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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1349

22.5.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1349 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Mai 2024

zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union, die einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, sollte sicherstellen, dass es keine Personenkontrollen an den Binnengrenzen gibt, und einen Rahmen für gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl und Migration, für die Kontrolle der Außengrenzen und für Rückführung sowie zur Verhinderung unerlaubter Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten schaffen, der sich auf der Grundlage der Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten gründet und auch Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gegenüber angemessen ist und die Grundrechte uneingeschränkt achtet.

(2)

Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt wird. Dieses Verfahren sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose gelten, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Asylverfahren an der Grenze“) abgelehnt wurde.

(3)

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sollten Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.

(4)

In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind.

(5)

Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen.

(6)

Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in der Nähe dieser Außengrenzen nach dem Überschreiten, oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Zur Feststellung der Identität und zur Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen sowie zur Bestimmung des Verfahrens, dem die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zugeführt werden sollen, bedarf es eines Überprüfungsverfahrens. Je nach Ausgang des Screening-Verfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, oder es sollte ihnen die Einreise verweigert werden. Es sollte daher eine Phase vor der Einreise mit einem Überprüfungsverfahren und dementsprechend einem Asyl- oder einem Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt werden. Alle Phasen der für sämtliche irregulären Einreisen geltenden Verfahren sollten nahtlos ineinander übergehen und wirksam miteinander verknüpft sein.

(7)

Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, sollte auch das Rückkehrverfahren im Rahmen eines Grenzverfahrens innerhalb von höchstens 12 Wochen durchgeführt werden. Diese Frist sollte ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Antragsteller, der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat oder ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist.

(8)

Um die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewährleisten, deren Antrag im Rahmen des Grenzverfahrens abgelehnt wurde, sollten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat beschlossen hat, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgrund der darin enthaltenen einschlägigen Ausnahmen nicht auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose anzuwenden, und gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Behandlung und das Schutzniveau des betreffenden Antragstellers, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG über günstigere Regelungen bezüglich der vom Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenen Drittstaatsangehörigen der Behandlung und dem Schutzniveau entsprechen, die für Personen gelten, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist.

(9)

Bei der Anwendung des Rückkehrverfahrens an der Grenze sollten bestimmte Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden, da sie Aspekte des Rückkehrverfahrens regeln, die in der vorliegenden Verordnung nicht geregelt sind, namentlich Begriffsbestimmungen, günstigere Regelungen, Nichtzurückweisung, das Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand, Fluchtgefahr, Kooperationspflicht, Frist für die freiwillige Ausreise, Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Aufschub der Abschiebung, Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger, Einreiseverbote, Garantien bis zur Rückkehr, Inhaftnahme, Haftbedingungen, Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien sowie Notlagen. Um das Risiko der unerlaubten Ein- und Weiterreise illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu verringern, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen, sollte eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden. Diese Frist für die freiwillige Ausreise wird nur auf Antrag gewährt und sollte weder 15 Tage überschreiten, noch ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verleihen. Die betreffenden Personen sollten alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente für die Dauer, die zur Verhinderung ihrer Flucht erforderlich ist, den zuständigen Behörden übergeben. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Rückkehr berühren nicht die Ermessensmöglichkeit der Mitgliedstaaten, einem illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen jederzeit einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung in Härtefällen, aus humanitären oder sonstigen Gründen zu erteilen.

(10)

Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose nicht innerhalb der Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze zurückkehrt oder abgeschoben wird, sollte das Rückkehrverfahren gemäß der Richtlinie 2008/115/EG fortgesetzt werden.

(11)

Hat ein Antragsteller, Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der während des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Verordnung (EU) 2024/1348 in Haft genommen wurde, kein Recht auf Verbleib mehr und wurde ihm der weitere Verbleib nicht gestattet, so sollten die Mitgliedstaaten die Haft fortsetzen können, um die Einreise in das Hoheitsgebiet zu verhindern und das Rückkehrverfahren durchzuführen, wobei die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Garantien und Haftbedingungen zu beachten sind. Es sollte außerdem möglich sein, einen Antragsteller, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der während eines solchen Asylverfahrens an der Grenze nicht in Haft genommen wurde, der kein Recht auf Verbleib mehr hat und dem der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht, er die Rückkehr umgeht oder behindert oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. Die Haft sollte so kurz wie möglich sein und die Höchstdauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nicht überschreiten. Wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose innerhalb dieses Zeitraums nicht zurückkehrt oder nicht abgeschoben wird und das Rückkehrverfahren an der Grenze keine Anwendung mehr findet, sollte die Richtlinie 2008/115/EG Anwendung finden. Die in dieser Richtlinie festgelegte maximale Haftdauer sollte die Dauer der Inhaftnahme während des Rückkehrverfahrens an der Grenze einschließen.

(12)

Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die Rückkehr irregulär aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, deren Antrag im Rahmen einer Krise im Asylverfahren an der Grenze abgelehnt wurde und die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet wird, erleichtern, indem den zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Instrumente und ausreichend Zeit gegeben wird, um das Rückkehrverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Um wirksam auf Krisensituationen reagieren zu können, sollte es auch möglich sein, das Rückkehrverfahren an der Grenze in einer Krisensituation auf Antragsteller, Drittstaatsangehörige und Staatenlose anzuwenden, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen und deren Antrag vor der Annahme eines Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359, in dem erklärt wird, dass sich ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation befindet, abgelehnt wurde und die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nach Erlass eines solchen Beschlusses nicht gestattet ist.

(13)

Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

(14)

Um eine kohärente Durchführung der Bestimmungen des in dieser Verordnung festgelegten Rückkehrverfahrens an der Grenze zum Zeitpunkt ihrer Anwendung zu gewährleisten, sollten auf Unionsebene und auf nationaler Ebene Durchführungspläne, in denen Lücken und operative Schritte für jeden Mitgliedstaat ermittelt werden, ausgearbeitet und umgesetzt werden.

(15)

Die Anwendung dieser Verordnung sollte in regelmäßigen Abständen bewertet werden.

(16)

Das politische Ziel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet wurde, besteht darin, ein starkes und wirksames integriertes europäisches Grenzmanagement an den Außengrenzen sicherzustellen, unter anderem durch die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und die wirksame Steuerung der Migrationsströme. Die Möglichkeit, im Rahmen dieses Instruments Unterstützung für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu finanzieren, würde zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1148 beitragen. Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte daher geändert werden.

(17)

Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden „Fonds“) können mobilisiert werden können, um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 gemäß den Vorschriften für den Einsatz der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds unterstützter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der Beträge, die nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Unterstützung im Rahmen der einschlägigen thematischen Fazilitäten sollte insbesondere denjenigen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, die möglicherweise ihre Kapazitäten an den Grenzen ausbauen müssen.

(18)

Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte dahin gehend geändert werden, dass ein vollständiger Beitrag des Unionshaushalts zu den gesamten förderfähigen Ausgaben für Solidaritätsmaßnahmen sichergestellt wird und dass spezifische Berichtserstattungsanforderungen in Bezug auf diese Maßnahmen als Teil der bestehenden Berichterstattungspflichten über den Einsatz der Fonds eingeführt werden. Diese Verordnung sollte auch geändert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Finanzbeiträge zum Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik in Form externer zweckgebundener Einnahmen zu leisten.

(19)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze zur Bereitstellung spezifischer befristeter Vorschriften, um sicherzustellen, dass Mitgliedstaaten in der Lage sind, eine Krisensituation zu bewältigen, und um die Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 finanzieren zu können, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(21)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen ich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (9) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(22)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(23)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(24)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (14) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (15) genannten Bereich gehören.

(25)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 8, 18, 19, 21, 23, 24 und 47 der Charta zu fördern —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt. Es gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß der Artikel 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden „Asylverfahren an der Grenze“) abgelehnt wurde. In der Verordnung werden ferner befristete spezifische Vorschriften für das Rückkehrverfahren an der Grenze in Krisensituationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1359 festgelegt.

Mit dieser Verordnung wird auch die Verordnung (EU) 2021/1148 geändert, um die Finanzierung der Unterstützung gemäß der genannten Verordnung für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 zu ermöglichen.

(2)   Die gemäß Kapitel III dieser Verordnung erlassenen befristeten Maßnahmen müssen den Anforderungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit genügen, auf die Verwirklichung ihrer erklärten Ziele ausgerichtet sein und den Schutz der Rechte der Antragsteller gewährleisten sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Charta und dem Völkerrecht im Einklang stehen.

(3)   Die Maßnahmen gemäß Kapitel III dieser Verordnung werden nur in dem angesichts der Lage unbedingt erforderlichen Maß, vorübergehend, in begrenztem Umfang und nur unter außergewöhnlichen Umständen angewandt. Auf Antrag können die Mitgliedstaaten die in Kapitel III vorgesehenen Maßnahmen nur insoweit anwenden, als dies in dem in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1359 genannten Beschluss vorgesehen ist.

Artikel 2

Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2024/1348

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sind Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Antrag auf internationalen Schutz“ oder „Antrag“ einen Antrag auf internationalen Schutz oder einen Antrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/1348;

b)

„Antragsteller“ den Antragsteller gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348.

KAPITEL II

RÜCKKEHRVERFAHREN AN DER GRENZE

Artikel 4

Rückkehrverfahren an der Grenze

(1)   Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurde, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht gestattet.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben den in Absatz 1 genannten Personen vor, dass sie sich für einen Zeitraum von höchstens 12 Wochen an Standorten an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in Transitzonen aufhalten müssen. Kann ein Mitgliedstaat diese Personen nicht an diesen Standorten unterbringen, so kann er auf andere Standorte in seinem Hoheitsgebiet zurückgreifen. Die Zwölfwochenfrist beginnt ab dem Tag, an dem der Antragsteller, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat und ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist. Das Erfordernis des Aufenthalts an einem bestimmten Standort gemäß diesem Absatz gilt nicht als Genehmigung für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder den dortigen Verbleib. Die Bedingungen an diesen Standorten müssen den Normen entsprechen, die denen der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und der Gesundheitsversorgung gemäß den Artikeln 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) gleichwertig sind, wie sie für Personen gelten, die noch als Antragsteller angesehen werden.

(3)   Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 bis 5, Artikel 7 Absätze 2 und 3, die Artikel 8 bis 11, Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absätze 2 bis 4 und die Artikel 16 bis 18 der Richtlinie 2008/115/EG finden für die Zwecke dieses Artikels Anwendung.

(4)   Kann eine Rückkehrentscheidung nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten maximalen Zeitraums vollstreckt werden, führen die Mitgliedstaaten die Rückkehrverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG weiter.

(5)   Unbeschadet der Möglichkeit für sie, jederzeit freiwillig zurückzukehren, wird den in Absatz 1 genannten Personen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, es sei denn, es besteht Fluchtgefahr, oder ihr Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt. Die Frist für die freiwillige Ausreise wird nur auf Antrag gewährt und darf weder 15 Tage überschreiten, noch ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verleihen. Für die Zwecke dieses Absatzes übergibt die Person alle in ihrem Besitz befindlichen gültigen Reisedokumente für die Dauer an die zuständigen Behörden, die zur Verhinderung von Flucht erforderlich ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten, die nach Ablehnung eines Antrags im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze eine Einreiseverweigerung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erlassen und beschlossen haben, die Richtlinie 2008/115/EG in diesen Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie nicht anzuwenden, stellen sicher, dass die Behandlung und das Schutzniveau der Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, denen die Einreise verweigert wird, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2008/115/EG stehen und der Behandlung und dem Schutzniveau gemäß Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung gleichwertig sind.

Artikel 5

Haft

(1)   Eine Inhaftnahme darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn sich dies aufgrund einer Einzelfallprüfung als notwendig erweist und andere weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können.

(2)   Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können weiter in Haft gehalten werden, um ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verhindern, ihre Rückkehr vorzubereiten oder das Abschiebungsverfahren durchzuführen.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen, die nicht während des Asylverfahrens an der Grenze in Haft genommen wurden, die nicht mehr zum Verbleib berechtigt sind und denen der weitere Verbleib nicht gestattet wurde, können in Haft genommen werden, wenn Fluchtgefahr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG besteht, wenn sie die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellen.

(4)   Die Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum und nur so lange aufrechterhalten, wie eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht und während hierfür Vorkehrungen im Gange sind, die mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Die Haftdauer darf den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitraum nicht überschreiten und wird auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG angerechnet, wenn unmittelbar nach einer Haft gemäß dem vorliegenden Artikel eine nachfolgende Inhaftnahme angeordnet wird.

(5)   Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) errichtete Asylagentur der Europäischen Union arbeitet bis zum 12. Dezember 2024 gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung Leitlinien für verschiedene Alternativen zur Inhaftnahme aus, die im Rahmen eines Grenzverfahrens verwendet werden könnten.

KAPITEL III

IN EINER KRISENSITUATION ANWENDBARE AUSNAHMEREGELUNGEN

Artikel 6

In einer Krisensituation auf das Rückkehrverfahren an der Grenze anwendbare Maßnahmen

(1)   In einer Krisensituation im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1359 und in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 11 Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1359 abgelehnt wurde, die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet ist, können die Mitgliedstaaten folgendermaßen abweichen:

a)

abweichend von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten den Höchstzeitraum, in dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose an den in dem genannten Artikel erwähnten Standorten festzuhalten sind, um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens sechs Wochen verlängern;

b)

abweichend von Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung darf die Haftdauer den in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum nicht überschreiten und ist auf die Höchstdauer der Inhaftnahme gemäß Artikel 15 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2008/115/EG anzurechnen.

(2)   Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Antragsteller, Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die dem Asylverfahren an der Grenze unterliegen, deren Antrag vor der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1359 abgelehnt wurde und die nach Erlass dieses Beschlusses kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet wird.

(3)   Organisationen und Personen, die nach nationalem Recht befugt sind, Rechtsauskunfts- und Beratungsleistungen zu erbringen, haben effektiven Zugang zu Antragstellern in Hafteinrichtungen und an Grenzübergangsstellen. Die Mitgliedstaaten dürfen Beschränkungen solcher Tätigkeiten nur verhängen, wenn solche Beschränkungen nach Maßgabe des nationalen Rechts für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung der Hafteinrichtung objektiv erforderlich sind und sofern der Zugang dadurch nicht erheblich behindert oder unmöglich gemacht wird.

Artikel 7

Verfahrensvorschriften

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1359 befindet, kann er einen Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung stellen. Stellt ein Mitgliedstaat einen solchen Antrag, so gelten soweit einschlägig die Artikel 2 bis 6 und Artikel 17 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1359. Wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1359 eingeleitet, so können die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Verfahrens die Anwendung der in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen beantragen.

Artikel 8

Besondere Bestimmungen und Garantien

Wendet ein Mitgliedstaat die in Artikel 6 vorgesehene Ausnahmeregelung an, so unterrichtet er die betreffenden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einer Sprache, die diese verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie verstehen, über die angewandten Maßnahmen und über die Dauer der Maßnahmen.

KAPITEL IV

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2021/1148

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

Die Verordnung (EU) 2021/1148 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

„11.

‚Solidaritätsmaßnahme‘ eine in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegte Maßnahme, die durch Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der genannten Verordnung finanziert wird.

(*1)  Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).“ "

2.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung für Solidaritätsmaßnahmen kann durch Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung finanziert werden.“

3.

In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt:

„(7a)   Für Solidaritätsmaßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.“

4.

In Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

die Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen, einschließlich einer Aufschlüsselung der Finanzbeiträge nach Maßnahmen und einer Beschreibung der wichtigsten mit der Finanzierung erzielten Ergebnisse;“.

5.

In Anhang II Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

Unterstützung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß dem in Anhang III Nummer 1 festgelegten Gegenstand der Unterstützung.“

6.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang VI Tabelle 1 Nummer I wird der folgende Code angefügt:

„030 Solidaritätsmaßnahmen“;

b)

Tabelle 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Codes 005 und 006 erhalten folgende Fassung:

„005 Transit-Sonderregelung gemäß Artikel 17

006 Maßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240“;

ii)

die folgenden Codes werden angefügt:

„007 Maßnahmen gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240

008 Soforthilfe

009 Solidaritätsmaßnahmen“.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Anfechtung durch die Behörden

Die Möglichkeit der Behörden, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nach Maßgabe des nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 11

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung angegebenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a)

Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird; Der Tag selbst, an dem dieses Ereignis eintritt oder diese Handlung vorgenommen wird, nicht als in den betreffenden Zeitraum fallend gezählt.

b)

Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche beziehungsweise im letzten Monat dieselbe Bezeichnung beziehungsweise dieselbe Zahl des Monats wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der Frist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses letzten Monats um Mitternacht.

c)

Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in dem betreffenden Mitgliedstaat; endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so gilt der nächste Arbeitstag als letzter Tag der Frist.

Artikel 12

Übergangsmaßnahmen

Bis zum 12. September 2024 legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dem Rat einen gemeinsamen Durchführungsplan vor, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten angemessen darauf vorbereitet sind, Kapitel II dieser Verordnung bis zum 1. Juli 2026 durchzuführen, wobei sie die etwaigen ermittelten Lücken und erforderlichen operativen Schritte bewertet, und setzt das Europäische Parlament davon in Kenntnis.

Auf der Grundlage dieses gemeinsamen Durchführungsplans erstellt jeder Mitgliedstaat bis zum 12. Dezember 2024 mit Unterstützung der Kommission und der einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen nationalen Durchführungsplan, in dem die Maßnahmen und ein Zeitplan für deren Durchführung festgelegt sind. Jeder Mitgliedstaat schließt die Durchführung seines Plans bis zum 1. Juli 2026 ab.

Für die Zwecke der Durchführung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung der einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zurückgreifen, und aus den Unionsfonds kann den Mitgliedstaaten im Einklang mit den für diese Einrichtungen und sonstigen Stellen und Fonds geltenden Rechtsakte finanzielle Unterstützung gewährt werden.

Die Kommission überwacht sorgfältig die Durchführung der nationalen Durchführungspläne.

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Juni 2028 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Auf Ersuchen der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten die für die Ausarbeitung ihres Berichts erforderlichen Informationen spätestens zum 12. September 2027.

Artikel 14

Inkrafttreten und Geltung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.

Im Namen des Europäischen

Die Präsidentin

R. METSOLA

Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 97, und ABl. C 155 vom 30.4.2021, S. 64.

(2)   ABl. C 207 vom 30.6.2017, S. 67, und ABl. C 175 vom 7.5.2021, S. 32.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.

(4)  Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj).

(5)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(6)  Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1359, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).

(8)  Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1351/oj).

(9)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(10)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(11)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(12)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(13)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(14)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(15)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(16)  Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj).

(17)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)