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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1489

27.5.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1489 DES RATES

vom 21. Mai 2024

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Änderung der Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco bzw. der Republik San Marino

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), dem Fürstentum Liechtenstein (2), dem Fürstentum Andorra (3), dem Fürstentum Monaco (4) bzw. der Republik San Marino (5) (im Folgenden „Abkommen“) bilden die Rechtsgrundlage für den gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen jedem Mitgliedstaat und jedem dieser Drittländer im Einklang mit dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten international vereinbarten Gemeinsamen Meldestandard (CRS). Die Abkommen zielen darauf ab, die internationale Steuerehrlichkeit zu fördern und gleichzeitig die Steuerbehörden bei der Verhinderung und Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu unterstützen.

(2)

Der CRS wird auch innerhalb der Union für den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU (6) umgesetzt.

(3)

Am 26. August 2022 wurden in der OECD wichtige Änderungen am CRS gebilligt Diese Änderungen müssen ab dem 1. Januar 2026 Anwendung finden.

(4)

Diese Änderungen wurden innerhalb der Union durch eine Änderung der Richtlinie 2011/16/EU umgesetzt.

(5)

Jedes der Abkommen enthält identische Bestimmungen für bilaterale förmliche Konsultationen zwischen den Vertragsparteien, die stattfinden sollen, wenn auf Ebene der OECD der CRS in einem wichtigen Punkt geändert wird und aufgrund deren es möglich ist dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien zu ändern.

(6)

Es liegt im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten, dass die Zusammenarbeit im Bereich des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten zwischen Steuerbehörden über den 1. Januar 2026 hinaus ohne Unterbrechung fortgesetzt wird.

(7)

Daher sollten Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen werden, die Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zwischen der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco bzw. der Republik San Marino zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über die Änderung der Abkommen über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Fürstentum Andorra, dem Fürstentum Monaco bzw. der Republik San Marino aufzunehmen.

Artikel 2

(1)   Die Kommission führt die Verhandlungen gemäß den Verhandlungsrichtlinien im Addendum zu diesem Beschluss. Diese Richtlinien werden je nach Verlauf der Verhandlungen gegebenenfalls überarbeitet und weiterentwickelt.

(2)   Die Verhandlungen werden im engen Benehmen mit der Gruppe „Steuerfragen“ geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird.

(3)   Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss regelmäßig Bericht und konsultiert ihn regelmäßig. Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 30).

(2)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 84).

(3)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 33).

(4)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco über den Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Übereinstimmung mit dem globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) (ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 55).

(5)  Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 33).

(6)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1),


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1489/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)