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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1414

27.5.2024

Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holz und Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DIE REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE, im Folgenden „Côte d'Ivoire“,

im Folgenden einzeln die „Vertragspartei“ oder gemeinsam die „Vertragsparteien“ –

IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und Côte d'Ivoire, insbesondere im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde, sowie im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 26. November 2008 in Abidjan und am 22. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT der Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat der Europäischen Union und an das Europäische Parlament mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen Aktionsplan der Europäischen Union“ vom 21. Mai 2003, die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt,

EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung, die von der vom 3. bis 14. Juni 1992 veranstalteten Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung verabschiedet wurde, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung des Zugangs zu Informationen, der öffentlichen Bewusstseinsbildung und der Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, des Grundsatzes 20, der die grundlegende Rolle der Frauen bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung betrifft,

IN ANBETRACHT der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, die ebenfalls von der vom 3. bis 14. Juni 1992 veranstalteten Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung verabschiedet wurde, und der Resolution mit der nicht rechtsverbindlichen Absprache über alle Arten von Wäldern, die am 17. Dezember 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde,

GESTÜTZT AUF das Afrikanische Übereinkommen über die Erhaltung der Natur und der natürlichen Ressourcen, das am 11. Juli 2003 in Maputo unterzeichnet wurde,

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), insbesondere die Pflicht, von den CITES-Vertragsparteien ausgestellte CITES-Ausfuhrgenehmigungen oder Ursprungszeugnisse für Holzarten vorzulegen, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handels beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften des Anhangs 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, sowie in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten, nicht diskriminierenden Anwendung derselben beimessen,

GESTÜTZT AUF die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (1),

IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die Umsetzung eines freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens zur Bekämpfung des Klimawandels und zu den Anstrengungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen aus Entwaldung und Waldschädigung (REDD+), einschließlich zur Walderhaltung, verstärkten Kohlenstoffspeicherung und nachhaltigen Waldbewirtschaftung, leistet,

IN ANERKENNUNG der Rolle der Wälder bei der Minderung der Folgen des Klimawandels und in diesem Kontext unter Hinweis auf das Übereinkommen von Paris, das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde, insbesondere auf Artikel 5 über Maßnahmen zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern von Treibhausgasen, darunter Wälder,

IN BEKRÄFTIGUNG der Zusagen, die Entwaldung und Schädigung der Böden bis 2030 zu stoppen und umzukehren, die in der Glasgower Erklärung der Staats- und Regierungschefs zu Wäldern und Landnutzung enthalten sind, die von den Vertragsparteien anlässlich des vom 31. Oktober bis 13. November 2021 veranstalteten Weltklimagipfels (COP26) unterzeichnet wurde,

IN BEKRÄFTIGUNG der Zusicherung und Entschlossenheit der Vertragsparteien, die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, und insbesondere des Beitrags, den ein freiwilliges FLEGT-Partnerschaftsabkommen zur Erreichung der Ziele 5 und 15 zur Geschlechtergleichstellung und Selbstbestimmung von Frauen und Mädchen bzw. zur Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, Beendigung der Entwaldung und Ergreifung von Maßnahmen, um dem Problem des Angebots illegaler Produkte aus wild lebenden Arten zu begegnen, leisten wird,

IN ANERKENNUNG der Anstrengungen von Côte d'Ivoire, ein Legalitätsprüfungssystem einzurichten, mit dem sichergestellt werden soll, dass alles Holz und alle Holzprodukte mit dem Rechtsrahmen im Einklang stehen, und das für den nationalen Markt und für die Ausfuhr von Holz und Holzprodukten gilt, die aus Côte d'Ivoire stammen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der unterschiedslosen Beteiligung sämtlicher betroffener Interessenträger, insbesondere der Zivilgesellschaft, des Privatsektors sowie der lokalen Bevölkerung, und dem Erfolg der Politikgestaltung im Forstsektor, insbesondere durch Konsultation und Information der Öffentlichkeit, beimessen,

IN ANBETRACHT der Politik von Côte d'Ivoire zur Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder und zur Neuaufforstung und des ivorischen Forstrechts, die darauf abzielen, die biologische Vielfalt zu bewahren, bis 2030 eine Bewaldung von 20 % zu erreichen, ein zur Entwicklung sozioökonomischer und landwirtschaftlicher Tätigkeiten günstiges Klima zu erhalten und die internationalen Verpflichtungen von Côte d'Ivoire zu erfüllen,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen einen der zentralen Pfeiler des Programms zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor in Côte d'Ivoire darstellt, vor allem im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen des Forstgesetzbuches, des Gesetzes über das ländliche Bodenrecht, des Arbeitsgesetzbuches, des Umweltgesetzbuches, des Zoll- und des Handelsrechts sowie anderer nationaler und internationaler Vorschriften im Bereich der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und des nachhaltigen Handels mit Holz,

IN DER ERWÄGUNG, dass das ivorische Forstrecht die Regeln für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung enthält und einen Rahmen festlegt, der zur Umsetzung der Politik zur Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder und zur Neuaufforstung beiträgt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die von Côte d'Ivoire ratifizierten internationalen Verträge in den Bereichen Umwelt und Forstwirtschaft Bestandteil des nationalen Rechts sind, das wiederum die Grundlage für die Gestaltung und Umsetzung der Forstpolitik des Landes bildet,

IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der Souveränität, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung der Vertragsparteien und in Anerkennung des Nutzens, der sich aus diesem Abkommen ergibt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Genehmigungsstelle“ die von Côte d'Ivoire geschaffene oder benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen ausstellt und für gültig erklärt;

b)

„FLEGT-Genehmigung“ ein von Côte d'Ivoire auf Papier oder in elektronischer Form ausgestelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass die Hölzer oder die Holzprodukte einer zur Ausfuhr in die Union bestimmten Ladung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und gemäß diesem Abkommen erzeugt und überprüft worden sind;

c)

„zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, prüfen und anerkennen;

d)

„Holz und Holzprodukte“ die in Anhang I aufgeführten Produkte;

e)

„Holz und Holzprodukte im Durchfuhrverkehr“ alles Holz und alle Holzprodukte mit Ursprung in einem Drittland, die unter zollamtlicher Überwachung in das Hoheitsgebiet von Côte d'Ivoire verbracht und unter Beibehaltung ihres Ursprungslandes unverändert wieder ausgeführt werden, ohne verarbeitet oder vermarktet worden zu sein;

f)

„legal erzeugtes Holz“ Holz und Holzprodukte, bei denen die in Anhang II aufgeführten Rechtsvorschriften von Côte d'Ivoire beim Einschlag bzw. bei der Einfuhr und Erzeugung eingehalten wurden; im Fall von eingeführtem Holz bezeichnet dieser Ausdruck Holzprodukte, die aus gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelandes und den in Anhang III beschriebenen Verfahren geschlagenem Holz erzeugt und ausgeführt worden sind;

g)

„HS-Code“ einen bis zu sechsstelligen Warencode in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel unterzeichnete Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation, einschließlich der darauffolgenden Änderungen, geschaffen wurde;

h)

„Ladung“ eine Menge von Holz und Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender aus Côte d'Ivoire verschickt und bei einer Zollstelle in der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

i)

„Ausfuhr“ den Umstand, dass Holz und Holzprodukte aus dem Zollgebiet von Côte d'Ivoire verbracht werden oder dies veranlasst wird;

j)

„Einfuhr in die Union“ die Überlassung von Holz und Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union im Sinne von Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (2), die nicht als „Waren zu nichtkommerziellen Zwecken“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (3) eingestuft werden können;

k)

„Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ein Zollverfahren der Union, durch das nicht aus der Union stammende Waren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 den zollrechtlichen Status von Unionswaren erhalten.

Artikel 2

Gegenstand

(1)   Im Einklang mit der gemeinsamen Verpflichtung der Vertragsparteien zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens zum einen in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alles Holz und alle Holzprodukte im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d, die aus Côte d'Ivoire in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, und zum anderen in der Förderung des Handels mit solchem Holz und solchen Holzprodukten sowie in der Umsetzung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit.

(2)   Dieses Abkommen dient außerdem als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, sodass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird sowie die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.

Artikel 3

FLEGT-Genehmigungssystem

(1)   Die Vertragsparteien richten ein FLEGT-Genehmigungssystem ein. Dieses System sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass das Holz und die Holzprodukte, die in die Union verbracht werden, legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und diesem Abkommen dürfen in die Union nur Ladungen aus Côte d'Ivoire eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für Holz und Holzprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe d.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 4

Genehmigungsstelle

(1)   Côte d'Ivoire benennt die Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2)   Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von in Côte d'Ivoire legal erzeugtem Holz, das in die Union ausgeführt werden soll, nach Maßgabe der in Anhang V beschriebenen Verfahren.

(3)   Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen nur für Ladungen von Holz und Holzprodukten, die gemäß Artikel 8 einer Überprüfung unterzogen worden sind, die ihre Legalität bestätigt hat.

(4)   Die Genehmigungsstelle zeichnet nach dem Grundsatz der Transparenz ihre Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen auf und macht sie öffentlich zugänglich. Sie führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und macht sie unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zwecke unabhängiger Audits gemäß Artikel 10 dieses Abkommens und zum Zwecke der unabhängigen Beobachtung gemäß Anhang III zugänglich.

Artikel 5

Zuständige Behörden

(1)   Die Europäische Kommission teilt Côte d'Ivoire die Kontaktdaten der zuständigen Behörden mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung, so kann die Überlassung der Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden.

(3)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

(4)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden der von Côte d'Ivoire benannten unabhängigen Auditstelle Zugang zu einschlägigen Daten und Unterlagen.

(5)   Im Fall von Holz und Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des CITES-Übereinkommens aufgelisteten Arten erzeugt wurden und für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, ist bei der Einfuhr in die Union lediglich eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (4) vorzunehmen. Die FLEGT-Genehmigung bietet jedenfalls die Gewähr, dass diese Produkte aus legaler Ernte stammen.

Artikel 6

FLEGT-Genehmigungen

(1)   Mit der Erteilung einer FLEGT-Genehmigung bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass das betreffende Holz oder die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden.

(2)   FLEGT-Genehmigungen werden gemäß dem Muster in der Anlage 1 zu Anhang V ausgestellt. Sie sind in französischer Sprache abgefasst.

(3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, ein elektronisches System für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.

(4)   Das Verfahren für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen und deren technische Spezifikationen sind in Anhang V beschrieben.

Artikel 7

Legal erzeugtes Holz

Für die Zwecke dieses Abkommens enthält Artikel 1 Buchstabe f eine Definition von „legal erzeugtem Holz“, die in Anhang II konkretisiert wird. In diesem Anhang sind die ivorischen Rechtsvorschriften aufgeführt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung für Holz und Holzprodukte ist. Ferner ist diesem Anhang zu entnehmen, anhand welcher Grundsätze, Kriterien und Indikatoren die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften nachzuweisen ist.

Artikel 8

Überprüfung der Legalität von Holz und Holzprodukten

(1)   Côte d'Ivoire richtet ein System ein, mit dem überprüft wird, ob Holz und Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt wurden, sodass nur überprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden (im Folgenden „Legalitätsprüfungssystem“). Das Legalitätsprüfungssystem sieht Konformitätskontrollen und Verfahren vor, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt. Anhand dieses Systems überprüft Côte d'Ivoire zudem die Legalität von eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten.

(2)   Das Legalitätsprüfungssystem ist in Anhang III beschrieben.

Artikel 9

Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr

(1)   Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union sind in Anhang IV beschrieben.

(2)   Haben die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für den Verdacht, dass eine FLEGT-Genehmigung nicht gültig oder nicht echt ist oder nicht der Ladung entspricht, für die sie angeblich ausgestellt wurde, so wendet die zuständige Behörde die in Anhang IV beschriebenen Verfahren an.

(3)   Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den nach Artikel 19 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) verwiesen werden.

Artikel 10

Unabhängige Auditstelle

(1)   Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass in vereinbarten Zeitabständen die Dienste einer unabhängigen Auditstelle in Anspruch zu nehmen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung und die Wirksamkeit des Legalitätsprüfungssystems von Côte d'Ivoire gemäß der Definition in Anhang VI zu prüfen.

(2)   Côte d'Ivoire betraut im Benehmen mit der Union eine unabhängige Auditstelle mit der Erfüllung der in Anhang VI aufgeführten Aufgaben.

(3)   Die unabhängige Auditstelle übermittelt den Vertragsparteien ihre Feststellungen in Form von Berichten im Einklang mit dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren. Die Berichte der unabhängigen Auditstelle werden nach dem in Anhang VI dargelegten Verfahren veröffentlicht.

(4)   Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Auditstelle ihre Tätigkeit, insbesondere indem sie sicherstellen, dass diese Zugang zu den für die Erfüllung ihres Auftrags benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.

Artikel 11

Unregelmäßigkeiten

Die Vertragsparteien unterrichten einander schriftlich gemäß Artikel 21 dieses Abkommens, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, insbesondere in folgenden Fällen:

a)

im Fall von Handelsbetrug, insbesondere durch die Umleitung von Handelsströmen aus Côte d'Ivoire in die Union über ein Drittland, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll;

b)

im Fall von FLEGT-Genehmigungen für Holz und Holzprodukte, die Holz aus einem Drittland enthalten, bei dem der Verdacht besteht, dass es illegal erzeugt wurde;

c)

im Fall von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.

Artikel 12

Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems

(1)   Die Vertragsparteien unterrichten einander über den Gemeinsamen Ausschuss, wenn sie ihrer Auffassung nach alle Vorbereitungen getroffen haben, die erforderlich sind, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang einsatzbereit ist.

(2)   Die Vertragsparteien geben eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorgenommen wird. Durch die unabhängige Bewertung wird festgestellt, ob das Legalitätsprüfungssystem, das dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, seinem Auftrag gerecht wird.

(3)   Auf der Grundlage der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses vereinbaren die Vertragsparteien einen Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems.

(4)   Die Vertragsparteien teilen sich diesen Zeitpunkt gemäß Artikel 21 dieses Abkommens schriftlich mit.

Artikel 13

Anwendung des Legalitätsprüfungssystems auf Holz und Holzprodukte, die nicht in die Union ausgeführt werden

Côte d'Ivoire überprüft mithilfe des Legalitätsprüfungssystems die Legalität von Holz und Holzprodukten, die für den Inlandsverbrauch oder für die Ausfuhr in Märkte außerhalb der Union bestimmt sind.

Artikel 14

Zeitplan für die Umsetzung

(1)   Die Vertragsparteien vereinbaren über den Gemeinsamen Ausschuss einen Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss bewertet die Fortschritte, die bei der Umsetzung dieses Abkommens im Hinblick auf den vereinbarten Zeitplan erreicht worden sind.

Artikel 15

Flankierende Maßnahmen

(1)   Die Bereiche, in denen flankierende Maßnahmen, insbesondere zusätzliche technische und finanzielle Ressourcen, benötigt werden, um dieses Abkommen umzusetzen und den Ursachen und Triebkräften für den illegalen Holzeinschlag entgegenzuwirken, sind in Anhang VIII angegeben.

(2)   Côte d'Ivoire sorgt dafür, dass die Umsetzung dieses Abkommens bei den nationalen Planungsinstrumenten und im Staatshaushalt berücksichtigt wird.

(3)   Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Maßnahmen in Verbindung mit der Umsetzung dieses Abkommens mit bestehenden und künftigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen, insbesondere im Zusammenhang mit REDD+, abgestimmt werden.

(4)   Alle für die Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Ressourcen werden im Einklang mit den Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Zusammenarbeit mit Côte d'Ivoire sowie nach den Haushaltsverfahren von Côte d'Ivoire bereitgestellt.

Artikel 16

Einbeziehung der Interessenträger

(1)   Côte d'Ivoire bezieht die Interessenträger im Land in die Umsetzung dieses Abkommens ein, insbesondere die Organisationen der Zivilgesellschaft, die Unternehmen und Gewerkschaften des Privatsektors und die lokalen Bevölkerungsgruppen über die traditionelle Chefferie.

(2)   Côte d'Ivoire sorgt dafür, dass die Umsetzung und Überwachung dieses Abkommens transparent und unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger erfolgt.

(3)   Die Vertragsparteien achten auf die Berücksichtigung der Geschlechterdimension und insbesondere auf eine verstärkte Anerkennung der Rolle von Frauen und Mädchen bei der Politikgestaltung im Forstsektor und der Umsetzung dieses Abkommens.

(4)   Die Union konsultiert regelmäßig die Interessenträger in der Union zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen gemäß dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 17

Soziale Schutzmaßnahmen

(1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen auf die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Interessenträger, insbesondere die lokalen Bevölkerungsgruppen, kommen die Vertragsparteien überein, die Auswirkungen dieses Abkommens auf deren Lebensweise und -bedingungen zu bewerten.

(2)   Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Interessenträger, insbesondere die lokalen Bevölkerungsgruppen, und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können auf Grundlage einer von ihnen gemeinsam festzulegenden Methode zur Bewertung dieses Abkommens zusätzliche Maßnahmen vereinbaren, um etwaige negative Auswirkungen zu mindern.

Artikel 18

Marktanreize

Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um einen vorteilhaften Zugang von Holz und Holzprodukten zu ihrem Markt, insbesondere durch die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die den Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung von legal erzeugtem Holz und legal erzeugten Holzprodukten zu gewährleisten.

Artikel 19

Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens

(1)   Damit die Verwaltung dieses Abkommens sichergestellt ist, richten die Vertragsparteien einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) ein. Der Auftrag und die einzelnen Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses umfassen die Verwaltung, die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens sowie den Dialog und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien. Dieser Auftrag und die Aufgaben sind in Anhang X beschrieben.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss wird binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens eingerichtet. Dazu benennt jede Vertragspartei ihre Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss. Der Gemeinsame Ausschusses fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Jede Vertragspartei benennt einen hochrangigen Vertreter für den Vorsitz, der von den beiden gemeinsam geführt wird.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt in den ersten beiden Jahren mindestens zweimal jährlich und danach einmal jährlich zusammen; der Termin und die Tagesordnung werden von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart. Weitere Sitzungen können auf Antrag jeder der beiden Vertragsparteien einberufen werden.

(5)   Der Gemeinsame Ausschuss sorgt für die Transparenz seiner Tätigkeit und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse.

(6)   Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht einen Jahresbericht. Informationen zu dessen Inhalt sind in Anhang IX aufgeführt.

Artikel 20

Transparenz und Zugang zu öffentlichen Informationen

(1)   Für eine bessere Politikgestaltung ist die Information der Interessenträger ein zentraler Aspekt dieses Abkommens. Um die Umsetzung und Überwachung des FLEGT-Genehmigungssystems zu erleichtern, die Transparenz zu verbessern und das Vertrauen von Interessenträgern und Verbrauchern zu stärken sowie um die Rechenschaftspflicht der Vertragsparteien sicherzustellen, werden regelmäßig Informationen veröffentlicht. In Anhang IX ist im Einzelnen aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden.

(2)   Jede Vertragspartei bedient sich der am besten geeigneten Kommunikationsmethoden (insbesondere Internet und Medien, Veröffentlichung von Dokumenten oder Berichten, Veranstaltung von Workshops), um die Öffentlichkeit zu unterrichten.

(3)   Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, den verschiedenen Interessenträgern verlässliche, relevante und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften keine im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten vertraulichen Informationen offenzulegen. Die Vertragsparteien legen keine im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden, ihr Personal oder ihre Auftragnehmer zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

Artikel 21

Mitteilungen über die Umsetzung

(1)   Für offizielle Mitteilungen über die Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien sind:

für die Union der Leiter der Delegation der Europäischen Union in Côte d'Ivoire,

für Côte d'Ivoire der Forstminister.

(2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, die Öffentlichkeit koordiniert und widerspruchsfrei über die Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens zu unterrichten.

Artikel 22

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Gebiet von Côte d'Ivoire andererseits.

Artikel 23

Konzertierung und Vermittlung

(1)   Zu jeder Zeit bemühen sich die Vertragsparteien, sich über die Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens zu verständigen. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten bemühen sich die Vertragsparteien, im dem Wege der Konzertierung und Vermittlung zu einer Lösung zu kommen.

(2)   Eine Vertragspartei, die eine Konzertierung wünscht, ersucht die andere Vertragspartei und den Gemeinsamen Ausschuss schriftlich darum und legt ihr Anliegen und die Gründe dar.

(3)   Die Konzertierung beginnt binnen 40 Tagen ab dem Tag des Eingangs des Konzertierungsersuchens und soll binnen 90 Tagen abgeschlossen sein, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Ungeachtet dessen kann jede der beiden Vertragsparteien in dringenden Fällen darum bitten, dass die Konzertierung binnen 5 Tagen nach dem Ersuchen eingeleitet und binnen 30 Tagen abgeschlossen wird, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

(4)   Führt die Konzertierung nicht zur einvernehmlichen Lösung der Meinungsverschiedenheit oder des Konflikts, können die Vertragsparteien vereinbaren, einen Vermittler hinzuzuziehen. Ungeachtet dessen kann jede der Vertragsparteien in der Angelegenheit direkt auf ein Schiedsverfahren zurückgreifen.

(5)   Die Vertragsparteien verständigen sich binnen 15 Tagen nach der Einigung auf ein Vermittlungsersuchen auf die Auswahl eines Vermittlers. Der Vermittler erhält die Beiträge der Vertragsparteien und beruft ein Vermittlungstreffen ein. Der Vermittler legt binnen 60 Tagen, nachdem er ausgewählt wurde, den beiden Vertragsparteien eine Stellungnahme bezüglich der Lösung der Meinungsverschiedenheit oder des Konflikts entsprechend diesem Abkommen vor, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

(6)   Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht rechtsverbindlich.

Artikel 24

Schiedsverfahren

(1)   Hat die Konzertierung bzw. die Vermittlung gemäß Artikel 23 nicht zur Lösung der Meinungsverschiedenheit oder des Konflikts geführt, wird jede Streitigkeit, Auseinandersetzung oder Beschwerde, die sich aus diesem Abkommen ergibt oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen, seiner Existenz, Auslegung, Umsetzung, Nichterfüllung, Auflösung oder Nichtigkeit steht, per Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes von 2012 entschieden.

a)

Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.

b)

Der Schiedsort ist Den Haag, Niederlande.

c)

Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Französisch.

(2)   Jede der Vertragsparteien kann die Einrichtung eines Schiedsgerichts beantragen. Dazu stellt sie ihr Ersuchen schriftlich an die andere Vertragspartei und an den Ständigen Schiedshof von 2012.

(3)   Die Schiedssprüche des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich, die alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sie nach Treu und Glauben umzusetzen.

(4)   Jede der Vertragsparteien setzt die andere Vertragspartei und den Gemeinsamen Ausschuss von den Maßnahmen in Kenntnis, die ergriffen wurden, um den Schiedsspruch des Schiedsgerichts umzusetzen. Der Gemeinsame Ausschuss analysiert die ergriffenen Maßnahmen und kann gegebenenfalls Zusatz- oder Korrekturmaßnahmen empfehlen, damit die Erfüllung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts sichergestellt ist. Jede Vertragspartei kann das Schiedsgericht ersuchen, sich dazu zu äußern, ob sein ursprünglicher Schiedsspruch erfüllt worden ist.

(5)   Schiedsverfahren, die von der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes von 2012 abweichen, werden vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegt.

Artikel 25

Aussetzung

(1)   Wenn eine Vertragspartei beabsichtigt, dieses Abkommens auszusetzen, notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich unter Angabe der Gründe. Die Vertragsparteien erörtern die Angelegenheit anschließend miteinander, wobei die Standpunkte der einschlägigen Interessenträger berücksichtigt werden.

(2)   Jede Vertragspartei kann die Umsetzung dieses Abkommens in einem der folgenden Fälle aussetzen, wenn nämlich die andere Vertragspartei

a)

ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt,

b)

nicht dafür sorgt, dass die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen rechtlichen und administrativen Maßnahmen und Mittel vorhanden sind, oder

c)

durch ihr Handeln oder Unterlassen erhebliche Risiken für die Umwelt, Gesundheit oder Sicherheit der Menschen in der Union oder in Côte d'Ivoire verursacht.

(3)   Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach der Notifikation gemäß Absatz 1 außer Kraft.

(4)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei davon unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

Artikel 26

Änderungen

(1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens 90 Kalendertage vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der anderen Vertragspartei einen Vorschlag vor. Der Gemeinsame Ausschuss prüft den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Jede Vertragspartei prüft die Empfehlung und informiert die andere Vertragspartei, falls sie damit einverstanden ist, sodass ein Zeitpunkt für die Unterzeichnung der Änderung vereinbart werden kann. Im Anschluss an die Unterzeichnung nimmt jede Vertragspartei die Änderung an oder ratifiziert sie nach ihren eigenen Verfahren.

(2)   Jede von den Vertragsparteien angenommene oder ratifizierte Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann der Gemeinsame Ausschuss nach Abgabe einer Empfehlung und Zustimmung der Vertragsparteien Änderungen der Anhänge dieses Abkommens annehmen.

(4)   Alle Änderungen werden dem Verwahrer dieses Abkommens notifiziert.

Artikel 27

Laufzeit

Dieses Abkommen hat eine Laufzeit von 10 Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich anschließend automatisch um jeweils 10 Jahre, es sei denn, eine Vertragspartei kündigt es gemäß dem Verfahren des Artikels 28.

Artikel 28

Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 29

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 30

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen ist der französische Wortlaut maßgebend.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach dem Monat in Kraft, in dem die letzte schriftliche Notifikation der Vertragsparteien über den Abschluss ihrer jeweiligen hierfür erforderlichen Verfahren erfolgt ist.

(2)   Die Notifikation ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten, der Verwahrer dieses Abkommens ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

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(1)   ABl. EU L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(2)   ABl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(3)   ABl. EU L 343 vom 29.12.2015, S. 1.

(4)   ABl. EG L 61 vom 3.3.1997, S. 1.


ANHÄNGE

Anhang I:

Liste des Holzes und der Holzprodukte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen

Anhang II:

Definition von legal erzeugtem Holz

Anhang III:

Beschreibung des Legalitätsprüfungssystems

Anhang IV:

Bedingungen für die Überlassung von Holz und Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus Côte d'Ivoire ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

Anhang V:

Ausstellungsverfahren und technische Spezifikationen der FLEGT-Genehmigungen

Anhang VI:

Aufgaben der unabhängigen Auditstelle

Anhang VII:

Kriterien der unabhängigen Bewertung des Legalitätsprüfungssystems

Anhang VIII:

Flankierende Maßnahmen

Anhang IX:

Veröffentlichte Informationen

Anhang X:

Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens

ANHANG I

LISTE DES HOLZES UND DER HOLZPRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

Für folgendes Holz und folgende Holzprodukte ist eine FLEGT-Genehmigung erforderlich, wenn sie in die Union ausgeführt werden sollen. Für Holz und Holzprodukte, deren Ausfuhr gemäß den ivorischen Rechtsvorschriften untersagt ist, darf keine FLEGT-Genehmigung erteilt werden.

HS-Code

Warenbezeichnung

44 03

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

44 06

Bahnschwellen aus Holz

44 07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

44 08

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

44 09

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

 

ex ex 44 09 21

44 10

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

44 12

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

 

ex ex 44 12 10

44 15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

44 17

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

44 18

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

 

ex ex 44 18 73

 

ex ex 44 18 91

44 19

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

 

ex ex 44 19 11

 

ex ex 44 19 12

 

ex ex 44 19 19

44 20

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

44 21

Andere Waren aus Holz

 

ex ex 44 21 91

94 03 30

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

94 03 40

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

94 03 50

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

94 03 60

Andere Holzmöbel

94 03 91

Teile aus Holz

94 06 10

Vorgefertigte Gebäude aus Holz

ANHANG II

DEFINITION VON LEGAL ERZEUGTEM HOLZ

1.   

Ivorische Rechtsvorschriften, deren Einhaltung Voraussetzung für den Erhalt einer FLEGT-Genehmigung oder eines amtlichen Legalitätszertifikats ist

Die folgenden Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten, damit für eine Ladung von Holz und Holzprodukten eine FLEGT-Genehmigung oder ein amtliches Legalitätszertifikat ausgestellt werden kann:

Einheitliches Gesetz der OHADA vom 17. April 1997 über das Recht, das für Handelsgesellschaften und wirtschaftliche Interessengemeinschaften gilt,

Einheitliches Gesetz der OHADA vom 15. Dezember 2010 über das Genossenschaftsrecht,

Einheitliches Gesetz der OHADA vom 15. Dezember 2010 über das allgemeine Handelsrecht,

Allgemeines Steuergesetzbuch und geänderte Fassungen,

Zollgesetzbuch und geänderte Fassungen,

Sozialfürsorgegesetzbuch und seine Anwendungsbestimmungen,

Zivil-, Handels- und Verwaltungsprozessordnung,

Gesetz Nr. 98-750 vom 23. Dezember 1998 über das Bodenrecht in ländlichen Gebieten und seine Anwendungsbestimmungen,

Arbeitsgesetzbuch und seine Anwendungsbestimmungen,

Forstgesetzbuch und seine Anwendungsbestimmungen, insbesondere:

Dekret Nr. 2013-484 vom 2. Juli 2013 über die Einführung nichtsteuerlicher Einnahmen aus der Forstwirtschaft im Ministerium für Wasser und Forstwirtschaft,

Dekret Nr. 2019-978 vom 27. November 2019 über die Konzession zur Bewirtschaftung privater Waldgebiete in der Hand des Staates und der Gebietskörperschaften,

Dekret Nr. 2019-979 vom 27. November 2019 über die Modalitäten der Einrichtung von Agroforsten, der Nutzung landwirtschaftlicher Plantagen und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Agroforsten,

Dekret Nr. 2019-980 vom 29. November 2019 über den Holzeinschlag in nationalen Waldgebieten,

Dekret Nr. 2021-438 vom 8. September 2021 über die Bedingungen der Ausübung des Berufs und Erhalt der Zulassung als Forstwirt,

Dekret Nr. 2021-583 vom 6. Oktober 2021 zur Festlegung der Modalitäten der Bewirtschaftung und Nutzung ökologisch empfindlicher Gebiete,

Dekret Nr. 2021-585 vom 6. Oktober 2021 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten zur Weiterverarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,

Dekret Nr. 2021-587 vom 6. Oktober 2021 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten zur Aus- und Einfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,

Dekret Nr. 2021-588 vom 6. Oktober 2021 zur Bestimmung des Verfahrens und des Berechnungsschlüssels für Transaktionen im Forstsektor,

Dekret Nr. 2022-781 vom 12. Oktober 2022 zur Bestimmung der Bedingungen für den Erhalt der Zulassung als Waldbewirtschafter und der Genehmigung für den Holzeinschlag,

Erlass Nr. 33/MINAGRA vom 13. Februar 1992 zur Übertragung der Bewirtschaftung geschützter Wälder im Besitz des Staates an die SODEFOR,

Erlass Nr. 861/MINEF/CAB vom 13. Dezember 2019 über die Modalitäten der Ausarbeitung und Umsetzung von Forst- und Agroforst-Einrichtungsplänen,

Interministerieller Erlass Nr. 247/MINAGRI/MPMEF/MPMB vom 17. Juni 2014 zur Festlegung der Berechnungstabellen für Entschädigungen im Fall zerstörter Kulturen,

Erlass Nr. 007/MINEF/CAB vom 6. Januar 2021 zur Bestimmung der Bedingungen und Modalitäten für die Eintragung von Wäldern,

Erlass Nr. 511/MINEF/DGFF/DPIF vom 19. Mai 2023 zur Festlegung der Modalitäten des Holzeinschlags in Wäldern juristischer Personen des privaten Rechts und natürlicher Personen und des Schlagens von Bäumen außerhalb des Waldes,

Erlass Nr. 512/MINEF/DGFF/DPIF vom 19. Mai 2023 zur Genehmigung technischer Normen für den Holzeinschlag in Wäldern.

2.   

Rechtliche Reformen, die während der Umsetzungsphase dieses Abkommens vorgesehen sind

Während der Umsetzungsphase dieses Abkommens sind rechtliche Reformen geplant, um den Rechtsrahmen zu ergänzen, insbesondere:

um die Modalitäten der Beteiligung an den Gewinnen aus der Waldbewirtschaftung festzulegen,

um die Mindesthaubarkeitsdurchmesser der Baumarten in Naturwäldern festzulegen,

um die Modalitäten der Funktionsweise von Holzverarbeitungsbetrieben festzulegen,

um die Dokumente für die Erhebung, Nachverfolgung, Kontrolle und das Verbringen von Produkten, die aus forstwirtschaftlicher Tätigkeit stammen, zu vereinheitlichen und einzuführen,

um die Organe für die Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems einzurichten,

um den Rechtsrahmen zu verbessern, der den nationalen Markt regelt, insbesondere betreffend den Zugang zu Ressourcen, die Erzeugung und die Vermarktung,

um die Möglichkeiten zur Identifizierung der Eigentümer von Waldressourcen zu präzisieren und die Eintragung von Wäldern zu vereinfachen, falls keine Zertifikate oder Titel über Landrechte vorliegen,

um Modelle für Übereinkünfte zwischen Eigentümern von Waldressourcen und Holzeinschlagsunternehmern vorzusehen,

um die Verfahren zur Schaffung und Bewirtschaftung von Gemeinschaftswäldern zu vervollständigen,

um das Steuersystem zu überarbeiten, unter das die forstwirtschaftliche Nutzung fällt, insbesondere im Bereich der Waldgebiete natürlicher Personen und juristischer Personen des privaten Rechts,

um Anreize entlang der Wertschöpfungskette zwecks Förderung des Schutzes der Wälder und der Erneuerung der Waldressourcen zu schaffen, insbesondere einen Rechts- und Steuerrahmen, der Anreize setzt, und vereinfachte Verfahren in den Bereichen Forstwirtschaft, Holzeinschlag, Transport und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere aus privaten Wäldern,

um die Anwendung eines Holzeinschlagsverbots oberhalb des 8. Breitengrades zu verdeutlichen.

3.   

Legalitätstabellen

Aus den Legalitätstabellen gehen die Grundsätze, Kriterien und Indikatoren hervor, anhand derer die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften, die unter Nummer 1 dieses Anhangs genannt sind, nachzuweisen ist. Damit dieser Anhang in der Praxis anwendbar ist und sichergestellt ist, dass die Überprüfung auf Grundlage einheitlicher Anforderungen erfolgt, erstellt Côte d'Ivoire ein Überprüfungshandbuch, aus dem hervorgeht, welche Dokumente zur Überprüfung herangezogen werden; sie entsprechen den Indikatoren, die in den Legalitätstabellen aufgeführt sind (im Folgenden „Verifikatoren“). Dieses Handbuch wird vom Gemeinsamen Ausschuss genehmigt und auf der Internetseite des Forstministeriums veröffentlicht (siehe auch Anhang III).

Legalitätstabelle 1 — Holzeinschlagsunternehmer

1.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte ist rechtmäßig gegründet und zugelassen

1.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte ist eingetragen

1.1.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist im Handels- und Mobiliarkreditregister eingetragen

1.1.2.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist bei der Finanzbehörde gemeldet

1.1.3.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist bei den für Sozialversicherung zuständigen Behörden registriert

1.2.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte ist zugelassen

1.2.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist von der Forstbehörde zugelassen

2.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte verfügt über die Zugangsrechte für die Waldressourcen

2.1.

Kriterium: Der Holzeinschlagsunternehmer besitzt die seine Tätigkeit und das Einschlagsgebiet betreffenden Zugangsrechte für die Waldressourcen

2.1.1.

Indikator für den Holzeinschlag in den privaten Waldgebieten in der Hand des Staates und in den Waldgebieten der Gebietskörperschaften: Der Holzeinschlagsunternehmer ist Inhaber einer Bewirtschaftungskonzession oder übt seine Tätigkeit im Rahmen einer Vereinbarung mit der Société de Développement des Forêts (SODEFOR) aus

2.1.2.

Indikator für den Holzeinschlag in den Wäldern von juristischen Personen des privaten Rechts, natürlichen Personen und das Schlagen von Bäumen außerhalb des Waldes: Der Holzeinschlagsunternehmer ist Eigentümer der Waldressourcen oder wird auf Grundlage eines diesbezüglich mit dem Eigentümer geschlossenen Vertrags tätig

2.1.3.

Indikator für den Holzeinschlag in zugewiesenen Gebieten forstwirtschaftlicher Nutzung: Dem Holzeinschlagsunternehmer ist ein Holzeinschlagsgebiet zugeteilt worden und er wird auf Grundlage einer diesbezüglich mit den Eigentümern geschlossenen Vereinbarung tätig

3.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte nutzt die Holzressourcen im Einklang mit den geltenden Vorschriften

3.1.

Kriterium: Der Holzeinschlagsunternehmer besitzt Planungsunterlagen für den Holzeinschlag

3.1.1.

Indikator für den Holzeinschlag in den privaten Waldgebieten in der Hand des Staates und in den Waldgebieten der Gebietskörperschaften: Der Holzeinschlagsunternehmer besitzt einen Einrichtungsplan, der für die Bewirtschaftungskonzession gilt

3.1.2.

Indikator für den Holzeinschlag in den Wäldern von juristischen Personen des privaten Rechts, natürlichen Personen und das Schlagen von Bäumen außerhalb des Waldes: Der Holzeinschlagsunternehmer besitzt einen vereinfachten Einrichtungsplan, einen Wirtschaftsplan oder einen Jahresplan der Tätigkeiten

3.2.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte ist Inhaber einer Einschlagsgenehmigung oder hat seine Einschlagsstatistik offengelegt

3.2.1.

Indikator für den Holzeinschlag in den privaten Waldgebieten in der Hand des Staates und in den Waldgebieten der Gebietskörperschaften: Der Wirtschaftsbeteiligte verfügt über eine Einschlagsgenehmigung

3.2.2.

Indikator für den Holzeinschlag in den Wäldern von juristischen Personen des privaten Rechts, natürlichen Personen und das Schlagen von Bäumen außerhalb des Waldes: Der Eigentümer oder der Holzeinschlagsunternehmer ist Inhaber einer Einschlagsgenehmigung oder hat seine Einschlagsstatistik offengelegt

3.3.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte bewirtschaftet die Holzressourcen im Einklang mit den Auflagen und technischen Normen

3.3.1.

Indikator für die Bewirtschaftung in den privaten Waldgebieten in der Hand des Staates und in den Waldgebieten der Gebietskörperschaften: Der Bewirtschafter oder Wirtschaftsbeteiligte markiert die Grenzen der Konzession und Blöcke sowie die ökologisch empfindlichen Gebiete und kulturelle Stätten und Kultstätten der lokalen Bevölkerungsgruppen

3.3.2.

Indikator für die Bewirtschaftung in den Waldgebieten von juristischen Personen des privaten Rechts und natürlichen Personen: Der Wirtschaftsbeteiligte oder Eigentümer markiert die Gipfel und Grenzen der Parzelle

3.3.3.

Indikator für geschützte Wälder, Agroforste und Wälder der Gebietskörperschaften: Der Bewirtschafter oder Wirtschaftsbeteiligte führt eine Betriebsinventur durch

3.3.4.

Indikator für die Wälder von juristischen Personen des privaten Rechts und natürlichen Personen: Der Wirtschaftsbeteiligte führt vor dem Einschlag eine Betriebsinventur oder eine Exploration der zu schlagenden Bäume aus

3.3.5.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte nimmt Rücksicht auf ökologisch empfindliche Gebiete

3.3.6.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an seine Nutzungsanteile (Volumen oder Anzahl der Stämme, die pro Baumart genehmigt sind)

3.3.7.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte beachtet die Mindesthaubarkeitsdurchmesser der genutzten Baumarten

3.3.8.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte kennzeichnet regelmäßig die zu schlagenden Bäume, die geschlagenen Bäume und die Stümpfe

3.4.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte trägt zur Wiederherstellung des Waldbestands und zum Erhalt des Erzeugungspotenzials des Waldes bei

3.4.1.

Indikator für den Holzeinschlag in den privaten Waldgebieten in der Hand des Staates und in den Waldgebieten der Gebietskörperschaften: Der Wirtschaftsbeteiligte trägt zur Wiederherstellung des Waldbestands und zum Erhalt des Erzeugungspotenzials des Waldes bei

3.4.2.

Indikator für den Holzeinschlag in den Wäldern von juristischen Personen des privaten Rechts, natürlichen Personen und das Schlagen von Bäumen außerhalb des Waldes: Der Eigentümer oder der Holzeinschlagsunternehmer trägt zur Wiederherstellung des Waldbestands und zur Wahrung des Erzeugungspotenzials des Waldes bei

3.5.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte kommt seinen steuerlichen Pflichten nach und entrichtet seine forstwirtschaftlichen Abgaben

3.5.1.

Indikator: Der Holzeinschlagsunternehmer entrichtet seine im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag fälligen Steuern und Abgaben

3.5.2.

Indikator: Der Holzeinschlagsunternehmer entrichtet seine nichtsteuerlichen forstwirtschaftlichen Abgaben an das Forstministerium

4.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Vorschriften zum Holztransport

4.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die geltenden Vorschriften zum Verbringen von Stammhölzern

4.1.1.

Indikator für jede Art von Transport von Stammhölzern: Der Wirtschaftsbeteiligte dokumentiert das Verbringen von Stammhölzern

5.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte erfüllt seine Umweltpflichten

5.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte setzt Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gemäß den geltenden Vorschriften um

5.1.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte übt seine Tätigkeit gemäß den Umweltschutzvorschriften aus

6.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte erfüllt seine sozialen Pflichten

6.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs und der branchenübergreifenden Tarifregelung

6.1.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte pflegt sein Unternehmensregister

6.1.2.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte entrichtet pünktlich die Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten

6.1.3.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte beachtet die Höchstarbeitszeit

6.1.4.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften, die für seinen Tätigkeitsbereich gelten

6.1.5.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte zahlt allen seinen Angestellten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn

6.1.6.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an das gesetzliche Mindestbeschäftigungsalter

6.1.7.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen für Frauen im Allgemeinen und schwangere Frauen im Besonderen

6.2.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte achtet die Rechte der lokalen Bevölkerungsgruppen

6.2.1.

Indikator für den Holzeinschlag in den privaten Waldgebieten in der Hand des Staates und in den Waldgebieten der Gebietskörperschaften: Der Wirtschaftsbeteiligte gewährleistet die Achtung der Waldnutzungsrechte

6.2.2.

Indikator für den Holzeinschlag in den Wäldern von juristischen Personen des privaten Rechts, natürlichen Personen und das Schlagen von Bäumen außerhalb des Waldes: Der Holzeinschlagsunternehmer achtet die Rechte der Eigentümer und die Ansprüche auf Schadenersatz und andere Gewinnansprüche

Legalitätstabelle 2 — Verarbeiter

1.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte ist rechtmäßig gegründet und zugelassen

1.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte ist eingetragen

1.1.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist im Handels- und Mobiliarkreditregister eingetragen

1.1.2.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist bei der Finanzbehörde gemeldet

1.1.3.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist bei den für Sozialversicherung zuständigen Behörden registriert

1.2.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte ist zugelassen

1.2.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist von der Forstbehörde zugelassen

2.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte verfügt über die Zugangsrechte für die Waldressourcen

nicht anwendbar

3.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte verarbeitet die Holzressourcen im Einklang mit den geltenden Vorschriften

3.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die gesetzlichen Vorschriften im Forstsektor

3.1.1.

Indikator für die Tätigkeiten zur Verarbeitung von Abfallholz und im Bereich industrieller Tischler- und Schreinerarbeiten: Der Wirtschaftsbeteiligte besitzt eine vom Forstminister erteilte Jahresgenehmigung

3.1.2.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte nimmt das Holz mit den Unterlagen, die dessen legalen Ursprung nachweisen, in Empfang

3.1.3.

Indikator für das Holzgewerbe: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die theoretische Verarbeitungskapazität

3.1.4.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hält die Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit der Produkte entlang dem Verarbeitungsprozess auf dem neuesten Stand

3.2.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte kommt seinen steuerlichen Pflichten nach und entrichtet seine forstwirtschaftlichen Abgaben

3.2.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hat Steuern und Abgaben entrichtet

3.2.2.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hat seine nichtsteuerlichen forstwirtschaftlichen Abgaben an das Forstministerium entrichtet

4.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Vorschriften zum Holztransport

4.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Vorschriften zum Verbringen von Holz und Holzprodukten

4.1.1.

Indikator für jede Art von Transport durch Verarbeiter: Der Wirtschaftsbeteiligte dokumentiert die Verbringung von Holz und Holzprodukten auf nationaler Ebene

5.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte erfüllt seine Umweltpflichten

5.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte setzt Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gemäß den geltenden Vorschriften um

5.1.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte übt seine Tätigkeit gemäß den Umweltschutzvorschriften aus

5.1.2.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die in seinem Umweltschutzplan vorgesehenen Maßnahmen und die von den Umweltschutzbehörden vorgegebenen Maßnahmen

6.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte erfüllt seine sozialen Pflichten

6.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs und der branchenübergreifenden Tarifregelung

6.1.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte pflegt sein Unternehmensregister

6.1.2.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte entrichtet pünktlich die Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten

6.1.3.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte beachtet die Höchstarbeitszeit

6.1.4.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften, die für seinen Tätigkeitsbereich gelten

6.1.5.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte zahlt allen seinen Angestellten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn

6.1.6.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an das gesetzliche Mindestbeschäftigungsalter

6.1.7.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen für Frauen im Allgemeinen und schwangere Frauen im Besonderen

Legalitätstabelle 3 — Einführer/Ausführer/Händler

1.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte ist rechtmäßig gegründet und zugelassen

1.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte ist eingetragen

1.1.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist im Handels- und Mobiliarkreditregister eingetragen

1.1.2.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist bei der Finanzbehörde gemeldet

1.1.3.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte ist bei den für Sozialversicherung zuständigen Behörden registriert

1.2.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte ist zugelassen

1.2.1.

Indikator für Ausführer und Händler: Der Wirtschaftsbeteiligte ist von der Forstbehörde zugelassen

2.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte verfügt über die Zugangsrechte für die Waldressourcen

nicht anwendbar

3.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte führt das Holz im Einklang mit den geltenden Vorschriften ein bzw. aus

3.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die gesetzlichen Anforderungen

3.1.1.

Indikator für Einführer: Der Wirtschaftsbeteiligte besitzt die Genehmigung zur Einfuhr forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

3.1.2.

Indikator für Einführer: Der Einführer vergewissert sich, dass die eingeführten Holzprodukte legalen Ursprungs sind

3.1.3.

Indikator für Ausführer: Der Wirtschaftsbeteiligte lässt seine Frachtstücke prüfen und meldet regelmäßig die zur Ausfuhr bestimmten Produkte bei den zuständigen Behörden an

3.2.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte kommt seinen steuerlichen Pflichten nach und entrichtet seine forstwirtschaftlichen Abgaben

3.2.1.

Indikator für Ausführer: Der Wirtschaftsbeteiligte entrichtet Steuern, Zölle und Abgaben

3.2.2.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hat seine nichtsteuerlichen forstwirtschaftlichen Abgaben an das Forstministerium entrichtet

4.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Vorschriften zum Holztransport

4.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Vorschriften zum Verbringen von Holz und Holzprodukten zu Ein- und Ausfuhrzwecken

4.1.1.

Indikator für Ausführer: Der Wirtschaftsbeteiligte dokumentiert das Verbringen von Holz und Holzprodukten

5.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte erfüllt seine Umweltpflichten

5.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte setzt Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gemäß den geltenden Vorschriften um

5.1.1.

Indikator für Ausführer und Einführer: Der Wirtschaftsbeteiligte übt seine Tätigkeit gemäß den Vorschriften bezüglich der Bewahrung der Fauna, Flora und vom Aussterben bedrohten Arten aus

5.1.2.

Indikator für Ausführer: Die auszuführenden Hölzer und Holzprodukte werden gemäß speziellen Pflanzenschutzmaßnahmen behandelt

6.

Grundsatz: Der Wirtschaftsbeteiligte erfüllt seine sozialen Pflichten

6.1.

Kriterium: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs und der branchenübergreifenden Tarifregelung

6.1.1.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte pflegt sein Unternehmensregister

6.1.2.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte entrichtet pünktlich die Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten

6.1.3.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte beachtet die Höchstarbeitszeit

6.1.4.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an die Gesundheits- und Arbeitsschutzvorschriften, die für seinen Tätigkeitsbereich gelten

6.1.5.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte zahlt allen seinen Angestellten mindestens den gesetzlichen Mindestlohn

6.1.6.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte hält sich an das gesetzliche Mindestbeschäftigungsalter

6.1.7.

Indikator: Der Wirtschaftsbeteiligte sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen für Frauen im Allgemeinen und schwangere Frauen im Besonderen

ANHANG III

BESCHREIBUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS

INHALT

1.

Allgemeine Bestimmungen

2.

Bestandteile des Legalitätsprüfungssystems

3.

Anwendungsbereich des Legalitätsprüfungssystems

3.1.

Unter das Legalitätsprüfungssystem fallende Holzquellen

3.2.

Unter das Legalitätsprüfungssystem fallende Märkte

3.3.

Am Legalitätsprüfungssystem beteiligte Akteure

3.4.

Unter das Legalitätsprüfungssystem fallende Tätigkeiten

4.

Kontrolle und Überprüfung

4.1.

Kontrolle

4.1.1.

Kontrolle der Legalität

4.1.2.

Rückverfolgbarkeitskontrolle

4.2.

Überprüfung

4.2.1.

Ziele der Überprüfung

4.2.2.

Prüfagenturen

4.2.3.

Überprüfungshandbuch

4.2.4.

Audit-Vertrag

4.2.5.

Überprüfungsplan und -tätigkeiten

4.2.6.

Auftaktsitzung

4.2.7.

Audit-Tätigkeiten

4.2.8.

Abschlusssitzung

4.2.9.

Audit-Bericht

4.2.10.

Beschluss über die Legalität

4.2.11.

Beschluss über die Rückverfolgbarkeit

4.2.12.

Sonder- oder Zusatzaudits

5.

Anerkennung privater und amtlicher Zertifikate

6.

Datenverwaltungssystem

7.

Umgang mit Fällen von Nichtkonformität

8.

Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und Legalitätszertifikaten

9.

Unabhängiges Audit

10.

Unabhängige Beobachtung

11.

Beschwerdemanagementsystem

1.   Allgemeine Bestimmungen

Das Legalitätsprüfungssystem von Côte d'Ivoire dient dazu, die Legalität von Holz und Holzprodukten (in diesem Anhang im Folgenden „Holz“) zu garantieren. Für jede Ausfuhr von Holz, das in der Produktliste in Anhang I aufgeführt ist, in die Länder der Union ist eine FLEGT-Genehmigung vorgeschrieben. Für andere Länder wird gemäß den Vorgaben des Legalitätsprüfungssystems ein amtliches Zertifikat ausgestellt, mit dem die Legalität und Rückverfolgbarkeit des Holzes bescheinigt wird.

Das Legalitätsprüfungssystem basiert auf der geltenden nationalen Gesetzgebung. Es umfasst darüber hinaus systematische staatliche Kontrollen in jeder Phase der Lieferkette, d. h. Erteilung der Rechte, Holzeinschlag, Transport, Verarbeitung, Ausfuhr und Einfuhr sowie Handel auf dem nationalen Markt.

Das Legalitätsprüfungssystem wurde durch eine mehrseitige Zusammenarbeit der betroffenen Behörden mit Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft und des Privatsektors sowie den lokalen Bevölkerungsgruppen über die traditionelle Chefferie entwickelt.

2.   Bestandteile des Legalitätsprüfungssystems

Das Legalitätsprüfungssystem hat folgende Bestandteile:

a)

In der Definition von legal erzeugtem Holz gemäß Anhang II dieses Abkommens sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften genannt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung bzw. eines amtlichen Legalitätszertifikats für Holz ist. Anhang II enthält darüber hinaus Legalitätstabellen, in denen Grundsätze, Kriterien und Indikatoren aufgeführt sind, die dazu dienen, die Einhaltung des Rechts- und Verwaltungsrahmens zu überprüfen.

b)

Durch die Kontrolle der Legalität und Rückverfolgbarkeit soll zum einen sichergestellt werden, dass die Wirtschaftsbeteiligten rechtmäßig gegründet und zugelassen und ihre Tätigkeiten legal sind, und zum anderen, dass der Weg des Holzes vom Ort des Einschlags bis zum Ort der Vermarktung oder Ausfuhr zurückzuverfolgen ist. Diese Tätigkeit umfasst die Kontrolle durch die zuständigen staatlichen Strukturen, wie es im Rechtsrahmen und in den Verwaltungsdokumenten, die die Verfahren staatlicher Kontrolle detailliert darlegen, vorgesehen ist.

c)

Zusätzlich zur Kontrolle der Legalität und Rückverfolgbarkeit erfolgt eine Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit, die dazu beiträgt, die Legalität des vermarkteten und des ausgeführten Holzes sicherzustellen. Die Überprüfung zielt nicht nur auf die Tätigkeiten der Wirtschaftsbeteiligten, sondern auch auf die Ausstellung amtlicher Dokumente und die Kontrolle durch die zuständigen staatlichen Strukturen ab. Diese Phase wird von einer oder mehreren privaten, von der Forstbehörde anerkannten Prüfagenturen übernommen.

d)

Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für Holzladungen zur Ausfuhr in den Unionsmarkt ausschließlich gemäß den Verfahren in Anhang V, nachdem sie die Legalität und Rückverfolgbarkeit gemäß dem vorliegenden Anhang überprüft hat. Die Legalität des für Ausfuhrmärkte außerhalb der Union oder den nationalen Markt bestimmten Holzes wird durch spezielle amtliche Zertifikate bescheinigt, die ebenfalls von der Genehmigungsstelle erteilt werden, nachdem diese die Legalität und Rückverfolgbarkeit gemäß dem vorliegenden Anhang überprüft hat.

e)

Beim unabhängigen Audit des Systems, dessen Ausgestaltung in Anhang VI erläutert ist, werden die Funktionsfähigkeit, die Glaubwürdigkeit und die Wirksamkeit des Legalitätsprüfungssystems bewertet. Dieses Audit wird durch eine unabhängige Stelle durchgeführt, die von Côte d'Ivoire im Benehmen mit der Union beauftragt wird.

f)

Die unabhängige Beobachtung ist fester Bestandteil des Legalitätsprüfungssystems. Sie wird von Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt und dient dazu, die Interessenträger über die Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren, mit dem Ziel, die Politikgestaltung des Sektors zu verbessern.

g)

Das Beschwerdemanagementsystem ist ein Mechanismus für die Entgegennahme von Beschwerden oder Beanstandungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Legalität des Holzes und für deren Bearbeitung binnen der gesetzten Frist. Bei diesem System können die verschiedenen Beteiligten oder Akteure, die mit dem Legalitätsprüfungssystem zu tun haben, im Rahmen eines Dialogs Beschwerden in Bezug auf den Ablauf der Kontrolle und der Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit sowie in Bezug auf den Mechanismus zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen einreichen.

Die Bestandteile des Legalitätsprüfungssystems lassen sich wie folgt veranschaulichen:

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3.   Anwendungsbereich des Legalitätsprüfungssystems

3.1.   Unter das Legalitätsprüfungssystem fallende Holzquellen

Das Legalitätsprüfungssystem betrifft alle in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Produkte folgender Herkunft:

a)

aus den Waldgebieten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; dazu gehören: i) private Waldgebiete in der Hand des Staates, die geschützte Wälder, Agroforste und Wälder, die vom Staat im ländlichen Raum erworben oder geschaffen worden sind, umfassen, und ii) Waldgebiete der Gebietskörperschaften, die geschützte Wälder auf den Namen der Gebietskörperschaften, vom Staat zugebilligte Wälder, und Wälder, die von den Gebietskörperschaften im ländlichen Raum erworben oder geschaffen worden sind, umfassen;

b)

aus den Waldgebieten von juristischen Personen des privaten Rechts, die Naturwälder oder von juristischen Personen des privaten Rechts geschaffene Wälder auf rechtmäßig erworbenem Land und Gemeinschaftswälder umfassen;

c)

aus den Waldgebieten von natürlichen Personen des privaten Rechts; dazu gehören:

Naturwälder auf Land, für das diese Personen Eigentums- oder Gewohnheitsrechte gemäß dem Bodenrecht von Côte d'Ivoire besitzen,

Forstplantagen, die auf Land geschaffen worden sind, für das diese Personen Eigentums-, Gewohnheits- oder Pachtrechte besitzen;

d)

von natürlich gewachsenen Bäumen und außerhalb des Waldes gepflanzten Bäumen;

e)

von eingeführten Holzprodukten. Dabei wird, gemäß Nummer 5 dieses Anhangs, die Legalität des eingeführten Holzes, für das eine FLEGT- oder eine CITES-Genehmigung vorliegt, von Rechts wegen anerkannt;

f)

aus Entwaldungen und Rodungen und aus beschlagnahmten Waldressourcen. Dabei fallen Holz aus Entwaldungen und Rodungen sowie beschlagnahmtes oder konfisziertes Holz unter das Legalitätsprüfungssystem; eine FLEGT-Genehmigung kann hierfür jedoch nicht erteilt werden.

Nicht unter das Legalitätsprüfungssystem fällt Holz im Durchfuhrverkehr, da dieses Holz aus einem Drittland unter zollamtlicher Überwachung in das Hoheitsgebiet von Côte d'Ivoire verbracht und unter Beibehaltung seines Ursprungslandes unverändert wieder ausgeführt wird, ohne verarbeitet oder vermarktet worden zu sein. Holz im Durchfuhrverkehr ist somit nicht Bestandteil der Lieferkette, die unter das Legalitätsprüfungssystem fällt, und unterliegt weder der Legalitätsprüfung im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems noch dem FLEGT-Genehmigungssystem. Ebenso wenig betrifft das Legalitätsprüfungssystem Endprodukte, die nach Côte d'Ivoire eingeführt und wieder ausgeführt werden.

3.2.   Unter das Legalitätsprüfungssystem fallende Märkte

Das Legalitätsprüfungssystem betrifft folgende Märkte:

a)

Unionsmarkt: Mit dem Legalitätsprüfungssystem wird überprüft, ob Holz, das in den Unionsmarkt versendet oder dort vermarktet werden soll, legal erzeugt wurde; dies gilt auch für eingeführtes Holz. Das System sieht Konformitätskontrollen sowie Verfahren vor, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette für die Ausfuhr in die Union gelangt. Nach Überprüfung der rechtlichen Konformität des für den Unionsmarkt bestimmten Holzes wird eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt;

b)

Märkte außerhalb der Union: Über das Legalitätsprüfungssystem kann überprüft werden, ob Holz, das zur Ausfuhr in Märkte außerhalb der Union bestimmt ist, legal erzeugt wurde; dies gilt auch für eingeführtes Holz. Nach Überprüfung der rechtlichen Konformität des für Märkte außerhalb der Union bestimmten Holzes wird ein amtliches Legalitätszertifikat ausgestellt;

c)

nationaler Markt: Über das Legalitätsprüfungssystem kann überprüft werden, ob Holz, das für den nationalen Verbrauch bestimmt ist, legal erzeugt wurde; dies gilt auch für eingeführtes Holz. Nach Überprüfung der rechtlichen Konformität des für diesen Markt bestimmten Holzes kann ein amtliches Legalitätszertifikat ausgestellt werden.

3.3.   Am Legalitätsprüfungssystem beteiligte Akteure

Am Legalitätsprüfungssystem sind folgende Akteure beteiligt:

a)

Der Gemeinsame Ausschuss ist die Umsetzungsinstanz, die von den Vertragsparteien dieses Abkommens gemäß Artikel 19 und Anhang X dieses Abkommens eingerichtet wird.

b)

Das System der staatlichen Kontrolle wird von den Behörden, einschließlich unter ihrer Aufsicht stehender Strukturen, durchgeführt, die zu Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitskontrollen befugt sind und in deren Verantwortung es liegt, die Einhaltung der in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sicherzustellen (siehe Nummer 4.1 dieses Anhangs).

c)

Im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens setzt Côte d'Ivoire einen Nationalen Ausschuss für die Politikgestaltung im Forstsektor (Comité National de Gouvernance Forestière, CNGF) ein, dessen ständiges technisches Sekretariat eine für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle übernimmt. Diese Dienststelle wird von der Forstbehörde benannt und mit Mitteln ausgestattet, die ihr unabhängiges Arbeiten gewährleisten. Der CNGF und die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle, die das Sekretariat übernimmt, treten an die Stelle des bisherigen Technischen Ausschusses für die Aushandlung des Freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens und dessen Sekretariat. Neben den Zuständigkeiten, die bezüglich der Umsetzung der Nationalen Strategie zur Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder und zur Neuaufforstung vorgesehen sind, sorgt der CNGF für die Steuerung des Legalitätsprüfungssystems und des damit verbundenen Beschwerdemanagementsystems. Côte d'Ivoire stellt sicher, dass die verschiedenen Interessenträger des Forstsektors, insbesondere der öffentliche und der private Sektor, die Zivilgesellschaft und die traditionelle Chefferie, im CNGF vertreten sind und ihre Funktionen im Zusammenhang mit dem Legalitätsprüfungssystem wirksam ausüben. Die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle ist eine ständige Einrichtung, die den CNGF bei seinen Aufgaben der Steuerung und Bearbeitung von Beschwerden unterstützt, für das Datenverwaltungssystem zuständig ist und den Dialog zwischen den verschiedenen, mit dem Legalitätsprüfungssystem befassten Verwaltungsstellen fördert, insbesondere über eine Arbeitsgruppe, in denen diese vertreten sind.

d)

Die Genehmigungsstelle untersteht dem Forstministerium (siehe Nummer 8 dieses Anhangs und Anhang V dieses Abkommens).

e)

Die Prüfaudits erfolgen durch eine oder mehrere Prüfagenturen, bei denen es sich um private Einrichtungen handelt, die in der Umsetzungsphase dieses Abkommens von der Forstbehörde für diese Zwecke zugelassen werden (siehe Nummer 4.2.2. dieses Anhangs);

f)

Sämtliche an der Wertschöpfungskette des Holzes beteiligten Akteure fallen unter das Legalitätsprüfungssystem. Die Legalitätstabellen in Anhang II dieses Abkommens sind nach drei Arten von Wirtschaftsbeteiligten untergliedert: i) Die Holzeinschlagsunternehmer sind juristische oder natürliche Personen, die vom Forstministerium die Zulassung für eine forstwirtschaftliche Nutzung erhalten haben. Das Fällen, Zuschneiden und Transportieren von Holz sowie jede andere Entnahme von Holz zur gewerblichen Nutzung werden als forstwirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet. ii) Bei den Holzverarbeitern handelt es sich um Erzeuger materieller Güter, die durch die Verarbeitung und Verwertung des Rohstoffs Holz gewonnen werden. Sie sind ferner für den Holztransport zwischen den Verarbeitungsbetrieben zuständig. iii) Unter die Holzhändler des nationalen Marktes, die Ein- und Ausführer von Holz fallen die Wirtschaftsbeteiligten, die mit Holz handeln und Holz ein- oder ausführen.

g)

Die Zivilgesellschaft übernimmt im Legalitätsprüfungssystem die Rolle des unabhängigen Beobachters. Sie steht mit den übrigen Akteuren des Legalitätsprüfungssystems und sonstigen daran Beteiligten in Interaktion, nimmt als Beobachter an Überprüfungstätigkeiten teil und hat Zugang zu den für die Ausübung dieser unabhängigen Beobachteraufgabe erforderlichen Informationen (siehe Nummer 10 dieses Anhangs).

h)

Die unabhängige Auditstelle bewertet die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit des Legalitätsprüfungssystems (siehe Nummer 9 dieses Anhangs und Anhang VI dieses Abkommens). Die unabhängigen Audits erstrecken sich auf die Rolle und die Tätigkeiten der Akteure in dem Maße, in dem sie das Legalitätsprüfungssystem betreffen. Zur Feststellung, ob im Zuge der Überprüfung mögliche Fälle von Nichtkonformität im Bereich der Kontrolle und vor Ort tatsächlich erkannt werden, prüft die unabhängige Auditstelle die relevanten Tätigkeiten:

der mit der Erteilung von Holzeinschlags-, Verarbeitungs- und Vermarktungsrechten befassten Behörden,

der mit Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitskontrollen befassten Behörden,

der Holzeinschlagsunternehmer, Verarbeiter, Einführer, Ausführer und Händler.

Die folgende Abbildung veranschaulicht die Interaktion zwischen den verschiedenen Akteuren:

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3.4.   Unter das Legalitätsprüfungssystem fallende Tätigkeiten

Das Legalitätsprüfungssystem betrifft sämtliche Tätigkeiten der Wirtschaftsbeteiligten des Holzsektors, von der Vergabe der Rechte, dem Holzeinschlag, der Verarbeitung, der Vermarktung auf dem nationalen Markt bis zur Ausfuhr und Einfuhr der Produkte, die in Anhang I aufgeführt sind. Das Legalitätsprüfungssystem betrifft ferner die Tätigkeiten der zuständigen staatlichen Strukturen hinsichtlich der Ausstellung amtlicher Dokumente und der Kontrolle.

Das Legalitätsprüfungssystem beruht auf der Definition von legal erzeugtem Holz (siehe Anhang II), die die Grundlage für die Bewertung der rechtlichen Konformität sämtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Holzerzeugung und -vermarktung ist.

Das Legalitätsprüfungssystem sieht Kontrollen und zusätzlich dazu Überprüfungen vor, damit die Einhaltung der Anforderungen an die Legalität und Rückverfolgbarkeit sichergestellt und jeder Verstoß gegen diese Anforderungen aufgedeckt wird.

4.   Kontrolle und Überprüfung

Das Legalitätsprüfungssystem ist in zwei Phasen unterteilt. Die erste Phase umfasst die Kontrolle durch die zuständigen Dienststellen der Verwaltung (staatliche Kontrolle). Die zweite Phase umfasst die Überprüfung durch eine oder mehrere private Prüfagenturen mit forstbehördlicher Zulassung, deren Tätigkeiten von der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle überwacht werden.

4.1.   Kontrolle

Die Kontrolle der Legalität hat zum Ziel, sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten rechtmäßig gegründet und zugelassen und die Tätigkeiten in der gesamten Forst- und Holzwirtschaft legal sind.

Mit der Rückverfolgbarkeitskontrolle soll der Weg des Holzes vom Ort des Einschlags oder der Grenzkontrollstelle (über die das Holz nach Côte d'Ivoire gelangt) bis zum Ort der Vermarktung auf dem nationalen oder dem Ausfuhrmarkt zurückverfolgt werden, wobei eine lückenlose Erfassung der Lieferkette sichergestellt sein muss.

Diese Phase umfasst die regulären Kontrollen durch die zuständigen staatlichen Strukturen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und den Kontrollverfahren. Die Kontrollen zielen folglich auf alle Wirtschaftsbeteiligten des Sektors ab: Holzeinschlagsunternehmer, Verarbeiter, Ausführer, Einführer und Händler.

4.1.1.   Kontrolle der Legalität

Die Kontrolle der Legalität betrifft die Tätigkeiten der befugten Dienststellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, die in Anhang II aufgeführt sind (siehe Tabelle mit dem Titel „Wichtigste staatliche Strukturen, die an der Kontrolle der Legalität beteiligt sind, nach Art des Wirtschaftsbeteiligten“).

Tabelle: Wichtigste staatliche Strukturen, die an der Kontrolle der Legalität beteiligt sind, nach Art des Wirtschaftsbeteiligten

 

Spalte 1: Holzeinschlagsunternehmer

Spalte 2: Verarbeiter

Spalte 3: Ausführer/Einführer (Händler)

Grundsatz 1: Rechtmäßige Gründung und Zulassungen

Kontrolle insbesondere durch die zuständigen Gerichte (Handelsgericht, Gericht erster Instanz oder auswärtige Kammer des Gerichts), die für Sozialversicherung zuständige Struktur und Steuer-, Handels- und Forstbehörden

Kontrolle insbesondere durch die zuständigen Gerichte (Handelsgericht, Gericht erster Instanz oder auswärtige Kammer des Gerichts), die für Sozialversicherung zuständige Struktur und Steuer-, Handels- und Forstbehörden

Kontrolle insbesondere durch die zuständigen Gerichte (Handelsgericht, Gericht erster Instanz oder auswärtige Kammer des Gerichts), die für Sozialversicherung zuständige Struktur und Steuer-, Handels- und Forstbehörden

Grundsatz 2: Zugangsrechte für die Waldressourcen

Kontrolle insbesondere durch die Forst- und die für Grund und Boden zuständigen Behörden

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Grundsatz 3: Ausübung der Tätigkeiten gemäß den geltenden Vorschriften

Kontrolle insbesondere durch die Forst- und Steuerbehörden

Kontrolle insbesondere durch die Forst- und Steuerbehörden

Kontrolle insbesondere durch die Forst-, Steuer- und Zollbehörden

Grundsatz 4: Holztransport

Kontrolle insbesondere durch die Forstbehörden

Kontrolle insbesondere durch die Forstbehörden

Kontrolle insbesondere durch die Forst- und Zollbehörden

Grundsatz 5: Umweltpflichten

Kontrolle insbesondere durch die Forst- und Umweltbehörden

Kontrolle insbesondere durch die Forst- und Umweltbehörden

Kontrolle insbesondere durch die Forst-, Landwirtschafts- und Umweltbehörden

Grundsatz 6: Sozialversicherungspflichten

Kontrolle insbesondere durch die Forstbehörde, die für Sozialversicherung, Hygiene und Arbeitsschutz und Beschäftigung zuständigen Strukturen

Kontrolle insbesondere durch die Forstbehörde, die für Sozialversicherung, Hygiene und Arbeitsschutz und Beschäftigung zuständigen Strukturen

Kontrolle insbesondere durch die Forstbehörde, die für Sozialversicherung, Hygiene und Arbeitsschutz und Beschäftigung zuständigen Strukturen

Unter die Tätigkeiten in dieser Phase fallen insbesondere die Ausstellung von Dokumenten, die Kontrolle von Unterlagen (Gültigkeit und Vorschriftsmäßigkeit der Dokumente, Konformität der Daten usw.), Kontrollen vor Ort und jede andere Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörden.

Die genauen Verfahren und die Organisation der Zuständigkeiten im Bereich der Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitskontrollen werden entsprechend den politischen Prioritäten, der Organisation der Ministerien und mit Blick auf das Ziel einer Digitalisierung der Verfahren und Unterlagen der behördlichen Kontrolle laufend weiterentwickelt. Côte d'Ivoire sorgt für die öffentliche Bereitstellung aller Handbücher, Richtlinien und sonstigen Verwaltungsdokumente mit den Kontrollverfahren, die von den verschiedenen Behörden durchgeführt werden, insbesondere durch ihre Veröffentlichung auf der Internetseite zu diesem Abkommen. Dazu gehören unter anderem:

Handbücher über die Verfahren der mit dem Legalitätsprüfungssystem befassten Behörden,

technische Normen und Regeln, die von den mit dem Legalitätsprüfungssystem befassten Behörden festgelegt worden sind.

4.1.2.   Rückverfolgbarkeitskontrolle

Das nationale Rückverfolgbarkeitssystem ermöglicht die Nachverfolgung aller Hölzer vom Ort des Holzeinschlags oder der Grenzkontrollstelle (über die das Holz nach Côte d'Ivoire gelangt) über den Transport und die Verarbeitung bis zum Ort der Vermarktung oder Ausfuhr. Für eine wirksame Rückverfolgbarkeit des Holzes entlang der gesamten Lieferkette ermöglicht es das nationale Rückverfolgbarkeitssystem, die Gültigkeit der in jeder Phase angegebenen Daten und die Kohärenz dieser Daten von einer Phase zur nächsten nachzuprüfen.

Das nationale Rückverfolgbarkeitssystem wird bei der Umsetzung dieses Abkommens abschließend eingerichtet. Die Rückverfolgbarkeit wird anhand der folgenden Hauptphasen kontrolliert:

 

Phase 0: Markieren der Grenzen der Forstparzelle

 

Phase 1: Exploration/Inventur

 

Phase 2: Einschlag und Kennzeichnung der Stümpfe und Stämme

 

Phase 3: Aufbereitung (Querschneiden auf dem Holzlagerplatz im Wald)

 

Phase 4: Laden der Stammhölzer

 

Phase 5: Transport der Stammabschnitte zum Stammholzlager des Werks

 

Phase 6: Annahme der Stammabschnitte im Stammholzlager des Werks

 

Phase 7: Vorbereitung des Stammholzes (Positionieren, Querschneiden)

 

Phase 8: Eintritt in die Verarbeitungskette

 

Phase 9: Verarbeitung

 

Phase 10: Weitere Produktionsschritte (gegebenenfalls einschließlich Paketierung)

 

Phase 11: Weitere Schritte zur Vermarktung

Die ivorische Forstbehörde erstellt ein Handbuch zur Rückverfolgbarkeitskontrolle des Holzes und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite.

4.2.   Überprüfung

4.2.1.   Ziele der Überprüfung

Die Phase der Überprüfung schließt an die Kontrollphase an und dient dazu, die Legalität und Rückverfolgbarkeit des eingeführten, vermarkteten oder ausgeführten Holzes zu gewährleisten. Die Überprüfung zielt nicht nur auf die Wirtschaftsbeteiligten ab, sondern auch auf die für die Ausstellung der Dokumente und die Kontrolle zuständigen staatlichen Strukturen.

In der Regel erfolgt die Überprüfung der Legalität pro Wirtschaftsbeteiligten und pro Einschlagsrecht für eine bestimmte und verlängerbare Gültigkeitsdauer, während die Überprüfung der Rückverfolgbarkeit pro Ladung erfolgt. Jedoch kann in Einzelfällen, die in dem unter Nummer 4.2.3. genannten Überprüfungshandbuch beschrieben werden, die Überprüfung der Legalität pro Ladung bzw. die Überprüfung der Rückverfolgbarkeit pro Wirtschaftsbeteiligten vorgenommen werden.

4.2.2.   Prüfagenturen

Die Prüfaudits werden von einer oder mehreren Agenturen aus dem Privatsektor durchgeführt, die von der Forstbehörde zugelassen werden (im Folgenden „Agentur“). Durch diese Zulassung ist eine Agentur befugt, die Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems durchzuführen. Diese Zulassung wird, nach Stellungnahme durch einen mit verschiedenen Akteuren besetzten Beirat, im Anschluss an einen offenen und transparenten Prozess für eine bestimmte, verlängerbare Dauer erteilt.

Für den Erhalt einer Zulassung muss die Agentur folgende Qualifikationen nachweisen können:

nachweisliche Erfahrung mit Audits und der Bewertung der Konformität in den Bereichen Waldbewirtschaftung, Holzverarbeitung, Rückverfolgbarkeit von Holz, Transport, Logistik, Zollwesen und Lieferketten-Managementsysteme,

gute Kenntnis des nationalen, subregionalen (Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten, CEDEAO) und internationalen Handels mit Holz und Holzprodukten und des gewerblichen Forstsektors,

gute Kenntnis der Forst- und Holzwirtschaft in Côte d'Ivoire,

ausgezeichnete Kompetenzen in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation auf Französisch,

nachweisliche Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit einem breiten Spektrum an Beteiligten.

Im Übrigen muss die Agentur folgende Anforderungen erfüllen:

Nachweis ihrer Unbefangenheit und keine Interessenkonflikte und keine unrechtmäßige Vorteilsnahme in Bezug auf die Wirtschaftsbeteiligten im Forstsektor und die Behörden, die am Legalitätsprüfungssystem beteiligt sind,

im Audit-Bereich qualifiziertes und erfahrenes Personal.

Zu den Hauptaufgaben der Agentur gehören:

Durchführen dokumentenbasierter Prüfaudits der ersten Stufe,

Durchführen dokumentenbasierter Prüfaudits der zweiten Stufe,

Durchführen von Prüfaudits vor Ort,

Veranstalten von Auftakt- und Abschlusssitzungen,

Erstellen von Prüfberichten und Erfassen dieser Berichte im Datenverwaltungssystem.

Die Agentur ist verpflichtet:

zu jeder Zeit und unter allen Umständen professionell und integer zu handeln,

sich bei ihren Schlussfolgerungen auf Tatsachen und belastbare Daten zu stützen, die insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen und die Analyse der Unterlagen gewonnen werden,

Rücksprache mit sämtlichen Interessenträgern zu halten, insbesondere mit Organisationen, die aktiv in die unabhängige Beobachtung im Forstsektor eingebunden sind,

sich an die Verfahren und die Praxis zu halten, die das Überprüfungshandbuch (siehe Nummer 4.2.3.) vorschreibt.

Die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle der Forstbehörde führt über die Tätigkeiten der Prüfagenturen Aufsicht.

4.2.3.   Überprüfungshandbuch

Ein Prüfaudit (im Folgenden „Audit“) umfasst eine Reihe von Tätigkeiten zur Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit, die Gegenstand eines Audit-Vertrags zwischen einem Wirtschaftsbeteiligten und einer Agentur sind. Damit die Anforderungen im Kontext der Überprüfung einheitlich sind, erarbeitet Côte d'Ivoire im Wege eines partizipativen Prozesses ein administratives und technisches Überprüfungshandbuch (im Folgenden „Überprüfungshandbuch“), in dem die Verifikatoren aufgeführt sind. Dieses Überprüfungshandbuch umfasst auch die Leistungsbeschreibung, detaillierte Protokolle und die Prüfinstrumente für die verschiedenen Überprüfungsaufgaben. Es wird vom Gemeinsamen Ausschuss genehmigt und von Côte d'Ivoire veröffentlicht.

4.2.4.   Audit-Vertrag

Der Wirtschaftsbeteiligte beauftragt eine Agentur unter präziser Angabe des Umfangs der Überprüfung. Die Überprüfung der Legalität kann entweder die gesamten betrieblichen Vorgänge des Wirtschaftsbeteiligten oder aber einen klar umrissenen Teil davon gemäß einem Zugangsrecht zu Ressourcen (zum Beispiel die betrieblichen Vorgänge auf Grundlage einer bestimmten Konzession) betreffen. Die Überprüfung der Rückverfolgbarkeit kann hingegen nur Holzladungen betreffen, die von Wirtschaftsbeteiligten, aus Zugangsrechten und betrieblichen Vorgängen stammen, deren Legalität überprüft worden ist.

Ein Audit-Vertrag zwischen Wirtschaftsbeteiligtem und Agentur, in dem der Umfang, die Kosten und die Bedingungen der Überprüfung festgelegt sind, muss vor Beginn der Überprüfung vorliegen. Eine Kopie des Audit-Vertrags wird den Behörden und der unabhängigen Auditstelle durch Erfassung im Datenverwaltungssystem zur Verfügung gestellt. Die unabhängigen Beobachter können den Umfang, die Kosten und die Bedingungen der Überprüfung einsehen.

4.2.5.   Überprüfungsplan und -tätigkeiten

Nach Unterzeichnung des Audit-Vertrags erstellt die Agentur einen Überprüfungsplan, in dem das Prüfteam, das Prüfprogramm und der Zeitplan für die Tätigkeiten angegeben sind. Dieser Plan wird dem Wirtschaftsbeteiligten übermittelt und die Prüftermine werden in der unter Nummer 4.2.6. genannten Auftaktsitzung vereinbart.

4.2.6.   Auftaktsitzung

Bei der Auftaktsitzung geht die Agentur die Zielsetzung des Audits, den Umfang, den Zeitplan und die Methodik der Überprüfung in Anwesenheit des Wirtschaftsbeteiligten durch, um Letzterem die Möglichkeit zu geben, Fragen zu den Methoden und der Durchführung der Überprüfungstätigkeiten zu stellen. Das Protokoll der Sitzung und der Überprüfungsplan werden mit Einverständnis des Wirtschaftsbeteiligten den Behörden, den unabhängigen Beobachtern und der unabhängigen Auditstelle durch Erfassung im Datenverwaltungssystem zur Verfügung gestellt.

4.2.7.   Audit-Tätigkeiten

Für den Nachweis, dass die in den Legalitätstabellen in Anhang II genannten Legalitätsanforderungen erfüllt sind, führt die Agentur Überprüfungen auf mehreren Stufen durch:

a)

Dokumentenprüfung der ersten Stufe: Es wird überprüft, ob die im Überprüfungshandbuch genannten Unterlagen vollständig vorliegen und den Vorschriften entsprechen. Dazu gehört: i) eine Überprüfung, ob im Datenverwaltungssystem alle Legalitätsdokumente vorhanden sind. Fehlen Unterlagen, bittet die Agentur den Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls die betroffene Behörde, die fehlenden Elemente nachzureichen; ii) eine Überprüfung der Konformität der Unterlagen, insbesondere der Vorschriftsmäßigkeit der Dienstsiegel, Unterschriften, Datumsangaben und sonstiger formaler Elemente, und der Gültigkeit der Daten in diesen Unterlagen und iii) eine Überprüfung des internen Rückverfolgbarkeitssystems des Wirtschaftsbeteiligten unter Nutzung der Funktionen des Datenverwaltungssystems;

b)

Dokumentenprüfung der zweiten Stufe: Auf Grundlage einer Risikoanalyse umfasst das Audit eine eingehende Überprüfung der Echtheit, der Konformität und der Gültigkeit der Dokumente. Diese eingehende Dokumentenprüfung umfasst: i) eine Überprüfung der Echtheit der Dokumente bei den Behörden und Strukturen, die diese ausgestellt haben; ii) eine Überprüfung der Einhaltung der Verfahren zur Ausstellung der Dokumente, einschließlich des Verfahrens zur Erteilung von Holzeinschlags-, Verarbeitungs- und Vermarktungsrechten; iii) eine eingehende Überprüfung der Daten, die Bestandteil der Verifikatoren sind, insbesondere durch Abgleich mit anderen Dokumenten, und iv) eine eingehende Überprüfung des internen Rückverfolgbarkeitssystems des Wirtschaftsbeteiligten;

c)

Vor-Ort-Überprüfung: Auf Grundlage einer Risikoanalyse umfasst jedes Audit eine oder mehrere Vor-Ort-Besichtigungen, um nachzuprüfen, ob das Vorliegen und die Konformität der Verifikatoren tatsächlich heißt, dass vor Ort die Legalitätsbedingungen erfüllt sind, die in der Definition von legal erzeugtem Holz in Anhang II genannt sind.

Die unter den Buchstaben b und c genannten Risikoanalysen werden von der Agentur durchgeführt. Darin werden die Ergebnisse vorausgehender Überprüfungen (aus demselben Audit und früheren Audits), im Zuge der unabhängigen Beobachtung übermittelte oder veröffentlichte Informationen, im Beschwerdemanagementsystem eingegangene Beschwerden, etwaige private Zertifikate und von den Behörden, dem CNGF, dem Gemeinsamen Ausschuss oder der unabhängigen Auditstelle diesbezüglich als relevant ermittelte Elemente berücksichtigt. Das heißt, dass die Tätigkeiten und der Zeitplan der Überprüfung, auf die sich der Wirtschaftsbeteiligte und die Agentur bei der Auftaktsitzung geeinigt haben, auf Grundlage von nach diesem Stadium aufgedeckten oder mitgeteilten Elementen durch zusätzliche Tätigkeiten und Missionen ergänzt werden können. Im Überprüfungshandbuch ist detailliert beschrieben, wie die Agentur diese Risikoanalysen in den verschiedenen Phasen des Audits vornimmt. Die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle bestimmt im Datenverwaltungssystem die Daten, die bei der Risikoanalyse zu berücksichtigen sind, und aktualisiert diese regelmäßig.

4.2.8.   Abschlusssitzung

Bei der Abschlusssitzung legt die Agentur dem Wirtschaftsbeteiligten die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Überprüfung vor, und weist insbesondere auf alle möglicherweise festgestellten Probleme hin. Der Wirtschaftsbeteiligte hat Gelegenheit, Fragen zu den Ergebnissen der Überprüfung zu stellen und auf die von der Agentur präsentierten Elemente zu reagieren oder sie näher zu erläutern. Das Protokoll der Sitzung wird den Behörden, den unabhängigen Beobachtern und der unabhängigen Auditstelle durch Erfassung im Datenverwaltungssystem zur Verfügung gestellt.

4.2.9.   Audit-Bericht

Die Agentur fertigt einen Audit-Bericht nach dem Muster im Überprüfungshandbuch an, der eine Beschreibung eventuell festgestellter Nichtkonformitäten sowie einen Vorschlag bezüglich der Schlussfolgerung zur Konformität oder Nichtkonformität der betrieblichen Vorgänge und Ladungen, die im Audit-Vertrag festgelegt sind, enthält. Dieser vorläufige Audit-Bericht wird dem Wirtschaftsbeteiligten übermittelt, der darauf reagieren oder ihn erläutern kann.

Nach Bearbeitung der Antwort des Wirtschaftsbeteiligten werden der Abschlussbericht und etwaige Kommentare des Wirtschaftsbeteiligten den Behörden, den unabhängigen Beobachtern und der unabhängigen Auditstelle durch Erfassung im Datenverwaltungssystem zur Verfügung gestellt.

4.2.10.   Beschluss über die Legalität

Anhand der Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Agentur ist es der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle möglich, in der Frage der Konformität oder Nichtkonformität einen Beschluss zu fassen; je nach Fall wird dem Wirtschaftsbeteiligten im Datenverwaltungssystem die Farbe Grün oder Rot zugewiesen, entsprechend dem Umfang der Überprüfung (siehe Nummer 4.2.4.).

Es gibt zwei Möglichkeiten:

Ficht der Wirtschaftsbeteiligte die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen im Audit-Bericht nicht an, so erfolgt der Beschluss der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle binnen einer Frist von höchstens 7 Kalendertagen. Falls sich die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle für Rot entscheidet (Nichtkonformität), werden die Agentur und der Wirtschaftsbeteiligte über die Gründe dieses Beschlusses im Datenverwaltungssystem informiert.

Im Falle einer Anfechtung der Schlussfolgerungen oder Empfehlungen im Audit-Bericht durch den Wirtschaftsbeteiligten oder auch aus jedem anderen Grund, den die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle als relevant erachtet, kann diese die Beschlussfassungsfrist verlängern. Die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle teilt dem Wirtschaftsbeteiligten diese Fristverlängerung über das Datenverwaltungssystem oder per Anschreiben binnen einer Frist von höchstens 7 Kalendertagen mit.

Gegen den Beschluss der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle sind über das Beschwerdemanagementsystem, das unter Nummer 11 beschrieben ist, Rechtsbehelfe möglich (Widerspruch bei der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle, gegebenenfalls gefolgt von einer Beschwerde beim CNGF).

Im Fall der Nichtkonformität (Rot) kann der Wirtschaftsbeteiligte, wenn das Problem behoben ist, zum Nachweis der Behebung erneut eine Agentur mit einem Sonderaudit beauftragen. Wenn jedoch der Nachweis, dass die Nichtkonformität behoben ist, keiner erneuten Überprüfung vor Ort bedarf, kann die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle dies bestätigen, ohne dass der Wirtschaftsbeteiligte ein Sonderaudit veranlasst.

Die Bestätigung der Konformität (Grün) ist für den Zeitraum eines Jahres gültig, nach dessen Ablauf der Wirtschaftsbeteiligte ein erneutes Audit in Auftrag geben muss, das die Ergebnisse des vorherigen Audits berücksichtigt.

Im Gültigkeitszeitraum kann die Konformität von der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle, gegebenenfalls auf Beschluss des CNGF infolge einer Beschwerde, ausgesetzt oder aufgehoben werden. Die Aussetzung oder Aufhebung erfolgt auf Grundlage von neuen Informationen, Beschwerden, Sonderaudits (siehe Nummer 4.2.12.) oder anderen relevanten Elementen. Die Gründe werden dem Wirtschaftsbeteiligten über das Datenverwaltungssystem mitgeteilt. Ist das Datenverwaltungssystem nicht betriebsbereit, erhält der Wirtschaftsbeteiligte eine schriftliche Mitteilung.

4.2.11.   Beschluss über die Rückverfolgbarkeit

Da die Agentur die Rückverfolgbarkeit von Holzladungen in den verschiedenen Phasen der Lieferkette nur zum Zeitpunkt des Audits überprüfen kann, enthält der Bericht Schlussfolgerungen und Empfehlungen bezüglich der allgemeinen Rückverfolgbarkeit der betrieblichen Vorgänge, die zum Zeitpunkt des Audits zutreffen.

Nach Eingang des Antrags auf eine FLEGT-Genehmigung prüft die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle die Rückverfolgbarkeit für die Ladung, die Gegenstand des Antrags ist, und verwendet dabei das Datenverwaltungssystem, unter Berücksichtigung des Berichts der Agentur.

Die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle kann den Wirtschaftsbeteiligten auffordern, ergänzende Informationen beizubringen, oder ein Sonder- oder Zusatzaudit gemäß Nummer 4.2.12. anfordern.

4.2.12.   Sonder- oder Zusatzaudits

Im Zeitraum, für den die Legalität überprüft worden ist, sind die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet, die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle von jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Eigentums, der Strukturen, der Bewirtschaftung oder der betroffenen betrieblichen Vorgänge in Kenntnis zu setzen. Die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle kann verlangen, dass der Wirtschaftsbeteiligte auf Grundlage dieser Informationen sowie auf Grundlage jedes anderen als relevant erachteten Elements ein Sonder- oder Zusatzaudit vornimmt.

Ein Zusatzaudit entspricht einem neuen Audit gemäß den Nummern 4.2.4. bis 4.2.11, bei dem relevante Ergebnisse des vorherigen Audits Berücksichtigung finden. Ein Sonderaudit dient dazu, spezifische Aspekte zu überprüfen, um die Ergebnisse eines früheren Audits zu ergänzen (das somit weniger als 12 Monate vor diesem Sonderaudit stattgefunden hat). Ein Sonderaudit ermöglicht es ferner, die Behebung von Nichtkonformitäten, die bei einem früheren Audit festgestellt worden sind, zu bestätigen. Entsprechend gelten die Ergebnisse eines Sonderaudits nur für die Restlaufzeit des Erst-Audits, das es ergänzt. Im Überprüfungshandbuch werden die Modalitäten für diese Sonder- und Zusatzaudits detailliert erläutert.

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5.   Anerkennung privater und amtlicher Zertifikate

Zur Anerkennung bewährter Vorgehensweisen im Forstsektor können im Rahmen des Verfahrens zur Risikobewertung private Zertifizierungssysteme zum Einsatz kommen, mit denen die Einhaltung des geltenden Rechts überprüft wird.

Côte d'Ivoire bewertet zu diesem Zweck private Zertifizierungsprogramme gemäß den Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems und erstellt eine Liste anerkannter privater Zertifizierungssysteme, damit diese bei der Risikoanalyse Berücksichtigung finden können. Diese Liste wird dem Gemeinsamen Ausschuss übermittelt und auf der Internetseite des Forstministeriums veröffentlicht. Die Liste anerkannter Programme wird regelmäßig evaluiert und bei Bedarf aktualisiert.

Côte d'Ivoire kann Verfahren entwickeln, die es ermöglichen, dass ein anerkanntes privates Zertifizierungsaudit gemäß dem zweiten Absatz ebenfalls als Prüfaudit dient. Diese Verfahren sind im Überprüfungshandbuch näher auszuführen.

Mit einer FLEGT-Genehmigung und/oder einer CITES-Genehmigung eingeführtes Holz wird von Rechts wegen als legal anerkannt. Auch mit privaten und amtlichen Zertifizierungssystemen kann belegt werden, dass eingeführtes Holz legalen Ursprungs ist.

6.   Datenverwaltungssystem

Côte d'Ivoire richtet ein zentrales nationales System zur Dokumentation, Kontrolle und Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit ein.

Das Datenverwaltungssystem wird von der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle verwaltet. Die Wirtschaftsbeteiligten und befugten Behörden greifen auf das System zu, um dort die Daten und Dokumente zu erfassen, die dazu dienen, die Legalität zu überprüfen. Die Behörden sind darüber hinaus befugt, Daten im System zu validieren. In Einzelfällen können der Behörde Unterlagen auf dem Schriftweg unterbreitet oder übersendet werden. Wenn das Datenverwaltungssystem nicht betriebsbereit ist, werden Kopien der Dokumente, die darin zu erfassen sind, der Behörde auf dem Schriftweg übermittelt und für die unabhängige Beobachtung und das unabhängige Audit zugänglich gemacht. Steht das System wieder zur Verfügung, werden die betreffenden Dokumente wie im Überprüfungshandbuch vorgesehen erfasst.

Die Prüfagenturen können — ohne Schreibrechte — auf das Datenverwaltungssystem zugreifen, um die Dokumentenprüfungen durchzuführen, die zu ihren Aufgaben gehören. Die Agenturen können darüber hinaus die verschiedenen Dokumente, die aus der Überprüfung gemäß Nummer 4.2 hervorgehen, erfassen.

Die unabhängige Auditstelle und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die an der unabhängigen Beobachtung beteiligt sind, können — ohne Schreibrechte — auf das Datenverwaltungssystem zugreifen, um alle Informationen, Unterlagen und Daten einzusehen, die für die Bewertung der ordnungsgemäßen Durchführung und Wirksamkeit des Legalitätsprüfungssystems wichtig oder relevant sind.

Côte d'Ivoire erarbeitet die Bedingungen und Verfahren zum Erhalt der Zugriffsrechte auf das Datenverwaltungssystem und veröffentlicht diese, und stellt klar, welche Daten für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind.

7.   Umgang mit Fällen von Nichtkonformität

Fälle von Nichtkonformität können in den verschiedenen Phasen der Überprüfung erkannt und behandelt werden. Jeder bei der Überprüfung erkannte Fall von Nichtkonformität wird dem Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls der Dienststelle der betreffenden Behörde mitgeteilt, damit zusätzliche Elemente und Korrekturmaßnahmen für den Umgang damit bereitgestellt werden können.

Fälle von Nichtkonformität, die auf für die Ausstellung amtlicher Dokumente und die Kontrolle zuständige staatliche Strukturen zurückgehen, teilt die Prüfagentur über das Datenverwaltungssystem der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle und der betreffenden Verwaltungsdienststelle mit. Eine Arbeitsgruppe, in der die verschiedenen, mit dem Legalitätsprüfungssystem befassten Verwaltungsdienststellen vertreten sind, unterstützt den Umgang mit und die Behebung von Nichtkonformitäten und kann diesbezügliche Empfehlungen an die betreffenden Dienststellen aussprechen. Die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle übernimmt das Sekretariat für diese Arbeitsgruppe.

8.   Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und amtlichen Legalitätszertifikaten

Mit der FLEGT-Genehmigung wird bescheinigt, dass das betreffende Holz legal erzeugt und zurückverfolgt worden ist. Sie wird nach Überprüfung der rechtlichen Konformität und der Rückverfolgbarkeit von Holz, das in die Europäische Union ausgeführt werden soll, ausgestellt.

Bei jeder Holzausfuhr, entsprechend der Holz- und Holzprodukteliste in Anhang I, in die Mitgliedstaaten der Union, ist eine FLEGT-Genehmigung vorgeschrieben. Sie wird von einer Genehmigungsstelle erteilt, die vom Forstministerium benannt oder geschaffen wird und seiner Aufsicht untersteht.

Das Ausstellungsverfahren und die technischen Spezifikationen der FLEGT-Genehmigungen sind in Anhang V ausgeführt.

Die Legalität des für Ausfuhrmärkte außerhalb der Union bestimmten Holzes wird wiederum durch amtliche Legalitätszertifikate bescheinigt, die nach Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit gemäß diesem Anhang von Côte d'Ivoire ausgestellt werden. Für Holz, das für den nationalen Verbrauch bestimmt ist, kann nach Überprüfung der legalen Erzeugung des Holzes im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems ein amtliches Legalitätszertifikat ausgestellt werden.

9.   Unabhängiges Audit

Beim unabhängigen Audit wird die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit des Legalitätsprüfungssystems bewertet. Dabei können auch Lücken und Schwächen bei der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems aufgedeckt und Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss ausgesprochen werden.

Gegebenenfalls werden die Lücken und Schwächen bei der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems, die von der unabhängigen Auditstelle aufgedeckt werden, im Prozess der Überprüfung berücksichtigt, insbesondere bei den Risikoanalysen, die dazu dienen, den Bedarf an einer Überprüfung der zweiten Stufe und einer Überprüfung vor Ort festzustellen.

Die Leistungsbeschreibung für das unabhängige Audit ist Gegenstand von Anhang VI.

10.   Unabhängige Beobachtung

Das Legalitätsprüfungssystem sieht eine unabhängige Beobachtung durch Organisationen der Zivilgesellschaft vor. Die unabhängige Beobachtung ist eine in den ivorischen Rechtsvorschriften verankerte nicht staatliche Aufgabe zur Beobachtung der forst- und agroforstwirtschaftlichen Tätigkeiten durch Organisationen der Zivilgesellschaft, damit glaubhafte und überprüfbare Informationen über die Forstbewirtschaftung mit dem Ziel, die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern, gesammelt und weitergegeben werden können. Es handelt sich somit um eine ständige Tätigkeit oder um einen zeitlich befristeten Auftrag. Die unabhängige Beobachtung kann demnach extern oder im Rahmen eines Auftrags erfolgen.

Im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems fallen unter die unabhängige Beobachtung insbesondere folgende Tätigkeiten:

Organisation eigenständiger Missionen zur unabhängigen Beobachtung,

Teilnahme als Beobachter an Kontrollmissionen und Prüfaudits vor Ort,

Aufdeckung von Störungen, Indizien, Fällen von Verstößen gegen Vorschriften, die für forstwirtschaftliche Tätigkeiten gelten, und Ausarbeitung von Berichten über die unabhängige Beobachtung,

Benachrichtigung der Interessenträger über beobachtete illegale Tätigkeiten.

Die Organisationen, die mit Tätigkeiten der unabhängigen Beobachtung befasst sind, haben Zugang zum Datenverwaltungssystem.

Die Berichte über die unabhängige Beobachtung werden im Datenverwaltungssystem erfasst und beim Überprüfungsprozess berücksichtigt, insbesondere bei den Risikoanalysen, die dazu dienen, den Bedarf an einer Überprüfung der zweiten Stufe und einer Überprüfung vor Ort sowie an Sonder- und Zusatzaudits festzustellen.

Organisationen, die mit Tätigkeiten der unabhängigen Beobachtung befasst sind, können auf eigene Kosten Audit-Missionen begleiten, wobei die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen zu wahren ist.

Gegenstand der unabhängigen Beobachtung sind die Wirtschaftsbeteiligten und ihre Tätigkeiten, aber auch die Funktionsweise der staatlichen Strukturen, die für die Ausstellung amtlicher Dokumente und die Kontrolle zuständig sind, und die Tätigkeiten der Prüfagenturen.

11.   Beschwerdemanagementsystem

Das Legalitätsprüfungssystem sieht für die verschiedenen beteiligten Akteure die Möglichkeit vor, bezüglich der Kontrollen und der Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit wie auch der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen Beschwerde einzureichen.

Das Beschwerdemanagementsystem des Legalitätsprüfungssystems dient der Prävention und Beilegung von Konflikten und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Legalität von Holz durch Dialog. Die Interessenträger des Legalitätsprüfungssystems haben so die Möglichkeit, ihre Beschwerden, Forderungen, Klagen oder jede andere Form der Geltendmachung eines Rechts gegenüber den zuständigen Strukturen darzulegen.

Die für das Beschwerdemanagement zuständigen Strukturen sind die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle und der CNGF.

Bezüglich des Umgangs mit Beschwerden hat die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle folgenden Auftrag:

Entgegennahme und Erfassung der Beschwerden und mündliche und schriftliche Eintragung in das Beschwerderegister des Datenverwaltungssystems,

Bearbeitung eines Widerspruchs, wenn die Sache einen ihrer eigenen Beschlüsse betrifft,

erforderliche Nachforschung, Informationssammlung oder Abstimmung,

Abgabe von Empfehlungen an den CNGF,

Erstellung und Übermittlung regelmäßiger Berichte über die Bearbeitung und das Management von Beschwerden an den CNGF,

Überwachung der Umsetzung der Lösungen, die in den gesetzten Fristen für die Beschwerden gefunden wurden.

Bezüglich des Umgangs mit Beschwerden hat der CNGF folgenden Auftrag:

Vorgabe der zur Umsetzung des Beschwerdemanagementsystems erforderlichen Leitlinien und Anweisungen,

Sicherstellung der Überwachung und Bewertung der Umsetzung des Beschwerdemanagementsystems,

Bearbeitung der Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle nach einem gescheiterten Widerspruch,

Erstellung und Übermittlung regelmäßiger Berichte über die Abwicklung und das Management von Beschwerden an den Gemeinsamen Ausschuss.

Damit das Beschwerdemanagementsystem breit zugänglich ist, können Beschwerden anonym eingereicht werden. Es ist zudem den Organisationen der Zivilgesellschaft, der Chefferie und den traditionellen Obrigkeiten sowie den Gewerkschaften möglich, eine Beschwerde im Namen lokaler Gemeinschaften bzw. von Arbeitern einzureichen.

Das Beschwerdeverfahren und die Fristen für Rechtsbehelfe werden im Überprüfungshandbuch dargelegt.

ANHANG IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HOLZ UND HOLZPRODUKTEN, DIE MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS CÔTE D'IVOIRE AUSGEFÜHRT WERDEN, ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER UNION

1.   Allgemeiner Rahmen

Die Bestimmungen dieses Anhangs fußen auf der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der zugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1024/2008 der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 (1), die die Bedingungen der Einfuhr von Holz und Holzprodukten auf Grundlage einer FLEGT-Genehmigung aus einem Partnerland in die Europäische Gemeinschaft regeln.

2.   Bearbeitung von FLEGT-Genehmigungen

Die FLEGT-Genehmigung ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Dies kann elektronisch oder auf einem anderen schnellen Weg erfolgen.

Die im ersten Absatz genannten zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden gemäß den geltenden nationalen Verfahren, sobald eine FLEGT-Genehmigung anerkannt wurde.

3.   Dokumentenkontrolle der FLEGT-Genehmigungen

FLEGT-Genehmigungen in Papierform müssen dem Muster in der Anlage 1 zu Anhang V entsprechen. Eine FLEGT-Genehmigung, die nicht die in Anhang V genannten Bestimmungen und Spezifikationen erfüllt, ist ungültig.

Eine FLEGT-Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird.

Die FLEGT-Genehmigung darf weder Streichungen noch Korrekturen enthalten.

Die Verlängerung der Gültigkeit einer FLEGT-Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung der FLEGT-Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und für gültig befunden.

4.   Ersuchen um zusätzliche Informationen

Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder Echtheit einer FLEGT-Genehmigung bzw. einer Zweit- oder Ersatzausfertigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen.

Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der fraglichen FLEGT-Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.

5.   Abgleich von FLEGT-Genehmigung und Ladung

Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer FLEGT-Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der FLEGT-Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden FLEGT-Genehmigung entspricht.

Weichen das Volumen oder das Gewicht des Holzes und der Holzprodukte in einer für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden FLEGT-Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als mit den Angaben in der FLEGT-Genehmigung übereinstimmend erachtet.

Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung von Ladung und FLEGT-Genehmigung, kann sich die betreffende zuständige Behörde bei der Genehmigungsstelle um eine weitere Klärung bemühen.

Die Genehmigungsstelle kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen FLEGT-Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

Falls erforderlich, zieht die Genehmigungsstelle die FLEGT-Genehmigung zurück und stellt gemäß den in Anhang V genannten Modalitäten ein korrigiertes Exemplar aus.

Erhält die zuständige Behörde binnen 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung keine Antwort, erkennt sie die FLEGT-Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren.

Eine FLEGT-Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn — gegebenenfalls nach Einholung weiterer Informationen gemäß Nummer 4 oder nach einer weiteren Prüfung gemäß der vorliegenden Nummer — feststeht, dass die FLEGT-Genehmigung nicht mit der Ladung übereinstimmt.

6.   Überprüfung vor Ankunft der Ladung

Eine FLEGT-Genehmigung kann vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden.

Eine FLEGT-Genehmigung wird anerkannt, sofern sie alle Bestimmungen des Anhangs V erfüllt und keine weitere Überprüfung gemäß den Nummern 4 und 5 dieses Anhangs für erforderlich erachtet wird.

7.   Sonstiges

Die durch die Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor.

Kommt es bei der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss verwiesen werden und die Genehmigungsstelle wird davon in Kenntnis gesetzt.

8.   Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

In Feld 44 des Einheitsdokuments, mit dem die Hölzer und die Holzprodukte für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Hölzer und diese Holzprodukte erteilten FLEGT-Genehmigung anzugeben.

Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das hierfür vorgesehene Feld einzutragen.

Holz und Holzprodukte dürfen erst nach Abschluss des in diesem Anhang beschriebenen Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.


(1)   ABl. EU L 277 vom 18.10.2008, S. 23.

ANHANG V

AUSSTELLUNGSVERFAHREN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN

1.   Allgemeine Bestimmungen für FLEGT-Genehmigungen

In Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Abkommens wird mit der FLEGT-Genehmigung bescheinigt, dass das Holz und die Holzprodukte legal erzeugt und gemäß den Bestimmungen des Anhangs III zurückverfolgt worden sind.

Bei jeder Ausfuhr der in der Produktliste in Anhang I aufgeführten Hölzer und Holzprodukte in die Mitgliedstaaten der Union, ist eine FLEGT-Genehmigung vorgeschrieben. Für andere Länder wird gemäß den Vorgaben des Legalitätsprüfungssystems ein amtliches Zertifikat ausgestellt, mit dem die Legalität und Rückverfolgbarkeit des Holzes bescheinigt wird.

Eine FLEGT-Genehmigung wird für die Ausfuhr einer einzelnen Ladung eines einzelnen Ausführers in die Union ausgestellt.

Die detaillierten Anforderungen und Verfahren für die Ausstellung, die Erneuerung oder Verlängerung, die Rücknahme, den Ersatz und die Verwaltung von FLEGT-Genehmigungen sind in dem in Anhang III Nummer 4.2.3. genannten Überprüfungshandbuch festgehalten.

2.   Genehmigungsstelle

Die Genehmigungsstelle untersteht dem Forstministerium.

Die Zusammensetzung, Zuständigkeit und Funktionsweise der Genehmigungsstelle werden rechtlich geregelt.

Die Genehmigungsstelle ist für den Informationsaustausch zwischen Côte d'Ivoire und den Behörden zuständig, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit FLEGT-Genehmigungen befassen.

3.   Verfahren zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen

Die FLEGT-Genehmigung wird erteilt, nachdem die rechtliche Konformität und die Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzprodukten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, gemäß Anhang III überprüft wurden.

Die FLEGT-Genehmigung wird am Ende des folgenden Verfahrens ausgestellt:

Schritt 1 — Antragseingang: Der Ausführer stellt den FLEGT-Genehmigungsantrag unter Verwendung eines von der Genehmigungsstelle vorgegebenen Formulars.

Schritt 2 — Antragsprüfung: Die Genehmigungsstelle vergewissert sich, dass die Konformität der für die Ausfuhr bestimmten Holzprodukte gemäß Anhang III überprüft worden ist.

Schritt 3 — Beschluss über die Erteilung der Genehmigung:

Im Konformitätsfall erteilt die Genehmigungsstelle dem betreffenden Ausführer die FLEGT-Genehmigung.

Bei mangelnder Konformität lehnt die Genehmigungsstelle den Antrag ab und informiert den betreffenden Ausführer. Das Verfahren für den Umgang mit Fällen von Nichtkonformität ist in Anhang III beschrieben.

Die FLEGT-Genehmigungsanträge werden unter Einsatz des Datenverwaltungssystems elektronisch eingereicht und bearbeitet. Im Fall einer Störung des Datenverwaltungssystems können sie jedoch manuell eingereicht und verarbeitet werden. Einem manuell eingereichten FLEGT-Genehmigungsantrag muss eine Bescheinigung der Legalität und Rückverfolgbarkeit beiliegen, die von der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle gemäß den in Anhang III beschriebenen Verfahren ausgestellt worden ist.

Die Genehmigungsstelle kann jede FLEGT-Genehmigung zurücknehmen, die einen Fehler enthält, und eine korrigierte, durch Dienstsiegel und Unterschrift der Genehmigungsstelle beglaubigte Genehmigung mit der Angabe „ Autorisation corrigée “ (Berichtigte Genehmigung) ausstellen.

Für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung wird eine Gebühr fällig, deren Höhe und Zahlungsmodalitäten rechtlich geregelt werden.

4.   Allgemeine Merkmale von FLEGT-Genehmigungen

Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden.

Die FLEGT-Genehmigung enthält die in Anlage 1 genannten Informationen gemäß den Erläuterungen in Anlage 2.

Bei komplexen Ladungen, für die es sich als unmöglich erweist, alle erforderlichen Angaben im ersten Muster in Anlage 1 aufzuführen, wird ein Zusatzdokument mit dem Titel „ Description complémentaire de marchandises jointe à l'autorisation FLEGT “ (Ergänzende Warenbeschreibung zur FLEGT-Genehmigung) beigefügt. In diesem Zusatzdokument werden die qualitativen und quantitativen Angaben zur Beschreibung der Ladung gemäß den Ausführungen in Anlage 1 gemacht. In diesem Fall werden in den entsprechenden Feldern der FLEGT-Genehmigung keine Angaben zur Ladung, sondern ein Verweis auf das Zusatzdokument eingetragen.

Eine FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

Die Gültigkeitsdauer der FLEGT-Genehmigung beträgt 6 Monate mit der Möglichkeit einer Erneuerung oder einer Verlängerung um einen Zeitraum, der 3 Monate nicht überschreiten darf. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der FLEGT-Genehmigung vermerkt.

Nach Ablauf wird eine FLEGT-Genehmigung als ungültig betrachtet.

Im Fall einer Vernichtung des betreffenden Holzes und der betreffenden Holzprodukte wird die FLEGT-Genehmigung ungültig und der Wirtschaftsbeteiligte setzt die Genehmigungsstelle davon in Kenntnis.

5.   Merkmale von FLEGT-Genehmigungen in Papierform

In Papierform ausgestellte FLEGT-Genehmigungen entsprechen dem Format in Anlage 1.

Die FLEGT-Genehmigung wird im A4-Format ausgestellt.

Die FLEGT-Genehmigung wird in sechsfacher Ausfertigung ausgestellt; dabei handelt es sich um folgende Exemplare:

ein Exemplar mit dem Vermerk „ ORIGINAL “ ist für die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Union bestimmt, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird,

ein Exemplar mit dem Vermerk „ AUTORITÉ DOUANIÈRE DE L'UNION EUROPÉENNE “ (ZOLLBEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN UNION) ist für die Zollbehörde der Union bestimmt,

ein Exemplar mit dem Vermerk „ EXPORTATEUR “ (AUSFÜHRER) ist für den Antragsteller bestimmt,

ein Exemplar mit dem Vermerk „ AUTORITÉ DOUANIÈRE DE LA CÔTE D'IVOIRE “ (ZOLLBEHÖRDE VON CÔTE D'IVOIRE) ist für die Zollbehörde von Côte d'Ivoire bestimmt,

ein Exemplar mit dem Vermerk „ AUTORITÉ DE DÉLIVRANCE DES AUTORISATIONS FLEGT “ (FLEGT-GENEHMIGUNGSSTELLE) wird von der Genehmigungsstelle aufbewahrt,

ein Exemplar mit dem Vermerk „ ARCHIVES “ (ARCHIV) ist für das beim Forstministeriums von Côte d'Ivoire geführte Archiv bestimmt.

Die FLEGT-Genehmigungen werden mit Schreibmaschine oder am Computer ausgefüllt. Bei Bedarf können sie auch handschriftlich ausgefüllt werden. Die Mengen werden durch die Genehmigungsstelle so eingetragen, dass keine zusätzlichen Zahlen oder Angaben ergänzt werden können.

Jedes Exemplar der Genehmigung wird mit einem Sichtvermerk der Genehmigungsstelle in Form einer physischen Unterschrift und des Dienstsiegels der Genehmigungsstelle, das mittels Trockenstempel aufgebracht wird, versehen.

Die FLEGT-Genehmigung trägt eine Bezugsnummer und einen Strichcode. Das Formular darf weder Streichungen noch Korrekturen enthalten.

Die FLEGT-Genehmigungen werden in französischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

Mit Ausnahme der Exemplare, die für das beim Forstministerium geführte Archiv und die Genehmigungsstelle bestimmt sind, werden alle anderen Exemplare dem Antragsteller übergeben, der sein Exemplar behält und die übrigen an ihre Empfänger weiterleitet.

6.   Verlust oder Vernichtung der FLEGT-Genehmigung

Bei Verlust oder Vernichtung eines der im dritten Absatz unter Nummer 5 genannten Exemplare kann der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung der FLEGT-Genehmigung beantragen. Der Inhaber der FLEGT-Genehmigung oder sein Vertreter fügt seinem Antrag eine Verlusterklärung für das betreffende Exemplar bei, die von der Police nationale oder der Gendarmerie nationale von Côte d'Ivoire ausgestellt ist.

Die FLEGT-Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung(en) der FLEGT-Genehmigung binnen 48 Stunden nach Erhalt des Antrags des Ausführers aus.

Die Ersatzausfertigungen der FLEGT-Genehmigung enthalten die gleichen Angaben und Einträge — einschließlich der Genehmigungsnummer — wie die ursprüngliche Genehmigung.

Die Ersatzausfertigungen der FLEGT-Genehmigung tragen den Vermerk „ Autorisation de substitution “ (Ersatzgenehmigung) und sind durch das Dienstsiegel und die Unterschrift der Genehmigungsstelle beglaubigt.

Mit Ausstellung einer Ersatzausfertigung der FLEGT-Genehmigung wird die Originalgenehmigung ungültig. Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung muss diese vernichtet oder an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.

7.   Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung

Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer FLEGT-Genehmigung oder der Ersatzausfertigung einer FLEGT-Genehmigung, können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle um eine weitere Überprüfung bitten.

Falls sie dies als notwendig erachtet, kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Zusendung eines Exemplars der fraglichen FLEGT-Genehmigung oder Ersatzausfertigung bitten.

Falls sie dies als notwendig erachtet, kann die Genehmigungsstelle die FLEGT-Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar mit dem Vermerk „ Autorisation corrigée “ (Berichtigte Genehmigung) ausstellen, das mit dem Dienstsiegel und der Unterschrift der Genehmigungsstelle beglaubigt und an die zuständigen Behörden weitergeleitet wird.

Wird die Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestätigt, teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden — vorzugsweise elektronisch — mit und schickt die Exemplare der FLEGT-Genehmigung zurück. Die zurückgesandten Exemplare tragen den Vermerk „ Validé le …“ (Bestätigt am …) und sind durch das Dienstsiegel und die Unterschrift der Genehmigungsstelle beglaubigt.

Ist die fragliche FLEGT-Genehmigung ungültig, teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden — vorzugsweise elektronisch — mit.

8.   Technische Spezifikationen für elektronische FLEGT-Genehmigungen

Eine FLEGT-Genehmigung kann elektronisch ausgestellt und verwendet werden.

Mitgliedstaaten der Union, die nicht an das EDV-System angebunden sind, wird eine Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt.

9.   Begrifflichkeiten

Die in den Anlagen verwendeten Begrifflichkeiten sind im ivorischen Kontext wie folgt zu verstehen:

a)

„Handelsbezeichnung des Holzes oder der Holzprodukte“: Beschreibung der Art der Produkte;

b)

„Beförderungsmittel“: Art des Transports ab dem Ausfuhrort: „auf dem Seeweg“/„Lufttransport“/„auf dem Landweg“;

c)

„Allgemeine oder wissenschaftliche Namen“: der allgemeine Handelsname oder der wissenschaftliche Name der Holzarten, die im Produkt verwendet wurden. Es wird davon abgeraten, den Trivialnamen zu verwenden, wenn dieser im internationalen Handel nicht gängig ist;

d)

„Ernteland“: Land des Einschlags des betreffenden Holzes und der betreffenden Holzprodukte.

Anlagen

1.

Muster der FLEGT-Genehmigung und Muster der ergänzenden Warenbeschreibung zur FLEGT-Genehmigung

2.

Hinweise zum Ausfüllen

Anlage 1

Muster der FLEGT-Genehmigung

Wappen und Embleme von Côte d’Ivoire

Europäische Union

 

FLEGT

1

1.

Genehmigungsstelle

Name:

Anschrift:

2.

Einführer

Name:

Anschrift:

ORIGINAL

3.

Nummer der FLEGT-Genehmigung

4.

Gültigkeitsdauer

5.

Ausfuhrland

7.

Beförderungsmittel

6.

ISO-Code

8.

Inhaber der FLEGT-Genehmigung (Name und Anschrift)

9.

Handelsbezeichnung des Holzes oder der Holzprodukte

10.

HS-Codes

1

 

11.

Allgemeine oder wissenschaftliche Namen

12.

Ernteland

13.

ISO-Codes

 

13.

Volumen (m3)

15.

Nettogewicht (kg)

16.

Stückzahl

 

17.

Unterscheidungsmerkmale

 

18.

Unterschrift und Dienstsiegel der FLEGT-Genehmigungsstelle

Ort:

Datum:


Muster der ergänzenden Warenbeschreibung zur FLEGT-Genehmigung

Ergänzende Warenbeschreibung zur FLEGT-Genehmigung

Nummer der FLEGT-Genehmigung:

Pos. Nr.

Handelsbezeichnung des Holzes oder der Holzprodukte

HS-Code

Allgemeine oder wissenschaftliche Namen

Ernteland

ISO-Code des Erntelandes

Volumen (m3)

Nettogewicht (kg)

Stückzahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschrift und Dienstsiegel der FLEGT-Genehmigungsstelle

Ort:

Datum:

Anlage 2

Hinweise zum Ausfüllen

Allgemeines

Bitte in Großbuchstaben ausfüllen

ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder

Die Angaben „Europäische Union“ und „FLEGT“ verweisen darauf, dass die Genehmigung eine für die Union bestimmte Ladung betrifft

Der Vermerk „ORIGINAL“ wird je nach Empfänger des Exemplars durch einen der folgenden Vermerke ersetzt: „ZOLLBEHÖRDE DER EUROPÄISCHEN UNION“, „AUSFÜHRER“, „ZOLLBEHÖRDE VON CÔTE D'IVOIRE“, „FLEGT-GENEHMIGUNGSSTELLE“ oder „ARCHIV“.

Feld 1

Genehmigungsstelle

Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift der Genehmigungsstelle angeben.

Feld 2

Einführer

Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Einführers angeben.

Feld 3

Nummer der FLEGT-Genehmigung

Die Nummer der Genehmigung angeben.

Feld 4

Gültigkeitsdauer

Das Datum des Ablaufs der Genehmigung angeben.

Feld 5

Ausfuhrland

Das Partnerland angeben, aus dem die Holzprodukte in die Union ausgeführt wurden.

Feld 6

ISO-Code

Den zweistelligen Code für das in Feld 5 genannte Partnerland angeben.

Feld 7

Beförderungsmittel

Das Beförderungsmittel ab dem Ausfuhrort angeben.

Feld 8

Inhaber der FLEGT-Genehmigung

Den Namen und die Anschrift des Ausführers angeben.

Feld 9

Handelsbezeichnung

Die Art des Produkts angeben.

Feld 10

HS-Code

Den vier- oder sechsstelligen Warencode gemäß dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren angeben.

Feld 11

Allgemeine oder wissenschaftliche Namen

Die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzarten angeben, die im Produkt verwendet wurden. Wurden in einem Produkt mehrere Holzarten verwendet, bitte jede Art in einer eigenen Zeile aufführen. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus verschiedenen Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 12

Ernteland

Die Länder angeben, in denen die in Feld 10 angegebenen Holzarten geschlagen wurden. Wurden in einem Produkt mehrere Holzarten verwendet, jeweils das Ernteland jeder verwendeten Holzart angeben. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus verschiedenen Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 13

ISO-Codes

Den ISO-Code für die in Feld 12 genannten Länder (Länder-Codes) angeben. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus verschiedenen Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 14

Volumen (m3)

Das Gesamtvolumen der Ladung in m3 angeben. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

Feld 15

Nettogewicht (kg)

Das Gesamtgewicht in kg als die Eigenmasse des Holzes oder der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung, außer Trägern, Abstandshaltern, Plaketten usw., angeben. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird.

Feld 16

Stückzahl

Die Stückzahl angeben, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Fakultativ.

Feld 17

Unterscheidungsmerkmale

Gegebenenfalls alle Unterscheidungsmerkmale, z. B. Partie- oder Frachtbriefnummer, angeben. Fakultativ.

Feld 18

Dienstsiegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde

Dieses Feld ist unter Angabe des Ortes und des Datums von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der Genehmigungsstelle zu versehen.

ANHANG VI

LEISTUNGSBESCHREIBUNG FÜR DIE UNABHÄNGIGE AUDITSTELLE

1.   Grundlagen

Das unabhängige Audit wird gemäß Artikel 10 dieses Abkommens durchgeführt. Gegenstand des unabhängigen Audits ist das Legalitätsprüfungssystem, mit dem sichergestellt wird, dass beim Holzeinschlag, dem Transport, der Verarbeitung, der Ausfuhr und Einfuhr oder der Vermarktung der in Anhang I aufgeführten Produkte die Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitskriterien eingehalten werden. Mit dem Legalitätsprüfungssystem wird darüber hinaus sichergestellt, dass die Genehmigungsstelle nur für diejenigen Ladungen Genehmigungen erteilt, die den Anforderungen entsprechen.

In der Leistungsbeschreibung, die Gegenstand dieses Anhangs ist, sind die Ziele, die Aufgaben und die Methodik des unabhängigen Audits ebenso beschrieben wie die Modalitäten der Erstellung der Berichte der unabhängigen Auditstelle. Dieser Anhang weist zudem die wichtigsten Informationsquellen aus und verpflichtet die Vertragsparteien dazu, die Tätigkeiten der unabhängigen Auditstelle zu unterstützen und zu erleichtern, insbesondere in der Frage des Zugangs zu Informationen. In der Leistungsbeschreibung sind die erforderlichen Qualifikationen und die notwendige Erfahrung beschrieben; sie dient als Grundlage für die detaillierteren Ausschreibungsunterlagen, die zum Zeitpunkt der Auswahl der unabhängigen Auditstelle erstellt werden.

2.   Ziele

Beim unabhängigen Audit wird die ordnungsgemäße Durchführung und Wirksamkeit des Legalitätsprüfungssystems bewertet.

3.   Aufgaben

Zu den Aufgaben der unabhängigen Auditstelle gehört unter anderem Folgendes:

a)

Erarbeiten eines Audit-Handbuchs, das sämtliche Auditvorgänge umfasst, einschließlich der Methoden und Instrumente zur Sammlung von Informationen, der Bewertung relevanter Daten und der Erstellung von Berichten. In diesem Audit-Handbuch ist ferner dargelegt, wie Beschwerden zu behandeln sind, und es enthält die Verfahren, die die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Arbeit der Auditstellen gewährleisten;

b)

Prüfen des Legalitätsprüfungssystems: Die unabhängige Auditstelle vergewissert sich, dass das Legalitätsprüfungssystem wirksam und unter Einhaltung der Anforderungen dieses Abkommens funktioniert. Konkreter betrifft das Audit folgende Komponenten:

System der Erteilung von Holzeinschlags-, Verarbeitungs- und Vermarktungsrechten,

System der Kontrolle und Überprüfung der Legalität (Anhänge II und III),

System der Kontrolle und Überprüfung der Rückverfolgbarkeit (Anhang III),

System der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen (Anhang V),

System zum Umgang mit Fällen von Nichtkonformität im Rahmen des Legalitätsprüfungssystem (Anhang III),

Funktionsweise der mit der Überprüfung und Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen befassten Behörden (Anhänge III und V);

c)

Aufdecken der Lücken und Schwächen bei der Umsetzung (1) und in der Phase der praktischen Anwendung (2) des Legalitätsprüfungssystems sowie Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss;

d)

Bewerten der Umsetzung der vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossenen Korrekturmaßnahmen, um die in den Kontroll- und Überprüfungsberichten genannten Lücken und Schwächen zu beheben;

e)

Erstellen eines Berichts über die Feststellungen und Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss, der regelmäßig eine Zusammenfassung dieser Berichte veröffentlicht;

f)

Durchführen etwaiger weiterer Untersuchungen, Analysen oder Studien, die vom Gemeinsamen Ausschuss zur Untermauerung des unabhängigen Audits verlangt werden.

4.   Methodik

Die unabhängige Auditstelle ist verpflichtet,

zu jeder Zeit und unter allen Umständen professionell und integer zu handeln,

sich an die gute nationale und internationale Praxis nach den Vorgaben der Normen ISO 19011 (3) und ISO 17021 (4) oder gleichwertiger Normen zu halten,

sich bei ihren Schlussfolgerungen auf Tatsachen und belastbare Daten zu stützen, die insbesondere durch Vor-Ort-Untersuchungen und Dokumentenprüfungen gewonnen werden,

Rücksprache mit sämtlichen Interessenträgern zu halten, insbesondere mit Organisationen, die aktiv in die unabhängige Beobachtung der Tätigkeiten im Forstsektor eingebunden sind.

Das unter Nummer 3 genannte, von der unabhängigen Auditstelle vorgelegte Audit-Handbuch wird vom Gemeinsamen Ausschuss geprüft und genehmigt; erst danach darf die unabhängige Auditstelle mit ihrer Prüftätigkeit entsprechend dem genehmigten Handbuch beginnen.

4.1.   Zeitplan der Arbeiten

Im Verlauf des ersten Jahres der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems erarbeitet die unabhängige Auditstelle das Audit-Handbuch, legt dieses, ebenso wie einen Auditplan, dem Gemeinsamen Ausschuss vor und führt ein Erst-Audit durch. Bei diesem Erst-Audit ist die unabhängige Auditstelle verpflichtet, eine Auftaktsitzung zu organisieren, im Zuge derer sie sich vergewissert, dass unter den verschiedenen Akteuren (Zivilgesellschaft, traditionelle Chefferie, Privatsektor, Ministerien und andere staatliche Strukturen) Einvernehmen über ihren Auftrag herrscht. Im Rahmen dieser Sitzung werden ferner die Erwartungen und Empfehlungen der Teilnehmer bezüglich dieses Audits zusammengetragen. In den folgenden Jahren führt die unabhängige Auditstelle über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren jährliche Audits durch. Anschließend befasst sich der Gemeinsame Ausschuss mit der Frage der Häufigkeit. Die unabhängige Auditstelle kann auf Anfrage der Vertragsparteien und nach Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses zudem unangekündigte und punktuelle Audits durchführen.

Nach jedem Audit beraumt die unabhängige Auditstelle eine Sitzung an, in der sie den verschiedenen Akteuren die Ergebnisse vorstellt. In dieser Sitzung wird der vom Gemeinsamen Ausschuss genehmigte zusammenfassende Bericht vorgelegt.

4.2.   Prüfumfang

Die Tätigkeiten der unabhängigen Auditstelle erstrecken sich gemäß dem Audit-Handbuch auf alle unter Nummer 3 genannten Aufgaben.

Im Zuge der Umsetzung dieses Abkommens können vor der vollständigen Anwendung des Legalitätsprüfungssystems Teile des Systems, die der Gemeinsame Ausschuss benennt, einem unabhängigen Audit unterzogen werden.

In der Phase der praktischen Anwendung erstreckt sich das unabhängige Audit auf sämtliche Überprüfungstätigkeiten: auf das System zur Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit, das System der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, das System zum Umgang mit Fällen von Nichtkonformität im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems und die Tätigkeiten der für die Überprüfung und die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen zuständigen Stellen.

Zur Feststellung, ob im Zuge der Überprüfung mögliche Fälle von Nichtkonformität im Bereich der Kontrolle und vor Ort tatsächlich erkannt werden, prüft die unabhängige Auditstelle auch die relevanten Tätigkeiten:

der mit der Erteilung von Holzeinschlags-, Verarbeitungs- und Vermarktungsrechten befassten Behörden,

der mit Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitskontrollen befassten Behörden,

der Holzeinschlagsunternehmer, Verarbeiter, Einführer, Ausführer und Händler.

Die unabhängige Auditstelle wählt die relevanten Tätigkeiten auf Grundlage einer Risikoanalyse aus und berücksichtigt gegebenenfalls die vom Gemeinsamen Ausschuss ermittelten Prioritäten.

4.3.   Datenerhebung und Datenverarbeitung

Das Audit-Handbuch muss die Verfahren und die Praxis zur Erhebung der Prüfdaten beschreiben, einschließlich Vor-Ort-Audits, Untersuchungen, Befragungen und Unterlagenprüfung. Im Handbuch muss ferner beschrieben sein, wie die unabhängige Auditstelle auf Beschwerden über ihre Arbeit reagiert. Die erhobenen Daten werden objektiv verarbeitet (auf Grundlage einer rechtlichen Analyse, des Umgangs mit dem Datenverwaltungssystem, unter Beachtung der für die Verarbeitung dieser Daten geltenden ethischen Regeln usw.).

4.4.   Audit-Systeme

Gestützt auf dokumentierte und archivierte, durch Dokumentenprüfung, Befragungen, Ortsbesichtigungen und Datenerhebungen im Zuge des Audits gewonnene Feststellungen und Nachweise ermittelt die unabhängige Auditstelle:

Fälle von Nichtkonformität, die bei der Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit ersichtlich werden, und Korrekturmaßnahmen zur Behebung selbiger,

die Stärken wie auch die Schwächen des Legalitätsprüfungssystems (die als Chancen zur Verbesserung zu betrachten sind), damit gezieltes Handeln möglich wird, um die Funktionsweise und Wirksamkeit des Legalitätsprüfungssystems zu verbessern.

4.5.   Angemessene Ressourcen und Genehmigungen

Die unabhängige Auditstelle verfügt über ausreichende Ressourcen und die notwendigen Genehmigungen zur Ausführung ihrer Arbeit.

4.6.   Dokumentiertes Verwaltungssystem

Die unabhängige Auditstelle verfügt über ein adäquates dokumentiertes Verwaltungssystem, durch das sichergestellt ist, dass ihr Personal über die erforderlichen Kompetenzen und Erfahrungen verfügt, um ein wirksames Audit durchzuführen und die notwendige interne Kontrolle und Überwachung anzuwenden.

5.   Berichte und Veröffentlichung

Die unabhängige Auditstelle geht bei der Erstellung ihrer Berichte nach der Struktur und dem Ansatz im Audit-Handbuch vor, wie mit dem Gemeinsamen Ausschuss vereinbart. Die unabhängige Auditstelle:

legt über ihre Tätigkeiten Rechenschaft ab, die der mit dem Gemeinsamen Ausschuss vereinbarten Planung entsprechen müssen,

erstellt im Vorfeld des Audits ein Audit-Handbuch und einen Auditplan, die dem Gemeinsamen Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt werden,

erstellt ihre Berichte nach international anerkannten Audit-Grundsätzen und gemäß den Vorgaben im Audit-Handbuch,

legt dem Gemeinsamen Ausschuss einen vorläufigen Bericht zur Stellungnahme vor,

legt dem Gemeinsamen Ausschuss einen Abschlussbericht vor (unter Berücksichtigung der Stellungnahme zum vorläufigen Bericht und zu den erhobenen Nachweisen), der sämtliche relevanten Informationen über das Audit-Programm und die Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems enthält,

bereitet einen zusammenfassenden Bericht vor, den der Gemeinsame Ausschuss freigibt, bevor er der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der zusammenfassende Bericht basiert auf dem vollständigen Bericht und fasst die wichtigsten Empfehlungen und Schlussfolgerungen zusammen, einschließlich der erkannten Schwächen und Stärken des Legalitätsprüfungssystems.

6.   Informationsmittel und -quellen

Die wichtigsten Wege des Zugangs zu Informationen umfassen:

Prüfung von Dokumenten und Aufzeichnungen (Berichte, Pläne, Verzeichnisse, Formulare, Ordner, Karteien, Internetseiten, Datenbanken usw.),

Vor-Ort-Besichtigungen,

Befragung von am Legalitätsprüfungssystem beteiligten Personen und anderen fachkundigen Personen,

Rücksprache und Treffen mit betroffenen Interessenträgern.

Im Hinblick auf die Vor-Ort-Besichtigungen muss die unabhängige Auditstelle Zugang zu Gebieten erhalten, in denen Waldressourcen geschlagen, transportiert, verarbeitet und verkauft werden, wie auch zu Einfuhr- und Ausfuhrorten.

Côte d'Ivoire garantiert der unabhängigen Auditstelle vollständigen Zugang zu allen für die Bewertung der ordnungsgemäßen Durchführung und Wirksamkeit des Legalitätsprüfungssystems wichtigen oder relevanten Informationen, Unterlagen und Datenbanken. Bei Zweifeln hinsichtlich der Wichtigkeit, Relevanz oder Vertraulichkeit einer Information im Rahmen des unabhängigen Audits wird der Gemeinsame Ausschuss mit der Frage befasst. Der Zugang zu Informationen umfasst die Informationen des Forstministeriums und anderer Ministerien und staatlicher Stellen, die am Legalitätsprüfungssystem beteiligt sind. Insbesondere hat die unabhängige Auditstelle Zugang zu Informationen, die aus dem Legalitätsprüfungssystem und dessen Bestandteilen und aus anderen Quellen stammen, etwa aus den von anderen Ländern mit FLEGT-Genehmigungssystem veröffentlichten Audits.

Folgende Beteiligte könnten relevante Auskünfte erteilen:

a)

Staatliche Akteure:

Forstministerium und andere Ministerien und staatliche Stellen, die am Legalitätsprüfungssystem beteiligt sind. Alle diese Behörden werden als wichtige Informationsquellen für die unabhängige Auditstelle betrachtet.

b)

Nichtstaatliche Akteure:

Organisationen der Zivilgesellschaft (insbesondere im Rahmen der unabhängigen Beobachtung) und internationale NRO, die in den für das Legalitätsprüfungssystem relevanten Bereichen tätig sind,

für freiwillige private Zertifizierungssysteme im Bereich Legalität und Rückverfolgbarkeit zuständige Organisationen,

private Wirtschaftsbeteiligte (Holzeinschlagsunternehmer, Verarbeiter, Ausführer und andere),

traditionelle Chefferie,

Beratungsfirmen, Fachleute und Sachverständige.

7.   Erforderliche Qualifikationen

a)

Die unabhängige Auditstelle muss folgende Qualifikationen vorweisen:

nachweisliche Erfahrung mit Audits und der Bewertung der Konformität in den Bereichen Waldbewirtschaftung, Holzverarbeitung, Rückverfolgbarkeit von Holz, Zollwesen und Lieferketten-Managementsysteme,

gute Kenntnis des nationalen, subregionalen (CEDEAO/ECOWAS) und internationalen Handels mit Holz und Holzprodukten und des gewerblichen Forstsektors,

gute Kenntnis der Holzwirtschaft in Côte d'Ivoire,

ausgezeichnete Kompetenzen in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation auf Französisch,

nachweisliche Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit einem breiten Spektrum an Beteiligten,

mindestens nach ISO 9001 zertifiziert (5),

gute Kenntnis der Normen ISO 19011 und 17021 oder gleichwertiger Normen.

b)

Die unabhängige Auditstelle muss folgende Anforderungen erfüllen:

keine Interessenkonflikte aufgrund einer organisatorisch oder geschäftlich bedingten Beziehung, wie in ISO 19011 und 17021 oder gleichwertigen Normen verlangt,

keine direkten Interessen an der Forstwirtschaft, der Holzverarbeitung, dem Holzhandel oder der Forstverwaltung oder in anderen Tätigkeitsbereichen, die unter das Legalitätsprüfungssystem fallen;

im Audit-Bereich qualifiziertes und erfahrenes Personal,

eigenes Kontrollsystem wie in den Normen ISO 9001, 19011 und 17021 oder gleichwertigen Normen.

c)

Darüber hinaus muss die unabhängige Auditstelle in der Lage sein,

einen Mechanismus zum transparenten Umgang mit Beschwerden im Zusammenhang mit dem Audit einzurichten.

8.   Auswahlverfahren und institutionelle Regelungen

Das Ausschreibungsverfahren steht allen Institutionen offen, die über einschlägige Kapazitäten verfügen, einschließlich gemeinnütziger Organisationen, universitärer Einrichtungen und Forschungszentren.

Die Bewertung der Angebote ist transparent und es wird öffentlich gemacht, welche Kriterien angewendet werden. Das Verfahren der Auswahl der unabhängigen Auditstelle umfasst eine Sorgfaltspflicht gegenüber konkurrierenden Stellen gemäß den vom Gemeinsamen Ausschuss aufgestellten Standards. Der Bericht über die Bewertung der Angebote wird öffentlich gemacht.

Die detaillierteren Ausschreibungsunterlagen, die auf der Grundlage dieses Anhangs zum Zeitpunkt der Auswahl der unabhängigen Auditstelle erarbeitet werden, unterliegen der Genehmigung des Gemeinsamen Ausschusses. Côte d'Ivoire schließt die Auswahl der unabhängigen Auditstelle nach einer Unbedenklichkeitserklärung des Gemeinsamen Ausschusses ab.

9.   Finanzierung des unabhängigen Audits

Die Vertragsparteien einigen sich zu einem späteren Zeitpunkt auf den Mechanismus zur Finanzierung des unabhängigen Audits, wobei dessen Unabhängigkeit gewahrt bleibt.


(1)  Der Ausdruck „Umsetzung“ bezeichnet hier die Phase der Einrichtung des Legalitätsprüfungssystems.

(2)  Der Ausdruck „Phase der praktischen Anwendung“ bezeichnet hier die Phase nach der Freigabe des Legalitätsprüfungssystems.

(3)  Leitfaden zur Auditierung von Managementsystemen.

(4)  Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren.

(5)  Qualitätsmanagementsysteme.

ANHANG VII

KRITERIEN DER UNABHÄNGIGEN BEWERTUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS

1.   Allgemeine Bestimmungen

Mit dem Legalitätsprüfungssystem von Côte d'Ivoire wird das Ziel verfolgt, die Legalität von Holz und Holzprodukten zu gewährleisten. Das Legalitätsprüfungssystem wird vor dem Inkrafttreten des FLEGT-Genehmigungssystems für die Ausfuhr von Holz und Holzprodukten aus Côte d'Ivoire in die Union einer unabhängigen Bewertung unterzogen. In diesem Anhang werden die Kriterien für die unabhängige Bewertung dieses Systems im Einklang mit Artikel 12 dieses Abkommens dargelegt. Sie hat zum Ziel, die Funktionsfähigkeit und Glaubwürdigkeit des Legalitätsprüfungssystems festzustellen, damit die Vertragsparteien über den Eintritt in die Phase der praktischen Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems entscheiden können. Die unabhängige Bewertung ist somit etwas anderes als das unabhängige Audit. Während Letzteres ein ständiger Bestandteil der Umsetzung dieses Abkommens ist, erfolgt die unabhängige Bewertung nur vor dem Start des FLEGT-Genehmigungssystems.

2.   Zweck der Bewertung

Damit die Vertragsparteien in der Lage sind, über den Eintritt in die Phase der praktischen Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems zu entscheiden, soll mit der Bewertung Folgendes beurteilt werden:

die Funktionsfähigkeit, Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit des Legalitätsprüfungssystems,

mögliche Überarbeitungen des Legalitätsprüfungssystems nach Abschluss dieses Abkommens,

die Fähigkeit der am Legalitätsprüfungssystem beteiligten Akteure, ihre jeweilige Rolle nach diesem Abkommen und seinen Anhängen wahrzunehmen.

3.   Methode für die Durchführung der Bewertung

Die Bewertung des Legalitätsprüfungssystems erfolgt etappenweise. Die Lücken und Schwächen des Systems, die im Zuge der Bewertung zutage treten, werden schrittweise durch die geplante Umsetzung von Korrekturmaßnahmen angegangen, wie es die Vertragsparteien in einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses vereinbaren, bis ein Maß erreicht ist, das die Vertragsparteien als zufriedenstellend betrachten.

Bei der Bewertung des Legalitätsprüfungssystems werden frühere unabhängige Audits berücksichtigt, die in Bezug auf die vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß Anhang VI benannten Teile des Legalitätsprüfungssystems durchgeführt wurden.

Der Auftrag und die Leistungsbeschreibung der unabhängigen Bewertung werden im Rahmen einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses zwischen Côte d'Ivoire und der Union vereinbart. Grundlage für den Auftrag und die Leistungsbeschreibung sind die in diesem Anhang beschriebenen Bewertungskriterien.

4.   Kriterien für die Bewertung

4.1.   Definition von legal erzeugtem Holz

Legal erzeugtes Holz ist in den Artikeln 1 und 7 und in Anhang II dieses Abkommens definiert; diese Definition wird durch das Überprüfungshandbuch ergänzt, in dem die Verifikatoren aufgelistet sind. Die Definition von legal erzeugtem Holz ist klar, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar und bezieht sich als Mindestanforderung auf die einschlägigen Bestimmungen in den folgenden Bereichen:

Ernterechte: Vergabe von Forstkonzessionen und sonstiger Zugangsrechte für die Ernte von Holz innerhalb rechtlich definierter Grenzen,

forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung rechtlicher und technischer Vorschriften im Bereich der Waldbewirtschaftung und der Durchführung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere die Erfüllung der geltenden Sozial- und Umweltvorschriften,

Steuern und Abgaben: Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die direkt mit der Holzernte und den Ernterechten zusammenhängen,

sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Ernterechten berührt werden,

Handel und Zoll: Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Handels- und Zollverfahren.

Die Bewertung betrifft in diesem Bereich folgende Schlüsselfragen:

Sind die gesetzlichen Bestimmungen in der Definition von legal erzeugtem Holz klar genannt?

Ist klar ersichtlich, welches Rechtsinstrument den einzelnen Elementen der Definition von legal erzeugtem Holz zugrunde liegt?

Sind die Grundsätze, Kriterien und Indikatoren angegeben, die zur Prüfung der Konformität für die einzelnen Elemente der Definition von legal erzeugtem Holz herangezogen werden können?

Basieren die Verifikatoren, die zur Prüfung der Konformität mit den Grundsätzen, Kriterien und Indikatoren der Definition von legal erzeugtem Holz verwendet werden, auf dokumentierten Verweisen auf Rechtsvorschriften?

Sind die Verifikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar? Sind sie angemessen und geeignet, um die Erfüllung des Indikators zu bestätigen?

Deckt die Definition von legal erzeugtem Holz die wichtigsten rechtlichen Bedingungen der geltenden Gesetze und Vorschriften ab, die in den im ersten Absatz genannten Bereichen in Kraft sind?

Im Fall einer Änderung der Definition von legal erzeugtem Holz nach Inkrafttreten dieses Abkommens ergeben sich folgende wesentliche ergänzende Fragen:

Wurden die betroffenen Interessenträger bezüglich der Änderungen konsultiert und wurden ihre Empfehlungen berücksichtigt?

Ist klar ersichtlich, welche spezifischen Gesetze und Vorschriften für die einzelnen neuen Elemente der Definition von legal erzeugtem Holz gelten?

Sind die Verifikatoren, die den eventuellen Anpassungen der Definition von legal erzeugtem Holz entsprechen, klar ersichtlich?

Sind die Änderungen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erfolgt?

4.2.   Anwendungsbereich des Legalitätsprüfungssystems

Unter das Legalitätsprüfungssystem fallen die in Anhang I genannten Produkte und die unter Nummer 3.1 in Anhang III beschriebenen Holzquellen. Vor dem Inkrafttreten des FLEGT-Genehmigungssystems für die Ausfuhr von Holz aus Côte d'Ivoire in die Union ermöglicht es das Legalitätsprüfungssystem mindestens, zu überprüfen, ob das Holz und die Holzprodukte, die in den Markt der Union ausgeführt oder dort vermarktet werden sollen, legal erzeugt worden sind.

Die Bewertung betrifft in diesem Bereich folgende Schlüsselfragen:

Fallen alle Produkte, die zum Anwendungsbereich gehören und in Anhang I dieses Abkommens genannt sind, unter das Legalitätsprüfungssystem?

Fallen die verschiedenen Holzquellen, die unter Nummer 3.1. in Anhang III dieses Abkommens genannt sind, unter das Legalitätsprüfungssystem?

Werden Hölzer aus Entwaldungen und Rodungen und beschlagnahmtes Holz entlang der gesamten Lieferkette identifiziert, fallen sie unter das Legalitätsprüfungssystem und ist die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung für sie ausgeschlossen?

Werden Holz im Durchfuhrverkehr und eingeführte Holzfertigerzeugnisse von der Lieferkette separiert und ist die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung für sie ausgeschlossen?

Sind die am Legalitätsprüfungssystem beteiligten Akteure in der Lage, ihre Rolle gemäß diesem Abkommen und seinen Anhängen wahrzunehmen?

4.3.   Kontrollen

Die Kontrolle der Legalität hat zum Ziel, sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten rechtmäßig gegründet und zugelassen sind und die Tätigkeiten in der gesamten Holzwirtschaft legal sind. Mit der Rückverfolgbarkeitskontrolle soll der Weg des Holzes vom Ort des Einschlags bis zur Vermarktung und/oder Ausfuhr zurückverfolgt werden, wobei die Lieferkette lückenlos sein muss.

Diese Phase betrifft die regulären Kontrollen durch die zuständigen staatlichen Strukturen im Einklang mit dem Rechtsrahmen und den Verfahrenshandbüchern. Die Kontrollen zielen auf alle Akteure des Wirtschaftszweigs ab: Holzeinschlagsunternehmer, Verarbeiter, Ausführer, Einführer und Händler.

Durch die Bewertung soll sichergestellt werden, dass die Kontrollen der Legalität und Rückverfolgbarkeit auf der Grundlage klarer, detaillierter und gut zugänglicher Verfahren durchgeführt werden und tatsächlich der Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit dienen. Zur Feststellung, ob im Zuge der Überprüfung mögliche Fälle von Nichtkonformität im Bereich der Kontrolle und vor Ort tatsächlich erkannt werden, erstreckt sich die Bewertung auf die relevanten Tätigkeiten:

der mit der Erteilung von Holzeinschlags-, Verarbeitungs- und Vermarktungsrechten befassten Behörden,

der mit Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitskontrollen befassten Behörden,

der Holzeinschlagsunternehmer, Verarbeiter, Einführer, Ausführer und Händler.

Die Bewertungsstelle wählt die relevanten Tätigkeiten auf Grundlage einer Risikoanalyse aus und berücksichtigt gegebenenfalls die vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegten Prioritäten.

Die Bewertung betrifft in diesem Bereich folgende Schlüsselfragen:

Sind die Verfahren der Legalitäts- und Rückverfolgbarkeitskontrolle von den zuständigen Behörden klar definiert worden?

Werden die Verifikatoren regelmäßig ausgegeben?

Sind die Verifikatoren bei allen betroffenen oder zuständigen Akteuren rechtzeitig und im geeigneten Format abgelegt, sodass ihre Überprüfung möglich ist?

Sind die kritischen Kontrollpunkte der Lieferkette so identifiziert und beschrieben, dass die Überprüfung der Rückverfolgbarkeit des Holzes und der Holzprodukte möglich ist?

Werden quantitative Daten so erfasst, dass sie mit den vor- und nachgelagerten kritischen Kontrollpunkten in der Lieferkette zeitnah abgeglichen werden können?

Sind sämtliche Handbücher, Leitlinien und sonstigen Verwaltungsdokumente, die die von den verschiedenen Behörden durchgeführten Kontrollverfahren enthalten, öffentlich zugänglich?

4.4.   Überprüfung

Die Phase der Überprüfung schließt an die Kontrollphase an und dient dazu, die Legalität und Rückverfolgbarkeit von Holz und Holzprodukten zu gewährleisten. Die Überprüfung zielt nicht nur auf die Wirtschaftsbeteiligten ab, sondern auch auf die für die Ausstellung der Dokumente und die Kontrolle zuständigen staatlichen Strukturen.

Mit der Bewertung soll gewährleistet werden, dass die Überprüfung der Legalität und Rückverfolgbarkeit strikt und wirksam genug ist, um jeden Verstoß gegen die Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems aufzudecken und um sicherstellen zu können, dass kein Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs in die Lieferkette gelangt oder in die Union ausgeführt wird.

Die Bewertung betrifft in diesem Bereich folgende Schlüsselfragen:

Ist der CNGF eingerichtet und in der Lage, die Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems zu steuern und seine Funktionen im Beschwerdemanagementsystem im Zusammenhang mit dem Legalitätsprüfungssystem auszuüben?

Wurde die für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständige Dienststelle von der Forstbehörde benannt und ist sie in der Lage, den CNGF zu unterstützen und ihre Funktionen gemäß diesem Abkommen auszuüben?

Hat die Forstbehörde eine oder mehrere Agenturen zugelassen, deren Aufgabe es ist, die Überprüfungstätigkeiten nach einem offenen, transparenten und den Vorgaben des Anhangs III entsprechenden Prozess durchzuführen?

Ist das Überprüfungshandbuch in einem partizipativen Prozess erarbeitet, vom Gemeinsamen Ausschuss genehmigt und von Côte d'Ivoire veröffentlicht worden? Ist es damit möglich, einheitliche Anforderungen an die Überprüfung sicherzustellen, wie in Anhang III vorgesehen?

Sind die Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen Interessenträger und Überprüfungseinrichtungen für jeden Indikator und Verifikator klar angegeben?

Sind die Prüfagenturen in der Lage, die Audits durchzuführen, wie es in Anhang III und im Überprüfungshandbuch vorgesehen ist?

Ist die Risikoanalyse, anhand derer die Prüfagenturen den Bedarf im Hinblick auf eine Überprüfung der zweiten Stufe und einer Überprüfung vor Ort ermitteln, im Überprüfungshandbuch nach umfassenden und praktischen Verfahren definiert?

Ist es der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle anhand der Audit-Berichte der Prüfagenturen, die durch weitere Daten aus dem Datenverwaltungssystem ergänzt werden, möglich, in der Frage der Legalität und der Rückverfolgbarkeit Beschlüsse zur Konformität oder Nichtkonformität zu fassen?

Falls es Verfahren zur Anerkennung privater Zertifikate gibt: Sind diese praktisch anwendbar und im Überprüfungshandbuch enthalten?

Ist das Datenverwaltungssystem eingerichtet, betriebsbereit und entspricht es den Anforderungen in Anhang III?

Wurden die Bedingungen und Verfahren für den Erhalt der Zugriffsrechte auf das Datenverwaltungssystem und die Identifizierung der für die breite Öffentlichkeit zugänglichen Daten entwickelt und veröffentlicht? Haben die am Legalitätsprüfungssystem beteiligten Akteure geeignete Zugriffs- und Änderungsrechte im Datenverwaltungssystem?

Wird jede bei der Überprüfung erkannte Nichtkonformität mitgeteilt, damit zusätzliche Elemente und Korrekturmaßnahmen für den Umgang damit bereitgestellt werden können?

Wurde die Arbeitsgruppe, in der die verschiedenen mit dem Legalitätsprüfungssystem befassten Verwaltungsdienststellen vertreten sind und deren Aufgabe es ist, zum Umgang mit und zur Lösung von Fällen von Nichtkonformität beizutragen und entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Dienststellen auszusprechen, eingerichtet und ist sie in der Lage, ihre Funktionen gemäß Anhang III auszuüben?

Ermöglicht das System zum Umgang mit Nichtkonformitäten, sicherzustellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt bzw. nicht in die Union ausgeführt wird?

4.5.   Erteilung der Genehmigungen und Zertifikate

Côte d'Ivoire hat die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den FLEGT-Genehmigungen und amtlichen Legalitätszertifikaten an die Genehmigungsstelle übertragen. Eine FLEGT-Genehmigung wird für jede in die Union ausgeführte Ladung erteilt, während ein amtliches Legalitätszertifikat für jede Ladung ausgestellt wird, die für andere Ausfuhrmärkte als die Union bestimmt ist.

Die Bewertung betrifft in diesem Bereich folgende Schlüsselfragen:

Hat das Forstministerium die Genehmigungsstelle benannt oder eingerichtet?

Hat die Genehmigungsstelle Verfahren für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen festgelegt? Wurden diese Verfahren und Informationen über die zu entrichtenden Gebühren veröffentlicht?

Erteilt die Genehmigungsstelle FLEGT-Genehmigungen nur für Holz und Holzprodukte, die gemäß diesem Abkommen überprüft und als legal eingestuft wurden?

Werden die vollständigen Verzeichnisse der FLEGT-Genehmigungen und der amtlichen Legalitätszertifikate, die ausgestellt wurden bzw. deren Ausstellung abgelehnt wurde, aufbewahrt?

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern sowie den Interessenträgern bekannt?

Sind die für die Genehmigungsstelle festgelegten Verfahren dafür geeignet, dass zuständige Behörden Auskunft über in Côte d'Ivoire ausgestellte FLEGT-Genehmigungen erhalten können?

4.6.   Unabhängige und transparente Beobachtung

Zum Legalitätsprüfungssystem gehört eine unabhängige Beobachtung durch Organisationen der Zivilgesellschaft, damit glaubhafte und überprüfbare Informationen über die Forstbewirtschaftung zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor und der Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems gesammelt und weitergegeben werden.

Die Bewertung betrifft in diesem Bereich folgende Schlüsselfragen:

Sind die Organisationen der Zivilgesellschaft, die die unabhängige Beobachtung ausführen, in der Lage, diese Funktion gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Anhang III auszuüben?

Sind die Berichte zur unabhängigen Beobachtung im Datenverwaltungssystem erfasst und werden sie daher beim Überprüfungsprozess berücksichtigt, insbesondere bei den Risikoanalysen?

Sind die Organisationen, die im Rahmen der unabhängigen Beobachtung tätig sind, befugt, Prüfaudits zu begleiten, die von den Prüfagenturen vorgenommen werden, wobei die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen gewahrt bleibt?

Ist der Zugang zu Unterlagen gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Anhang IX gewährleistet?

4.7.   Mechanismus für Beschwerdemanagement

Es besteht ein geeigneter Mechanismus für die Bearbeitung von Beschwerden und Streitigkeiten, die sich aus der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems ergeben. Dieser Mechanismus ermöglicht die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit dem Legalitätsprüfungssystem.

Die Bewertung betrifft in diesem Bereich folgende Schlüsselfragen:

Wurde der Mechanismus für das Beschwerdemanagement beschrieben und eingeführt und ist er allen Interessenträgern bekannt?

Ermöglicht der Mechanismus für das Beschwerdemanagement den verschiedenen, am Legalitätsprüfungssystem beteiligten Akteuren, Beschwerden betreffend die Kontrollen, die Überprüfung der Legalität, die Rückverfolgbarkeit sowie die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen einzureichen?

Ist der Mechanismus für das Beschwerdemanagement in der Praxis anwendbar und glaubwürdig?

5.   Benennung, Profil und Aufgaben der unabhängigen Bewertungsstelle

Die unabhängige Bewertung erfolgt durch eine unabhängige Stelle, die von Côte d'Ivoire auf Grundlage eines transparenten und wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Unbedenklichkeitserklärung des Gemeinsamen Ausschusses benannt wird.

Die unabhängige Bewertungsstelle muss folgende Qualifikationen vorweisen:

nachweisliche Erfahrung mit der Bewertung der Konformität in den Bereichen Waldbewirtschaftung, Holzverarbeitung, Rückverfolgbarkeit von Holz, Zollwesen und Lieferketten-Managementsysteme,

gute Kenntnis der Holzwirtschaft in Côte d'Ivoire,

gute Kenntnis des FLEGT-Aktionsplans und der Prozesse der Aushandlung und Umsetzung freiwilliger Partnerschaftsabkommen,

nachweisliche Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit einem breiten Spektrum an Beteiligten,

gute Kenntnis der Normen ISO 19011 und 17021 oder gleichwertiger Normen.

Die Auswahl der unabhängigen Bewertungsstelle erfolgt gemäß den folgenden Anforderungen:

Die Bewertungsstelle muss in einem transparenten Verfahren benannt werden,

die Regeln zur Benennung der Bewertungsstelle müssen klar und öffentlich zugänglich sein,

die Bewertungsstelle muss unabhängig und neutral sein,

in Bezug auf die Bewertungsstelle dürfen keine Interessenkonflikte aufgrund einer organisatorisch oder geschäftlich bedingten Beziehung bestehen, wie in ISO 19011 und 17021 oder gleichwertigen Normen verlangt,

die Bewertungsstelle darf keine direkten Interessen am Holzeinschlag, an der Holzverarbeitung, am Holzhandel oder an der Forstverwaltung oder in anderen Tätigkeitsbereichen, die unter das Legalitätsprüfungssystem fallen, haben,

die unabhängige Bewertungsstelle darf weder der Genehmigungsstelle noch den Kontrollstrukturen angehören,

die unabhängige Bewertungsstelle muss über ein Qualitätssicherungssystem für ihre Arbeit verfügen und einschlägige Erfahrung mit der Ausführung ähnlicher Tätigkeiten nachweisen.

Die unabhängige Bewertungsstelle hat zur Hauptaufgabe,

im Audit-Bereich qualifiziertes und erfahrenes Personal einzusetzen, das über ausgezeichnete Kompetenzen in der mündlichen und schriftlichen Kommunikation auf Französisch verfügt,

ein Verfahrenshandbuch zu erarbeiten, das sämtliche Bewertungsphasen umfasst, einschließlich der Methoden und Instrumente zur Sammlung von Informationen, Bewertung relevanter Daten und Erstellung von Berichten. In diesem Verfahrenshandbuch ist ferner der Eingang von Beschwerden und der Umgang damit dargelegt, und es enthält die Verfahren, die die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit der Arbeit ihres Personals gewährleisten,

das Verfahrenshandbuch sowie den Zeitplan dem Gemeinsamen Ausschuss zur Genehmigung vorzulegen, bevor mit der eigentlichen Bewertung begonnen wird,

die Bewertung gemäß den Kriterien und Anforderungen auszuführen, die in diesem Anhang vorgegeben sind,

festzustellen, ob das Legalitätsprüfungssystem, das dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, seinem Auftrag gerecht wird.

Die Vertragsparteien einigen sich zu einem späteren Zeitpunkt auf den Mechanismus zur Finanzierung der unabhängigen Bewertung unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit.

ANHANG VIII

FLANKIERENDE MAẞNAHMEN

Für eine wirksame Umsetzung dieses Abkommens in Côte d'Ivoire sind flankierende Maßnahmen für die beteiligten Institutionen und Akteure erforderlich.

Alle für die Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Ressourcen werden im Einklang mit den Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Zusammenarbeit mit Côte d'Ivoire sowie nach den eigenen Haushaltsverfahren von Côte d'Ivoire bereitgestellt.

Die flankierenden Maßnahmen ergeben sich aus Konsultationen, die mit den Interessenträgern geführt werden, aus Schlussfolgerungen und Empfehlungen auf Grundlage von Vor-Ort-Untersuchungen sowie aus Empfehlungen im Rahmen verschiedener Projekte und Studien zum Forstsektor in Côte d'Ivoire.

Die Vertragsparteien identifizieren rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen flankierenden Maßnahmen. Zur Identifizierung der flankierenden Maßnahmen gehört:

die Erstellung von Budgets für die Umsetzung dieses Abkommens, unter genauer Angabe der Unterstützung durch die Ressourcen von Côte d'Ivoire und der Unterstützung vonseiten der Union und anderer Entwicklungspartner,

eine Empfehlung in Bezug auf die Notwendigkeit einer gemeinsamen Regelung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union.

Die flankierenden Maßnahmen werden in den Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens und den Rahmen für die Überwachung und Bewertung der Fortschritte durch den Gemeinsamen Ausschuss integriert. Die flankierenden Maßnahmen betreffen mindestens die folgenden Kategorien und strategischen Aktionen:

a)

Einrichtung von Strukturen zur Umsetzung und Stärkung der Lenkung und Koordinierung zwischen den öffentlichen Institutionen und den übrigen beteiligten Akteuren;

b)

Weiterentwicklung des Legalitätsprüfungssystems;

c)

Aufbau von Kapazitäten, insbesondere:

Unterstützung des Aufbaus von technischen und betrieblichen Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine wirksame Ausübung der unabhängigen Beobachtung,

Unterstützung des Aufbaus von technischen und betrieblichen Kapazitäten der Behörden und des Privatsektors im Hinblick auf eine wirksame Entwicklung und die Einhaltung des Legalitätsprüfungssystems,

Aufbau der Kapazitäten der Interessenträger für die Mobilisierung von Mitteln zur Durchführung von Projekten und Programmen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens;

d)

Unterstützung von Initiativen, die zur Politikgestaltung im Forstsektor und zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung beitragen;

e)

Wiederherstellung des Waldbestands, einschließlich Erneuerung des Bestands nutzbarer Hölzer, insbesondere:

Unterstützung zur Wiederherstellung des Waldbestands mit schnell wachsenden Baumarten und fruchttragenden Baumarten von wirtschaftlichem Interesse für die Gemeinschaften,

Unterstützung zur Wiederherstellung des Waldbestands mit lokalen Arten, um die Ökosystemdienstleistungen der Wälder und die Biodiversität wiederherzustellen und zu steigern;

f)

weitere Reformen und Stärkung des Regelungs- und Rechtsrahmens;

g)

Unterstützung:

der Boden-Zertifizierung der Waldgebiete,

der Registrierung und Einrichtung der Wälder,

der Verbreitung der Texte und Verfahren im Bereich Wald und Boden;

h)

Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei der Umsetzung dieses Abkommens und der Politikgestaltung im Forstsektor;

i)

weitere Reformen, insbesondere in Bezug auf:

den einheimischen Markt für Holz und Holzprodukte,

die Ausfuhr von Holz und Holzprodukten,

die Einfuhr von Holz und Holzprodukten,

die Überprüfung der Legalität von Holz und Holzprodukten über das Legalitätsprüfungssystem;

j)

Transparenz und Kommunikation.

ANHANG IX

VERÖFFENTLICHTE INFORMATIONEN

1.   Ziele, Grundsätze und Rechtsgrundlagen

Zur Umsetzung dieses Abkommens gehört zwingend die Veröffentlichung von Dokumenten und Informationen über die Waldbewirtschaftung und die Umsetzung der für den Forstsektor geltenden Rechtsvorschriften. Mit der Veröffentlichung der Dokumente und Informationen über die Waldbewirtschaftung sollen die Umsetzung und Überwachung des FLEGT-Genehmigungssystems vereinfacht und eine gute Politikgestaltung im Forstsektor gefördert werden.

Die Institutionen und öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren. Das Recht auf Informationen von öffentlichem Interesse ist in den ivorischen Rechtsvorschriften gesetzlich verankert. (1) Im Übrigen stützt sich diese Pflicht auf folgende Grundsätze: i) Die Informationen sind kostenlos oder zu einem vertretbaren Preis erhältlich; ii) der Öffentlichkeit wird eine Liste der öffentlichen Dokumente, die erhältlich sind, zur Verfügung gestellt; iii) die Informationen sind zutreffend und werden in Abständen aktualisiert; iv) die Informationen werden ständig oder zu geeigneter Zeit zur Verfügung gestellt; v) die Informationen werden in zur Veröffentlichung geeigneten Formaten bereitgestellt; vi) Whistleblower, Zeugen, Sachverständige, Opfer und ihre Angehörigen, Hinweisgeber und die Mitglieder der Hohen Behörde für gute Regierungsführung stehen unter dem besonderen Schutz des Staates gegen eventuelle Repressalien oder Einschüchterungsversuche.

Die Informationen, zu deren Veröffentlichung sich die Vertragsparteien verpflichten, wurden nach Konsultation aller Interessenträger ermittelt und zu den unter Nummer 2 aufgeführten 10 Informationskategorien zusammengefasst. Die unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Informationen werden vom Gemeinsamen Ausschuss veröffentlicht. Die unter Nummer 2 Buchstaben b bis i genannten Informationen werden von Côte d'Ivoire veröffentlicht. Nummer 2 Buchstabe j enthält die Liste der von der Union veröffentlichten Informationen.

2.   Veröffentlichte Informationen und Dokumente

a)

Informationen über die Umsetzung dieses Abkommens:

dieses Abkommen im Wortlaut mit allen Anhängen und nachfolgenden Änderungen,

Liste und Zusammenfassungen der Projekte zur Unterstützung dieses Abkommens in Côte d'Ivoire,

Berichte über die in Côte d'Ivoire in Bezug auf dieses Abkommen durchgeführten Projekte,

offizielles Dokument über die Schaffung, Zuweisung, Organisation und Funktionsweise der Organe zur Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems sowie das interne Regelwerk des Gemeinsamen Ausschusses und gegebenenfalls die Schiedsverfahren,

Notizen aus den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses,

Jahresberichte, die insbesondere folgende Informationen enthalten:

Fortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens,

Aufbau und der Funktionsweise des Gemeinsamen Ausschusses,

Anzahl der von Côte d'Ivoire erteilten FLEGT-Genehmigungen,

Anzahl der abgelehnten FLEGT-Genehmigungen,

von der für die Legalität im Forstsektor und die Rückverfolgbarkeit zuständigen Dienststelle als Nichtkonformität eingestufte Fälle und die zu ihrer Lösung ergriffenen Maßnahmen,

in die Union ausgeführte jährliche Mengen von Holz und Holzprodukten,

Anzahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen,

Mengen von Holz und Holzprodukten, die im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführt wurden, nach Mitgliedstaat der Union, in den die Einfuhr erfolgt ist,

Mengen von Holz und Holzprodukten, die nach Côte d'Ivoire eingeführt wurden, und Mengen von Holz und Holzprodukten im Durchfuhrverkehr durch das ivorische Hoheitsgebiet,

Leistungsbeschreibung, Verfahren, Programme und Berichterstattung über unabhängige Audits und unabhängige Bewertungen,

Bericht über die Bewertung der Angebote für das unabhängige Audit.

b)

Rechtliche Informationen:

von Côte d'Ivoire im Bereich der Waldbewirtschaftung unterzeichnete und ratifizierte Abkommen und internationale Verträge,

Forstgesetzbuch und seine Anwendungsbestimmungen,

sonstige Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Abkommen.

c)

Informationen über die Vergabe von Rechten:

Zulassungsverfahren für forstwirtschaftliche Tätigkeiten,

Liste zugelassener Unternehmen nach Art der Zulassung,

Verfahren und Gebühren zur Vergabe der verschiedenen Einschlags-, Verarbeitungs- und Vermarktungsrechte für forstwirtschaftliche Erzeugnisse,

Informationen über geschützte Wälder und Agroforste sowie Informationen und Arbeitsergebnisse des interministeriellen Ausschusses bezüglich der Konzession zur Bewirtschaftung privater Waldgebiete in der Hand des Staates,

spezielle Rechte und Auflagen pro Forstkonzession.

d)

Informationen über die Forsteinrichtung:

Liste der privaten Waldgebiete in der Hand des Staates und der Gebietskörperschaften, unabhängig davon, ob ein Forsteinrichtungsplan vorhanden ist,

Liste heiliger oder auf andere Weise geschützter Wälder, Standortkarte und Fläche,

Liste der Wälder von juristischen Personen des privaten Rechts und natürlichen Personen, Standortkarte und Fläche,

Liste geschützter Bereiche, Standortkarte und Fläche,

Liste und Zuweisungen der Dienststellen, die an der Einrichtung der Forste und Agroforste beteiligt sind,

administrative und technische Verfahren zur Erarbeitung und Freigabe von Forst- und Agroforsteinrichtungsplänen, vereinfachten Einrichtungsplänen und Bewirtschaftungsplänen,

Bericht über die Vorabkonsultation lokaler ortsansässiger Gemeinschaften,

Arbeitsergebnisse des Ausschusses für die Genehmigung der Einrichtungspläne,

genehmigte Forst- und Agroforsteinrichtungspläne, vereinfachte Einrichtungspläne, Bewirtschaftungspläne und Lastenhefte,

Karten der Forstkonzessionen,

Partnerschaftsvereinbarungen, Konzessionsverträge und Nutzungsverträge,

jährliche Berichte der Direktion für Wiederaufforstung und für das Waldkataster, Flächen und Karten über erfolgte Wiederaufforstung,

Waldzustandsberichte (nationales Waldbestandsverzeichnis, Waldatlas, Sonstige).

e)

Informationen über den Holzeinschlag:

Liste der geschützten Wälder, Agroforste und Wälder von juristischen Personen des privaten Rechts und natürlichen Personen,

Liste geschützter Baumarten,

Liste von Baumarten, für die ein Einschlagsverbot besteht,

Liste bestehender Konzessionen, Standortkarten und Flächen,

Liste der Konzessionen mit Bewirtschaftungsvertrag, Standortkarten und Flächen,

Liste der Konzessionen mit Einschlagsgenehmigung, Standortkarten und Flächen,

Liste aktiver Konzessionen,

Liste geschützter Wälder in wirtschaftlicher Nutzung, Standortkarten und Flächen,

Liste der Wälder und Forstplantagen der Gebietskörperschaften, Standortkarten und Flächen,

Liste der Wälder und Forstplantagen von juristischen Personen des privaten Rechts und natürlichen Personen in wirtschaftlicher Nutzung, Standortkarten und Flächen,

Liste der geschützten Wälder, Agroforste und Wälder von juristischen Personen des privaten Rechts und natürlichen Personen oberhalb des 8. Breitengrades,

Statistik über die Einschlagsvolumen pro Baumart, Unternehmen und Rechtstitel, sowie Oberfläche und Karten der staatlichen Wiederaufforstung auf nationaler Ebene,

jährliche Berichte der Direktion für Produktion und Forstwirtschaft.

f)

Informationen über die Holzverarbeitung:

Liste der aktiven Holzverarbeitungsbetriebe, Kapazitäten und Standorte,

jährliche Volumen verarbeiteter Stammhölzer pro Baumart,

jährliche Volumen aus der ersten Verarbeitungsstufe,

jährliche Volumen aus der zweiten Verarbeitungsstufe,

jährliche Volumen von verarbeitetem Holz, das auf den nationalen Markt gelangt,

jährliche Mengen von Produkten aus der dritten Verarbeitungsstufe.

g)

Informationen über die Holzvermarktung:

Liste der für die Ausfuhr und die Einfuhr von Holz zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,

Volumen von ausgeführtem Holz und ausgeführten Holzprodukten pro Unternehmen, Art des Produkts (HS-Code), Baumarten, Versandstellen (Aufschlüsselung nach Verarbeitungsniveau) und pro Bestimmungsort,

Volumen von ausgeführtem Holz und ausgeführten Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigungen (Art der Produkte und Bestimmungsorte),

Volumen oder Mengen von eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten pro Art des Produkts, Baumart und Ursprung,

Volumen von Holz und Holzprodukten für den nationalen Markt,

jährliche Volumen von beschlagnahmtem Holz, das öffentlich versteigert oder gespendet worden ist,

Anteil des Forstsektors am BIP von Côte d'Ivoire,

Anzahl der in forstwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigten Personen.

h)

Informationen über den steuerlichen Beitrag des Forstsektors:

Liste der verschiedenen forstwirtschaftlichen Steuern und Abgaben,

Aufteilung der verschiedenen forstwirtschaftlichen Steuern und Abgaben,

jährliche Steuersummen aus dem Verkauf von Stammhölzern,

jährliche Steuersummen aus der Flächenvergabe,

jährliche Summe der Abgaben im Zusammenhang mit Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit,

Summe der den Gebietskörperschaften und Gemeinschaften zugeflossenen Abgaben pro Region oder Ort,

Summe der Strafzahlungen aus Rechtsstreitigkeiten (einschließlich nicht geleisteter Ersatzaufforstung) und der Transaktionen im Forstsektor.

i)

Informationen zum Legalitätsprüfungssystem und zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen:

Liste erteilter amtlicher Legalitätszertifikate (Name des Unternehmens, Datum der Ausstellung, Ablaufdatum usw.),

Liste erteilter FLEGT-Genehmigungen,

Überprüfungshandbuch mit folgendem Inhalt:

Verfahren zur Anerkennung privater Zertifizierungssysteme und -stellen,

Verfahren zur Legalitätsüberprüfung,

Verfahren zur Erteilung von Legalitätszertifikaten,

Beschreibung des Systems zur Rückverfolgbarkeit von Holz in Côte d'Ivoire,

Beschreibung des Kontrollsystems im Forstsektor,

Verfahren zur Kontrolle der Holz-Lieferkette,

Verfahren zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen,

Liste der privaten Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen für Legalität/Nachhaltigkeit, die in Côte d'Ivoire im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems anerkannt sind,

Berichte über Missionen zur Kontrolle der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,

jährliche Volumen von beschlagnahmtem Holz,

Berichte über die unabhängige Beobachtung und Informationen über die Weiterverfolgung von Empfehlungen aus den Berichten,

Berichte der unabhängigen Auditstelle und Informationen über die Umsetzung erkannter Korrekturmaßnahmen.

j)

Von der Union veröffentlichte Informationen:

Mengen des Holzes und der Holzprodukte, die von der Union im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems eingeführt wurden, nach Ursprung,

Anzahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen aus Côte d'Ivoire,

Liste der europäischen Länder, die Holz aus Côte d'Ivoire mit FLEGT-Genehmigung eingeführt haben,

Verzeichnis der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union, die mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (2) und der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 befasst sind,

Vorschriften der Union über Holz und geänderte Fassungen,

Liste der von den zuständigen Behörden nicht erteilten FLEGT-Genehmigungen und Gründe für die Ablehnung,

Volumen von Holz mit FLEGT-Genehmigung, das aus Côte d'Ivoire stammt und von den zuständigen Behörden beschlagnahmt wurde,

Bestimmungsorte und Nutzung von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung, die aus Côte d'Ivoire stammen und von den zuständigen Behörden beschlagnahmt wurden,

Berichte über die unabhängige Beobachtung der Holzmärkte durch die Internationale Tropenholzorganisation.

3.   Zugang, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Dokumenten

Die für Waldbewirtschaftung zuständige Behörde ist für den Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Forstsektor verantwortlich.

Die Modalitäten des Zugangs zu öffentlichen Informationen und Dokumenten sind in den geltenden ivorischen Rechtsvorschriften (3) festgelegt; in jedem Fall sind die in diesem Anhang aufgeführten Informationen frei und einfach zugänglich. Diese Informationen sind auf der Internetseite dieses Abkommens verfügbar und zugänglich.

Für die Verbreitung der Informationen kommen die verschiedenen im Rahmen der Kommunikationsstrategie von Côte d'Ivoire genannten Kanäle zum Einsatz.

Der Forstminister benennt einen Verantwortlichen für den Zugang zu Informationen und Dokumenten von öffentlichem Interesse.

4.   Mechanismus für Rechtsbehelfe und Beschwerdemanagement

Die in den geltenden Vorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe für den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse sind: Verwaltungsbeschwerde, Rechtsbehelf bei der Kommission für den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse und zu öffentlichen Dokumenten (Commission d'accès à l'information d'intérêt public et aux documents publics — CAIDP) und gerichtlicher Rechtsbehelf. Der gerichtliche Rechtsbehelf steht Beschwerdeführern jedoch erst nach Ausschöpfung des Rechtsbehelfs bei der CAIDP offen. Es gelten die Fristen, die in den anwendbaren Vorschriften vorgesehen sind, und der Rechtsbehelf wird beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt.

Es wird ein Ausschuss für den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse (Comité d'accès à l'information d'intérêt public — CAIIP) beim Forstministerium eingerichtet, der Beschwerden im Hinblick auf den Zugang zu Informationen aus dem Forstsektor vor Einlegung eines Rechtsbehelfs bei der CAIDP entgegennimmt und erfasst. In einem Erlass des Forstministers werden die Aufgaben, der Aufbau und die Funktionsweise dieses Ausschusses dargelegt, in dem Vertreter der Zivilgesellschaft und des Privatsektors vertreten sind.


(1)  Gesetz über den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse; Verordnung über die Vorbeugung und den Kampf gegen Korruption und vergleichbare Straftaten; Umweltgesetzbuch.

(2)   ABl. EU L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(3)  Gesetz über den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse.

ANHANG X

GEMEINSAMER AUSSCHUSS FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

Gemäß Artikel 19 dieses Abkommens richten die Vertragsparteien eine für die Governance dieses Abkommens zuständige Struktur, den „Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens“ (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) ein. Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens zuständig. Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus von den Vertragsparteien benannten Vertretern zusammen. Côte d'Ivoire stellt sicher, dass die verschiedenen Interessenträger des Forstsektors, insbesondere der öffentliche und der private Sektor, die Zivilgesellschaft und die lokalen Bevölkerungsgruppen über die traditionelle Chefferie, darin vertreten sind. Der Gemeinsame Ausschuss fördert den Dialog und den Informationsaustausch über die Funktionsweise dieses Abkommens. Im Einzelnen hat der Gemeinsame Ausschuss folgende Aufgaben:

a)

In Bezug auf die Verwaltung dieses Abkommens:

Erwägung und Annahme von Maßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens und Vorschlag und/oder Ergreifung von Maßnahmen, die zur Verbesserung seiner Ausführung erforderlich sind,

Veröffentlichung eines jährlichen Berichts über die Umsetzung dieses Abkommens gemäß Anhang IX,

Empfehlung des Datums, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem nach einer unabhängigen Bewertung der Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems auf Grundlage der in Anhang VII genannten Kriterien zur Anwendung kommt,

Erarbeitung und Annahme des Zeitplans für die Umsetzung sowie eines Rahmens zur Überwachung und Bewertung der Fortschritte, der insbesondere flankierende Maßnahmen umfasst,

Entgegennahme und Prüfen des Überprüfungshandbuchs, Stellungnahme dazu sowie Freigabe,

Überprüfung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und der Einhaltung der Fristen, die für die verschiedenen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen und ihre Umsetzung festgesetzt wurden, auf Grundlage der Dokumente und Umsetzungsmodalitäten, für die der Gemeinsame Ausschuss zuständig ist, sowie Vorschlag und Annahme von Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsweise dieses Abkommens,

Analyse und Aufzeichnung aller notwendigen Änderungen dieses Abkommens. Der Gemeinsame Ausschuss analysiert ferner mindestens alle zwei Jahre Änderungsvorschläge, die dieses Abkommen und seine Anhänge betreffen, um der Weiterentwicklung der politischen, regulatorischen, administrativen und institutionellen Rahmenbedingungen in Côte d'Ivoire und der Europäischen Union Rechnung zu tragen,

Festlegung seiner eigenen Geschäftsordnung und deren regelmäßige Evaluierung und Aktualisierung,

Schaffung nachgeordneter Gremien, etwa Arbeitsgruppen, die klar umrissene Aufträge und bei Bedarf die Empfehlung erhalten, zusätzliche Aufgaben oder Untersuchungen durchzuführen,

Erfassung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich Fragen oder Schwierigkeiten in Bezug auf eine koordinierte und widerspruchsfreie Kommunikation mit der Öffentlichkeit bezüglich der Auslegung und Umsetzung dieses Abkommens, und Vorschlag geeigneter Abhilfemaßnahmen,

Behandlung der von einer der Vertragsparteien aufgezeigten Probleme und Versuch, im Rahmen des Möglichen, unter anderem auch über Schiedsverfahren, alle Konflikte und Streitigkeiten, die im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien entstehen können, entsprechend den Artikeln 23 und 24 dieses Abkommens zu lösen,

Erstellung, Genehmigung und Veröffentlichung der Protokolle und Notizen seiner Sitzungen und anderer Unterlagen, die im Zuge seiner Arbeit entstehen, um seine Funktionsweise transparent zu gestalten;

b)

in Bezug auf die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens:

Einrichtung einer Methode für die Überwachung und Bewertung der Umsetzung und der Auswirkungen dieses Abkommens,

Genehmigung des Auftrags, der Leistungsbeschreibung, des Verfahrenshandbuchs und des Zeitplans der unabhängigen Bewertung und Abgabe einer Unbedenklichkeitserklärung zur Beauftragung der Bewertungsstelle,

Überwachung und Überprüfung des Gesamtfortschritts bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich der Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems und des FLEGT-Genehmigungssystems, insbesondere auf Grundlage der Berichte über die Bewertung und über das unabhängige Audit gemäß den Artikeln 10, 12 und 19 dieses Abkommens und den Anhängen VI und VII,

Durchführung regelmäßiger Missionen zur Überprüfung der Wirksamkeit und der Auswirkungen dieses Abkommens anhand der verfügbaren Informationen,

Mitverfolgung der Marktentwicklung und regelmäßige Herausgabe von Informationsmitteilungen zum Thema, bei Bedarf Beauftragung von Studien zur Lage der Märkte für Holz und Holzprodukte und Empfehlung von Maßnahmen,

Überwachung und Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen dieses Abkommens und Annahme geeigneter Maßnahmen zur Minderung aller potenziellen negativen Auswirkungen,

Nachverfolgung, ob die Empfehlungen aus den Berichten über die unabhängige Beobachtung berücksichtigt und sich daraus ergebende Korrekturmaßnahmen umgesetzt werden,

Veranlassung von internen Inspektionen oder Evaluierungen in Bezug auf die Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems und Erhalt der Schlussfolgerungen dieser internen Inspektionen;

c)

in Bezug auf das unabhängige Audit im Rahmen dieses Abkommens:

Genehmigung der Ausschreibungsunterlagen und Abgabe einer Unbedenklichkeitserklärung zur Auswahl der unabhängigen Auditstelle, die von Côte d'Ivoire nach Rücksprache mit der Union auf der Grundlage des Auftrags für ein unabhängiges Audit gemäß Anhang VI beauftragt wird,

Genehmigung von Anfragen der Vertragsparteien bezüglich unangekündigter und punktueller Audits,

Festlegung der Prioritäten bei der Auswahl relevanter Tätigkeiten im Rahmen der Kontrolle und vor Ort,

Einschätzung der Wichtigkeit, Relevanz oder Vertraulichkeit einer Information für das unabhängige Audit in Zweifelsfällen,

Freigabe des Audit-Handbuchs, des Auditplans und des Rahmens zur Berichterstattung auf Vorschlag der unabhängigen Auditstelle,

Entscheidung über die Häufigkeit der unabhängigen Audits nach Ablauf der ersten vier Jahre der Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems,

Entgegennahme und Prüfung aller von der unabhängigen Auditstelle erstellten und vorgelegten Berichte sowie jeder Beschwerde über die Funktionsweise des FLEGT-Genehmigungssystems seitens einer der Vertragsparteien,

Genehmigung des Konzepts des Beschwerdemanagementsystems im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Legalitätsprüfungssystems und des Mechanismus für den Umgang mit Beschwerden in Bezug auf das unabhängige Audit gemäß Anhang VI,

Erhalt, Genehmigung und Veröffentlichung der Berichte der unabhängigen Auditstelle gemäß Anhang IX,

Verständigung auf Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung von Lücken oder Nichtkonformitäten im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der unabhängigen Auditstelle oder anderer Nachweise oder Beschwerden im Zusammenhang mit dem Legalitätsprüfungssystem sowie Überwachung der Umsetzung und Auswirkungen dieser Maßnahmen.

d)

in Bezug auf die Einbeziehung von Interessenträgern in die Umsetzung, Überwachung und Bewertung dieses Abkommens:

Entgegennahme und Analyse der von Interessenträgern vorgelegten Informationen, Berichte und sonstigen Unterlagen,

Abgabe von Empfehlungen bezüglich des Bedarfs an einer guten Umsetzung dieses Abkommens und gegebenenfalls bezüglich der Notwendigkeit, die Kapazitäten auszubauen und die betroffenen Behörden, den Privatsektor, die Zivilgesellschaft, die traditionelle Chefferie und die lokalen Bevölkerungsgruppen verstärkt in die Überwachung der Einhaltung der Gesetze und Vorschriften im Bereich der Waldbewirtschaftung in Côte d'Ivoire einzubeziehen,

Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Interessenträgern an der Umsetzung dieses Abkommens,

Sicherstellung, dass alle Interessenträger im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften freien Zugang zu den Informationen bezüglich der Umsetzung dieses Abkommens haben,

Förderung der Berücksichtigung der Geschlechterdimension, insbesondere verstärkte Anerkennung der Rolle von Frauen und Mädchen in der Politikgestaltung im Forstsektor und bei der Umsetzung dieses Abkommens.


ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1414/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)