Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1211 |
3.5.2024 |
LEITLINIE (EU) 2024/1211 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. April 2024
über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und für internationale Organisationen (EZB/2024/13)
(Neufassung)
Der EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3 sowie Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie (EU) 2021/564 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/9) (1) ist in einigen Punkten zu ändern. Im Interesse der Klarheit sollte diese Leitlinie neu gefasst werden. |
(2) |
Im Einklang mit der Rolle des Euro als internationale Reservewährung hat das Eurosystem ein Rahmenwerk für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro für Zentralbanken, Währungsbehörden und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und für internationale Organisationen entwickelt. Die Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven (ERMS) bilden das Kernelement dieses Rahmenwerks und umfassen ein genau definiertes Spektrum an standardisierten Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven, in deren Rahmen Kunden ihre auf Euro lautenden Währungsreserven umfassend durch eine einzige Zentralbank des Eurosystems verwalten können. |
(3) |
Nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 42.4 der Satzung der Europäischen Zentralbank und des Europäischen Systems der Zentralbanken (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) sind die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befugt, mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen und alle Arten von Bankgeschäften im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen. |
(4) |
Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für Kunden sollte das Eurosystem als ein einheitliches System auftreten, unabhängig davon, welche Zentralbank des Eurosystems diese Dienstleistungen erbringt. Mit dieser Leitlinie soll daher unter anderem gewährleistet werden, dass Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in standardisierter Form zu harmonisierten Bedingungen erbracht werden und dass die EZB, die ERMS-Anbieter oder gegebenenfalls das Eurosystem angemessene Informationen hinsichtlich dieser Dienstleistungen erhält bzw. erhalten. |
(5) |
Alle von den Zentralbanken des Eurosystems im Rahmen von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven erstellten bzw. zwischen ihnen ausgetauschten Informationen, Daten und Dokumente, einschließlich der von Kunden erhaltenen Informationen, Daten und Dokumente, sind vertraulich und unterliegen Artikel 37 der ESZB-Satzung. Die Weitergabe von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, muss im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union erfolgen. |
(6) |
Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/7) (2) gelten die Bestimmungen dieser Leitlinie nicht für im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven durchgeführte Geschäfte und hereingenommene Einlagen. Zur Vermeidung von Missverständnissen und im Interesse der Rechtssicherheit sollte dies in dieser Leitlinie ausgeführt werden. |
(7) |
Der EZB-Rat hat entschieden, dass die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen transparenter werden muss. Die für diese Einlagen geltenden Zinssätze sind in mehreren unterschiedlichen Rechtsakten festgelegt. Zur Verbesserung der Transparenz und Kohärenz von miteinander zusammenhängenden Rechtsakten sollten die Zinssätze umfassend in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, um die Bekanntgabe der Zinssätze zu erleichtern und künftige Anpassungen dieser Zinssätze zu ermöglichen. Folglich enthalten die Verzinsungsregelungen im Hinblick auf im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven hereingenommene Einlagen Bezugnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (3), welcher der einzige Rechtsakt über die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen ist. |
(8) |
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Geltungsbeginn dieser Leitlinie an den Geltungsbeginn des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) anzugleichen. Diese Leitlinie sollte daher ab dem 1. Dezember 2024 gelten — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Leitlinie wird der Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven durch die Zentralbanken des Eurosystems für Kunden festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. |
„internationale Organisation“ sämtliche Organisationen (außer Organe und Einrichtungen der Union), die durch einen völkerrechtlichen Vertrag oder gemäß einem solchen Vertrag errichtet wurden; |
2. |
„Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven“ oder „ERMS“ die in Artikel 3 aufgeführten Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven, welche die ERMS-Anbieter für Kunden erbringen können und im Rahmen derer Kunden ihre Währungsreserven umfassend durch einen einzigen oder mehrere ERMS-Anbieter verwalten können; |
3. |
„Kunde“ alle Zentralbanken (einschließlich Währungsbehörden) oder Länder (einschließlich Behörden und Regierungsstellen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie alle internationalen Organisationen, für die eine oder mehrere Zentralbank(en) des Eurosystems Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven erbringt/erbringen; |
4. |
„Zentralbank des Eurosystems“ die EZB oder die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist; |
5. |
„ERMS-Anbieter“ eine Zentralbank des Eurosystems, die alle oder einen Teil der Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven erbringt, unabhängig davon, ob die jeweilige Zentralbank des Eurosystems einen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat; |
6. |
„Tier-1-Investitionsfazilität“ eine Fazilität zur Anlage eines begrenzten Betrags direkt beim ERMS-Anbieter; |
7. |
„Tier-2-Investitionsfazilität“ eine Fazilität zur Anlage am Markt auf fremde Rechnung bei vom ERMS-Anbieter ausgewählten Geschäftspartnern; |
8. |
„auf fremde Rechnung“ Handlung des ERMS-Anbieters auf eine der folgenden Weisen in Vertretung eines Kunden: a) in offengelegter Vertretung, wenn der ERMS-Anbieter im Namen und im Auftrag seines Kunden gegenüber seinem Geschäftspartner handelt, d. h. wenn er die Identität seines Kunden und die Tatsache offenlegt, dass er in Vertretung dieses Kunden handelt; oder b) in nicht offengelegter Vertretung, wenn der ERMS-Anbieter im Auftrag, aber nicht im Namen seines Kunden gegenüber seinem Geschäftspartner handelt, d. h. wenn er offenlegt, dass er in Vertretung eines Kunden handelt, ohne aber die Identität dieses Kunden offenzulegen; |
9. |
„überschüssige liquide Mittel“ liquide Mittel, die weder im Rahmen der Tier-1-Investitionsfazilität noch im Rahmen der Tier-2-Investitionsfazilität an einem beliebigen Tag hereingenommen werden können; |
10. |
„auf eigene Rechnung“ Handlung des ERMS-Anbieters im eigenen Namen und im eigenen Auftrag für seine Kunden und Geschäftspartner; |
11. |
„Währungsreserven“ auf Euro lautende liquide Mittel und diejenigen auf Euro lautenden Wertpapiere, die im Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten des Eurosystems aufgeführt sind, das gemäß Artikel 61 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (4) täglich auf der Website der EZB veröffentlicht und aktualisiert wird. Hiervon ausgenommen sind:
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Artikel 3
Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven
ERMS-Anbieter können Kunden alle oder einen Teil der folgenden Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven des Eurosystems gemäß dieser Leitlinie anbieten. Gegebenenfalls gilt bei diesen Dienstleistungen die Verzinsung wie in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) aufgeführt:
1. |
Geldkontoleistungen:
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2. |
Depotleistungen:
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3. |
Abwicklungsdienste:
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4. |
Geld-/Anlagedienstleistungen auf Tagesgeldbasis:
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5. |
Termineinlagen:
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6. |
Durchführung von Anlagegeschäften für Kunden gemäß deren Dauerauftrag oder eines Anlagemandats und im Einklang mit dem Dienstleistungsspektrum des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven, vorbehaltlich folgender Bedingungen:
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7. |
Ausführung von Kundenaufträgen für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren am Sekundärmarkt, welche Wertpapiere aus dem gesamten Spektrum der notenbankfähigen Wertpapiere, für die Wertpapierkonten gemäß Nummer 2 Buchstabe a bereitgestellt werden, umfassen, vorbehaltlich folgender Bedingungen:
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8. |
Dienstleistungen für Devisengeschäfte in Bezug auf Euro gegen andere Währungen und Gold sowie umgekehrte Pensionsgeschäfte (Reverse-Repo-Geschäfte) in Euro:
die von ERMS-Anbietern auf eigene Rechnung angebotenen Dienstleistungen für Devisengeschäfte des Eurosystems werden in ihrem eigenem Namen ausgeführt und unterliegen möglicherweise den von der EZB auf der Grundlage von Artikel 31 der ESZB-Satzung erlassenen Leitlinien, in denen die Schwellenwerte festgelegt sind, bis zu denen oder unterhalb derer die nationalen Zentralbanken verschiedene Arten von Devisengeschäften an einem bestimmten Tag ohne Zustimmung der EZB durchführen dürfen, und bei deren Überschreitung die nationalen Zentralbanken verschiedene Arten von Devisengeschäften an einem bestimmten Tag nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB durchführen dürfen. Soweit die gemäß dieser Leitlinie durchgeführten Geschäfte den von der EZB auf der Grundlage von Artikel 31 der ESZB-Satzung erlassenen Leitlinien unterliegen, finden diese Leitlinien ebenfalls Anwendung. |
Artikel 4
Kosten und Dienstleistungsentgelte
Die ERMS-Anbieter berechnen ihren Kunden die folgenden Kosten und Dienstleistungsentgelte:
1. |
zur Deckung der internen Kosten für Depot- und Abwicklungsdienstleistungen für Kunden für die in Artikel 3 Nummer 2 und 3 genannte Bandbreite an notenbankfähigen Wertpapieren die folgenden vom EZB-Rat festgelegten Gebühren:
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2. |
bei der Ausführung von Wertpapieraufträgen werden die internen Kosten durch Anwendung einer Marge gedeckt, die vom jeweiligen ERMS-Anbieter auf Transaktionsbasis festzulegen ist. Alle externen Gebühren, z. B. Gebühren, die von CSDs, ICSDs und Korrespondenzzentralbanken im Rahmen bilateraler Vereinbarungen erhoben werden, werden vollständig an die Kunden weitergegeben. Diese Gebühren können unterschiedlich ausfallen und sind auf Ebene des Eurosystems nicht harmonisiert; |
3. |
die Gebühren, die Kunden für Anlagen im Einklang mit einem Dauerauftrag oder Anlagemandat berechnet werden, entsprechen den Gebühren, die für das zugrunde liegende wertpapierbezogene Geschäft oder die zugrunde liegende Bargelddienstleistung erhoben werden. Für die Ausführung von Daueraufträgen als solche werden keine gesonderten oder zusätzlichen Gebühren erhoben. Die Gebühr für ein Anlagemandat wird vom jeweiligen ERMS-Anbieter festgelegt; |
4. |
bei den Kosten, die bei der Erbringung von Dienstleistungen für Devisengeschäfte auf eigene Rechnung entstehen, wendet der jeweilige ERMS-Anbieter eine vom jeweiligen ERMS-Anbieter ermittelte Marge zwischen dem Einkaufs- oder Verkaufspreis der Fremdwährung und dem geltenden Marktkurs auf Einzeltransaktionsbasis an; |
5. |
Kunden stellen sicher, dass ihre Geldkontosalden spätestens zum Geschäftsschluss an jedem Geschäftstag größer oder gleich null sind. |
Artikel 5
Informationen zu Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven
(1) ERMS-Anbieter stellen der EZB alle relevanten Informationen über die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für Kunden zur Verfügung und unterrichten die EZB, wenn ein potenzieller Kunde an sie herantritt. Die EZB kann relevante Informationen innerhalb der EZB und des Eurosystems streng nach dem Need-to-know-Prinzip weitergeben. Die Weitergabe von Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union. Weitergegebene Informationen umfassen keine Transaktionsdaten, die nach einzelnen Kunden aufgegliedert sind.
(2) ERMS-Anbieter sind bestrebt, die Zustimmung eines Kunden zur Offenlegung seiner Identität gegenüber dem Eurosystem für die folgenden Zwecke einzuholen:
a) |
Analyse der Dienstleistungen und Bedingungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven, einschließlich der Zuweisung von Tier-1-Investitionsfazilitäten; |
b) |
Schutz der Kunden und anderer ERMS-Anbieter vor Schäden durch festgestellte größere Vorfälle, d. h. Cyberangriffe, technische oder operative Ausfälle oder Betrug auf Kundenseite; |
c) |
Unterstützung der Kreditvergabe/Repogeschäfte mit dem Kunden; und |
d) |
sonstige Aufgaben oder Beratungsfunktionen des Eurosystems im Rahmen des Mandats der EZB. |
(3) Erteilt der Kunde keine Zustimmung zur Offenlegung seiner Identität für die in Absatz 2 genannten Zwecke, stellt der jeweilige ERMS-Anbieter die relevanten Informationen der EZB (über einen pseudonymisierten numerischen Identifikationscode) zur Verfügung, ohne die Identität dieses Kunden offenzulegen, und setzt den Höchstbetrag des Guthabens der Tier-1-Investitionsfazilität dieses Kunden auf null fest.
(4) Die EZB kann ERMS-Anbieter auffordern, ihr unter außergewöhnlichen Umständen Ad-hoc-Informationen über Kunden offenzulegen, z. B. potenzielle Sanktionen oder restriktive Maßnahmen in Bezug auf diesen Kunden, und kann diese Informationen innerhalb des Eurosystems weitergeben. Die ERMS-Anbieter übermitteln dem Kunden so bald dies praktisch möglich ist Informationen über die Weitergabe solcher Ad-hoc-Informationen.
(5) Die Zentralbanken des Eurosystems unterrichten die EZB über die Erbringung von Dienstleistungen in Euro im Zusammenhang mit der Anlage von Währungsreserven, die nicht unter Artikel 3 fällt und daher nicht Gegenstand dieser Leitlinie ist, und geben dabei die Art der Dienstleistung und die geltenden Bedingungen an.
Artikel 6
Verbot und Aussetzung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven
(1) Der Kunde hält alle unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf Sanktionen oder restriktive Maßnahmen und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein, soweit und insofern sie auf ihn anwendbar sind, einschließlich der Anweisungen zuständiger Behörden. Der Kunde bestätigt dem ERMS-Anbieter ferner, dass er diese Rechtsvorschriften einhält und an keiner Form der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt ist.
(2) ERMS-Anbieter können unter folgenden Umständen die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für einen Kunden beschränken, aussetzen oder ausschließen:
a) |
wenn der Kunde den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt; |
b) |
wenn der Kunde und/oder seine Währungsreserven von Sanktionen oder restriktiven Maßnahmen betroffen ist/sind, die aufgrund von unionsrechtlichen und/oder nationalen Rechtsvorschriften verhängt wurden; |
c) |
wenn der Kunde Verpflichtungen aus dieser Leitlinie oder dem individuellen ERMS-Vertrag nicht nachkommt. |
(3) Weigert sich der ERMS-Anbieter aufgrund einer anderen als einer in Absatz 1 genannten Maßnahme oder Entscheidung, Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für einen Kunden zu erbringen, oder beschränkt er deren Erbringung, so unterrichtet der jeweilige ERMS-Anbieter die EZB hierüber unverzüglich. Die EZB wiederum unterrichtet hierüber die anderen Zentralbanken des Eurosystems unverzüglich. Das Ergreifen einer solchen Maßnahme oder das Treffen einer solchen Entscheidung steht der Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für diese Kunden durch die anderen Zentralbanken des Eurosystems nicht entgegen.
Artikel 7
Verantwortlichkeit und Haftung für die Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven
(1) Jeder ERMS-Anbieter ist für die Durchführung vertraglicher oder informeller Vereinbarungen zu Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven mit seinen Kunden verantwortlich und haftet für die von ihm erbrachten Dienstleistungen. Das Bestehen einer solchen Vereinbarung an sich begründet keine Rechte oder Ansprüche des Kunden gegenüber anderen Zentralbanken des Eurosystems.
(2) Der ERMS-Anbieter kann seinen Kunden Vorschläge bezüglich des Zeitpunkts und der Ausführung einer Transaktion machen, um Konflikte mit der Geld- und Wechselkurspolitik des Eurosystems zu vermeiden, und haftet nicht für die Folgen, die diese Vorschläge für den Kunden haben können.
Artikel 8
Vertragliche Vereinbarungen mit Kunden
(1) Die ERMS-Anbieter stellen sicher, dass diese Leitlinie durch ihre vertraglichen Vereinbarungen mit Kunden umgesetzt wird.
(2) Stimmt ein Kunde den Änderungen nicht zu, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine vertragliche Vereinbarung mit dem ERMS-Anbieter im Einklang mit dieser Leitlinie steht, beendet der ERMS-Anbieter die vertragliche Vereinbarung. Bezieht sich die Änderung nur auf eine bestimmte Dienstleistung und nicht auf das gesamte Spektrum an Dienstleistungen, kann der ERMS-Anbieter nur die von den entsprechenden Änderungen betroffene Dienstleistung beenden.
Artikel 9
Die Rolle der EZB
Die EZB koordiniert die allgemeine Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven sowie den damit verbundenen Rahmen zum Informationsaustausch und kann zu diesem Zweck interne technische Spezifikationen festlegen. Jede Zentralbank des Eurosystems benachrichtigt die EZB entsprechend, wenn sie eine Tätigkeit als ERMS-Anbieter aufnimmt oder beendet.
Artikel 10
Nichtanwendung der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7)
Gemäß Artikel 1 Buchstabe c der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) gelten die Bestimmungen dieser Leitlinie nicht für im Zusammenhang mit Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven durchgeführte Geschäfte und hereingenommene Einlagen.
Artikel 11
Aufhebung der Leitlinie (EU) 2021/564 (EZB/2021/9)
(1) Die Leitlinie (EU) 2021/564 (EZB/2021/9) wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Artikel 12
Wirksamwerden
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die Zentralbanken des Eurosystems erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Dezember 2024.
Artikel 13
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. April 2024.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie (EU) 2021/564 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2021 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und für internationale Organisationen sowie zur Aufhebung der Leitlinie (EU) 2020/1284 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/9) (ABl. L 119 vom 7.4.2021, S. 121).
(2) Leitlinie (EU) 2019/671 der Europäischen Zentralbank vom 9. April 2019 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (EZB/2019/7) (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 11).
(3) Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2024 zur Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (ABl. L, 2024/1209, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1209/oj).
(4) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(5) Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).
ANHANG
Entsprechungstabelle
Leitlinie (EU) 2021/564 (EZB/2021/9) |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/1211/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)