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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1408 |
21.5.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1408 DER KOMMISSION
vom 14. März 2024
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission im Hinblick auf die Anpassung eines Fachbegriffs an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Richtlinie (EU) 2018/2001 dahin gehend geändert, dass der Begriff „flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs“ in der gesamten Richtlinie durch den Begriff „erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ bzw. „erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs“ ersetzt und die Begriffsbestimmung zu „erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ geändert wurde. Mit diesen Änderungen wurde der Bedeutungsumfang des ersetzten Begriffs in der Richtlinie (EU) 2018/2001 erweitert, der sich zuvor nur auf flüssige und gasförmige Kraftstoffe bezog, die im Verkehrssektor verwendet werden, nach der Änderung jedoch auch flüssige und gasförmige Kraft- und Brennstoffe bezeichnet, die im Elektrizitätssektor, für nichtenergetische Zwecke in der Industrie und im Wärme- und Kältesektor verwendet werden. |
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(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission (3) sollte entsprechend geändert werden, um sie an die Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung anzupassen. Daher sollte der Begriff „flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr“ in der genannten delegierten Verordnung durch den Begriff „erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs“ ersetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs“. |
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(2) |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften für die Feststellung, wann Strom, der für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, als vollständig erneuerbar betrachtet werden kann. Diese Vorschriften gelten für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs durch Elektrolyse und analog für weniger verbreitete Erzeugungswege. Sie gelten unabhängig davon, ob erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden.“ |
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(3) |
Artikel 2 Nummern 4 und 5 erhält folgende Fassung:
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(4) |
Artikel 3 Buchstaben a, b und c erhält folgende Fassung:
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(5) |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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(6) |
Artikel 5 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:
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(7) |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Zeitliche Korrelation Bis zum 31. Dezember 2029 gilt die in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannte Bedingung der zeitlichen Korrelation als erfüllt, wenn der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs in demselben Kalendermonat erzeugt wird wie der im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugte erneuerbare Strom oder wenn er mit erneuerbarem Strom aus einer neuen Speicheranlage erzeugt wird, die sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befindet wie der Elektrolyseur oder die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die in demselben Kalendermonat geladen wurde, in dem auch der Strom im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugt wurde. Ab dem 1. Januar 2030 gilt die Bedingung der zeitlichen Korrelation als erfüllt, wenn der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs innerhalb desselben Zeitraums von einer Stunde erzeugt wird wie der im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugte erneuerbare Strom oder wenn er mit erneuerbarem Strom aus einer neuen Speicheranlage erzeugt wird, die sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befindet wie der Elektrolyseur oder die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die innerhalb des Zeitraums von einer Stunde geladen wurde, in dem auch der Strom im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugt wurde. Die Mitgliedstaaten können die Vorschriften dieses Absatzes ab dem 1. Juli 2027 nach einer Mitteilung an die Kommission auf erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs anwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden. Die zeitliche Korrelation gilt stets als erfüllt, wenn der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs während eines Zeitraums von einer Stunde erzeugt wird, in der der aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung in der Gebotszone resultierende Clearingpreis für Strom gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission (*2) höchstens 20 EUR pro MWh beträgt oder sich im Rahmen der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) auf weniger als das 0,36-Fache des Preises eines Zertifikats für die Emission einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in dem betreffenden Zeitraum beläuft. (*2) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj)." (*3) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).“ " |
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(8) |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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(9) |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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(10) |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Konformitätsbescheinigung Kraftstofferzeuger können von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte nationale oder internationale freiwillige Systeme nutzen, um die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 7 dieser Verordnung festgelegten Kriterien im Einklang mit Artikel 8 nachzuweisen, unabhängig davon, ob die erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden. Legt ein Kraftstofferzeuger Nachweise oder Daten vor, die er im Einklang mit einem System erhalten hat, das Gegenstand eines Beschlusses gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist, so darf ein Mitgliedstaat die Anbieter erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs nicht dazu verpflichten, weitere Nachweise für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien vorzulegen, soweit der genannte Beschluss den Nachweis der Übereinstimmung des Systems mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsätze 5 und 6 der genannten Richtlinie betrifft.“ |
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(11) |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Übergangsphase Artikel 5 Buchstaben a und b gilt bis zum 1. Januar 2038 nicht für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Kapazitäten, die nach dem 1. Januar 2028 für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs hinzugefügt werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. März 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.
(2) Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1184/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1408/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)