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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1415

22.5.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1415 DER KOMMISSION

vom 14. März 2024

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 hinsichtlich der Höhe der Visumgebühren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf der Grundlage objektiver Kriterien geprüft, ob die in der genannten Verordnung festgelegte Höhe der Visumgebühren geändert werden muss.

(2)

Bei ihrer Bewertung hat die Kommission die Entwicklungen der allgemeinen unionsweiten Inflationsrate und den gewogenen Durchschnitt der Bezüge der Beamten der Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 1. Juli 2023 analysiert. Sie kam zu dem Schluss, dass die Visumgebühren um 12,5 % erhöht werden müssen.

(3)

Da Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschlossen hat, die Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die den Schengen-Besitzstand ergänzt, in nationales Recht umzusetzen, ist Dänemark völkerrechtlich zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichtet.

(4)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(5)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (4) genannten Bereich gehören.

(6)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(7)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(8)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(9)

Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erhalten folgende Fassung:

„(1)

Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 90 EUR.

(2)

Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 45 EUR zu entrichten.

(2a)

Eine Visumgebühr von 135 EUR oder 180 EUR ist zu entrichten, wenn vom Rat ein Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b erlassen wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 14. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/810/oj.

(2)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).

(3)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.

(4)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).

(5)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).

(7)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(8)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1415/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)