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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1288

7.5.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1288 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2024

zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Cabo Verde ist ein Land, das in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), auch Allgemeines Präferenzsystem (APS+) genannt, kommt. Für die Zwecke des APS sind die Präferenzursprungsregeln, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) festgelegt.

(2)

Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung der mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2019/561 (4), (EU) 2019/620 (5) und (EU) 2021/966 (6) der Kommission gewährten befristeten Abweichungen von den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Präferenzursprungsregeln. Der Antrag betraf eine jährliche Menge von 5 000 Tonnen Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, 3 000 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 1 000 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht. Im Rahmen der beantragten Abweichung würden diese Waren selbst dann als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden, wenn sie aus Nichtursprungsfisch hergestellt würden.

(3)

Cabo Verde untermauerte seinen Antrag auf Verlängerung dieser Abweichungen mit Argumenten aus früheren Anträgen, die nach wie vor relevant seien, dass nämlich geringe Mengen an Thunfisch und Makrele in seinen Hoheitsgewässern gefangen würden, es wenige Fangmöglichkeiten außerhalb seiner Hoheitsgewässer gäbe und die Fangsaison begrenzt sei, weswegen die Möglichkeiten, Fisch mit Ursprungseigenschaft zu fangen, eingeschränkt seien. Als weiteres wichtiges Element kommt hinzu, dass Cabo Verde seine Hafeninfrastruktur ausgebaut hat. Infolgedessen können nunmehr größere Mengen Fisch bewältigt werden, und die Fischereiindustrie hat nun die Möglichkeit zu wachsen. Leider verfügt Cabo Verde nicht über eine Industrieflotte, die der Fischereiindustrie dienen könnte, noch tätigt es ausreichend Investitionen in seine Flotte. Die aktuellen begrenzten Fangkapazitäten für Fisch mit Ursprungseigenschaft würden nicht reichen, damit die Fischereiindustrie ihre Produktionskapazität maximal ausschöpfen kann. Schließlich wird in dem Antrag auf die Schwierigkeiten hingewiesen, vor denen Cabo Verde aufgrund von Verzögerungen beim Inkrafttreten des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und Westafrika steht. In seiner Argumentation weist Cabo Verde auf die Notwendigkeit einer Abweichung von den APS-Präferenzursprungsregeln hin, um den Umstand auszugleichen, dass es sich noch nicht auf die Ursprungskontingente oder die Kumulierungsregeln des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens stützen kann, das noch nicht vorläufig angewandt wird.

(4)

Die in Artikel 64 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden „Zollkodex der Union“) vorgesehene abweichende Regelung ist befristet und an eine verbesserte Einhaltung der Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse sowie der Anforderung an die Verwaltungszusammenarbeit geknüpft. Um eine solche abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln verwalten zu können, sollte das antragstellende Land die Vorgaben bezüglich der Informationen über die Verwendung der abweichenden Regelung sowie der Verwaltung der Mengen, für die die abweichende Regelung gewährt wird, einhalten.

(5)

Allerdings haben die Überwachungsmaßnahmen, die die Kommission in den letzten Jahren im Hinblick auf die Einhaltung der Präferenzursprungsregeln, die damit zusammenhängenden Verfahren und die Verwaltungszusammenarbeit mit der Union durchgeführt hat, bestimmte Mängel aufgezeigt, insbesondere im Hinblick auf die Vorgabe zur Verwaltungszusammenarbeit mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise im Fischereisektor.

(6)

Es ist die Pflicht der Europäischen Kommission, dafür zu sorgen, dass die Gewährung befristeter Abweichungen trotz allem darin mündet, dass Cabo Verde die Bedingungen für die ordnungsgemäße Überprüfung der Ursprungsnachweise erfüllt und die Mängel bei der Verwaltungszusammenarbeit behebt. Eine Abweichung ist kein sinnvolles Instrument für eine langfristige Lösung der strukturellen Probleme der Fischereiindustrie von Cabo Verde.

(7)

Angesichts der wiederholten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Landes und mangels Alternativlösungen sollte Cabo Verde dennoch unter strengen Auflagen eine befristete Abweichung von der Bestimmung im Rahmen der Präferenzursprungsregeln gewährt werden, die besagt, dass die Erzeugnisse nur dann als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes gelten, wenn sie Vormaterialien enthalten, die in diesem Land vollständig gewonnen worden sind. Entsprechend den Mengen, die während der vorigen Abweichung im Zeitraum von 2020-2023 vollständig verwendet wurden, sollte die Abweichung für eine jährliche Menge von 3 000 Tonnen Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, 2 700 Tonnen Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und 600 Tonnen Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, gewährt werden. Die Geltungsdauer der Abweichung sollte auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt werden, damit Cabo Verde sich bemühen kann, die notwendigen strukturellen Anpassungen im Fischereisektor vorzunehmen und so die Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse zu erfüllen. Die Abweichung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Zollbehörden von Cabo Verde die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der von der abweichenden Regelung betroffenen Waren zu gewährleisten, und dass es der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen übermittelt, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Erklärungen zum Ursprung ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Erklärungen.

(8)

Darüber hinaus sollte Cabo Verde in den Genuss einer abweichenden Regelung für Thunfisch und Makrele kommen unter der Bedingung, dass es den zuständigen Dienststellen der Kommission regelmäßig über die Maßnahmen Bericht erstattet, die es getroffen hat, um die Einhaltung der Ursprungsregeln für die betreffenden Erzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren zu gewährleisten und die für die Anwendung der Präferenzregelungen im Rahmen des APS nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (APS-Verordnung) erforderliche Verwaltungszusammenarbeit zu gewährleisten. Diese Berichte sollten nach einem genauen Zeitplan vorgelegt werden. Verzögerungen bei der Einhaltung der festgelegten Fristen sollten zu einer Aussetzung der abweichenden Regelung führen, welche den zuständigen Behörden von Cabo Verde nach einem Erinnerungsschreiben und einer Aufforderung zur Vorlage der Berichte innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen ist. Die in diese Berichte aufzunehmenden Angaben sollten in einem Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet werden. Die Anwendung dieser Abweichung ist an die Einhaltung der in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen geknüpft.

(9)

Die in den Anhängen aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, (7) in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten, um der schwierigen Lage Cabo Verdes Rechnung zu tragen und es dem Land zu ermöglichen, die abweichende Regelung ab diesem Stichtag anzuwenden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten die in den Anhängen I und II genannten, in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellten Erzeugnisse im Einklang mit den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.

Artikel 2

(1)   Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025.

(2)   Die Abweichung gilt für Erzeugnisse bis zu den in Anhang I (Thunfisch) und Anhang II (Makrele und Fregattmakrele) dieser Verordnung aufgeführten jährlichen Mengen.

(3)   Die Anwendung dieser Abweichung ist an die Einhaltung der in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Bedingungen geknüpft.

Artikel 3

Die in den Anhängen I und II aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

Artikel 4

Die Ausnahme wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

1.

Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

2.

Folgender Vermerk ist in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1288“.

3.

Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß Artikel 92 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt wurden, mit Kopien dieser Bescheinigungen. Diese Berichte werden der Kommission für drei Zeiträume, nämlich 6 Monate, 12 Monate und 20 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Zeitraums übermittelt.

Der erste Bericht ist daher zwischen dem 1. Juli und 1. September 2024 einzureichen. Der zweite Bericht ist zwischen dem 1. Januar und 1. März 2025 einzureichen. Der dritte Bericht ist zwischen dem 1. August und 1. Oktober 2025 einzureichen. Für den verbleibenden Zeitraum (1. August bis 31. Dezember 2025) ist ein zusätzlicher Bericht auszuarbeiten, der innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anwendungszeitraums einzureichen ist.

4.

Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission gleichzeitig mit den in Absatz 3 genannten Berichten einen Bericht mit ausführlichen Informationen über die von ihnen getroffenen Maßnahmen:

a)

zur Einhaltung der Vorschriften über den Ursprung der betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke des APS und der damit verbundenen Verfahren;

b)

für die zwecks Anwendung der Präferenzregelung im Rahmen der APS-Regelung erforderliche Verwaltungszusammenarbeit.

Die von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu übermittelnden Angaben sind in Anhang III aufgeführt.

Artikel 5

Kommen die zuständigen Behörden ihren Berichterstattungspflichten nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 nicht innerhalb der darin gesetzten Fristen nach, so sendet die Kommission den zuständigen Behörden von Cabo Verde ein Erinnerungsschreiben, in dem sie diese auffordert, die erforderlichen Angaben innerhalb von 10 Arbeitstagen zu übermitteln. Reagieren die zuständigen Behörden nicht innerhalb der gesetzten Frist auf dieses Ersuchen, so kann die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehene Abweichung aussetzen. Eine solche Aussetzung darf den in dieser Verordnung und in ihren Anhängen I und II vorgesehenen Zeitraum nicht verlängern. Diese Aussetzung wird den zuständigen Behörden von Cabo Verde mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/978/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/561 der Kommission vom 8. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 98 vom 9.4.2019, S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/561/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/620 der Kommission vom 17. April 2019 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission in Bezug auf Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 108 vom 23.4.2019, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/620/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/966 der Kommission vom 11. Juni 2021 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets von Unechtem Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 214 vom 17.6.2021, S. 34. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/966/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).


ANHANG I

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Code

Warenbezeichnung

Zeiträume

Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen)

09.1602

1604142100

1604142690

1604142800

1604207050

1604207055

1604143190

1604143690

1604143800

1604207099

0304870090

1604144120

1604144629

1604144820

1604207045

0304870020

1604144130

1604144830

10

Filets und „Loins“ von echtem Bonito (Katsuwonus pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2024 bis 31.12.2024

3 000

1.1.2025 bis 31.12.2025

3 000

Filets und „Loins“ von Gelbflossenthun (Thunnus albacares), zubereitet oder haltbar gemacht

Filets und „Loins“ von Großaugenthun (Thunnus obesus), zubereitet oder haltbar gemacht

Weißer Thun (Thunnus alalunga), zubereitet


ANHANG II

Lfd. Nr.

KN-Code

Taric-Code

Warenbezeichnung

Zeiträume

Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen)

09.1647

1604151100

ex 1604 19 97

10

Filets von der Makrele (Scomber scombrus, Scomber japonicus, Scomber colias) zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2024 bis 31.12.2024

2 700

1.1.2025 bis 31.12.2025

2 700

09.1648

ex 1604 19 97

1604209000

10

Filets von Unechtem Bonito oder von der Fregattmakrele (Auxis thazard, Auxis rochei), zubereitet oder haltbar gemacht

1.1.2024 bis 31.12.2024

600

1.1.2025 bis 31.12.2025

600


ANHANG III

Von den zuständigen Behörden von Cabo Verde zu meldende Maßnahmen entsprechend Artikel 4 Absatz 4

Der in Artikel 4 Absatz 4 genannte Bericht enthält eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die die zuständigen Behörden von Cabo Verde treffen, um sicherzustellen, dass

a)

die auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten stattfindenden Überprüfungen der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen für jedes einzelne Ersuchen innerhalb der in den Artikeln 108 und 109 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegten Fristen vorgenommen werden;

b)

die Überprüfungen der Ursprungseigenschaft der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Erzeugnisse der Seefischerei eine Kontrolle am Fangort und bei Erzeugnissen gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h jener Verordnung, die außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden, eine Kontrolle der Eigentumsverhältnisse der Schiffe umfassen;

c)

die in Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Kontrollen bei den Ausführern in Abständen durchgeführt werden, die gemäß Artikel 108 Absatz 2 der genannten Verordnung anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden;

d)

Ausführer und Regierungsbeamte in Cabo Verde durch angemessene Anweisungen, Schulungen, Seminare und/oder webbasierte Informationen ordnungsgemäß über die Präferenzursprungsregeln für die Zwecke des APS und der damit verbundenen Verfahren unterrichtet werden.

Der Bericht enthält hinsichtlich der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen für jedes von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eingereichte Ersuchen um Überprüfung des Ursprungszeugnisses folgende Informationen:

Nummer und Datum des Ersuchens um Überprüfung des Ursprungszeugnisses;

Mitgliedstaat, der das Ersuchen übermittelt hat (der „ersuchende Mitgliedstaat“);

Datum des Eingangs des Ersuchens bei den zuständigen Behörden von Cabo Verde;

betreffende Erzeugnisse (HS-Code und Warenbezeichnung);

Datum, an dem die Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat übermittelt wurde;

gegebenenfalls die Gründe für etwaige Verzögerungen bei der Beantwortung des Ersuchens;

die Prüfung des Ersuchens durch die zuständigen Behörden von Cabo Verde (d. h. ob der in der Erklärung zum Ursprung angegebene Ursprung bestätigt wurde oder nicht).

Der Bericht enthält hinsichtlich der unter Buchstabe c genannten Maßnahmen folgende Informationen:

Anzahl der durchgeführten Kontrollen;

Risikoanalysekriterien, die von den zuständigen Behörden zur Risikobewertung und zur Festlegung der Zeitabstände zwischen den regelmäßigen Kontrollen der Ausführer herangezogen werden;

die bei den Kontrollen angewandte Methodik;

Informationen darüber, ob die zuständigen Behörden die Ausführer gemäß Artikel 108 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgefordert haben, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen, um im Einklang mit Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung regelmäßig Kontrollen durchzuführen;

Informationen darüber, ob die Kontrollen ergeben haben, dass die Ausführer in Cabo Verde die geltenden Verfahren und Ursprungsregeln für die Zwecke des APS verstehen;

Informationen darüber, ob in Fällen, in denen Ausführer unrichtige Erklärungen zum Ursprung ausgefertigt haben, gegen diese Korrekturmaßnahmen und/oder Sanktionen verhängt wurden.

Der Bericht enthält hinsichtlich der unter Buchstabe d genannten Maßnahmen die Anweisungen, Unterlagen und Schulungsmaterialien, die zur Unterrichtung der Ausführer und Regierungsbeamten von Cabo Verde über die Präferenzursprungsregeln für die Zwecke des APS und die damit verbundenen Verfahren verwendet wurden.

In dem in Artikel 4 Absatz 4 genannten Bericht werden die in den vorangegangenen Berichten enthaltenen Informationen aktualisiert.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1288/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)