European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1353

15.5.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/1353 DES RATES

vom 14. Mai 2024

zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/486/GASP (1) erlassen, mit der die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) eingerichtet wurde.

(2)

Am 20. Mai 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/813 (2) angenommen, mit dem die EUAM Ukraine bis zum 31. Mai 2024 verlängert wurde.

(3)

Am 23. Februar 2022 hat die Russische Föderation eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine begonnen, die der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 auf das Schärfste verurteilt hat.

(4)

Am 18. März 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/452 (3) angenommen, mit dem der EUAM Ukraine die befristete zusätzliche Aufgabe übertragen wurde, die ukrainischen Behörden mit dem Ziel zu beraten, den Flüchtlingsstrom nach Polen, Rumänien und in die Slowakei sowie den Fluss humanitärer Hilfe in die Ukraine zu erleichtern.

(5)

Am 13. April 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/638 (4) angenommen, mit dem der EUAM Ukraine die zusätzliche Aufgabe übertragen wurde, die ukrainischen Behörden zu unterstützen, um die Ermittlungen und die Strafverfolgung internationaler Straftaten zu erleichtern.

(6)

Am 23. Juni 2022 hat der Europäische Rat der Ukraine den Status eines Bewerberlands für den Beitritt zur Union verliehen.

(7)

Am 11. Dezember 2023 bekräftigte der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur zivilen Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) die unerschütterliche und langfristige Unterstützung der EU für die Ukraine. Der Rat betonte, wie wichtig es ist, die Unterstützung im Rahmen der zivilen GSVP zu verstärken und als Teil der umfassenderen Bemühungen der EU um die Verbesserung der Sicherheit der Ukraine zügig auf den wachsenden Bedarf der Ukraine zu reagieren. Der Rat würdigte die gesamte Arbeit der EUAM Ukraine, einschließlich der Unterstützung der Reform des ukrainischen Sicherheitssektors, des integrierten Grenzmanagements sowie der Anstrengungen, die als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg im Bereich der Ermittlung und Verfolgung von internationalen Verbrechen und der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in den befreiten und angrenzenden Gebieten unternommen wurden.

(8)

Am 12. Dezember 2023 bestätigte der Rat unter Verweis auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine die Agenda von Thessaloniki von 2003 und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2022 in diesem Zusammenhang sein uneingeschränktes und klares Bekenntnis zur europäischen Perspektive für den Westbalkan, die Ukraine, Moldau und Georgien, und er bekräftigte, dass ihre Zukunft in der Europäischen Union liegt.

(9)

Am 14. Februar 2024 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der strategischen Überprüfung der EUAM Ukraine übereingekommen, die Mission bis zum 31. Mai 2027 zu verlängern. Am 19. März 2024 ist das PSK übereingekommen, das Mandat der Mission zu ändern.

(10)

Am 21. März 2024 erklärte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen, dass die Europäische Union weiterhin entschlossen ist, zusammen mit internationalen Partnern die Instandsetzung, die Erholung und den Wiederaufbau in der Ukraine zu unterstützen. Der Europäische Rat begrüßte die jüngste Stärkung der EUAM Ukraine, durch die es möglich sein wird, die Unterstützung für die ukrainischen Strafverfolgungsbehörden in den befreiten und angrenzenden Gebieten der Ukraine sowie für die Reformen im Rahmen des EU-Beitrittsprozesses der Ukraine auszuweiten.

(11)

Der Beschluss 2014/486/GASP sollte geändert werden, um dem Ergebnis der strategischen Überprüfung der Mission Rechnung zu tragen.

(12)

Die EUAM Ukraine wird in einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/486/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die EUAM Ukraine hat als zivile GSVP-Mission ohne Exekutivbefugnisse folgende Ziele:

a)

Gewährleistung der Umsetzung des übergeordneten strategischen Plans für die Reform des gesamten Strafverfolgungssektors in der Ukraine und des dazugehörigen Aktionsplans sowie anderer einschlägiger Reformen im gesamten zivilen Sicherheitssektor, auch mit dem Ziel einer wirksamen Bekämpfung der organisierten und grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich zur Unterstützung der mit dem Beitritt verbundenen Verpflichtungen der Ukraine;

b)

Unterstützung der reibungslosen Wiederherstellung der Funktionen der ukrainischen Regierung und der Rechtsstaatlichkeit in zurückeroberten Gebieten, auch mit dem Ziel, soziale Spannungen zu bewältigen und abzubauen und eine inklusive Entwicklung zu fördern;

c)

Unterstützung des Aufbaus wirksamer Kapazitäten und Fähigkeiten für das integrierte Grenzmanagement der Ukraine mit Schwerpunkt auf der Verhütung und Bekämpfung aller Formen des Schmuggels;

d)

Beitrag zu den internationalen Bemühungen um die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht für internationale Straftaten durch Unterstützung der Ermittlungen und der Verfolgung solcher Straftaten.

(2)   Zu diesem Zweck wird die EUAM Ukraine

a)

die zuständigen ukrainischen Behörden auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene bei der Durchführung und Umsetzung von Reformen des zivilen Sicherheitssektors beraten und anleiten, wobei der Schwerpunkt auf der Umsetzung des übergeordneten strategischen Plans liegt, auch in Bezug auf mit dem Beitritt zur Union verbundenen Reformen,

b)

als Unterstützung des Reformprozesses zum Aufbau der strategischen und operativen Kapazitäten und Fähigkeiten der ukrainischen Strafverfolgungsbehörden, der Generalstaatsanwaltschaft, des Sicherheitsdienstes der Ukraine und anderer einschlägiger ukrainischer Behörden beitragen,

c)

die Wiederherstellung einer zentralen, regionalen und lokalen staatlichen Präsenz und der Funktionen des zivilen Sicherheitssektors in den zurückeroberten und angrenzenden Gebieten unterstützen,

d)

strategische Beratung, Anleitung und Schulungen für die Reform des integrierten Grenzmanagements der Ukraine, auch in Bezug auf maritime Aspekte, bereitstellen und damit zur Bekämpfung aller Formen des Schmuggels sowie der Korruption im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement, der organisierten Kriminalität und der grenzüberschreitenden Kriminalität beitragen,

e)

im Einklang mit Artikel 2a die ukrainischen Behörden unterstützen, um die Ermittlungen und die Strafverfolgung internationaler Straftaten zu erleichtern.“

2.

Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

3.

Artikel 2b wird gestrichen.

4.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Ukraine für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2027 beläuft sich auf 122 900 000 EUR.“

5.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 31. Dezember 2025 wird eine strategische Bewertung der EUAM Ukraine durchgeführt.“

6.

Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 31. Mai 2027.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. VAN PETEGHEM


(1)  Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/813 des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 149).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/452 des Rates vom 18. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 92 vom 21.3.2022, S. 3).

(4)  Beschluss (GASP) 2022/638 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 38).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1353/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)