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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1362

17.5.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1362 DER KOMMISSION

vom 13. März 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ersetzung des Anhangs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2019/287 werden Bestimmungen über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und einem oder mehreren Drittländern vereinbarten Präferenzen festgelegt. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/287 lassen die besonderen Bestimmungen dieser Handelsabkommen unberührt, sofern diese Bestimmungen nicht mit der genannten Verordnung im Einklang stehen. Solche besonderen in bestimmten Handelsabkommen enthaltenen Bestimmungen werden im Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 aufgeführt.

(2)

Die Europäische Union und Neuseeland haben ein Freihandelsabkommen (2) geschlossen, das einige Bestimmungen über bilaterale Schutzklauseln enthält, die nicht mit der Verordnung (EU) 2019/287 im Einklang stehen. Daher sollte der Anhang der genannten Verordnung auf diese Bestimmungen verweisen.

(3)

Eine weitere Prüfung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (3), des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (4) und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (5) hat zu dem Schluss geführt, dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Verbesserung der Transparenz auch zusätzliche Bestimmungen dieser Abkommen in den Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 aufgenommen werden sollten. Darüber hinaus hat eine weitere Prüfung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur und des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam zu dem Schluss geführt, dass einige in diesen Abkommen enthaltene Bestimmungen zu Übergangszeiten aus dem Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 gestrichen werden sollten, da diese Bestimmungen mit der Verordnung (EU) 2019/287 im Einklang stehen.

(4)

Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 sollte darüber hinaus dahin gehend geändert werden, dass der jeweilige Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft hinzugefügt wird, denn diese Daten waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/287 noch nicht bekannt.

(5)

Angesichts dieser Änderungen und zur Gewährleistung von Transparenz und Lesbarkeit sollte der Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 ersetzt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27.2 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland sollte dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft treten, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch den Austausch schriftlicher Notifikationen die Erfüllung ihrer jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und den Abschluss ihrer diesbezüglichen Verfahren bestätigt haben. Da mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nicht vor dem 1. Juni 2024 zu rechnen ist, ist es angezeigt, einen zeitversetzten Geltungsbeginn dieser Verordnung vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/287 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/287/oj.

(2)   ABl. L, 2024/229, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/229/oj.

(3)   ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/1875/oj.

(4)   ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2020/753/oj.

(5)   ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2018/1907/oj.


ANHANG

BESONDERE IN DEN ABKOMMEN ENTHALTENE BESTIMMUNGEN, DIE MIT DIESER VERORDNUNG DURCHGEFÜHRT WERDEN

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

Anwendungsbeginn

21.11.2019

Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen

Kapitel Drei Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel

Bestimmung(en) des Abkommens

Artikel 3.11 Absatz 3

„(3)

Die Feststellung nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren aus der anderen Vertragspartei und der bedeutenden Schädigung oder der drohenden bedeutenden Schädigung besteht. In diesem Zusammenhang wird anderen Faktoren einschließlich der Einfuhren derselben Ware aus anderen Ländern gebührend Rechnung getragen.“

Artikel 3.11 Absatz 4

„(4)

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung binnen eines Jahres ab dem Tag ihrer Einleitung abschließen.“

Artikel 3.11 Absatz 5 Buchstabe c

„(5)

Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Artikel 3.10 (Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme) Absatz 1 nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:

c)

die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.“

Artikel 3.11 Absatz 6

„(6)

Während der Übergangszeit dürfen die Einfuhren ein und derselben Ware nur dann erneut einer Maßnahme unterworfen werden, wenn ein Zeitraum, der der Hälfte des vorausgegangenen Anwendungszeitraums der Schutzmaßnahme entspricht, vergangen ist. In diesem Fall findet Artikel 3.13 (Ausgleich) Absatz 3 keine Anwendung.“

Artikel 3.11 Absatz 7

„(7)

Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A ohne die Maßnahme gelten würde.“

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam

Anwendungsbeginn

1.8.2020

Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen

Kapitel 3 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt C Bilaterale Schutzklausel

Bestimmung(en) des Abkommens

Artikel 3.11 Absatz 4

„(4)

Die Untersuchung muss außerdem auf der Grundlage objektiver Beweise ergeben, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Im Rahmen der Untersuchung werden neben dem Anstieg der Einfuhren alle weiteren Faktoren berücksichtigt, die zur selben Zeit einen Schaden verursachen können.“

Artikel 3.11 Absatz 5

„(5)

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Untersuchung nach Absatz 1 binnen eines Jahres nach ihrer Einleitung abschließen.“

Artikel 3.11 Absatz 6 Buchstabe c

„(6)

Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:

c)

die Maßnahme darf nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei über das Ende der Übergangszeit hinaus gelten.“

Artikel 3.11 Absatz 7

„(7)

Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als zwei Jahre beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die Maßnahme anwendet, diese während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.“

Artikel 3.11 Absatz 8

„(8)

Beendet eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmaßnahme, so gilt der Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2-A (Abbau oder Beseitigung von Zöllen) ohne die Maßnahme gelten würde.“

Artikel 3.14

„Um

größtmögliche Effizienz bei der Anwendung der Bestimmungen über Handelsschutzmaßnahmen nach diesem Kapitel zu gewährleisten, verwenden die Untersuchungsbehörden der Vertragsparteien bei der Kommunikation und dem Austausch von Dokumenten zwischen den Vertragsparteien im Rahmen von Handelsschutzuntersuchungen die englische Sprache.“

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

Anwendungsbeginn

1.2.2019

Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen

Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen und Abschnitt B Bilaterale Schutzmaßnahmen sowie Anhang 2-C Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme

Bestimmung(en) des Abkommens

Artikel 5.1 Buchstabe d

„d)

‚Übergangszeit‘ im Zusammenhang mit einer bestimmten Ursprungsware den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bis 10 Jahre nach dem Tag des Abschlusses des Abbaus oder der Beseitigung des Zolls für die betreffende Ware nach Anhang 2-A.“

Artikel 5.2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

„ii)

angewandter Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.“

Artikel 5.3 Absatz 2

„(2)

Bilaterale Schutzmaßnahmen dürfen nur während der Übergangszeit angewandt werden.“

Artikel 5.3 Absatz 3

„(3)

Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, die bilaterale Schutzmaßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.“

Artikel 5.3 Absatz 4

„(4)

Auf die Einfuhren einer bestimmten Ursprungsware, die bereits einer bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum, der der Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, oder für ein Jahr, wenn die frühere Geltungsdauer ein Jahr unterschreitet, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt.“

Artikel 5.3 Absatz 5

„(5)

Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmaßnahme gilt für die dieser Maßnahme unterliegende Ursprungsware der Zollsatz, der ohne die bilaterale Schutzmaßnahme gelten würde.“

Artikel 5.4 Absatz 2

„(2)

Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb von einem Jahr nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.“

Artikel 5.4 Absatz 4

„(4)

Die Feststellung, dass ein Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden für den heimischen Wirtschaftszweig besteht. Bei dieser Feststellung werden neben dem Anstieg der Einfuhren der Ursprungsware weitere Faktoren berücksichtigt, die dem heimischen Wirtschaftszweig zur selben Zeit einen Schaden zufügen.“

Artikel 5.8

„Die

Notifikationen nach Artikel 5.5 Absatz 1 und Artikel 5.7 Absatz 2 sowie alle weiteren Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abschnitts sind in englischer Sprache abzufassen.“

Anhang 2-C über Kraftfahrzeuge und Teile davon, Artikel 18 Schutzmaßnahme

„(1)

In einem Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, gleichwertige Zugeständnisse oder sonstige gleichwertige Verpflichtungen auszusetzen (*), falls die andere Vertragspartei a) eine UN-Regelung nach Anlage 2-C-1 nicht anwendet oder ihre Anwendung einstellt oder b) durch die Einführung oder Änderung einer anderen Regulierungsmaßnahme die Vorteile der Anwendung einer der in Anlage 2-C-1 aufgeführten UN-Regelungen zunichtemacht oder schmälert.

(2)

Aussetzungen nach Absatz 1 bleiben nur solange in Kraft, bis im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 19 dieses Anhangs eine Entscheidung getroffen oder eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden wurde — hierfür können auch Beratungen nach Artikel 19 Buchstabe b dieses Anhangs abgehalten werden —, je nachdem was früher eintritt.

-------

(*)

Der Umfang der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen darf das Volumen des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien mit den Waren, die von der in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten UN-Regelung erfasst werden, nicht übersteigen.“

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Anwendungsbeginn

1.6.2024

Bilaterale Schutzklauseln oder andere Mechanismen

Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmaßnahmen, Abschnitt D Bilaterale Schutzmaßnahmen

Bestimmung(en) des Abkommens

Artikel 5.7 Buchstaben c, e und g

„c)

‚erhebliche Verschlechterung‘ bezeichnet eine Situation, in der in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, größere Schwierigkeiten bestehen;

e)

‚drohende erhebliche Verschlechterung‘ bezeichnet eine erhebliche Verschlechterung, die, gestützt auf Tatsachen, nicht lediglich Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten, eindeutig unmittelbar bevorsteht;

g)

‚Übergangszeit‘ bezeichnet einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens.“

Artikel 5.8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

„ii)

den angewendeten Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.“

Artikel 5.9 Absatz 1 Buchstaben a und c

„(1)

Eine bilaterale Schutzmaßnahme wird nur mit folgenden Einschränkungen angewendet:

a)

nur in dem Umfang und so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist,

c)

nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus.“

Artikel 5.9 Absatz 2 Buchstabe a

„(2)

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Frist kann unter folgenden Voraussetzungen um ein Jahr verlängert werden:

a)

die zuständigen untersuchenden Behörden der Einfuhrvertragspartei stellen nach dem in Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) festgelegten Verfahren fest, dass die bilaterale Schutzmaßnahme weiterhin zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig oder einer erheblichen Verschlechterung oder drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage erforderlich ist,“

Artikel 5.9 Absatz 3

„(3)

Stellt eine Vertragspartei die Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme ein, so entspricht der Zollsatz dem Zollsatz, der nach Anhang 2-A (Stufenpläne für den Zollabbau) für die betreffende Ware gegolten hätte.“

Artikel 5.9 Absatz 4

„(4)

Auf die Einfuhren einer Ware einer Vertragspartei, die bereits einer solchen bilateralen Schutzmaßnahme unterworfen war, dürfen für einen Zeitraum, welcher der halben Geltungsdauer der früheren bilateralen Schutzmaßnahme entspricht, nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewendet werden.“

Artikel 5.9 Absatz 5

„(5)

Eine Vertragspartei darf folgende Maßnahmen nicht gleichzeitig auf dieselbe Ware anwenden:

a)

eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme, eine bilaterale Schutzmaßnahme oder eine Schutzmaßnahme für ein Gebiet in äußerster Randlage nach diesem Abkommen und

b)

eine Schutzmaßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und nach dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.“

Artikel 5.10 Absatz 1

„(1)

Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, nachdem sie vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass diese Einfuhren einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführen oder herbeizuführen drohen.“

Artikel 5.10 Absatz 3

„(3)

Der infolge der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme eingeführte Zoll ist unverzüglich zu erstatten, wenn die anschließende Untersuchung nach Unterabschnitt 1 (Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen) nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren der Ware, die der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme unterliegt, einem heimischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht oder eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht.“

Artikel 5.11

Gebiete in äußerster Randlage

(1)

Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in Neuseeland in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen unmittelbar in ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union (*) eingeführt, dass dies eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage der Union herbeiführt oder herbeizuführen droht, so kann die Union nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen, die sich auf das betreffende Gebiet bzw. die betreffenden Gebiete in äußerster Randlage beschränken.

(2)

Für die Zwecke des Absatzes 1 stützt sich die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung auf objektive Faktoren, einschließlich der folgenden Elemente:

a)

Anstieg der Menge der Einfuhren in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und den Einfuhren aus anderen Quellen und

b)

die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des einschlägigen Wirtschaftszweigs oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

(3)

Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieser Abschnitt sinngemäß für alle nach diesem Artikel erlassenen Schutzmaßnahmen.

-------

(*)

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens umfassen die Gebiete in äußerster Randlage der Union die Azoren, Französisch-Guayana, Guadeloupe, die Kanarischen Inseln, Madeira, Martinique, Mayotte, Réunion und St. Martin. Dieser Artikel gilt auch für Länder oder überseeische Gebiete, deren Status durch einen Beschluss des Europäischen Rates nach dem in Artikel 355 Absatz 6 AEUV niedergelegten Verfahren ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zu einem Gebiet in äußerster Randlage geändert wird. Ändert ein Gebiet in äußerster Randlage der Union seinen Status als solches Gebiet nach demselben Verfahren, so gilt Artikel 5.11 (Gebieten in äußerster Randlage) ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Beschlusses des Europäischen Rates nicht mehr. Die Union notifiziert Neuseeland jede Änderung bezüglich des Status der Territorien, die als Gebiete in äußerster Randlage der Union gelten.“

Artikel 5.14 Absatz 2

„(2)

Um eine bilaterale Schutzmaßnahme anwenden zu können, weist die untersuchende Behörde auf der Grundlage objektiver Beweise nach, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht, oder zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betroffenen Ware und einer erheblichen Verschlechterung oder einer drohenden erheblichen Verschlechterung. Die zuständigen untersuchenden Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren außer dem Anstieg der Einfuhren, um sicherzustellen, dass der durch solche anderen Faktoren verursachte Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren zugeschrieben wird.“

Artikel 5.14 Absatz 3

„(3)

Die Untersuchung wird in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abgeschlossen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1362/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)