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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1293

14.5.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1293 DES RATES

vom 29. April 2024

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Änderungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1),

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“), einschließlich seiner Laufzeit, aufgenommen werden.

(2)

Im Hinblick auf die außergewöhnlichen und einzigartigen Umstände, die die Aushandlung des Abkommens erforderlich machten, und im Einklang mit den Verträgen hielt der Rat es für angemessen, dass die Union die entsprechende geteilte Zuständigkeit, die ihr die Verträge gewähren, zeitweilig ausübt. Diese Erwägung gilt auch für die Änderung des Abkommens. Jede Auswirkung dieses Beschlusses auf die Zuständigkeitsaufteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sollte jedoch zeitlich streng begrenzt sein. Die Zuständigkeit der Union auf der Grundlage dieses Beschlusses und des Abkommens, einschließlich der im Rahmen dieses Beschlusses auszuhandelnden Änderungen, sollte daher nur während der Geltungsdauer des Abkommens ausgeübt werden. Dementsprechend wird die so ausgeübte geteilte Zuständigkeit von der Union nicht mehr ausgeübt, sobald das Abkommen nicht mehr gilt. Unbeschadet anderer Maßnahmen der Union und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union wird diese Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) danach wieder von den Mitgliedstaaten ausgeübt. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass sich gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 25 über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit die Ausübung der Zuständigkeit der Union in diesem Beschluss nur auf die durch diesen Beschluss geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich erstreckt. Die Ausübung der Zuständigkeit der Union durch diesen Beschluss berührt nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder künftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte mit anderen Drittländern in diesem Bereich oder deren Unterzeichnung oder deren Abschluss.

(3)

Die Kommission sollte als Verhandlungsführerin der Union benannt werden.

(4)

Die Verhandlungen sollten von der Kommission im Benehmen mit der Gruppe „Landverkehr“ des Rates und im Einklang mit den jeweiligen Rollen der Organe nach Artikel 13 Absatz 2 EUV und Artikel 218 AEUV gemäß der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union geführt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“), einschließlich hinsichtlich der Laufzeit des Abkommens, aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss aufgeführten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Diese Verhandlungsrichtlinien können je nach Verlauf der Verhandlungen gegebenenfalls überarbeitet und weiterentwickelt werden.

Artikel 2

(1)   Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen, einschließlich der daran vorzunehmenden Änderungen, ist auf die Geltungsdauer des Abkommens begrenzt. Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union beendet die Union nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausübung dieser Zuständigkeit unverzüglich, und die Mitgliedstaaten üben wieder ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV aus.

(2)   Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder zukünftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte über den Straßengüterverkehr mit jedwedem Drittstaat und mit der Ukraine in Bezug auf die Zeit nach dem Ende der Geltungsdauer des Abkommens unberührt, ebenso wie deren Unterzeichnung oder deren Abschluss.

(3)   Unbeschadet des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2022/1158 des Rates (2) und des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2022/2435 des Rates (3) bezieht sich die Ausübung der in Absatz 1 genannten Zuständigkeit durch die Union nur auf die Gegenstände, die durch diesen Beschluss und die Verhandlungsrichtlinien geregelt sind, und dieser Beschluss lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Straßengüterverkehrs für andere als durch diesen Beschluss und die Verhandlungsrichtlinien geregelten Gegenstände unberührt.

Artikel 3

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 4

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Landverkehr“ des Rates geführt, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. CLARINVAL


(1)   ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 5).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1293/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)