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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1590 |
4.6.2024 |
EMPFEHLUNG (EU) 2024/1590 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2024
zur Umsetzung der Artikel 8, 9 und 10 mit Bestimmungen über die Energieeinsparverpflichtung der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde die Verpflichtung eingeführt, bis 2030 auf Unionsebene ein übergeordnetes Ziel von mindestens 32,5 % Energieeinsparungen zu erreichen. |
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(2) |
In ihrer Empfehlung (EU) 2019/1658 (2) hat die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung der Energieeinsparverpflichtung aus der Richtlinie 2012/27/EU bereitgestellt, um sie dabei zu unterstützen, geeignete Maßnahmen, Instrumente und Methoden einzuführen, mit denen sie ihr Energieeinsparpotenzial voll ausschöpfen und das übergeordnete Energieeffizienzziel erreichen können. |
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(3) |
Die Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde am 13. September 2023 angenommen. Mit ihr wurde die Richtlinie 2012/27/EU neu gefasst, wobei einige Bestimmungen unverändert blieben, gleichzeitig aber auch einige neue Anforderungen eingeführt wurden. Insbesondere wurden die Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz für 2030 deutlich angehoben, auch was die Energieeinsparverpflichtung betrifft. |
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(4) |
Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 wurde die Energieeinsparverpflichtung verschärft. Da die Energieeinsparverpflichtung Stabilität für Investoren gewährleistet und langfristige Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen unterstützt, spielt sie bei der Förderung von lokalem Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit eine wichtige Rolle und trägt gleichzeitig zur Verringerung von Energiearmut bei. Durch die Schaffung neuer Möglichkeiten und die Abkoppelung des Energieverbrauchs vom Wachstum würde sie sicherstellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele erreichen kann. |
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(5) |
Die Richtlinie (EU) 2023/1791 wirkt sich hinsichtlich der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie sowohl auf den derzeitigen (2021–2030) als auch auf die künftigen Verpflichtungszeiträume (2031-2040 und danach) aus. Die Mitgliedstaaten sollten dabei unterstützt werden, die neuen Anforderungen aus der Richtlinie (EU) 2023/1791, die sowohl für den derzeitigen als auch für künftige Verpflichtungszeiträume relevant sind, umzusetzen und zu ermitteln, welche Anforderungen in der Richtlinie (EU) 2023/1791 nur präzisiert, aber gegenüber der Richtlinie 2012/27/EU nicht geändert wurden. |
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(6) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Artikel 8, 9 und 10 sowie des Anhangs V der Richtlinie (EU) 2023/1791 bis zum 11. Oktober 2025 in Kraft setzen. |
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(7) |
Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen entscheiden, wie sie die Anforderungen in Bezug auf die Energieeinsparverpflichtung umsetzen und erfüllen, um nationalen Gegebenheiten weitestmöglich Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf einheitliche Weise auszulegen, um bei der Vorbereitung der Umsetzungsmaßnahmen zu einem kohärenten Verständnis der Richtlinie (EU) 2023/1791 in allen Mitgliedstaaten zu gelangen. |
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(8) |
Darüber hinaus sollte diese Empfehlung Leitlinien für die Auslegung derjenigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/1791 enthalten, die gegenüber der Richtlinie 2012/27/EU geändert wurden. Sie sollte daher in Verbindung mit der Empfehlung (EU) 2019/1658 gelesen werden und diese ergänzen — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Artikel 8, 9 und 10 und des Anhangs V der Richtlinie (EU) 2023/1791 in ihr nationales Recht die im Anhang dieser Empfehlung dargelegten Leitlinien für die Auslegung befolgen.
Brüssel, den 28. Mai 2024
Für die Kommission
Kadri SIMSON
Mitglied der Kommission
(1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/27/oj).
(2) Empfehlung (EU) 2019/1658 der Kommission vom 25. September 2019 zur Umsetzung der Energieeinsparverpflichtungen nach der Energieeffizienzrichtlinie (ABl. L 275 vom 28.10.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2019/1658/oj).
(3) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj).
ANHANG
1. EINLEITUNG
Diese Leitlinien dienen den Mitgliedstaaten als Orientierung für die Auslegung der Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bei der Umsetzung in nationales Recht. Sie konzentrieren sich auf die neuen Elemente der Richtlinie (EU) 2023/1791 und ergänzen damit den weiterhin geltenden Anhang der Empfehlung (EU) 2019/1658.
Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt dennoch ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union.
2. RECHTLICHE UND POLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
Die Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind eng miteinander verknüpft, da die Erreichung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 von den Mitgliedstaaten entweder durch die Einrichtung von Energieeffizienzverpflichtungssystemen gemäß Artikel 9 oder durch die Umsetzung alternativer strategischer Maßnahmen gemäß Artikel 10 oder durch beides sichergestellt werden muss.
Darüber hinaus sind die Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2023/1791 mit den folgenden Artikeln der Richtlinie (EU) 2023/1791 verknüpft:
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Artikel 2: Definition wichtiger Begriffe wie „Energiearmut“; |
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Artikel 4: Die Umsetzung der Energieeinsparverpflichtung wird dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beiträge zu den allgemeinen Energieeffizienzzielen für 2030 erreichen; |
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Artikel 24: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und damit zusammenhängende Verbraucherschutz- oder Informationsmaßnahmen vorrangig bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in einkommensschwachen Haushalten und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, umzusetzen, um Energiearmut zu verringern; |
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Artikel 30 Absatz 14: Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die verpflichteten Parteien ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 4 dadurch nachkommen können, dass sie zum nationalen Energieeffizienzfonds jedes Jahr einen Beitrag leisten, dessen Höhe den zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Investitionen entspricht; |
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Anhang V: Gemeinsame Methoden und Grundsätze zur Berechnung der Auswirkungen der Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder anderer strategischer Maßnahmen nach den Artikeln 8, 9 und 10 und nach Artikel 30 Absatz 14. |
3. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN IN DER RICHTLINIE (EU) 2023/1791
Für die Auslegung der Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie des Anhangs V dieser Richtlinie sind folgende Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 am relevantesten:
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a) |
„Endenergieverbrauch“ (Artikel 2 Nummer 6), |
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b) |
„Energieeinsparungen“ (Artikel 2 Nummer 9), |
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c) |
„verpflichtete Partei“ (Artikel 2 Nummer 19), |
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d) |
„teilnehmende Partei“ (Artikel 2 Nummer 21), |
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e) |
„strategische Maßnahme“ (Artikel 2 Nummer 23), |
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f) |
„Einzelmaßnahme“ (Artikel 2 Nummer 24). |
Im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist hervorzuheben, dass die Definition des Begriffs „Endenergieverbrauch“ überarbeitet wurde, was Auswirkungen auf die Umsetzung der Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 10 sowie des Anhangs V haben kann. Weitere Informationen sind Abschnitt 4.2 des vorliegenden Anhangs zu entnehmen.
4. GEÄNDERTE VERPFLICHTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE (EU) 2023/1791
4.1. Änderungen der Höhe und der Berechnung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/1791)
Dieser Abschnitt ergänzt Abschnitt 2.1 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658.
Die kumulierten Endenergieeinsparungen werden erhöht, aber das Berechnungsverfahren bleibt unverändert:
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— |
Der erste Schritt besteht in der Berechnung des Ausgangswerts des Energieverbrauchs als durchschnittlichem jährlichem Endenergieverbrauch für die drei Jahre 2016, 2017 und 2018 (siehe Abschnitt 4.2 dieses Anhangs über die Auswirkungen der Änderungen an der Definition des Endenergieverbrauchs in der Richtlinie (EU) 2023/1791). |
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— |
Im zweiten Schritt werden neue jährliche Einsparungen auf den Ausgangswert des Energieverbrauchs angerechnet, wobei diese Einsparungen während des Verpflichtungszeitraums kumuliert werden. Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 werden diese Einsparquoten ab 2024 überarbeitet, wie in den Abschnitten 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 des vorliegenden Anhangs erläutert. |
Ab dem Zeitraum 2031 bis 2040 könnte ein dritter Schritt erforderlich werden, wenn die im vorangegangenen Zeitraum erforderlichen Energieeinsparungen nicht erreicht oder übertroffen werden (siehe Abschnitt 4.1.4).
4.1.1. Mindestquoten für neue jährliche Energieeinsparungen
Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 werden bei der Berechnung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/1791 für den Zeitraum 2021 bis 2030 festgelegten kumulierten Einsparungen die Quoten der ab 2024 erforderlichen neuen jährlichen Energieeinsparungen angehoben. Diese Quoten sind in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgeführt.
Die Mitgliedstaaten können einen anderen Berechnungsansatz gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4 anwenden, sofern der berechnete Betrag der kumulierten Einsparungen für den gesamten Verpflichtungszeitraum von 2021 bis 2030 mindestens dem nach der nachstehenden Formel berechneten Betrag entspricht. Beschließen die Mitgliedstaaten, einen anderen Berechnungsansatz anzuwenden, so ist dies der Kommission in den Aktualisierungen ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, in den nachfolgenden integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen oder in einer bilateralen Mitteilung mitzuteilen.
Tabelle 1
Mindestquoten für neue jährliche Energieeinsparungen, die aufgrund der Energieeinsparverpflichtung erforderlich sind.
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2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
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0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
1,3 % |
1,3 % |
1,5 % |
1,5 % |
1,9 % |
1,9 % |
1,9 % |
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Tabelle 2
Quoten zur Berechnung der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen für den Zeitraum 2021-2030.
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Quote der jährlichen Einsparungen im Jahr Quote der neuen jährlichen Einsparungen durch Maßnahmen, die durchgeführt wurden bzw. werden, im Jahr |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
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2021 |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
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2022 |
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0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
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2023 |
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0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
0,8 % |
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2024 |
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1,3 % |
1,3 % |
1,3 % |
1,3 % |
1,3 % |
1,3 % |
1,3 % |
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2025 |
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1,3 % |
1,3 % |
1,3 % |
1,3 % |
1,3 % |
1,3 % |
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2026 |
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1,5 % |
1,5 % |
1,5 % |
1,5 % |
1,5 % |
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2027 |
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1,5 % |
1,5 % |
1,5 % |
1,5 % |
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2028 |
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|
|
1,9 % |
1,9 % |
1,9 % |
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2029 |
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1,9 % |
1,9 % |
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2030 |
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1,9 % |
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Äquivalente Quoten der jährlichen Gesamteinsparungen in jedem Jahr |
0,8 % |
1,6 % |
2,4 % |
3,7 % |
5,0 % |
6,5 % |
8,0 % |
9,9 % |
11,8 % |
13,7 % |
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Hinweise:
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4.1.2. Ausnahmeregelung für Zypern und Malta.
Abweichend davon müssen Malta und Zypern von 2024 bis 2030 eine Mindestquote für neue jährliche Einsparungen von 0,45 % erzielen. Für diese beiden Mitgliedstaaten galt bereits in der Richtlinie 2012/27/EU eine Ausnahmeregelung mit einer Mindestquote für neue jährliche Einsparungen von 0,24 %. Die Quote von 0,24 % wird nur für den Teilzeitraum 2021 bis 2023 beibehalten. Die Kommission empfiehlt Malta und Zypern, die folgende Formel zu verwenden, um ihre kumulierten Energieeinsparanforderungen zu aktualisieren.
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Kumulierte Energieeinsparungen (2021-2030) (Malta und Zypern) |
= |
0,24 % x „alter“ Ausgangswert x 27 |
+ |
0,45 % x „neuer“ Ausgangswert x 28 |
||
|
||||||
Zypern und Malta könnten einen anderen Berechnungsansatz anwenden, sofern der berechnete Betrag der kumulierten Einsparungen für den gesamten Verpflichtungszeitraum von 2021 bis 2030 mindestens dem nach der vorstehenden Formel berechneten Betrag entspricht.
4.1.3. Quote für neue jährliche Energieeinsparungen nach 2030
In Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten für Zehnjahreszeiträume nach 2030 weiterhin neue jährliche Einsparungen im Einklang mit der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv vorgesehenen Einsparquote, d. h. 1,9 %, erzielen müssen. Die Kommission weist darauf hin, dass die für den Zeitraum 2031 bis 2040 erforderlichen kumulierten Energieeinsparungen für alle Mitgliedstaaten gleich sein werden:
Kumulierte Energieeinsparungen (2031-2040) = 1,9 % x Ausgangswert x 55 = Ausgangswert x 1,045
4.1.4. Übertragung möglicher Defizite oder Übererfüllungen aus dem vorangegangenen Zeitraum
Um den Energieeinsparungen innerhalb eines Verpflichtungszeitraums Rechnung zu tragen, ist in diesem Zeitraum eine Einzelmaßnahme einzuleiten, die Energieeinsparungen nur bis zum Ende desselben Verpflichtungszeitraums bewirken kann.
Artikel 8 Absatz 13 Unterabsatz 1 sieht jedoch vor, dass ein Mitgliedstaat, der die erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende eines Verpflichtungszeitraums nicht erreicht hat, die ausstehenden Energieeinsparungen bis zum Ende des darauffolgenden Verpflichtungszeitraums erzielen muss.
Ungeachtet etwaiger rechtlicher Folgen, die sich aus der Nichterfüllung der Verpflichtung ergeben, sind die ausstehenden Energieeinsparungen zu den im darauffolgenden Verpflichtungszeitraum erforderlichen Energieeinsparungen hinzuzurechnen. Im Falle eines Defizits während eines Zeitraums [n-1] sollte die Höhe der kumulierten Energieeinsparungen, die für den darauffolgenden Zeitraum [n] erforderlich sind, wie folgt berechnet werden:
Angepasste kumulierte Energieeinsparungen (Zeitraum [n])
= kumulierte Energieeinsparungen (Zeitraum [n]) + ausstehende Energieeinsparungen (Zeitraum [n-1])
Artikel 8 Absatz 13 Unterabsatz 2 sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der kumulierte Endenergieeinsparungen erreicht, die über dem bis zum Ende eines Verpflichtungszeitraums erforderlichen Niveau liegen, berechtigt ist, die zulässige Menge von höchstens 10 % dieses Überschusses auf den folgenden Verpflichtungszeitraum zu übertragen, ohne dass die Zielverpflichtung erhöht wird. Nach Auffassung der Kommission kann dies in der Praxis geschehen, indem die zu übertragende zulässige Menge von den erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen im nächsten Zeitraum abgezogen wird. Die Menge der kumulierten Energieeinsparungen, die für den folgenden Zeitraum [n] erforderlich sind, lässt sich wie folgt berechnen:
Angepasste kumulierte Energieeinsparungen (Zeitraum [n])
= kumulierte Energieeinsparungen (Zeitraum [n]) – anrechenbare überschüssige Energieeinsparungen (Zeitraum [n-1])
4.2. Auswirkungen der Änderungen an der Definition des Endenergieverbrauchs
Die Definition des Endenergieverbrauchs in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird geändert (siehe auch Empfehlung (EU) 2023/xxx der Kommission vom xxx 2023 zur Umsetzung des Artikels 4 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie). Mit den Änderungen wird klargestellt, dass:
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— |
die für den Verkehr bereitgestellte Energie den Energieverbrauch im internationalen Luftverkehr einschließt, |
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— |
der Endenergieverbrauch ausdrücklich die an Forstwirtschaft und Fischerei gelieferte Energie umfasst (die zuvor implizit in sonstigen Endnutzersektoren enthalten war), |
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— |
dieser Anwendungsbereich den Energieverbrauch von Bunkern im internationalen Seeverkehr und Umgebungsenergie ausschließt (zusätzlich zum Ausschluss der Lieferungen an den Energieumwandlungssektor und den Energiesektor, die bereits in der Definition in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2012/27/EU genannt sind). |
Der Ausgangswert des Energieverbrauchs, d. h. der über die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemittelte jährliche Endenergieverbrauch, wird von dieser Änderung der Definition beeinflusst. Die Mitgliedstaaten müssen diese neue Definition anwenden, wenn sie die kumulierten Energieeinsparungen berechnen, die für den Teilzeitraum 2024 bis 2030 erforderlich sind.
Dies bedeutet, dass für die Berechnung der kumulierten Energieeinsparungen für die Jahre 2021 bis 2023 und 2024 bis 2030 unterschiedliche Ausgangswerte verwendet werden sollten, wie die nachstehende Formel zeigt:
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Kumulierte Energieeinsparungen (2021-2030) |
= |
0,8 % x Ausgangswert basierend auf der alten EEV-Definition x 27 |
+ |
1,3 % x Ausgangswert basierend auf der neuen EEV-Definition x 13 + 1,5 % x Ausgangswert basierend auf der neuen EEV-Definition x 9 + 1,9 % x Ausgangswert basierend auf der neuen EEV-Definition x 6 |
4.3. Anforderung, die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften zu berücksichtigen und zu fördern (Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791)
Die Mitgliedstaaten können nützliche Ressourcen über Energiegemeinschaften im Register der Kommission für Energiegemeinschaften (1) sowie in der neuen Initiative der Kommission für von Bürgerinnen und Bürgern geleitete Renovierungsprojekte („Citizen-Led Renovation“ (2)) finden.
4.4. Bekämpfung von Energiearmut (Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791)
Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen Anteil der erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen in bestimmten Zielgruppen bestimmen und erreichen, d. h. bei von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben. Anlage V des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658 enthält Beispiele für strategische Maßnahmen, die in der Vergangenheit von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, um Energiearmut zu verringern. Weitere Beispiele finden sich auch auf der Website der konzertierten Aktion zur Energieeffizienzrichtlinie (Concerted Action EED) (3), der Beratungsplattform Energiearmut (4) und in den Ressourcen, die im Rahmen der verschiedenen europäischen Projekte (5) zur Verringerung von Energiearmut entwickelt wurden.
4.4.1. Festlegung des Anteils der Endenergieeinsparungen in den Zielgruppen
Der Anteil muss mindestens dem Anteil entsprechen, der mit der unter Nummer 4.4.1.1 dieses Anhangs beschriebenen Standardoption ermittelt wurde. Hat ein Mitgliedstaat die Anforderungen für die Nutzung der Standardoption nicht erfüllt, so muss der Anteil mindestens dem Anteil entsprechen, der mit der unter Nummer 4.4.1.2 dieses Anhangs beschriebenen Ausweichoption ermittelt wurde. Dieser Anteil wird auf die erforderliche Menge an kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 angewandt (siehe Abschnitt 4.1 dieses Anhangs).
4.4.1.1. Standardoption – Verwendung des Anteils der von Energiearmut betroffenen Haushalte gemäß dem nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP)
Der Anteil der Endenergieeinsparungen in den Zielgruppen muss mindestens dem Anteil der von Energiearmut betroffenen Haushalte entsprechen, der in den nationalen Energie- und Klimaplänen oder den aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten geschätzt wurde, wobei die vier in der nachstehenden Ausweichoption dargelegten Indikatoren zu berücksichtigen sind.
4.4.1.2. Ausweichoption – Verwendung des arithmetischen Mittels von vier statistischen Indikatoren
Der Anteil der Endenergieeinsparungen in den Zielgruppen muss mindestens dem arithmetischen Mittel der vier Indikatoren gemäß 3 für das Jahr 2019 entsprechen (siehe Daten unter 4).
Tabelle 3
Indikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Ermittlung des Anteils von Energiearmut.
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Bezeichnung |
Eurostat-Referenz |
Eurostat-Definition |
|
Indikator a: Unfähigkeit, die Unterkunft angemessen warm zu halten |
SILC [ilc_mdes01] (6) |
prozentualer Anteil der Menschen an der Gesamtbevölkerung, die gezwungenermaßen nicht in der Lage sind, die Wohnung angemessen warm zu halten (7) |
|
Indikator b: Rückstände bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben |
SILC, [ilc_mdes07] (8) |
prozentualer Anteil der Menschen an der Gesamtbevölkerung mit Zahlungsrückständen bei Rechnungen von Versorgungsbetrieben als Hinweis darauf, dass sie aufgrund finanzieller Schwierigkeiten gezwungenermaßen nicht in der Lage sind, ihre Rechnungen fristgerecht zu begleichen (9) |
|
Indikator c: Gesamtzahl der Menschen, die in einer Wohnung mit undichtem Dach, Feuchtigkeit in den Wänden, in den Fußböden, im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Fußboden leben |
SILC [ilc_mdho01] (9) |
prozentualer Anteil der Menschen, die in einer Wohnung mit undichtem Dach, Feuchtigkeit in den Wänden, in den Fußböden, im Fundament oder Fäulnis in den Fensterrahmen oder im Fußboden leben (10) |
|
Indikator d: Quote der von Armut bedrohten Personen |
SILC- und ECHP-Erhebungen [ilc_li02] (11) |
Anteil der Menschen, deren verfügbares Äquivalenzeinkommen (nach sozialen Transferleistungen) unterhalb der Armutsgefährdungsschwelle liegt, die bei 60 % des nationalen verfügbaren medianen Äquivalenzeinkommens nach sozialen Transferleistungen liegt (12) |
Für alle Mitgliedstaaten stehen für 2019 Daten zu allen Indikatoren zur Verfügung. Tabelle 4 enthält die Daten und das arithmetische Mittel nach Mitgliedstaaten.
Tabelle 4
Mindestanteil der geforderten kumulierten Endenergieeinsparungen, die in vorrangigen Gruppen zu erzielen sind, auf der Grundlage der in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 aufgeführten Indikatoren.
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Land |
Indikator a |
Indikator b |
Indikator c |
Indikator d |
Durchschnitt |
||
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Österreich |
1,80 % |
2,40 % |
9,40 % |
13,30 % |
6,73 % |
||
|
Belgien |
3,90 % |
4,10 % |
16,70 % |
14,80 % |
9,88 % |
||
|
Bulgarien |
30,10 % |
27,60 % |
11,60 % |
22,60 % |
22,98 % |
||
|
Kroatien |
6,60 % |
14,80 % |
10,20 % |
18,30 % |
12,48 % |
||
|
Zypern |
21,00 % |
10,40 % |
31,10 % |
14,70 % |
19,30 % |
||
|
Tschechien |
2,80 % |
1,80 % |
7,30 % |
10,10 % |
5,50 % |
||
|
Dänemark |
2,80 % |
3,60 % |
14,90 % |
12,50 % |
8,45 % |
||
|
Estland |
2,50 % |
7,20 % |
13,80 % |
21,70 % |
11,30 % |
||
|
Finnland |
1,80 % |
7,80 % |
4,10 % |
11,60 % |
6,33 % |
||
|
Frankreich |
6,20 % |
5,60 % |
11,50 % |
13,60 % |
9,23 % |
||
|
Deutschland |
2,50 % |
2,20 % |
12,00 % |
14,80 % |
7,88 % |
||
|
Griechenland |
17,90 % |
32,50 % |
12,50 % |
17,90 % |
20,20 % |
||
|
Ungarn |
5,40 % |
10,20 % |
22,30 % |
12,30 % |
12,55 % |
||
|
Irland |
4,90 % |
8,90 % |
12,50 % |
13,10 % |
9,85 % |
||
|
Italien |
11,10 % |
4,50 % |
14,00 % |
20,10 % |
12,43 % |
||
|
Lettland |
8,00 % |
8,70 % |
19,30 % |
22,90 % |
14,73 % |
||
|
Litauen |
26,70 % |
7,50 % |
14,00 % |
20,60 % |
17,20 % |
||
|
Luxemburg |
2,40 % |
2,40 % |
15,40 % |
17,50 % |
9,43 % |
||
|
Malta |
7,80 % |
6,50 % |
7,60 % |
17,10 % |
9,75 % |
||
|
Niederlande |
3,00 % |
1,50 % |
14,70 % |
13,20 % |
8,10 % |
||
|
Polen |
4,20 % |
5,80 % |
10,80 % |
15,40 % |
9,05 % |
||
|
Portugal |
18,90 % |
4,30 % |
24,40 % |
17,20 % |
16,20 % |
||
|
Rumänien |
9,30 % |
13,70 % |
9,40 % |
23,80 % |
14,05 % |
||
|
Slowakei |
7,80 % |
8,40 % |
5,70 % |
11,90 % |
8,45 % |
||
|
Slowenien |
2,30 % |
11,20 % |
20,60 % |
12,00 % |
11,53 % |
||
|
Spanien |
7,50 % |
6,50 % |
14,70 % |
20,70 % |
12,35 % |
||
|
Schweden |
1,90 % |
2,30 % |
7,00 % |
17,10 % |
7,08 % |
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4.4.2. Definition der Zielgruppe(n)
Der Begriff „von Energiearmut betroffene Menschen“ bezieht sich auf die Definition von Energiearmut in Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791, die auf den jeweiligen nationalen Kontext Bezug nimmt. Nach Auffassung der Kommission ermöglicht dies jedem Mitgliedstaat, seine eigene rechtliche Definition des Begriffs „von Energiearmut betroffene Haushalte“ festzulegen.
Der Begriff „schutzbedürftige Kunden“ ist in Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegt:
Für die Definition des Begriffs „schutzbedürftiger Kunde“ können die Höhe des Einkommens, der Anteil der Energieausgaben am verfügbaren Einkommen, die Energieeffizienz von Wohnungen, die kritische Abhängigkeit von elektrischen Geräten für gesundheitliche Zwecke, das Alter und weitere Kriterien herangezogen werden.
Nach demselben Artikel müssen die Mitgliedstaaten den Begriff „schutzbedürftige Kunden“ definieren. Diese Begriffsbestimmung sollte für die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gelten.
Der Begriff „Menschen in einkommensschwachen Haushalten“ ist im Unionsrecht nicht definiert. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass sich der in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannte Indikator der Quote der von Armut bedrohten Personen auf den Schwellenwert von 60 % des nationalen verfügbaren medianen Äquivalenzeinkommens nach sozialen Transferleistungen bezieht. Dieser Schwellenwert sollte daher verwendet werden, um die Gruppe der „Personen in einkommensschwachen Haushalten“ im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu definieren, es sei denn, die Verwendung einer anderen nationalen Definition kann gerechtfertigt werden (z. B. im Zusammenhang mit den Anspruchskriterien für bestimmte Sozialleistungen).
Der Begriff „Sozialwohnungen“ ist im Unionsrecht nicht definiert, wird aber im Policy Brief 2020 der OECD als unter den Marktpreisen vermieteter Wohnraum definiert, der gezielt und nach spezifischen Vorschriften, z. B. ermitteltem Bedarf oder Wartelisten, zugewiesen wird. Dennoch sind zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede bei der Definition, der Größe, dem Anwendungsbereich, der Finanzierung, der Zielgruppe und der Art des Anbieters (z. B. öffentliche, private, gemeinnützige oder beschränkt gewinnorientierte Einrichtungen, Genossenschaften oder eine Mischung aus diesen) festzustellen. Die Definition von Sozialwohnungen in den Mitgliedstaaten hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt, parallel zu Änderungen der politischen Ansätze für sich wandelnde Marktbedingungen. Einige Mitgliedstaaten verwenden eine andere Terminologie für Sozialwohnungen wie „Wohnungen mit moderater Miete“ in Frankreich, „Gemeindewohnungen“ oder „Wohnungen ohne Gewinnerzielungsabsicht“ in Dänemark, „Wohnraumförderung“ in Deutschland, „Gemeinnütziger Wohnbau“ oder „Gemeindewohnungen“ in Österreich, „Geschütztes Wohnen“ in Spanien, „Öffentliches Wohnen“ in Schweden usw. Je nach Mitgliedstaat kann sie sich auf den rechtlichen Status des Vermieters, die Mietregelung, die Finanzierungsmethode oder die Zielgruppe beziehen. (14) Mitgliedstaaten, die in Sozialwohnungen lebende Menschen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 aufnehmen wollen, sollten eine nationale Definition für Sozialwohnungen bereitstellen.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass mindestens die gemäß Nummer 4.4.1.1 oder 4.4.1.2 dieses Anhangs ermittelten kumulierten Energieeinsparungen in den in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Zielgruppen erreicht werden. Die Einsparungen sollen in den Zielgruppen insgesamt und nicht in jeder Gruppe einzeln erzielt werden.
Dabei sollten die Mitgliedstaaten die Besonderheiten jeder Gruppe oder Untergruppe berücksichtigen und die strategischen Maßnahmen entsprechend anpassen. So sind beispielsweise Haushalte im oberen Bereich der Gruppe mit niedrigem Einkommen und die schutzbedürftigsten Haushalte möglicherweise nicht mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert.
Ergeben sich die für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gemeldeten Energieeinsparungen aus strategischen Maßnahmen, die nicht ausschließlich auf die Zielgruppe(n) abzielen, die aus den in Artikel 8 Absatz 3 aufgeführten Zielgruppen ausgewählt wurden, so müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie der Anteil der unter diesen Zielgruppen erzielten Energieeinsparungen an den im Rahmen dieser strategischen Maßnahmen gemeldeten Gesamtenergieeinsparungen berechnet und überwacht wird. Diese Erläuterungen sind gemäß Anhang V Nummer 5 Buchstabe g der Richtlinie (EU) 2023/1791 in die Mitteilung der strategischen Maßnahme aufzunehmen. Nach Auffassung der Kommission können spezifische Förderkriterien (z. B. Einkommensgrenze, Anspruch auf Sozialleistungen, Energieeffizienzklasse der Wohnung vor der Maßnahme) für die Bestimmungen verwendet werden, die sich auf die Verringerung von Energiearmut konzentrieren (z. B. höherer Zuschusssatz, ergänzendes zinsfreies Darlehen). Die Überwachung der Umsetzung dieser Bestimmungen ermöglicht es, zwischen den Interventionen und resultierenden Energieeinsparungen, die zur Bekämpfung von Energiearmut gezählt werden können, zu unterscheiden. Ein weiterer Ansatz könnte darin bestehen, dass Organisationen, die in direktem Kontakt zu den vorrangigen Gruppen stehen, (z. B. soziale Einrichtungen, lokale Behörden, NRO und Wohltätigkeitsorganisationen) beauftragt werden, Haushalten bei der Beantragung finanzieller Anreize oder sonstiger Unterstützung zu helfen. Diese Organisationen könnten dann die Maßnahmen überwachen, die zur Bekämpfung von Energiearmut gezählt werden können.
4.5. Vermeidung und Abschwächung nachteiliger Auswirkungen (Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791)
Nach Auffassung der Kommission sollte zwischen mindestens drei Arten von nachteiligen Auswirkungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 unterschieden werden.
Eine erste Art nachteiliger Auswirkungen besteht darin, dass eine strategische Maßnahme zu einem Anstieg der Energiepreise führt (z. B. Energieeffizienzverpflichtungssysteme (EEVS) oder Energiesteuern, siehe auch Abschnitt 7.9.2 über Verteilungseffekte), der nicht durch Energieeffizienzverbesserungen kompensiert wird, die die Energiekosten senken. Dies kann das Risiko erhöhen, dass Haushalte in Energiearmut geraten. Solche nachteiligen Auswirkungen können vermieden oder abgemildert werden, indem sichergestellt wird, dass die Gruppen, für die die höheren Energiepreise ein erhebliches Risiko darstellen könnten, von der strategischen Maßnahme (oder von ergänzenden mildernden Maßnahmen) profitieren, die zumindest die Auswirkungen höherer Energiepreise ausgleicht bzw. ausgleichen. Dabei sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet, öffentliche Mittel, einschließlich der auf Unionsebene eingerichteten Finanzierungsinstrumente, und Einnahmen aus Zertifikaten des Emissionshandelssystems (EHS) bestmöglich zu nutzen.
Eine zweite Art nachteiliger Auswirkungen besteht aus nichtwirtschaftlichen Nebenwirkungen, die sich auf die Lebensbedingungen und die Gesundheit der Haushalte auswirken können. Beispielsweise sind Renovierungsprogramme möglicherweise nicht angemessen auf die Belüftung ausgerichtet, was möglicherweise zu Atemwegserkrankungen führt. Dies kann vermieden werden, indem bei der Gestaltung der strategischen Maßnahme die Luftqualität in Innenräumen oder Umweltauswirkungen berücksichtigt werden.
Eine dritte Art nachteiliger Auswirkungen betrifft andere wirtschaftliche Nebenwirkungen, z. B. einen Preisanstieg bei energieeffizienten Lösungen. Dies kann es Endkunden mit geringeren finanziellen Mitteln erschweren, sich diese Lösungen zu leisten. Solche nachteiligen Auswirkungen können durch die Einführung spezifischer Bestimmungen oder ergänzender Maßnahmen (z. B. freiwillige Vereinbarungen mit Einzelhändlern oder Installateuren, günstigere Bedingungen für die vorrangigen Zielgruppen) vermieden oder abgemildert werden.
Entsprechende Analysen und Erläuterungen dazu, wie nachteilige Auswirkungen bewertet und vermieden oder abgemildert werden, sind gemäß Anhang V Nummer 5 Ziffer i der Richtlinie (EU) 2023/1791 in die Mitteilung der strategischen Maßnahmen aufzunehmen.
4.6. Beitrag von Artikel 8 zu Artikel 4 (Artikel 8 Absatz 14 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/1791)
Mit Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sollen gemäß Anhang V Nummer 2 zusätzlich zu anderen verbindlichen Rechtsvorschriften der Union Energieeinsparungen erzielt werden. Daher müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie die gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gemeldeten strategischen Maßnahmen Energieeinsparungen bewirken sollen, die andernfalls nicht erzielt würden, und damit zur Erreichung ihres nationalen Beitrags gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie beitragen. Bei dieser Bewertung sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
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Änderungen des Endenergieverbrauchs können auf verschiedene Faktoren zurückzuführen sein, darunter Verbesserungen der Energieeffizienz. Methoden wie die Dekompositionsanalyse können verwendet werden, um Energieeffizienzverbesserungen von Abweichungen aufgrund anderer Faktoren (z. B. Witterungsbedingungen, Wirtschaftstätigkeit) zu trennen. |
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— |
Verbesserungen der Energieeffizienz können mit Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 zusammenhängen, aber auch aus anderen politischen Maßnahmen (z. B. aus anderen verbindlichen Rechtsakten der Union) und aus nichtpolitischen Effekten resultieren. |
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— |
Verbesserungen der Energieeffizienz gemäß Artikel 8 Absatz 1 können zu indirekten Rebound-Effekten (Erhöhungen des Verbrauchs von Energiedienstleistungen infolge eines Wirtschaftswachstums, das durch eine effizientere Ressourcennutzung angekurbelt wird, oder infolge unerwarteter Ereignisse wie der COVID-19-Krise oder Preisschocks) führen, die bei den Berechnungen von Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 nicht berücksichtigt werden. |
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Verbesserungen der Energieeffizienz gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bei den in Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Zielgruppen (siehe Abschnitt 4.4 dieses Anhangs) dürften zu direkten Rebound-Effekten führen (d. h. ein Teil der Energieeffizienzverbesserung wird genutzt, um den Wärmekomfort auf ein angemessenes Niveau anzuheben, anstatt den Energieverbrauch zu senken). Die für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gemeldeten Energieeinsparungen führen somit nicht (vollständig) zu einer entsprechenden Verringerung des Energieverbrauchs im Zusammenhang mit Artikel 4 der genannten Richtlinie (siehe Abschnitt 7.1 dieses Anhangs). |
Diese Bewertung liefert einen Beitrag zur Unterstützung der Kommission bei der Überwachung, ob die Mitgliedstaaten auf dem richtigen Weg sind, ihren nationalen Beitrag gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu leisten, und, falls dies nicht der Fall ist, inwieweit die Lücke mit einer Untererfüllung oder überhöhten Schätzung der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Richtlinie gemeldeten Energieeinsparungen zusammenhängen kann.
Die erste Bewertungsebene besteht darin, die Entwicklung des Endenergieverbrauchs (Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791) und die gemeldeten Energieeinsparungen (Artikel 8 der genannten Richtlinie) zu überwachen, um festzustellen, ob sie kohärent sind und den aktuellen Zielen entsprechen. Auf einer zweiten Bewertungsebene können dann die beobachteten Veränderungen oder Lücken analysiert werden, z. B. mit folgenden Ansätzen:
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Die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Energieeffizienzbeiträge gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 kann als Analysequelle für die Bewertung der Strategien und Maßnahmen herangezogen werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 8 der genannten Richtlinie fallen. |
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Es können eine Dekompositionsanalyse, eine ökonometrische Analyse oder andere Top-down-Methoden verwendet werden, um die Veränderungen des Endenergieverbrauchs oder der Energieintensität sowie die Unterschiede zum erwarteten Trend zu erklären (Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 über die Überwachung). |
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Es kann ein Vergleich zwischen den erzielten und den erwarteten Ergebnissen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die strategischen Maßnahmen unzureichend oder stärker als erwartet wirksam sind (z. B. Beteiligung, Anzahl der Maßnahmen), was es ermöglicht, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gemeldeten strategischen Maßnahmen zu überwachen. |
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Die Ergebnisse der Überwachung und Überprüfung können herangezogen werden, um mögliche Quellen für eine Über- oder Unterschätzung von Energieeinsparungen zu ermitteln. |
Vorrangig bei dieser Bewertung sollte sein, die Genauigkeit der Schätzungen der Einsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 durch Evaluierungsstudien zu verbessern.
Je mehr Unstimmigkeiten zwischen den für die Artikel 4 und 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 überwachten Trends festgestellt werden bzw. je größer die festgestellten Diskrepanzen zwischen den beobachteten Trends und den Zielpfaden zur Erreichung der Ziele des derzeitigen Verpflichtungszeitraums sind, umso mehr sollten die oben genannten Bewertungen in die Tiefe gehen.
4.7. Anrechnungsfähigkeit strategischer Maßnahmen (Artikel 8 Absatz 14 Buchstabe c)
In Anhang V Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 und Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sind die Einzelheiten aufgeführt, die die Mitgliedstaaten bei der Mitteilung strategischer Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu übermitteln haben. Die erforderliche kurze Beschreibung der strategischen Maßnahme könnte sich auf den Rechtstext oder andere öffentlich zugängliche amtliche Informationen beziehen, in denen die Ziele der strategischen Maßnahme dargelegt sind. Wenn in den offiziellen Zielen der strategischen Maßnahme die Erreichung von Endenergieeinsparungen nicht ausdrücklich erwähnt wird, sollten weitere Begründungen gegeben werden, z. B. indem erläutert wird, wie die strategische Maßnahme Energieeffizienzmaßnahmen fördert, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 anrechenbar sind, oder wie Endenergieeinsparungen nachgewiesen werden. Die Begründung könnte auch in der Beschreibung der Interventionslogik der strategischen Maßnahme bestehen, da dies dazu beitragen würde, ihre Wesentlichkeit nachzuweisen (siehe auch Anlage IX des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658).
5. VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERARBEITUNG VON ARTIKEL 9 ÜBER ENERGIEEFFIZIENZVERPFLICHTUNGSSYSTEME (EEVS)
Leitlinien zur Gestaltung, Umsetzung und Dokumentation von EEVS finden sich in Abschnitt 4.1 und Anlage II des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658, da sich diese Bestimmungen gegenüber der Richtlinie 2012/27/EU nicht geändert haben.
Die wichtigsten Ergänzungen oder Änderungen in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (im Vergleich zu Artikel 7a der Richtlinie 2012/27/EU) sind im Folgenden aufgeführt:
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Neuer Artikel 9 Absatz 2: Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, eine durchführende Behörde für die Verwaltung der EEVS zu benennen. |
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Ergänzung in Artikel 9 Absatz 3: Die verpflichteten Parteien können auch Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber einschließen (Hinweis: Energieverteiler waren bereits als mögliche verpflichtete Parteien einbezogen). |
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Neuer Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7: Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass EEVS bei vorrangigen Zielgruppen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Energieeinsparungen erzielen. |
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Aktualisierung in Artikel 9 Absatz 8: Der Bezugspunkt für die unteren Heizwerte ist nun Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (16) und für Primärenergiefaktoren Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2023/1791. Werden andere Umrechnungsfaktoren verwendet, so ist dies zu begründen; |
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Neuer Artikel 9 Absatz 10: Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen in den integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten (NECPR) über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und der Art und Weise, wie sie angegangen wurden. Wenn die EEVS als Teil eines Maßnahmenpakets gemeldet werden, siehe Abschnitt 6.1 dieses Anhangs mit Leitlinien für die Berichterstattung über Energieeinsparungen aus dem Maßnahmenpaket. |
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Artikel 9 Absatz 9 befasst sich mit der Interaktion zwischen EEVS und dem EU-Emissionshandelssystem, auf das in Abschnitt 7.6.1 dieses Anhangs eingegangen wird. |
6. VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERARBEITUNG VON ARTIKEL 10 ÜBER ALTERNATIVE MASSNAHMEN
Leitlinien zur Konzeption, Umsetzung und Dokumentation alternativer Maßnahmen finden sich in Abschnitt 4.2 und Anlage III des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658.
Die Richtlinie (EU) 2023/1791 enthält zwei Ergänzungen gegenüber Artikel 7b der Richtlinie 2012/27/EU.
Die erste ist Artikel 10 Absatz 3, der Artikel 9 Absatz 10 für EEVS ähnelt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, in den NECPR Informationen über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme bereitzustellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über die angewandten Methoden, die ermittelten Probleme und die Art und Weise, wie sie angegangen wurden. Dies ergänzt die bestehende Bestimmung in Anhang V Nummer 3 Buchstabe e über Transparenz, wonach die Mitgliedstaaten Daten über Energieeinsparungen in Jahresberichten öffentlich zugänglich machen müssen.
Die zweite betrifft Artikel 10 Absatz 4 über die Notwendigkeit, die Wirksamkeit steuerlicher Maßnahmen nachzuweisen, und wird im folgenden Abschnitt erörtert.
6.1. Messung, Kontrolle und Überprüfung bei der Berichterstattung über ein Maßnahmenpaket
Bei der Berichterstattung für Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 geht es in erster Linie um die Berichterstattung über die je strategische Maßnahme erzielten Ergebnisse. Dies erleichtert die Dokumentation der Wesentlichkeit (zur Wesentlichkeit siehe auch Anlage IX des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658). Die Mitgliedstaaten könnten ein Paket strategischer Maßnahmen nutzen, die auf denselben Sektor und dieselbe Art von Einzelmaßnahmen ausgerichtet sind (z. B. ein Programm für Energieberatung und ein Finanzierungssystem).
Die erste Möglichkeit, Energieeinsparungen aus einem Maßnahmenpaket zu melden, besteht darin, das Paket so zu melden, als handele es sich um eine einzige strategische Maßnahme:
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entweder durch Auswahl der wichtigsten strategischen Maßnahme aus dem Maßnahmenpaket und Berichterstattung über die Einsparungen, die sich nur aus dieser strategischen Maßnahme ergeben: Dadurch wird das Risiko einer Doppelzählung von sich überschneidenden strategischen Maßnahmen vermieden, und nur die gemeldete strategische Maßnahme sollte gemäß den Anforderungen in Anhang V gemeldet und dokumentiert werden; |
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oder durch Berichterstattung über das Maßnahmenpaket als strategische Maßnahme: in diesem Fall sollte in der Mitteilung und Dokumentation dieses Maßnahmenpakets insbesondere klargestellt werden, wie die Wesentlichkeit sichergestellt wird, wie die Umsetzung von Einzelmaßnahmen, die sich aus dem Maßnahmenpaket ergeben, überwacht wird und wie Doppelzählungen derselben Einzelmaßnahme vermieden oder korrigiert werden. |
Eine zweite Option besteht darin, die im Paket enthaltenen strategischen Maßnahmen getrennt zu melden. Dabei wird jede strategische Maßnahme gemeldet und dokumentiert, und das Verfahren zur Vermeidung oder Korrektur von Doppelzählungen sollte erläutert werden. Dieses Verfahren könnte beispielsweise sein:
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Nutzung einer zentralen Datenbank, in der die Kennungen der einzelnen Maßnahmen (z. B. Adressen oder ID-Nummern der Stromzähler) nachverfolgt werden, um Doppelzählungen zu kontrollieren: In diesem Fall sollten die für jede strategische Maßnahme gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gemeldeten Energieeinsparungen korrigiert werden, um Energieeinsparungen zu streichen, die mehrmals gezählt würden. |
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Festlegung von Regeln für die Aufteilung von Energieeinsparungen auf die gemeldeten strategischen Maßnahmen (z. B. entsprechend den Finanzierungsanteilen). |
Die Anforderungen in Anhang V der Richtlinie (EU) 2023/1791 gelten für Maßnahmenpakete wie für einzelne strategische Maßnahmen.
6.2. Steuerliche Maßnahmen (Nachweis der Wirksamkeit) (Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791)
Dieser Abschnitt ergänzt Abschnitt 4.2.8 über Energie- oder CO2-Steuern im Anhang der Empfehlung (EU) 2019/1658.
Die mit Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 eingeführten neuen Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit steuerlicher Maßnahmen entsprechen der Wesentlichkeitsanforderung gemäß Anhang V Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie für EEVS und alternative Maßnahmen, sodass alle strategischen Maßnahmen gleich behandelt werden.
Bei der Mitteilung einer steuerlichen Maßnahme für die Zwecke des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie durch die Gestaltung und Umsetzung dieser steuerlichen Maßnahme ein angemessener Wirkungsmechanismus sichergestellt wird.
Dies könnte beispielsweise geschehen, indem erläutert wird, wie der Steuersatz festgesetzt wurde und warum Änderungen im Zeitverlauf beschlossen wurden (sofern relevant), wobei anzugeben ist, ob das Ziel einer Änderung darin besteht, tatsächlich eine Verhaltensänderung zu bewirken oder die Belastung der Verbraucher aufgrund von Preissteigerungen oder ähnlichen äußeren Bedingungen zu verringern, um Energieeinsparungen zu erzielen. Dabei sollte auch erläutert werden, wie sichergestellt wird, dass alle Verbraucher, einschließlich einkommensschwacher Haushalte oder Verbraucher in Situationen divergierender Anreize, ihr Verhalten ändern können. Dies könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass erläutert wird, wie flankierende Maßnahmen die bestehende steuerliche Maßnahme ergänzen.
Für weitere Erläuterungen siehe auch Abschnitt 7.9 dieses Anhangs zur Ermittlung von Energieeinsparungen aus steuerlichen Maßnahmen.
7. VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERARBEITUNG VON ANHANG V
7.1. Berechnung der Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (Anteil der Energiearmut)
In Anhang V Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/1791 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie diese Energieeinsparungen auf der Grundlage von technischen Abschätzungen „anhand der Standardbelegungs- und Wärmekomfortbedingungen oder -parameter, beispielsweise der in den nationalen Bauvorschriften festgelegten Parameter, veranschlagen“ können.
Verbesserungen der Energieeffizienz von Wohnungen, die von den in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Zielgruppen genutzt werden, führen möglicherweise nicht zu denselben Senkungen des Endenergieverbrauchs wie bei nicht energiearmen Haushalten. Dies ist wahrscheinlich der Fall in Situationen materieller Armut (z. B. Unfähigkeit, die Wohnung angemessen warm zu halten), bevor die Energieeffizienzmaßnahmen durchgeführt werden: Der Energieverbrauch vor den Energieeffizienzmaßnahmen kann niedriger sein als bei Standardannahmen, wie sie beispielsweise in Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz verwendet werden. So könnte beispielsweise die Raumtemperatur niedriger sein als in den Bauvorschriften angenommen; einige Räume werden möglicherweise nicht oder nur wenige Stunden pro Tag beheizt usw. Dieser niedrigere Energieverbrauch im Vergleich zu Standardannahmen wird als Prebound-Effekt bezeichnet. In diesen Situationen könnten Energieeffizienzverbesserungen genutzt werden, um einen angemessenen Wärmekomfort zu erreichen (z. B. durch Einstellung des Thermostats auf eine höhere Temperatur als zuvor; Heizung einiger Räume für mehr Stunden pro Tag usw.).
Dieses Phänomen einer höheren Energiedienstleistung (hier Komfort) anstelle einer Verringerung des Energieverbrauchs wird im Allgemeinen als direkter Rebound-Effekt bezeichnet. Bei der Berechnung der nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten Energieeinsparungen sollten in der Regel beide Effekte (Prebound- und Rebound-Effekt) berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die berechneten Energieeinsparungen durch Maßnahmen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 unter den vorrangigen Gruppen durchgeführt werden, gering sein könnten, wodurch mit Blick auf das Ziel dieser Bestimmung ein Paradox entsteht.
In Anhang V Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird anerkannt, dass der Rebound-Effekt in diesen besonderen Situationen eine positive Auswirkung der strategischen Maßnahmen sein kann, wenn er zur Verringerung der Energiearmut beiträgt, da es Haushalten ermöglicht wird, einen angemessenen Wärmekomfort zu erreichen, was im Einklang mit der Definition von Energiearmut in Artikel 2 Nummer 52 der genannten Richtlinie steht, die sich auf „ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit“ bezieht.
Aus diesem Grund verpflichtet diese Bestimmung die Mitgliedstaaten auch, in den Einzelheiten der Mitteilung zu den Berechnungsverfahren, die für die gemäß Artikel 8 gemeldeten strategischen Maßnahmen verwendet werden, zu erläutern, „in welcher Weise der Komfort bei Maßnahmen in Gebäuden berücksichtigt wird“ . Wenn die Energieeffizienzverbesserungen teilweise oder vollständig genutzt werden, um das als „angemessen“ definierte Komfortniveau zu erreichen, können sie als Energieeinsparungen gemäß Artikel 8 angerechnet werden. Der Teil der Energieeffizienzverbesserungen, der genutzt würde, um einen Komfort über die angemessenen Standards hinaus zu erreichen, ist als Rebound-Effekt zu betrachten und in den Berechnungen der Energieeinsparungen zu korrigieren.
Angemessene Wärmekomfortstandards können beispielsweise anhand der in den Gebäudevorschriften verwendeten Annahmen über das Verhalten der Nutzer oder anhand der Berechnungsmethoden für die gemäß der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erstellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz festgelegt werden.
7.2. Nachweis des Ziels, Endenergieeinsparungen zu erzielen, und Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Energieeinsparungen auf eine strategische Maßnahme zurückzuführen sind (Anhang V Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791)
Anhang V Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet die Mitgliedstaaten,
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1. |
nachzuweisen, dass eines der Ziele der nach Artikel 8 Absatz 1 gemeldeten strategischen Maßnahmen Endenergieeinsparungen sind, und |
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2. |
beweiskräftige Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Energieeinsparungen auf eine strategische Maßnahme zurückzuführen sind. |
Dies ergänzt die Bestimmungen über Wesentlichkeit und Zusätzlichkeit, die in der Richtlinie 2012/27/EU und in Artikel 8 Absatz 14 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/1791 über die Anrechnungsfähigkeit der strategischen Maßnahmen enthalten sind (siehe Abschnitt 4.7 dieses Anhangs). Leitlinien zur Wesentlichkeit und Zusätzlichkeit finden sich in den Anlagen IX und XI des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658.
Die erforderlichen beweiskräftigen Unterlagen könnten auch die weiteren erforderlichen Begründungen liefern, wenn die strategischen Ziele nicht ausdrücklich die Erreichung von Endenergieeinsparungen umfassen. Beispiele für beweiskräftige Dokumente sind Erläuterungen dazu,
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— |
wie ein Anreiz konzipiert wurde, um seine Auslösewirkung sicherzustellen, und wie die Nutzung des Anreizes überwacht wird (z. B. Bewertung der Zahlungsbereitschaft, um angemessene Fördersätze festzulegen; Nutzung einer Online-Plattform zur Aufzeichnung der Maßnahmen, für die ein Anreiz besteht); |
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wie eine freiwillige Vereinbarung konzipiert wurde, um sicherzustellen, dass die Zusage zu Maßnahmen führt (z. B. mit ausreichend starken Anreizen und Sanktionen; Leistungsanforderungen, die über die üblichen hinausgehen), und wie die Auswirkungen der freiwilligen Vereinbarung überwacht werden (z. B. durch Jahresberichte der teilnehmenden Parteien und Überprüfungen durch die durchführende Behörde oder einen Dritten); |
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— |
wie eine verhaltensbezogene Maßnahme konzipiert wurde, um sicherzustellen, dass Informationen zu Verhaltensänderungen führen (z. B. durch maßgeschneiderte Informationen und regelmäßiges Feedback; durch den Einsatz von Pilottests zur Ermittlung der wirksamsten Ansätze), und wie die Auswirkungen der verhaltensbezogenen Maßnahme nachgewiesen werden (z. B. mit randomisierten kontrollierten Studien); |
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— |
wie eine steuerliche Maßnahme konzipiert wurde, um ihren Energieeinspareffekt sicherzustellen (siehe auch Abschnitt 6.2 über den Nachweis der Wirksamkeit steuerlicher Maßnahmen). |
7.3. Ausnahmen (Anhang V Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/1791)
7.3.1. Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU
Anhang V Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/1791 sieht vor, dass die Ausnahme für Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude (18) diejenigen Einsparungen umfasst, die sich aus der Umsetzung der Mindestvorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ergeben, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Anhang V Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie (EU) 2023/1791 erfüllt ist. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Zusätzlichkeit, wonach aus der Durchführung verbindlichen Unionsrechts resultierende Einsparungen nicht als Energieeinsparungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 geltend gemacht werden können.
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Vermeidung von Doppelzählungen von Energieeinsparungen durch die Umsetzung der Mindestvorgaben für die Energieeffizienz in Gebäuden und anderer strategischer Maßnahmen zur Unterstützung der Gebäuderenovierung, wie Subventionsprogrammen und EEVS, gewidmet werden. Eine Gebäuderenovierung, die zur Erfüllung der nationalen Mindestvorgaben für die Energieeffizienz durchgeführt wird, könnte zu Energieeinsparungen führen, die auf die Energieeinsparverpflichtung eines Mitgliedstaats angerechnet werden können. Eine Gebäuderenovierung, die zur Erfüllung der nationalen Mindestvorgaben für die Energieeffizienz durchgeführt und mit einem Subventionsprogramm unterstützt wird, könnte ebenfalls zu Energieeinsparungen führen, die zwar angerechnet werden können, aber nur einmal gemeldet werden sollten, um Doppelzählungen zu vermeiden.
7.3.2. Artikel 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (Bestimmungen für den öffentlichen Sektor)
Gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/1791 können die Mitgliedstaaten Energieeinsparungen, die sich aus Energieeffizienzmaßnahmen im öffentlichen Sektor gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie ergeben, für die Zwecke des Artikels 8 der Richtlinie anrechnen, sofern sie die Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie erfüllen. Beispielsweise könnte die Renovierung eines Gebäudes des öffentlichen Sektors zu Energieeinsparungen führen, die auf die Energieeinsparverpflichtung eines Mitgliedstaats angerechnet werden, und auch zur Erfüllung der Verpflichtungen des öffentlichen Sektors eines Mitgliedstaats beitragen.
7.4. Dringlichkeitsverordnungen (Anhang V Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/1791)
In Anhang V Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird klargestellt, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die auf die Senkung der Gasnachfrage um 15 % im Zeitraum zwischen August 2022 und März 2023 (19), der anschließend bis März 2024 (20) verlängert wurde, und auf die Senkung des Bruttostromverbrauchs in Spitzenzeiten von durchschnittlich mindestens 5 % pro Stunde (21) zwischen Dezember 2022 und März 2023 abzielen, auf die Energieeinsparverpflichtungen der Mitgliedstaaten angerechnet werden können.
Diese Bestimmung beschränkt die Anrechnungsfähigkeit strategischer Maßnahmen auf Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, wobei aus Rationierungs- oder Einschränkungsmaßnahmen resultierende Energieeinsparungen, die keine Verbesserung der Energieeffizienz bewirken, ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Begriffe „Rationierungsmaßnahmen“ und „Einschränkungsmaßnahmen“ sind weder in der Richtlinie (EU) 2023/1791 noch in anderen Rechtsvorschriften der Union definiert. In diesem Zusammenhang sollten sie als Maßnahmen betrachtet werden, mit denen die Menge der an Verbraucher gelieferten Energie vorübergehend begrenzt wird, z. B. indem ein industrieller Verbraucher verpflichtet oder durch Anreize veranlasst wird, seinen Energieverbrauch durch die vorübergehende Einstellung eines Produktionsprozesses zu senken, oder indem die Endverbraucher aufgefordert werden, den Verbrauch von Energie während bestimmter Zeiträume zu vermeiden. Rationierungs- oder Einschränkungsmaßnahmen könnten auch Maßnahmen sein, die sich indirekt auf den Energieverbrauch auswirken, z. B. wenn die Öffnungszeiten oder -tage von Geschäften oder öffentlichen Dienstleistungen begrenzt werden.
7.5. Lastenteilung (Anhang V Nummer 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2023/1791)
In Anhang V Nummer 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird klargestellt, dass Energieeffizienzmaßnahmen, die sowohl zu Energieeinsparungen führen als auch Emissionen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) verringern, Energieeinsparungen bewirken können, die auf die Energieeinsparverpflichtung angerechnet werden können, sofern sie die anderen Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie (EU) 2023/1791 erfüllen. Diese Klarstellung ändert nichts an der Anrechnungsfähigkeit strategischer Maßnahmen oder an der Berechnung der Energieeinsparungen im Vergleich zur vorherigen Richtlinie.
7.6. Wechselwirkungen mit dem EU-EHS (Anhang V Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/1791)
7.6.1. Klarstellung der Zusätzlichkeit zum EU-EHS und seiner Anwendung auf neue Sektoren
In Anhang V Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird klargestellt, dass Energieeinsparungen, die sich aus Energieeffizienzmaßnahmen in Sektoren ergeben, die unter die EU-Emissionshandelssysteme fallen, angerechnet werden können, sofern sie den Vorschriften von Anhang V zur Berechnung der Energieeinsparungen entsprechen (einschließlich des Ausschlusses fossiler Brennstoffe, siehe Abschnitt 7.7 des vorliegenden Anhangs). Das bedeutet, dass Energieeinsparungen bei Brennstoffen, die unter die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) (d. h. das neue EU-EHS in den Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie) fallen, genauso behandelt werden können wie Energieeinsparungen bei Strom in diesen Sektoren sowie bei Brennstoffen in großen Industrieanlagen, die unter das bestehende EU-EHS, nämlich die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24), fallen.
Emissionshandelssysteme können den Energiepreis erhöhen, und dies wirkt sich wiederum auf das Investitions- und Verbrauchsverhalten aus, was berücksichtigt werden muss, um die Zusätzlichkeit und Wesentlichkeit der aus Energieeffizienzmaßnahmen resultierenden Energieeinsparungen sicherzustellen. So etwa in folgenden Fällen:
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Bei der Ausarbeitung von Programmen im Industriesektor könnten die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen an die Amortisation festlegen, z. B. von mehr als drei Jahren. Wenn aufgrund der Unterstützung von Energieeffizienzmaßnahmen im Industriesektor die Energiepreise steigen, würden die Amortisationszeiten von Energieeffizienzmaßnahmen dadurch automatisch verkürzt, wodurch einige von der politischen Unterstützung ausgeschlossen werden könnten; |
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Bei der Bewertung der Auswirkungen einer verhaltensstrategischen Maßnahme könnten die Mitgliedstaaten anhand von Schätzungen der Preiselastizitäten die Auswirkungen von Energiepreisänderungen, einschließlich des EHS, auf den Energieverbrauch abschätzen. Dieser Effekt könnte dann mit den beobachteten Veränderungen des Energieverbrauchs verrechnet werden. Bei Anwendung randomisierter kontrollierter Studien würden Veränderungen der Energiepreise automatisch berücksichtigt, unter der Annahme, dass dieselben Preise gleichermaßen für die von der strategischen Maßnahme betroffenen und nicht betroffenen Menschen gelten. Weitere Informationen zur Berechnung von Energieeinsparungen durch verhaltensbezogene Maßnahmen sind Anlage VI des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658 zu entnehmen. |
Nach dem neuen Artikel 30e der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten beaufsichtigte Unternehmen in den unter das neue EU-EHS fallenden Sektoren bis 2030 von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten befreien, sofern sie zwischen 2027 und 2030 einer nationalen CO2-Steuer unterliegen, deren Steuersatz mindestens dem durchschnittlichen Auktionsclearingpreis entspricht. Hat sich ein Mitgliedstaat für diese Ausnahmeregelung entschieden, könnten Energieeinsparungen aufgrund nationaler Steuermaßnahmen, die unter das EU-EHS fallen, nur dann angerechnet werden, wenn der Steuersatz über dem durchschnittlichen Auktionsclearingpreis lag, und nur für die Differenz zwischen dem Steuersatz und dem Auktionspreis.
Insbesondere gilt:
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Energieeinsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen in EU-EHS-Anlagen dürfen nicht angerechnet werden, wenn es keine nationalen strategischen Maßnahmen gibt, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 angerechnet werden können. |
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Ebenso wenig dürfen Energieeinsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen angerechnet werden, die durch den Anstieg des Strompreises infolge des EU-EHS (und mit der Ausweitung des Emissionshandels durch den Anstieg der Preise anderer Endenergieprodukte) verursacht werden, wenn es keine nationalen strategischen Maßnahmen gibt. |
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Energieeinsparungen könnten angerechnet werden, wenn es eine nationale strategische Maßnahme gibt. So könnten beispielsweise Systeme für weiße Zertifikate, freiwillige Vereinbarungen und Subventionsprogramme Energieeffizienzmaßnahmen in EU-EHS-Anlagen unterstützen, es sei denn, die Anlagen erhalten eine kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten und sind gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet (siehe Abschnitt 7.6.2 des vorliegenden Anhangs). |
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Ebenso könnten Stromeinsparungen z. B. durch nationale strategische Maßnahmen zur Förderung der Einführung energieeffizienter elektrischer Geräte sowie Energieeinsparungen durch nationale strategische Maßnahmen bei Brennstoffen, die unter die Ausweitung des Emissionshandels fallen, angerechnet werden, sofern sie die Bestimmungen über den Ausschluss von Energieeinsparungen durch fossile Brennstoffe erfüllen (siehe Abschnitt 7.7 dieses Anhangs). |
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Energieeinsparungen aufgrund nationaler steuerlicher Maßnahmen könnten angerechnet werden, wenn die Ausnahme von der Ausweitung des EU-EHS (Artikel 30e der Richtlinie 2003/87/EG) nicht in Anspruch genommen wurde. Wurde die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen, könnte zur Schätzung der anrechenbaren Energieeinsparungen nur die Differenz zwischen dem Steuersatz und dem durchschnittlichen Auktionspreis herangezogen werden. |
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Bei der Konzipierung nationaler strategischer Maßnahmen und der Schätzung der mit ihnen verbundenen Energieeinsparungen müssen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen des EU-EHS auf die Preise von Energieträgern berücksichtigen, um die Einhaltung der Grundsätze der Zusätzlichkeit und Wesentlichkeit sicherzustellen. |
Anhang V Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/1791 sowie ihr Artikel 9 Absatz 9 sehen außerdem vor, dass, wenn es sich bei einer Einrichtung um eine nach einem nationalen Energieeffizienzverpflichtungssystem gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie und nach dem EU-EHS für Gebäude und Straßenverkehr verpflichtete Partei handelt, durch das Überwachungs- und Prüfsystem sicherzustellen ist, dass der bei der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr weitergegebene CO2-Preis bei der Berechnung und Meldung der durch die Energieeinsparmaßnahmen der Einrichtung erzielten Energieeinsparungen berücksichtigt wird.
In diesen Bestimmungen wird eine Anforderung im Zusammenhang mit dem EU-EHS für Gebäude und Straßenverkehr hervorgehoben, die auch auf andere Rechtsvorschriften der Union anzuwenden ist, wonach gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/1791 nachzuweisen ist, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären.
Da die verpflichteten Parteien die Kosten für den Erwerb von EU-EHS-Zertifikaten weitergeben, werden die Energiepreise höher sein als ohne das EU-EHS, was sich auf den Energieverbrauch und die Energienachfrage auswirkt. Die Weitergabe des CO2-Preises im Rahmen des EU-EHS für Gebäude und Kraftstoffe für den Straßenverkehr wird die Energiepreise in ähnlicher Weise erhöhen, wie der CO2-Preis im Rahmen des EU-EHS für den Energiesektor weitergegeben wird, was sich auf den Strompreis auswirkt. Gleiches gilt für die Anwendung von Mindeststeuersätzen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (25) auf mehrere Kraftstoffe. In all diesen Fällen sind die höheren Energiepreise, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, bei der Prüfung der Zusätzlichkeit nationaler strategischer Maßnahmen zur Energieeinsparung zu berücksichtigen. In der Praxis sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob der Anstieg des Energiepreises bedeutet, dass einige Energieeffizienzmaßnahmen auch ohne die nationale Maßnahme durchgeführt würden. Ist dies der Fall, könnten relevante Energieeinsparungen nicht für die Zwecke des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 angerechnet werden.
7.6.2. Fehlende Zusätzlichkeit von Energieeinsparungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur kostenlosen Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten
Anhang V Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/1791 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nur Energieeinsparungen anrechnen dürfen, die über die Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate im Rahmen der EU-EHS-Richtlinie hinausgehen.
In Artikel 10a der EU-EHS-Richtlinie heißt es: „Fällt eine Anlage unter die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits oder eines zertifizierten Energiemanagementsystems gemäß [Artikel 11 der Energieeffizienzrichtlinie] und werden die Empfehlungen des Auditberichts oder des zertifizierten Energiemanagementsystems nicht umgesetzt, wird die Menge von kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten um 20 % verringert, es sei denn, die Amortisationszeit für die betreffenden Investitionen überschreitet drei Jahre oder die Kosten dieser Investitionen sind unverhältnismäßig. Die Menge von kostenlos zuzuteilenden Zertifikaten wird nicht verringert, wenn ein Betreiber nachweist, dass er andere Maßnahmen umgesetzt hat, die zu Verringerungen der Treibhausgasemissionen führen, die den im Auditbericht oder im Rahmen des zertifizierten Energiemanagementsystems für die betreffende Anlage empfohlenen gleichwertig sind.“
Die Bestimmung in Anhang V Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/1791 schließt Energieeinsparungen durch Maßnahmen, die Betreiber von Industrieanlagen ergreifen müssten, um ihre kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikate vollständig zu erhalten, ausdrücklich aus. (26) Die betroffenen Anlagen sind auf Anlagen beschränkt, die unter Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 fallen. Bei den betroffenen Energieeinsparungen handelt es sich um die im Auditbericht oder im zertifizierten Energiemanagementsystem empfohlenen Energieeinsparungen, es sei denn,
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die Amortisationszeit überschreitet drei Jahre; |
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die Investitionskosten sind unverhältnismäßig; oder |
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es wurde eine Maßnahme umgesetzt, die zu einer gleichwertigen Verringerung der Treibhausgasemissionen führt, z. B. die Verwendung von CO2-ärmeren Gasen in einem Industrieprozess. |
Letztlich liegt die Entscheidung darüber, ob Amortisationszeiten bei bestimmten Maßnahmen drei Jahre überschreiten, die Investitionskosten unverhältnismäßig sind oder eine gleichwertige Verringerung der Treibhausgasemissionen erreicht wurde, im Ermessen der Regulierungsbehörden, die für die kostenlose Zuteilung von EU-EHS-Zertifikaten zuständig sind. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Regulierungsbehörden nur Energieeinsparungen melden, die über die Umsetzung der Maßnahmen hinausgehen, die erforderlich sind, damit Anlagen ihre volle Quote kostenlos zugeteilter Zertifikate erhalten.
7.7. Ausschluss fossiler Brennstoffe
Mit Anhang V Nummer 2 Buchstaben h, i, j und m der Richtlinie (EU) 2023/1791 werden Beschränkungen der Anrechnungsfähigkeit auf die Energieeinsparverpflichtung für Energieeinsparungen und strategische Maßnahmen im Zusammenhang mit Technologien eingeführt, bei denen die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe eingesetzt wird. (27)
Abbildung 1 enthält Anhaltspunkte für die Prüfung, ob Energieeinsparungen bei der Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 sowie des Artikels 28 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 angerechnet werden können, wobei zwei aufeinanderfolgende Prüfungen dargestellt werden: ob die strategische Maßnahme anrechenbar ist und ob die Energieeinsparungen, die sich aus dieser strategischen Maßnahme ergeben, anrechenbar sind.
Abbildung 1.
Anrechnungsfähigkeit von Energieeinsparungen durch strategische Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung von Technologien für fossile Brennstoffe. (28)
In Erwägungsgrund 65 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird klargestellt, dass diese Bestimmungen für Fälle gelten, in denen die Mitgliedstaaten die Einführung effizienter Technologien für fossile Brennstoffe (z. B. mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel oder mit Benzin betriebene Fahrzeuge) oder den frühzeitigen Austausch derartiger Technologien durch ähnliche Produkte unterstützen. Dies bedeutet nach Ansicht der Kommission Folgendes:
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Die Beschränkung gilt nicht für die indirekte Nutzung fossiler Brennstoffe, z. B. wenn ein Gebäude isoliert wurde, wodurch der Verbrauch fossiler Brennstoffe verringert wird, oder wenn der für den Betrieb neuer Anlagen genutzte Strom mit fossilen Brennstoffen erzeugt wird. |
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Strategische Maßnahmen, die auf Verhaltensänderungen oder organisatorische Änderungen zur Verringerung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe aus bestehenden Anlagen oder Ausrüstungen abzielen, wie z. B. Programme für umweltbewusstes Autofahren oder die Förderung von Fahrgemeinschaften, bleiben anrechenbar. |
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Strategische Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz bestehender Ausrüstung sind anrechenbar, wenn sie keine zusätzlichen Kapitalinvestitionen in Ausrüstung erfordern. So sind beispielsweise Maßnahmen zur Förderung der Nutzung niedrigerer Vorlauftemperaturen im derzeitigen Bestand an Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen anrechenbar, nicht jedoch Maßnahmen zur Finanzierung der Modernisierung von Motoren, die fossile Brennstoffe nutzen. |
Wenn eine strategische Maßnahme vor der Geltung der Beschränkungen begonnen hat, kann sie bis zum Ende des Zeitraums Einsparungen bewirken. So wurde beispielsweise die Installation eines mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessels im Januar 2023 im Rahmen einer Förderregelung gefördert. Der Mitgliedstaat kann Energieeinsparungen dieser Anlage für einen Zeitraum von bis zu acht Jahren (2023-2030) anrechnen, sofern andere Bedingungen des Anhangs V eingehalten werden.
Was in diesem Abschnitt und in der Richtlinie (EU) 2023/1791 enthalten ist, berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung, insbesondere Artikel 7 Absatz 2, oder die Bestimmung über die schrittweise Abschaffung der Anreize für die Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln in Gebäuden in Artikel 15 des Vorschlags für eine Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (30) (Vorschlag für eine Neufassung der EPBD). Sollte diese Bestimmung im Vorschlag für eine Neufassung der EPBD angenommen werden, muss sie im Zusammenhang mit der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 berücksichtigt werden.
7.7.1. Anrechnungsfähigkeit strategischer Maßnahmen
Gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe h Ziffer i der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind strategische Maßnahmen, „die die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe betreffen und ab dem 1. Januar 2026 neu umgesetzt werden“, nicht anrechenbar. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche strategische Maßnahme auch Energieeinsparungen durch Technologien für nichtfossile Brennstoffe ermöglicht. Nach Auffassung der Kommission bedeutet „neu umgesetzt“, dass die Beschränkung sowohl für neue strategische Maßnahmen als auch für bestehende strategische Maßnahmen gilt, die in einen neuen Umsetzungszyklus eintreten. Hängt beispielsweise eine Subventionsregelung von einem jährlichen Haushaltsbeschluss ab, so würde die Beschränkung erst ab dem Tag gelten, an dem ein neues Budget zugewiesen wird, selbst wenn dies nach dem 1. Januar 2026 erfolgt.
Gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe h Ziffer ii der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind strategische Maßnahmen, „mit denen die Nutzung von Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe in Wohngebäuden ab dem 1. Januar 2026 subventioniert wird“, nicht anrechenbar. Nach Auffassung der Kommission bedeutet dies, dass die Beschränkung der Anrechnungsfähigkeit im Wohnungssektor ab dem 1. Januar 2026 gilt, unabhängig davon, ob die strategische Maßnahme „neu umgesetzt“ ist oder nicht. Beispielsweise wäre eine Subventionsregelung ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr anrechenbar, wenn mindestens eine ihrer Maßnahmen die Installation von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungsanlagen in Wohngebäuden fördert, auch wenn ein neuer Umsetzungszyklus noch nicht begonnen hat.
7.7.2. Anrechnung von Energieeinsparungen durch anrechenbare strategische Maßnahmen
Gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe i der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind Energieeinsparungen aufgrund strategischer Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe nicht anrechenbar, wenn die strategischen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2024 „neu umgesetzt“ werden. Dieses Datum wird auch in Anhang V Nummer 2 Buchstabe m genannt. Nach Ansicht der Kommission gilt dies für Maßnahmen aus „neu umgesetzten“ strategischen Maßnahmen, selbst wenn vor Beginn des neuen Umsetzungszeitraums Berechnungsmethoden eingeführt wurden.
Wenn mit den strategischen Maßnahmen Kombinationen von Technologien gefördert werden, ist der mit der Technologie für die Verbrennung fossiler Brennstoffe verbundene Anteil der Energieeinsparungen ab dem 1. Januar 2024 nicht anrechenbar. Ab 2026 wäre die gesamte strategische Maßnahme aufgrund ihres „gemischten“ Charakters (weil sie auch eine Technologie unterstützt, die direkt mit fossilen Brennstoffen betrieben wird) nicht mehr anrechenbar, sodass sich keine Schwierigkeiten in Bezug auf die Berücksichtigung mehr ergeben würden.
Energieeinsparungen durch Technologien für die direkte Verbrennung fossiler Brennstoffe, die die Energieeffizienz in energieintensiven Unternehmen der Industrie verbessern, fallen unter eine spezielle Ausnahme gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2023/1791. Diese Energieeinsparungen sind nur dann anrechenbar, wenn sie eine Reihe von in dieser Bestimmung genannten Bedingungen erfüllen. Die Ausnahmeregelung ist an die Bedingung geknüpft, dass das Energieaudit den Nachweis erbringt, dass es bei einer bestimmten Anwendung des energieintensiven Sektors keine technisch machbare Alternative zur direkten Nutzung fossiler Brennstoffe gibt (z. B. aufgrund einer sehr hohen Temperatur, die für die Industrieprozesse erforderlich ist). Die Ergebnisse des Audits sollten auch bestätigen, dass die im Rahmen der Ausnahmeregelung mit der direkten Verbrennung fossiler Brennstoffe verbundene Technologie die benötigte Energiemenge oder die Kapazität einer Anlage nicht erhöht, dass sie den aktuellsten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über die Emissionsleistung entspricht und dass technologische Lock-in-Effekte verhindert werden, da für künftige Kompatibilität mit klimaneutralen alternativen nichtfossilen Brennstoffen und Technologien gesorgt wird. Darüber hinaus sollte auf der Grundlage des Auditergebnisses ein Durchführungsplan ausgearbeitet werden, der alle empfohlenen Maßnahmen mit einer Amortisationsdauer von höchstens fünf Jahren umfasst.
7.8. Bestimmungen zur Unterstützung solarthermischer Technologien
In Anhang V Nummer 2 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird klargestellt, dass „[d]ie mithilfe solarthermischer Technologien aus Sonneneinstrahlung gewonnene Wärme [...] vom Endenergieverbrauch dieser Technologien ausgenommen werden [kann ]“ . Diese Bestimmung steht im Einklang mit der Art und Weise, wie Umgebungswärme bei Wärmepumpen berücksichtigt wird, wodurch sichergestellt wird, dass beide Technologien, Solarthermie und Wärmepumpen, gleich behandelt werden.
Das von der Solarthermieanlage erzeugte Warmwasser kann nicht zur Energieversorgung des übergeordneten Energiesystems beitragen. Daher wird der Energiebedarf auf Ebene des Energiesystems durch die Solarthermieanlage verringert. Aus diesem Grund kann die durch solarthermische Technologien erzeugte Wärme bei der Berechnung der Endenergieeinsparungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Endverbrauch (z. B. Warmwasser für den häuslichen Gebrauch) berücksichtigt werden.
Die anrechenbaren Energieeinsparungen, die mithilfe von Solarthermieanlagen erzielt werden, umfassen die Energiemenge nur für einen bestimmten Endverbrauch; nicht für die gesamte Wärmeerzeugung der Solarthermieanlage.
Strom, der aus vor Ort installierten Fotovoltaikpaneelen erzeugt wird, kann nicht als Endenergieeinsparungen im Zusammenhang mit Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 angerechnet werden. Die in Anhang V Nummer 2 Buchstabe l der Richtlinie (EU) 2023/1791 hinzugefügte Klarstellung betrifft die Harmonisierung der Vorschriften für Wärme erzeugende Geräte (Wärmepumpen und Solarwärmetechnologien). Nicht eingeschlossen sind Fälle von vor Ort erzeugtem Strom, auch aufgrund der Tatsache, dass Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 auf Endenergieeinsparungen ausgerichtet ist und Fotovoltaik den Endenergieverbrauch nicht verringert. Fotovoltaik verändert die Stromquelle, verringert jedoch nicht den Stromverbrauch von Geräten, Beleuchtungen, Elektrofahrzeugen oder anderen Endverwendungen.
7.9. Ermittlung von Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen
7.9.1. Verwendung von Elastizitäten und Überschneidungen mit anderen strategischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Union
Anlage IV des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658 enthält bereits Leitlinien zu den Anforderungen in Anhang V Nummer 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie (EU) 2023/1791 in Bezug auf die Berechnung von Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen. Diese Anforderungen wurden durch neue oder überarbeitete Anforderungen in Anhang V Nummer 4 Buchstaben b, d und f der Richtlinie (EU) 2023/1791 ergänzt, die in diesem Abschnitt erörtert werden, sowie durch einen neuen Buchstaben e in Anhang V Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791, der im nächsten Abschnitt erörtert wird.
Die Bestimmungen von Anhang V Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 über die Methode und die Verwendung von Elastizitäten zur Berechnung von Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen wurden überarbeitet, um Folgendes klarzustellen und hervorzuheben:
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Bei der Bewertung der Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen, die auf die Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 angerechnet werden können, sollten nur kurzfristige Elastizitäten herangezogen werden (neue Nummer 4 Buchstabe d in Anhang V): langfristige Elastizitäten sollten nicht für diesen Zweck verwendet werden, es sei denn, es kann begründet werden, wie doppelte Anrechnung von Energieeinsparungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union und anderen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gemeldeten strategischen Maßnahmen vermieden oder korrigiert wurden (überarbeitete Nummer 4 Buchstabe b in Anhang V). |
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Die anderen Rechtsvorschriften der Union, die im Umgang mit Risiken von Überschneidungen und Doppelzählungen zu berücksichtigen sind, müssen in jedem Fall die in Anhang V Nummer 2 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2023/1791 (d. h. Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32)) und in Anhang V Nummer 4 Buchstaben a und f der Richtlinie (EU) 2023/1791 (Richtlinie 2003/96/EG bzw. Richtlinie 2006/112/EG des Rates (33) bzw. Richtlinie (EU) 2023/959) genannten Rechtsvorschriften umfassen. |
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Die bei den Berechnungen verwendeten kurzfristigen Elastizitäten gelten für den Mitgliedstaat, der die Energieeinsparungen meldet, und sie müssen durch begleitende Studien eines unabhängigen Instituts begründet werden (überarbeitete Nummer 4 Buchstabe b in Anhang V der Richtlinie (EU) 2023/1791). |
Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass es bei der Verwendung von Elastizitäten zur Schätzung der Energieeinsparungen keine Doppelzählungen gibt. Ein Beispiel für eine steuerpolitische Maßnahme, bei der sowohl kurz- als auch langfristige Elastizitäten zur Schätzung der Energieeinsparungen herangezogen werden könnten, wäre eine Maßnahme, bei der alle sich überschneidenden strategischen Maßnahmen oder Anforderungen sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden. Dies würde bedeuten, dass die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge und andere strategische Maßnahmen, die sich auf Investitionsentscheidungen und die daraus resultierenden Energieeinsparungen auswirken, berücksichtigt werden. Zu den wichtigsten strategischen Maßnahmen auf Unionsebene gehören Ökodesign, neue CO2-Vorschriften für Fahrzeuge und Energieaudits im Rahmen der Energieeffizienz-Richtlinie. Auf Ebene der Mitgliedstaaten könnten sich überschneidende strategische Maßnahmen unter anderem EEVS, Subventionsprogramme und freiwillige Vereinbarungen umfassen. Überschneiden sich steuerpolitische Maßnahmen mit anderen gemeldeten strategischen Maßnahmen, die sich auf Investitionsentscheidungen auswirken, sollten die Mitgliedstaaten nur Schätzungen kurzfristiger Elastizitäten verwenden, um die Auswirkungen der steuerlichen Maßnahme zu berechnen. Schätzungen langfristiger Elastizitäten sollten nur verwendet werden, wenn für sich überschneidende nationale strategische Maßnahmen keine Einsparungen gemeldet werden. Auf diese Weise würde eine Doppelzählung vermieden.
Weitere Leitlinien zu diesen Punkten im Zusammenhang mit der Bewertung von Energieeinsparungen durch steuerliche Maßnahmen und der Berechnung kurzfristiger Elastizitäten im Zusammenhang mit Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind Anlage IV des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658 zu entnehmen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil 3.3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Anhang V Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 Informationen über ihre Berechnungsmethode, einschließlich der von ihnen verwendeten Preiselastizitäten und der Art und Weise ihrer Feststellung, vorlegen müssen. Daher sind die in diesem Abschnitt des Anhangs hervorgehobenen neuen Anforderungen auch bei den Informationen und Begründungen der Meldungen und Berichterstattungen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
7.9.2. Verteilungseffekte und deren Minderung
Anhang V Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 wird durch einen neuen Buchstaben e ergänzt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verteilungseffekte von Steuern und gleichwertigen Maßnahmen auf die Zielgruppen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Richtlinie zu ermitteln. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten die Wirkung mildernder Maßnahmen nachweisen, die gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 umgesetzt wurden.
Die Kommission ist der Auffassung, dass es Verteilungseffekte zwischen Einkommensgruppen (vertikale Gerechtigkeit) oder innerhalb derselben Einkommensgruppen (horizontale Gerechtigkeit) geben könnte. Letzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn Haushalte mit ähnlichem Einkommen aufgrund ihres Standorts eine andere Energiebelastung haben (z. B. Gebiete mit einem älteren oder jüngeren Gebäudebestand oder klimatischen Unterschieden).
Anhang V Nummer 4 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2023/1791 konzentriert sich auf das Risiko einer Verschärfung der Energiearmut durch steuerliche Maßnahmen. Die Bewertung sollte sich daher auf direkte Verteilungseffekte konzentrieren. Eine solche Bewertung (Analyse der direkten Inzidenz) erfolgt in der Regel mittels mikroökonomischer Modellierung, bei der die steuerlichen Auswirkungen auf den Anteil der Energieausgaben an den Einnahmen oder den Gesamtausgaben nach Einkommens- oder Ausgabengruppen betrachtet werden. Die wichtigsten Datenquellen für eine solche Bewertung sind in der Regel Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte. Die quantifizierte negative (oder positive) Auswirkung der Steuer basiert auf den Einkommensdimensionen, da die kompensierende Variation als Index verwendet wird, und gibt den Betrag an, um den die durchschnittlichen Gesamtausgaben einkommensschwacher Haushalte im Zieljahr (2030) hätten steigen/sinken müssen, um das Verhältnis der absoluten Ausgaben zu den durchschnittlichen Gesamtenergieausgaben zu wahren. Die Einführung bestimmter strategischer Maßnahmen führt jedoch in der Regel nicht zu zusätzlichen Gesamtenergieausgaben, sondern vielmehr zu neuen Investitionskosten für die Haushalte. Wie hoch die Einkommenssteigerung für einen bestimmten Haushalt sein müsste, um das gleiche Wohlstandsniveau zu erhalten, sollte daher anhand der kompensierenden Variation (Wohlstandsverlust) berechnet werden, wenn Mitgliedstaaten die negativen Auswirkungen nachweisen können, die die Einführung der Besteuerung ohne finanzielle Unterstützung zur Deckung der erhöhten Einkommensbelastung hätte.
Ein weiterer fakultativer Parameter, um die Verteilungseffekte besser widerzuspiegeln, besteht darin, sie auf der Grundlage des Energieverbrauchs für das erste oder zweite Einkommensquintil (oder -dezil) oder für beide zu berechnen, da letztere in Unionsstatistiken ausgedrückt werden. Dies erfordert Mikromodelle für die Zuordnung des Energieverbrauchs in jeder Einkommensgruppe, würde jedoch eine genauere Isolierung der steuerlichen Auswirkungen ermöglichen.
Maßnahmen zur Minderung der Verteilungseffekte steuerlicher Maßnahmen umfassen finanzielle Unterstützung (z. B. ermäßigte Steuersätze, Sozialtarife oder Transfer- oder Ausgleichsleistungen) und gezielte strategische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Ermäßigte Steuersätze und Sozialtarife verringern den Energiespareffekt steuerlicher Maßnahmen. Daher wären Transfer- oder Ausgleichsmaßnahmen besser mit dem Ziel der Energieeinsparung vereinbar. Wenn sie jedoch bereitgestellt werden, nachdem für Energie bezahlt wurde, oder ein Antragsverfahren erforderlich ist, sind sie möglicherweise nicht so wirksam, um betroffene Gruppen zu erreichen und Verteilungseffekte zu mindern. Ebenso könnten finanziell schwächere Haushalte mit hohen Energieverbrauchsanforderungen für unvermeidbare zusätzliche Ausgaben nicht angemessen entschädigt werden. Energieeffizienzmaßnahmen, die auf einkommensschwache Haushalte abzielen, senken die Kosten für Energiedienstleistungen zugunsten der Haushalte und verringern den Bedarf an mildernden Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung ohne Verbesserungen der Energieeffizienz erfordern. Wenn die Zahl der Haushalte in vorrangigen Gruppen, die von den steuerlichen Maßnahmen betroffen sind, größer ist als die Zahl der Haushalte, die vor Beginn der Steuermaßnahme ausreichend weitreichende Energieeffizienzmaßnahmen erhalten können, dürfte kurz- bis mittelfristig eine Mischung aus strategischen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und finanzieller Unterstützung erforderlich sein. In jedem Fall müssen die Mitgliedstaaten das Energieeinsparziel der mildernden Maßnahmen nachweisen, damit Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 anrechenbar sind.
Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 sollte die Bewertung daher zeigen, wie die mildernden Maßnahmen zur Unterstützung der Zielgruppen beitragen, indem sie
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Verteilungseffekte antizipieren und das Risiko der Zielgruppen senken, in eine Situation der Energiearmut zu geraten; |
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gewährleisten, dass sie Zugang zu Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz haben und von ihnen profitieren können. |
8. BERICHTSPFLICHTEN
8.1. Aktualisierung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2024 und anschließend bis zum 1. Januar 2034 und danach alle zehn Jahre eine aktualisierte Fassung ihres zuletzt übermittelten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans vorlegen. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten stets ein Jahr vor Ablauf der Frist für die Vorlage gemäß Artikel 14 Absatz 2 einen Entwurf der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans vorlegen.
Zusätzlich zur Verordnung (EU) 2018/1999 sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absätze 10 und 11 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verpflichtet, der Kommission die Höhe der überarbeiteten erforderlichen Energieeinsparungen gemäß dem neuen Ziel des Artikels 8 Absätze 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 in ihren aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen sowie in deren folgenden Fassungen mitzuteilen. Die Informationen sollten die Berechnung der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 zu erzielenden Energieeinsparungen umfassen und gegebenenfalls erläutern, wie die jährliche Einsparquote und die Berechnungsgrundlage festgelegt wurden und wie und in welchem Umfang die in Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Optionen angewandt wurden. Weitere Informationen zu den Optionen nach Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 (früherer Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2012/27/EU) sind Abschnitt 3.4 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658 zu entnehmen.
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten auch Informationen über die angewandten Indikatoren, den Anteil im arithmetischen Mittel und die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie festgelegten strategischen Maßnahmen aufnehmen. Weitere Informationen hierzu sind Abschnitt 4.4 des vorliegenden Anhangs zu entnehmen.
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Artikel 8 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2023/1791 auch in ihren aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen oder in ihren nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten berücksichtigen (siehe auch Abschnitt 8.2 dieses Anhangs). Gemäß Artikel 8 Absatz 14 der Richtlinie (EU) 2023/1791 müssen die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch durch Belege und Berechnungen, nachweisen,
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a) |
dass Energieeinsparungen nicht doppelt angerechnet werden, falls sich strategische Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen in ihrer Wirkung überschneiden; |
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b) |
wie die erzielten Energieeinsparungen zum Erreichen ihres nationalen Beitrags zu den allgemeinen Energieeffizienzzielen für 2030 gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 beitragen; |
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c) |
dass im Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 konzipierte strategische Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Energieeinsparverpflichtung festgelegt wurden und dass diese strategischen Maßnahmen anrechenbar und angemessen sind, um die erforderlichen kumulierten Endenergieeinsparungen bis zum Ende jedes Verpflichtungszeitraums zu erreichen. |
Artikel 8 Absatz 14 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2023/1791 waren bereits in Artikel 7 Absatz 12 der Richtlinie 2012/27/EU enthalten. Weitere Informationen zu diesen Berichtspflichten sind daher Abschnitt 7.9 und Anlage XI des Anhangs der Empfehlung (EU) 2019/1658 zu entnehmen. Weitere Informationen über die Berichtspflichten gemäß Artikel 8 Absatz 14 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2023/1791 sind Abschnitt 4.7 des vorliegenden Anhangs zu entnehmen.
8.2. Fortschrittsberichte
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten NECPR übermitteln, in denen sie auf alle fünf Dimensionen der Energieunion eingehen, wobei Energieeffizienz eine der Dimensionen ist.
Artikel 21 Buchstabe b Nummer 3 und Anhang IX Teil 2 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2018/1999 präzisieren die aufzunehmenden Informationen zur Energieeffizienz, wobei die Berichterstattung im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2023/1791 abgedeckt wird.
Zusätzlich zur Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten, wie in Abschnitt 8.1 des vorliegenden Anhangs erläutert, die in Artikel 8 Absätze 4, 10 und 14 der Richtlinie (EU) 2023/1791 genannten Informationen aufnehmen. Die Berichtspflichten für diese Bestimmungen beziehen sich sowohl auf die nationalen Energie- und Klimapläne als auch auf die NECPR und deren nachfolgende Fassungen.
Darüber hinaus enthalten Artikel 9 Absatz 10 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zusätzliche Berichterstattungspflichten, nämlich dass die Mitgliedstaaten in ihre NECPR Informationen über die eingerichteten Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme aufnehmen müssen, einschließlich der angewandten Methoden, der ermittelten Probleme und Angaben, wie mit diesen Problemen umgegangen wurde. Weitere Informationen über die Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme sind Abschnitt 6.1 dieses Anhangs zu entnehmen.
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Die ersten NECPR waren bis zum 15. März 2023 vorzulegen; danach müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre über ihre Fortschritte berichten. |
(1) Energy Communities Repository, https://energy-communities-repository.ec.europa.eu/index_en?prefLang=de.
(2) Energy communities, https://energy.ec.europa.eu/topics/markets-and-consumers/energy-communities_en?prefLang=de/.
(3) https://www.ca-eed.eu/?s=energy+poverty/.
(4) Energy Poverty Advisory Hub (Beratungsplattform Energiearmut), https://energy-poverty.ec.europa.eu/index_en/.
(5) Liste der relevanten Horizont-2020-Projekte: https://cordis.europa.eu/search/de?q=contenttype%3D%27project%27%20AND%20programme%2Fcode%3D%27LC-SC3-EC-2-2018-2019-2020%27&p=1&num=10&srt=/project/contentUpdateDate:decreasing/.
Datenbank für LIFE-Projekte: https://webgate.ec.europa.eu/life/publicWebsite/search/get?basicSearchText=energy+poverty
(6) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ilc_mdes01/default/table
(7) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=EU_statistics_on_income_and_living_conditions_(EU- SILC)_methodology_-_economic_strain#Description
(8) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ilc_mdes07/default/table?lang=en
(9) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ilc_mdho01/default/table
(10) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=EU_statistics_on_income_and_living_conditions_(EU-SILC)_methodology_-_housing_deprivation#Description
(11) https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/ilc_li02/default/table/.
(12) https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Glossary:At-risk-of-poverty_rate
(13) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj?locale=de).
(14) Europäisches Parlament, 2013: Social Housing in the EU, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/note/join/2013/492469/IPOL-EMPL_NT(2013)492469_EN.pdf/.
(15) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).
(17) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/31/oj).
(18) Siehe Abschnitt 7.3. („Zusätzlichkeit“) im Anhang der Empfehlung (EU) 2019/1658.
(19) Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1369/oj).
(20) Verordnung (EU) 2023/706 des Rates vom 30. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1369 zwecks Verlängerung des Nachfragesenkungszeitraums für Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage und zur verstärkten Berichterstattung und Überwachung in Bezug auf die Umsetzung dieser Maßnahmen (ABl. L 93 vom 31.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/706/oj).
(21) Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1854/oj).
(22) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).
(23) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134), ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
(24) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
(25) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj).
(26) Nur die Empfehlungen, die sich auf den Industrieprozess beziehen, sollten im Zusammenhang mit der Bedingtheit der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate berücksichtigt werden. Weitere Informationen sind dem „Guidance Document n°12 on the harmonised free allocation methodology for the EU ETS – 2024“ (Leitfaden Nr. 12 zur harmonisierten Methode der kostenlosen Zuteilung für das EU-EHS – Überarbeitung 2024) zu entnehmen: https://climate.ec.europa.eu/document/download/6bdefaa1-2aa8-4306-a4a2-4eb7d751f5ae_en?filename=12_gd12_eneff_conditionality_en.pdf
(27) Mit dem Vorschlag für eine Neufassung der EPBD wurde eine allgemeine Beschränkung der staatlichen Förderung für Technologien zur Verbrennung fossiler Brennstoffe im Gebäudesektor eingeführt. Die endgültige Einigung über diese Bestimmungen in der Neufassung der EPBD wird auch im Zusammenhang mit der Energieeinsparverpflichtung gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu berücksichtigen sein.
(28) In diesem Flussdiagramm gehen wir davon aus, dass sich keine anderen Faktoren auf die Anrechnungsfähigkeit der Energieeinsparungen auswirken.
(29) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj).
(30) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (COM(2021) 802 final).
(31) Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj).
(32) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj).
(33) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/1590/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)