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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1376 |
13.6.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 308/2023
vom 8. Dezember 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/1376]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1195 der Kommission vom 20. Juni 2023 mit Vorschriften für die Einzelheiten und das Format der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen über die Ergebnisse amtlicher Untersuchungen in Bezug auf Fälle von Kontamination mit Erzeugnissen oder Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1202 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 54bo (Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Nach Nummer 54bp (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1195 und (EU) 2023/1202 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Pascal SCHAFHAUSER
(1) ABl. L 158 vom 21.6.2023, S. 65.
(2) ABl. L 159 vom 22.6.2023, S. 60.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1376/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)