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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1345

23.5.2024

BESCHLUSS DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES DER EFTA-STAATEN Nr. 1/2024/SC

vom 1. Februar 2024

zur Einsetzung eines Interimsausschusses für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2021-2028 [2024/1345]

DER STÄNDIGE AUSSCHUSS DER EFTA-STAATEN —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“),

gestützt auf das zu schließende Abkommen zur Einrichtung eines neuen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2021-2028,

gestützt auf das zu schließende Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union zur Einrichtung eines Norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2021-2028,

gestützt auf die vom Ausschuss für den Finanzierungsmechanismus nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 4/2004/SC angenommene Geschäftsordnung —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Interimsausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2021-2028

(1)   Es wird ein Interimsausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2021-2028 (im Folgenden „Interimsausschuss“) eingesetzt.

(2)   Der Interimsausschuss unterstützt die EFTA-Staaten bei der Vorbereitung der Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2021-2028.

(3)   Der Interimsausschuss erstattet dem Ständigen Ausschuss Bericht.

(4)   Der Interimsausschuss wird am Tag des Inkrafttretens oder am Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des Abkommens zur Einrichtung des EWR-Finanzierungsmechanismus 2021-2028 durch einen Ausschuss für den EWR-Finanzierungsmechanismus 2021-2028 ersetzt.

(5)   Der Interimsausschuss erörtert und bewertet eine mögliche Koordinierung zwischen dem EWR-Finanzierungsmechanismus und dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus.

(6)   Jeder EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, ist im Interimsausschuss vertreten und hat eine Stimme.

(7)   Die vom Ausschuss für den Finanzierungsmechanismus nach Artikel 8 des Beschlusses Nr. 4/2004/SC angenommene Geschäftsordnung gilt sinngemäß für den Interimsausschuss.

Artikel 2

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2024.

Für den Ständigen Ausschuss

Der Vorsitzende

Kristján Andri STEFÁNSSON

Die Generalsekretärin

Siri Veseth MELING


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1345/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)