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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1206

30.4.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1206 DER KOMMISSION

vom 29. April 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Dodin, Fluometuron, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Orangenöl, Prosulfuron, Quinmerac, Sintofen, Natriumsilberthiosulfat, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion und Zinkphosphid

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. Diese Stoffe sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgeführt, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des genannten Anhangs aufgeführt, während gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigte Wirkstoffe in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt sind.

(2)

Die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Dodin, Fluometuron, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Quinmerac, Sintofen, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid und Zinkphosphid sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Die Wirkstoffe Orangenöl, Natriumsilberthiosulfat und Tembotrion sind in Teil B des genannten Anhangs und der Wirkstoff Prosulfuron ist in Teil E des genannten Anhangs aufgeführt.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission (4) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Orangenöl, Prosulfuron, Quinmerac, Natriumsilberthiosulfat, Tembotrion und Zinkphosphid bis zum 31. Juli 2024 und für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Dodin, Fluometuron, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid bis zum 31. August 2024 verlängert.

(4)

Für jeden dieser Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung einschließlich ergänzender Dossiers gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) bzw. (EU) 2020/1740 der Kommission (6) übermittelt.

(5)

Für die Wirkstoffe Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Orangenöl, Quinmerac, Natriumsilberthiosulfat, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion und Zinkphosphid ist die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 seitens der jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen.

(6)

In Bezug auf die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Dodin, Fluometuron, Prosulfuron und Sintofen benötigt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) mehr Zeit für die Erarbeitung einer Schlussfolgerung; gegebenenfalls kann sie in diesem Zusammenhang auch eine Sachverständigenkonsultation organisieren. Des Weiteren benötigt die Kommission Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

(7)

Da vor dem Auslaufen der Genehmigungen für diese Wirkstoffe am 31. Juli 2024 bzw. 31. August 2024 wahrscheinlich keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigungen getroffen werden kann und da sich die Gründe für die Verzögerung der Erneuerungsverfahren der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller entziehen, sollten die Laufzeiten der Genehmigungen für diese Wirkstoffe verlängert werden, damit die notwendigen Bewertungen und die Verfahren bezüglich der Erneuerung der Genehmigung abgeschlossen werden können.

(8)

Da die Risikobewertung der Wirkstoffe Azadirachtin, Bupirimat, Dithianon, Hexythiazox, Isoxaben, Schwefelkalk, Orangenöl, Quinmerac, Natriumsilberthiosulfat, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion und Zinkphosphid seitens der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen ist und weitere Zeit für die noch verbleibenden Schritte jedes Erneuerungsverfahrens benötigt wird, sollte die Dauer der Verlängerung der jeweiligen Genehmigung auf 29 Monate festgesetzt werden.

(9)

Da die Behörde mehr Zeit für die Erarbeitung einer Schlussfolgerung zu ihrer Risikobewertung der Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Dodin, Fluometuron, Prosulfuron und Sintofen benötigt, sollte die Dauer der Verlängerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe auf 23 Monate und 2 Wochen festgesetzt werden.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, setzt sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten fest: entweder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird, oder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff erlässt, setzt sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum fest.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1991/414/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Decanol, 1,4-Dimethylnaphthalin, 6-Benzyladenin, Acequinocyl, Adoxophyes orana granulovirus, Aluminiumsulfat, Amisulbrom, Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941), Azadirachtin, Bacillus pumilus QST 2808, Benalaxyl-M, Bixafen, Bupirimat, Candida oleophila Stamm O, Chlorantraniliprol, Dinatriumphosphonat, Dithianon, Dodin, Emamectin, Flubendiamid, Fluometuron, Fluxapyroxad, Flutriafol, Hexythiazox, Imazamox, Ipconazol, Isoxaben, L-Ascorbinsäure, Schwefelkalk, Orangenöl, Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901, Pendimethalin, Penflufen, Penthiopyrad, Kaliumphosphonat, Prosulfuron, Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134, Pyridalyl, Pyriofenon, Pyroxsulam, Quinmerac, S-Abscisinsäure, Sedaxan, Sintofen, Natriumsilberthiosulfat, Spinetoram, Spirotetramat, Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108, Tau-Fluvalinat, Tebufenozid, Tembotrion, Thiencarbazon, Valifenalat, Zinkphosphid (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2007/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/844/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1740/oj).


ANHANG

I.   

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 311 zu Quinmerac wird das Datum durch „31. Dezember 2026“ ersetzt;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 314 zu Zinkphosphid wird das Datum durch „31. Dezember 2026“ ersetzt;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 317 zu 6-Benzyladenin wird das Datum durch „15. Juli 2026“ ersetzt;

(4)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 323 zu Dodin wird das Datum durch „15. Juli 2026“ ersetzt;

(5)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 328 zu Tau-Fluvalinat wird das Datum durch „31. Januar 2027“ ersetzt;

(6)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 330 zu Bupirimat wird das Datum durch „31. Januar 2027“ ersetzt;

(7)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 333 zu 1-Decanol wird das Datum durch „15. Juli 2026“ ersetzt;

(8)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 334 zu Isoxaben wird das Datum durch „31. Januar 2027“ ersetzt;

(9)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 335 zu Fluometuron wird das Datum durch „15. Juli 2026“ ersetzt;

(10)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 341 zu Sintofen wird das Datum durch „15. Juli 2026“ ersetzt;

(11)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 343 zu Azadirachtin wird das Datum durch „31. Januar 2027“ ersetzt;

(12)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 345 zu Schwefelkalk wird das Datum durch „31. Januar 2027“ ersetzt;

(13)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 346 zu Aluminiumsulfat wird das Datum durch „15. Juli 2026“ ersetzt;

(14)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 350 zu Tebufenozid wird das Datum durch „31. Januar 2027“ ersetzt;

(15)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 351 zu Dithianon wird das Datum durch „31. Januar 2027“ ersetzt;

(16)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 352 zu Hexythiazox wird das Datum durch „31. Januar 2027“ ersetzt.

II.   

In Teil B wird in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 56 zu Orangenöl, des Eintrags 59 zu Tembotrion und des Eintrags 63 zu Natriumsilberthiosulfat das Datum durch „31. Dezember 2026“ ersetzt.

III.   

In Teil E wird in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prosulfuron das Datum durch „15. Juni 2026“ ersetzt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1206/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)