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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1247

30.4.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/1247 DES RATES

vom 29. April 2024

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Oktober 2017 den Beschluss (GASP) 2017/1869 (1) angenommen, mit dem die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) eingerichtet wurde.

(2)

Am 13. April 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/635 (2) angenommen, mit dem das Mandat der EUAM Iraq geändert und bis zum 30. April 2024 verlängert wurde.

(3)

Nach einer strategischen Überprüfung der EUAM Iraq hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der EUAM Iraq zu ändern und bis zum 30. April 2026 zu verlängern.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2017/1869 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die EUAM Iraq wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2017/1869 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

Die strategischen Ziele der EUAM Iraq sind folgende:

1.

Erbringung eines Beitrags zu den zivilen Aspekten der Reform des Sicherheitssektors in Irak, einschließlich der nationalen Sicherheitsstrategie, der damit verbundenen nationalen Strategien und anderer nationaler Sicherheitsprioritäten, durch strategische Beratung und Unterstützung;

2.

Gewährleistung der Kohärenz der Unionsmaßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen, den Erfordernissen der Reform des zivilen Sicherheitssektors gerecht zu werden, durch Bestimmung, Analyse und Bewertung weiterer Möglichkeiten auf nationaler, regionaler und Provinzebene und durch Information und Förderung der Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten im Zusammenwirken mit der Delegation der Union.“

2.

In Artikel 14 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 4 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM Iraq für den Zeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 30. April 2026 beläuft sich auf 65 902 359,21 EUR.“

3.

In Artikel 17 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 30. April 2026.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. CLARINVAL


(1)  Beschluss (GASP) 2017/1869 des Rates vom 16. Oktober 2017 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) (ABl. L 266 vom 17.10.2017, S. 12).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/635 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1869 über die Beratende Mission der Europäischen Union zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Irak (EUAM Iraq) (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 32).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1247/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)