbezogen:

a)

in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesene direkte Kosten, wie etwa Wertminderungen, Vergleiche, Schadenersatzzahlungen, Strafzahlungen und Zinsrückstände, und Rechtskosten sowie Abschreibungen, die auf das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis zurückzuführen sind, darunter:

i)

wenn das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis mit dem Marktrisiko in Verbindung steht, die Kosten für die Auflösung von Marktpositionen bei dem erfassten Verlustbetrag, der aus den Posten mit operationellem Risiko entstanden ist;

ii)

wenn Zahlungen auf Versäumnisse oder unangemessene Prozesse des Instituts zurückzuführen sind, Strafzahlungen, Zinsen, Verzugsgebühren, Rechtskosten sowie Steuern — mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags —, es sei denn, dieser Betrag ist bereits unter Buchstabe e enthalten;

b)

Kosten, die infolge des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses entstehen, einschließlich Aufwendungen für externe Leistungen, die unmittelbar mit dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen, und Kosten für Reparatur oder Ersatz, um die Position wieder in ihren Zustand vor dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis zurückzuversetzen;

c)

in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für potenzielle Folgen operationeller Verluste, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen;

d)

Verluste aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen mit definitiven finanziellen Auswirkungen, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind (‚ausstehende Verluste‘);

e)

nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen, die in einem Geschäftsjahr verbucht werden und auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die die Zahlungsströme oder Abschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre beeinträchtigen (‚zeitverzögerte Verluste‘).

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d werden wesentliche ausstehende Verluste innerhalb eines Zeitraums in den Verlustdatensatz aufgenommen, der der Größe und dem Alter des ausstehenden Postens angemessen ist.

Für die Zwecke Unterabsatz 1 Buchstabe e nimmt das Institut wesentliche zeitverzögerte Verluste in den Verlustdatensatz auf, wenn diese Verluste auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die mehr als ein Geschäftsjahr umfassen. Institute nehmen in den Verlustbetrag, den sie in einem Geschäftsjahr unter dem Posten ‚operationelle Risiken‘ erfassen, Verluste auf, die auf die Berichtigung von Buchungsfehlern aus früheren Geschäftsjahren zurückzuführen sind, selbst wenn diese Verluste keine unmittelbaren Auswirkungen auf Dritte haben. Sind wesentliche zeitverzögerte Verluste zu verzeichnen und hat das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unmittelbare Auswirkungen auf Dritte, einschließlich Kunden, Dienstleister und Beschäftigte des Instituts, so nimmt das Institut darüber hinaus die offizielle Anpassung früher veröffentlichter Finanzberichte auf.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen:

a)

Kosten für die allgemeine Aufrechterhaltung von Verträgen über Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung;

b)

interne oder externe Aufwendungen zur Stärkung des Geschäfts nach den durch operationelle Risiken bedingten Verlusten, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen;

c)

Versicherungsprämien.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Rückflüsse nur dann zur Verringerung von Bruttoverlusten verwendet, wenn das Institut die Zahlung erhalten hat. Forderungen gelten nicht als Rückflüsse.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde liefert das Institut sämtliche Unterlagen, die zur Überprüfung der Zahlungen erforderlich sind, welche das Institut erhalten und in die Berechnung des Nettoverlusts bei einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis einbezogen hat.

Artikel 319

Schwellenwerte für Verlustdaten

(1)   Zur Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts nach Artikel 316 Absatz 1 berücksichtigen Institute aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 20 000 EUR oder mehr beträgt.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berechnen Institute den in Artikel 316 Absatz 1 genannten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auch für die Zwecke des Artikels 446 und berücksichtigen hierfür aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 100 000 EUR oder mehr beträgt.

(3)   Verursacht ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis nach Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 2 in mehr als einem Geschäftsjahr Verluste, so ist der Nettoverlust, der für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen ist, der aggregierte Nettoverlust.

Artikel 320

Ausschluss von Verlusten

(1)   Ein Institut kann bei der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, außergewöhnliche durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die für sein Risikoprofil nicht mehr relevant sind, von der Berechnung seines durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts auszunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut kann zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen, dass sich die Ursache des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses, auf das diese durch operationelle Risiken bedingten Verluste zurückgehen, nicht wiederholen wird;

b)

der aggregierte Nettoverlust des entsprechenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses weist eine der folgenden Eigenschaften auf:

i)

er entspricht 10 % oder mehr des anhand des in Artikel 319 Absatz 1 genannten Schwellenwerts über die letzten zehn Geschäftsjahre berechneten durchschnittlichen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts des Instituts, wenn das durch operationelle Risiken bedingte Verlustereignis Geschäftsbereiche betrifft, die nach wie vor im Geschäftsindikator enthalten sind;

ii)

er bezieht sich auf ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis, das gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernte Geschäftsbereiche betrifft;

c)

der durch operationelle Risiken bedingte Verlust wurde für einen Mindestzeitraum von einem Jahr in der Verlustdatenbank geführt, es sei denn, er betrifft Geschäftsbereiche, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernt wurden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes beginnt der Mindestzeitraum von einem Jahr an dem Datum, an dem das im Verlustdatensatz enthaltene durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle nach Artikel 319 Absatz 1 erstmals überschritten hat.

(2)   Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Erlaubnis beantragt, legt es der zuständigen Behörde dokumentierte Gründe für den Ausschluss eines außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses vor, darunter

a)

eine Beschreibung des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses;

b)

einen Nachweis darüber, dass der Verlust aus dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis über der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Erheblichkeitsschwelle für die Ausnahme von Verlusten liegt, sowie das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle überschritten hat;

c)

das Datum, an dem das betreffende durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Mindestverweildauer ausgeschlossen würde;

d)

den Grund, aus dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr als für das Risikoprofil des Instituts relevant betrachtet wird;

e)

einen Nachweis darüber, dass es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtmäßigen Risikopositionen gibt und dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis, das ausgeschlossen werden soll, für keine anderen Geschäftsbereiche oder Produkte relevant ist;

f)

Berichte über die unabhängige Überprüfung oder Validierung des Instituts, die bestätigen, dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr relevant ist und es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtlichen Risikopositionen gibt;

g)

einen Nachweis darüber, dass die zuständigen Stellen des Instituts den Antrag auf Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses im Rahmen der Genehmigungsverfahren des Instituts genehmigt haben, sowie das Datum dieser Genehmigung;

h)

Angaben dazu, wie sich der Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses auf den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auswirkt.

(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewerten muss, wozu auch zählt, wie der durchschnittliche durch operationelle Risiken bedingte jährliche Verlust zu berechnen ist, und in denen die gemäß Absatz 2 zu sammelnden Informationen oder jegliche sonstigen für die Bewertung für notwendig erachteten Informationen festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 321

Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen

(1)   Verluste aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen sind in den Verlustdatensatz aufzunehmen, sobald die Posten des Geschäftsindikators, die diese Unternehmen oder Geschäftsbereiche betreffen, in die Geschäftsindikatorberechnung des Instituts gemäß Artikel 315 Absatz 1 einbezogen werden. Zu diesem Zweck beziehen Institute die in einem Zehnjahreszeitraum vor dem Erwerb oder Zusammenschluss verzeichneten Verluste ein.

(2)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Anpassungen an ihrem Verlustdatensatz nach der Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen nach Absatz 1 zu bestimmen haben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 322

Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten

(1)   Institute verfügen über die Organisation und die Verfahren, die notwendig sind, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten sicherzustellen und sie einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen.

(2)   Bei einem Institut, das einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnet, überprüfen die zuständigen Behörden die Qualität der Verlustdaten regelmäßig, und mindestens alle fünf Jahre. Bei einem Institut mit einem Geschäftsindikator von mehr als 1 Mrd. EUR führen die zuständigen Behörden diese Überprüfung mindestens alle drei Jahre durch.

Artikel 323

Rahmen für die Steuerung operationeller Risiken

(1)   Institute müssen über Folgendes verfügen:

a)

ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse integriert ist, fester Bestandteil des Prozesses zur Überwachung und Kontrolle des Risikoprofils des Instituts in Bezug auf operationelle Risiken ist und bei dem die Verantwortungsbereiche klar zugewiesen sind. Im Rahmen des Systems für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken werden die Exponiertheiten des Instituts gegenüber operationellen Risiken ermittelt und werden relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich Daten zu wesentlichen Verlusten, nachverfolgt;

b)

eine von den Geschäfts- und operativen Einheiten des Instituts unabhängige Funktion für die Steuerung operationeller Risiken;

c)

ein System zur Berichterstattung an die Geschäftsleitung, in dessen Rahmen maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das operationelle Risiko Bericht erstattet wird;

d)

ein System für regelmäßige Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Exponiertheiten gegenüber operationellen Risiken und erlittene Verluste sowie Verfahren für das Ergreifen geeigneter Korrekturmaßnahmen;

e)

Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung und Grundsätze für den Umgang mit Fällen von Nichteinhaltung;

f)

regelmäßige Überprüfungen der Prozesse und Systeme des Instituts für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, die von internen oder externen Prüfern vorgenommen werden, welche über das notwendige Wissen verfügen;

g)

solide und wirkungsvolle interne Validierungsprozesse;

h)

transparente und zugängliche Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem System für die Bewertung operationeller Risiken des Instituts.

(2)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h unter Berücksichtigung von Größe und Komplexität des Instituts festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(*14)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).“ "

156.

Artikel 325 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den folgenden Ansätzen:

a)

dem in Kapitel 1a festgelegten alternativen Standardansatz;

b)

dem in Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut von der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses alternativen Ansatzes nach Artikel 325az Absatz 1 erhalten hat;

c)

dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz, sofern das Institut die in Artikel 325a Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt.

Abweichend von Unterabsatz 1 berechnet ein Institut keine Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenn diese Positionen von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen werden. Das Institut dokumentiert seine Anwendung der in diesem Unterabsatz festgelegten Ausnahmeregelung, einschließlich ihrer Auswirkungen und Wesentlichkeit, und stellt die Informationen auf Verlangen der für es zuständigen Behörde zur Verfügung.

(2)   Die gemäß dem vereinfachten Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden Eigenmittelanforderungen, je nach Anwendbarkeit:

a)

der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Kapitel 2, multipliziert mit dem Faktor

i)

1,3 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Schuldtiteln, ausgenommen Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337;

ii)

3,5 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Eigenkapitalinstrumenten;

b)

der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Kapitel 3, multipliziert mit dem Faktor 1,2;

c)

der Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko nach Kapitel 4, multipliziert mit dem Faktor 1,9;

d)

der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337.

(3)   Ein Institut, das zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwendet, meldet der für es zuständigen Behörde für jeden Handelstisch, dem diese Positionen gemäß Artikel 104b zugewiesen wurden, die monatliche Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatzes.

(4)   Ein Institut kann dauerhaft eine Kombination aus dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatz und dem in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, sofern die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet werden, mindestens 10 % der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausmachen. Das Institut darf keinen dieser Ansätze in Kombination mit dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz auf Einzelbasis verwenden. Auf konsolidierter Ebene kann ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Artikel 325b Absatz 4 Buchstabe b eine Kombination dieser drei Ansätze verwenden, solange der vereinfachte Standardansatz nicht in Kombination mit den beiden anderen Ansätzen innerhalb eines einzigen Rechtsträgers verwendet wird.

(5)   Ein Institut verwendet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nicht für Instrumente in seinem Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen oder in das in den Absätzen 6, 7 und 8 festgelegte alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Positionen handelt.“

b)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Ansätzen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 104b Absätze 5 und 6 festgelegten Anforderungen zu berechnen haben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

157.

Artikel 325a wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Standardansatzes

b)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Ein Institut darf die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten vereinfachten Standardansatzes berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte des Instituts, die einem Marktrisiko unterliegen, auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung anhand der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:“

c)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

es werden alle Anlagebuchpositionen einbezogen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, mit Ausnahme der Positionen, die gemäß Artikel 104c nicht in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko einbezogen oder die von den Eigenmitteln der Institute abgezogen werden;“

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden zusammenaddiert.“

iii)

Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die Begriffe Kauf- und Verkaufsposition wie in Artikel 94 Absatz 3 festgelegt zu verstehen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß den Buchstaben a und b des genannten Unterabsatzes in die Berechnung einbezogen wurden.“

d)

In Absatz 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Institute stellen die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz innerhalb von drei Monaten nach Eintreten eines der folgenden Fälle ein:“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Ein Institut, das die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatzes eingestellt hat, darf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand dieses Ansatzes nur wieder aufnehmen, wenn es gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ohne Unterbrechung erfüllt wurden.“

f)

Absatz 8 wird gestrichen.

158.

In Artikel 325b wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Hat eine zuständige Behörde einem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung für mindestens ein Institut oder ein Unternehmen der Gruppe nicht erteilt, so gelten für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf konsolidierter Basis gemäß diesem Titel die folgenden Anforderungen:

a)

Das Institut berechnet Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel für alle Positionen in Instituten oder Unternehmen der Gruppe, für die dem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung erteilt wurde, anhand der in Absatz 1 festgelegten Behandlung;

b)

das Institut berechnet Nettopositionen und Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel gesondert für alle Positionen in jedem Institut oder Unternehmen der Gruppe, für die dem Institut die in Absatz 2 genannte Genehmigung nicht erteilt wurde;

c)

das Institut berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis, indem es die gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes berechneten Beträge addiert.

Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Berechnung verwenden die dort genannten Institute und Unternehmen dieselbe Meldewährung, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß diesem Titel auf konsolidierter Basis für die Gruppe verwendet wird.“

159.

Artikel 325c wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Anwendungsbereich, Struktur und qualitative Anforderungen des alternativen Standardansatzes

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Institute verfügen über dokumentierte interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels und stellen diese den zuständigen Behörden zur Verfügung. Änderungen dieser Grundsätze, Verfahren und Kontrollen sind den zuständigen Behörden zeitnah mitzuteilen.“

c)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach dem alternativen Standardansatz für die Bestände des Instituts an seinen eigenen Schuldtiteln als Summe der beiden in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Komponenten. Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für eigene Schuldtitel nach der sensitivitätsgestützten Methode gemäß Absatz 2 Buchstabe a nimmt das Institut die Risiken aufgrund des eigenen Kreditspreads des Instituts von dieser Berechnung aus.

(4)   Institute verfügen über eine von Handelsabteilungen unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des alternativen Standardansatzes zuständig. Sie erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse des alternativen Standardansatzes sowie über die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts.

(5)   Institute unterziehen den von ihnen für die Zwecke dieses Kapitels verwendeten alternativen Standardansatz entweder im Rahmen ihrer regelmäßigen Innenrevision oder durch Beauftragung eines Dritten einer unabhängigen Überprüfung zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden. Das Ergebnis einer solchen Überprüfung wird den zuständigen Leitungsorganen mitgeteilt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist ein ‚Dritter‘ ein Unternehmen, das Prüfungs- oder Beratungsdienste für Institute anbietet und dessen Mitarbeiter über ausreichende Qualifikationen im Bereich des Marktrisikos verfügen.

(6)   Die in Absatz 5 genannte Überprüfung des alternativen Standardansatzes erstreckt sich sowohl auf die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch auf jene der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, wobei mindestens die folgenden Aspekte zu bewerten sind:

a)

die internen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels;

b)

die Angemessenheit der Dokumentation von Risikomanagementsystem und -verfahren und die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels;

c)

die Genauigkeit der Sensitivitätsberechnungen und des Verfahrens zur Ableitung dieser Berechnungen aus den Bewertungsmodellen des Instituts, die als Grundlage für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung dienen, nach Artikel 325t;

d)

das Verifizierungsverfahren, das das Institut zur Bewertung der Einheitlichkeit, Aktualität und Zuverlässigkeit der zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des alternativen Standardansatzes verwendeten Datenquellen, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Datenquellen, einsetzt.

Ein Institut führt die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung mindestens einmal jährlich durch, oder in längeren Intervallen von bis zu zwei Jahren, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass Größe, Systemrelevanz, Art, Umfang und Komplexität seiner Handelsbuchtätigkeiten eine seltenere Überprüfung rechtfertigen.

(7)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Berechnung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Umsetzung der in diesem Kapitel und in Artikel 325a festgelegten Anforderungen durch ein Institut, ordnungsgemäß durchgeführt wird.

(8)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Bewertungsmethode festzulegen, anhand derer die zuständigen Behörden die in Absatz 7 genannte Überprüfung durchführen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

160.

Artikel 325j wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko einer Position in einem OGA anhand eines der folgenden Ansätze:

a)

Ein Institut, das die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe a festgelegte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser Position unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Positionen des OGA monatlich, als ob diese Positionen direkt vom Institut gehalten würden;

b)

ein Institut, das die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko dieser Position anhand eines der folgenden Ansätze:

i)

Es betrachtet die Position im OGA als eine einzige Aktienposition, die der Unterklasse ‚Sonstige Sektoren‘ in Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 zugeordnet ist;

ii)

es berücksichtigt die im Mandat des OGA und in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Obergrenzen.

Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Absatzes genannten Berechnung darf das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko und die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung bei Derivatpositionen des OGA anhand des in Artikel 132a Absatz 3 festgelegten vereinfachten Ansatzes berechnen.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Ansätze verfährt das Institut wie folgt:

a)

Es wendet die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken nach Abschnitt 4 auf eine Position in einem OGA an, wenn dieser OGA gemäß seinem Mandat in Risikopositionen investieren darf, die diesen Eigenmittelanforderungen unterliegen; wenn der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannte Ansatz verwendet wird, betrachtet das Institut die Position im OGA als eine einzige nicht bewertete Aktienposition, die der Unterklasse ‚Nicht bewertet‘ in Artikel 325y Absatz 1 Tabelle 2 zugeordnet ist, und

b)

es verwendet bei allen Positionen in demselben OGA den gleichen der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegten Ansätze, um die Eigenmittelanforderungen für sich genommen als separates Portfolio zu berechnen.“

c)

Absätze 3 und 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Ein Institut kann für seine OGA-Positionen auf eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze zurückgreifen. Allerdings darf ein Institut bei den Positionen in ein und demselben OGA nur nach einem dieser Ansätze verfahren.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii des vorliegenden Artikels berechnet ein Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, indem es auf der Grundlage des Mandats des OGA oder einschlägiger Rechtsvorschriften das hypothetische Portfolio des OGA bestimmt, das gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstabe a die höchsten Eigenmittelanforderungen erhalten würde, wobei es gegebenenfalls in größtmöglichem Umfang die Verschuldung berücksichtigt.

Das Institut verwendet dasselbe hypothetische Portfolio wie das in Unterabsatz 1 genannte Portfolio, um gegebenenfalls die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken nach Abschnitt 4 für eine Position in einem OGA zu berechnen.

Die vom Institut entwickelte Methode zur Bestimmung der hypothetischen Portfolios aller Positionen in OGA, für die die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen verwendet werden, muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

(5)   Ein Institut darf nur nach den in Absatz 1 genannten Ansätzen verfahren, wenn der OGA alle in Artikel 132 Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt. Erfüllt der OGA nicht alle in Artikel 132 Absatz 3 genannten Bedingungen, so weist das Institut seine Positionen in diesem OGA dem Anlagebuch zu.

(6)   Institute können sich zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position gemäß dem in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Ansatz auf Dritte stützen, um diese Berechnung durchzuführen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Dritte ist eines der Folgenden:

i)

die Verwahrstelle oder das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle oder diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt;

ii)

im Fall von OGA, die nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstabens fallen, die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;

iii)

ein Drittanbieter, sofern die Daten, Informationen oder Risikoparameter von den unter Ziffer i oder ii dieses Buchstabens genannten Dritten oder von einem anderen solchen Drittanbieter bereitgestellt oder berechnet werden;

b)

der betreffende Dritte stellt dem Institut die Daten, Informationen oder Risikoparameter zur Verfügung, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Marktrisiko der OGA-Position gemäß dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Ansatz benötigt werden;

c)

ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Daten, Informationen oder Risikoparameter des Dritten bestätigt, und die für das Institut zuständige Behörde hat auf Verlangen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Risikoparametern.

(7)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die technischen Elemente der Methode zur Bestimmung hypothetischer Portfolios für die Zwecke des in Absatz 4 festgelegten Ansatzes näher festgelegt werden, einschließlich der Art und Weise, in der Institute bei der Methode gegebenenfalls in größtmöglichem Umfang die Verschuldung zu berücksichtigen haben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

161.

Artikel 325q Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei Optionen, deren Basiswerte eine Sensitivität gegenüber dem Fremdwährungsrisiko aufweisen, wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen Währungspaaren an. Diese impliziten Volatilitäten werden gemäß den Laufzeiten der entsprechenden Eigenmittelanforderungen unterliegenden Optionen den folgenden Laufzeiten zugeordnet: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre.“

162.

In Artikel 325s Absatz 1 erhält die Formel für sk folgende Fassung:

Image 23

163.

Artikel 325t wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden einem Institut, dem die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Kapitel 1b erteilt wurde, vorschreiben, bei der Berechnung von Sensitivitäten nach dem vorliegenden Kapitel für die Zwecke der in Artikel 325 Absatz 3 festgelegten Berechnungs- und Meldeanforderungen die Bewertungsfunktionen des Risikomesssystems ihres auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu verwenden.“

b)

Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;“

c)

Absatz 6 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;

b)

das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln, dass die in Unterabsatz 1 genannte lineare Transformation eine Vega-Risikosensitivität widerspiegelt und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von denen unterscheiden, die sich aus der Anwendung dieser Formeln ergeben.“

164.

Artikel 325u wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Abweichend von Absatz 1 wendet ein Institut bis zum 31. Dezember 2032 die Eigenmittelanforderung für Restrisiken nicht auf Instrumente an, die ausschließlich darauf abzielen, das Marktrisiko von Positionen im Handelsbuch abzusichern, die eine Eigenmittelanforderung für Restrisiken begründen, und der gleichen Art von Restrisiken unterliegen wie die von ihnen abgesicherten Positionen.

Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Behandlung, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde kontinuierlich nachweisen kann, dass die Instrumente die Kriterien für eine Behandlung als Absicherungspositionen erfüllen.

Das Institut meldet der zuständigen Behörde das Ergebnis der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Restrisiken für alle Instrumente, für die die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung angewendet wird.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(6)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, die die Institute zur Ermittlung der Positionen anwenden müssen, die für die in Absatz 4a genannte Ausnahmeregelung in Betracht kommen. Zu diesen Kriterien gehören mindestens die Art der in jenem Absatz genannten Instrumente, der Nettogewinn und -verlust der kombinierten Positionen, die Sensitivitäten der kombinierten Positionen und die in den kombinierten Positionen nicht abgesicherten Risiken, wobei insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass die ursprüngliche Position mit einem Teilbetrag abgesichert werden kann.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(7)   Bis zum 31. Dezember 2029 übermittelt die EBA der Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der Anwendung der in Absatz 4a genannten Behandlung. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung der in jenem Absatz genannten Behandlung vor.“

165.

In Artikel 325v wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Bei gehandelten Kredit- und Eigenkapitalderivaten, die keine Verbriefungen darstellen, werden die JTD-Beträge für die einzelnen Komponenten anhand eines Durchschauansatzes bestimmt.“

166.

In Artikel 325x wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Ist es einem Institut aufgrund der vertraglichen oder rechtlichen Bedingungen einer Derivateposition, deren Basiswert ein Schuld- oder Eigenkapitalinstrument ist und die mit diesem Schuld- oder Eigenkapitalinstrument abgesichert ist, möglich, beide Teile dieser Position zum Zeitpunkt der Fälligkeit des zuerst fälligen Teils ohne Ausfallrisiko des zugrunde liegenden Basiswerts auszugleichen, so wird der Jump-to-Default-Nettobetrag der kombinierten Position auf null gesetzt.“

167.

In Artikel 325y wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.“

168.

Artikel 325ab Absatz 2 wird gestrichen.

169.

Artikel 325ad wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   JTD-Nettobeträge werden mit Folgendem multipliziert:

a)

bei nicht tranchierten Produkten mit den Ausfallrisikogewichten entsprechend ihrer Bonität nach Maßgabe des Artikels 325y Absätze 1 und 2;

b)

bei tranchierten Produkten mit den in Artikel 325aa Absatz 1 genannten Ausfallrisikogewichten.“

b)

In Absatz 3 erhält die Formel für DRCb folgende Fassung:

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170.

Artikel 325ae Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe ‚Liquideste Währungen‘ nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:

a)

für Risikofaktoren des risikofreien Zinssatzes die in Absatz 1 Tabelle 3 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch

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;

b)

für die Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch

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.“

171.

Artikel 325ah wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Tabelle 4 Zeile „Unterklasse 13“ erhält die Spalte „Sektor“ folgende Fassung:

„Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begeben hat, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.“

172.

In Artikel 325ai Absatz 1 erhält die Definition von „ρkl (name)“ folgende Fassung:

„ρkl (name) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind; es entspricht 35 %, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l unter die Unterklassen 1 bis 18 in Artikel 325ah Absatz 1 Tabelle 4 fallen, und andernfalls 80 %;“

173.

In Artikel 325aj erhält die Definition von „γbc (rating)“ folgende Fassung:

„γbc (rating) entspricht

a)

dem Wert 1, wenn die Unterklassen b und c den Unterklassen 1 bis 17 entsprechen und beide Unterklassen der gleichen Bonitätskategorie (Bonitätsstufen 1 bis 3 oder Bonitätsstufen 4 bis 6) angehören, andernfalls 50 %; für die Zwecke dieser Berechnung gilt die Unterklasse 1 als der gleichen Bonitätskategorie angehörend wie Unterklassen der Bonitätsstufen 1 bis 3;

b)

dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 18 entspricht;

c)

dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 19 entspricht und die andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt, andernfalls 50 %;

d)

dem Wert 1, wenn Unterklasse b oder c der Unterklasse 20 entspricht und die andere Unterklasse unter die Bonitätsstufen 4 bis 6 fällt, andernfalls 50 %;“

174.

Artikel 325ak wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 6 wird wie folgt geändert:

i)

die Spalte „Bonität“ wird wie folgt geändert:

1.

Zeile 2 erhält folgende Fassung:

„Bonitätsstufen 1 bis 10“

2.

Zeile 3 erhält folgende Fassung:

„Bonitätsstufen 11 bis 17“

ii)

In der Zeile „Unterklasse 13“ erhält die Spalte „Sektor“ folgende Fassung:

„Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, Geber von Förderdarlehen und gedeckte Schuldverschreibungen“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 2 festgelegten Standardansatzes für das Kreditrisiko zugeordnet würde.

Abweichend von Absatz 2 dürfen Institute eine Risikoposition in einer unbeurteilten gedeckten Schuldverschreibung der Unterklasse 4 zuordnen, wenn das Institut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, unter die Bonitätsstufen 1 bis 3 fällt.“

175.

Artikel 325am wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Tabelle 7 wird die Spalte „Bonität“ wie folgt geändert:

i)

Zeile 1 erhält folgende Fassung:

„Erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 10“

ii)

Zeile 2 erhält folgende Fassung:

„Nicht erstrangig und Bonitätsstufen 1 bis 10“

iii)

Zeile 3 erhält folgende Fassung:

„Bonitätsstufen 11 bis 17 (ohne Rating)“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Für die Zwecke dieses Artikels wird einer Risikoposition die gleiche Bonitätskategorie zugeordnet, die ihr im Rahmen des in Titel II Kapitel 5 festgelegten auf externen Beurteilungen basierenden Ansatzes zugeordnet würde.“

176.

Artikel 325as Tabelle 9 wird wie folgt geändert:

a)

In Zeile „Unterklasse 3“ erhält die Spalte „Bezeichnung der Unterklasse“ folgende Fassung:

„Energie — Strom“

b)

Folgende Zeilen werden eingefügt:

3a

Energie — EU-EHS-Emissionshandel

40 %

3b

Energie — Nicht-EU-EHS-Emissionshandel

60 %

177.

Artikel 325ax wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Unterklassen für Vega-Risikofaktoren entsprechen den Unterklassen, die gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 für Delta-Risikofaktoren festgelegt wurden.

(2)   Die risikogewichteten Positionsbeträge für Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren werden gemäß der Risikoklasse der Risikofaktoren wie folgt zugewiesen:

Tabelle 1

Risikoklasse

Risikogewichtete Positionsbeträge

Allgemeines Zinsrisiko

100 %

CSR bei Nicht-Verbriefungen

100 %

CSR bei Verbriefungen (ACTP)

100 %

CSR bei Verbriefungen (Nicht-ACTP)

100 %

Aktienkurs (hohe Marktkapitalisierung und Indizes)

77,78  %

Aktienkurs (geringe Marktkapitalisierung und sonstige Sektoren)

100 %

Warenposition

100 %

Fremdwährung

100 %

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Im Hinblick auf Krümmungsrisikofaktoren des allgemeinen Zinsrisikos, Kreditspreadrisikos und Warenpositionsrisikos wird das Risikogewicht des Krümmungsrisikos als parallele Verschiebung aller Scheitelpunkte jeder Kurve auf der Grundlage des höchsten in Unterabschnitt 1 für die jeweilige Unterklasse genannten Delta-Risikogewichts angewandt.“

178.

Artikel 325az wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Institut darf den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden, sofern das Institut die in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllt.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bf Absatz 3 genannten Rückvergleichsanforderungen;

d)

die Handelstische erfüllen die in Artikel 325bg genannten Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (‚P&L-Attribution‘);“

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„g)

den Handelstischen wurden keine Positionen in OGA zugewiesen, die die in Artikel 104 Absatz 8 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Institute, denen die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes erteilt wurde, müssen auch die in Artikel 325 Absatz 3 festgelegte Meldepflicht erfüllen.“

d)

Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die in diesem Kapitel dargelegten Anforderungen erfüllt.“

e)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die EBA gibt eine Stellungnahme dazu ab, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne von Absatz 5 des vorliegenden Artikels und Artikel 325bf Absatz 6 Unterabsatz 2 eingetreten sind.

Für die Zwecke der Abgabe dieser Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission, wenn dies der Fall ist, sofort entsprechend.

(10)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Indikatoren festgelegt werden, anhand deren die EBA feststellt, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

179.

Artikel 325ba wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand eines internen Modells gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt ein Institut seine eigenen Kreditspreads nicht bei der Berechnung der unter den Buchstaben a und b genannten Werte für Positionen in eigenen Schuldtiteln des Instituts.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 unterliegt ein Institut nicht der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Bestände an seinen eigenen Schuldtiteln.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Ein Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht, gemäß folgender Formel:

Image 27

Dabei gilt:

AIMA

= die Summe der in den Absätzen 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen;

PLAaddon

= die in Artikel 325bg Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung;

ASAnon–aima

= die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios der Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht und für die das Institut den alternativen Standardansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet;

ASAall portofolio

= die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios aller Handelsbuchpositionen und aller Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht;

ASAaima

= die gemäß dem in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe a genannten alternativen Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko des Portfolios der Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, von denen ein Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko ausgeht und für die das Institut den in Artikel 325 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendet.“

180.

In Artikel 325bc wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Verwendung einfließender Daten in dem in diesem Artikel genannten Risikomessmodell festgelegt werden, einschließlich Kriterien für die Datengenauigkeit sowie Kriterien für die Kalibrierung der einfließenden Daten, wenn Marktdaten nicht ausreichen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

181.

In Artikel 325bd wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)   Innerhalb der Risikofaktorgruppe ‚Zinssatz‘ in Tabelle 2 zählen die Währungen der Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, zu der Untergruppe ‚Liquideste Währungen und Landeswährung‘.“

182.

Artikel 325be wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Bewertung können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, Marktdaten zu verwenden, die von Drittanbietern bereitgestellt werden.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die zuständigen Behörden können von einem Institut verlangen, einen Risikofaktor, der von dem Institut gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als modellierbar bewertet wurde, als nicht modellierbar zu betrachten, wenn die einfließenden Daten, die bei der Bestimmung der auf den Risikofaktor angewandten Szenarien künftiger Schocks herangezogen werden, die in Artikel 325bc Absatz 6 genannten Anforderungen nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erfüllen.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Unter außergewöhnlichen Umständen, die in Zeiten einer erheblichen Verringerung bestimmter Handelstätigkeiten an den Finanzmärkten auftreten, können die zuständigen Behörden den Instituten, die den in diesem Kapitel festgelegten Ansatz verwenden, gestatten, Risikofaktoren, die von diesen Instituten gemäß Absatz 1 als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die von dieser Behandlung betroffenen Risikofaktoren beziehen sich auf die Handelstätigkeiten, bei denen an den Finanzmärkten eine erhebliche Verringerung verzeichnet wird;

b)

die Behandlung wird vorübergehend und nicht länger als sechs Monate innerhalb eines Geschäftsjahres angewandt;

c)

die Behandlung führt zu keiner erheblichen Verringerung der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der Institute, die sie anwenden;

d)

die zuständigen Behörden teilen der EBA unverzüglich jede Entscheidung, Instituten zu gestatten, den in diesem Kapitel festgelegten Ansatz anzuwenden, um Risikofaktoren, die als nicht modellierbar bewertet wurden, als modellierbar zu betrachten, sowie die betreffenden Handelstätigkeiten mit und begründen diese Entscheidung.“

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit der Risikofaktoren gemäß Absatz 1, auch wenn von Drittanbietern bereitgestellte Marktdaten verwendet werden, und die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

183.

Artikel 325bf wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Der Multiplikationsfaktor (mc) entspricht mindestens der Summe aus 1,5 und einem gemäß der Tabelle 3 bestimmten Aufschlag. Für das in Absatz 5 genannte Portfolio wird der Aufschlag auf der Grundlage der Zahl der Überschreitungen berechnet, die bei den Rückvergleichen der gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage zu verzeichnen waren. Die Berechnung des Aufschlags unterliegt den folgenden Anforderungen:“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten,

a)

die Berechnung des Aufschlags auf denjenigen zu beschränken, der sich für Überschreitungen bei Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen ergibt, wenn die Zahl der Überschreitungen bei Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen nicht auf Schwächen des alternativen internen Modells des Instituts zurückzuführen sind, und/oder

b)

die Überschreitungen, die sich aus Rückvergleichen der hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen ergeben, nicht in die Berechnung des Aufschlags einzubeziehen, wenn diese Überschreitungen nicht auf Schwächen des alternativen internen Modells des Instituts zurückzuführen sind.“

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden den Wert von mc über die in jenem Unterabsatz genannte Summe hinaus erhöhen, wenn das alternative interne Modell eines Instituts Schwächen aufweist, die die angemessene Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verhindern.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Abweichend von den Absätzen 2 und 6 können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn eine Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende gemäß dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(10)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, gemäß denen einem Institut gestattet werden kann, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn die Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende gemäß dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;“

184.

Artikel 325bg wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Ein Handelstisch eines Instituts erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung, wenn die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches gut oder ausreichend gut entsprechen.

(2)   Entsprechen die auf dem Risikomessmodell des Instituts beruhenden theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den auf dem Bewertungsmodell des Instituts beruhenden hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches ausreichend gut, so berechnet das Institut unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels für alle diesem Handelstisch zugewiesenen Positionen über die in Artikel 325ba Absätze 1 und 2 genannten Eigenmittelanforderungen hinaus eine zusätzliche Eigenmittelanforderung.

(3)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmt und dokumentiert ein Institut anhand einer genauen Liste die Risikofaktoren, die im Risikomessmodell des Instituts enthalten sind und als angemessen für die Überprüfung erachtet werden, ob das Institut der in Artikel 325bf festgelegten Rückvergleichsanforderung genügt. Das Institut zeichnet jede Änderung der Liste dieser Risikofaktoren auf.“

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die Kriterien, auf deren Grundlage festgelegt wird, ob die theoretischen Änderungen des Wertes des Portfolios eines Handelstisches den hypothetischen Änderungen des Wertes des Portfolios dieses Handelstisches für die Zwecke des Absatzes 1 gut oder ausreichend gut entsprechen, wobei internationale regulatorische Entwicklungen zu berücksichtigen sind;

b)

die in Absatz 2 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung;“

ii)

Buchstabe e wird gestrichen.

iii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.“

185.

Artikel 325bh wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

das interne Risikomessmodell enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten; für OGA werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt; die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist;“

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„i)

bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel berücksichtigen Institute bei Positionen in OGA mindestens auf wöchentlicher Basis die zugrunde liegenden Positionen der OGA (Durchschauansatz); wird der Durchschauansatz wöchentlich durchgeführt, so müssen die Institute die Risiken überwachen können, die sich aus wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des OGA ergeben; Institute, die über keine ausreichenden einfließenden Daten oder Informationen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position gemäß dem Durchschauansatz verfügen, können diese einfließenden Daten oder Informationen von Dritten beziehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Der betreffende Dritte ist eines der Folgenden:

1.

die Verwahrstelle oder das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle oder diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt;

2.

die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern sie die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt;

3.

ein Drittanbieter, sofern die Daten, Informationen oder Risikoparameter von den unter Nummer 1 oder 2 dieser Ziffer genannten Dritten oder von einem anderen solchen Drittanbieter bereitgestellt oder berechnet werden;

ii)

der betreffende Dritte stellt dem Institut die Daten, Informationen oder Risikoparameter für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der OGA-Position gemäß dem in Unterabsatz 1 genannten Durchschauansatz zur Verfügung;

iii)

ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter dem Ziffer ii) genannten Daten, Informationen oder Risikoparameter des Dritten bestätigt, und die zuständige Behörde hat auf Verlangen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Risikoparametern.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Institut kann innerhalb der Risikofaktorgruppen — und für die Zwecke der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESt nach Artikel 325bb Absatz 1 auch risikofaktorgruppenübergreifend — empirische Korrelationen verwenden, sofern der Ansatz des Instituts für die Messung dieser Korrelationen solide ist, entweder mit den anwendbaren Liquiditätshorizonten oder nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend mit dem in Artikel 325bc Absatz 1 festgelegten Basishorizont von zehn Tagen vereinbar ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

186.

Artikel 325bi Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Institut verfügt über eine von den Handelsabteilungen unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist; diese Abteilung

i)

ist für die Gestaltung und Umsetzung etwaiger interner Risikomessmodelle zuständig, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden;

ii)

ist für das gesamte Risikomanagementsystem zuständig;

iii)

erstellt und analysiert tägliche Berichte über die Ergebnisse eines etwaigen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwendeten internen Modells und über die Angemessenheit der im Hinblick auf Handelsvolumenobergrenzen zu ergreifenden Maßnahmen;“

b)

Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

„Eine von der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung unabhängige Validierungsabteilung führt die erstmalige und die laufende Validierung etwaiger interner Risikomessmodelle durch, die für die Zwecke dieses Kapitels im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes verwendet werden.“

187.

Artikel 325bo Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfassen die Institute erhebliche Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden hinsichtlich Produktart, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilungen, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) und anderen Unterschieden.

Werden Laufzeitinkongruenzen zwischen einem Absicherungsinstrument und dem abgesicherten Instrument, die während des einjährigen Zeithorizonts auftreten könnten, nicht in ihren internen Modellen zur Erfassung von Ausfallrisiken erfasst, so stellen die Institute sicher, dass sie nicht zu einer wesentlichen Unterschätzung des Risikos führen.

Die Institute erfassen ein Absicherungsinstrument nur, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kreditereignis oder sonstigen Ereignis nähert.“

188.

Artikel 325bp wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Ausfallwahrscheinlichkeiten betragen bei Risikopositionen, auf die gemäß den Artikeln 114 bis 118 ein Risikogewicht von 0 % angewandt wird, mindestens 0,01 % und bei gedeckten Schuldverschreibungen, auf die gemäß Artikel 129 ein Risikogewicht von 10 % angewandt wird, mindestens 0,01 %; ansonsten betragen die Ausfallwahrscheinlichkeiten mindestens 0,03 %;“

ii)

Die Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die Ausfallwahrscheinlichkeiten für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für einen betreffenden Emittenten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Ausfallwahrscheinlichkeiten für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;

e)

wurde einem Institut die unter Buchstabe d genannte Erlaubnis zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um diese Ausfallwahrscheinlichkeiten im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen zu schätzen.“

iii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten die Daten, die für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Anlagebuchposition gegenüber demselben Schuldner hält, für den es die Ausfallwahrscheinlichkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine in jenem Kapitel festgelegten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.“

b)

Absatz 6 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

wurde einem Institut die Erlaubnis erteilt, die LGD für die Risikopositionsklasse und das Ratingsystem für eine betreffende Risikoposition gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 zu schätzen, so berechnet es die Schätzungen der LGD für diesen Emittenten anhand der dort festgelegten Methode, sofern die für eine solche Schätzung erforderlichen Daten verfügbar sind;

d)

wurde einem Institut die unter Buchstabe c genannte Erlaubnis zur Schätzung der LGD nicht erteilt, so entwickelt es eine interne Methode oder verwendet es externe Quellen, um die LGD im Einklang mit den gemäß diesem Artikel geltenden Anforderungen an Schätzungen der LGD zu schätzen.“

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten die Daten, die für die Schätzung der LGD eines betreffenden Emittenten einer Handelsbuchposition erforderlich sind, als verfügbar, wenn das Institut zum Berechnungszeitpunkt eine Anlagebuchposition gegenüber derselben Risikoposition hält, für die es die LGD gemäß Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 schätzt, um seine in jenem Kapitel festgelegten Eigenmittelanforderungen zu berechnen.“

189.

Artikel 332 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Kreditderivate gemäß Artikel 325 Absatz 6 oder 8 werden nur in die Bestimmung der Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko gemäß Artikel 338 Absatz 2 einbezogen.“

190.

Artikel 337 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Bestimmung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Absatzes 1 verwenden Institute ausschließlich den in Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 festgelegten Ansatz.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko addiert das Institut bis auf die unter Artikel 338 Absatz 2 fallenden Verbriefungspositionen seine gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergeben, unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt.“

191.

Artikel 338 erhält folgende Fassung:

Artikel 338

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels ermittelt ein Institut sein Korrelationshandelsportfolio nach Artikel 325 Absätze 6, 7 und 8.

(2)   Ein Institut bestimmt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:

a)

die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;

b)

die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.“

192.

Artikel 348 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, von 32 %. Unbeschadet des Artikels 353 in Verbindung mit der modifizierten Behandlung von Gold nach Artikel 352 Absatz 4 unterliegen OGA-Positionen einer Eigenmittelanforderung für das Positionsrisiko, das das allgemeine und das spezifische Risiko umfasst, und für das Fremdwährungsrisiko von 40 %.“

193.

Artikel 351 erhält folgende Fassung:

Artikel 351

Schwellenwert und Gewichtung für das Fremdwährungsrisiko

Übersteigt die gemäß dem in Artikel 352 festgelegten Verfahren berechnete Summe der gesamten Netto-Fremdwährungsposition und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, so berechnet das Institut eine Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko. Die Eigenmittelanforderung für das Fremdwährungsrisiko entspricht der mit 8 % multiplizierten Summe seiner gesamten Netto-Fremdwährungsposition und seiner Nettogoldposition in der Meldewährung.“

194.

Artikel 352 Absatz 2 wird gestrichen.

195.

Artikel 361 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c wird gestrichen.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Institute zeigen den für sie zuständigen Behörden an, inwieweit sie von diesem Artikel Gebrauch machen.“

196.

Teil 3 Titel IV Kapitel 5 wird aufgehoben.

197.

In Artikel 381 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚CVA-Risiko‘ das für das Portfolio von Geschäften mit einer Gegenpartei nach Absatz 1 berechnete Risiko von Verlusten, die sich aus Änderungen des CVA-Werts aufgrund von Bewegungen der Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos und anderer mit dem Portfolio von Geschäften verbundener Risikofaktoren ergeben.“

198.

Artikel 382 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein Institut bezieht in die Berechnung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu ihrem gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten Zeitwert mit ein, sofern die sich aus diesen Geschäften ergebenden CVA-Risikopositionen des Instituts wesentlich sind.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(4a)   Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann sich ein Institut dafür entscheiden, für die nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels ausgenommenen Geschäfte die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand eines der in Artikel 382a Absatz 1 genannten Ansätze zu berechnen, wenn das Institut gemäß Artikel 386 bestimmte anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte verwendet, um das CVA-Risiko dieser Geschäfte zu mindern. Institute stellen Grundsätze auf, in denen die Anwendung und Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für solche Geschäfte festgelegt werden.

(4b)   Institute melden den für sie zuständigen Behörden die Ergebnisse der Berechnungen der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Geschäfte. Für die Zwecke dieser Meldepflicht berechnen Institute die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand der einschlägigen in Artikel 382a Absatz 1 festgelegten Ansätze, die sie zur Erfüllung einer Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko verwendet hätten, wenn diese Geschäfte nicht nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels vom Anwendungsbereich ausgenommen wären.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(6)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien, die die Institute für die Bewertung heranziehen müssen, ob die sich aus zeitwertbilanzierten Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergebenden CVA-Risikopositionen wesentlich sind, sowie die Häufigkeit dieser Bewertung festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“

199.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 382a

Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko

(1)   Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für alle in Artikel 382 genannten Geschäfte gemäß den folgenden Ansätzen:

a)

dem in Artikel 383 festgelegten Standardansatz, sofern dem Institut von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses Ansatzes erteilt wurde;

b)

dem in Artikel 384 festgelegten Basisansatz;

c)

dem in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatz, sofern das Institut die in Absatz 1 jenes Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt.

(2)   Ein Institut darf den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ansatz nicht in Verbindung mit dem in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ansatz verwenden.

(3)   Ein Institut darf dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden, um die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für Folgendes zu berechnen:

a)

verschiedene Gegenparteien;

b)

verschiedene anerkennungsfähige Netting-Sätze mit derselben Gegenpartei;

c)

verschiedene Geschäfte mit demselben anerkennungsfähigen Netting-Satz, sofern eine der in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt ist.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c unterteilen Institute den anerkennungsfähigen Netting-Satz in einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatz unterliegen, und einen hypothetischen Netting-Satz, der die Geschäfte enthält, die dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ansatz unterliegen.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe c umfassen die dort genannten Bedingungen Folgendes:

a)

die Unterteilung steht im Einklang mit der Behandlung des rechtlichen Netting-Satzes bei der Berechnung der CVA zu Rechnungslegungszwecken;

b)

die von den zuständigen Behörden erteilte Erlaubnis zur Verwendung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ansatzes beschränkt sich auf den entsprechenden hypothetischen Netting-Satz und erstreckt sich nicht auf alle Geschäfte innerhalb des anerkennungsfähigen Netting-Satzes.

Institute dokumentieren, wie sie gemäß dem vorliegenden Absatz zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko dauerhaft eine Kombination der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ansätze verwenden.“

200.

Artikel 383 erhält folgende Fassung:

Artikel 383

Standardansatz

(1)   Die zuständige Behörde erteilt einem Institut die Erlaubnis, seine Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand des Standardansatzes gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu berechnen, nachdem sie geprüft haben, ob das Institut den folgenden Anforderungen genügt:

a)

Das Institut hat eine gesonderte Abteilung eingerichtet, die für das gesamte Risikomanagement des Instituts sowie für die Absicherung gegenüber dem CVA-Risiko zuständig ist;

b)

das Institut hat für jede betreffende Gegenpartei ein regulatorisches CVA-Modell zur Berechnung der CVA für diese Gegenpartei gemäß Artikel 383a entwickelt;

c)

das Institut ist in der Lage, für jede betreffende Gegenpartei zumindest monatlich die Sensitivitäten seiner CVA gegenüber den betreffenden gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen;

d)

das Institut ist in der Lage, zumindest monatlich die Sensitivitäten aller Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften, die gemäß Artikel 386 für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind, gegenüber den relevanten gemäß Artikel 383b bestimmten Risikofaktoren zu berechnen;

e)

das Institut hat eine von den Handelsabteilungen und von der unter Buchstabe a genannten Abteilung unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung eingerichtet, die direkt dem Leitungsorgan unterstellt ist; diese Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung ist für die Gestaltung und Umsetzung des Standardansatzes zuständig und erstellt und analysiert monatliche Berichte über die Ergebnisse dieses Ansatzes und darüber hinaus bewertet sie die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung die Angemessenheit der Handelsvolumenobergrenzen des Instituts und nimmt die Ergebnisse dieser Bewertung in ihre monatlichen Berichte auf; die Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf ihre Zwecke angemessen qualifiziert sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes entspricht die Sensitivität der CVA einer Gegenpartei gegenüber einem Risikofaktor der anhand des regulatorischen CVA-Modells des Instituts gemäß den Artikeln 383i und 383j berechneten relativen Änderung des Wertes dieser CVA infolge einer Änderung des Wertes eines der relevanten Risikofaktoren dieser CVA.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes entspricht die Sensitivität einer Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft gegenüber einem Risikofaktor der anhand des Bewertungsmodells des Instituts gemäß den Artikeln 383i und 383j berechneten relativen Änderung des Wertes dieser Position infolge einer Änderung des Wertes eines der relevanten Risikofaktoren dieser Position.

(2)   Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Risikoklasse‘ eine der folgenden Kategorien:

a)

Zinsrisiko;

b)

Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;

c)

Referenz-Kreditspreadrisiko;

d)

Aktienkursrisiko;

e)

Warenpositionsrisiko;

f)

Fremdwährungsrisiko;

2.

‚CVA-Portfolio‘ das Portfolio, das sich aus der aggregierten CVA und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften zusammensetzt;

3.

‚aggregierte CVA‘ die Summe der CVA, die anhand des regulatorischen CVA-Modells für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gegenparteien berechnet werden.

(3)   Institute bestimmen die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes durch Addition der folgenden gemäß Artikel 383b berechneten Eigenmittelanforderungen:

a)

der Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor-Risiko zur Erfassung des Risikos von Änderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter nicht volatilitätsbedingter Risikofaktoren;

b)

der Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko zur Erfassung des Risikos von Änderungen des CVA-Portfolios eines Instituts infolge von Bewegungen relevanter volatilitätsbedingter Risikofaktoren.“

201.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 383a

Regulatorisches CVA-Modell

(1)   Ein regulatorisches CVA-Modell, das für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 verwendet wird, beruht auf einem soliden Konzept, wird unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt und genügt allen folgenden Anforderungen:

a)

Das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, die CVA einer betreffenden Gegenpartei zu modellieren, wobei gegebenenfalls Netting- und Nachschussvereinbarungen auf Ebene des Netting-Satzes gemäß dem vorliegenden Artikel anerkannt werden;

b)

das Institut schätzt die Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei anhand der Kreditspreads dieser Gegenpartei und der gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall dieser Gegenpartei;

c)

die unter Buchstabe a genannte erwartete Verlustquote bei Ausfall entspricht der unter Buchstabe b genannten gemäß Marktkonsens erwarteten Verlustquote bei Ausfall, es sei denn, das Institut kann nachweisen, dass der Rang des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei von dem Rang der von dieser Gegenpartei begebenen vorrangigen unbesicherten Anleihen abweicht;

d)

die simulierte abgezinste künftige Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei wird zu jedem künftigen Zeitpunkt anhand eines Risikopositionsmodells berechnet, wobei alle Geschäfte dieses Portfolios auf der Grundlage der simulierten gemeinsamen Veränderungen der für diese Geschäfte wesentlichen Marktrisikofaktoren unter Verwendung einer angemessenen Zahl von Szenarien neu bewertet und die Preise zu risikofreien Zinssätzen auf den Zeitpunkt der Berechnung abgezinst werden;

e)

das regulatorische CVA-Modell ist geeignet, eine erhebliche Abhängigkeit zwischen der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften und den Kreditspreads der Gegenpartei zu modellieren;

f)

sind die Geschäfte des Portfolios in einem Netting-Satz enthalten, für den eine Nachschussvereinbarung besteht und der täglich zu Marktpreisen bewertet wird, so werden die im Rahmen dieser Vereinbarung gestellten und erhaltenen Sicherheiten in der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition als Risikominderungsfaktoren anerkannt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Das Institut bestimmt die für diesen Netting-Satz relevante Nachschuss-Risikoperiode gemäß den in Artikel 285 Absätze 2 und 5 festgelegten Anforderungen und trägt dieser Nachschussperiode bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition Rechnung;

ii)

alle anwendbaren Aspekte der Nachschussvereinbarung, einschließlich der Häufigkeit von Nachschussforderungen, der Art der vertraglich anerkennungsfähigen Sicherheiten, der Schwellenwerte, der Mindesttransferbeträge, der Zusatzbeträge und der Ersteinschüsse, sowohl für das Institut als auch für die Gegenpartei, werden bei der Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition angemessen berücksichtigt;

iii)

das Institut hat eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung eingerichtet, die im Hinblick auf alle Sicherheiten, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt werden, im Einklang mit Artikel 287 steht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a hat die CVA ein positives Vorzeichen und wird als Funktion der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, eines angemessenen Satzes von Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten sowie eines angemessenen Satzes simulierter abgezinster künftiger Risikopositionen des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei zu künftigen Zeitpunkten bis zur Fälligkeit des Geschäfts mit der längsten Laufzeit innerhalb dieses Portfolios berechnet.

Für die Zwecke des unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Nachweises dürfen die von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheiten den Rang der Risikoposition nicht verändern.

Hat das Institut bereits eine Abteilung für die Sicherheitenverwaltung für die Verwendung der in Artikel 283 genannten auf einem internen Modell beruhenden Methode eingerichtet, so ist es für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f Ziffer iii des vorliegenden Absatzes nicht verpflichtet, eine zusätzliche Abteilung für die Sicherheitenverwaltung einzurichten, sofern es gegenüber der für es zuständigen Behörde nachweist, dass diese Abteilung den in Artikel 287 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheiten genügt, die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des Standardansatzes anerkannt sind.

(2)   Sind die Kreditausfallswap-Spreads der Gegenpartei am Markt beobachtbar, so verwendet ein Institut für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b diese Spreads. Sind derartige Kreditausfallswap-Spreads nicht verfügbar, so verwendet ein Institut eines der Folgenden:

a)

Kreditspreads anderer von der Gegenpartei begebener Instrumente, die die aktuellen Marktbedingungen widerspiegeln;

b)

Näherungswerte für diese Spreads, die unter Berücksichtigung des Ratings, der Branche und der Region der Gegenpartei angemessen sind.

(3)   Ein Institut, das ein regulatorisches CVA-Modell verwendet, muss allen folgenden qualitativen Anforderungen genügen:

a)

Das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell ist Teil des institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems, das für Rechnungslegungszwecke die Ermittlung, Messung, Steuerung und Genehmigung der CVA und des CVA-Risikos sowie die entsprechende interne Berichterstattung umfasst;

b)

das Institut verfügt über ein Verfahren, mit dem die Einhaltung dokumentierter interner Grundsätze, Kontrollen, die Bewertung der Leistungsfähigkeit von Modellen sowie Verfahren in Bezug auf das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell sichergestellt werden;

c)

das Institut verfügt über eine unabhängige Validierungsabteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die für die erstmalige und die laufende effektive Validierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionswert-Modells zuständig ist; diese Abteilung ist unabhängig vom Geschäftskredit- und Handelsbereich, einschließlich der in Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a genannten Abteilung, und ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt; sie verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die im Hinblick auf diesen Zweck angemessen qualifiziert sind.

d)

die Geschäftsleitung ist aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt und betrachtet die CVA-Risikosteuerung und -überwachung als wesentlichen Aspekt des Geschäfts, für den angemessene Ressourcen eingesetzt werden müssen;

e)

das Institut dokumentiert das Verfahren für die erstmalige und die laufende Validierung des Risikopositionsmodells nach Absatz 1 in einer hinreichend detaillierten Form, die es einem Dritten ermöglichen würde, die Funktionsweise und die Grenzen der Modelle sowie die ihnen zugrunde liegenden Annahmen zu verstehen und die Analyse nachzuvollziehen; diese Dokumentation umfasst die Mindesthäufigkeit der laufenden Validierung sowie andere Umstände, wie etwa eine plötzliche Änderung des Marktverhaltens, unter denen eine zusätzliche Validierung durchzuführen ist; dabei ist zu erläutern, wie die Validierung im Hinblick auf Datenströme und Portfolios durchgeführt wird, welche Analysen verwendet werden und wie repräsentative Gegenpartei-Portfolios gebildet werden;

f)

die Bewertungsmodelle, die in dem in Absatz 1 genannten Risikopositionsmodell für ein bestimmtes Szenario simulierter Marktrisikofaktoren verwendet werden, werden im Rahmen der erstmaligen und der laufenden Modellvalidierung anhand geeigneter unabhängiger Referenzwerte für ein breites Spektrum von Marktumständen getestet; Bewertungsmodelle für Optionen tragen der Nichtlinearität des Optionswerts in Bezug auf Marktrisikofaktoren Rechnung;

g)

im Rahmen der Innenrevision des Instituts wird regelmäßig eine unabhängige Überprüfung des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten institutsinternen CVA-Risikomanagementsystems durchgeführt; diese Überprüfung deckt sowohl die Tätigkeiten der Abteilung nach Artikel 383 Absatz 1 Buchstabe a als auch die Tätigkeiten der Validierungsabteilung nach Buchstabe c des vorliegenden Absatzes ab;

h)

in dem in Absatz 1 genannten regulatorischen CVA-Modell, das von der Institution zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendetet wird, werden Geschäftskonditionen und -spezifikationen sowie Nachschussvereinbarungen zeitnah, umfassend und konservativ berücksichtigt; die Konditionen und Spezifikationen sind in einer geschützten Datenbank enthalten, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; auch die Übertragung von Daten zu Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen auf das Risikopositionsmodell unterliegt einer internen Prüfung, und es werden Verfahren für den förmlichen Abgleich der Datensysteme des internen Modells mit den Ausgangsdatensystemen eingerichtet, damit fortlaufend überprüft werden kann, ob die Geschäftskonditionen und -spezifikationen und Nachschussvereinbarungen im Risikopositionssystem korrekt oder zumindest konservativ abgebildet werden;

i)

die aktuellen und historischen Marktdaten, die in das vom Institut zur Berechnung der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition verwendete in Absatz 1 genannte Modell einfließen, werden unabhängig von den Geschäftsfeldern erworben und zeitnah und umfassend in dieses Modell übertragen und in einer geschützten Datenbank gespeichert, die regelmäßig einer förmlichen Prüfung unterzogen wird; ein Institut muss über ein gut entwickeltes Verfahren zur Gewährleistung der Datenintegrität für den Umgang mit beobachteten unangemessenen Daten verfügen. stützt sich das Modell auf Näherungswerte für Marktdaten, so entwickelt ein Institut interne Grundsätze für die Ermittlung geeigneter Näherungswerte und weist fortlaufend empirisch nach, dass die Näherungswerte zu einer konservativen Darstellung des zugrunde liegenden Risikos führen;

j)

das in Absatz 1 genannte Risikopositionsmodell erfasst die geschäftsspezifischen und vertraglichen Informationen, die für die Aggregation von Risikopositionen auf Ebene des Netting-Satzes erforderlich sind; ein Institut vergewissert sich, dass im Rahmen des Modells Geschäfte dem richtigen Netting-Satz zugeordnet werden.

Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko kann das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Risikopositionsmodell auf unterschiedlichen Spezifikationen und Annahmen beruhen, damit alle in Artikel 383a festgelegten Anforderungen erfüllt werden, mit der Ausnahme, dass die einfließenden Marktdaten und die Netting-Anerkennung nicht von den für Rechnungslegungszwecke verwendeten Werten abweichen dürfen.

(4)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

wie die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Näherungswerte für Spreads von dem Institut für die Zwecke der Berechnung von Ausfallwahrscheinlichkeiten zu bestimmen sind;

b)

weitere technische Elemente, die die Institute bei der Berechnung der erwarteten Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei, der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei und der simulierten abgezinsten künftigen Risikoposition des Portfolios von Geschäften mit dieser Gegenpartei und der CVA nach Absatz 1 zu berücksichtigen haben;

c)

welche in Absatz 2 Buchstabe a genannten anderen Instrumente sich für die Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei eignen und wie diese Schätzung von Instituten vorzunehmen ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2027.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Bedingungen, anhand derer bewertet wird, ob Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung des Standardansatzes nach Artikel 383 Absatz 3 wesentlich sind;

b)

die Bewertungsmethode, anhand derer die zuständigen Behörden sich vergewissern müssen, dass ein Institut den in den Artikeln 383 und 383a festgelegten Anforderungen genügt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2028.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

Artikel 383b

Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken

(1)   Institute wenden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken die in den Artikeln 383c bis 383h beschriebenen Delta- und Vega-Risikofaktoren sowie das in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels festgelegte Verfahren an.

(2)   Die Sensitivität der aggregierten CVA und die Sensitivität aller den Eigenmittelanforderungen für Delta-Faktor- und Vega-Risiken unterliegenden Positionen in anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäften gegenüber den anwendbaren Delta- oder Vega-Risikofaktoren der betreffenden Risikoklasse werden für jede in Artikel 383 Absatz 2 genannte Risikoklasse anhand der in den Artikeln 383i und 383j festgelegten entsprechenden Formeln berechnet. Hängt der Wert eines Instruments von mehreren Risikofaktoren ab, so wird die Sensitivität getrennt für jeden Risikofaktor ermittelt.

Bei der Berechnung der Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA werden sowohl die Sensitivitäten gegenüber den im Risikopositionsmodell zur Simulation von Risikofaktoren verwendeten Volatilitäten als auch die Sensitivitäten gegenüber den zur Neubewertung von Optionsgeschäften im Portfolio mit der Gegenpartei verwendeten Volatilitäten einbezogen.

Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Institut mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition nach diesem Kapitel alternative Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten verwenden, sofern das Institut alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;

b)

das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten der Position besser erfassen lassen als mit den in den Artikeln 383i und 383j festgelegten Formeln und dass sich die daraus ergebenden Delta- und Vega-Risikosensitivitäten nicht wesentlich von jenen unterscheiden, die sich aus der Anwendung der in Artikel 383i bzw. Artikel 383j festgelegten Formeln ergeben.

(3)   Handelt es sich bei einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft um ein Indexinstrument, so berechnen Institute die Sensitivitäten dieses anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber allen relevanten Risikofaktoren, indem sie die Verschiebung eines der relevanten Risikofaktoren auf jeden Indexkomponenten anwenden.

(4)   Ein Institut kann zusätzliche Risikofaktoren einführen, die für die folgenden Risikoklassen qualifizierten Indexinstrumenten entsprechen:

a)

Gegenpartei-Kreditspreadrisiko;

b)

Referenz-Kreditspreadrisiko; und

c)

Aktienkursrisiko.

Für die Zwecke von Delta-Faktor-Risiken gilt ein Indexinstrument als qualifiziert, wenn es die in Artikel 325i festgelegten Bedingungen erfüllt. In Bezug auf Vega-Risiken gelten alle Indexinstrumente als qualifiziert.

Ein Institut berechnet zusätzlich zu den Sensitivitäten gegenüber Nichtindexrisikofaktoren die Sensitivitäten der CVA und der anerkennungsfähigen Absicherungsinstrumente gegenüber Risikofaktoren eines qualifizierten Index.

Ein Institut berechnet Delta- und Vega-Risikosensitivitäten gegenüber dem Risikofaktor eines qualifizierten Index als eine einzige Sensitivität gegenüber dem zugrunde liegenden qualifizierten Index. Werden 75 % der Komponenten eines qualifizierten Index demselben in den Artikeln 383p, 383s und 383v festgelegten Sektor zugeordnet, so ordnet das Institut den qualifizierten Index demselben Sektor zu. Andernfalls ordnet das Institut die Sensitivität der anwendbaren Unterklasse ‚Qualifizierte Indizes‘ zu.

(5)   Die gewichteten Sensitivitäten der aggregierten CVA und des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte gegenüber jedem Risikofaktor werden berechnet, indem die jeweiligen Netto-Sensitivitäten gemäß den folgenden Formeln mit dem entsprechenden Risikogewicht multipliziert werden:

Image 28

Image 29

Dabei gilt:

k

= der Index, der den Risikofaktor k bezeichnet;

Image 30

= die gewichtete Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k;

RWk

= das auf den Risikofaktor k anwendbare Risikogewicht;

Image 31

= die Netto-Sensitivität der aggregierten CVA gegenüber dem Risikofaktor k;

Image 32

= die gewichtete Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k;

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= die Netto-Sensitivität des Marktwerts aller anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte im CVA-Portfolio gegenüber dem Risikofaktor k;

(6)   Institute berechnen die gewichtete Netto-Sensitivität WSk des CVA-Portfolios gegenüber dem Risikofaktor k gemäß folgender Formel:

Image 34

(7)   Die gewichteten Netto-Sensitivitäten innerhalb derselben Unterklasse werden unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen ρkl für die gewichteten Sensitivitäten innerhalb derselben in den Artikeln 383l, 383t und 383q festgelegten Unterklasse gemäß folgender Formel zur unterklassenspezifischen Sensitivität Kb aggregiert:

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Dabei gilt:

Kb

= die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b;

WSk

= die gewichteten Netto-Sensitivitäten;

ρkl

= die entsprechenden innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationsparameter;

R

= der Hedging-Disallowance-Parameter (Parameter zur Einschränkung der Anerkennung von Absicherungsgeschäften) von 0,01.

(8)   Die unterklassenspezifische Sensitivität wird gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels für jede Unterklasse innerhalb einer Risikoklasse berechnet. Nach Berechnung der unterklassenspezifischen Sensitivität für alle Unterklassen werden die gewichteten Sensitivitäten gegenüber allen Risikofaktoren über die einzelnen Unterklassen hinweg unter Verwendung der entsprechenden Korrelationen γbc für die gewichteten Sensitivitäten in verschiedenen der in den Artikeln 383l, 383o, 383r, 383u, 383w und 383z festgelegten Unterklassen gemäß folgender Formel zu den risikoklassenspezifischen Eigenmittelanforderungen für das Delta-Faktor- oder Vega-Risiko aggregiert:

Image 36

Dabei gilt:

mCVA

= ein Multiplikationsfaktor, der dem Wert 1 entspricht; die zuständige Behörde kann den Wert von mCVA erhöhen, wenn das regulatorische CVA-Modell des Instituts Schwächen aufweist, die die angemessene Ermittlung des CVA-Risikos verhindern;

Kb

= die unterklassenspezifische Sensitivität der Unterklasse b;

γbc

= der Korrelationsparameter zwischen den Unterklassen b und c;

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für alle Risikofaktoren in Unterklasse b;

Image 38

für alle Risikofaktoren in Unterklasse c.

Artikel 383c

Risikofaktoren des Zinsrisikos

(1)   Für die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos, einschließlich des Inflationsrisikos, gibt es eine Unterklasse je Währung, wobei jede Unterklasse unterschiedliche Arten von Risikofaktoren enthält.

Die für zinssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die risikofreien Zinssätze je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.

Die für inflationssensitive Instrumente im CVA-Portfolio geltenden Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos sind die Inflationsraten je betroffene Währung für jede der folgenden Laufzeiten: 1 Jahr, 2 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre und 30 Jahre.

(2)   Die Währungen, auf die ein Institut die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos gemäß Absatz 1 anwendet, sind der Euro, die schwedische Krone, der Australische Dollar, der britische Pfund Sterling, der japanische Yen und der US-Dollar sowie die Meldewährung des Instituts und die Währung eines am WKM II beteiligten Mitgliedstaats.

(3)   Für nicht in Absatz 2 genannte Währungen entsprechen die Delta-Risikofaktoren des Zinsrisikos der absoluten Veränderung der Inflationsrate und der parallelen Verschiebung der gesamten risikofreien Kurve für die betreffende Währung.

(4)   Institute bestimmen die risikofreien Zinssätze je Währung auf der Grundlage der in ihrem Handelsbuch gehaltenen Geldmarktinstrumente mit dem niedrigsten Kreditrisiko, einschließlich Tagesgeldsatz-Swaps.

(5)   Können Institute den in Absatz 4 genannten Ansatz nicht anwenden, so basieren die risikofreien Zinssätze auf einer oder mehreren marktimplizierten Swapkurven, die von den Instituten zur Bewertung von Positionen am Markt verwendet werden, wie etwa die Zins-Swapkurven des Interbankengeschäfts.

Gibt es keine ausreichenden Daten über die in Unterabsatz 1 beschriebenen marktimplizierten Swapkurven, so können die risikofreien Zinssätze für eine betreffende Währung aus der am besten geeigneten Ertragskurve für Staatsanleihen abgeleitet werden.

(6)   Das Vega-Zinsrisiko, das auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die für Zinsvolatilität anfällig sind, ist die Gesamtheit der Zinsvolatilitäten aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Der Vega-Risikofaktor der Inflationsrate, der auf Instrumente im CVA-Portfolio anwendbar ist, die auf alle Volatilitäten der Inflationsrate reagieren, ist die gesamte Volatilität der Inflationsrate aller Laufzeiten für bestimmte Referenzadressen einer bestimmten Währung. Für jede Währung wird eine Nettozinssensitivität und eine Nettoinflationssensitivität berechnet.

Artikel 383d

Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos

(1)   Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Devisenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die Devisenkassakurse zwischen der Währung, auf die das betreffende Instrument lautet, und der Meldewährung des Instituts oder im Fall, dass das Institut gemäß Artikel 325q Absatz 7 eine Basiswährung verwendet, der Basiswährung des Instituts an. Es gibt eine Unterklasse je Währungspaar, die einen einzigen Risikofaktor und eine einzige Netto-Sensitivität enthält.

(2)   Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Wechselkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos die impliziten Volatilitäten der Wechselkurse zwischen den in Absatz 1 genannten Währungspaaren an. Es gibt eine Unterklasse für alle Währungen und Laufzeiten, die alle Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos und eine einzige Netto-Sensitivität enthält.

(3)   Institute sind nicht verpflichtet, bei Delta- und Vega-Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen Onshore- und Offshore-Varianten einer Währung zu unterscheiden.

Artikel 383e

Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos

(1)   Die Delta-Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Gegenpartei-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads einzelner Gegenparteien und Referenzadressen und qualifizierter Indizes für die folgenden Laufzeiten: 0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre und 10 Jahre.

(2)   Die Risikoklasse der Gegenpartei-Kreditspreads unterliegt nicht den Eigenmittelanforderungen für das Vega-Risiko.

Artikel 383f

Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos

(1)   Die Delta-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, die für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

(2)   Die Vega-Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos, der für Instrumente im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Volatilitäten des Referenz-Kreditspreads gelten, entsprechen den Volatilitäten der Kreditspreads aller Referenzadressen innerhalb einer Unterklasse für alle Laufzeiten. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

Artikel 383g

Risikofaktoren des Aktienkursrisikos

(1)   Für alle Risikofaktoren des Aktienkursrisikos gelten die in Artikel 383t genannten Unterklassen.

(2)   Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die Kassakurse aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

(3)   Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Aktienkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Aktienkursrisikos die impliziten Volatilitäten aller Aktien an, die derselben in Absatz 1 genannten Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

Artikel 383h

Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos

(1)   Als Unterklassen aller Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos gelten die in Artikel 383x genannten Sektor-Unterklassen.

(2)   Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkassakursen wenden Institute als Delta-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die Kassakurse aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

(3)   Bei Instrumenten im CVA-Portfolio mit Sensitivität gegenüber Warenkursvolatilitäten wenden Institute als Vega-Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos die impliziten Volatilitäten aller Waren an, die derselben in Absatz 1 genannten Sektor-Unterklasse zugeordnet wurden. Für jede Sektor-Unterklasse wird eine Netto-Sensitivität berechnet.

Artikel 383i

Delta-Risikosensitivitäten

(1)   Institute berechnen Delta-Risikosensitivitäten aus Risikofaktoren des Zinsrisikos wie folgt:

a)

Die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus risikofreien Zinssätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet:

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Image 40

Dabei gilt:

Image 41

= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus risikofreien Zinssätzen;

rkt

= der Wert des Risikofaktors k aus risikofreien Zinssätzen mit der Laufzeit t;

VCVA

= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

x,y

= andere Risikofaktoren als rkt in VCVA ;

Image 42

= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus risikofreien Zinssätzen;

Vi

= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

w,z

= andere Risikofaktoren als rkt in der Bewertungsfunktion Vi ;

b)

die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Inflationsraten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts gegenüber diesen Risikofaktoren werden wie folgt berechnet:

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Dabei gilt:

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= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor des Inflationsrisikos;

inflkt

= der Wert eines Risikofaktors k des Inflationsrisikos mit der Laufzeit t;

VCVA

= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

x,y

= andere Risikofaktoren als inflkt in VCVA ;

Image 46

= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor des Inflationsrisikos;

Vi

= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

w,z

= andere Risikofaktoren als inflkt in der Bewertungsfunktion Vi .

(2)   Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Devisenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

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Dabei gilt:

Image 49

= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen;

FXk

= der Wert des Risikofaktors k aus Devisenkassakursen;

VCVA

= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

x,y

= andere Risikofaktoren als FXk in VCVA ;

Image 50

= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Devisenkassakursen;

Vi

= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

w,z

= andere Risikofaktoren als FXk in der Bewertungsfunktion Vi .

(3)   Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Image 51

Image 52

Dabei gilt:

Image 53

= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen;

ccskt

= der Wert des Risikofaktors k aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t;

VCVA

= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

x,y

= andere Risikofaktoren als ccskt in VCVA ;

Image 54

= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Gegenpartei-Kreditspread-Sätzen;

Vi

= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

w,z

= andere Risikofaktoren als ccskt in der Bewertungsfunktion Vi .

(4)   Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Referenz-Kreditspread-Sätzen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Image 55

Image 56

Dabei gilt:

Image 57

= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen;

rcskt

= der Wert des Risikofaktors k aus Referenz-Kreditspread-Sätzen mit der Laufzeit t;

VCVA

= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

x,y

= andere Risikofaktoren als ccskt in VCVA ;

Image 58

= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Referenz-Kreditspread-Sätzen;

Vi

= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

w,z

= andere Risikofaktoren als ccskt in der Bewertungsfunktion Vi .

(5)   Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Image 59

Image 60

Dabei gilt:

Image 61

= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Aktienkassakursen;

EQ

= der Wert des Aktienkassakurses;

VCVA

= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

x,y

= andere Risikofaktoren als EQ in VCVA ;

Image 62

= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Aktienkassakursen;

Vi

= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

w,z

= andere Risikofaktoren als EQ in der Bewertungsfunktion Vi .

(6)   Institute berechnen die Delta-Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Image 63

Image 64

Dabei gilt:

Image 65

= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus Warenkassakursen;

CTY

= der Wert des Warenkassakurses;

VCVA

= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

x,y

= andere Risikofaktoren als CTY in VCVA ;

Image 66

= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i gegenüber einem Risikofaktor aus Waren-Kassakursen;

Vi

= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

w,z

= andere Risikofaktoren als CTY in der Bewertungsfunktion Vi .

Artikel 383j

Vega-Risikosensitivitäten

Institute berechnen die Vega-Risikosensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber Risikofaktoren aus impliziten Volatilitäten sowie eines anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments gegenüber diesen Risikofaktoren wie folgt:

Image 67

Image 68

Dabei gilt:

Image 69

= die Sensitivitäten der aggregierten CVA gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten;

volk

= der Wert des Risikofaktors aus impliziten Volatilitäten;

VCVA

= die anhand des regulatorischen CVA-Modells berechnete aggregierte CVA;

x,y

= andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion VCVA ;

Image 70

= die Sensitivitäten des anerkennungsfähigen Absicherungsinstruments i gegenüber einem Risikofaktor aus impliziten Volatilitäten;

Vi

= die Bewertungsfunktion des anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfts i;

w,z

= andere Risikofaktoren als volk in der Bewertungsfunktion Vi .

Artikel 383k

risikogewichteten Positionsbeträge für das Zinsrisiko

(1)   Bei den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen gelten für die einzelnen Unterklassen in Artikel 383k Tabelle 1 die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen:

Tabelle 1

Unterklasse

Laufzeit

Risikogewicht

1

1 Jahr

1,11  %

2

2 Jahre

0,93  %

3

5 Jahre

0,74  %

4

10 Jahre

0,74  %

5

30 Jahre

0,74  %

(2)   Bei anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht für Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen 1,58 %.

(3)   Für das Inflationsrisiko in einer der in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,11 %.

(4)   Für das Inflationsrisiko in einer anderen als den in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen beträgt das Risikogewicht der Delta-Sensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko 1,58 %.

(5)   Die auf Sensitivitäten gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos und Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos für alle Währungen angewandten risikogewichteten Positionsbeträge betragen 100 %.

Artikel 383l

Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Zinsrisikos

(1)   Für die in Artikel 383c Absatz 2 genannten Währungen wenden Institute bei der Aggregation der Delta-Sensitivitäten gegenüber risikofreien Zinssätzen zwischen den verschiedenen in Artikel 383k Tabelle 1 festgelegten Unterklassen die folgenden Korrelationsparameter an:

Tabelle 1

Unterklasse

1

2

3

4

5

1

100 %

91 %

72 %

55 %

31 %

2

 

100 %

87 %

72 %

45 %

3

 

 

100 %

91 %

68 %

4

 

 

 

100 %

83 %

5

 

 

 

 

100 %

(2)   Die Institute wenden bei der Aggregation der Delta-Risikosensitivität gegenüber dem Inflationsrisiko und der Delta-Sensitivität gegenüber risikofreien Zinssätzen in der gleichen Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an.

(3)   Die Institute werden bei der Aggregation der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Inflationsrisikos und der Sensitivität gegenüber Vega-Risikofaktoren des Zinsrisikos für die gleiche Währung einen Korrelationsparameter von 40 % an.

Artikel 383m

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Zinsrisikos

Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Zinsrisiko wird für alle Währungspaare auf 0,5 festgesetzt.

Artikel 383n

risikogewichtete Positionsbeträge des Fremdwährungsrisikos

(1)   Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen der Meldewährung eines Instituts und einer anderen Währung betragen 11 %.

(2)   Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines am WKM II teilnehmenden Mitgliedstaats ist eines der Folgenden:

a)

das in Absatz 1 genannte Risikogewicht geteilt durch 3;

b)

die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der EZB offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 2 ist für die Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in jenem Absatz genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/– 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite.

(4)   Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Vega-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos betragen 100 %.

Artikel 383o

Korrelationen des Fremdwährungsrisikos

(1)   Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Delta-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg.

(2)   Für die Aggregation von Sensitivitäten gegenüber dem Vega-Risikofaktor des Fremdwährungsrisikos gilt ein einheitlicher Korrelationsparameter von 60 % über verschiedene Unterklassen hinweg.

Artikel 383p

Risikogewichtete Positionsbeträge für das Gegenpartei-Kreditspreadrisiko

(1)   Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) gelten innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos:

Tabelle 1

Unterklassennummer

Bonität

Sektor

Risikogewicht

1

Alle

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten

0,5  %

2

Bonitätsstufen 1 bis 3

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118

0,5  %

3

Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen

1,0  %

4

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

5,0  %

5

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3,0  %

6

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

3,0  %

7

Technologie, Telekommunikation

2,0  %

8

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

1,5  %

9

Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen

1,0  %

10

Bonitätsstufe 1

Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen

1,5  %

Bonitätsstufen 2 bis 3

2,5  %

11

Bonitätsstufen 1 bis 3

Sonstige Sektoren

5,0  %

12

Qualifizierte Indizes

1,5  %

13

Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118

2,0  %

14

Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen

4,0  %

15

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

12,0  %

16

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

7,0  %

17

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

8,5  %

18

Technologie, Telekommunikation

5,5  %

19

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

5,0  %

20

Sonstige Sektoren

12,0  %

21

Qualifizierte Indizes

5,0  %

Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.

(2)   Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten jeweils nur einer der in Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden je nach Bonität des Emittenten entweder der Unterklasse 11 oder der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugeordnet.

(3)   Institute ordnen den Unterklassen 12 und 21 in Tabelle 1 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen.

(4)   Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an.

Artikel 383q

Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos

(1)   Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383p Absatz 1 Tabelle 1 festgelegten Sektor-Unterklassen 1 bis 11 und 13 bis 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:

Image 71

Dabei gilt:

Image 72

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %;

Image 73

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, 90 %, wenn die beiden Namen unterschiedlich, aber rechtlich miteinander verbunden sind, andernfalls 50 %;

Image 74

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide den Unterklassen 1 bis 11 oder beide den Unterklassen 13 bis 20 angehören, andernfalls 80 %.

(2)   Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 12 und 21 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:

Image 75

Dabei gilt:

Image 76

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %;

Image 77

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Reihe angehören, 90 %, wenn die beiden Indizes gleich sind, aber unterschiedlichen Reihen angehören, andernfalls 80 %;

Image 78

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide der Unterklasse 12 oder beide der Unterklasse 21 angehören, andernfalls 80 %.

Artikel 383r

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspreadrisikos

Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen des Gegenpartei-Kreditspread-Delta-Faktor-Risikos:

Tabelle 1

Unterklasse

1, 2, 3, 13 und 14

4 und 15

5 und 16

6 und 17

7 und 18

8 und 19

9 und 10

11 und 20

12 und 21

1, 2, 3, 13 und 14

100 %

10 %

20 %

25 %

20 %

15 %

10 %

0 %

45 %

4 und 15

 

100 %

5 %

15 %

20 %

5 %

20 %

0 %

45 %

5 und 16

 

 

100 %

20 %

25 %

5 %

5 %

0 %

45 %

6 und 17

 

 

 

100 %

25 %

5 %

15 %

0 %

45 %

7 und 18

 

 

 

 

100 %

5 %

20 %

0 %

45 %

8 und 19

 

 

 

 

 

100 %

5 %

0 %

45 %

9 und 10

 

 

 

 

 

 

100 %

0 %

45 %

11 und 20

 

 

 

 

 

 

 

100 %

0 %

12 und 21

 

 

 

 

 

 

 

 

100 %

Artikel 383s

RisikogewichteteR Positionsbeträge für das Referenz-Kreditspreadrisiko

(1)   Für alle Laufzeiten (0,5 Jahre, 1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre, 10 Jahre) und alle Referenz-Kreditspread-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Referenz-Kreditspreadrisikos:

Tabelle 1

Unterklassennummer

Bonität

Sektor

Risikogewicht

1

Alle

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, der Mitgliedstaaten

0,5  %

2

Bonitätsstufen 1 bis 3

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118

0,5  %

3

Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen

1,0  %

4

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

5,0  %

5

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3,0  %

6

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

3,0  %

7

Technologie, Telekommunikation

2,0  %

8

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

1,5  %

9

Von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat begebene gedeckte Schuldverschreibungen

1,0  %

10

Bonitätsstufe 1

Von Kreditinstituten in Drittländern begebene gedeckte Schuldverschreibungen

1,5  %

Bonitätsstufen 2 bis 3

2,5  %

11

Bonitätsstufen 1 bis 3

Qualifizierte Indizes

1,5  %

12

Bonitätsstufen 4 bis 6 und unbeurteilt

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, von Drittländern, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118

2,0  %

13

Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen

4,0  %

14

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

12,0  %

15

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

7,0  %

16

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

8,5  %

17

Technologie, Telekommunikation

5,5  %

18

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

5,0  %

19

Qualifizierte Indizes

5,0  %

20

Sonstige Sektoren

12,0  %

Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht. Andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.

(2)   Die risikogewichteten Positionsbeträge für Referenz-Kreditspread-Volatilitäten werden auf 100 % festgesetzt.

(3)   Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Sektoren. Institute ordnen jeden Emittenten nur einer der Sektor-Unterklassen in Tabelle 1 zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 20 in Tabelle 1 zugewiesen.

(4)   Institute ordnen den Unterklassen 11 und 19 nur Risikopositionen zu, die sich auf qualifizierte Indizes nach Artikel 383b Absatz 4 beziehen.

(5)   Bei der Bestimmung der Sensitivitäten einer Risikoposition, die sich auf einen nicht qualifizierten Index bezieht, wenden Institute einen Durchschauansatz an.

Artikel 383t

Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen des Referenz-Kreditspreadrisikos

(1)   Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den in Artikel 383s Absatz 1 Tabelle 1 genannten Sektor-Unterklassen 1 bis 10, 12 bis 18 und 20 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:

Image 79

Dabei gilt:

Image 80

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %;

Image 81

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind, 90 %, wenn die beiden Namen unterschiedlich, aber rechtlich miteinander verbunden sind, andernfalls 50 %;

Image 82

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen beide den Unterklassen 1 bis 10, beide den Unterklassen 12 bis 18 oder beide der Unterklasse 20 angehören, andernfalls 80 %.

(2)   Der Korrelationsparameter ρkl zwischen zwei Sensitivitäten WSk und WSl aus Risikopositionen, die den Sektor-Unterklassen 11 und 19 zugeordnet sind, wird wie folgt festgesetzt:

Image 83

Dabei gilt:

Image 84

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, andernfalls 90 %;

Image 85

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen der Sensitivitäten k und l identisch sind und die beiden Indizes derselben Reihe angehören, 90 %, wenn die beiden Indizes gleich sind, aber unterschiedlichen Reihen angehören, andernfalls 80 %;

Image 86

entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Namen entweder beide der Unterklasse 11 oder beide der Unterklasse 19 angehören, andernfalls 80 %.

Artikel 383u

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelation des Referenz-Kreditspreadrisikos

(1)   Es gelten die folgenden über Unterklassen hinweg anwendbaren Korrelationen für das Referenz-Kreditspread-Delta-Faktor-Risiko und das Referenz-Kreditspread-Vega-Risiko:

Tabelle 1

Unterklasse

1, 2 und 12

3 und 14

4 und 15

5 und 16

6 und 17

7 und 18

8 und 19

9 und 10

20

11

19

1, 2 und 12

100 %

75 %

10 %

20 %

25 %

20 %

15 %

10 %

0 %

45 %

45 %

3 und 14

 

100 %

5 %

15 %

20 %

15 %

10 %

10 %

0 %

45 %

45 %

4 und 15

 

 

100 %

5 %

15 %

20 %

5 %

20 %

0 %

45 %

45 %

5 und 16

 

 

 

100 %

20 %

25 %

5 %

5 %

0 %

45 %

45 %

6 und 17

 

 

 

 

100 %

25 %

5 %

15 %

0 %

45 %

45 %

7 und 18

 

 

 

 

 

100 %

5 %

20 %

0 %

45 %

45 %

8 und 19

 

 

 

 

 

 

100 %

5 %

0 %

45 %

45 %

9 und 10

 

 

 

 

 

 

 

100 %

0 %

45 %

45 %

20

 

 

 

 

 

 

 

 

100 %

0 %

0 %

11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100 %

75 %

19

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100 %

(2)   Abweichend von Absatz 1 werden die gemäß dem genannten Absatz berechneten Werte für über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen bei Korrelationen zwischen einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 1 bis 10 und einer Unterklasse aus der Gruppe der Unterklassen 12 bis 18 durch 2 geteilt.

Artikel 383v

Risikogewichts-Unterklassen für das Aktienkursrisiko

(1)   Für alle Aktienkursrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Aktienkassakursen:

Tabelle 1

Unterklassennummer

Marktkapitalisierung

Volkswirtschaft

Sektor

Risikogewicht für den Aktienkassakurs

1

Hoch

Aufstrebende Volkswirtschaft

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen

55 %

2

Telekommunikation, Industriegüter

60 %

3

Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

45 %

4

Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie

55 %

5

Fortschrittliche Volkswirtschaft

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen

30 %

6

Telekommunikation, Industriegüter

35 %

7

Grundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

40 %

8

Finanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Finanzunternehmen, Immobilien, Technologie

50 %

9

Gering

Aufstrebende Volkswirtschaft

Alle unter den Unterklassen 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Sektoren

70 %

10

Fortschrittliche Volkswirtschaft

Alle unter den Unterklassen 5, 6, 7 und 8 beschriebenen Sektoren

50 %

11

Sonstige Sektoren

70 %

12

Hoch

Fortschrittliche Volkswirtschaft

Qualifizierte Indizes

15 %

13

Sonstige

Qualifizierte Indizes

25 %

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325bd Absatz 7 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels wird in den in Artikel 325ap Absatz 3 genannten technischen Regulierungsstandards festgelegt, was unter einer aufstrebenden und einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.

(4)   Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Gruppierung von Emittenten nach Branchensektoren. Institute ordnen jeden Emittenten einer der Sektor-Unterklassen in Absatz 1 Tabelle 1 zu und ordnen alle Emittenten derselben Branche demselben Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 zugeordnet. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Aktienemittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in denen sie tätig sind, zugeordnet.

(5)   Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Aktienkursrisiko werden für die Unterklassen 1 bis 8 und die Unterklasse 12 auf 78 % und für alle anderen Unterklassen auf 100 % festgesetzt.

Artikel 383w

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta- und Vega-Aktienkursrisiko wird festgesetzt auf

a)

15 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehören;

b)

75 %, wenn es sich bei den beiden Unterklassen um die Unterklassen 12 und 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt;

c)

45 %, wenn es sich bei einer der Unterklassen um Unterklasse 12 oder 13 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt und die andere Unterklasse einer der Unterklassen 1 bis 10 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 angehört;

d)

0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 11 in Artikel 383v Absatz 1 Tabelle 1 handelt.

Artikel 383x

Risikogewichts-Unterklassen für das Warenpositionsrisiko

(1)   Für alle Warenpositionsrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen:

Tabelle 1

Unterklassennummer

Bezeichnung der Unterklasse

Risikogewicht für den Warenkassakurs

1

Energie — feste Brennstoffe

30 %

2

Energie — flüssige Brennstoffe

35 %

3

Energie — Strom

60 %

4

Energie — EU-EHS-Emissionshandel

40 %

5

Energie — Nicht-EU-EHS-Emissionshandel

60 %

6

Güterbeförderung

80 %

7

Unedle Metalle

40 %

8

Gasförmige Brennstoffe

45 %

9

Edelmetalle, einschließlich Gold

20 %

10

Körner und Ölsaat

35 %

11

Vieh- und Milchwirtschaft

25 %

12

Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse

35 %

13

Andere Erzeugnisse

50 %

(2)   Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Warenpositionsrisiko werden auf 100 % festgesetzt.

Artikel 383z

Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos

(1)   Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Delta-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf

a)

20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören;

b)

0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.

(2)   Der über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationsparameter für das Vega-Warenpositionsrisiko wird festgesetzt auf

a)

20 %, wenn die beiden Unterklassen den Unterklassen 1 bis 12 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 angehören;

b)

0 %, wenn es sich bei einer der beiden Unterklassen um Unterklasse 13 in Artikel 383x Absatz 1 Tabelle 1 handelt.“

202.

Die Artikel 384, 385 und 386 erhalten folgende Fassung:

Artikel 384

Basisansatz

(1)   Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Absatz 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand einer der folgenden Formeln, je nach Anwendbarkeit:

a)

der in Absatz 2 des vorliegenden festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung ein oder mehrere gemäß Artikel 386 anerkannte anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte einbezieht;

b)

der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung keine gemäß Artikel 386 anerkannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte einbezieht.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Ansätze dürfen nicht miteinander kombiniert werden.

(2)   Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:

BACVAtotal = β ∙ BACVAcsr–unhedged + DSCVA ∙ (1 - β) ∙ BACVAcsr–hedged

Dabei gilt:

BACVAtotal

= die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes;

BACVAcsr-unhedged

= die für ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt, gemäß Absatz 3 berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes;

DSCVA

= 0,65;

β

= 0,25;

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Dabei gilt:

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a

= 1,4;

ρ

= 0,5;

C

= der Index, der alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in diesem Artikel festgelegten Ansatzes berechnet;

NS

= der Index, der alle Netting-Sätze mit einer betreffenden Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in diesem Artikel festgelegten Ansatzes berechnet;

h

= der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Einzeladressen-Instrumente für eine betreffende Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des im vorliegenden Artikel festgelegten Ansatzes berechnet;

I

= der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Indexinstrumente für alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des im vorliegenden Artikel festgelegten Ansatzes berechnet;

RWc

= das auf die Gegenpartei c anwendbare Risikogewicht; die Gegenpartei c wird einem der auf einer Kombination aus Sektor und Bonität beruhenden und gemäß Tabelle 1 bestimmten risikogewichteten Positionsbeträge zugeordnet.

Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht; andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.

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= die effektive Laufzeit für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c;

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wird gemäß Artikel 162 berechnet; dabei wird jedoch für die Zwecke dieser Berechnung
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nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt;

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= der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko des Netting-Satzes NS mit der Gegenpartei c unter Berücksichtigung der Auswirkung von Sicherheiten gemäß den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g jeweils anwendbaren in Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6 festgelegten Methoden;

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= der aufsichtliche Diskontfaktor für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c.

Für ein Institut, das die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Methoden verwendet, wird der aufsichtliche Diskontfaktor auf den Wert 1 festgesetzt; in allen anderen Fällen wird der aufsichtliche Diskontfaktor wie folgt berechnet:

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rhc

= der gemäß Tabelle 2 bestimmte aufsichtliche Korrelationsfaktor zwischen dem Kreditspreadrisiko der Gegenpartei c und dem Kreditspreadrisiko eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft h anerkannten Einzeladressen-Instruments für die Gegenpartei c;

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= die Restlaufzeit eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments;

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= der Nominalwert eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments;

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= der aufsichtliche Diskontfaktor für ein als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkanntes Einzeladressen-Instrument, der wie folgt berechnet wird:

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Image 102

= das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; diese risikogewichteten Positionsbeträge beruhen auf einer Kombination aus Sektor und Bonität des Referenz-Kreditspreads des Absicherungsinstruments und werden gemäß Tabelle 1 bestimmt;

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= die Restlaufzeit einer oder mehrerer Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument; bei mehr als einer Position in demselben Indexinstrument entspricht

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der nominalgewichteten Laufzeit aller dieser Positionen;

Image 105

= der volle Nominalwert einer oder mehrerer Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument;

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= der aufsichtliche Diskontfaktor für eine oder mehrere Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument, der wie folgt berechnet wird:

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Image 108

= das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstruments;

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beruht auf einer Kombination aus Sektor und Bonität aller Indexkomponenten und wird wie folgt berechnet:

a)

Gehören alle Indexkomponenten demselben Sektor an und haben die gleiche Bonität, wie gemäß Tabelle 1 bestimmt, so wird

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als Produkt des diesem Sektor und dieser Bonität entsprechenden Risikogewichts in Tabelle 1 und des Faktors 0,7 berechnet;

b)

gehören alle Indexkomponenten nicht demselben Sektor an oder haben nicht die gleiche Bonität, so wird

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als Produkt des gewichteten Durchschnitts der risikogewichteten Positionsbeträge aller Indexkomponenten, wie gemäß Tabelle 1 bestimmt, und des Faktors 0,7 berechnet;

Tabelle 1

Sektor der Gegenpartei

Bonität

Bonitätsstufen 1 bis 3

Bonitätsstufen 4 bis 6 und nicht beurteilt

Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118

0,5  %

2,0  %

Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen

1,0  %

4,0  %

Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen

5,0  %

12,0  %

Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3,0  %

7,0  %

Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

3,0  %

8,5  %

Technologie, Telekommunikation

2,0  %

5,5  %

Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten

1,5  %

5,0  %

Sonstige Sektoren

5,0  %

12,0  %


Tabelle 2

Korrelationen zwischen Kreditspreads von Gegenpartei und Einzeladressen-Absicherungsinstrument

Einzeladressen-Absicherungsinstrument h der Gegenpartei i

rhc-Wert

In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i genannte Gegenparteien

100 %

In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannte Gegenparteien

80 %

In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii genannte Gegenparteien

50 %

(3)   Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:

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Dabei gelten alle in Absatz 2 festgelegten Bedingungen.

Artikel 385

Vereinfachter Ansatz

(1)   Ein Institut, das alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt oder von der für es zuständigen Behörde gemäß Artikel 273a Absatz 4 die Erlaubnis erhalten hat, den in Artikel 282 festgelegten Ansatz anzuwenden, darf die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko als Quotienten aus den risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträgen für das Gegenparteirisiko bei Anlagebuch- bzw. Handelsbuchpositionen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und dem Divisor 12,5 berechnen.

(2)   Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gelten die folgenden Anforderungen:

a)

Diese Berechnung wird nur auf Geschäfte angewandt, die den in Artikel 382 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen;

b)

als interne Sicherungsgeschäfte gegen Gegenpartei-Risikopositionen anerkannte Kreditderivate werden nicht in diese Berechnung einbezogen.

(3)   Ein Institut, das eine oder mehrere der in Artikel 273a Absatz 2 bzw. Absatz 4 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss den in Artikel 273b festgelegten Anforderungen genügen.

Artikel 386

Anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte

(1)   Positionen in Absicherungsinstrumenten werden bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß den Artikeln 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Positionen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie werden zur Minderung des CVA-Risikos verwendet und entsprechend verwaltet;

b)

sie können mit Dritten oder mit dem Handelsbuch des Instituts als internes Sicherungsgeschäft eingegangen werden und müssen in diesem Fall Artikel 106 Absatz 7 genügen;

c)

nur Positionen in Absicherungsinstrumenten nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels können bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 und 384 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt werden.

Für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden Positionen in Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt, wenn diese Absicherungsinstrumente — zusätzlich zu den in den Buchstaben a bis c des vorliegenden Absatzes festgelegten Bedingungen — eine einzige Position in einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft darstellen und nicht in mehr als eine Position in mehr als einem anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäft aufgeteilt sind.

(2)   Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 383 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:

a)

Instrumente, die gegen die Variabilität des Gegenpartei-Kreditspreads absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente;

b)

Instrumente, die gegen die Variabilität der Risikopositionskomponente des CVA-Risikos absichern, mit Ausnahme der in Artikel 325 Absatz 5 genannten Instrumente.

(3)   Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 384 werden nur Positionen in den folgenden Absicherungsinstrumenten als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannt:

a)

Einzeladressen-Kreditausfallswaps und Einzeladressen-Eventual-Kreditausfallswaps mit

i)

direktem Bezug auf die Gegenpartei;

ii)

Bezug auf ein Unternehmen, das rechtlich mit der Gegenpartei verbunden ist, wobei eine solche rechtliche Verbindung in jenen Fällen als gegeben erachtet wird, in denen es sich bei der Referenzadresse und der Gegenpartei entweder um ein Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen oder um zwei Tochterunternehmen eines gemeinsamen Mutterunternehmens handelt;

iii)

Bezug auf ein Unternehmen, das demselben Sektor und derselben Region angehört wie die Gegenpartei;

b)

Index-Kreditausfallswaps.

(4)   Mit Dritten eingegangene Positionen in gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko einbezogen werden, unterliegen nicht den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.

(5)   Positionen in gemäß diesem Artikel nicht als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Absicherungsinstrumenten unterliegen den in Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko.“

203.

Artikel 394 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden in Bezug auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie auf ihre zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen auf konsolidierter Basis, einschließlich von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 ausgenommener Großkredite, Folgendes:“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Angaben melden die Institute den für sie zuständigen Behörden ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen.“

204.

In Artikel 395 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a)   Die EBA gibt nach Konsultation der ESMA bis zum 10. Januar 2027 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien aktualisiert werden.

Bei der Aktualisierung dieser Leitlinien trägt die EBA unter anderem dem Beitrag von Schattenbankunternehmen zur Kapitalmarktunion sowie den potenziellen negativen Auswirkungen, die etwaige Änderungen dieser Leitlinien, einschließlich zusätzlicher Obergrenzen, auf das Geschäftsmodell und das Risikoprofil der Institute sowie auf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte haben könnten, gebührend Rechnung.

Ferner übermittelt die EBA der Kommission nach Konsultation der ESMA bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über den Beitrag von Schattenbankunternehmen zur Kapitalmarktunion und über die Kredite der Institute gegenüber diesen Unternehmen, einschließlich darüber, ob Gesamtobergrenzen oder niedrigere Einzelobergrenzen für diese Kredite geeignet sind, wobei sie dem Regulierungsrahmen und den Geschäftsmodellen dieser Unternehmen gebührend Rechnung trägt.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu Obergrenzen für Kredite an Schattenbankunternehmen vor.“

205.

Artikel 400 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Risikopositionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 5 eingestuft werden, oder aus vertraglichen Vereinbarungen, die die Bedingungen dafür erfüllen, nicht als Zusagen behandelt zu werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 395 Absatz 1 anwendbare Obergrenze dadurch nicht überschritten wird;“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129;“

ii)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

50 % der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status von Kreditinstituten besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden;“

206.

Artikel 402 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß Artikel 125 Absatz 1 durch Wohnimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die zuständigen Behörden haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 durch Wohnimmobilien besichert sind, kein Risikogewicht von mehr als 20 % festgesetzt;“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß Artikel 126 Absatz 1 durch Gewerbeimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die zuständigen Behörden haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 durch Gewerbeimmobilien besichert sind, kein Risikogewicht von mehr als 60 % festgesetzt;“

iii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die in Artikels 124 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 208 und Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Anforderungen sind erfüllt.“

207.

Artikel 425 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Gegenpartei ist ein Mutter- oder Tochterinstitut des Instituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds, für den die Ausnahme nach Artikel 10 gilt;“

208.

Artikel 428 Absatz 1 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die gemäß Anhang I als Posten der Unterklasse 4, Unterklasse 3 oder Unterklasse 2 gelten.“

209.

Artikel 429 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes dürfen die Institute ein verbundenes Unternehmen nur dann als Kunden ansehen, wenn dieses Unternehmen nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis auf der Ebene angehört, auf der die in Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe e festgelegte Anforderung zur Anwendung kommt.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe e des vorliegenden Artikels und des Artikels 429g bezeichnet der Ausdruck ‚marktüblicher Kauf oder Verkauf‘ den Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts im Rahmen von Verträgen, deren Bedingungen die Lieferung des finanziellen Vermögenswerts innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen.“

210.

Artikel 429a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„ca)

wenn ein Institut Mitglied des in Artikel 113 Absatz 7 genannten Verbunds ist, die Risikopositionen, denen gemäß Artikel 114 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird und die aufgrund von Vermögenswerten entstehen, welche den auf dieselbe Währung lautenden Einlagen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die sich aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b ergeben, entsprechen; in diesem Fall fallen Risikopositionen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen darstellen, nicht unter Buchstabe c des vorliegenden Absatzes.“

b)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„da)

Risikopositionen des Instituts gegenüber seinen Anteilseignern, sofern diese Risikopositionen bis zu einem Grad von mindestens 125 % durch Vermögenswerte gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und e besichert sind und diese Vermögenswerte bei der Anforderung an die Verschuldungsquote der Anteilseigner berücksichtigt werden, wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, aber folgende Bedingungen erfüllt:

i)

Seine Anteilseigner sind Kreditinstitute und üben keine Kontrolle über das Institut aus;

ii)

es erfüllt die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e des vorliegenden Artikels;

iii)

seine Risikopositionen sind im selben Mitgliedstaat belegen;

iv)

es unterliegt einer gewissen fortlaufenden Aufsicht durch die Zentralregierung eines Mitgliedstaats;

v)

sein Geschäftsmodell beschränkt sich auf die Weitergabe des Betrags, der den erzielten Erlösen aus der Emission gedeckter Schuldverschreibungen entspricht, an seine Anteilseigner in Form von Schuldtiteln;“

211.

Artikel 429c wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Für Geschäfte, die nicht über eine qualifizierte ZGP abgewickelt werden, werden die von der Empfängerpartei hereingenommenen Barmittel nicht von den Vermögenswerten des Instituts getrennt;“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigen Institute erhaltene Sicherheiten nicht bei der Berechnung des NICA im Sinne des Artikels 272 Nummer 12a.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(4a)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 darf ein Institut erhaltene Sicherheiten gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 anerkennen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Sicherheit wird von einem Kunden für einen Derivatkontrakt entgegengenommen, der vom Institut im Auftrag dieses Kunden abgewickelt wird;

b)

der unter Buchstabe a genannte Kontrakt wird über eine qualifizierte ZGP abgewickelt;

c)

wurde die Sicherheit in Form eines Ersteinschusses entgegengenommen, so wird sie von den Vermögenswerten des Instituts getrennt.“

d)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen Institute die in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 festgelegte Methode zur Ermittlung des Risikopositionswerts von Folgendem verwenden:

a)

den in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakten sowie Kreditderivaten, wenn sie diese Methode auch zur Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Kontrakte für die Zwecke der Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Eigenmittelanforderungen verwenden;

b)

den Kreditderivaten, bei denen sie die in Artikel 273 Absatz 3 oder 5 festgelegte Behandlung anwenden, wenn die Bedingungen für die Verwendung dieser Methode erfüllt sind.“

212.

Artikel 429f wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 2 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte sowie von Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und den in Artikel 429d genannten Positionen.

Hat eine Zusage die Verlängerung eines anderen außerbilanziellen Postens zum Gegenstand, so findet Artikel 111 Absatz 3 Anwendung.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 495d wenden die Institute auf außerbilanzielle Posten in Form von bedingungslos kündbaren Zusagen einen Umrechnungsfaktor von 10 % an.“

213.

Artikel 429g Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Institute behandeln Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen und finanzielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen, die bis zum Erfüllungstag in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a.“

214.

Artikel 430 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„h)

ihre Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken, einschließlich

i)

ihrer bestehenden und neuen Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe;

ii)

ihrer Exponiertheiten gegenüber physischen Risiken und Transitionsrisiken;

i)

ihre Risikopositionen in Kryptowerten.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(2a)   Bei der Meldung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die in Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben a, b und c festgelegten Berechnungen für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind.

(2b)   Bei der Meldung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffern i und ii festgelegten Berechnungen und für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Anlagebuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind und Handelstischen zugewiesen sind, für die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben.“

c)

Absatz 7 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldeformate, Meldeintervalle und -termine sowie Begriffsbestimmungen festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Meldebögen und Anweisungen, für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4.“

ii)

In Unterabsatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken, die bis zum 10. Juli 2025 vorgelegt werden.“

215.

Artikel 430a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Institute melden für jeden nationalen Immobilienmarkt, gegenüber dem sie exponiert sind, den für sie zuständigen Behörden jährlich die folgenden aggregierten Daten:

a)

Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Wohnimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar;

b)

Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie;

c)

den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie;

d)

Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Gewerbeimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar;

e)

Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie;

f)

den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind, für jeden nationalen Immobilienmarkt, für den diese Daten erhoben wurden. Eine zuständige Behörde übermittelt einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBA auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat.“

216.

Artikel 430b wird aufgehoben.

217.

Artikel 433 erhält folgende Fassung:

Artikel 433

Häufigkeit und Umfang der Offenlegungen

Institute legen die gemäß den Titeln II und III erforderlichen Angaben in der in dem vorliegenden Artikel sowie den Artikeln 433a, 433b, 433c und 434 festgelegten Weise offen.

Die EBA veröffentlicht jährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem Institute ihre Abschlüsse veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website.

Die EBA veröffentlicht halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen am selben Tag, an dem die Institute gegebenenfalls ihre Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach auf ihrer Website.

Etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der gemäß diesem Teil erforderlichen Offenlegungen und der einschlägigen Abschlüsse müssen vertretbar sein und dürfen in keinem Fall den von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten zeitlichen Rahmen überschreiten.“

218.

Artikel 433a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer xiv erhält folgende Fassung:

„xiv)

Artikel 455 Absatz 2 Buchstaben a, b und c;“

ii)

Die folgenden Ziffern werden angefügt:

„xv)

Artikel 449a;

xvi)

Artikel 449b;“

b)

Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben d, da und h;“

219.

Artikel 433b erhält folgende Fassung:

Artikel 433b

Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute

(1)   Kleine und nicht komplexe Institute legen die in den folgenden Bestimmungen genannten Angaben jährlich offen:

a)

Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;

b)

Artikel 438 Buchstaben c, d und da;

c)

Artikel 442 Buchstaben c und d;

d)

die Schlüsselparameter nach Artikel 447;

e)

Artikel 449a;

f)

Artikel 449b;

g)

Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j.

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 und die ESG-Risiken nach Artikel 449a jährlich offen.“

220.

Artikel 433c Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Angaben nach Artikel 438 Buchstaben c, d und da;“

b)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„da)

die Angaben nach Artikel 442 Buchstaben c und d;“

c)

Folgende Buchstaben werden eingefügt:

„ea)

die Angaben nach Artikel 449a;

eb)

die Angaben nach Artikel 449b;“

221.

Artikel 434 erhält folgende Fassung:

Artikel 434

Mittel der Offenlegung

(1)   Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem sie gegebenenfalls ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form alle gemäß den Titeln II und III erforderlichen Informationen. Die EBA veröffentlicht diese Informationen zusammen mit dem Datum der Übermittlung auf ihrer Website.

Die EBA stellt sicher, dass die auf ihrer Website vorgenommenen Offenlegungen dieselben Informationen enthalten, die ihr von den Instituten übermittelt wurden. Institute haben das Recht, der EBA die Informationen gemäß den in Artikel 434a genannten technischen Durchführungsstandards erneut zu übermitteln. Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website das Datum dieser erneuten Übermittlung.

Die EBA erstellt und aktualisiert fortlaufend ein Instrument, mit dem die für Offenlegungen zu verwendenden Meldebögen und Tabellen jenen für aufsichtliche Meldungen zugeordnet werden. Dieses Zuordnungsinstrument ist auf der EBA-Website öffentlich zugänglich.

Institute dürfen weiterhin ein eigenständiges Dokument veröffentlichen, das für Nutzer aufsichtlicher Informationen eine leicht zugängliche Quelle dieser Informationen darstellt, oder einen gesonderten Abschnitt, der die erforderlichen Offenlegungen enthält und für die genannten Nutzer leicht identifizierbar ist, in ihre Abschlüsse oder Finanzberichte aufnehmen oder diesen als Anhang beifügen. Institute dürfen auf ihrer Website auf die EBA-Website verweisen, auf der die aufsichtlichen Informationen zentral veröffentlicht werden.

(2)   Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln der EBA spätestens an dem Tag, an dem sie ihre Abschlüsse oder Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum veröffentlichen, oder so bald wie möglich danach in elektronischer Form die in Artikel 433a bzw. Artikel 433c genannten Offenlegungen. Werden die Finanzberichte vor der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 430 für denselben Zeitraum veröffentlicht, können die Offenlegungen zum selben Zeitpunkt wie die aufsichtlichen Meldungen oder so bald wie möglich danach übermittelt werden. Muss eine Offenlegung für einen Zeitraum erfolgen, zu dem ein Institut keinen Finanzbericht erstellt, so übermittelt das Institut der EBA die offenzulegenden Informationen so bald wie möglich nach Ende dieses Zeitraums.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können Institute der EBA die gemäß Artikel 450 erforderlichen Informationen getrennt von den anderen gemäß den Titeln II und III erforderlichen Informationen spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Institute ihren Jahresabschluss für das betreffende Jahr veröffentlichen, übermitteln.

(4)   Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website die Offenlegungen kleiner und nicht komplexer Institute auf der Grundlage der von diesen Instituten gemäß Artikel 430 an die zuständigen Behörden gemeldeten Informationen.

(5)   Das Eigentum an den Daten und die Verantwortlichkeit für deren Richtigkeit liegt weiterhin bei den Instituten, die sie erstellen. Die EBA richtet einen einheitlichen Zugangspunkt für Offenlegungen von Instituten ein und macht ein Archiv der gemäß diesem Teil offenzulegenden Informationen auf ihrer Website zugänglich. Die Zugänglichkeit des entsprechenden Archivs wird für einen Zeitraum sichergestellt, der nicht kürzer ist als die nach nationalem Recht vorgeschriebene Aufbewahrungszeit für die in den Finanzberichten der Institute enthaltenen Informationen.

(6)   Die EBA überwacht die Zahl der Internetaufrufe ihres einheitlichen Zugangspunkts für die Offenlegungen der Institute und nimmt die entsprechenden Statistiken in ihre Jahresberichte auf.“

222.

Artikel 434a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate und Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Anweisungen, für gemäß den Titeln II und III erforderliche Offenlegungen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2025.“

223.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 434c

Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der von Instituten, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, gemeldeten Informationen für die Veröffentlichung umfassenderer Offenlegungen auf der EBA-Website

Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Verwendung der Informationen, die Institute, bei denen es sich nicht um kleine und nicht komplexe Institute handelt, den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 gemeldet haben, um diese Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen und damit den Offenlegungsaufwand dieser Institute zu verringern.

Bei diesem Bericht wird die bisherige Arbeit der EBA in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-Nutzen-Gesamtanalyse, einschließlich der Kosten, die zuständigen Behörden, Instituten und der EBA entstehen, und es werden darin alle etwaigen technischen, operativen und rechtlichen Herausforderungen berücksichtigt.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2027 diesen Bericht vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

224.

Artikel 438 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

den Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zur Abdeckung anderer Risiken als dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung;“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrag und die gemäß Artikel 92 Absatz 2 ermittelten entsprechenden Eigenmittelanforderungen, aufgeschlüsselt nach den in Teil 3 festgelegten verschiedenen Risikokategorien bzw. Risikopositionsklassen, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Auswirkungen, die die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und risikogewichteten Positionsbeträge haben;“

c)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„da)

sofern die Berechnung erforderlich ist, den gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze und den gemäß Artikel 92 Absatz 5 berechneten Standard-Gesamtrisikobetrag, aufgeschlüsselt nach den in Teil 3 festgelegten verschiedenen Risikokategorien bzw. Risikopositionsklassen, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Auswirkungen, die die Anwendung von Kapitaluntergrenzen und der Nichtabzug bestimmter Posten von den Eigenmitteln auf die Berechnung der Eigenmittel und risikogewichteten Positionsbeträge haben;“

d)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen, die risikogewichteten Positionsbeträge und die damit zusammenhängenden erwarteten Verluste für jede in Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 genannte Spezialfinanzierungskategorie sowie die bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen und risikogewichteten Positionsbeträge für die Kategorien von Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 133 Absätze 3 bis 6 und Artikel 495a Absatz 3.“

225.

Artikel 445 erhält folgende Fassung:

Artikel 445

Offenlegung von Exponiertheiten gegenüber dem Marktrisiko im Rahmen des Standardansatzes

(1)   Institute, denen von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Artikel 325az erteilt wurde und die gemäß Artikel 325a den vereinfachten Standardansatz oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a den alternativen Standardansatz verwenden, legen einen Überblick über ihre Handelsbuchpositionen offen.

(2)   Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnen, legen ihre Gesamteigenmittelanforderungen, ihre nach der sensitivitätsgestützten Methode ermittelten Eigenmittelanforderungen, ihre Eigenmittelunterlegung des Ausfallrisikos und ihre Eigenmittelanforderungen für Restrisiken offen. Bei der Offenlegung der Eigenmittelanforderungen für die nach der sensitivitätsgestützten Methode ermittelten Werte und für das Ausfallrisiko wird für die folgenden Instrumente eine Aufschlüsselung vorgenommen:

a)

im Handelsbuch gehaltene Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um Verbriefungsinstrumente handelt, mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse und gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko;

b)

nicht im ACTP gehaltene Verbriefungsinstrumente mit gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko und der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko;

c)

im ACTP gehaltene Verbriefungsinstrumente mit gesonderter Ausweisung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditspreadrisiko und der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko.“

226.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 445a

Offenlegung des CVA-Risikos

(1)   Institute, die den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen, legen die folgenden Informationen offen:

a)

einen Überblick über ihre Verfahren zur Ermittlung, Messung, Absicherung und Überwachung ihres CVA-Risikos;

b)

ob die Institute alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen; sofern diese Bedingungen erfüllt sind, ob die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 385 festgelegten vereinfachten Ansatzes zu berechnen; sofern die Institute sich dafür entschieden haben, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des vereinfachten Ansatzes zu berechnen, die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß diesem Ansatz;

c)

die Gesamtzahl der Gegenparteien, für die der Standardansatz verwendet wird, mit Aufschlüsselung nach Arten von Gegenparteien.

(2)   Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 383 festgelegten Standardansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen die folgenden Informationen offen:

a)

die Struktur und die Organisation ihrer internen CVA-Risikomanagement-Funktion und Governance;

b)

ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Standardansatzes mit Aufschlüsselung nach Risikoklasse;

c)

eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 2 festgelegten Instrumente.

(3)   Institute, die die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in Artikel 384 festgelegten Basisansatzes berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auch die folgenden Informationen offen:

a)

ihre Gesamteigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes sowie die Komponenten BACVAtotal und BACVAcsr-hedged ;

b)

eine Übersicht über die bei dieser Berechnung verwendeten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte mit Aufschlüsselung nach Art der in Artikel 386 Absatz 3 festgelegten Instrumente.“

227.

Artikel 446 erhält folgende Fassung:

Artikel 446

Offenlegung des operationellen Risikos

(1)   Institute veröffentlichen die folgenden Informationen:

a)

die wichtigsten Merkmale und Elemente ihres Rahmens für die Steuerung des operationellen Risikos;

b)

ihre Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko, die der gemäß Artikel 313 berechneten Geschäftsindikatorkomponente entspricht;

c)

den gemäß Artikel 314 Absatz 1 berechneten Geschäftsindikator und die Beträge der einzelnen Komponenten des Geschäftsindikators und ihrer Unterkomponenten für jedes der drei Jahre, die für die Berechnung des Geschäftsindikators relevant sind;

d)

den Betrag der Verringerung des Geschäftsindikators für alle Beträge, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 vom Geschäftsindikator ausgenommen werden, sowie die entsprechenden Begründungen für eine solche Ausnahme.

(2)   Institute, die ihre durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, legen zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Informationen die folgenden Informationen offen:

a)

ihre gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechneten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verluste für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre;

b)

die Zahl der außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse und die Beträge der jeweiligen durch operationelle Risiken bedingten aggregierten Nettoverluste, die gemäß Artikel 320 Absatz 1 von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausgenommen wurden, für jedes der letzten zehn Geschäftsjahre sowie die entsprechenden Begründungen für ihre Ausnahme.“

228.

Artikel 447 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel und ihre gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten;“

b)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„aa)

gegebenenfalls die gemäß Artikel 92 Absatz 2 berechneten risikobasierten Kapitalquoten, wobei anstelle des Gesamtrisikobetrags der Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze verwendet wird;“

c)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

den gemäß Artikel 92 Absatz 3 berechneten Gesamtrisikobetrag und gegebenenfalls der gemäß Artikel 92 Absatz 4 berechnete Gesamtrisikobetrag ohne Anwendung der Untergrenze;“

d)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die die Institute gemäß Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU erfüllen müssen;“

229.

Artikel 449a erhält folgende Fassung:

Artikel 449a

Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken)

(1)   Institute legen Informationen über ESG-Risiken offen, wobei sie zwischen Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken sowie bei Umweltrisiken zwischen physischen Risiken und Transitionsrisiken unterscheiden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Institute Informationen zu ESG-Risiken offen, einschließlich

a)

des Gesamtbetrags der Risikopositionen gegenüber Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe;

b)

in Bezug auf die Frage, wie die Institute die ermittelten ESG-Risiken in ihre Geschäftsstrategie und -prozesse, ihre Governance und ihr Risikomanagement einbeziehen.

(3)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate für ESG-Risiken nach Maßgabe des Artikels 434a festgelegt werden, und stellt dabei sicher, dass diese mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind und diesen aufrechterhalten und zugleich eine Überschneidung von Offenlegungspflichten mit in anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union bereits eingeführten Pflichten vermieden wird. Diese Formate dürfen nicht die Offenlegung von Informationen verlangen, die über die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe h zu meldenden Informationen hinausgehen, und tragen insbesondere der Größe und Komplexität des Instituts sowie der relativen Exponiertheit kleiner und nicht komplexer Institute, die Artikel 433b unterliegen, gegenüber ESG-Risiken Rechnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

230.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 449b

Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen

Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.“

231.

In Artikel 451 Absatz 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

den Betrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung sowie dessen Zusammensetzung.“

232.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 451b

Offenlegung von Risikopositionen in Kryptowerten und damit zusammenhängenden Tätigkeiten

(1)   Die Institute legen die folgenden Informationen über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleistungen sowie alle anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten offen:

a)

die direkten und indirekten Risikobeträge im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich der Bruttokauf- und Bruttoverkaufspositionen der Nettorisikopositionen;

b)

den Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken;

c)

die Rechnungslegungsklassifikation der Risikopositionen in Kryptowerten;

d)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten und ihrer Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts;

e)

eine genaue Beschreibung ihrer Risikomanagementstrategien im Zusammenhang mit Risikopositionen in Kryptowerten und Kryptowerte-Dienstleistungen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes stellen die Institute detailliertere Informationen über wesentliche Geschäftstätigkeiten, zur Verfügung, einschließlich zur Ausgabe signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token sowie zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2023/1114.

(2)   Die Institute dürfen die in Artikel 432 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für die Zwecke der Offenlegungspflichten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwenden.“

233.

Artikel 455 erhält folgende Fassung:

Artikel 455

Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko

(1)   Ein Institut, das die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325az genannten internen Modelle berechnet, legt Folgendes offen:

a)

die Ziele, die es mit seinen Handelstätigkeiten verfolgt, und die eingeführten Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des Marktrisikos;

b)

die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Grundsätze zur Ermittlung der dem Handelsbuch zuzurechnenden Positionen;

c)

eine allgemeine Beschreibung der Struktur der Handelstische, die von den internen Modellen erfasst werden, einschließlich — für jeden Handelstisch — einer allgemeinen Beschreibung der Geschäftsstrategie des Handelstisches, der dort zulässigen Instrumente und der jeweils wichtigsten Risikoarten in Bezug auf den Handelstisch;

d)

einen Überblick über die Handelsbuchpositionen, die nicht von den internen Modellen erfasst werden, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Struktur der Handelstische und der Art der den Handelstischen oder den Handelstischkategorien gemäß Artikel 104b zugewiesenen Instrumente;

e)

die Struktur und Organisation ihrer Marktrisikomanagement-Funktion und Governance;

f)

den Anwendungsbereich, die wichtigsten Merkmale und die wesentlichen Modellierungsoptionen der verschiedenen internen Modelle, anhand derer die Risikopositionsbeträge für die wichtigsten auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle berechnet werden, sowie eine Erläuterung, inwieweit diese internen Modelle auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle repräsentieren, gegebenenfalls einschließlich einer allgemeinen Beschreibung von Folgendem:

i)

dem Modellierungsansatz, der zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung;

ii)

der Methode, die zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Stressszenario-Risikomaßes verwendet wird, sofern es sich nicht um die in Artikel 325bk Absatz 3 vorgesehenen Festlegungen handelt;

iii)

dem Modellierungsansatz, der zur Berechnung der in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelunterlegung des Ausfallrisikos verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung.

(2)   Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische, die von den in Artikel 325az genannten internen Modellen erfasst werden, gegebenenfalls die folgenden Komponenten offen:

a)

den aktuellsten Wert sowie den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage

i)

des undiversifizierten Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1;

ii)

des undiversifizierten Expected Shortfall für jede vorgeschriebene Risikofaktorgruppe nach Artikel 325bb Absatz 1;

b)

den aktuellsten Wert sowie den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage

i)

des Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1;

ii)

des Stressszenario-Risikomaßes nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b;

iii)

der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko nach Artikel 325ba Absatz 2;

iv)

der Summe der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 3, einschließlich aller Komponenten der Formel und des anwendbaren Multiplikationsfaktors;

c)

der Zahl der Überschreitungen, die sich in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen bei einem Konfidenzniveau von 99 % aus Rückvergleichen ergeben haben, nach Artikel 325bf Absatz 6.

(3)   Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken offen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnet würden, wenn den Instituten keine Erlaubnis erteilt worden wäre, für diese Handelstische ihre internen Modelle zu verwenden.“

234.

Artikel 456 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Betrag zur Berücksichtigung inflationsbedingter Auswirkungen, der in Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 147 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 153 Absatz 4 und Artikel 162 Absatz 4 spezifiziert wird,“

235.

Artikel 458 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, teilen dies dem ESRB mit. Der ESRB leitet diese Mitteilungen unverzüglich an den Rat, die Kommission, die EBA und den zur Anwendung der Maßnahmen befugten Mitgliedstaat weiter.“

b)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Vor Ablauf der gemäß den Absätzen 2 und 4 erteilten Zulassung überprüft der betroffene Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB, der EBA und der Kommission die Lage und kann gemäß dem in den Absätzen 2 und 4 genannten Verfahren einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei weitere Jahre verlängert wird.“

236.

Artikel 461a erhält folgende Fassung:

Artikel 461a

Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

(1)   Die Kommission überwacht die Unterschiede im Hinblick auf die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in der Union und in Drittländern, unter anderem in Bezug auf die Auswirkungen der Vorschriften auf Eigenmittelanforderungen und deren Geltungsbeginn.

(2)   Werden erhebliche Unterschiede im Hinblick auf diese Umsetzung festgestellt, so ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 462 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung dahin gehend zu ändern,

a)

dass, sofern dies zur Erhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen und zum Ausgleich der festgestellten Unterschiede erforderlich ist, bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakts oder, falls ein solcher Gesetzgebungsakt nicht vorliegt, für bis zu drei Jahre zielgerichtete operative Entlastungsmaßnahmen oder zielgerichtete Multiplikatoren, die größer oder gleich 0 und kleiner als 1 sind, auf die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für das Marktrisiko, für spezifische Risikoklassen oder für spezifische Risikofaktoren angewandt werden, die anhand einer der in Artikel 325 Absatz 1 genannten und an den folgenden Stellen festgelegten Ansätze erfolgt:

i)

den Artikeln 325c bis 325ay, in denen der alternative Standardansatz festgelegt wird;

ii)

den Artikeln 325az bis 325bp, in denen der alternative auf einem internen Modell beruhende Ansatz festgelegt wird;

iii)

den Artikeln 326 bis 361, in denen der vereinfachte Standardansatz festgelegt wird;

b)

dass das Datum, ab dem Institute die in Teil 3 Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko oder einen der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anwenden, um bis zu zwei Jahre verschoben wird.

Erlässt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 einen delegierten Rechtsakt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Anpassung der Umsetzung in der Union der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko vor, um die gleichen Wettbewerbsbedingungen mit Drittländern hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen und der Auswirkungen dieser Anforderungen auf dauerhaftere Weise zu erhalten.

(3)   Bis zum 10. Juli 2026 legt die EBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der internationalen Standards für Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in Drittländern vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.“

237.

Artikel 465 erhält folgende Fassung:

Artikel 465

Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze

(1)   Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) folgenden Faktor x anwenden:

a)

50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;

b)

55 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;

c)

60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;

d)

65 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

e)

70 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(2)   Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) bis zum 31. Dezember 2029 folgende Formel anwenden:

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Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen Institute die in Absatz 1 genannten anwendbaren Faktor x.

(3)   Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Unternehmen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 65 % zuweisen, sofern die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten PD dieser Schuldner den Schätzungen der Institute zufolge nicht höher als 0,5 % sind.

Die EBA und die ESMA überwachen in Zusammenarbeit mit der EIOPA die Nutzung der in Unterabsatz 1 festgelegten Übergangsbehandlung und bewerten insbesondere

a)

die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAI für Unternehmen und die Frage, inwiefern sich dies auf die Kreditvergabe von Instituten an Unternehmen auswirkt;

b)

die Entwicklung von Ratingagenturen, Hindernisse für den Marktzugang neuer Ratingagenturen, die Häufigkeit, mit der sich Unternehmen für ein Rating durch eine oder mehrere dieser Agenturen entscheiden und Hindernisse für die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen von ECAI für Unternehmen;

c)

mögliche Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftssektoren und geografischen Gebieten und der Entwicklung privater oder öffentlicher Lösungen wie Kreditpunktebewertungen, von Instituten in Auftrag gegebene private Ratings und Ratings von Zentralbanken;

d)

die Frage, ob die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Unternehmen angemessen sind, und ihre Auswirkungen auf die Finanzstabilität;

e)

die Ansätze von Drittländern bei der Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen und langfristige Überlegungen zu gleichen Wettbewerbsbedingungen, die sich daraus ergeben könnten;

f)

die Einhaltung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards.

Die EBA und die ESMA legen in Zusammenarbeit mit der EIOPA der Kommission bis zum 10. Juli 2029 über ihre Ergebnisse einen Bericht vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(4)   Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung ersetzen Institute den α-Wert bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Anhang II aufgeführten Kontrakte gemäß den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Ansätzen bis zum 31. Dezember 2029 durch 1, wenn dieselben Risikopositionswerte für die Zwecke des Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze gemäß dem in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Ansatz berechnet werden.

(5)   Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung können Mitgliedstaaten, sofern alle in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, Instituten gestatten,

a)

bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 10 % für den Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 55 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen; und

b)

bis zum 31. Dezember 2029 ein Risikogewicht von 45 % für den etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 80 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen, sofern die in Artikel 501 genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko keine Anwendung findet.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird.

Sofern von dem Institut nicht gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 10 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:

a)

55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und

b)

dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem vom Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.

(7)   Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 80 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird.

Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 80 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:

a)

80 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und

b)

dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem vom Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.

(8)   Für die Zwecke Risikogewichte des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)

für die Risikopositionen ist die Behandlung gemäß Artikel 125 Absatz 1 zulässig;

b)

den in Betracht kommenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht nach Teil 3 Titel 2 Kapitel 3 zugewiesen;

c)

die Wohnimmobilien, mit denen die in Betracht kommenden Risikopositionen besichert sind, befinden sich in dem Mitgliedstaat, der die Erlaubnis erteilt hat;

d)

die gemäß Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a und c oder gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a und c in der Fassung dieser am 27. Juni 2021 geltenden Buchstaben gemeldeten Verluste des Instituts bei dem Teil der Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Immobilienwerts, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, besichert sind, haben in den vorausgegangenen acht Jahren durchschnittlich nicht mehr als 0,25 % der Summe der Risikopositionswerte aller ausstehenden Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, in einem bestimmten Jahr betragen;

e)

in Bezug auf die in Betracht kommenden Risikopositionen hat das Institut bei Ausfall oder Zahlungsversäumnis des Schuldners die folgenden durchsetzbaren Rechte:

i)

ein Recht auf die Wohnimmobilie, mit der die Risikoposition besichert ist, oder das Recht, gemäß Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe g ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen;

ii)

ein Recht auf die sonstigen Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners, entweder vertraglich oder nach anwendbarem nationalen Recht;

f)

die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass die in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(9)   Wurde die in Absatz 5 genannte Erlaubnis erteilt, so dürfen Institute, sofern alle Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt sind, dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen bis zum 31. Dezember 2032 die folgenden Risikogewichte zuweisen:

a)

52,5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;

b)

60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;

c)

67,5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.

(10)   Erteilen die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 genannte Erlaubnis, so teilen sie dies der EBA mit und begründen ihre Entscheidung. Die zuständigen Behörden teilen der EBA die Einzelheiten aller in Absatz 8 Buchstabe f genannten Vergewisserungen mit.

(11)   Die EBA überwacht die Nutzung der in Absatz 5 festgelegten Übergangsbehandlung und legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 über ihre Erkenntnisse im Hinblick auf die Angemessenheit der entsprechenden Risikogewichte einen Bericht vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(12)   Die etwaige Verlängerung einer der in den Absätzen 3, 5 und 9 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 495b Absatz 1, Artikel 495c Absatz 1 und Artikel 495d Absatz 1 genannten Übergangsbestimmungen ist auf vier Jahre begrenzt und durch eine Bewertung zu begründen, die den in den angeführten Artikeln genannten gleichwertig ist.

(13)   Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung wenden die Institute für Risikopositionen, deren Risikogewicht unter Verwendung des SEC-IRBA oder des internen Bemessungsansatzes im Einklang mit Artikel 92 Absatz 4 bestimmt wird, wenn der Teil des Standard-Gesamtrisikobetrags für das Kreditrisiko, das Verwässerungsrisiko, das Gegenparteiausfallrisiko oder das Marktrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit unter Verwendung des SEC-SA gemäß Artikel 261 oder 262 berechnet wird, bis zum 31. Dezember 2032 den folgenden Faktor p an:

a)

p = 0,25 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 262 Anwendung findet;

b)

p = 0,5 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 261 Anwendung findet.“

238.

Artikel 468 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten

b)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 35 können Institute bis zum 31. Dezember 2025 (‚Zeitraum der vorübergehenden Behandlung‘) den gemäß folgender Formel ermittelten Betrag A von der Berechnung ihrer Posten des harten Kernkapitals ausnehmen:

A = a ∙ f

Dabei gilt:

a

= der Betrag der seit dem 31. Dezember 2019 aufgelaufenen nicht realisierten Gewinne und Verluste, der in der Bilanz als ‚Veränderungen des Zeitwerts von zeitwertbilanzierten Schuldtiteln im sonstigen Ergebnis‘ erfasst wird und Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 115 Absatz 2 dieser Verordnung und gegenüber öffentlichen Stellen nach Artikel 116 Absatz 4 dieser Verordnung entspricht, ausgenommen finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne des Anhangs A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (‚Anhang zu IFRS 9‘), und

f

= der gemäß Absatz 2 auf das jeweilige Berichtsjahr während des Zeitraums der vorübergehenden Behandlung anwendbare Faktor.

(2)   Institute wenden bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Betrags A bis zum 31. Dezember 2025 den Faktor f mit einem Wert von 1 an.“

239.

Artikel 493 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Artikel 129,“

b)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

50 % der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status von Kreditinstituten besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden,“

240.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 494d

Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen

Abweichend von Artikel 149 kann ein Institut ab dem 9. Juli 2024 bis zum 10. Juli 2027 in Bezug auf eine oder mehrere der in Artikel 147 Absatz 2 genannten Risikopositionsklassen zu weniger anspruchsvollen Ansätzen zurückkehren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Institut bestand bereits am 8. Juli 2024 und war zu diesem Zeitpunkt von der für ihn zuständigen Behörde ermächtigt, diese Risikopositionsklassen im Rahmen des IRB-Ansatzes zu behandeln;

b)

das Institut beantragt während dieses Dreijahreszeitraums nur einmal eine Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz;

c)

der Antrag auf Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz wird nicht mit Blick auf Aufsichtsarbitrage gestellt;

d)

das Institut hat der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz förmlich mitgeteilt, dass es in Bezug auf die betreffenden Risikopositionsklassen zu diesem Ansatz zurückkehren möchte;

e)

die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter Buchstabe d genannten Mitteilung keine Einwände gegen den Antrag des Instituts auf eine solche Rückkehr erhoben.“

241.

Artikel 495 erhält folgende Fassung:

Artikel 495

Behandlung von Beteiligungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes

(1)   Abweichend von Artikel 107 Absatz 1 berechnen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 und unbeschadet des Artikels 495a Absatz 3 den risikogewichteten Positionsbetrag jeder Beteiligungsrisikoposition, für die ihnen die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes erteilt wurde, als den höheren der folgenden Werte:

a)

des gemäß Artikel 495a Absätze 1 und 2 berechneten risikogewichteten Positionsbetrags;

b)

des gemäß der vor dem 8. Juli 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung berechneten risikogewichteten Positionsbetrags.

(2)   Anstatt die in Absatz 1 festgelegte Behandlung anzuwenden, dürfen Institute, denen die Erlaubnis erteilt wurde, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2029 jederzeit bei allen ihren Beteiligungsrisikopositionen die in Artikel 133 festgelegte Behandlung anwenden.

Wenden Institute Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes an, so findet Artikel 495a Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gelten die in Artikel 149 festgelegten Bedingungen für die Rückkehr zu weniger anspruchsvollen Ansätzen nicht.

(3)   Institute, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Behandlung anwenden, berechnen den erwarteten Verlustbetrag gemäß Artikel 158 Absatz 7, 8 bzw. 9 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung und wenden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d bzw. Artikel 62 Buchstabe d in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an, wenn der gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels berechnete risikogewichtete Positionsbetrag höher ist als der gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

(4)   Beantragen Institute die Erlaubnis, bei der Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags von Beteiligungsrisikopositionen den IRB-Ansatz anzuwenden, so erteilen die zuständigen Behörden eine solche Erlaubnis nicht nach dem 31. Dezember 2024.“

242.

Es werden die folgenden Artikel eingefügt:

Artikel 495a

Übergangsbestimmungen für Beteiligungsrisikopositionen

(1)   Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 3 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht mit einer Obergrenze von 250 % oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen:

a)

100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;

b)

130 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;

c)

160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;

d)

190 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

e)

220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(2)   Abweichend von der in Artikel 133 Absatz 4 festgelegten Behandlung werden Beteiligungsrisikopositionen das am 8. Juli 2024 anwendbare Risikogewicht oder — falls höher — die folgenden Risikogewichte zugewiesen:

a)

100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;

b)

160 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;

c)

220 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;

d)

280 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

e)

340 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(3)   Abweichend von Artikel 133 dürfen Institute Beteiligungsrisikopositionen, einschließlich des Teils der Risikopositionen, die gemäß der am 27. Oktober 2021 geltenden Fassung von Artikel 471 nicht von den Eigenmitteln abgezogen wurden, gegenüber Rechtsträgern, an denen sie am 27. Oktober 2021 sechs aufeinanderfolgende Jahre beteiligt waren und auf die sie — gegebenenfalls zusammen mit dem Verbund, dem die Institute angehören — maßgeblichen Einfluss oder Kontrolle im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU oder der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für ein Institut geltenden Rechnungslegungsstandards oder aufgrund eines ähnlichen Verhältnisses zwischen einer natürlichen oder juristischen Person oder einem Verbund von Instituten und einem Unternehmen ausüben oder wenn ein Institut in der Lage ist, mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans des Rechtsträgers zu bestellen, weiterhin das Risikogewicht zuweisen, das am 8. Juli 2024 anwendbar war.

Artikel 495b

Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen

(1)   Abweichend von Artikel 161 Absatz 4 entsprechen die LGD-Input-Mindestwerten, die auf im Rahmen des IRB-Ansatzes behandelte Spezialfinanzierungsrisikopositionen unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD anwendbar sind, dem Produkt aus den in Artikel 161 Absatz 4 vorgesehenen anwendbaren LGD-Input -Mindestwerten und den folgenden Faktoren:

a)

50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027;

b)

80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

c)

100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(2)   Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der auf Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes anwendbaren Risikoparameter, einschließlich des Abschlagsparameters, und insbesondere über eigene Schätzungen der LDG und der LGD-Input-Mindestwerten für jede spezifische Kategorie der in Artikel 147 Absatz 8 genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen. In diesen Bericht nimmt die EBA insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union verzeichneten Ausfälle und realisierten Verluste bei verschiedenen Stichproben von Instituten mit unterschiedlichen Geschäfts- und Risikoprofilen auf. Die EBA empfiehlt spezifische Kalibrierungen von Risikoparametern, einschließlich des Abschlagsparameters, die dem spezifischen und differenzierten Risikoprofil jeder der spezifischen Kategorien von Spezialfinanzierungsrisikopositionen Rechnung tragen sollen.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2026 diesen Bericht vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(3)   Abweichend von Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a kann den dort genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen, für die keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 80 % zugewiesen werden, wenn die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird und die Qualität der Risikoposition unter Berücksichtigung aller folgenden Kriterien als hoch angesehen wird:

a)

der Schuldner kann seinen finanziellen Verpflichtungen auch unter erheblichen Stressbedingungen nachkommen, da sämtliche folgenden Merkmale gegeben sind:

i)

adäquates Verhältnis zwischen Risikoposition und Wert (Exposure-to-value);

ii)

konservatives Rückzahlungsprofil der Risikoposition;

iii)

im Verhältnis angemessene Restlebensdauer der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der vollständigen Auszahlung der Risikoposition oder alternativ Rückgriff auf einen Sicherungsgeber mit hoher Bonität;

iv)

geringes Refinanzierungsrisiko der Risikoposition für den Schuldner oder adäquate Minderung des Risikos durch einen im Verhältnis angemessenen Restwert des Vermögenswerts oder durch Rückgriff auf einen Sicherungsgeber mit hoher Bonität;

v)

der Schuldner unterliegt vertraglichen Beschränkungen in Bezug auf seine Tätigkeit und seine Finanzierungsstruktur;

vi)

der Schuldner verwendet Derivate ausschließlich zu Zwecken der Risikominderung;

vii)

erhebliche Betriebsrisiken werden angemessen gesteuert;

b)

die vertraglichen Vereinbarungen über die Vermögenswerte bieten den Kreditgebern ein hohes Maß an Schutz, einschließlich folgender Merkmale:

i)

die Kreditgeber haben ein rechtlich durchsetzbares Recht ersten Ranges an den finanzierten Vermögenswerten und gegebenenfalls an den damit generierten Einnahmen;

ii)

der vertragliche Rahmen sieht Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners vor, an dem Vermögenswert Veränderungen vorzunehmen, die sich negativ auf dessen Wert auswirken würden;

iii)

befindet sich der Vermögenswert im Bau, haben die Kreditgeber ein rechtlich durchsetzbares Recht ersten Ranges an den Vermögenswerten und den zugrundeliegenden Bauverträgen;

c)

die finanzierten Vermögenswerte erfüllen alle folgenden Standards für einen soliden und wirksamen Betrieb:

i)

Technologie und Konstruktion des Vermögenswerts sind erprobt;

ii)

alle für den Betrieb der Vermögenswerte erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen wurden erteilt;

iii)

wenn sich der Vermögenswert im Bau befindet, hat der Schuldner angemessene Vorkehrungen getroffen, um zu gewährleisten, dass das Projekt unter Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen, der vereinbarten Mittelausstattung und des für die Fertigstellung vereinbarten Datums fertiggestellt wird, einschließlich wirksamer Fertigstellungsgarantien oder der Mitwirkung eines erfahrenen Bauherrn und angemessener vertraglicher Bestimmungen in Bezug auf einen pauschalierten Schadenersatz;

(4)   Die EBA erstellt einen Bericht, in dem Folgendes analysiert wird:

a)

die Entwicklung der Tendenzen und Konditionen auf den Märkten für Objektfinanzierungen in der Union;

b)

die tatsächliche Risikobehaftung von Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung über einen gesamten Konjunkturzyklus;

c)

die Auswirkungen der in Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Behandlung von Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung auf die Eigenmittelanforderungen, ohne Berücksichtigung von Artikel 465 Absatz 1;

d)

die Frage, ob es angemessen ist, eine Unterklasse ‚Objektfinanzierung hoher Qualität‘ festzulegen und dieser Unterklasse von Risikopositionen eine andere aufsichtliche Behandlung zuzuordnen.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. Dezember 2030 diesen Bericht vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 495c

Übergangsbestimmungen für Leasingrisikopositionen als Kreditrisikominderungsverfahren

(1)   Abweichend von Artikel 230 entspricht der bei ‚sonstigen Sachsicherheiten‘ anwendbare Wert von Hc für die in Artikel 199 Absatz 7 genannten Risikopositionen, wenn das Leasingobjekt der Art der Besicherung mit Sicherheitsleistung ‚Sonstige Sachsicherheiten‘ entspricht, dem Produkt aus dem in Artikel 230 Absatz 2 Tabelle 1 vorgesehenen Wert von Hc für ‚sonstige Sachsicherheiten‘ und den folgenden Faktoren:

a)

50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027;

b)

80 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

c)

100 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(2)   Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der Risikoparameter für Leasingrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes und der Risikogewichte im Rahmen des Standardansatzes und insbesondere über die in Artikel 230 vorgesehenen Werte LGDs und Hc. In diesen Bericht nimmt die EBA insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union verzeichneten Ausfälle und realisierten Verluste bei Risikopositionen in Verbindung mit verschiedenen Arten von Leasingobjekten und verschiedenen Arten von Leasingtätigkeiten erbringenden Instituten auf.

Die EBA legt diesen Bericht bis zum 10. Juli 2027 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 495d

Übergangsbestimmungen für bedingungslos kündbare Zusagen

(1)   Abweichend von Artikel 111 Absatz 2 berechnen Institute den Risikopositionswert eines außerbilanziellen Postens in Form einer bedingungslos kündbaren Zusage, indem sie den im genannten Artikel vorgesehenen Prozentsatz mit den folgenden Faktoren multiplizieren:

a)

0 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029;

b)

25 % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;

c)

50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;

d)

75 % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.

(2)   Die EBA erstellt einen Bericht, in dem bewertet wird, ob die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Ausnahmeregelung über den 31. Dezember 2032 hinaus verlängert werden sollte, und gegebenenfalls genau beschrieben wird, unter welchen Bedingungen dies erfolgen sollte.

Die EBA legt diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2028 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards und der Auswirkungen dieser Standards auf die Finanzstabilität legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 495e

Übergangsbestimmungen für die ECAI-Bonitätsbeurteilung von Instituten

Abweichend von Artikel 138 Buchstabe g können die zuständigen Behörden Instituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2029 weiterhin in Bezug auf ein Institut eine ECAI-Bonitätsbeurteilung, in der eine implizite staatliche Unterstützung angenommen wird, zu verwenden.

Artikel 495f

Übergangsbestimmungen für die Anforderungen an die Neubewertung von Immobilien

Abweichend von Artikel 229 Absatz 1 Buchstaben a bis d dürfen Institute bei vor dem 1. Januar 2025 gewährten Risikopositionen, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, die Wohn- oder Gewerbeimmobilie weiterhin zu oder unter dem Marktwert bzw. in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bemessung des Beleihungswerts enthalten, zu oder unter dem Beleihungswert jener Immobilie bewerten, bis gemäß Artikel 208 Absatz 3 eine Überprüfung des Immobilienwerts erforderlich ist oder bis zum 31. Dezember 2027, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 495g

Übergangsbestimmungen für bestimmte öffentliche Garantieregelungen

Abweichend von Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 213 Absatz 1 erfüllt eine Garantie, die bei Betrug des Schuldners gekündigt oder bei der in einem solchen Fall der Umfang der Kreditabsicherung vermindert werden kann, die in Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe c genannten Anforderungen, wenn die Garantie von einer in Artikel 214 Absatz 2 Buchstabe a genannten Stelle spätestens bis zum 31. Dezember 2024 gestellt wurde.

Artikel 495h

Übergangsbestimmungen für die Verwendung des alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatzes

Abweichend von Artikel 325az Absatz 2 Buchstabe d dürfen Institute bis zum 1. Januar 2026 den alternativen auf einem internen Modell für das Marktrisiko beruhenden Ansatz verwenden, um ihre Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für Handelstische, die die in Artikel 325bg festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, zu berechnen.“

243.

Artikel 500 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

die Veräußerungen der ausgefallenen Risikopositionen haben nach dem 23. November 2016, aber spätestens am 31. Dezember 2024 stattgefunden;“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, und ihre Auswirkungen dürfen so lange spürbar sein, wie die entsprechenden Risikopositionen in die eigenen Schätzungen der LGD des Instituts einbezogen werden.“

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle zwei Jahre, ob der Umfang der ausgefallenen Risikopositionen in den Bilanzen der Institute erheblich zugenommen hat, ob sie eine erhebliche Verschlechterung der Qualität der Vermögenswerte der Institute erwartet und ob der Entwicklungsgrad der Sekundärmärkte für ausgefallene Risikopositionen nicht ausreicht, um eine effiziente Veräußerung der ausgefallenen Risikopositionen durch die Institute sicherzustellen, wobei sie auch die regulatorischen Entwicklungen im Hinblick auf Verbriefungen berücksichtigt.

Die Kommission überprüft die Angemessenheit der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die in dem vorliegenden Artikel vorgesehene Anpassung erforderlichenfalls zu verlängern, wiedereinzuführen oder zu ändern.“

244.

Artikel 500a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese Risikopositionen auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, Folgendes:

a)

Bis zum 31. Dezember 2024 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 0 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts;

b)

2025 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts;

c)

2026 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts.“

b)

Absatz 2 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2025;

b)

75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026;

c)

50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027.“

245.

Artikel 500c erhält folgende Fassung:

Artikel 500c

Ausschluss von Überschreitungen aus der Berechnung des Rückvergleichs-Zuschlagsfaktors angesichts der COVID-19-Pandemie

Abweichend von Artikel 325bf können die zuständigen Behörden Instituten unter außergewöhnlichen Umständen und in Einzelfällen gestatten, die Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen des Instituts zu hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen zu verzeichnen waren, von der Berechnung des Zuschlagsfaktors nach Artikel 325bf auszuschließen, sofern diese Überschreitungen nicht auf Unzulänglichkeiten des internen Modells zurückzuführen sind und sie zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 aufgetreten sind.“

246.

Artikel 501 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ oder der Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen‘ oder der Risikopositionsklasse ‚durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen‘ zugeordnet, wobei jedoch ADC-Risikopositionen ausgeschlossen sind;

b)

gilt für ein KMU die in Artikel 5 Nummer 9 festgelegte Begriffsbestimmung;“

247.

Artikel 501a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Risikoposition wird der in Artikel 112 Buchstabe g bzw. einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet, wobei ausgefallene Risikopositionen ausgeschlossen sind;“

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

das Refinanzierungsrisiko des Schuldners ist unter Berücksichtigung etwaiger Subventionen, Zuschüsse oder Fördermittel, die von einer oder mehreren der in Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Rechtsträger gewährt werden, gering oder angemessen gemindert;“

c)

Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o)

der Schuldner hat für nach dem 1. Januar 2025 begründete Risikopositionen bewertet, ob die finanzierten Vermögenswerte einen positiven Beitrag zu einem oder mehreren der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltschutzzielen leisten und die anderen in dem genannten Artikel festgelegten Ziele nicht erheblich beeinträchtigen oder ob die finanzierten Vermögenswerte keine der in dem genannten Artikel festgelegten Umweltziele erheblich beeinträchtigen.“

248.

Artikel 501c erhält folgende Fassung:

Artikel 501c

Aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen gegenüber ökologischen oder sozialen Faktoren

(1)   Die EBA bewertet nach Konsultation des ESRB auf der Grundlage der verfügbaren Daten, ob die spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, anzupassen ist. Insbesondere bewertet die EBA

a)

die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zuverlässiger und kohärenter ESG-Daten für jede gemäß Teil 3 Titel II bestimmte Risikopositionsklasse;

b)

in Abstimmung mit der EIOPA die Machbarkeit der Einführung einer standardisierten Methode zur Ermittlung und Qualifizierung jeder Risikoposition der gemäß Teil 3 Titel II bestimmten Risikopositionsklassen auf der Grundlage gemeinsamer Grundsätze für die Klassifizierung von ESG-Risiken unter Verwendung der Informationen über Indikatoren für Transitionsrisiken und physische Risiken, die von den in der Union und — soweit verfügbar — international angenommenen Rahmen für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung gestellt werden, der Leitlinien und Schlussfolgerungen aus den von der EBA oder den zuständigen Behörden durchgeführten aufsichtlichen Stresstests oder Szenarioanalysen zu klimabezogenen Finanzrisiken und, falls die ESG-Risiken angemessen berücksichtigt werden, der entsprechenden ESG-Bewertung des ECAI-Kreditrisikoratings durch eine benannte ECAI;

c)

die tatsächliche Risikobehaftung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, im Vergleich zur Risikobehaftung anderer Risikopositionen und die möglichen zusätzlichen und umfassenderen Überarbeitungen des Rahmens, die unter Berücksichtigung der vom BCBS auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungen in Betracht gezogen werden sollten;

d)

die potenziellen kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen einer angepassten aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten, die von Auswirkungen ökologischer oder sozialer Faktoren betroffen sind, auf die Finanzstabilität und die Kreditvergabe durch Banken in der Union;

e)

die gezielten Verbesserungen, die innerhalb des derzeitigen aufsichtsrechtlichen Rahmens in Betracht gezogen werden könnten.

(2)   Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb folgender Fristen aufeinanderfolgende Berichte über ihre Erkenntnisse vor:

a)

9. Juli 2024 für die nach Absatz 1 Buchstabe e erforderlichen Bewertungen;

b)

31. Dezember 2024 für die nach Absatz 1 Buchstaben a und b erforderlichen Bewertungen;

c)

31. Dezember 2025 für die nach Absatz 1 Buchstaben c und d erforderlichen Bewertungen.

Auf der Grundlage dieser Berichte der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

249.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 501d

Übergangsbestimmungen für die aufsichtliche Behandlung von Kryptowerten

(1)   Bis zum 30. Juni 2025 legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung der internationalen Standards und der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Risikopositionen in Kryptowerten vor. Dieser Gesetzgebungsvorschlag umfasst Folgendes:

a)

Kriterien für die Zuordnung von Kryptowerten zu verschiedenen Kategorien von Kryptowerten auf der Grundlage ihrer Risikomerkmale und der Erfüllung spezifischer Bedingungen;

b)

spezifische Eigenmittelanforderungen für alle Risiken, die mit verschiedenen Kryptowerten verbunden sind;

c)

eine aggregierte Obergrenze für Risikopositionen gegenüber bestimmten Arten von Kryptowerten;

d)

spezifische Anforderungen an die Verschuldungsquote für Risikopositionen in Kryptowerten;

e)

spezifische Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Zuordnung von Risikopositionen in Kryptowerten, die Überwachung und die Berechnung der Eigenmittelanforderungen;

f)

spezifische Liquiditätsanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten;

g)

Offenlegungs- und Meldepflichten.

(2)   Bis zum Geltungsbeginn des in Absatz 1 genannten Gesetzgebungsakts berechnen die Institute ihre Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wie folgt:

a)

Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswertenwerden wie Risikopositionen gegenüber den traditionellen Vermögenswerten behandelt, die sie repräsentieren;

b)

Risikopositionen gegenüber vermögenswertereferenzierten Token, deren Emittenten der Verordnung (EU) 2023/1114 nachkommen und die auf einen oder mehrere traditionelle Vermögenswerte Bezug nehmen, wird ein Risikogewicht von 250 % zugewiesen;

c)

Risikopositionen in Kryptowerten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a werden Risikopositionen in Kryptowerten gegenüber tokenisierten traditionellen Vermögenswerten, deren Werte von anderen Kryptowerten abhängen, Buchstabe c zugewiesen.

(3)   Der Wert des Gesamtbestands der Risikopositionen eines Instituts in Kryptowerten, die nicht unter Absatz 1 Buchstaben a und b fallen, darf 1 % des Kernkapitals des Instituts nicht übersteigen.

(4)   Ein Institut, das die in Absatz 3 festgelegte Obergrenze überschreitet, teilt der zuständigen Behörde unverzüglich den Verstoß mit und weist der zuständigen Behörde hinreichend nach, dass die Einhaltung zeitnah wiederhergestellt wird.

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die technischen Elemente festgelegt werden, die die Institute zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß den in Absatz 2 Buchstaben b und c dargelegten Ansätzen benötigen, einschließlich der Frage, wie für die Zwecke der Absätze 2 und 3 der Wert der Risikopositionen zu berechnen ist und die Kauf- und Verkaufsrisikopositionen zu aggregieren sind.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards sowie bestehende Zulassungen in der Union gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.

(6)   Bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Kryptowerten wenden die Institute den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abzug nicht an.“

250.

Die Artikel 505 und 506 erhalten folgende Fassung:

Artikel 505

Überprüfung von Agrarfinanzierungen

(1)   Bis zum 31. Dezember 2030 erstellt die EBA einen Bericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen, der Folgendes einschließt:

a)

die Angemessenheit eines speziellen Risikogewichts für Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, das gemäß Teil 3 Titel II für Risikopositionen gegenüber einem landwirtschaftlichen Unternehmen berechnet wird;

b)

gegebenenfalls aufsichtlich gerechtfertigte Kriterien für die Anwendung eines solchen speziellen Risikogewichts, einschließlich landwirtschaftlicher Methoden, und die Zuordnung in die Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘, ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen‘ oder der Risikopositionsklasse ‚durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen‘;

c)

die Angleichung an die Strategie ‚Vom Hof auf den Tisch‘, die in der Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel ‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem‘ festgelegt wurde, und die entsprechenden Umweltauswirkungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852, insbesondere an die im Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen der Union erfassten Indikatoren, die Beitragswerte in Bezug auf Folgendes zeigen:

i)

Nettotreibhausgasemissionen pro Hektar;

ii)

Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln pro Hektar;

iii)

Wirkungsgrad der Mineralstoffe im Boden, einschließlich Kohlenstoff, Ammoniak, Phosphat und Stickstoff pro Hektar;

iv)

Wassernutzungseffizienz;

v)

eine Bestätigung der positiven Auswirkungen auf die in den Ziffern i bis iv des vorliegenden Buchstabens genannten Indikatoren mit einem Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15).

(2)   Unter Berücksichtigung des in Absatz 1 genannten Berichts der EBA legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beigefügt, um ihre negativen Auswirkungen auf die Agrarfinanzierung abzumildern.

(3)   Die EBA erstellt ferner bis zum 31. Dezember 2027 einen Zwischenbericht über die Auswirkungen der Anforderungen dieser Verordnung auf Agrarfinanzierungen.

Artikel 506

Kreditrisiko — Kreditversicherungen

Bis zum 30. Juni 2024 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EIOPA Bericht über die Anerkennungsfähigkeit und Verwendung von Kreditversicherungsverträgen als Kreditrisikominderungsverfahren, einschließlich

a)

über die Angemessenheit der in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 genannten damit verbundenen Risikoparameter;

b)

einer Analyse der tatsächlichen und der beobachteten Risikobehaftung von Kreditrisikopositionen, wenn eine Kreditversicherung als ein Kreditrisikominderungsverfahren anerkannt wurde;

c)

die Angemessenheit der Eigenmittelanforderungen gemäß dieser Verordnung angesichts der Ergebnisse der Analysen nach den Buchstaben a und b.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die auf Kreditversicherungen nach Teil 3 Titel II anwendbare Behandlung zu ändern.

(*15)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).“ "

251.

Es werden die folgenden Artikel eingefügt:

Artikel 506c

Kreditrisiko — Wechselwirkungen zwischen Verringerungen des harten Kernkapitals und Kreditrisikoparametern

Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Kohärenz zwischen der aktuellen Messung des Kreditrisikos und den einzelnen Kreditrisikoparametern sowie über die Behandlung etwaiger Anpassungen für die Zwecke der IRB-Shortfall- oder IRB-Excess-Berechnung nach Artikel 159 und über deren Kohärenz mit der Ermittlung des Risikopositionswert gemäß Artikel 166 und mit der Schätzung der LGD.

In diesem Bericht wird auf den höchstmöglichen wirtschaftlichen Verlust aufgrund eines Ausfalls sowie dessen erreichte Deckung im Hinblick auf Verringerungen des harten Kernkapitals eingegangen, wobei alle bilanzierungsbasierten Verringerungen des harten Kernkapitals, einschließlich aufgrund erwarteter Kreditverluste oder Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts, sowie etwaige Abschläge auf erhaltene Risikopositionen und ihre Auswirkungen auf regulatorische Abzüge zu berücksichtigen sind.

Artikel 506d

Aufsichtliche Behandlung von Verbriefungen

(1)   Bis zum 31. Dezember 2026 erstattet die EBA der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA Bericht über die aufsichtliche Behandlung von Verbriefungstransaktionen, wobei zwischen verschiedenen Arten von Verbriefungen, einschließlich synthetischer Verbriefungen, zwischen Originatoren und Anlegern sowie zwischen STS-Transaktionen und Nicht-STS-Transaktionen unterschieden wird.

(2)   Die EBA überwacht insbesondere die Nutzung der Übergangsregelung gemäß Artikel 465 Absatz 13 und bewertet, inwieweit die Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Verbriefungsrisikopositionen sich auf die Kapitalverringerung, die Originatoren bei Geschäften erzielen, bei denen eine Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde, auswirken würde, die Risikosensitivität übermäßig verringern würde und die wirtschaftliche Tragfähigkeit neuer Verbriefungstransaktionen beeinträchtigen würde. Bei einer Verringerung der Risikosensitivitäten kann die EBA in Erwägung ziehen, eine Rekalibrierung der Nicht-Neutralitätsfaktoren nach unten für Transaktionen vorzuschlagen, für die die Übertragung eines signifikanten Risikos anerkannt wurde. Die EBA bewertet ferner die Angemessenheit der Nicht-Neutralitätsfaktoren sowohl im Rahmen des SEC-SA als auch des SEC-IRBA, wobei sie die historische Kreditentwicklung von Verbriefungstransaktionen in der Union und die verringerten Modell- und Agency-Risiken des Verbriefungsrahmens berücksichtigt.

(3)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 506e

Anerkennung einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung mit Ober- oder Untergrenze

(1)   Die EBA legt der Kommission bis zum 10. Juli 2026 einen Bericht über Folgendes vor:

a)

die Bedingungen, die Garantien mit Ober- oder Untergrenzen, die auf der Ebene eines Risikopositionsportfolios festgelegt werden (im Folgenden ‚Portfoliogarantien‘), erfüllen müssen, um als Verbriefung gelten zu können;

b)

die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 anwendbare aufsichtliche Behandlung von Portfoliogarantien, wenn diese nicht als Verbriefung gelten;

c)

die Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen auf Portfoliogarantien, wenn diese als Verbriefung gelten;

d)

die Anwendung von Artikel 234 auf einzelne Garantien, die zu einer Tranchierung führen.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Bericht bewertet die EBA insbesondere Folgendes:

a)

Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a die Bedingungen, unter denen Portfoliogarantien zu einem Risikotransfer in Tranchen führen;

b)

im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b

i)

die einschlägigen Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Portfoliogarantien nach Teil 3 Titel II Kapitel 4;

ii)

die Anwendung der in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 festgelegten Anforderungen;

c)

im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe d die Anwendung der in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 und in Teil 3 Titel II Kapitel 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 506f

Aufsichtliche Behandlung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Juli 2026 Bericht über die Auswirkungen des neuen Rahmens für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Bezug auf Eigenmittelanforderungen für die entsprechenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen es sich naturgemäß um sehr kurzfristige Tätigkeiten handelt, mit besonderem Schwerpunkt auf seinen möglichen Auswirkungen auf Märkte für öffentliche Schuldtitel im Hinblick auf Market-Making-Kapazität und -Kosten.

Die EBA bewertet, ob eine Rekalibrierung der entsprechenden risikogewichteten Positionsbeträge im Standardansatz angesichts der entsprechenden Risiken in Bezug auf kurzfristige Laufzeiten, insbesondere auf Restlaufzeiten von weniger als einem Jahr, angemessen wäre.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.“

252.

In Artikel 514 wird folgender Absatz angefügt:

„(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts der EBA und unter gebührender Berücksichtigung der Umsetzung der vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards in Drittländern legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 festgelegten Ansätze vor.“

253.

Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 518c

Überarbeitung des Rahmens bezüglich der Aufsichtsanforderungen

Bis zum 31. Dezember 2028 bewertet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EZB die Gesamtlage des Bankensystems im Binnenmarkt und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Angemessenheit der Rahmen der Union für die Bankenregulierung und -aufsicht.

In diesem Bericht wird eine Bestandsaufnahme der Reformen im Bankensektor vorgenommen, die nach der großen Finanzkrise stattgefunden haben, und bewertet, ob damit ein angemessener Einlegerschutz und die Finanzstabilität auf Ebene der Mitgliedstaaten, der Bankenunion und der Union gewährleistet werden.

In diesem Bericht werden auch alle Dimensionen der Bankenunion sowie die Umsetzung der Eigenmitteluntergrenze als Teil der Anforderungen in Bezug auf Kapital und Liquidität im Allgemeinen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission die entsprechenden Erklärungen und Schlussfolgerungen zur Bankenunion des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates gebührend.“

254.

Es werden die folgenden Artikel eingefügt:

Artikel 519d

Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

(1)   In enger Zusammenarbeit mit der ESMA erstattet die EBA der Kommission bis zum 10. Januar 2027 Bericht darüber, ob es angemessen ist, das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Unionsrecht umzusetzen, um dem potenziellen Anstieg der Verschuldung außerhalb des Bankensektors entgegenzuwirken.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Bericht muss Folgendes berücksichtigt werden:

a)

der Grad der Verschuldung außerhalb des Bankensystems in der Union und die Frage, inwieweit das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards diese Verschuldung verringern könnte, wenn sie auf einen übermäßig hohen Wert ansteigt;

b)

die Wesentlichkeit der von Instituten in der Union gehaltenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die dem Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards unterliegen, einschließlich einer Aufgliederung jener Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die den Mindestabwicklungsstandards nicht genügen;

c)

die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf Institute in der Union für die beiden vom Rat für Finanzstabilität empfohlenen Umsetzungsansätze, nämlich eine Marktregulierung oder eine repressivere Eigenmittelanforderung im Rahmen dieser Verordnung, und zwar für ein Szenario, in dem Institute in der Union die Abschläge für ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nicht anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen, und die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für ein alternatives Szenario, in dem sie diese Abschläge anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen;

d)

die Hauptursachen dieser geschätzten Auswirkungen sowie die möglichen unbeabsichtigten Folgen der Einführung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf die Funktionsweise der Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der Union;

e)

den Umsetzungsansatz, der angesichts der unter den Buchstaben a bis d festgelegten Erwägungen und mit Blick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Finanzsektor in der Union am wirksamsten wäre, um die regulatorischen Ziele des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards zu erreichen.

(3)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität zur Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 519e

Operationelles Risiko

Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Januar 2028 Bericht über Folgendes:

a)

die Nutzung von Versicherungen im Rahmen der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko;

b)

die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen insofern zu Aufsichtsarbitrage führen kann, als sie den jährlichen durch operationelle Risiken bedingten Verlust verringert, ohne dass auch die tatsächliche Exponiertheit gegenüber operationellen Verlusten entsprechend verringert würde;

c)

die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen andere Auswirkungen auf die angemessene Deckung wiederkehrender Verluste und potenzieller Tail-Verluste hat;

d)

die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten, die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verwenden.

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2029 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 519f

Verhältnismäßigkeit

Die EBA erstellt einen Bericht, in dem der gesamte Aufsichtsrahmen für kleine und nicht komplexe Institute bewertet wird, wobei insbesondere

a)

diese Anforderungen auch in Bezug auf Bankengruppen und spezifische Geschäftsmodelle bewertet werden;

b)

die Bedeutung berücksichtigt wird, die kleine und nicht komplexe Institute auf Institutsebene und nach Region bei der Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe in lokalen Gemeinschaften haben.

Bei der Prüfung von Optionen für Änderungen des Aufsichtsrahmens stützt sich die EBA auf den übergeordneten Grundsatz, dass etwaige vereinfachte Anforderungen konservativer sein müssen.

Die EBA legt der Kommission diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2027 vor.“

255.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Die folgenden Nummern des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung gelten jedoch ab dem 9. Juli 2024: Nummer 1Buchstabe a Ziffer iv; Nummer 1 Buchstabe b; Nummern 2, 3 und 4; Nummer 6 Buchstabe f; Nummer 8 Buchstabe c; Nummer 11 betreffend Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 30 Buchstabe d; Nummer 34 betreffend Artikel 104 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 35 Buchstabe a; Nummer 37 betreffend Artikel 104c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 42 betreffend Artikel 111 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 52 betreffend Artikel 122a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 53 betreffend Artikel 123 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 55 betreffend Artikel 124 Absätze 11, 12 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 56 betreffend Artikel 126a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 57 und 65; Nummer 70 Buchstabe c betreffend Artikel 143 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 71 Buchstabe b; Nummer 72 Ziffer i; Nummer 75 Buchstabe d; Nummer 78 Buchstabe e; Nummer 81; Nummer 98 Buchstabe b; Nummer 102 Buchstabe d; Nummer 104 Buchstabe c; Nummer 105 Buchstabe c; Nummer 106 Buchstabe e; Nummer 135 Buchstabe c; Nummer 152 Buchstabe b Ziffer ii; Nummer 155 betreffend Artikel 314 Absätze 9 und 10, Artikel 315 Absatz 3, Artikel 316 Absatz 3, Artikel 317 Absätze 9 und 10, Artikel 320 Absatz 3, Artikel 321 Absatz 2 und Artikel 323 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 156 Buchstabe b; Nummer 159 Buchstabe c betreffend Artikel 325c Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 160 Buchstabe c betreffend Artikel 325j Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 164 Buchstabe b; Nummer 178 Buchstabe e; Nummer 180; Nummer 182 Buchstabe d; Nummer 183 Buchstabe c; Nummer 184 Buchstabe b Ziffer iii; Nummer 198 Buchstabe c; Nummer 201 betreffend Artikel 383a Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 204; Nummer 205 Buchstabe b Ziffer i; Nummern (214)Buchstabe a und Buchstabe c; Nummer 222 und 223; Nummer 229 betreffend Artikel 449a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 232), 235, 236 und 238; Nummer 239 Buchstabe a; Nummer 242 betreffend Artikel 495b Absätze 2 und 4 und Artikel 495c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 243, 244, 248 und 249; Nummer 250 betreffend Artikel 506 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummer 251 betreffend Artikel 506e und 506f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Nummern 252, 253 und 254.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C 233 vom 16.6.2022, S. 14.

(2)   ABl. C 290 vom 29.7.2022, S. 40.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2024.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(10)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(11)  Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).

(12)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(14)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).


ANHANG

„ANHANG I

Einstufung außerbilanzieller Geschäfte

Unterklasse

Posten

1

a)

Kreditderivate und allgemeine Kreditgarantien, darunter Standby-Akkreditive, die als finanzielle Garantien für Kredite und Wertpapiere dienen, und Akzepte, einschließlich Indossamente mit Akzeptcharakter, sowie jegliche andere direkte Kreditsubstitute;

b)

Verkäufe und Rückkaufsvereinbarungen sowie Anlagenverkäufe mit Rückgriff, wenn das Kreditrisiko beim Institut verbleibt;

c)

vom Institut verliehene Wertpapiere oder vom Institut als Sicherheit gestellte Wertpapiere, einschließlich in Fällen, in denen diese aus Repo-ähnlichen Geschäften resultieren;

d)

Terminkäufe von Vermögenswerten, Einlagentermingeschäfte (forward deposits) und teileingezahlte Aktien und Wertpapiere, die Zusagen mit gewisser Inanspruchnahme repräsentieren;

e)

außerbilanzielle Posten, die ein Kreditsubstitut darstellen und nicht ausdrücklich in einer anderen Kategorie enthalten sind;

f)

sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.

2

a)

Absicherungsfazilitäten (note issuance facilities, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln (revolving underwriting facilities, RUF), unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität;

b)

Erfüllungsbürgschaften, Bietungsbürgschaften, Erfüllungsgarantien und Standby-Akkreditive für bestimmte Transaktionen und ähnliche transaktionsbezogene Eventualposten, mit Ausnahme der in Unterklasse 4 genannten außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung;

c)

sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.

3

a)

die nicht in Anspruch genommenen Beträge der Zusagen, unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität, es sei denn, sie fallen unter eine andere Kategorie;

b)

sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.

4

a)

Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung:

i)

Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben,

ii)

unwiderrufliche Standby-Akkreditive (standby letters of credit), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

iii)

kurzfristige, selbstliquidierende Handelsakkreditive aus dem Warenverkehr, insbesondere Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Warenlieferung besichert sind, im Fall eines ausstellenden Instituts oder eines bestätigenden Instituts;

b)

sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.

5

a)

die nicht in Anspruch genommenen Beträge der bedingungslos kündbaren Zusagen;

b)

der nicht in Anspruch genommene Betrag aus Kundenkreditlinien, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, sie unter voller Ausschöpfung der gemäß dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen;

c)

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung bei einem Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt;

d)

sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)