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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1570 |
5.6.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1570 DER KOMMISSION
vom 4. Juni 2024
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 sieht vor, dass zuzustellende Schriftstücke, Ersuchen, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und Mitteilungen zwischen Übermittlungs- und Empfangsstellen, zwischen diesen Stellen und den Zentralstellen oder zwischen den Zentralstellen verschiedener Mitgliedstaaten über ein sicheres und zuverlässiges dezentrales IT-System übermittelt werden. Dieses dezentrale IT-System beruht auf einer interoperablen Lösung wie beispielsweise e-CODEX. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 der Kommission (2) legt die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1784 fest. Im Anhang der genannten Durchführungsverordnung ist festgelegt, dass das dezentrale IT-System ein e-CODEX-basiertes System ist. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird der Rechtsrahmen für das e-CODEX-System eingerichtet. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass das e-CODEX-System von der es verwaltenden Stelle an die künftig für seine Verwaltung zuständige Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) übergeben wird. |
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(4) |
Es ist daher erforderlich, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 zu ändern, um klarzustellen, dass die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte des in der Verordnung (EU) 2020/1784 genannten dezentralen IT-Systems im Einklang mit dem durch die Verordnung (EU) 2022/850 geschaffenen Rechtsrahmen betrieben werden sollten. |
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(5) |
Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass die bestehende Zusammenarbeit bei der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Rahmen internationaler Übereinkünfte zwischen der Union und Mitgliedstaaten, die nicht an die Verordnung (EU) 2020/1784 gebunden sind, innerhalb des durch die Verordnung (EU) 2022/850 geschaffenen Rechtsrahmens für das e-CODEX-System fortgesetzt werden kann. Zu diesem Zweck sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen sich diese Mitgliedstaaten an dem dezentralen IT-System beteiligen können. |
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(6) |
Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 berühren nicht den Zeitpunkt, ab dem die Artikel 5, 8 und 10 der Verordnung (EU) 2020/1784 im Einklang mit Artikel 37 Absatz 2 der genannten Verordnung anwendbar werden. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten — |
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(8) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und hat am 8. März 2024 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/423
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 4. Juni 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1784/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 der Kommission vom 14. März 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2022, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/423/oj).
(3) Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom 1.6.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/850/oj).
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ANHANG
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„1. Einleitung
Das in der Verordnung (EU) 2020/1784 genannte dezentrale IT-System ist ein e-CODEX-basiertes System für den Austausch von Schriftstücken und Nachrichten im Zusammenhang mit der Zustellung von Schriftstücken zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang mit der genannten Verordnung. Die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems unterliegen dem durch die Verordnung (EU) 2022/850 geschaffenen Rechtsrahmen.
Mitgliedstaaten, die nicht an die Verordnung (EU) 2020/1784 gebunden sind, für die aber die Bestimmungen der genannten Verordnung aufgrund eines internationalen Übereinkommens zwischen diesem Mitgliedstaat und der Union über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen gelten, dürfen sich an dem in der Verordnung (EU) 2020/1784 genannten dezentralen IT-System beteiligen, soweit dies für die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung erforderlich ist.
Soweit diese Mitgliedstaaten nicht an die Verordnung (EU) 2022/850 gebunden sind, setzen sie den Inhalt der Artikel 8 und 9, des Artikels 11 Absätze 3, 4 und 6, der Artikel 12 und 14, des Artikels 15 Absätze 1 und 3 sowie des Artikels 20 der genannten Verordnung in nationales Recht um, damit die für den ordnungsgemäßen Betrieb des dezentralen IT-Systems erforderlichen Garantien bestehen. Sobald der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß dem geltenden internationalen Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke mitgeteilt hat, dass er diese Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt hat, wird er ausschließlich für die Zwecke des Betriebs des in der Verordnung (EU) 2020/1784 genannten dezentralen IT-Systems wie andere Mitgliedstaaten behandelt.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1570/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)