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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1439 |
27.5.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1439 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2024
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenazaquin, Mepiquat und Propamocarb in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für die Wirkstoffe Fenazaquin und Propamocarb wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. Für den Wirkstoff Mepiquat wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
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(2) |
In Bezug auf Fenazaquin wurde bei dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen hinsichtlich der Anwendung des genannten Stoffs bei Hopfen in den Vereinigten Staaten gestellt. Der Antragsteller wies nach, dass die in den Vereinigten Staaten zugelassenen Verwendungen von Fenazaquin bei Hopfen zu Rückständen führen würden, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG überschreiten, und dass höhere RHG erforderlich wären, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden. |
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(3) |
In Bezug auf Propamocarb wurde bei dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Honig gestellt. |
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(4) |
Diese Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete die Anträge, die Bewertungsberichte und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) weiter. |
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(5) |
Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG (2) ab. Diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(6) |
In Bezug auf Mepiquat wurden mit der Verordnung (EU) 2019/50 der Kommission (3) für Kulturpilze und mit der Verordnung (EU) 2019/1791 der Kommission (4) für Austern-Seitlinge/Austernpilze vorläufige RHG festgelegt, die unter Prüfung neuer, bis zum 31. Dezember 2022 vorzulegender Informationen zu überarbeiten sind, um bei unbehandelten Kulturpilzen eine Kreuzkontamination mit Stroh zu vermeiden, das rechtmäßig mit Mepiquat behandelt wurde. |
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(7) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bei dem betreffenden Mitgliedstaat ein Antrag auf Änderung der geltenden vorläufigen RHG für Mepiquat bei Kulturpilzen und Austern-Seitlingen/Austernpilzen gestellt. |
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(8) |
Dieser Antrag wurde gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete den Antrag, den Bewertungsbericht und die beigefügten Unterlagen an die Behörde weiter. |
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(9) |
Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG (5) ab. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
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(10) |
Was die vom Antragsteller beantragte Änderung des vorläufigen RHG für Mepiquat bei Kulturpilzen anbelangt, so bewertete die Behörde die zusammen mit dem Antrag vorgelegten und die aus dem Überwachungsprogramm der Union stammenden Überwachungsdaten, aus denen hervorging, dass der geltende RHG ausreicht, um der Aufnahme von Rückständen bei Kulturpilzen Rechnung zu tragen. |
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(11) |
Daher ist es angezeigt, den geltenden vorläufigen RHG für Mepiquat bei Kulturpilzen nicht zu ändern. |
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(12) |
Was die vom Antragsteller beantragte Änderung des vorläufigen RHG für Mepiquat bei Austern-Seitlingen/Austernpilzen anbelangt, so bewertete die Behörde die zusammen mit dem Antrag vorgelegten und die aus dem Überwachungsprogramm der Union stammenden Überwachungsdaten und kam zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist, ob der neue RHG auf 1 mg/kg, wie von der Behörde anhand des 95. Perzentils der Datenpopulation abgeleitet, oder auf 3 mg/kg, wie von der Behörde anhand des 95. Perzentils der Datenpopulation bei einem Konfidenzniveau von 95 % abgeleitet, festgesetzt werden sollte. |
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(13) |
Da gemäß der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission (6) auf Überwachungsdaten gestützte Vorschläge für vorläufige RHG das 95. Perzentil der Datenpopulation bei einem Konfidenzniveau von 95 % abdecken müssen, ist es angezeigt, den vorläufigen RHG für Mepiquat bei Austern-Seitlingen/Austernpilzen auf 3 mg/kg festzusetzen. |
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(14) |
Es ist angezeigt, die Gehalte an Mepiquat bei Kulturpilzen und Austern-Seitlingen/Austernpilzen weiterhin zu überwachen und diese RHG auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2030 an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten zu überprüfen. |
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(15) |
Hinsichtlich aller anderen von den Antragstellern beantragten Änderungen der RHG für Fenazaquin, Mepiquat und Propamocarb gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Datenanforderungen erfüllt sind und diese Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften dieser Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. |
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(16) |
Gestützt auf die Stellungnahmen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG akzeptiert werden können. |
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(17) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbinverbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2024.
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.
(2) EFSA 2023. Setting of an import tolerance for fenazaquin in hops. EFSA Journal, 21(12), e8424. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8424.
EFSA 2023. Modification of the existing maximum residue level for propamocarb in honey. EFSA Journal, 21(11), e8422. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8422.
(3) Verordnung (EU) 2019/50 der Kommission vom 11. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorantraniliprol, Clomazon, Cyclaniliprol, Fenazaquin, Fenpicoxamid, Fluoxastrobin, Lambda-Cyhalothrin, Mepiquat, Zwiebelöl, Thiacloprid und Valifenalat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 10 vom 14.1.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/50/oj).
(4) Verordnung (EU) 2019/1791 der Kommission vom 17. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von 1-Decanol, 2,4-D, ABE-IT 56, Cyprodinil, Dimethenamid, Fettalkoholen, Florpyrauxifen-benzyl, Fludioxonil, Fluopyram, Mepiquat, Pendimethalin, Picolinafen, Pyraflufen-ethyl, Pyridaben, S-Abscisinsäure und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1791/oj).
(5) EFSA 2024. Modification of the temporary maximum residue levels for mepiquat in cultivated fungi and oyster mushrooms. EFSA Journal, 22(1), e8476. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8476.
(6) Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/283/oj).
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang II erhalten die Spalten für Fenazaquin und Propamocarb folgende Fassung: „ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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2. |
In Anhang III Teil A erhält die Spalte für Mepiquat folgende Fassung: „ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
((+)) Kombination aus Schädlingsbekämpfungsmittel und Erzeugnis, zu der es eine Fußnote gibt. Die Fußnoten sind nachstehend aufgelistet.
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
((+)) Kombination aus Schädlingsbekämpfungsmittel und Erzeugnis, zu der es eine Fußnote gibt. Die Fußnoten sind nachstehend aufgelistet.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1439/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)