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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1259

30.4.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1259 DES RATES

vom 22. April 2024

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zu dem Beitritt der Republik Senegal zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um jeweils zwei Jahre verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 14. Juni 2023 (2) verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2025 in Kraft.

(3)

Nach Artikel 27 Absatz 2 des Übereinkommens steht der Beitritt den Regierungen aller Staaten unter den vom Internationalen Getreiderat für angemessen erachteten Bedingungen offen.

(4)

Am 22. Dezember 2023 hat die Republik Senegal förmlich den Beitritt zum Übereinkommen beantragt. Wird dem Beitrittsantrag stattgegeben, wird die Republik Senegal am 1. Mai 2024 Mitglied.

(5)

Senegal ist ein wichtiger Erzeuger von Reis und Sekundärgetreide. Das Land ist jedoch nicht autark und kann den Inlandsverbrauch nicht vollständig decken, weshalb verschiedene Getreidearten zusätzlich eingeführt werden müssen.

(6)

Sollte dem Antrag der Republik Senegal auf Beitritt zum Übereinkommen und folglich auf Teilnahme an den Arbeiten im Internationalen Getreiderat stattgegeben werden, wird die Republik Senegal ein Einfuhrmitglied gemäß Artikel 12 des Übereinkommens sein. Da die Union ein Ausfuhrmitglied ist, wird sich der Beitritt der Republik Senegal nicht auf die Anzahl der Stimmen auswirken, die der Union für Abstimmungszwecke nach Artikel 12 des Übereinkommens zugewiesen sind. Der Beitritt der Republik Senegal könnte jedoch ab dem Steuerjahr 2024-2025 dazu führen, dass die Anzahl der der Union gemäß Artikel 11 des Übereinkommens zugewiesenen Stimmen, die zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitglieder dienen, reduziert wird.

(7)

Der im Internationalen Getreiderat im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt und der Beitritt der Republik Senegal zum Übereinkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Internationalen Getreiderat zu vertreten ist, besteht darin, dem Beitritt der Republik Senegal zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).

(2)  Beschluss (EU) 2023/991 des Rates vom 15. Mai 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 114).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1259/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)