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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1504 |
30.5.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1504 DER KOMMISSION
vom 22. Februar 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern gegen Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 134 Absatz 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um einer Person, die Gegenstand der Untersuchung eines mutmaßlichen in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Verstoßes ist, Gelegenheit zur Anhörung zu geben, sollte diese Person das Recht haben, innerhalb einer angemessenen, mindestens vierwöchigen Frist schriftlich zur Auflistung der Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen, bevor der Untersuchungsbeauftragte diese Feststellungen an die EBA weiterleitet. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, sollte sich während dieser Untersuchung von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen dürfen. Der Untersuchungsbeauftragte sollte prüfen, ob aufgrund der Äußerungen der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, die Auflistung der Prüfungsfeststellungen vor Übermittlung an die EBA geändert werden muss. |
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(2) |
Die EBA sollte die Vollständigkeit der vom Untersuchungsbeauftragten übermittelten Akte anhand einer Dokumentenliste überprüfen. Damit die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte die EBA ihr vor Erlass eines endgültigen Beschlusses über Geldbußen oder Aufsichtsmaßnahmen das Recht einräumen, weitere schriftliche Bemerkungen abzugeben. |
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(3) |
Damit die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, bei dieser Untersuchung kooperiert, sollte die EBA bestimmte Zwangsmaßnahmen ergreifen können. Hat die EBA einen Beschluss erlassen, mit dem die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, aufgefordert wird, einen Verstoß abzustellen, vollständige Informationen zu übermitteln oder vollständige Aufzeichnungen, Daten oder sonstiges Material vorzulegen, oder hat die EBA die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung beschlossen, so kann sie Zwangsgelder verhängen, um die betreffende Person zu zwingen, dem erlassenen Beschluss nachzukommen. Vor Verhängung eines Zwangsgeldes sollte die EBA der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung geben. |
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(4) |
Da der Untersuchungsbeauftragte seine Arbeit unabhängig ausübt, sollte die EBA nicht an die von ihm erstellte Akte gebunden sein. Damit die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ihre Verteidigung angemessen vorbereiten kann, sollte sie jedoch unabhängig davon, ob sich die EBA den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragen ganz oder teilweise anschließt, über diese Feststellungen informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. |
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(5) |
Fasst die EBA einen Interimsbeschluss nach Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, sollte sie der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass dieses Interimsbeschlusses und vor Erlass eines bestätigenden Beschlusses gehört zu werden. Wird die Untersuchung von einem Untersuchungsbeauftragten durchgeführt, sollte das Verfahren für die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, indes das Recht auf vorherige Anhörung vorsehen. |
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(6) |
Die Befugnis der EBA zur Verhängung eines Zwangsgelds ist unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Verteidigung auszuüben und darf nicht über den notwendigen Zeitraum hinausgehen. Beschließt die EBA die Verhängung eines Zwangsgelds, sollte der betreffenden Person deshalb Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden und sollte ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person dem an sie gerichteten Beschluss der EBA nachkommt, kein Zwangsgeld mehr erhoben werden. |
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(7) |
Die von der EBA und dem Untersuchungsbeauftragten erstellten Akten enthalten Informationen, die die betreffende Person unbedingt zur Vorbereitung auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, sollte daher vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Akteneinsicht haben, nachdem sie entweder vom Untersuchungsbeauftragten oder von der EBA eine Mitteilung mit der Auflistung der Prüfungsfeststellungen erhalten hat. Die eingesehenen Akten sollten nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden dürfen. |
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(8) |
Sowohl die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern als auch die Befugnis zu deren Vollstreckung sollte zeitlich begrenzt sein. Der Einheitlichkeit halber sollten die Zeiträume, innerhalb deren Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt oder vollstreckt werden können, den bestehenden Rechtsvorschriften der Union für die Verhängung und Vollstreckung von Bußgeldern gegen beaufsichtigte Unternehmen und den Erfahrungen der EBA mit der Anwendung solcher Rechtsvorschriften Rechnung tragen. |
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(9) |
Um die Verwahrung der eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder zu gewährleisten, sollte die EBA diese auf verzinslichen Konten hinterlegen, die eigens für einzelne, zur Abstellung eines Verstoßes verhängte Geldbußen oder Zwangsgelder eröffnet werden. Dem Grundsatz der haushaltspolitischen Vorsicht entsprechend sollte die EBA die Beträge erst dann an die Kommission überweisen, wenn die Beschlüsse rechtskräftig geworden sind, weil alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden oder die Frist zum Einlegen von Rechtsmitteln abgelaufen ist — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird
(1) Nach Abschluss der Untersuchung eines mutmaßlichen in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstoßes und vor Übermittlung der Akte an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) gemäß Artikel 134 Absatz 2 jener Verordnung unterrichtet der Untersuchungsbeauftragte die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich über seine Feststellungen und gibt ihr gemäß Artikel 134 Absatz 5 der genannten Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung.
(2) In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere der in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstöße darstellen können, und ist unter Berücksichtigung der in Artikel 130 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Kriterien eine Einschätzung zu Art und Schwere dieser Verstöße abzugeben.
(3) In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen ist für schriftliche Äußerungen der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine angemessene Frist zu setzen. Diese Frist beträgt mindestens vier Wochen; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 4 genannten Untersuchungen. Nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Äußerungen müssen vom Untersuchungsbeauftragten nicht berücksichtigt werden.
(4) Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann in ihren schriftlichen Äußerungen alle ihr bekannten, für ihre Verteidigung bedeutsamen Fakten darlegen, und fügt nach Möglichkeit Unterlagen für deren Nachweis bei. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann vorschlagen, dass andere Personen, die die von ihr vorgebrachten Fakten bestätigen können, vom Untersuchungsbeauftragten gehört werden. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich bei der Ausarbeitung ihrer schriftlichen Äußerungen von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen.
(5) Der Untersuchungsbeauftragte kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
Artikel 2
Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der EBA geführt wird
(1) Die vollständige, vom Untersuchungsbeauftragten an die EBA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen:
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a) |
die Auflistung der Prüfungsfeststellungen und die an die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Kopie dieser Auflistung sowie alle aufgrund der Äußerungen der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, geänderten Feststellungen, |
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b) |
eine Kopie der schriftlichen Äußerungen der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, |
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c) |
das Protokoll der mündlichen Anhörung, so eine solche stattgefunden hat. |
(2) Ist die Akte unvollständig, fordert die EBA beim Untersuchungsbeauftragten unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen an.
(3) Stellen die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten dargelegten Fakten nach Auffassung der EBA keinen der in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstöße dar, beschließt sie, die Untersuchung zu schließen, und teilt diesen Beschluss der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, mit.
(4) Stimmt die EBA den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten ganz oder teilweise zu, setzt sie die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, darüber in Kenntnis. In der entsprechenden Mitteilung wird für den Fall, dass die EBA sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens zwei Wochen, und für den Fall, dass die EBA nicht allen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb deren sich die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich äußern kann. Bei Erlass eines Beschlusses zur Feststellung eines Verstoßes und zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen oder einer Geldbuße gemäß den Artikeln 130 bzw. 131 der Verordnung (EU) 2023/1114 muss die EBA schriftliche Äußerungen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, nicht berücksichtigen.
(5) Die EBA kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
(6) Kommt die EBA zu dem Schluss, dass die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, einen oder mehrere der in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstöße begangen hat, und hat sie gemäß Artikel 131 jener Verordnung einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße erlassen, so setzt sie die betreffende Person umgehend über diesen Beschluss in Kenntnis.
Artikel 3
Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Zwangsgeldern bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der EBA geführt wird
(1) Vor Erlass eines Beschlusses zur Verhängung eines Zwangsgelds nach Artikel 132 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt die EBA der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung des Zwangsgelds dargelegt werden und die Höhe dieses Zwangsgelds pro Tag der Nichteinhaltung angegeben ist.
In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb deren sich die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich äußern kann. Bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld muss die EBA schriftliche Äußerungen, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, nicht berücksichtigen.
(2) Die EBA kann die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
(3) In dem Beschluss der EBA zur Verhängung eines Zwangsgelds sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss, die Höhe des Zwangsgelds sowie das Datum der ersten zu leistenden Zahlung anzugeben.
(4) Sobald die Person, die Gegenstand des betreffenden Beschlusses nach Artikel 132 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist, diesem Beschluss nachgekommen ist, wird kein Zwangsgeld mehr verhängt.
Artikel 4
Verfahrensvorschriften für Interimsbeschlüsse über Aufsichtsmaßnahmen
(1) Fasst die EBA einen Interimsbeschluss nach Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, durch den Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 130 jener Verordnung verhängt werden, so setzt sie die betreffende Person umgehend über diesen Interimsbeschluss in Kenntnis.
Die EBA setzt eine Frist von mindestens vier Wochen, innerhalb deren sich die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, schriftlich zu diesem äußern kann. Nach Ablauf dieser Frist eingehende schriftliche Äußerungen muss die EBA nicht berücksichtigen.
Auf Antrag gewährt die EBA der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, Akteneinsicht. Die Unterlagen, in die Einsicht genommen wird, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 betreffen, verwendet werden.
Die EBA kann die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
(2) Die EBA fasst so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen abschließenden Beschluss.
Gelangt die EBA nach Anhörung der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu dem Schluss, dass diese Person einen der in Anhang V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstöße begangen hat, so fasst sie einen bestätigenden Beschluss, mit dem eine oder mehrere der in Artikel 130 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufsichtsmaßnahmen verhängt werden. Die EBA setzt die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich von dem Beschluss in Kenntnis.
(3) Wird der Interimsbeschluss durch den abschließenden Beschluss der EBA nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben.
Artikel 5
Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen
(1) Die EBA gewährt der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der der Untersuchungsbeauftragte oder die EBA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt hat, auf Antrag Akteneinsicht. Diese Akteneinsicht wird nach Übermittlung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gemäß Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 gewährt.
(2) Die eingesehenen Unterlagen dürfen von der in Absatz 1 genannten Person nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 betreffen.
Artikel 6
Zeiträume, in denen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können
(1) Geldbußen und Zwangsgelder für Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, können für eine Dauer von maximal fünf Jahren verhängt werden.
(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitraum beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Verstoß begangen wird. Bei fortgesetzten oder wiederholten Verstößen beginnt dieser Zeitraum an dem Tag, an dem der Verstoß abgestellt wird.
(3) Jede Maßnahme, die von der EBA oder der zuständigen Behörde, die auf Ersuchen der EBA gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätig wird, zum Zweck der Untersuchung eines in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstoßes ergriffen wird, unterbricht den Zeitraum, innerhalb dessen Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können. Wirksam wird diese Unterbrechung an dem Tag, an dem die Person, die Gegenstand der Untersuchung eines in den Anhängen V oder VI der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführten Verstoßes ist, von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.
(4) Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt der Zeitraum, in dem Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können, erneut. Der Zeitraum endet spätestens an dem Tag, an dem die zweifache Dauer dieses Zeitraums verstrichen ist, ohne dass die EBA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Dieser Zeitraum verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Begrenzung nach Absatz 5 ausgesetzt ist.
(5) Der Zeitraum, in dem Geldbußen und Zwangsgelder verhängt werden können, wird so lange ausgesetzt, wie in Bezug auf den Beschluss der EBA ein Verfahren vor dem in Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Beschwerdeausschuss anhängig ist oder dieser Beschluss gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2023/1114 vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft wird.
Artikel 7
Zeiträume, in denen Strafen vollstreckt werden können
(1) Die Befugnis der EBA, die nach den Artikeln 131 und 132 der Verordnung (EU) 2023/1114 gefassten Beschlüsse zu vollstrecken, gilt fünf Jahre lang.
(2) Der in Absatz 1 genannte Zeitraum beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist.
(3) Der Zeitraum, in dem Strafen vollstreckt werden können, wird durch jede Maßnahme unterbrochen, die die EBA oder eine zuständige nationale Behörde, die auf Ersuchen der EBA gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2023/1114 tätig wird, zur Durchsetzung der Zahlung oder der Zahlungsbedingungen für die Geldbuße oder das Zwangsgeld ergreift.
(4) Mit jeder in Absatz 3 genannten Unterbrechung beginnt der Zeitraum, in dem Strafen vollstreckt werden können, erneut.
(5) Der Zeitraum, in dem Strafen vollstreckt werden können, ist ausgesetzt, solange
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a) |
eine Zahlungsfrist bewilligt ist, |
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b) |
die Vollstreckung der Zahlung aufgrund einer noch ausstehenden Entscheidung des EBA-Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgesetzt ist. |
Artikel 8
Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern
(1) Die von der EBA eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf einem von der EBA eröffneten verzinslichen Konto zu hinterlegen, bis sie rechtskräftig geworden sind. Werden von der EBA gleichzeitig mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder eingezogen, stellt sie sicher, dass diese auf verschiedenen Konten oder Unterkonten hinterlegt werden. Die entrichteten Geldbußen und Zwangsgelder fließen nicht in den EBA-Haushalt ein und werden auch nicht als Haushaltsposten verbucht.
(2) Sobald die EBA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel rechtskräftig geworden sind, überweist sie diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge fließen dann in den allgemeinen Haushalt der EU ein.
(3) Die EBA teilt der Kommission regelmäßig die Höhe der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Status mit.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1504/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)