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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1262

15.5.2024

DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2024/1262 DER KOMMISSION

vom 13. März 2024

zur Änderung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Einrichtungen und an die Pflege und Unterbringung der Tiere sowie hinsichtlich der Methoden zur Tötung der Tiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1), insbesondere auf Artikel 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 33 der Richtlinie 2010/63/EU müssen für wissenschaftliche Zwecke verwendete Tiere die für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen angemessene Unterbringung, Umgebung und Pflege erhalten. Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU enthält Anforderungen an die Einrichtungen sowie die Pflege und Unterbringung dieser Tiere.

(2)

Nach Artikel 6 der Richtlinie 2010/63/EU müssen die Tiere unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten mittels geeigneter artspezifischer Tötungsmethoden gemäß Anhang IV der Richtlinie getötet werden.

(3)

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie lagen keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber vor, welche Unterbringungs- und Pflegeanforderungen für bestimmte Arten wie Kopffüßer, Zebrafische und Sperlingsvögel und welche Tötungsmethoden für Kopffüßer geeignet sind. Deshalb wurden in der Richtlinie 2010/63/EU keine artspezifischen Anforderungen für diese Arten in Anhang III und für die Tötung von Kopffüßern in Anhang IV aufgenommen.

(4)

Da seit 2010 neue wissenschaftliche Erkenntnisse über das Wohlergehen von Kopffüßern, Zebrafischen und Sperlingsvögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, sowie über die Tötung von Kopffüßern in einer Weise, die die geringsten Schmerzen, Leiden und Ängste verursacht, vorliegen, sollten die Anhänge III und IV der Richtlinie 2010/63/EU entsprechend angepasst werden.

(5)

Einige der neuen Anforderungen für Zebrafische und Kopffüßer, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2010/63/EU aufgenommen wurden, sollten für alle Wassertierarten oder für alle Tiere eingeführt werden.

(6)

Aus den nach Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU übermittelten Informationen geht hervor, dass mehrere Mitgliedstaaten aufgrund des derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstands den hypothermischen Schock als geeignete Methode zur Tötung von Zebrafischen betrachten. Um unnötigen Verwaltungsaufwand durch die regelmäßig nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2010/63/EU gewährten Ausnahmen zu vermeiden, sollte diese Methode für die Tötung von Zebrafischen zugelassen werden.

(7)

Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2010/63/EU haben neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, dass die Verwendung von Inertgasen (Argon und Stickstoff) zur Tötung von Nagetieren ungeeignet ist, weshalb ihre Verwendung für die Tötung von Nagetieren nicht mehr zulässig sein sollte.

(8)

Die Richtlinie 2010/63/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III und IV der Richtlinie 2010/63/EU werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 4. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 4. Dezember 2026 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/63/oj.


ANHANG

Die Anhänge III und IV der Richtlinie 2010/63/EU werden wie folgt geändert:

1.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift von Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3.

Lärm und Vibrationen“.

ii)

Unter Nummer 2.3 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Bei Wassertieren dürfen sich Geräte, die Lärm oder Vibrationen verursachen, wie Stromgeneratoren oder Filteranlagen, nicht nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken.“

iii)

Die Überschrift von Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4.

Alarmsysteme und Notfallpläne“.

iv)

Unter Nummer 2.4 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d)

Wirksame Notfallpläne müssen vorhanden sein, um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten, wenn wesentliche Bestandteile der Haltungssysteme ausfallen.“

b)

Teil B wird wie folgt geändert:

i)

Unter Nummer 8 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„Bei der Haltung von in freier Wildbahn gefangenen Vögeln sind die in den Tabellen 8.1 bis 8.10 vorgesehenen Raumabmessungen einzuhalten, wenn die Vögel länger als 24 Stunden gehalten werden. Bei kürzerer Haltungsdauer sind Maßnahmen zu treffen, um die Risiken für das Wohlergehen der Tiere möglichst niedrig zu halten.“

ii)

Unter Nummer 8 werden die folgenden Tabellen 8.8, 8.9 und 8.10 angefügt:

Tabelle 8.8.

Stare

Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung (m2)

Mindesthöhe (cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel (cm)

Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm)

bis 6

2,0

200

5

30

7 bis 12

4,0

200

5

30

13 bis 20

6,0

200

5

30

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe von 21 bis 50

0,25

 

5

30

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 50

0,15

 

5

30


Tabelle 8.9.

Haussperlinge

Gruppengröße ohne visuelle Barrieren

Gruppengröße bei visuellen Barrieren

Mindestfläche der Unterbringung (m2)

Mindesthöhe (cm)

bis 10

bis 15

2,4

180

11 bis 20

16 bis 35

4,8

180

21 bis 30

36 bis 60

7,3

180

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 30

für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 60

0,11

 


Tabelle 8.10.

Kohlmeise und Blaumeise

Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung (m2) je Vogel

Mindesthöhe (cm)

Mindestanzahl an Futterverteilern

Mindestlänge der Sitzstange je Vogel (cm)

1

3

180

1

100

2 bis 10 (*1) (Tiere gleichen Geschlechts)

1

180

2

40

1 Weibchen + 1 Männchen

2

180

2

100

iii)

Nummer 11.1 erhält folgende Fassung:

„11.1.

Wasserversorgung und -qualität

Die angemessene Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten. Der Wasserfluss in Kreislaufsystemen bzw. die Filtration in den Becken muss ausreichen, um sicherzustellen, dass die Wasserqualitätsparameter entsprechend den Merkmalen des Haltungssystems sowie den Anforderungen der Fischart und des Lebensstadiums auf einem akzeptablen Niveau gehalten werden. Die Wasserzufuhr für die Einrichtungen ist zu filtern oder zu behandeln, um gegebenenfalls Stoffe, die für Fische schädlich sind, zu entfernen. Die Wasserqualitätsparameter müssen immer innerhalb des akzeptablen Bereichs liegen, der die normale Aktivität und Physiologie einer bestimmten Art und eines bestimmten Entwicklungsstadiums gewährleistet. Der Wasserfluss muss es den Fischen ermöglichen, richtig zu schwimmen und normale Verhaltensweisen aufrechtzuerhalten. Den Fischen ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben. Plötzliche Veränderungen der verschiedenen Parameter, die sich auf die Wasserqualität auswirken, sind durch geeignete Maßnahmen möglichst gering zu halten. Ein angemessener Wasserfluss und Wasserstand sind sicherzustellen und zu überwachen.“

iv)

Nummer 11.2 erhält folgende Fassung:

„11.2.

Sauerstoff, Stickstoffverbindungen, Kohlendioxid, pH-Wert und Salzgehalt

Die Sauerstoffkonzentration muss der Fischart und dem Zweck, zu dem diese gehalten werden, angemessen sein. Falls erforderlich, sollte je nach Haltungssystem für eine zusätzliche Belüftung des Wassers im Becken gesorgt werden. Die Konzentrationen von Kohlendioxid und Stickstoffverbindungen — Ammoniak, Nitrit und Nitrat — müssen unterhalb schädlicher Werte gehalten werden. Die Wasserqualität ist anhand eines festgelegten Prüfplans in ausreichender Häufigkeit zu überwachen, um Veränderungen bei diesen kritischen Parametern zu erkennen, und Maßnahmen sind zu ergreifen, um solche Veränderungen möglichst gering zu halten.

Der pH-Wert ist der Fischart anzupassen und zu überwachen, damit er möglichst stabil bleibt. Der Salzgehalt ist den Anforderungen der Fischart und dem Lebensstadium der Fische anzupassen. Änderungen des Salzgehalts dürfen nur schrittweise erfolgen.“

v)

Nummer 11.3 erhält folgende Fassung:

„11.3.

Temperatur und Beleuchtung

Die Temperatur muss innerhalb des für die Fischart und das Entwicklungsstadium der Fische optimalen Bereichs und möglichst stabil gehalten werden. Temperaturänderungen dürfen nur schrittweise erfolgen. Fische sind mit einer angemessenen Photoperiode zu halten.“

vi)

Nummer 11.5 erhält folgende Fassung:

„11.5.

Fütterung und Handhabung

Die Fische sind mit einer für sie geeigneten Nahrung in ausreichender Menge und Häufigkeit zu füttern. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Fütterung von Fischen im Larvenstadium geschenkt werden, wenn die Fütterung von Lebendfutter auf künstliche Füttermittel umgestellt wird. Ist Nahrungsentzug aus Gründen, die nicht mit einem Verfahren zusammenhängen (z. B. Transport), erforderlich, so ist die Dauer in Abhängigkeit von der Fischgröße und der Wassertemperatur so kurz wie möglich zu halten.

Nach Möglichkeit sollten die Fische nicht aus dem Wasser geholt werden. Die Handhabung der Fische innerhalb und außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken, und die Ausrüstung, die direkt mit dem Fisch in Berührung kommt, muss befeuchtet werden. Die Handhabung der Fische darf nicht bei Wassertemperaturen im äußersten Toleranzbereich erfolgen.“

vii)

Folgende Nummer 11.6 wird angefügt:

„11.6.

Zebrafische

11.6.1.

Wasserqualität

Tabelle 11.1.

Anforderungen an die Wasserparameter in Haltungssystemen für Zebrafische

Wasserparameter

Mindest-/Höchstwerte

Temperatur

24-29 °C

Leitfähigkeit

150-1 700 μS/cm2

Gesamthärte

40-250 mg/l CaCO3

pH-Wert

6,5-8

Stickstoffverbindungen

NH3/NH4 +< 0,1 (*2) mg/l, NO2 - < 0,3 mg/l,

NO3 - < 25 mg/l

Gelöster Sauerstoff

> 5 mg/l

11.6.2.

Beleuchtung

Während der Lichtphase müssen die Lichtstärken konstant sein, außer gegebenenfalls in kurzen Morgen-/Abenddämmerungsphasen. In der Dunkelphase muss es völlig dunkel sein.

11.6.3.

Besatzdichte und Umgebungsausgestaltung

Wassermengen von weniger als 1 Liter dürfen nicht für erwachsene geschlechtsreife Zebrafische verwendet werden. Die Besatzdichte darf 10 erwachsene geschlechtsreife Fische je Liter nicht überschreiten. Die Größe und Form des Beckens muss es den Fischen ermöglichen, sich natürlich zu verhalten und zu schwimmen.

Eine längere Einzelunterbringung ist zu vermeiden.“

viii)

Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.

Kopffüßer

12.1.

Wasserversorgung und -qualität

Die angemessene Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität ist jederzeit zu gewährleisten.

Die Konstruktion des Beckens und der Wasserdurchfluss müssen den Bedürfnissen des Tieres entsprechen, einschließlich einer ausreichenden Sauerstoffversorgung je nach Größe, Lebensstadium und Verhaltensbedürfnissen. Wassertemperatur, Salzgehalt, pH-Wert und die Konzentrationen von Stickstoffverbindungen müssen den Bedürfnissen der Arten und Lebensformen angemessen sein. Flucht und unbeabsichtigtes Einbringen von Fremdstoffen sind erforderlichenfalls durch Abdeckungen zu verhindern.

Den Kopffüßern ist ausreichend Zeit für die Eingewöhnung und die Anpassung an Änderungen der Wasserqualität zu geben.

12.2.

Beleuchtung

Lichtstärke und Photoperioden müssen den Erfordernissen der Art entsprechen.

12.3.

Futter

Kopffüßer müssen je nach Art, Entwicklungsstadium und Verhaltensbedürfnissen angemessen gefüttert werden.

12.4.

Ausgestaltung und Handhabung

Kopffüßer müssen physische, kognitive und sensorische Anreize in angemessener und ausreichender Menge erhalten, damit sie ein breites Spektrum artspezifischer Verhaltensweisen entwickeln können. Bei den Unterbringungsbedingungen sind die artspezifischen sozialen Bedürfnisse (d. h. in Gruppen oder einzeln lebende Arten) zu berücksichtigen. Es sind Unterschlupfe oder Höhlen vorzusehen, wenn dies den Gewohnheiten der Art entspricht.

Nach Möglichkeit sollten Kopffüßer nicht aus dem Wasser entnommen werden. Die Handhabung von Kopffüßern innerhalb und außerhalb des Wassers ist auf ein Minimum zu beschränken, und die Ausrüstung, die direkt mit dem Tier in Berührung kommt, muss befeuchtet werden.

Tabelle 12.1.

Kopffüßer

Familie

Gruppe

Körperlänge (*3) (cm)

Minimale Wasseroberfläche (cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung (cm2)

Minimale Wassertiefe (cm)

Sepiidae

Sepien

bis 2

> 2 bis 6

> 6 bis 12

> 12

100

600

1 200

2 500

40

200

400

1 000

7

15

20

25

Sepiolidae

Sepiolida (*4)

bis 1

> 1 bis 3

> 3

50

120

150

5

50

100

5

8

12

Loliginidae

Kalmar (*5)  (*6)

bis 15

> 15 bis 25

> 25

2 000

4 500

6 000

400

900

1 200

60

90

90

Octopodidae

Krake (*6)

bis 10

> 10 bis 20

> 20

2 000

2 600

4 000

600

700

1 200

40

50

50

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die Tötung von Tieren wird durch eine der folgenden Methoden abgeschlossen:

a)

Bestätigung des endgültigen Kreislaufstillstands;

b)

Zerstörung des Gehirns;

c)

Genickbruch;

d)

Entbluten oder

e)

Bestätigung des Eintretens der Totenstarre.

Die Methoden zur Bestätigung des Todes müssen sich für die zu tötende Art eignen.“

b)

Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Tabelle erhält folgende Fassung:

Image 1

ii)

In der Liste „Anforderungen“ wird folgende Nummer 17 angefügt:

„17.

Nur für Zebrafische (Danio rerio) ≥ 16 Tage nach der Befruchtung und bei einer Körperlänge von höchstens 5 cm anzuwenden. Die Temperatur des hypothermischen Schocks beträgt ≤ 4 °C, und der Temperaturunterschied zur Haltungstemperatur beträgt ≥ 20 °C. Die Fische dürfen nicht direkt mit Eis in Berührung kommen. Die Mindestexpositionsdauer beträgt 5 Minuten.“


(*1)  Gruppengrößen über 10 sind ohne festgelegten Zeitplan für die Überwachung in ausreichender Häufigkeit zur Erkennung und Eindämmung von Aggressionen nicht zulässig.“

(*2)  Oder unterhalb der Nachweisgrenze. 0,1 mg/l gibt den Gesamtgehalt Ammoniak an, NH3/NH4 +. Das entspricht 0,002 mg/l NH3 bei 28 °C und einem pH-Wert von 7,5.

(*3)  Länge des dorsalen Mantels.

(*4)  Gruppen von bis zu 40 Tieren.

(*5)  Zylindrisch geformte Becken sind zu bevorzugen. Die Mindestwerte werden um 5 % erhöht, wenn nichtzylindrische Becken verwendet werden.

(*6)  Im juvenilen oder Paralarvenstadium sind Kalmare und Kraken in zylindrischen Becken zu höchstens 20 Jungtieren je Liter unterzubringen, und für eine Einschränkung der visuellen Interaktion ist zu sorgen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_del/2024/1262/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)