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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1550 |
31.5.2024 |
BESCHLUSS Nr. 1/2024 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE L DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR ENERGIE
vom 5. April 2024
über Leitlinien zu Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen ENTSO-E und den Stromübertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs, zwischen ENTSOG und den Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs sowie zwischen der ACER und der gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs (GEMA und Utility Regulator) [2024/1550]
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR ENERGIE —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 317 Absatz 1 und Artikel 318 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für Energie (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in seinem Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Abkommens zu überwachen und zu überprüfen sowie dessen ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Ausschuss befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen ist oder für die der Partnerschaftsrat dem Sonderausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist jede Vertragspartei verpflichtet sicherzustellen, dass die Stromübertragungsnetzbetreiber und die Gasfernleitungsnetzbetreiber der Union und des Vereinigten Königreichs Arbeitsvereinbarungen einschließlich Rahmen für die Zusammenarbeit entwickeln, die effizient und inklusiv sind und dazu beitragen, die Planungs- und operativen Aufgaben in Verbindung mit den Zielen des Titels VIII (Energie) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu unterstützen. Dort werden der Anwendungsbereich und die Bedingungen der Arbeitsvereinbarungen festgelegt; insbesondere umfassen oder bedingen sie keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs im ENTSO-E oder im ENTSOG. |
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(3) |
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbart der Sonderausschuss so bald wie möglich Leitlinien zu Arbeitsvereinbarungen und Rahmen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber weiter. |
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(4) |
Gemäß Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit muss jede der Vertragsparteien sicherstellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die gemäß Artikel 310 benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu erleichtern; zudem sind dort der Anwendungsbereich und die Bedingungen der Verwaltungsvereinbarungen festgelegt. In Artikel 318 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist insbesondere festgelegt, dass solche Verwaltungsvereinbarungen für die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der ACER beinhalten noch ihr einen vergleichbaren Status verleihen dürfen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbart der Sonderausschuss so bald wie möglich Leitlinien zu Verwaltungsvereinbarungen für die Zusammenarbeit und gibt diese an die Regulierungsbehörden weiter. |
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(6) |
Der Sonderausschuss sollte sich so bald wie möglich auf Leitlinien für die in Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Arbeitsvereinbarungen und die in Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannten Verwaltungsvereinbarungen einigen, wobei er so weit wie möglich auf der Arbeit aufbauen sollte, die die Netzbetreiber, die Regulierungsbehörden, ENTSO-E, ENTSOG und die ACER seit 2021 bereits geleistet haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Anhang I dargelegten Leitlinien des Sonderausschusses werden als Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen zwischen ENTSO-E und den Stromübertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs angenommen. Der Sonderausschuss ersucht die Vertragsparteien, sie unverzüglich an diese weiterzuleiten.
Artikel 2
Die in Anhang II dargelegten Leitlinien des Sonderausschusses werden als Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen zwischen ENTSOG und den Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs angenommen. Der Sonderausschuss ersucht die Vertragsparteien, sie unverzüglich an diese weiterzuleiten.
Artikel 3
Die in Anhang III dargelegten Leitlinien des Sonderausschusses werden als Leitlinien für Verwaltungsvereinbarungen zwischen der ACER und der gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten Regulierungsbehörde im Vereinigten Königreich (GEMA und Utility Regulator) angenommen. Der Sonderausschuss ersucht die Vertragsparteien, sie unverzüglich an diese weiterzuleiten.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel und London am 5. April 2024.
Für den Sonderausschuss
Die Ko-Vorsitzenden
Y. GARCÍA MEZQUITA P. KOVACS M. SKRINAR
ANHANG I
Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen zwischen ENTSO-E und den Stromübertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs
In Anbetracht des Artikels 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die Übertragungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, einschließlich eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen ENTSO-E einerseits und den Stromübertragungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs andererseits,
1.
werden ENTSO-E und die Stromübertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs ersucht, so bald wie möglich effiziente und inklusive Arbeitsvereinbarungen zu entwickeln und umzusetzen, um ihre wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten.
2.
Die Arbeitsvereinbarungen sollten die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit und damit eng zusammenhängende Aspekte abdecken:|
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Strommärkte |
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Zugang zu den Netzen |
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Sicherheit der Stromversorgung |
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Infrastrukturplanung |
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Offshore-Energie |
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effiziente Nutzung der Stromverbindungsleitungen |
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Dekarbonisierung von Gas. |
Die Arbeitsvereinbarungen sollten sich auf technische und administrative Angelegenheiten einschließlich des Informationsaustauschs beschränken; die volle Entscheidungsautonomie beider Seiten in Bezug auf die Festlegung der Politik in der Union bzw. im Vereinigten Königreich sollte dabei gewahrt bleiben.
3.
Die Stromübertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs sollten gemeinsam auftreten und müssen ihre eigenen Formen der Abstimmung aufbauen, um unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Wettbewerbsregelungen mit ENTSO-E zusammenzuarbeiten.
4.
Die Arbeitsvereinbarungen dürfen für die Stromübertragungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs weder die Mitgliedschaft im ENTSO-E beinhalten oder ihnen einen vergleichbaren Status verleihen noch ihre Teilnahme an den Sitzungen von ENTSO-E vorsehen.
5.
Die Arbeitsvereinbarungen sollten so bald wie möglich ausgearbeitet und vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ihrem Abschluss sollten die Arbeitsvereinbarungen den betreffenden Marktteilnehmern in geeigneter Weise mitgeteilt werden.
ANHANG II
Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen zwischen ENTSOG und den Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs
In Anbetracht des Artikels 317 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass ihre Fernleitungsnetzbetreiber Arbeitsvereinbarungen entwickeln, einschließlich eines Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen ENTSOG einerseits und den Gasfernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs andererseits,
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1. |
werden ENTSOG und die Gasfernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs ersucht, so bald wie möglich effiziente und inklusive Arbeitsvereinbarungen zu entwickeln und umzusetzen, um ihre wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten. |
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2. |
Die Arbeitsvereinbarungen sollten die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit und damit eng zusammenhängende Aspekte abdecken:
Die Arbeitsvereinbarungen sollten sich auf technische und administrative Angelegenheiten einschließlich des Informationsaustauschs beschränken; die volle Entscheidungsautonomie beider Seiten in Bezug auf die Festlegung der Politik in der Union bzw. im Vereinigten Königreich sollte dabei gewahrt bleiben. |
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3. |
Die Gasfernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs sollten gemeinsam auftreten und müssen ihre eigenen Formen der Abstimmung aufbauen, um unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Wettbewerbsregelungen mit ENTSOG zusammenzuarbeiten. |
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4. |
Die Arbeitsvereinbarungen dürfen für die Gasfernleitungsnetzbetreiber des Vereinigten Königreichs weder die Mitgliedschaft im ENTSOG beinhalten oder ihnen einen vergleichbaren Status verleihen noch ihre Teilnahme an den Sitzungen von ENTSOG vorsehen. |
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5. |
Die Arbeitsvereinbarungen sollten so bald wie möglich ausgearbeitet und vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ihrem Abschluss sollten die Arbeitsvereinbarungen den betreffenden Marktteilnehmern in geeigneter Weise mitgeteilt werden. |
ANHANG III
Leitlinien für Verwaltungsvereinbarungen zwischen der ACER und der gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten Regulierungsbehörde im Vereinigten Königreich (GEMA und Utility Regulator)
In Anbetracht des Artikels 318 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu erleichtern,
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1. |
werden die ACER und die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs (GEMA und Utility Regulator) aufgefordert, so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen zu entwickeln und umzusetzen, um ihre wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten. |
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2. |
Die Verwaltungsvereinbarungen sollten die folgenden Bereiche der Zusammenarbeit und damit eng zusammenhängende Aspekte abdecken:
Die Verwaltungsvereinbarungen sollten sich auf technische und administrative Angelegenheiten einschließlich des Informationsaustauschs beschränken; die volle Entscheidungsautonomie beider Seiten in Bezug auf die Festlegung der Politik in der Union bzw. im Vereinigten Königreich sollte dabei gewahrt bleiben. |
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3. |
Seitens des Vereinigten Königreichs sollten die GEMA und der Utility Regulator gemeinsam handeln, und sie müssen ihre eigenen Formen der Abstimmung aufbauen, um als alleinige Vertretung mit der ACER zusammenzuarbeiten. |
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4. |
Die Verwaltungsvereinbarungen dürfen für die gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der ACER beinhalten oder ihr einen vergleichbaren Status verleihen noch die Teilnahme der gemäß Artikel 310 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit benannten Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs an den Sitzungen der ACER vorsehen. |
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5. |
Die Verwaltungsvereinbarungen sollten so bald wie möglich ausgearbeitet und vor ihrem Abschluss dem Sonderausschuss zur Prüfung vorgelegt werden. Nach ihrem Abschluss sollten die Verwaltungsvereinbarungen den betreffenden Marktteilnehmern in geeigneter Weise mitgeteilt werden. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1550/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)