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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1264

30.4.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1264 DES RATES

vom 29. April 2024

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten in der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfasst die Einhaltung der folgenden richtungsweisenden Grundsätze: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine tragfähige Zahlungsbilanz.

(2)

Der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, ein ausgefeiltes System der wirtschaftspolitischen Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, hat den Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer nationalen wirtschafts- und haushaltspolitischen Ziele die Richtung vorgegeben. Seit dem Vertrag über die Europäische Union (3) (EUV), geschehen zu Maastricht am 7. Februar 1992 hat der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung dazu beigetragen, makroökonomische Konvergenz zu erreichen, gesunde öffentliche Finanzen zu gewährleisten und makroökonomische Ungleichgewichte zu beseitigen. Zusammen mit einer gemeinsamen Geldpolitik und einer gemeinsamen Währung im Euro-Währungsgebiet hat der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung die Voraussetzungen für wirtschaftliche Stabilität, nachhaltiges und inklusives Wirtschaftswachstum und mehr Beschäftigung für die Bürgerinnen und Bürger der Union geschaffen.

(3)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, der ursprünglich aus den Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 (4) und (EG) Nr. 1467/97 des Rates (5) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 (6) bestand, beruht auf dem Ziel gesunder und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, was zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung beiträgt.

(4)

In der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion besteht für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 126 Absatz 1 AEUV die vertragliche Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite.

(5)

Um den zunehmenden Unterschieden bei der Haushaltslage, dem öffentlichen Schuldenstand und den wirtschaftlichen Herausforderungen sowie sonstigen Schwachstellen in den Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen, sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden. Die entschlossene politische Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hat sich bei der Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der durch die Pandemie verursachten Krise als äußerst wirksam erwiesen, hat aber auch zu einem signifikanten Anstieg der Schuldenquoten im öffentlichen und privaten Sektor geführt, was deutlich macht, wie wichtig es ist, die Schuldenquoten und Defizite graduell, stetig und auf realistische und wachstumsfreundliche Weise auf ein dem Vorsichtsgebot entsprechendes Niveau zu senken und Raum für antizyklische Maßnahmen sicherzustellen und makroökonomischen Ungleichgewichten unter gebührender Berücksichtigung beschäftigungs- und sozialpolitischer Ziele entgegenzuwirken. Zugleich sollte der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union angepasst werden, damit er dazu beiträgt, die mittel- und langfristigen Herausforderungen der Union zu bewältigen, wie die Verwirklichung eines fairen grünen und eines fairen digitalen Wandels, einschließlich des in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Klimaziels, die Gewährleistung von Energieversorgungssicherheit, die Förderung der offenen strategischen Autonomie, die Bewältigung des demografischen Wandels, die Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Resilienz und der dauerhaften Konvergenz sowie die Umsetzung des strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung, die allesamt in den kommenden Jahren Reformen und ein anhaltend hohes Investitionsniveau erfordern werden.

(6)

Der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union sollte gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum fördern und folglich zwischen den Mitgliedstaaten differenzieren, indem ihren jeweiligen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand und ihren jeweiligen wirtschaftlichen Herausforderungen Rechnung getragen wird und mehrjährige länderspezifische haushaltspolitische Pfade zugelassen werden, wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung gewährleistet und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird.

(7)

Um einen transparenten und gemeinsamen Unionsrahmen zu gewährleisten, der auf den in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwerten beruht, sollte als notwendiges Gegenstück zum risikobasierten Überwachungsrahmen, der länderspezifische haushaltspolitische Pfade zulässt, zudem eine auf multilateraler Überwachung fußende entschlossenere Durchsetzung erfolgen.

(8)

Zur Vereinfachung des haushaltspolitischen Rahmens der Union und zur Erhöhung der Transparenz sollte als Grundlage für die Festlegung des haushaltspolitischen Pfads und die jährliche haushaltspolitische Überwachung ein einziger, auf der Schuldentragfähigkeit beruhender operativer Indikator herangezogen werden. Dieser einzige operative Indikator sollte auf den national finanzierten Nettoprimärausgaben beruhen, d. h. den Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Im Einklang mit den Leitprinzipien, die die Kommission für die Einstufung von Transaktionen als einmalige Maßnahmen heranzieht, sollten auch einmalige Maßnahmen und sonstige befristete Maßnahmen vom Nettoausgabenindikator abgezogen werden. Dieser Indikator, der nicht von der Wirkung automatischer Stabilisatoren oder anderer Ausgabenschwankungen, die sich der direkten Kontrolle der Regierung entziehen, beeinflusst wird, bietet Spielraum für eine antizyklische makroökonomische Stabilisierung.

(9)

Das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit bei Verstößen gegen den Defizit-Referenzwert von 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ist seit Langem fester Bestandteil des Unionsrahmens für die haushaltspolitische Überwachung und hat die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten wirksam geprägt.

(10)

Um das Defizitverfahren bei Verstößen gegen das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Schuldenstandskriterium von 60 % des BIP zu stärken, sollte der Schwerpunkt auf Abweichungen von dem vom Rat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Nettoausgabenpfad liegen.

(11)

Gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 könnte der Rat den Mitgliedstaaten auf Empfehlung der Kommission gestatten, im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt oder im Falle außergewöhnlicher Umstände, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die öffentliche Finanzlage in dem betreffenden Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen, von dem vom Rat gemäß jener Verordnung festgelegten Nettoausgabenpfad abzuweichen, sofern dies die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet. Eine solche Abweichung sollte daher weder im Kontrollkonto verbucht werden noch zur Einleitung eines schuldenbasierten Defizitverfahrens führen.

(12)

Bei der Prüfung nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht, sollte die Kommission alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigen. Erhebliche Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand in dem betreffenden Mitgliedstaat sollten als wesentlicher erschwerender Faktor betrachtet werden.

(13)

In Anbetracht der zunehmenden geopolitischen Spannungen und sicherheitspolitischen Herausforderungen und der damit verbundenen Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten ihre Fähigkeiten ausbauen, sollte die Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Verteidigung, soweit zutreffend, bei der Prüfung nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, ob ein übermäßiges Defizit besteht, als einschlägiger Faktor betrachtet werden. Dieser Faktor könnte anhand der Durchschnitte der Union, der mittelfristigen Entwicklung oder anderer relevanter Richtwerte bewertet werden, wobei auch die statistischen Vorschriften betreffend den Zeitpunkt der Erfassung der Ausgaben für militärische Ausrüstung zu berücksichtigen sind.

(14)

Damit die tatsächlichen Abweichungen vom Nettoausgabenpfad nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1263 nachverfolgt werden können, sollte die Kommission für jeden Mitgliedstaat ein Kontrollkonto einrichten, um die jährlichen und kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der Nettoausgaben von dem vom Rat festgelegten Nettoausgabenpfad zu verfolgen. Die Informationen aus dem Kontrollkonto sollten die Grundlage für Durchsetzungsmaßnahmen bilden. Die Kommission sollte insbesondere einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV erstellen, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, der Haushalt nicht nahezu ausgeglichen ist oder keinen Überschuss aufweist und wenn die im Kontrollkonto des Mitgliedstaats verbuchten Abweichungen die festgelegten jährlichen oder kumulativen Schwellenwerte überschreiten. Der Haushalt gilt als nahezu ausgeglichen, wenn das gesamtstaatliche Defizit 0,5 Prozentpunkte des BIP nicht überschreitet.

(15)

Der Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens sollte bewirken, dass das gesamtstaatliche Defizit binnen der vom Rat gesetzten Frist unter den in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannten Referenzwert von 3 % des BIP gebracht bzw. dort gehalten wird. Der Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens wäre grundsätzlich der vom Rat ursprünglich festgelegte Pfad, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei einem Verstoß gegen das Defizitkriterium eine strukturelle Anpassung von mindestens 0,5 Prozentpunkte des BIP sichergestellt werden muss oder dass die Abweichung von diesem Pfad im Falle eines Verstoßes gegen das Schuldenstandskriterium in der Regel korrigiert werden muss. Sollte der ursprüngliche Pfad aufgrund objektiver Umstände nicht mehr einzuhalten sein, sollte es dem Rat möglich sein, einen anderen Pfad im Rahmen des Defizitverfahrens festzulegen.

(16)

Für Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, sollte der Rat auf Empfehlung der Kommission weiterhin die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits verlängern können, wenn er gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 das Vorliegen eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt feststellt, oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die öffentliche Finanzlage eines einzelnen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 erheblich beeinträchtigen, sofern dies die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen nicht gefährdet.

(17)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 für die Beiträge zu Alterssicherungssystemen der zweiten Säule sollten gestrichen werden, da der vom Rat festgelegte Nettoausgabenpfad den mit diesen Beiträgen verbundenen Einnahmenverlusten bereits Rechnung tragen sollte.

(18)

Die unabhängigen finanzpolitischen Institutionen haben ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt, die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu stärken. Um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen, sollte die beratende Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen in dem reformierten Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union beibehalten werden, mit dem Ziel, ihre Kapazitäten graduell aufzubauen. Ein ständiger unabhängigerer Europäischer Fiskalausschuss sollte in dem Rahmen für die wirtschaftspolitischen Steuerung der Union eine bedeutendere beratende Rolle einnehmen.

(19)

Für die Aufhebung von Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollten klare Bedingungen festgelegt werden. Für eine Aufhebung sollten die Voraussetzungen gelten, dass das Defizit glaubhaft unter dem in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannten Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird, und dass der Mitgliedstaat bei einem schuldenbasierten Defizitverfahren nachweist, dass er den im Rahmen des Defizitverfahrens festgelegten Nettoausgabenpfad einhält.

(20)

Die in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehenen Geldbußen sollten keinen Mindestbetrag vorsehen, sondern sie sollten akkumuliert werden, bis wirksame Maßnahmen ergriffen werden, sodass ein echter Anreiz für die Befolgung der Inverzugsetzungen besteht, die im Rahmen eines Defizitverfahrens gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV an die Mitgliedstaaten gerichtet werden.

(21)

Die vorliegende Verordnung bildet zusammen mit der Verordnung (EU) 2024/1263 und der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates (9) ein Paket. Zusammengenommen wird mit diesen drei Rechtsakten (im Folgenden „Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung“) der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union reformiert und der Inhalt des Titels III (Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (10) vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) im Einklang mit Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Umsetzung des SKS-Vertrags durch die Mitgliedstaaten wird auch bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung die mittelfristige Ausrichtung des fiskalpolitischen Pakts als Instrument zur Erreichung von Haushaltsdisziplin und Wachstumsförderung beibehalten. Die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung enthält eine stärkere länderspezifische Dimension, um die nationale Eigenverantwortung zu erhöhen, unter anderem durch Beibehaltung der beratenden Rolle unabhängiger finanzpolitischer Institutionen, die sich auf die Mitteilung der Kommission im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des SKS-Vertrags vorgeschlagenen gemeinsamen Grundsätze für nationale fiskalpolitische Korrekturmechanismen des fiskalpolitischen Pakts stützt. Die Analyse der Ausgaben ohne diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen für die Gesamtbewertung der Einhaltung gemäß dem fiskalpolitischen Pakt ist in der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegt. Wie beim fiskalpolitischen Pakt sind vorübergehende Abweichungen vom mittelfristigen Plan nur unter außergewöhnlichen Umständen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 und im Einklang mit den Bestimmungen über das Kontrollkonto zulässig. Ähnlich wie beim fiskalpolitischen Pakt sollten bei erheblichen Abweichungen vom mittelfristigen Plan Maßnahmen ergriffen werden, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu einer Korrektur der Abweichungen führen. Mit der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden die haushaltspolitische Überwachung und die Durchsetzungsverfahren gestärkt, um der Verpflichtung, gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen sowie nachhaltiges und inklusives Wachstum zu fördern, nachzukommen. Bei der Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung werden somit die im Fiskalpolitischen Pakt festgelegten grundlegenden Ziele der Haushaltsdisziplin und der Schuldentragfähigkeit beibehalten.

(22)

Für Mitgliedstaaten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des reformierten Rahmens in einem Defizitverfahren befinden, müssen Übergangsbestimmungen vorgesehen werden. Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Inverzugsetzungen nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV, die vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung angenommen wurden, müssen geändert werden, um sie an die geänderten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 anzupassen. Dies würde es dem Rat ermöglichen, einen mit diesen neuen Bestimmungen in Einklang stehenden Nettoausgaben-Korrekturpfad für Mitgliedstaaten festzulegen, die Maßnahmen ergriffen haben, ohne dabei das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zu verschärfen.

(23)

In der Erwägung, dass die Vorschriften des defizitbasierten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit mit einer jährlichen strukturellen Mindestverbesserung von wenigstens 0,5 % des BIP als Richtwert vor dem Hintergrund des erheblich veränderten Zinsumfelds weiterhin unverändert gelten, kann die Kommission während eines Übergangszeitraums in den Jahren 2025, 2026 und 2027 — um die positiven Auswirkungen der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität (11) nicht zu gefährden — den Richtwert anpassen, um so bei der Festlegung des vorgeschlagenen Korrekturpfads für den ersten mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan für die Jahre 2025, 2026 und 2027 im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit den höheren Zinszahlungen Rechnung zu tragen, vorausgesetzt dieser betreffende Mitgliedstaat erläutert, wie er die Durchführung von Reformen und Investitionen als Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen, die im Rahmen des Europäischen Semesters, insbesondere in den länderspezifischen Empfehlungen, benannt wurden, sicherstellen wird und wie er die gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegten Bedingungen im Einklang mit dem Ziel der Verwirklichung des grünen und digitalen Wandels und des Aufbaus von Verteidigungsfähigkeiten umsetzen wird.

(24)

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sollte daher entsprechend geändert werden.

(25)

Im Hinblick auf die bestehende Frist nach dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Diese Verordnung legt die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung der Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit fest. Mit diesem Verfahren wird das Ziel verfolgt, übermäßige öffentliche Defizite möglichst zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚teilnehmende Mitgliedstaaten‘ die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(3)   Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).

Artikel 2

(1)   Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert als ausnahmsweise überschritten im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), sofern dies auf das vom Rat nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 festgestellte Vorliegen eines schweren Konjunkturabschwungs im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt oder auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 26 der genannten Verordnung, die sich der Kontrolle der Regierung entziehen und die öffentliche Finanzlage des betreffenden Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen, zurückzuführen ist.

Darüber hinaus gilt der Referenzwert dann als vorübergehend überschritten, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass das Defizit nach Beendigung des in Unterabsatz 1 genannten schweren Konjunkturabschwungs oder der in Unterabsatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände unter den Referenzwert sinken wird.

(2)   Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so gilt dieses Verhältnis als hinreichend rückläufig und sich rasch genug dem Referenzwert nähernd im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinen Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat einhält.

Die Kommission erstellt einen Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV, wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, der Haushalt nicht nahezu ausgeglichen ist oder keinen Überschuss aufweist und wenn die im Kontrollkonto des Mitgliedstaats verbuchten Abweichungen

a)

entweder 0,3 Prozentpunkte des BIP pro Jahr

b)

oder kumuliert 0,6 Prozentpunkte des BIP überschreiten.

(3)   Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, die in jenem Artikel vorgesehen sind, soweit sie die Prüfung der Einhaltung der Defizit- und Schuldenkriterien durch den betreffenden Mitgliedstaat in erheblichem Maße betreffen.

Der in Artikel 126 Absatz 3 AEUV genannte Bericht spiegelt Folgendes in angemessener Weise wider:

a)

das Ausmaß der Herausforderungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Schuldenstand auf der Grundlage der Methode nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1263, die Entwicklung der Schuldenstandsquote und ihrer Finanzierung sowie die damit verbundenen Risikofaktoren, insbesondere die Fälligkeitsstruktur, die Währungszusammensetzung der Schulden und die Eventualverbindlichkeiten, einschließlich jeglicher impliziter Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und der privaten Verschuldung;

b)

die mittelfristige Entwicklung der öffentlichen Haushalte, einschließlich insbesondere der Größenordnung der mittels Kontrollkonto gemessenen tatsächlichen Abweichung vom Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat in jährlicher und kumulativer Betrachtung;

c)

die mittelfristige Wirtschaftsentwicklung, einschließlich Potenzialwachstum, Inflationsentwicklung und konjunkturellen Entwicklungen im Vergleich zu den dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zugrunde liegenden Annahmen;

d)

die Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen, insbesondere auch von Maßnahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und von Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union, einschließlich der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützten Maßnahmen, sowie die Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit der nationalen haushaltspolitischen Rahmen;

e)

soweit zutreffend die Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Verteidigung, auch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Erfassung der Ausgaben für militärische Ausrüstung.

Die Kommission schenkt allen sonstigen Faktoren gebührende und ausführliche Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Einhaltung der Defizit- und Schuldenkriterien in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere finanzielle Beiträge zur Förderung der internationalen Solidarität und zur Erreichung der gemeinsamen Prioritäten der Union gemäß Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1263 berücksichtigt.

(4)   Der Rat und die Kommission nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder des Schuldenstandskriteriums als erschwerende oder erleichternde Faktoren erweisen. Steht der Mitgliedstaat mit Blick auf seinen öffentlichen Schuldenstand vor erheblichen Herausforderungen wie in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels dargelegt, so gilt dies als wesentlicher erschwerender Faktor. Günstige wirtschaftliche, haushaltspolitische und finanzielle Entwicklungen gelten nicht als erleichternde Faktoren, wohingegen ungünstige Entwicklungen als erleichternde Faktoren angesehen werden können.

Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 AEUV vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert nur vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.

Diese Faktoren werden jedoch in den Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, bei der Bewertung der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums berücksichtigt.

(5)   Ist es den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 gestattet, von ihrem Nettoausgabenpfad abzuweichen, so können die Kommission und der Rat im Rahmen ihrer Bewertung beschließen, davon abzusehen, eine Einigung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu erzielen.

(6)   Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission in den folgenden Verfahrensschritten des Artikels 126 AEUV die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten einschlägigen Faktoren, insoweit sie die Lage des betreffenden Mitgliedstaats beeinflussen, einschließlich wie in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ausgeführt, insbesondere bei der Festlegung einer Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits und bei der möglichen Verlängerung dieser Frist. Für den Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder sämtlicher seiner Beschlüsse nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV werden diese einschlägigen Faktoren jedoch nicht berücksichtigt.

(*1)  Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj)."

(*2)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).“ "

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Hat die Kommission einen Bericht gemäß Artikel 126 Absatz 3 AEUV angenommen, so gibt der Wirtschafts- und Finanzausschuss gemäß Artikel 126 Absatz 4 AEUV innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme ab.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter vollständiger Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dieses Artikels dem Rat gemäß Artikel 126 Absätze 5 und 6 AEUV eine Stellungnahme und einen Vorschlag vor und unterrichtet hiervon das Europäische Parlament.

(3)   Der Rat beschließt gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (*3) festgelegten Meldeterminen, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Beschließt der Rat, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so richtet er gleichzeitig nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat. Der Rat veröffentlicht seine Beschlüsse nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV.

(4)   In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. Wenn der Ernst der Lage es erfordert, kann die Frist für wirksame Maßnahmen drei Monate betragen. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt.

In seiner Empfehlung ersucht der Rat auch darum, dass der Mitgliedstaat einen Nettoausgaben-Korrekturpfad umsetzt, der sicherstellt, dass das gesamtstaatliche Defizit innerhalb der in der Empfehlung festgesetzten Frist unter dem Referenzwert bleibt oder unter den Referenzwert gesenkt und unter dem Referenzwert gehalten wird.

Wurde das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Defizitkriteriums eingeleitet, so muss für die Jahre, in denen das gesamtstaatliche Defizit den Referenzwert voraussichtlich überschreiten wird, der Nettoausgaben-Korrekturpfad als Richtwert mit einer jährlichen strukturellen Mindestanpassung von wenigstens 0,5 % des BIP vereinbar sein.

Wurde das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums eingeleitet, so ist der Nettoausgaben-Korrekturpfad mindestens ebenso anspruchsvoll wie der vom Rat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1263 festgelegte Nettoausgabenpfad und gewährleistet in der Regel eine Korrektur der kumulierten Abweichungen des Kontrollkontos innerhalb der vom Rat gesetzten Frist.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Frist Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Der Mitgliedstaat veröffentlicht diesen Bericht. Der Mitgliedstaat kann die zuständige unabhängige finanzpolitische Institution auffordern, einen unverbindlichen, gesonderten Bericht über die Angemessenheit der ergriffenen und geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die Ziele zu erstellen.

(6)   Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV anzunehmen, sofern

a)

als Reaktion auf eine solche Empfehlung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind oder

b)

die Bedingungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind.

In der geänderten Empfehlung kann insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates om 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).“ "

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen und hinreichend detaillierten Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.

Stellt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, so erstattet er dem Europäischen Rat darüber entsprechend Bericht.

(2)   Jeder Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 8 AEUV, seine Empfehlungen zu veröffentlichen, in denen festgestellt wird, dass keine wirksamen Maßnahmen getroffen wurden, ergeht unmittelbar nach Ablauf der gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung gesetzten Frist.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat durch Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat darum, dass der Mitgliedstaat einen Nettoausgaben-Korrekturpfad umsetzt, der den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genügt. Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erreichung des Nettoausgaben-Korrekturpfads förderlich sind.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission beschließen, eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV abzugeben, sofern

a)

als Reaktion auf eine solche Inverzugsetzung wirksame Maßnahmen ergriffen wurden und die Bedingungen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind oder

b)

die Bedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1263 erfüllt sind.

In der geänderten Inverzugsetzung kann insbesondere die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden.“

5.

In Artikel 6 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen und hinreichend detaillierten Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats. Das Ergebnis der von der Kommission gemäß Artikel 10a der vorliegenden Verordnung durchgeführten Überwachungsbesuche wird berücksichtigt.“

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

(2)   Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.

(3)   Ein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV wird nur dann gefasst, wenn das Defizit unter den Referenzwert gesenkt wurde und den Prognosen der Kommission zufolge im laufenden und kommenden Jahr auf diesem Stand bleiben dürfte und — sofern das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auf der Grundlage des Schuldenstandskriteriums eingeleitet wurde — der betreffende Mitgliedstaat den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Nettoausgaben-Korrekturpfad eingehalten hat.“

7.

In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ruht, wenn

a)

der betreffende Mitgliedstaat gemäß den Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV tätig wird,

b)

der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV tätig wird.“

8.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Der Rat und die Kommission überwachen regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen,

die der betreffende Mitgliedstaat aufgrund von Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergreift;

die der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV ergreift.

(2)   Werden von einem teilnehmenden Mitgliedstaat keine Maßnahmen durchgeführt oder erweisen sie sich nach Auffassung des Rates als unangemessen, so trifft der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 oder Absatz 11 AEUV.

(3)   Geht aus den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 ermittelten Daten über die tatsächliche Entwicklung hervor, dass ein übermäßiges Defizit von einem teilnehmenden Mitgliedstaat nicht innerhalb der in den Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder der in einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 festgelegten Frist korrigiert worden ist, so fasst der Rat unverzüglich einen Beschluss nach Artikel 126 Absatz 9 oder Absatz 11 AEUV.“

9.

Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Kommission gewährleistet einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung. Dazu führt die Kommission insbesondere Besuche durch, die zur Prüfung der tatsächlichen Wirtschaftslage in dem Mitgliedstaat und zur Ermittlung möglicher Risiken oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung dienen und einen Austausch mit anderen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der nationalen unabhängigen finanzpolitischen Institutionen, erlauben.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Nach Annahme einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV durch den Rat und auf Antrag des Parlaments des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission ihre Bewertung der Wirtschafts- und Haushaltslage im betreffenden Mitgliedstaat vorstellen. Eine verstärkte Überwachung zum Zwecke der Beobachtung vor Ort kann für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Gegenstand von Empfehlungen und Inverzugsetzungen aufgrund eines Beschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV oder von Beschlüssen nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen alle zur Vorbereitung und zur Durchführung der Besuche erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

10.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

(1)   Der Betrag der Geldbuße beläuft sich auf bis zu 0,05 % der letzten Schätzung des BIP des Vorjahres für einen Zeitraum von sechs Monaten und wird alle sechs Monate gezahlt, bis der Rat zu der Bewertung gelangt, dass der betreffende Mitgliedstaat aufgrund der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat.

(2)   In jedem Sechsmonatszeitraum, der auf den Sechsmonatszeitraum folgt, in dem die Geldbuße verhängt worden ist, bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Inverzugsetzung durch den Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen dieser sechsmonatigen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV, die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Inverzugsetzung durch den Rat nachgekommen.“

11.

Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 14

Gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat die in Artikel 126 Absatz 11 erster und zweiter Gedankenstrich AEUV genannten Sanktionen in dem Maße auf, wie der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat bei der Korrektur des übermäßigen Defizits Fortschritte erzielt hat.

Artikel 15

Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat sämtliche ausstehenden Sanktionen auf, wenn der Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufgehoben worden ist. Sind nach Artikel 12 dieser Verordnung Geldbußen verhängt worden, so werden die entsprechenden Beträge nicht an den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat rücküberwiesen.“

12.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Die Geldbußen nach Artikel 12 stellen allgemeine Einnahmen für den Unionshaushalt dar.“

13.

Artikel 17 wird aufgehoben.

14.

Artikel 17a erhält folgende Fassung:

„Artikel 17a

(1)   Bis 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht werden

a)

die Wirksamkeit dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 1 und

b)

die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV überprüft.

(2)   Der Bericht gemäß Absatz 1 wird gegebenenfalls von einem Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung begleitet.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17b

Der Rat richtet auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV an Mitgliedstaaten, die am 30. April 2024 Gegenstand einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV oder einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV waren und wirksame Maßnahmen getroffen haben.

Er nimmt die geänderte Empfehlung oder die geänderte Inverzugsetzung zusammen mit der Empfehlung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1263 zur Festlegung des Nettoausgabenpfads an.“

16.

Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. CLARINVAL


(1)  Stellungnahme vom 23. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. C 290 vom 18.8.2023, S. 17.

(3)   ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(6)  Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt, Amsterdam, 17. Juni 1997 (ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj).

(9)  Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/1265, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1265/oj).

(10)   https://www.consilium.europa.eu/media/20382/st00tscg26-de-12.pdf.

(11)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1264/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)