European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1214

3.5.2024

ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUR FESTLEGUNG VON SICHERHEITSVERFAHREN FÜR DEN START VON GALILEO-SATELLITEN VOM HOHEITSGEBIET DER VEREINIGTEN STAATEN AUS

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“) einerseits

und

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) anderseits, im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT der Bedeutung, die Weltraumtechnologien in den Bereichen Kommunikation, Fernerkundung, Navigation und nationale Sicherheit für die Nationen und ihre Bürgerinnen und Bürger zukommt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Vereinigten Staaten und die Union zusammenarbeiten müssen, damit die Vorteile dieser wichtigen Technologien für alle einschlägigen Anwendungen in vollem Umfang zum Tragen kommen,

UNTER HINWEIS darauf, dass Galileo das globale Satellitennavigationssystem der Union ist, mit dem kostenlose Ortungs- und Zeitgebungsinformationen für eine Vielzahl von Sektoren wie Luftfahrt, Schienenverkehr, Seeverkehr und Telekommunikation bereitgestellt werden sollen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Einfuhr von als EU-Verschlusssache eingestufter Ausrüstung in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten für den Start von Satelliten mit inhärenten Sicherheitsrisiken verbunden ist und geeignete Sicherheitsmaßnahmen sowie eine Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Union erfordert,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigten Staaten und die Union das gemeinsame Ziel verfolgen, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen den Missbrauch von Weltraumtechnologien zu treffen, um ihre eigene Sicherheit zu stärken und ihren Bürgerinnen und Bürgern ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der strategischen und wissenschaftlichen Bedeutung sowie des wirtschaftlichen Werts der Galileo-Satelliten,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, den Schutz von Verschlusssachen und Vermögenswerten im Zusammenhang mit dem Start der Galileo-Satelliten zu gewährleisten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die mit dem Start von Satelliten verbundenen technischen Herausforderungen einen ständigen Informationsaustausch und eine ständige Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und der Union erfordern,

EINGEDENK des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits, das am 26. Juni 2004 in Dromoland Castle, County Clare, unterzeichnet wurde,

UNTER HINWEIS auf das am 30. April 2007 in Washington geschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen (im Folgenden „Sicherheitsabkommen“), insbesondere auf Artikel 19, und die damit verbundene Sicherheitsregelung für den Schutz der zwischen der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika ausgetauschten Verschlusssachen (im Folgenden „Sicherheitsregelung“), die am 29. Juni 2007 vom Sicherheitsausschuss des Rates und am 18. Juli 2007 von den Vereinigten Staaten gebilligt wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Kommission die Verwaltung der Startaufträge für Galileo der Europäischen Weltraumorganisation übertragen hat, die die Satellitenstartkampagnen für die Union durchführt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Pflichten der kommerziellen Anbieter von Startdiensten in den Vereinigten Staaten, wie sie in den Gesetzen, Vorschriften, politischen Strategien, Lizenzen und Unterstützungsregelungen der Vereinigten Staaten festgelegt sind, sowie der entsprechenden Rolle und Pflichten der Ministerien und Behörden der Vereinigten Staaten —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für Starts von Galileo-Satelliten vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten aus.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass als EU-Verschlusssache eingestufte Ausrüstung und Dokumentation aus der Union ausgeführt, in die Vereinigten Staaten eingeführt, im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten verwendet und wieder in die Union ausgeführt werden. Zum Schutz der als EU-Verschlusssache eingestuften Ausrüstung und Dokumentation stellen beide Vertragsparteien in enger Abstimmung mit dem Anbieter von Startdiensten sicher, dass alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß den Bedingungen dieses Abkommens zur Kontrolle und zum Schutz dieser Ausrüstung und Dokumentation getroffen werden.

(3)   Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist oder von der Europäischen Kommission nach Konsultation der Vertragsparteien nichts anderes genehmigt wurde, haben der lokale Sicherheitsbeauftragte der Europäischen Weltraumorganisation, seine Beauftragten und die Beauftragten der Europäischen Kommission während jeder Startkampagne ab dem Zeitpunkt des Eintreffens solcher Ausrüstung und Dokumentation im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten bis zum Zeitpunkt des Verlassens des Gebiets der Vereinigten Staaten ausschließlichen Zugang zu der als EU-Verschlusssache eingestuften Ausrüstung und Dokumentation.

(4)   Werden EU-Verschlusssachen an die Regierung der Vereinigten Staaten, die in Artikel 5 Absatz 4 genannten befugten Dritten oder anderen von den Vertragsparteien einvernehmlich bestimmten Dritte übermittelt oder von diesen auf andere Weise erhalten, so gelten die Bestimmungen des Sicherheitsabkommens und dessen Bestimmungen bezüglich des Schutzes solcher EU-Verschlusssachen, unabhängig davon, welche europäische Stelle die Bereitstellung vornimmt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.

„EU-Verschlusssachen“ oder „EU-VS“ alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte. Bei EU-VS kann es sich um Informationen in mündlicher, visueller, elektronischer oder magnetischer Form, in Form von Dokumenten oder von Material, einschließlich Ausrüstung und Technologie, handeln;

2.

„als EU-Verschlusssache eingestufte Ausrüstung und Dokumentation“ Ausrüstung und Dokumentation, die EU-Verschlusssachen enthalten;

3.

„geschützte Vermögenswerte der EU“ alle Gegenstände oder Materialien auf einem Startgelände, die zum Zweck des Starts eines Galileo-Satelliten in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten eingeführt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf als EU-Verschlusssache eingestufte Ausrüstung und Dokumentation;

4.

„Schutzzonen“ Bereiche auf dem Startgelände, die für die Aufbewahrung und Bearbeitung von geschützten Vermögenswerten der EU gemäß der vertraglichen Vereinbarung der EU mit dem Anbieter von Startdiensten und den Unterstützungsregelungen des Anbieters von Startdiensten mit dem Startgelände bestimmt sind;

5.

„Startgelände“ einen oder mehrere Orte im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten, die über Einrichtungen für den Zusammenbau der Trägerrakete, die Handhabung des Treibstoffs, die Vorbereitung des Raumfahrzeugs für den Start, den Start und die Startüberwachung verfügen und von denen aus der Start der Galileo-Satelliten erfolgen soll;

6.

„kommerzielle Nutzlastverarbeitungsanlage“ eine Anlage zur Vorbereitung eines Raumfahrzeugs und einer Nutzlast für den Start, die sich im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten auf privatem Gelände außerhalb des Startgeländes befindet;

7.

„Sicherheitsvorfall“ jedes Ereignis, das zu einem unbefugten Zugang zu oder einer unbefugten Verwendung, Offenlegung, Änderung oder Vernichtung von Informationen, Dokumentation oder Ausrüstung oder zu einer Störung des Systembetriebs von geschützten Vermögenswerten der EU führen kann;

8.

„Anbieter von Startdiensten“ die Organisation der Vereinigten Staaten, die von der Europäischen Kommission mit dem Start der Galileo-Satelliten beauftragt wurde;

9.

„Galileo“ das autonome, zivile globale Satellitennavigationssystem (GNSS) der Union, das unter ziviler Kontrolle steht, aus einer Konstellation von Satelliten, Kontrollzentren und einem weltweiten Netz von Bodenstationen besteht und Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste erbringt, die auch dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung tragen;

10.

„Galileo-Satellit“ ein zum Galileo-System gehörendes Raumfahrzeug, das zum Zweck seines Starts in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten eingeführt wird;

11.

„Galileo-Satellitenrest“ Galileo-Satelliten oder Teile davon, einschließlich Bruchstücken und Bestandteilen, die infolge eines Unfalls oder einer Fehlfunktion von Galileo-Satelliten im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten, in ihren Hoheitsgewässern oder in internationalen Gewässern gefunden werden;

12.

„Europäische Weltraumorganisation“ oder „ESA“ eine zwischenstaatliche Organisation, die mit dem am 30. Mai 1975 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten und am 30. Oktober 1980 in Kraft getretenen Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation gegründet wurde. Im Einklang mit Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „EU-Weltraumverordnung“) hat die Union der ESA Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Weltraumprogramms der Union übertragen, einschließlich der Vergabe und Ausführung spezifischer Verträge über Startdienste, die die ESA für die Union durchführt;

13.

„Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm“ oder „EUSPA“ die gemäß der EU-Weltraumverordnung eingerichtete Agentur der Union, die von der Europäischen Kommission mit der Verwaltung und Nutzung der Galileo-Komponente des Weltraumprogramms der Union betraut wurde;

14.

„lokaler Sicherheitsbeauftragter der ESA“ den von der Europäischen Kommission benannten ESA-Beamten, der für die Sicherheit der Galileo-Startkampagnen der Union verantwortlich ist;

15.

„Beauftragte des lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA“ ESA-Bedienstete und ESA-Vertragspartner, die vom lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA schriftlich beauftragt wurden, in seinem Namen eine bestimmte Funktion, Verantwortung oder Aufgabe wahrzunehmen. Die Beauftragung ist auf eine bestimmte Aufgabe beschränkt und stellt keine Ermächtigung für den Beauftragten dar, im Namen des lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA allgemein zu handeln;

16.

„Beauftragte der Europäischen Kommission“ Bedienstete der Union, einschließlich der EUSPA, und Experten der Mitgliedstaaten der Union, die von der Europäischen Kommission schriftlich beauftragt wurden, in ihrem Namen eine bestimmte Rolle, Verantwortung oder Aufgabe wahrzunehmen. Die Beauftragung ist auf eine bestimmte Aufgabe beschränkt und stellt keine Ermächtigung für den Beauftragten dar, im Namen der Europäischen Kommission allgemein zu handeln.

Artikel 3

Einfuhrverfahren

(1)   Die Einfuhr von geschützten Vermögenswerten der EU in das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten unterliegt den Gesetzen der Vereinigten Staaten, einschließlich der Gesetze, die von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten (U.S. Customs and Border Protection — CBP) verwaltet oder durchgesetzt werden. Die CBP entscheidet nach eigenem Ermessen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Grundsätzen, ob eine Kontrolle der betreffenden Gegenstände erforderlich ist.

(2)   Die Union übermittelt den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten in Abstimmung mit dem Anbieter von Startdiensten alle Informationen, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten erforderlich sind, um die Zollabfertigung von geschützten Vermögenswerten der EU zu ermöglichen, einschließlich der Erfüllung der geltenden Genehmigungsanforderungen. Die Vereinigten Staaten informieren die Europäische Kommission über die geplanten Zollabfertigungsverfahren.

(3)   Stellt die CBP fest, dass die Kontrolle eines Galileo-Satelliten oder anderer geschützter Vermögenswerte der EU erforderlich ist, setzt sich die gemäß Artikel 9 benannte Kontaktstelle der CBP mit dem lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA in Verbindung und stellt nach Möglichkeit sicher, dass der lokale Sicherheitsbeauftragte der ESA und/oder seine Beauftragten bei der Kontrolle anwesend sind. Diese Zollkontrollen werden im Einklang mit dem geltenden Recht der Vereinigten Staaten in einer Schutzzone oder an einem anderen von beiden Vertragsparteien festgelegten Ort auf dem Startgelände durchgeführt, der ein der Art der zu kontrollierenden Gegenstände angemessenes Sicherheitsniveau bietet, und erfolgen nur in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Einhaltung des Rechts der Vereinigten Staaten zu gewährleisten.

(4)   Der lokale Sicherheitsbeauftragte der ESA kann die CBP ersuchen, eine Kontrolle auszusetzen, um vorherige bilaterale Konsultationen zwischen der Europäischen Kommission und dem Außenministerium der Vereinigten Staaten zu ermöglichen. Sofern keine unmittelbare Gefahr für Menschenleben oder die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten besteht, dürfte die CBP einem solchen Ersuchen nachkommen.

Artikel 4

Schutz der Schutzzonen auf dem Startgelände und der geschützten Vermögenswerte der EU

(1)   In Übereinstimmung mit dem Recht, den politischen Strategien und den Unterstützungsregelungen der Vereinigten Staaten mit dem Anbieter von Startdiensten

a)

ergreifen die Vereinigten Staaten alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen, um das Startgelände gegen jegliches Eindringen zu schützen, einschließlich der Bereiche, die eine Schutzzone umfassen;

b)

ergreifen die Vereinigten Staaten alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, um zu verhindern, dass die Galileo-Satelliten während der Startkampagne von ihrem Eintreffen im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten bis zu ihrem Verlassen des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten beschädigt, verändert oder manipuliert werden;

c)

bestätigen die Vereinigten Staaten auf Ersuchen der Europäischen Kommission den Sicherheitsüberprüfungsstatus der Einrichtung des Anbieters von Startdiensten und des Eigentümers/Betreibers der kommerziellen Nutzlastverarbeitungsanlage gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten über die Lagerung von als Verschlusssache eingestufter Ausrüstung und Dokumentation. Die Vereinigten Staaten unterrichten die Europäische Kommission über jede Änderung des zuvor bestätigten Status;

d)

haben die Vereinigten Staaten vorbehaltlich Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 3 keinen Zugang zu geschützten Vermögenswerten der EU auf einem Startgelände und führen dort keine Kontrollen durch. Die Vereinigten Staaten schützen die Schutzzonen gegen jede Form des unbefugten Eindringens oder Abhörens oder andere Formen der Störung der Tätigkeiten in den Schutzzonen;

e)

dürfen Bedienstete der Regierung der Vereinigten Staaten und Bedienstete des unterstützenden Auftragnehmers die Schutzzone eines Startgeländes für den begrenzten Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen, für Strafverfolgungszwecke oder für die in Artikel 5 genannten Zwecke betreten und kontrollieren. Im Falle eines solchen Betretens oder einer solchen Kontrolle werden Bedienstete der Regierung der Vereinigten Staaten und Bedienstete des unterstützenden Auftragnehmers in angemessener Weise benachrichtigt, um dem lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA oder seinen Beauftragten den rechtzeitigen Zugang zur Schutzzone zu ermöglichen, und sie dürfen den lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA oder seine Beauftragten nicht der Schutzzone verweisen, außer in begrenzten Fällen einer akuten und unmittelbaren Bedrohung von Menschenleben oder einer Bedrohung der nationalen Sicherheit der Vereinigten Staaten oder zum Zwecke der Strafverfolgung. In solchen Fällen unterrichten die Bediensteten der Regierung der Vereinigten Staaten den lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA oder, falls dieser nicht erreichbar ist, dessen Beauftragte in geeigneter Weise und unternehmen alle Anstrengungen, um den ununterbrochenen Betrieb der im Rahmen des Vertrags mit dem Anbieter von Startdiensten zugelassenen Videosysteme der Union sicherzustellen;

f)

hindern die Vereinigten Staaten die Union nicht an der Verwendung ordnungsgemäß eingeführter Fernmeldeverschlüsselungsgeräte in den Schutzzonen des Startgeländes oder der kommerziellen Nutzlastverarbeitungsanlage. Die Union nutzt diese Ausrüstung ausschließlich über das Kommunikationsnetz des Anbieters der Startdienste oder der kommerziellen Nutzlastverarbeitungsanlage, sofern von den Vereinigten Staaten nichts anderes genehmigt wird.

(2)   Die Vereinigten Staaten unterrichten den lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA über den Anbieter von Startdiensten vor jeglicher Entscheidung, einen Bereich des Startgeländes im Zusammenhang mit dem Start der Union zu evakuieren. Soweit möglich, muss es der Union unter solchen Umständen gestattet sein, rund um die Uhr eine Wache in den Schutzzonen oder deren Umkreis zu postieren und die Schutzzonen weiterhin mittels Videosystemen der Union, die im Rahmen eines Vertrags mit dem Anbieter von Startdiensten zugelassen sind, fernzuüberwachen.

(3)   Vor der Bereitstellung oder Lagerung von als EU-Verschlusssache eingestufter Ausrüstung und Dokumentation in einer Schutzzone eines Startgeländes oder in einer kommerziellen Nutzlastverarbeitungsanlage teilen die Vereinigten Staaten der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen schriftlich mit, dass alle erforderlichen und geeigneten Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.

(4)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten in erster Linie für Tätigkeiten und geschützte Vermögenswerte der EU auf einem Startgelände, nicht jedoch, sofern in diesem Artikel nichts anderes festgelegt ist, für Tätigkeiten und geschützte Vermögenswerte der Union in einer kommerziellen Nutzlastverarbeitungsanlage. Die Tätigkeiten der Union und die geschützten Vermögenswerte der EU in einer kommerziellen Nutzlastverarbeitungsanlage werden in erster Linie durch vertragliche Vereinbarungen zwischen der Union, dem Anbieter von Startdiensten und dem Eigentümer/Betreiber einer solchen Anlage geregelt.

(5)   Die Union übermittelt den Vereinigten Staaten schriftlich die Liste der als EU-Verschlusssachen eingestuften Ausrüstung und Dokumentation, die für eine Startkampagne verwendet wird, sowie die Liste der geschützten Vermögenswerte der EU.

(6)   Die Vertragsparteien benennen gemeinsam schriftlich das Startgelände, die kommerzielle Nutzlastverarbeitungsanlage und die Schutzzonen, die von der Union während jeder Startkampagne in Anspruch genommen werden können.

Artikel 5

Sicherheitsüberprüfung

(1)   Im Falle eines mutmaßlichen Sicherheitsvorfalls meldet der lokale Sicherheitsbeauftragte der ESA, sofern er dies für angemessen hält, nach einer klärenden Besprechung mit dem Sicherheitsbeauftragten des Anbieters von Startdiensten den Sicherheitsvorfall der Sicherheitsbehörde für das Startgelände in den Vereinigten Staaten zur weiteren Untersuchung. Der lokale Sicherheitsbeauftragte der ESA meldet den Sicherheitsvorfall auch dem Außenministerium der Vereinigten Staaten.

(2)   Die Sicherheitsbehörde für das Startgelände in den Vereinigten Staaten untersucht in Absprache mit dem Anbieter von Startdiensten, dem lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA und anderen einschlägigen Organisationen jeden vom lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA gemeldeten Sicherheitsvorfall.

(3)   Nach Abschluss der Untersuchung legen die Vereinigten Staaten der Europäischen Kommission einen vollständigen Bericht gemäß Artikel 25 Buchstabe b der Sicherheitsregelung vor und geben an, welche Abhilfe- oder Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind.

(4)   Bedienstete der Regierung der Vereinigten Staaten oder anderer Behörden des Bundes und der Bundesstaaten, Mitarbeiter der Anbieter von Startdiensten und die unterstützenden Auftragnehmer, die über die erforderlichen Sicherheitsermächtigungen verfügen, dürfen nur im Rahmen von Ermittlungen nach einem Sicherheitsvorfall, der der Sicherheitsbehörde für das Startgelände in den Vereinigten Staaten durch den lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA gemeldet wurde, Zugang zu geschützten Vermögenswerten der EU erhalten oder diese inspizieren. Ein solcher Zugang wird nur zu Ermittlungszwecken und nach vorheriger Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt, die über den lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA an die Sicherheitsbehörde für das Startgelände in den Vereinigten Staaten weitergeleitet wird. Die Sicherheitsbehörde für das Startgelände in den Vereinigten Staaten oder eine andere zuständige Behörde der Vereinigten Staaten genehmigt ihrerseits den Zugang zu EU-Verschlusssachen für die entsprechenden Bediensteten der Behörden des Bundes und der Bundesstaaten und die Mitarbeiter der Anbieter von Startdiensten sowie ihrer jeweiligen Auftragnehmer im Einklang mit der Genehmigung der Europäischen Kommission.

(5)   Im Einklang mit Artikel 3.3 des Sicherheitsabkommens bieten die Vereinigten Staaten für EU-Verschlusssachen, die von der Europäischen Kommission, deren Beauftragten oder dem lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA, einschließlich dessen Beauftragten, den Vereinigten Staaten für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens übermittelt werden oder die sie auf andere Weise erhalten, einen Schutz, der dem von der Union gebotenen Schutz mindestens gleichwertig ist. Der Anhang dieses Abkommens gilt für mit „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ gestempelte, gekennzeichnete oder als solche bezeichnete Informationen, die an die Vereinigten Staaten übermittelt werden oder von ihnen auf andere Weise erhalten werden.

(6)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein Sicherheitsvorfall, der sich in einer kommerziellen Nutzlastverarbeitungsanlage oder während des Transports ereignet, komplexe und einzigartige Herausforderungen in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit aufwirft. In einem solchen Fall würde sich die Sicherheitsbehörde für das Startgelände in den Vereinigten Staaten nach besten Kräften bemühen, die Untersuchung eines solchen Vorfalls mit den betroffenen Parteien, einschließlich der Union, des Anbieters von Startdiensten, des Eigentümers/Betreibers der kommerziellen Nutzlastverarbeitungsanlage und der zuständigen Behörden des Bundes und der Bundesstaaten der Vereinigten Staaten, zu erleichtern.

Artikel 6

Bergung von Galileo-Satellitenresten

(1)   Im Falle einer Fehlfunktion oder eines Unfalls, die bzw. der zur Zerstörung des Galileo-Satelliten führt, ermächtigen die Vereinigten Staaten den lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA, seine Beauftragten und den Beauftragten der Europäischen Kommission, wie von der in Artikel 9 genannten Kontaktstelle mitgeteilt, in einer Weise, die mit dem Recht, den politischen Strategien, den Verfahren und den Unterstützungsregelungen der Vereinigten Staaten im Einklang steht,

a)

sich an der Suche und Bergung von Galileo-Satellitenresten an den Standorten dieser Reste zu beteiligen;

b)

die Galileo-Satellitenreste in einer Schutzzone unter ständiger Aufsicht des lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA zu lagern;

c)

die Galileo-Satellitenreste in das Gebiet der Union zu transportieren.

(2)   Während der Bergungsarbeiten unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald sie Kenntnis von der Position der Galileo-Satellitenreste außerhalb des festgelegten Suchgebiets erhält, und zwar möglichst vor der physischen Entfernung der Reste.

(3)   Bedienstete der Regierung der Vereinigten Staaten und Bedienstete des Anbieters von Startdiensten sowie die unterstützenden Auftragnehmer dürfen die geborgenen Galileo-Satellitenreste nur zu Untersuchungszwecken inspizieren. Dabei ist die Anwesenheit des lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA zu ermöglichen. Jede über eine Sichtprüfung hinausgehende Untersuchung der geborgenen Galileo-Satellitenreste sollte nur nach Konsultation der Vertragsparteien durchgeführt werden.

(4)   Der lokale Sicherheitsbeauftragte der ESA kann bei der gemäß Artikel 9 benannten Kontaktstelle der Luftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration — FAA) der Vereinigten Staaten beantragen, dass eine geplante Kontrolle der Galileo-Satellitenreste ausgesetzt wird, um vorherige bilaterale Konsultationen zwischen der Europäischen Kommission und dem Außenministerium der Vereinigten Staaten zu ermöglichen. Sofern keine unmittelbare Gefahr für Menschenleben oder die Sicherheit besteht, dürfte das FAA einem solchen Ersuchen nachkommen.

Artikel 7

Registrierung

(1)   Für jeden Galileo-Satelliten, der im Rahmen dieses Abkommens vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten aus gestartet wird, stellt die Union sicher, dass dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß dem Übereinkommen vom 12. November 1974 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (im Folgenden „Registrierungsübereinkommen“) Informationen über das betreffende Objekt im Weltraum übermittelt werden.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Vereinigten Staaten nicht für die Registrierung von Galileo-Satelliten nach dem Registrierungsübereinkommen zuständig sind und dass die Vereinigten Staaten keine Zuständigkeit für oder Kontrolle über diese Objekte im Weltraum haben.

Artikel 8

Haftung

(1)   Für den Fall, dass der Galileo-Satellit oder ein Teil davon einen Schaden verursacht, der zu einem oder mehreren völkerrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegen die Vereinigten Staaten führt, gelten die folgenden Bestimmungen:

a)

Die Vereinigten Staaten können danach streben, dass die Union anstelle der Vereinigten Staaten verklagt wird, und zwar unabhängig davon, vor welchem Gericht eine solche Klage erhoben wird. Die Union unterstützt diese Bemühungen.

b)

Für den Fall, dass eine solche Substitution nicht zustande kommt, erklärt sich die Union bereit, die Vereinigten Staaten schadlos zu halten und sie für alle finanziellen Verpflichtungen zu entschädigen, die sich aus der Beilegung oder Entscheidung solcher Ansprüche ergeben. Die Vertragsparteien stimmen sich über die Verteidigung gegenüber solchen Ansprüchen ab.

c)

Im Streitfall oder im Falle eines potenziellen Anspruchs unterrichten die Vereinigten Staaten die Union unverzüglich schriftlich unter Angabe aller relevanten Einzelheiten.

d)

Entscheiden sich die Vereinigten Staaten für einen Vergleich, so holen sie vor Annahme des Vergleichs die schriftliche Zustimmung der EU ein. Die EU ist nur dann verpflichtet, die Vereinigten Staaten für den Vergleichsbetrag zu entschädigen, wenn sie dem Vergleich zugestimmt hat.

e)

Die Vertragsparteien vereinbaren, einander in allen Phasen der Behandlung oder Verfügung über solche Ansprüche zu konsultieren.

(2)   Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Begriff „Schaden“ den Verlust von Leben, die Verletzung von Personen oder eine sonstige Beeinträchtigung der Gesundheit oder den Verlust oder die Beschädigung von Eigentum von Staaten oder von natürlichen oder juristischen Personen.

(3)   Die Bestimmungen dieses Abkommens sind nicht so auszulegen, als verzichteten die Vereinigten Staaten auf ihre Staatenimmunität oder auf andere Vorrechte oder Immunitäten, die sich aus dem Völkergewohnheitsrecht, den geltenden Verträgen und Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und der Union oder sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen ergeben.

Artikel 9

Kontaktstellen

(1)   Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei Kontaktstellen für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten schriftlich mit.

(2)   Für die Union:

Europäische Kommission

Lokaler Sicherheitsbeauftragter der Europäischen Weltraumorganisation

ESA

EUSPA

Anbieter von Startdiensten

Satellitenhersteller.

(3)   Für die Vereinigten Staaten:

Sicherheitsbehörde für das Startgelände

Leitende Behörde für das Startgelände

CBP

Luftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration).

Artikel 10

Streitbeilegung

Alle Streitsachen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus diesem oder in Bezug auf dieses Abkommen ergeben, werden ausschließlich durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 11

Sonstige Vereinbarungen

Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

Artikel 12

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Datum des Empfangs der zuletzt eingegangenen Note im Rahmen eines diplomatischen Notenaustauschs, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren notifizieren, in Kraft und gilt bis zum 1. Januar 2027.

(2)   Die Union und die Vereinigten Staaten können dieses Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ganz oder teilweise vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem

a)

die Union den Vereinigten Staaten notifiziert hat, welche Teile dieses Abkommens sie vorläufig anzuwenden beabsichtigt und

b)

die Vereinigten Staaten ihre Zustimmung zu den vorläufig anzuwendenden Teilen des Abkommens bestätigen.

(3)   Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich die Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Die Beendigung wird acht Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifizierung wirksam.

(4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert oder verlängert werden.

(5)   Der Anhang, in dem Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED festgelegt werden, ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 13

Verbindlicher Wortlaut

Der unterzeichnete englische Text dieses Abkommens ist verbindlich. Dieses Abkommen wird von der Union außerdem in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Behörden gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten März zweitausendvierundzwanzig in zwei Urschriften in englischer Sprache.

 

 


ANHANG

Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Bei den Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED kann es sich um Informationen in mündlicher, visueller, elektronischer oder magnetischer Form, in Form von Dokumenten oder von Material, einschließlich Ausrüstung oder Technologie, handeln.

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED können auf jedem physischen Träger gespeichert werden.

1.   Tätigkeitsbereich und Zuständigkeiten

Die in diesem Anhang festgelegten Maßnahmen gelten für den Fall, dass der Sicherheitsbehörde für das Startgelände in den Vereinigten Staaten oder einer anderen Behörde der Vereinigten Staaten im Rahmen dieses Abkommens Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED übermittelt werden, oder dass sie solche auf andere Weise erhalten. Die Regierung der Vereinigten Staaten oder die in Artikel 5 Absatz 4 genannten befugte Dritten oder andere von den Vertragsparteien einvernehmlich bestimmte Dritte, die nach diesem Abkommen Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED haben, sind für die Bearbeitung, Aufbewahrung und Registrierung dieser Informationen zuständig.

2.   Berechtigungsstufen

Zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED können nur befugte Bedienstete der Vereinigten Staaten oder Dritter Zugang erhalten, die gemäß der Definition des lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA und der Sicherheitsbehörde für das Startgelände in den Vereinigten Staaten über die erforderliche „Kenntnis nur, wenn nötig“-Berechtigung verfügen. Bevor der Zugang gewährt wird, werden die Personen über die Vorschriften und die einschlägigen Sicherheitsstandards und -leitlinien für den Schutz von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ belehrt; sie müssen ihre Verantwortung für den Schutz dieser Verschlusssachen anerkennen.

Für befugte Bedienstete der Vereinigten Staaten oder Dritter, die auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED zugreifen, ist keine Sicherheitsermächtigung erforderlich.

3.   Bearbeitung

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen in Schutzzonen des Startgeländes wie folgt bearbeitet werden: Befugte Bedienstete der Vereinigten Staaten oder Dritter:

a)

schließen die Bürotür, wenn sie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED bearbeiten;

b)

räumen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED weg oder verdecken sie, falls sie einen Besucher empfangen:

c)

sorgen dafür, dass Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED nicht sichtbar sind, wenn das Büro nicht besetzt ist;

d)

wenden Bildschirme, auf denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED angezeigt werden, dauerhaft von Fenstern und Türen ab, um eine etwaige unzulässige Einsichtnahme zu verhindern. Laptops, die in Sitzungen verwendet werden, sind mit einer Blendschutzfolie auf dem Bildschirm auszustatten.

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED können außerhalb einer Schutzzone bearbeitet werden, sofern sich die Person, die sich im Besitz der Informationen befindet (im Folgenden „Besitzer“) verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten, um sie vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Die besonderen Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:

a)

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen weder in der Öffentlichkeit gelesen noch unbeaufsichtigt in Hotelzimmern oder Fahrzeugen gelassen werden.

b)

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED sind jederzeit unter persönlicher Kontrolle des Inhabers zu halten.

c)

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED, die sich außerhalb der Schutzzone befinden, werden gemäß Abschnitt 7 dieses Anhangs befördert.

d)

Die Dokumente sind in geeigneten verschlossenen Büromöbeln aufzubewahren, wenn sie nicht gelesen oder erörtert werden.

e)

Die Türen des Raumes sind zu schließen, wenn das Dokument gelesen oder erörtert wird.

f)

Die Inhalte des Dokuments werden weder über das Telefon auf einer nicht gesicherten Leitung noch per Voice-/Video-over-IP über eine nicht mit einer genehmigten Lösung verschlüsselte Verbindung noch in einer unverschlüsselten oder mit einer nicht genehmigten Lösung verschlüsselten E-Mail erörtert.

g)

Mobile Geräte sind während der Erörterung des Dokuments auszuschalten (oder in den Flugmodus zu versetzen).

h)

Das Dokument wird nur auf nicht an ein Netz angeschlossenen oder akkreditierten Geräten vervielfältigt oder gescannt.

i)

Das Dokument wird nur so lange wie nötig außerhalb einer Schutzzone bearbeitet bzw. vorübergehend aufbewahrt.

j)

Der Besitzer wirft die Verschlusssache nicht weg, sondern gibt sie zurück zum Zweck der Aufbewahrung in einer Schutzzone, oder er gewährleistet die Vernichtung der Verschlusssache in einem genehmigten Schredder.

4.   Aufbewahrung

Gedruckte Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED, einschließlich Wechseldatenträgern mit unverschlüsselten oder mit einer nicht genehmigten Verschlüsselungslösung verschlüsselten Informationen, sind in verschlossenen Büromöbeln in einer Schutzzone aufzubewahren. Sie dürfen vorübergehend außerhalb einer Schutzzone aufbewahrt werden, sofern sich der Besitzer verpflichtet, geeignete besondere Maßnahmen gemäß Abschnitt 3 Teil 2 dieses Anhangs durchzuführen.

5.   Verteilung und Freigabe

Für die Bearbeitung und Verwaltung, einschließlich der Verteilung, von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED ist der Besitzer verantwortlich.

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Europäischen Kommission freigegeben werden.

6.   Elektronische Übermittlung

Die Modalitäten für die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED innerhalb der internen Netze der Regierung der Vereinigten Staaten werden von Fall zu Fall in Wege einer Konsultation zwischen den Vertragsparteien beschlossen.

7.   Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Je nach verfügbaren Mitteln bzw. den jeweiligen Umständen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED in Form von Papierdokumenten oder Wechseldatenträgern physisch in persönlichem Gewahrsam befördert werden.

Eine Sendung darf mehr als eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED umfassen, sofern der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ eingehalten wird.

Die Verpackung ist so auszuwählen, dass der Inhalt nicht eingesehen werden kann. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden in blickdichter Verpackung befördert, z. B. einem Umschlag, einer blickdichten Mappe oder einer Aktentasche. Die Außenseite der Verpackung trägt keinen Hinweis auf Art oder Geheimhaltungsgrad des Inhalts. Wird eine innere Verpackung verwendet, trägt sie die Kennzeichnung RESTREINT UE/EU RESTRICTED. Auf beiden Schichten werden der Name des vorgesehenen Empfängers, seine Funktion und Anschrift sowie eine Rücksendeanschrift für den Fall angegeben, dass die Zustellung nicht möglich sein sollte.

Alle Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED, die von befugten Bediensteten oder Boten befördert werden, sind zwecks anschließender Untersuchung dem lokalen Sicherheitsbeauftragten der ESA und der Sicherheitsbehörde für das Startgelände in den Vereinigten Staaten zu melden.

Wechseldatenträgern zur Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED liegt ein Versandschein bei, in dem der Wechseldatenträger selbst sowie alle darauf befindlichen Dateien angegeben sind, sodass der Empfänger die erforderlichen Überprüfungen vornehmen kann.

Lediglich die erforderlichen Dokumente werden auf dem Datenträger gespeichert. So müssten beispielsweise alle Verschlusssachen auf einem USB-Stick für denselben Empfänger bestimmt sein. Der Absender berücksichtigt, dass in dem Fall, dass zahlreiche Verschlusssachen auf einem solchen Datenträger gespeichert werden, die Einstufung des Datenträgers insgesamt in einen höheren Geheimhaltungsgrad erforderlich sein kann.

Zur Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden ausschließlich angemessen gekennzeichnete Wechseldatenträger verwendet. Werden die Informationen mit einer zugelassenen Lösung verschlüsselt, ist eine Kennzeichnung der Wechseldatenträger nicht erforderlich.

8.   Reproduktion

Die Reproduktion von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED erfolgt durch den Bearbeiter und ist auf die unbedingt erforderlichen operativen Erfordernisse zu beschränken, sofern der Herausgeber keine Einschränkungen auferlegt hat. Der Bearbeiter des Dokuments führt Aufzeichnungen über die von ihm vorgenommene Verteilung.

9.   Vernichtung und Löschung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED

Für die Vernichtung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED sind nur Schredder der Sicherheitsstufe 4 nach DIN 32757 und der Sicherheitsstufe 5 nach DIN 66399 oder gleichwertige Geräte zugelassen. Das mit zugelassenen Schreddern zerkleinerte Material darf als normaler Büroabfall entsorgt werden.

Alle Medien und Geräte, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED enthalten, sind am Ende ihrer Lebensdauer ordnungsgemäß zu säubern. Die elektronischen Daten werden so aus den informationstechnischen Ressourcen und den zugehörigen Speichermedien entfernt oder gelöscht, dass hinreichend gewährleistet ist, dass die Informationen nicht wiederhergestellt werden können. Bei der Säuberung sind die Daten vom Speichermedium zu löschen und alle Etiketten, Kennzeichnungen und Aktivitätsprotokolle zu entfernen.

10.   Freigabe

Der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED darf ohne Erlaubnis der Europäischen Kommission nicht aufgehoben werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/1214/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)