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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1617

7.6.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1617 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2024

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Titandioxid mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. November 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (im Folgenden „Antidumpingverfahren“) betreffend die Einfuhren von Titandioxid (im Folgenden „TiO2“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union; das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 29. September 2023 vom Europäischen Titandioxid-ad-hoc-Bündnis (European Titanium Dioxide Ad Hoc Coalition, ETDC — im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von TiO2 entfallen.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(2)

Bei der zollamtlich zu erfassenden Ware (im Folgenden „betroffene Ware“) handelt es sich um Titandioxid mit der chemischen Formel TiO2 in allen Formen, als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von mindestens 80 GHT bezogen auf die Trockenmasse und einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit Ursprung in der VR China, eingereiht unter den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7.

(3)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 2823 00 00 und 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823000010 und 2823000030) eingereiht.

2.   ANTRAG

(4)

Der Antragsteller stellte einen Antrag auf zollamtliche Erfassung nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung und wiederholte den Antrag mit weiteren Argumenten in Eingaben vom 8. März 2024, 3. April 2024 und 23. April 2024. Der Antragsteller beantragte, dass die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt der zollamtlichen Erfassung an angewendet werden können. Mehrere interessierte Parteien erhoben Einwände gegen die zollamtliche Erfassung der Einfuhren, die nachfolgend in den entsprechenden Abschnitten beschrieben und behandelt werden.

3.   GRÜNDE FÜR DIE ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(5)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung kann die Kommission die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an angewendet werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist.

(6)

Dem Antragsteller zufolge ist die zollamtliche Erfassung gerechtfertigt, da die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind. Der Antragsteller brachte insbesondere vor, dass die betroffene Ware nach der Einleitung des Verfahrens in zunehmendem Umfang zu gedumpten Preisen in die Union eingeführt worden sei, wodurch der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt und die Abhilfewirkung potenzieller endgültiger Zölle untergraben worden sei.

(7)

Die Kommission prüfte die ihr vorliegenden Beweise im Hinblick auf Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Sie prüfte, ob die Einführer von dem Dumping, von seinem Ausmaß und von der angeblichen oder festgestellten Schädigung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen. Sie prüfte auch, ob ein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren verzeichnet wurde, der in Anbetracht der Zeitspanne und des Volumens und sonstiger Umstände die Abhilfewirkung des anzuwendenden endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergraben dürfte.

3.1.   Kenntnis der Einführer von dem Dumping, dem Ausmaß des Dumpings und der angeblichen Schädigung

(8)

Mehrere interessierte Parteien brachten vor, dass es keine Beweise für Dumping gegeben habe, da die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Untersuchungszeitraum gestiegen seien.

(9)

Zwar spielen bei der Analyse die Preise der Einfuhren tatsächlich eine Rolle, doch liegen der Kommission in diesem Stadium hinreichende Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China gedumpt sind. Insbesondere übermittelte der Antragsteller Belege zum Normalwert, der auf der Grundlage der Gesamtherstellkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie einer Gewinnspanne ermittelt wurde, wobei als Vergleichsland Brasilien herangezogen wurde.

(10)

Die Beweise für das Vorliegen von Dumping stützen sich auf einen Vergleich der so ermittelten Normalwerte mit dem Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk). Insgesamt wird angesichts der Höhe der mutmaßlichen Dumpingspannen von 42 % bis 66 % durch diese Beweise in diesem Stadium hinreichend belegt, dass die ausführenden Hersteller Dumping praktizieren. Der Antrag enthielt auch hinreichende Belege für eine angebliche Schädigung. Diese Angaben waren auch in der Einleitungsbekanntmachung für dieses Verfahren vom 13. November 2023 enthalten.

(11)

Mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union wurden die Einführer von dem Dumping in Kenntnis gesetzt oder hätten zumindest davon Kenntnis gehabt haben müssen. Die Einleitungsbekanntmachung ist ein öffentliches, allen interessierten Parteien, insbesondere Einführern, zugängliches Dokument. Zudem haben Einführer als interessierte Parteien im Rahmen der Untersuchung Zugang zur nichtvertraulichen Fassung des Antrags. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Einführer Kenntnis von den mutmaßlichen Dumpingpraktiken, dem Ausmaß des Dumpings und der mutmaßlichen Schädigung hatten oder zum Zeitpunkt der Bekanntmachung hätten haben müssen.

3.2.   Weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren

(12)

In seinem Antrag auf zollamtliche Erfassung vom 8. März 2024 brachte der Antragsteller vor, dass die Einfuhren nach der Einleitung der Untersuchung auf der Grundlage der von der Allgemeinen Zollverwaltung Chinas gemeldeten Daten über Ausfuhren in die EU erheblich gestiegen seien. Diese Daten lagen nur bis Dezember 2023 vor. In einer späteren Stellungnahme vom 3. April 2024 ergänzte der Antragsteller diese Zahlen durch ebenfalls von der Allgemeinen Zollverwaltung Chinas veröffentlichte Ausfuhrdaten für Januar 2024 und durch Daten von IHS und S&P Global für Februar 2024. Diese Daten zeigten in der Tat einen Anstieg der Einfuhren in den drei Monaten nach Einleitung dieser Untersuchung (Dezember 2023 bis Februar 2024) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sowie einen allmählichen Anstieg im Monatsvergleich, wobei im Februar 2024 ein leichter Rückgang gegenüber Januar 2024 zu verzeichnen war.

(13)

Andere Parteien übermittelten Stellungnahmen, in denen die Einfuhrdaten aus verschiedenen Zeiträumen verglichen wurden, um nachzuweisen, dass es tatsächlich keinen Anstieg der Einfuhren gebe. In ähnlicher Weise argumentierten einige dieser Parteien auch, dass der in den drei Monaten nach der Einleitung beobachtete monatliche Anstieg der Einfuhren im Vergleich zu den Vormonaten auf die übliche Saisonabhängigkeit der TiO2-Nachfrage zurückzuführen sei und nicht als erheblicher Anstieg der Einfuhren interpretiert werden könne, der eine zollamtliche Erfassung rechtfertigen würde.

(14)

Die Kommission führte ihre eigene Bewertung auf der Grundlage vollständiger und aktualisierter Daten durch, die in der Comext-Datenbank (Eurostat) verfügbar sind.

(15)

Ausgehend von den verfügbaren Daten verglich sie die Höhe der Einfuhren in den ersten drei vollen Monaten nach Einleitung der Untersuchung (Dezember 2023 bis Februar 2024) mit den entsprechenden Einfuhrmengen desselben Zeitraums im Untersuchungszeitraum.

(16)

Die Daten von Eurostat ermöglichen eine vollständige Analyse der Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union. Die Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie folgt:

Einfuhren aus der VR China von Dezember bis Februar im Vergleich zum Vorjahr

 

Dezember 2022-Februar 2023

Dezember 2023-Februar 2024

Monatlicher Durchschnitt (Dezember 2022-Februar 2023)

Monatlicher Durchschnitt (Dezember 2023-Februar 2024)

Veränderung

Einfuhren aus der VR China in die Union (in Tonnen)

40 326

49 195

13 442

16 398

+ 22 %

Quelle: Comext (Eurostat).

(17)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Untersuchung und auf der Grundlage der vorliegenden Beweise stellte die Kommission fest, dass die Nachfrage nach TiO2 in der Union im Jahresverlauf möglicherweise zu einem gewissen Grad saisonabhängig ist. Zwar wiesen die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren in den ersten drei vollen Monaten nach Einleitung der Untersuchung einen Rückgang um 6 % gegenüber den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren für den gesamten Untersuchungszeitraum auf, jedoch vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Methode in der Tabelle oben, bei der der Dreimonatszeitraum nach Einleitung des Verfahrens mit dem gleichen Zeitraum im Untersuchungszeitraum verglichen wird, in jedem Fall geeigneter ist, um einen Anstieg der Einfuhren zu bewerten.

(18)

Schließlich erachtete die Kommission die Argumente, sich auf chinesische Ausfuhrstatistiken zu stützen, um einen Anstieg der Einfuhren zu ermitteln, als gegenstandslos, da sie Einfuhrdaten von Eurostat heranziehen konnte, um die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union zu analysieren.

(19)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Zahlen in der Tabelle einen erheblichen Anstieg der Einfuhren belegen.

3.3.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls

(20)

Der Kommission liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass ein weiterer Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu noch weiter sinkenden Preisen zu einer zusätzlichen Schädigung führen würde.

(21)

Wie in den Erwägungsgründen 16 bis 19 dargelegt, gibt es hinreichende Nachweise für einen erheblichen Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware. Darüber hinaus enthielt der Antrag ausreichende Beweise für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. In dem dem Antrag zugrundliegenden Bezugszeitraum waren alle wichtigen Schadensindikatoren rückläufig. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union fiel von einer gesunden Rentabilität von + 10,2 % auf Verluste von – 3,1 %, da die Verkaufsmengen, die Kapazitätsauslastung, der Marktanteil und der Cashflow allesamt zurückgingen. Den der Kommission vorliegenden Beweisen zufolge könnte daher ein jeglicher Anstieg der Einfuhren die Abhilfewirkung potenzieller Zölle erheblich untergraben, indem der Wirtschaftszweig der Union weiter geschädigt würde.

(22)

Zudem gibt es Belege für eine rückläufige Entwicklung bei den Einfuhrpreisen der betroffenen Ware nach Einleitung der Untersuchung. Ein Vergleich des durchschnittlichen Einfuhrpreises in den drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens (2,14 EUR/kg) mit dem durchschnittlichen Einfuhrpreis im selben Zeitraum des Untersuchungszeitraums (2,37 EUR/kg) ergab, dass der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China in die Union um 10 % sank.

(23)

Eine der Parteien brachte vor, dass die chinesischen Einfuhren die Abhilfewirkung des Zolls nicht untergraben könnten, da die chinesischen Preise in jedem Monat nach Einleitung des Verfahrens gestiegen seien. Die Eurostat-Daten zeigen in der Tat, dass die Einfuhrpreise für TiO2 von 2,11 EUR/kg im Dezember 2023 auf 2,17 EUR/kg im Februar 2024 gestiegen sind, was einem Anstieg um knapp 3 % entspricht. Wie im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegt, ging der durchschnittliche Einfuhrpreis in den drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens jedoch gegenüber dem gleichen Zeitraum des Untersuchungszeitraums um 10 % zurück. Folglich wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(24)

Darüber hinaus stützte sich der Antrag auf eine Analyse von Marktdaten Dritter, in der davon ausgegangen wurde, dass die chinesische TiO2-Produktionskapazität im Jahr 2023 bei [4,9-5,1] Mio. Tonnen liegen wird, was mehr als dem Doppelten des chinesischen Inlandsverbrauchs und [70-80] % des gesamten weltweiten Verbrauchs entspricht. Der Kommission liegen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausreichende Beweise für Überkapazitäten in der VR China vor.

(25)

Angesichts des Zeitaspekts, des Volumens und des niedrigen Preises dieser Einfuhren sowie sonstiger Umstände (beispielsweise der Überkapazitäten in der VR China) würde der weitere Anstieg der Einfuhren nach der Einleitung der Untersuchung demnach die Abhilfewirkung endgültiger Zölle wahrscheinlich ernsthaft untergraben.

3.4.   Schlussfolgerung

(26)

In Anbetracht des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich zu erfassen.

4.   VERFAHREN

(27)

Alle interessierten Parteien werden gebeten, unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich Stellung zu nehmen. Die Kommission kann die interessierten Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

5.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(28)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung sollten die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(29)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergäbe sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.

(30)

Nach den Angaben im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung beträgt die Dumpingspanne bei der betroffenen Ware schätzungsweise 42 % bis 66 % und die durchschnittliche Schadensbeseitigungsschwelle 31 %. Der Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld könnte im Normalfall auf die Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt werden, wie sie anhand der Angaben im Antrag geschätzt wurde, nämlich auf 31 % ad valorem des CIF-Einfuhrwertes der betroffenen Ware. Sollte die Kommission jedoch feststellen, dass die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 2a und Absatz 2b der Grundverordnung erfüllt sind, das heißt dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union der Dumpingspanne entspricht, könnte die mögliche künftige Zollschuld nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspanne von 66 % festgesetzt werden.

6.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(31)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Titandioxid (chemische Formel TiO2) in allen Formen — als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von mindestens 80 GHT bezogen auf die Trockenmasse und einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7, die derzeit unter den KN-Codes ex 2823 00 00 und 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823000010 und 2823000030) eingereiht sind — mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3)   Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen oder innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung eine Anhörung zu beantragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1617/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)