|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/1180 |
19.4.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1180 DER KOMMISSION
vom 14. Februar 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Normen für eCall
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 6 Absatz 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach der Verordnung (EU) 2015/758 müssen alle neuen Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgestattet sein. |
|
(2) |
In der Mitteilung der Kommission über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität (2) wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Anpassung des eCall-Rechtsrahmens an neue Telekommunikationstechnologien vorzunehmen. |
|
(3) |
Die Verordnung (EU) 2015/758 enthält eine Liste europäischer Normen, auf denen die technischen Anforderungen für die Genehmigung von eCall-Systemen und mit solchen Systemen ausgerüsteten Fahrzeugen beruhen. |
|
(4) |
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/758 hat das Europäische Komitee für Normung (CEN) neue Fassungen der Normen EN 15722 „Intelligente Transportsysteme — eSicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall“, EN 16072 „Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Betriebsanforderungen für den gesamteuropäischen eCall“ und EN 16454 „Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall“ angenommen. Die genannte Verordnung sollte daher durch Aufnahme von Verweisen auf die neuen Fassungen dieser Normen geändert werden. |
|
(5) |
Die europäischen Normen EN 16062 „Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Anforderungen an übergeordnete Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)“ und EN 16454 „Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall“ beruhen auf einem mit leitungsvermittelnden Netzen (2G/3G) funktionierenden eCall. Da die Mobilfunknetzbetreiber in allen Mitgliedstaaten den schrittweisen Ausstieg aus 2G/3G-Netzen zwischen 2025 und 2030 planen, müssen bordeigene Notrufsysteme dringend an die neuesten paketvermittelnden Kommunikationsnetze (4G/5G) angepasst werden. |
|
(6) |
Zwei neue eCall-bezogene technische Spezifikationen auf der Grundlage paketvermittelnder Netze wurden kürzlich vom CEN gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Verfahren angenommen. Die Verordnung (EU) 2015/758 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass ein Verweis auf diese Normen aufgenommen wird. |
|
(7) |
Damit die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und die Wirtschaftsakteure über ausreichend Zeit verfügen, die Einführung bordeigener eCall-Systeme auf der Grundlage von Normen für paketvermittelnde elektronische Kommunikationsnetze vorzubereiten, sollte der Geltungsbeginn der genannten Normen im Hinblick auf die Genehmigung neuer bordeigener eCall-Systeme und neuer Fahrzeugtypen, die mit solchen Systemen ausgestattet sind, verschoben werden. |
|
(8) |
Überdies muss sichergestellt werden, dass bordeigene eCall-Systeme, die nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2015/758 (d. h. dem 31. März 2018) genehmigt und in neue Fahrzeuge eingebaut wurden, nach vollständiger Abschaltung der leitungsvermittelnden Netze in allen Mitgliedstaaten weiter einsatzfähig sind. Aus diesem Grund sollten die Übereinstimmungsbescheinigungen für solche neuen Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2027 nicht als gültig für die Zwecke des Artikels 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gelten, und die Fahrzeuge sollten nur dann zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den technischen Spezifikationen für den paketvermittelnden eCall gemäß dieser Verordnung entsprechen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2015/758
In Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/758 erhalten die Buchstaben a bis d folgende Fassung:
|
„a) |
EN 16072:2022 ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Betriebsanforderungen für den gesamteuropäischen eCall‘; |
|
b) |
ab dem 9. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2025 EN 16062:2023 ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Anforderungen an übergeordnete Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)‘, ab dem 1. Januar 2026 CEN/TS 17184:2022 ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Übergeordnete Anwendungsprotokolle (HLAP) für eCall unter Verwendung von IP-basierten Multimedia-Subsystemen (IMS) über paketvermittelte Netzwerke‘; |
|
c) |
ab dem 9. Mai 2024 bis zum 31. Dezember 2025 EN 16454:2023 ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall‘, ab dem 1. Januar 2026 CEN/TS 17240:2018 ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — eCall-Ende-zu-Ende Konformitätsprüfungen für IMS-paketvermittelnde Systeme‘; |
|
d) |
EN 15722:2020 ‚Intelligente Verkehrssysteme — eSicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall‘;“ |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Ab dem 1. Januar 2025 dürfen die nationalen Behörden die Erteilung neuer Typgenehmigungen oder Erweiterungen bestehender Genehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten nicht verweigern, wenn diese den technischen Spezifikationen von CEN/TS 17184:2022 und CEN/TS 17240:2018 entsprechen und wenn ein Hersteller dies beantragt.
(2) Ab dem 1. Januar 2026 versagen die nationalen Behörden die Erteilung neuer Typgenehmigungen oder Erweiterungen bestehender Genehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, wenn diese der Verordnung (EU) 2015/758 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.
(3) Mit Wirkung vom 1. Januar 2027 betrachten die nationalen Behörden bei Neufahrzeugen, die nach dem 31. März 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2015/758 genehmigt wurden und die nicht den technischen Spezifikationen von CEN/TS 17184:2022 und CEN/TS 17240:2018 entsprechen, die Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig für die Zwecke des Artikels 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Februar 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 77.
(2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020) 789 final vom 9.12.2020).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(4) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1180/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)