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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1457

29.5.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1457 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich einiger zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Prunus persica, Prunus dulcis, Prunus armeniaca und Prunus davidiana mit Ursprung in der Türkei sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 hinsichtlich der Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Eine dieser gelisteten Gattungen ist Prunus L.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (3) sind die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet worden sind. Der Grund hierfür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (4) geführt werden, doch sie können nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(4)

Am 29. Januar 2020 stellte die Türkei bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union der folgenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen: bis zu zwei Jahre alte unbewurzelte Stecklinge, ruhend, ohne Blätter, von Prunus persica und Prunus dulcis, bis zu zwei Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, nicht veredelt, von Prunus persica und Prunus dulcis, und bis zu zwei Jahre alte auf Wurzelstöcken von Prunus persica, Prunus dulcis, Prunus armeniaca oder Prunus davidiana veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ruhend, ohne Blätter, von Prunus persica und Prunus dulcis mit Ursprung in der Türkei (im Folgenden „betreffende Pflanzen“). Dieser Antrag wurde durch die entsprechenden technischen Dossiers unterstützt.

(5)

Am 1. Dezember 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken an (5). Die Behörde ermittelte Anoplophora chinensis, Didesmococcus unifasciatus, Euzophera semifuneralis, Hoplolaimus galeatus, Lasiodiplodia pseudotheobromae, Lepidosaphes malicola, Lepidosaphes pistaciae, Maconellicoccus hirsutus, Malacosoma parallela, Neoscytalidium dimidiatum, Neoscytalidium novaehollandiae, Nipaecoccus viridis, Peach rosette mosaic virus, Phenacoccus solenopsis, Pochazia shantungensis, Russellaspis pustulans, Scirtothrips dorsalis und Tomato ringspot virus als für diese Pflanzen relevante Schädlinge.

(6)

Die Behörde bewertete die in den Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für die ermittelten Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der betreffenden Pflanzen von diesen Schädlingen ein.

(7)

Nach amtlicher Bestätigung des Nichtvorkommens von Malacosoma parallela in der Türkei wird der Schädling für die Waren Prunus L mit Ursprung in dem genannten Land nicht mehr als relevant erachtet.

(8)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens und zusätzlicher Informationen aus der Türkei in Bezug auf Malacosoma parallela wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko aufgrund des Einführens der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

(9)

Die von der Türkei in den technischen Dossiers beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend erachtet, um das Risiko aufgrund des Einführens der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(10)

Folglich sollten die betreffenden Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko betrachtet werden.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Anoplophora chinensis, Peach rosette mosaic virus, Scirtothrips dorsalis und Tomato ringspot virus werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge geführt.

(13)

Dagegen sind Didesmococcus unifasciatus, Euzophera semifuneralis, Hoplolaimus galeatus, Lepidosaphes pistaciae, Maconellicoccus hirsutus, Nipaecoccus viridis, Pochazia shantungensis und Russellaspis pustulans noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, weshalb die Pflanzenschutzmaßnahmen für diese Schädlinge auf den von der Türkei in den Dossiers beschriebenen Maßnahmen beruhen. Es müssen vollständige Risikobewertungen für diese Schädlinge vorliegen, damit festgestellt werden kann, ob sie die Bedingungen erfüllen, um in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt zu werden, und ob die betreffenden Pflanzen zusammen mit den jeweiligen spezifischen Anforderungen in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt werden können.

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Darüber hinaus sind Lasiodiplodia pseudotheobromae, Neoscytalidium dimidiatum, und Phenacoccus solenopsis noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Da jedoch bei den von diesen Schädlingen befallenen Wirtspflanzen im Gebiet der Union keine nennenswerten Auswirkungen festgestellt wurden, sind in Bezug auf diese Schädlinge keine Einfuhranforderungen erforderlich.

(16)

Neoscytalidium novaehollandiae ist ein Synonym für Neoscytalidium dimidiatum. Folglich sind auch für diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.

(17)

In einem von der Behörde erstellten wissenschaftlichen Gutachten zur Schädlingskategorisierung von Lepidosaphes malicola (6) kommt die Behörde zu dem Schluss, dass der Schädling nicht alle Kriterien für die Einstufung als Unionsquarantäneschädling erfüllt, da seine Auswirkungen in der EU sehr ungewiss sind. Folglich sind auch für diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2019/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1213/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

(5)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Prunus persica and Prunus dulcis plants from Turkey. EFSA Journal 2023;21(1):7735, 212 pp. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.7735.

(6)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2024. Pest categorisation of Lepidosaphes malicola. EFSA Journal, 22(3), e8665. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8665.


ANHANG I

In der zweiten Spalte „Bezeichnung“ der Tabelle in Nummer 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird der Eintrag „ Prunus L., ausgenommen ruhende, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine“ wie folgt geändert:

 

Prunus L., ausgenommen:

ruhende, auf Wurzelstöcken von Prunus cerasifera veredelte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Prunus domestica mit nackten Wurzeln und ohne Blätter mit Ursprung in der Ukraine

bis zu zwei Jahre alte ruhende, unbewurzelte Stecklinge von Prunus persica und Prunus dulcis, ohne Blätter mit Ursprung in der Türkei und

bis zu zwei Jahre alte ruhende Pflanzen zum Anpflanzen mit nackten Wurzeln und ohne Blätter von Prunus persica, Prunus dulcis, Prunus armeniaca und Prunus davidiana mit Ursprung in der Türkei.“


ANHANG II

In der Tabelle des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach dem Eintrag „Unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 2 cm von Persea americana Mill.“ folgender Eintrag eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

„—

bis zu zwei Jahre alte ruhende, unbewurzelte Stecklinge von Prunus persica und Prunus dulcis ohne Blätter

bis zu zwei Jahre alte ruhende Pflanzen zum Anpflanzen mit nackten Wurzeln und ohne Blätter von Prunus persica, Prunus dulcis, Prunus armeniaca und Prunus davidiana

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

Türkei

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Didesmococcus unifasciatus, Euzophera semifuneralis, Hoplolaimus galeatus, Lepidosaphes pistaciae, Maconellicoccus hirsutus, Nipaecoccus viridis, Pochazia shantungensis und Russellaspis pustulans sind;

ii)

die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Didesmococcus unifasciatus, Euzophera semifuneralis, Hoplolaimus galeatus, Lepidosaphes pistaciae, Maconellicoccus hirsutus, Nipaecoccus viridis, Pochazia shantungensis und Russellaspis pustulans befunden wurde;

iii)

unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Didesmococcus unifasciatus, Euzophera semifuneralis, Hoplolaimus galeatus, Lepidosaphes pistaciae, Maconellicoccus hirsutus, Nipaecoccus viridis, Pochazia shantungensis und Russellaspis pustulans unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % für jeden Schädling gewährleistet.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission‘ und

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1457/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)