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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1516

13.6.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 318/2023

vom 8. Dezember 2023

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2024/1516]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wurde mit dem Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens eine befristete und bedingte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vereinbart. Diese Ausnahme gilt für die Richtlinie 2010/31/EU in der vor der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geltenden Fassung. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 gilt daher nicht für Island. Diese Ausnahme ist streng befristet und sollte nur gelten, bis eine Einigung über die Aufnahme der Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen erzielt ist. Eine Einigung sollte als erzielt gelten, wenn die Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen aufgenommen ist.

(3)

Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 17 (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:

„17a.

32012 R 0244: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Die Verordnung gilt nicht für Island.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Pascal SCHAFHAUSER


(1)   ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 18.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1516/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)