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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1543 |
31.5.2024 |
ÜBERSETZUNG
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden die „Union“,
und
DIE EUROPÄISCHE WELTRAUMORGANISATION, im Folgenden „ESA“,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —
GESTÜTZT auf den Vertrag über die Europäische Union,
GESTÜTZT auf das am 30. Mai 1975 in Paris unterzeichnete und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretene Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation,
GESTÜTZT auf das am 19. August 2002 in Paris unterzeichnete und am 23. Juni 2003 in Kraft getretene Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass sie eine Zusammenarbeit in Fragen von allgemeinem Interesse im Bereich der Sicherheit entwickeln sollten, und dass der Rat der Europäischen Union und der ESA-Rat am 22. Mai 2007 eine Entschließung zur Europäischen Raumfahrtpolitik angenommen haben, in der unter anderem die Notwendigkeit der Verbesserung der Synergien auf dem Gebiet der Sicherheit hervorgehoben wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ein ständiger Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,
IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Zugang zu und den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen der Vertragsparteien erfordern kann,
IN DER ERKENNTNIS, dass die ESA im Rahmen bestimmter Programme der Union möglicherweise EU-Verschlusssachen erstellen muss,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und ein solcher Austausch und eine solche Erstellung dieser Informationen geeignete Geheimschutzmaßnahmen erforderlich machen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck
Im Hinblick auf das Ziel der Vertragsparteien, ihre Sicherheit in all ihren Formen zu stärken, findet dieses Abkommen zwischen der Union und der ESA über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen Anwendung auf die als Verschlusssachen eingestuften Informationen im Sinne von Artikel 2, die von einer Vertragspartei (im Folgenden „bereitstellende Vertragspartei“) der anderen Vertragspartei (im Folgenden „empfangende Vertragspartei“) bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden.
Artikel 2
Definition des Begriffs „Verschlusssachen“
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen und Material jedweder Form und Art,
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a) |
für die bzw. das eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie bzw. es gegen unbefugte Weitergabe oder Verlust geschützt werden müssen bzw. muss, da dies den Interessen der ESA oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, und |
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b) |
die bzw. das entsprechend der Äquivalenztabelle gekennzeichnet sind bzw. ist, auf die in den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Durchführungsvereinbarungen verwiesen wird. |
Artikel 3
Vertragsparteien
(1) Dieses Abkommen gilt für die Union und die ESA.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Union“ den Europäischen Rat, den Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“), das Generalsekretariat des Rates, die Europäische Kommission, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“).
Artikel 4
Für die Sicherheit zuständige Stellen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens sind folgende Stellen für die Sicherheit zuständig:
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a) |
für die ESA das Sicherheitsbüro der ESA unter der Leitung des Generaldirektors der ESA; |
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b) |
für die Union
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(2) Die für die Sicherheit zuständigen Behörden nach Absatz 1 schließen eine Durchführungsvereinbarung zur Festlegung der Standards für den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Sicherung von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden (im Folgenden „Durchführungsvereinbarung“), einschließlich EU-Verschlusssachen (im Folgenden „EU-VS“), die von der ESA gemäß Artikel 6 erstellt werden.
(3) Für die ESA bedarf die Durchführungsvereinbarung der Genehmigung durch den ESA-Rat.
(4) Auf Seite der Union wird die Durchführungsvereinbarung vom Sicherheitsausschuss des Rates gebilligt.
Artikel 5
Sicherheitsgrundsätze
Jede Vertragspartei verfährt wie folgt:
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a) |
Im Einklang mit diesem Abkommen und den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützt und sichert sie Verschlusssachen der anderen Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens; |
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b) |
Sie stellt sicher, dass Verschlusssachen, die ihr im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder mit dieser ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad beibehalten und dass dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei nicht herabgestuft oder aufgehoben wird. Die empfangende Vertragspartei schützt und sichert solche Verschlusssachen gemäß ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Verschlusssachen mit einem entsprechenden Geheimhaltungsgrad; |
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c) |
Sie verwendet Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur für die von der bereitstellenden Vertragspartei bestimmten Zwecke, es sei denn, die bereitstellende Vertragspartei hat einer anderweitigen Verwendung zuvor schriftlich zugestimmt; |
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d) |
Sie gibt Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nicht an Dritte oder an nicht in Artikel 3 Absatz 2 genannte Organe und Einrichtungen der Union weiter, es sei denn, die bereitstellende Vertragspartei hat einer Weitergabe zuvor schriftlich zugestimmt; |
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e) |
Sie gewährt den Zugang zu Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens nur den Personen, die Kenntnis von diesen Informationen haben müssen und die — sofern zutreffend — der für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad erforderlichen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sind; |
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f) |
Sie stellt sicher, dass alle Personen mit Zugang zu Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens über ihre Verantwortung für deren Schutz gemäß den geltenden Rechtsvorschriften unterrichtet werden; |
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g) |
Sie gewährleistet, dass die Einrichtungen, in denen Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens behandelt und aufbewahrt werden, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften in angemessener Weise gesichert, kontrolliert und geschützt sind. |
Artikel 6
Erstellung von EU-Verschlusssachen durch die ESA
(1) Erfordert die Durchführung eines Programms der Union die Erstellung von EU-VS durch die ESA, so werden EU-VS von der ESA gemäß den Bedingungen erstellt, die in der Durchführungsvereinbarung festgelegt sind.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens werden von der ESA nach Absatz 1 erstellte EU-VS von der ESA als empfangende Vertragspartei im Einklang mit den in Artikel 5 genannten Sicherheitsgrundsätzen geschützt.
Artikel 7
Freigabe und Weitergabe von Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen werden nur gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber von der bereitstellenden Vertragspartei an die empfangende Vertragspartei weitergegeben bzw. ihr gegenüber freigegeben.
(2) Die Frei- oder Weitergabe von Verschlusssachen gegenüber anderen als den in Artikel 3 genannten Empfängern bedarf eines Beschlusses der empfangenden Vertragspartei nach schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Urheber, wie er in den jeweiligen Geheimschutzvorschriften der Vertragsparteien festgelegt ist.
(3) Eine grundsätzliche Weitergabe von Verschlusssachen für die Zwecke der Absätze 1 oder 2 ist nur möglich, wenn die Vertragsparteien für bestimmte Kategorien von Informationen Verfahren vereinbart und festgelegt haben.
(4) Dieses Abkommen kann nicht als Grundlage für die zwingende Freigabe von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien herangezogen werden.
(5) Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens werden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei oder auf Anweisung der bereitstellenden Vertragspartei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben. Vor der Weitergabe von Verschlusssachen an einen Auftragnehmer oder potenziellen Auftragnehmer stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer gegebenenfalls für sich selbst den erforderlichen Sicherheitsbescheid für Unternehmensanlagen besitzt und über die erforderlichen Sicherheitsermächtigungen für sein Personal, das Zugang zu Verschlusssachen benötigt, verfügt.
Artikel 8
Personeller Geheimschutz
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeit oder Aufgaben Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten kann, erforderlichenfalls einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen Zugang zu solchen Informationen gewährt wird.
(2) Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung werden im Einklang mit den jeweiligen Geheimschutzvorschriften durchgeführt, einschließlich der Feststellung, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.
Artikel 9
Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten für die Sicherheit zuständigen Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um die Wirksamkeit der Durchführungsvereinbarung zu beurteilen.
(2) Bevor die Vertragsparteien Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens bereitstellen oder austauschen müssen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten für Sicherheit zuständigen Stellen bestätigen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, diese Verschlusssachen so zu schützen und zu sichern, dass damit der Durchführungsvereinbarung entsprochen wird.
Artikel 10
Übermittlung von Verschlusssachen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet
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a) |
Alle im Rahmen dieses Abkommens für die Union freigegebenen Verschlusssachen sind wie folgt zu übersenden:
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b) |
Alle im Rahmen dieses Abkommens an die ESA freigegebenen Verschlusssachen sind zu senden an:
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(2) Wenn dies aus besonderen operativen Gründen erforderlich ist, kann die Korrespondenz einer Vertragspartei, auch in elektronischer Form, direkt an die andere Vertragspartei gerichtet werden. Die entsprechenden Verfahren werden in der Durchführungsvereinbarung festgelegt.
(3) Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen von der Union an die ESA sowie von der ESA an die Union erfolgt im Einklang mit den Vorgaben der bereitstellenden Vertragspartei gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften. In der Durchführungsvereinbarung werden die entsprechenden Bedingungen festgelegt, unter denen jede Vertragspartei die von der anderen Vertragspartei bereitgestellten Verschlusssachen in ihren internen Netzwerken übermitteln, speichern oder verarbeiten darf.
Artikel 11
Sicherheitsvorfälle
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannte für die Sicherheit zuständige Stelle einer Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die für die Sicherheit zuständige Stelle der anderen Vertragspartei über jede erwiesene oder mutmaßliche unbefugte Weitergabe oder jeden erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust von Verschlusssachen, die von der anderen Vertragspartei bereitgestellt wurden. Die für die Sicherheit zuständige Stelle der betreffenden Vertragspartei führt — soweit erforderlich mit Unterstützung der anderen Vertragspartei — eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse Bericht.
(2) Die für die Sicherheit zuständigen Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 legen Verfahren fest, nach denen im Falle einer erwiesenen oder mutmaßlichen Kompromittierung von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens vorzugehen ist, einschließlich der Unterrichtung der anderen Vertragspartei über die Umstände des Falles und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um ein erneutes Auftreten zu verhindern.
Artikel 12
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen.
Artikel 13
Andere Übereinkünfte
Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese Übereinkünfte nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.
Artikel 14
Aufsicht
Der Generaldirektor der ESA, der Generalsekretär des Rates, das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Hohe Vertreter überwachen die Durchführung dieses Abkommens.
Artikel 15
Beilegung von Streitigkeiten
Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Während der Verhandlungen erfüllen die Vertragsparteien weiterhin ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen.
Artikel 16
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft; dies berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin so zu behandeln, dass sie gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens geschützt sind.
Artikel 17
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
(2) Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Vorschriften und Regelungen, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.
(3) Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.
(4) Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen. Diese Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.
(5) Die in Artikel 16 und im vorliegenden Artikel genannten Notifikationen der ESA an die Union sind an den Generalsekretär des Rates zu richten.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in englischer Sprache abgefasst.
ZU URKUND DESSEN HABEN die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Mai zweitausendvierundzwanzig.
ANHANG
GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION ÜBER DIE SICHERHEIT UND DEN AUSTAUSCH VON VERSCHLUSSSACHEN
Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/696 (1) zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm wurde der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) aufgrund ihrer Fachkompetenz im Bereich Raumfahrt eine Reihe von Aufgaben übertragen. Dies erforderte zusammen mit den zahlreichen Veränderungen, die sich in den vergangenen Jahren sowohl auf Seite der EU als auch der ESA ergeben haben, eine Überarbeitung des 2008 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Weltraumorganisation über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen (2).
Zu diesem Zweck haben die beiden Parteien den Wortlaut eines neuen Abkommens ausgehandelt und fertiggestellt. In diesem Abkommen werden die Standards für den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Sicherung von Verschlusssachen, die von der ESA und der EU bereitgestellt oder zwischen ihnen ausgetauscht werden, festgelegt.
Zum Zeitpunkt der heutigen Unterzeichnung dieses Abkommens erklären die beiden Vertragsparteien, dass dieses Abkommen, das am 18. Juli 2008 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der ESA und der EU über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen ersetzt und dass letzteres mit Inkrafttreten dieses Abkommens keine Anwendung mehr findet.
(1) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 12.5.2021, S. 69).
(2) Amtsblatt der Europäischen Union L 219 vom 14.8.2008, S. 59.
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1543/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)