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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1362 |
17.5.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1362 DER KOMMISSION
vom 13. März 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ersetzung des Anhangs
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen (1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EU) 2019/287 werden Bestimmungen über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und einem oder mehreren Drittländern vereinbarten Präferenzen festgelegt. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/287 lassen die besonderen Bestimmungen dieser Handelsabkommen unberührt, sofern diese Bestimmungen nicht mit der genannten Verordnung im Einklang stehen. Solche besonderen in bestimmten Handelsabkommen enthaltenen Bestimmungen werden im Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 aufgeführt. |
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(2) |
Die Europäische Union und Neuseeland haben ein Freihandelsabkommen (2) geschlossen, das einige Bestimmungen über bilaterale Schutzklauseln enthält, die nicht mit der Verordnung (EU) 2019/287 im Einklang stehen. Daher sollte der Anhang der genannten Verordnung auf diese Bestimmungen verweisen. |
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(3) |
Eine weitere Prüfung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (3), des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (4) und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (5) hat zu dem Schluss geführt, dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Verbesserung der Transparenz auch zusätzliche Bestimmungen dieser Abkommen in den Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 aufgenommen werden sollten. Darüber hinaus hat eine weitere Prüfung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur und des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam zu dem Schluss geführt, dass einige in diesen Abkommen enthaltene Bestimmungen zu Übergangszeiten aus dem Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 gestrichen werden sollten, da diese Bestimmungen mit der Verordnung (EU) 2019/287 im Einklang stehen. |
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(4) |
Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 sollte darüber hinaus dahin gehend geändert werden, dass der jeweilige Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft hinzugefügt wird, denn diese Daten waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/287 noch nicht bekannt. |
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(5) |
Angesichts dieser Änderungen und zur Gewährleistung von Transparenz und Lesbarkeit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 ersetzt werden. |
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(6) |
Gemäß Artikel 27.2 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland sollte dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft treten, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Da mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nicht vor dem 1. Juni 2024 zu rechnen ist, ist es angezeigt, einen zeitversetzten Geltungsbeginn dieser Verordnung vorzusehen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/287/oj.
(2) ABl. L, 2024/229, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/229/oj.
(3) ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/1875/oj.
(4) ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2020/753/oj.
(5) ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2018/1907/oj.
ANHANG
BESONDERE IN DEN ABKOMMEN ENTHALTENE BESTIMMUNGEN, DIE MIT DIESER VERORDNUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN
Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
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Anwendungsbeginn |
21.11.2019 |
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Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen |
Kapitel Drei Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel |
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Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 3.11 Absatz 3
Artikel 3.11 Absatz 4
Artikel 3.11 Absatz 5 Buchstabe c
Artikel 3.11 Absatz 6
Artikel 3.11 Absatz 7
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Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam
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Anwendungsbeginn |
1.8.2020 |
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Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen |
Kapitel 3 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel |
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Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 3.11 Absatz 4
Artikel 3.11 Absatz 5
Artikel 3.11 Absatz 6 Buchstabe c
Artikel 3.11 Absatz 7
Artikel 3.11 Absatz 8
Artikel 3.14
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Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft
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Anwendungsbeginn |
1.2.2019 |
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Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen |
Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen und Abschnitt B Bilaterale Schutzmaßnahmen sowie Anhang 2-C Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme |
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Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 5.1 Buchstabe d
Artikel 5.2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 5.3 Absatz 2
Artikel 5.3 Absatz 3
Artikel 5.3 Absatz 4
Artikel 5.3 Absatz 5
Artikel 5.4 Absatz 2
Artikel 5.4 Absatz 4
Artikel 5.8
Anhang 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme
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Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
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Anwendungsbeginn |
1.6.2024 |
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Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen |
Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt D Bilaterale Schutzmaßnahmen |
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Bestimmung(en) des Abkommens |
Artikel 5.7 Buchstaben c, e und g
Artikel 5.8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 5.9 Absatz 1 Buchstaben a und c
Artikel 5.9 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 5.9 Absatz 3
Artikel 5.9 Absatz 4
Artikel 5.9 Absatz 5
Artikel 5.10 Absatz 1
Artikel 5.10 Absatz 3
Artikel 5.11 „Gebiete in äußerster Randlage
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Artikel 5.14 Absatz 2
Artikel 5.14 Absatz 3
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1362/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)