Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1277 |
3.5.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1277 DES RATES
vom 29. April 2024
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum über eine internationale Übereinkunft in Bezug auf geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und mit genetischen Ressourcen verbundenes traditionelles Wissen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2002 an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „Rat für TRIPS“) erklärten sich die Union und ihre Mitgliedstaaten bereit, die Einführung einer eigenständigen Offenlegungspflicht zu erörtern, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Patentanmeldungen in Bezug auf genetische Ressourcen zu verfolgen. |
(2) |
Die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organisation, WIPO) kam 2004 auf Vorschlag der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt überein, das Verhältnis zwischen dem Zugang zu genetischen Ressourcen und den Offenlegungspflichten bei Anmeldungen von Rechten des geistigen Eigentums zu berücksichtigen. |
(3) |
Seit 2004 erörtert die WIPO im Rahmen von Diskussionen die Offenlegung des Ursprungs oder der Herkunft genetischer Ressourcen und des damit verbundenen traditionellen Wissens bei Patentanmeldungen. |
(4) |
Die Generalversammlung der WIPO beschloss, spätestens 2024 eine diplomatische Konferenz abzuhalten, um eine internationale Übereinkunft in Bezug auf geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und mit genetischen Ressourcen verbundenes traditionelles Wissen zu schließen. |
(5) |
Die Union sollte in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen die Union gemeinsame Vorschriften erlassen hat, die beeinträchtigt werden könnten oder deren Tragweite durch diese internationale Übereinkunft verändert könnte, an den Verhandlungen über diese internationale Übereinkunft teilnehmen. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, sofern die internationale Übereinkunft keine gemeinsamen Vorschriften berührt oder der Anwendungsbereich der gemeinsamen Vorschriften, einschließlich ihrer voraussichtlichen künftigen Entwicklung, durch die internationale Übereinkunft nicht geändert wird. |
(6) |
Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen unberührt lassen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen die Union gemeinsame Vorschriften erlassen hat, die beeinträchtigt könnten oder deren Tragweite durch diese internationale Übereinkunft verändert werden könnte, Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft in Bezug auf geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und mit genetischen Ressourcen verbundenes traditionelles Wissen im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum aufzunehmen.
(2) Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt, die je nach Verlauf der Verhandlungen wie jeweils angemessen überarbeitet und weiterentwickelt werden können.
(3) Soweit der Gegenstand der Verhandlungen in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während der Verhandlungen eng zusammenarbeiten, damit die einheitliche Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene gewährleistet ist.
Artikel 2
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Geistiges Eigentum“ geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird.
Die Kommission erstattet dem in Absatz 1 genannten Sonderausschuss regelmäßig über die gemäß diesem Beschluss unternommenen Schritte Bericht und konsultiert ihn regelmäßig.
Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. CLARINVAL
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1277/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)