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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1178

24.4.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1178 DER KOMMISSION

vom 23. April 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich der Festsetzung, Änderung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente nach dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (2) sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (3) ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten regelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhundverfahren“) verwendet werden.

(3)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/244 des Rates (4) wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (im Folgenden das „Abkommen“) am 27. November 2023 geschlossen.

(4)

Die durch dieses Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen I, VIII, IX, XIV und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und in den Anhängen I, II und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.

(5)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um klarzustellen, welche Mengen im ersten Anwendungsjahr anzuwenden sind und wie mit Situationen umzugehen ist, die sich aus der Eröffnung und Schließung von Zollkontingenten im selben Kontingentzeitraum ergeben können.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)

Die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen, der ‚Inward Monitoring Arrangement‘-Bescheinigung (Bescheinigung IMA 1) und den Berechtigungsbescheinigungen an die Kommission.“

2.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, sind Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) des 30. Kalendertages nach dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigungen IMA 1 oder Echtheitszeugnisse, für die sie ausgestellt wurden, gültig. Die Gültigkeitsdauer darf das Ende des Zollkontingentszeitraums nicht überschreiten. Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit Berechtigungsbescheinigungen verwaltet werden, sind ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 (Brüsseler Zeit) des letzten Tages des Zollkontingentszeitraums gültig.“

3.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen, den Berechtigungsbescheinigungen und den Bescheinigungen IMA 1 an die Kommission“ .

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jedes Echtheitszeugnis, jede Berechtigungsbescheinigung oder jede Bescheinigung IMA 1, das/die ein Marktteilnehmer im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, vorlegt, die Nummer der entsprechenden von ihnen erteilten Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Die Meldung erfolgt, bevor die ausgestellte Lizenz dem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt wird.“

4.

In Artikel 42 wird nach dem neunten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

„Gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland, das mit dem Beschluss (EU) 2024/244 des Rates (*1) genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.

(*1)  Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/244, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/244/oj).“ "

5.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz legen die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde das Echtheitszeugnis oder die Berechtigungsbescheinigung und eine Kopie davon vor. Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis oder in der Berechtigungsbescheinigung den Angaben in den Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen.

Wenn nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung vorgelegt wurde oder das Original des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung vorgelegt wurde, aber die Angaben in diesem Dokument nicht den Angaben der Kommission entsprechen, fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 zu leisten.“

6.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine solche zusätzliche Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde des Ausfuhrlandes über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung übermittelt hat.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten geben die zusätzliche Sicherheit frei, sobald sie das Original des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung erhalten und sich davon überzeugt haben, dass dessen bzw. deren Inhalt den von der Kommission übermittelten Informationen entspricht.“

7.

Folgender Artikel 46a wird eingefügt:

„Artikel 46a

Zollkontingent für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.4456

(1)   Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456.

(2)   Die Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zollkontingents eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus.

(3)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang XIV Nummer 6 zu erstellen.

(4)   Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt.

(5)   Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird.

(6)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

(7)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

(8)   Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Zollkontingentzeitraums gültig.

(9)   Die in Anhang XVI Teil C festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.“

8.

In Artikel 48 wird nach dem zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt:

„Gemäß dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland, das mit dem Beschluss (EU) 2024/244 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milchpulver, Butter und Käse in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet.“

9.

Artikel 49 erhält folgende Fassung:

„Artikel 49

WTO-Zollkontingente für Käse aus Neuseeland

(1)   Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4516.

(2)   Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.

(3)   Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A1. auszustellen.“

10.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50

WTO-Zollkontingente für Butter aus Neuseeland

(1)   Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525.

(2)   Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.

(3)   Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV.5 Teil A Nummer A2. auszustellen.

(4)   Die der Kommission durch die zuständigen Behörden gemeldeten Mengen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525 sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.“

11.

Folgender Artikel 51 wird eingefügt:

„Artikel 51

Zollkontingente für Milchpulver, Butter und Käse mit Ursprung in Neuseeland mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520

(1)   Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520.

(2)   Die Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus.

(3)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang XIV.7 zu erstellen.

(4)   Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt.

(5)   Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird.

(6)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

(7)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

(8)   Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Kontingentzeitraums gültig.“

12.

Artikel 52 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Einfuhrlizenzen für diese Zollkontingente decken die auf der Bescheinigung IMA 1 oder auf der Berechtigungsbescheinigung angegebene Nettogesamtmenge ab.“

13.

Artikel 72 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

eine Berechtigungsbescheinigung für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse.“

b)

Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Mit Ausnahme der Zollkontingente gemäß Artikel 49 und 50 legen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des Einfuhrmitgliedstaats das Original des Echtheitszeugnisses, der Berechtigungsbescheinigung oder der Bescheinigung IMA 1 sowie ihren Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz vor. Die Marktteilnehmer legen ebenfalls eine Kopie des Echtheitszeugnisses, der Berechtigungsbescheinigung oder der Bescheinigung IMA 1 vor, wenn dies von der Lizenz erteilenden Behörde verlangt wird. Der Antrag ist innerhalb der Gültigkeitsdauer des Echtheitszeugnisses, der Berechtigungsbescheinigung oder der Bescheinigung IMA 1 und spätestens am letzten Tag des betreffenden Zollkontingentszeitraums vorzulegen.

(4)   Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben auf dem Echtheitszeugnis, der Berechtigungsbescheinigung und der Bescheinigung IMA 1 mit den von der Kommission erhaltenen Angaben übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist und keine gegenteiligen Anweisungen der Kommission vorliegen, erteilt die Lizenz erteilende Behörde unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags, dem ein Echtheitszeugnis, eine Berechtigungsbescheinigung oder eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt ist.

(5)   Je Echtheitszeugnis, Berechtigungsbescheinigung oder Bescheinigung IMA 1 kann nur eine Einfuhrlizenz erteilt werden.

(6)   Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt auf dem Echtheitszeugnis, der Berechtigungsbescheinigung oder der Bescheinigung IMA 1 sowie auf deren Kopie die Ausstellungsnummer der Lizenz und die Menge, für die das Dokument gilt. Die Menge ist in ganzen, nach den Regeln in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 auf das nächste Kilogramm gerundeten Einheiten anzugeben. Das Echtheitszeugnis, die Berechtigungsbescheinigung oder die Bescheinigung IMA 1 wird von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist.“

c)

Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Sobald das Ausfuhrland ein oder mehrere Echtheitszeugnisse bzw. eine oder mehrere Berechtigungsbescheinigungen oder Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt hat, informiert es die Kommission unverzüglich über die Ausstellung dieser Dokumente.“

d)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Kommission stellt den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Muster der zur Ausstellung der Echtheitszeugnisse oder der Berechtigungsbescheinigungen verwendeten Stempel der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland zur Verfügung. Die Namen und Unterschriften der Personen, die die Echtheitszeugnisse oder die Berechtigungsbescheinigungen unterzeichnen dürfen, die der Kommission von den Behörden der Ausfuhrländer übermittelt wurden, werden den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ebenfalls zur Verfügung gestellt. Der Zugang zur Datenbank des Managementsystems für Muster (Specimen Management System, SMS), die diese Informationen enthält, ist auf befugte Personen zu beschränken und wird den Mitgliedstaaten über ein gemäß den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtetes Informationssystem ermöglicht.“

14.

Die Anhänge I, VIII, IX, XIV und XVI werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31a

Zollkontingente für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schaf- und Ziegenfleisch mit Ursprung in Neuseeland mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897

(1)   Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897.

(2)   Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus.

(3)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang II Teil H zu erstellen.

(4)   Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt.

(5)   Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird.

(6)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

(7)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

(8)   Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Zollkontingentzeitraums gültig.

(9)   Die in Anhang V festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.“

2.

In Kapitel II wird folgender Abschnitt 9 angefügt:

ABSCHNITT 9

LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUF MILCHBASIS UND PROTEINREICHE MOLKE

Artikel 31b

Zollkontingent für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf Milchbasis und proteinreiche Molke mit Ursprung in Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.7903

(1)   Dieser Artikel gilt für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.7903.

(2)   Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zollkontingents eingeführt werden, setzt die Vorlage einer Berechtigungsbescheinigung voraus.

(3)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind nach dem Muster in Anhang II Teil H zu erstellen.

(4)   Die Berechtigungsbescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Union ausgefüllt.

(5)   Die Berechtigungsbescheinigungen werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von der ausstellenden Behörde zugeteilt wird.

(6)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von der für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.

(7)   Die Berechtigungsbescheinigungen sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.

(8)   Berechtigungsbescheinigungen sind bis zum Ende des anwendbaren Kontingentzeitraums gültig.“

3.

Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang V hinzugefügt.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

(1)   Im Zollkontingentszeitraum 2024 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4456, 09.4518, 09.4519 und 09.4520 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.

Im Zollkontingentszeitraum 2024 wird von der für das WTO-Zollkontingent für Käse mit der laufenden Nummer 09.4516 zu verwendenden Menge von 6 031 000 kg die kumulierte Menge abgezogen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2024 Lizenzen für WTO-Zollkontingente für Käse mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4515 erteilt wurden.

Im Zollkontingentszeitraum 2024 wird von der für das WTO-Zollkontingent für Butter mit der laufenden Nummer 09.4525 zu verwendenden Menge von 12 177 000 kg die kumulierte Menge abgezogen, für die zwischen dem 1. Januar und dem 30. April 2024 Lizenzen für WTO-Zollkontingente für Butter mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 erteilt wurden.

(2)   Die Lizenzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Zollkontingente 09.4182, 09.4195, 09.4454, 09.4514 und 09.4515 erteilt wurden, sind bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer gültig.

(3)   Im Zollkontingentszeitraum 2024 sind die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.7904, 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896, 09.7897, 09.7903 und 09.7905 zu verwendenden Mengen anteilige Mengen, die für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Ende dieses Kontingentzeitraums berechnet werden.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj?locale=de.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj?locale=de).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj?locale=de).

(4)  Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/244, 28.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/244/oj).


ANHANG I

Die Anhänge I, VIII, IX, XIV und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4505 wird die folgende Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456 eingefügt:

„09.4456

Rindfleisch

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein“

b)

Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182, 09.4195, 09.4514 und 09.4515 werden gestrichen.

c)

Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4229 wird die folgende Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4516 eingefügt:

„09.4516

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“

d)

Nach der Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4602 werden die folgenden Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519, 09.4520, 09.4523, 09.4524 und 09.4525 eingefügt:

„09.4518

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4519

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4520

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: vom Ausfuhrland ausgestellte Dokumente

Nein

Nein

 

Nein

09.4523

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4524

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein

09.4525

Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhr

EU: gleichzeitige Prüfung

Nein

Ja

 

Nein“

2.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4454 wird wie folgt geändert:

i)

Die Zeile „Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt“ erhält folgende Fassung:

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland“

ii)

Die Zeile „Kontingentzollsatz“ erhält folgende Fassung:

Kontingentszollsatz

7,5 %“

b)

Die folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4456 wird hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.4456

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, die unter neuseeländischen Weidewirtschaftsbedingungen aufgezogen wurden, d. h. ausgenommen gewerbliche Mastbetriebe

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

2024 Anteil von 3 333 000  kg

2025 4 286 000 kg

2026 5 238 000 kg

2027 6 190 000 kg

2028 7 143 000 kg

2029 8 095 000 kg

2030 9 048 000 kg

2031

und in den Folgejahren 10 000 000  kg

Schlachtkörperäquivalent

KN-Codes

0201 , 0202 , 0206 10 95 , 0206 29 91 , 0210 20 10 , 0210 20 90 , 0210 99 51 , 0210 99 59 , ex 1502 10 90 (nur Rindfleisch), ex 1502 90 90 (nur Rindfleisch) und 1602 50

Kontingentszollsatz

7,5 % für die KN-Codes 0201 , 0202 , 0206 10 95 , 0206 29 91 , 0210 20 10 , 0210 20 90 , 0210 99 51 , 0210 99 59 und 1602 50

3,2 % für die KN-Codes ex 1502 10 90 (nur Rindfleisch), ex 1502 90 90 (nur Rindfleisch)

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

12 EUR je 100 kg

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

‚Gefrorenes Fleisch‘ ist Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Union im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.

Die Teilstücke werden gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates etikettiert.

Die in Teil C des Anhangs XVI dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4456 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

Gemäß Artikel 46a dieser Verordnung“

3.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 werden durch die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525 ersetzt:

Laufende Nummer

09.4523

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Butter

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

2024 und in den Folgejahren 21 000 000  kg

KN-Codes

0405 10

Kontingentszollsatz

2024 20 % des MBZ

2025 15 % des MBZ

2026 13,33 % des MBZ

2027 11,64 % des MBZ

2028 9,98 % des MBZ

2029 8,32 % des MBZ

2030 6,66 % des MBZ

2031

und in den Folgejahren 5 % des MBZ

Nachweis für den Handel

Ja. 100 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 50, 53 und 54 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.4524

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Butter

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

2024 und in den Folgejahren 14 000 000  kg

KN-Codes

0405 10

Kontingentszollsatz

30 % des MBZ

Nachweis für den Handel

Ja. 100 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 50, 53 und 54 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.4525

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Butter

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

2024 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178

2025 und in den Folgejahren 12 177 000  kg

KN-Codes

0405 10

Kontingentszollsatz

70 EUR/100 kg Eigengewicht

Nachweis für den Handel

Ja. 100 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 50, 53 und 54 dieser Verordnung“

b)

Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4515 werden durch die folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4516 ersetzt:

Laufende Nummer

09.4516

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Käse und Quark/Topfen

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Nein

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Bescheinigung IMA 1 nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

2024 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1178

2025 und in den Folgejahren 6 031 000  kg

KN-Codes

0406

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Ja. 25 Tonnen

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

35 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 49, 53 und 54 dieser Verordnung“

c)

Die folgenden Tabellen für das Zollkontingent mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520 werden hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.4518

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Milch- und Rahmpulver

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

2024 Anteil von 5 000 000  kg

2025 6 428 000 kg

2026 7 857 000 kg

2027 9 286 000 kg

2028 10 714 000 kg

2029 12 143 000 kg

2030 13 571 000 kg

2031

und in den Folgejahren 15 000 000  kg

KN-Codes

0402 10 , 0402 21 , 0402 29

Kontingentszollsatz

20 % des MBZ

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Berechtigungsbescheinigung anzugeben.

In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk ‚nur in Verbindung mit der am ………………. ausgestellten Berechtigungsbescheinigung Nr. ……… gültig‘ einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 51 und 72 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.4519

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

2024 Anteil von 5 000 000  kg

2025 6 428 000 kg

2026 7 857 000 kg

2027 9 286 000 kg

2028 10 714 000 kg

2029 12 143 000 kg

2030 13 571 000 kg

2031

und in den Folgejahren 15 000 000  kg

KN-Codes

0405 10 , 0405 20 , 0405 90

Kontingentszollsatz

2024 20 % des MBZ

2025 15 % des MBZ

2026 13,33 % des MBZ

2027 11,64 % des MBZ

2028 9,98 % des MBZ

2029 8,32 % des MBZ

2030 6,66 % des MBZ

2031

und in den Folgejahren 5 % des MBZ

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Berechtigungsbescheinigung anzugeben.

In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk ‚nur in Verbindung mit der am … ausgestellten Berechtigungsbescheinigung Nr. … gültig‘ einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 51 und 72 dieser Verordnung


Laufende Nummer

09.4520

Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Nein

Lizenzanträge

Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung

Beschreibung des Erzeugnisses

Käse und Quark/Topfen

Ursprung

Neuseeland

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde

Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Berechtigungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung

Menge in kg

2024 Anteil von 8 333 000  kg

2025 10 714 000 kg

2026 13 095 000 kg

2027 15 467 000 kg

2028 17 857 000 kg

2029 20 238 000 kg

2030 22 619 000 kg

2031

und in den Folgejahren 25 000 000  kg

KN-Codes

Ab 2024 bis einschließlich 2030: 0406 10 , 0406 20 , 0406 30 , 0406 40 und 0406 90

Ab 2031: 0406 10 , 0406 20 und 0406 90

Kontingentszollsatz

0 EUR

Nachweis für den Handel

Nein

Sicherheit für die Einfuhrlizenz

10 EUR je 100 kg Eigengewicht

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist das Ursprungsland anzugeben; in diesem Feld ist ‚Ja‘ anzukreuzen.

In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags sind die Nummer und das Ausstellungsdatum der Berechtigungsbescheinigung anzugeben.

In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist der Vermerk ‚nur in Verbindung mit der am ………………. ausgestellten Berechtigungsbescheinigung Nr. ……… gültig‘ einzutragen.

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung

Übertragbarkeit der Lizenzen

Ja

Referenzmenge

Nein

Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank

Nein

Besondere Bedingungen

Gemäß den Artikeln 51 und 72 dieser Verordnung“

4.

Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 5 Teil A wird wie folgt geändert:

i)

Die Überschrift von Buchstabe A1 erhält folgende Fassung:

„A1 —

MUSTER DER BESCHEINIGUNG IMA 1 FÜR ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4516, 09.4521 UND 09.4522

ii)

Buchstabe A2 wird wie folgt geändert:

Der Titel erhält folgende Fassung:

„A2 —

MUSTER DER BESCHEINIGUNG IMA 1 FÜR ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4523, 09.4524 UND 09.4525

Im Muster der Bescheinigung IMA 1 erhält das Feld „BESCHEINIGUNG“ folgende Fassung:

„BESCHEINIGUNG

für die Einreihung bestimmter neuseeländischer Butter im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525“

iii)

Buchstabe A3 wird wie folgt geändert:

Der Titel erhält folgende Fassung:

„A3 —

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER BESCHEINIGUNGEN IMA 1, DIE FÜR DIE ZOLLKONTINGENTE MIT DEN LAUFENDEN NUMMERN 09.4523, 09.4524 UND 09.4525 AUSGESTELLT WURDEN

Die „Begriffsbestimmungen“ werden wie folgt geändert:

aa)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚Hersteller‘: eine einzelne Produktionsanlage oder ein einzelner Betrieb, in der bzw. dem Butter für die Ausfuhr in die Union im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525 hergestellt wird;“

ab)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚Partie‘: eine Buttermenge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, die den zuständigen Zollbehörden zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4523, 09.4524 und 09.4525 vorgelegt worden ist;“

b)

Die folgenden Abschnitte XIV.6 und XIV.7 werden angefügt:

„XIV.6   MUSTER DER BERECHTIGUNGSBESCHEINIGUNG FÜR RINDFLEISCH MIT URSPRUNG IN NEUSEELAND

Muster einer Berechtigungsbescheinigung für Zollkontingente mit der laufenden Nummer 09.4456

Image 1

Stelle, die Berechtigungsbescheinigungen ausstellt:

New Zealand Meat Board

P.O. BOX 121

WELLINGTON, NZ

www.nzmeatboard.org

Tel. +64 4 473 9150

XIV.7   MUSTER DER BERECHTIGUNGSBESCHEINIGUNG FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN NEUSEELAND

Muster der Berechtigungsbescheinigung für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4518, 09.4519 und 09.4520

Image 2

Stelle, die Berechtigungsbescheinigungen ausstellt:

New Zealand Ministry for Primary Industries

Pastoral House

25 The Terrace

PO Box 2526

Wellington 6140, NZ

Tel. +64 4 830 1574

www.mpi.govt.nz

5.

Anhang XVI wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

 

Umrechnungsfaktoren gemäß den Artikeln 46, 46a, 66 und 68

b)

Folgender Teil C wird angefügt:

Teil C

Umrechnungsfaktoren für im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland eröffnete Rindfleischquoten

Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit der laufenden Nummer 09.4456 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

KN-Codes

Umrechnungsfaktor

0201 10 00

100  %

0201 20 20

100  %

0201 20 30

100  %

0201 20 50

100  %

0201 20 90

100  %

0201 30 00

130  %

0202 10 00

100  %

0202 20 10

100  %

0202 20 30

100  %

0202 20 50

100  %

0202 20 90

100  %

0202 30 10

130  %

0202 30 50

130  %

0202 30 90

130  %

0206 10 95

100  %

0206 29 91

100  %

0210 20 10

100  %

0210 20 90

135  %

0210 99 51

100  %

0210 99 59

100  %

ex 1502 10 90 (nur Rindfleisch)

100  %

ex 1502 90 90 (nur Rindfleisch)

100  %

1602 50 10

100  %

1602 50 31

100  %

1602 50 95

100  %“


ANHANG II

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Im Abschnitt unter der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor und im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse“ wird die folgende Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.7904 angefügt:

Laufende Nummer

09.7904

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Warenbezeichnung und KN-Codes

Zuckermais

0710 40 00

2005 80

TARIC-Codes

Ursprung

Neuseeland

Menge

2024 Anteil von 800 000  kg

2025 und in den Folgejahren 800 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Antrag auf Präferenzbehandlung nach Kapitel 3 Artikel 3.16 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

b)

Im Abschnitt unter der Überschrift „Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor“ werden die folgenden Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898 und 09.7899 angefügt; ferner werden 09.7902, 09.7896 und 09.7897 hinzugefügt:

Laufende Nummer

09.7901 (Umrechnungsfaktor 100 %)

09.7898 (Umrechnungsfaktor 167 %)

09.7899 (Umrechnungsfaktor 181 %)

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Warenbezeichnung und KN-Codes

Frisches/Gekühltes Schaf- und Ziegenfleisch

0204 10 00

0204 21 00

0204 22 10

0204 22 30

0204 22 50

0204 22 90

0204 23 00

0204 50 11

0204 50 13

0204 50 15

0204 50 19

0204 50 31

0204 50 39

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; Genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen, von Schafen oder Ziegen

ex 0210 99 21

ex 0210 99 29

TARIC-Codes

0210992190

0210992990

Ursprung

Neuseeland

Menge

2024 Anteil von 4 433 000  kg

2025 5 911 000 kg

2026 7 389 000 kg

2027 8 867 000 kg

2028 10 344 000 kg

2029 11 822 000 kg

2030

und in den Folgejahren 13 300 000  kg

Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Berechtigungsbescheinigung

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Die in Anhang V dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898 und 09.7899 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.


Laufende Nummer

09.7902 (Umrechnungsfaktor 100 %)

09.7896 (Umrechnungsfaktor 167 %)

09.7897 (Umrechnungsfaktor 181 %)

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Warenbezeichnung und KN-Codes

Fleisch von Schafen oder Ziegen, gefroren:

0204 30 00

0204 41 00

0204 42 10

0204 42 30

0204 42 50

0204 42 90

0204 43 10

0204 43 90

0204 50 51

0204 50 53

0204 50 55

0204 50 59

0204 50 71

0204 50 79

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; Genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen, von Schafen oder Ziegen:

ex 0210 99 21

ex 0210 99 29

TARIC-Codes

0210992110

0210992910

Ursprung

Neuseeland

Menge

2024 Anteil von 8 233 000  kg

2025 10 978 000 kg

2026 13 722 000 kg

2027 16 467 000 kg

2028 19 211 000 kg

2029 21 956 000 kg

2030

und in den Folgejahren 24 700 000  kg

Schlachtkörperäquivalent

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Berechtigungsbescheinigung

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Die in Anhang V dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit den laufenden Nummern 09.7902, 09.7896 und 09.7897 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.“

c)

Folgende Abschnitte werden angefügt:

Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse und im Sektor der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse

Laufende Nummer

09.7903

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Warenbezeichnung und KN-Codes

Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse auf Milchbasis und proteinreiche Molke:

0404 10 12

0404 10 14

0404 10 16

0404 90 21

0404 90 23

0404 90 29

0404 90 81

0404 90 83

0404 90 89

1806 20 70

1901 90 99

2106 90 92

2106 90 98

3502 20 91

3502 20 99

TARIC-Codes

Ursprung

Neuseeland

Menge

2024 Anteil von 1 167 000  kg

2025 1 556 000 kg

2026 1 945 000 kg

2027 2 334 000 kg

2028 2 722 000 kg

2029 3 111 000 kg

2030

und in den Folgejahren 3 500 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Berechtigungsbescheinigung

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt

Zollkontingente im Sektor Ethylalkohol landwirtschaftlichen oder nicht landwirtschaftlichen Ursprungs

Laufende Nummer

09.7905

Spezifische Rechtsgrundlage

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Warenbezeichnung und KN-Codes

Ethanol

2207 10 00

2207 20 00

2208 90 99

TARIC-Codes

Ursprung

Neuseeland

Menge

2024 Anteil von 4 000 000  kg

2025 und in den Folgejahren 4 000 000  kg

Zollkontingentszeitraum

1. Januar bis 31. Dezember

Zollkontingentsteilzeiträume

Entfällt

Ursprungsnachweis

Antrag auf Präferenzbehandlung nach Kapitel 3 Artikel 3.16 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland

Kontingentszollsatz

0 EUR

Gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1987 zu leistende Sicherheit

Entfällt

Besondere Bedingungen

Entfällt“

2.

In Anhang II werden die folgenden Buchstaben H und I angefügt:

„H.

Muster der Berechtigungsbescheinigung für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897

Image 3

Stelle, die Berechtigungsbescheinigungen ausstellt:

New Zealand Meat Board

P.O. BOX 121

WELLINGTON, NZ

www.nzmeatboard.org

Tel. +64 4 473 9150

I.

Muster einer Berechtigungsbescheinigung für Zollkontingente mit der laufenden Nummer 09.7903

Image 4

Stelle, die Berechtigungsbescheinigungen ausstellt:

New Zealand Ministry for Primary Industries

Pastoral House

25 The Terrace

PO Box 2526

Wellington 6140, NZ

Tel. +64 4 830 1574

www.mpi.govt.nz


ANHANG III

Der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird der folgende Anhang V angefügt:

„ANHANG V

Umrechnungsfaktoren für im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland eröffnete Schaf- und Ziegenfleischquoten

Die folgenden Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um bei den Erzeugnissen mit den laufenden Nummern 09.7901, 09.7898, 09.7899, 09.7902, 09.7896 und 09.7897 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.

KN-/TARIC-Codes

Umrechnungsfaktor

0204 10 00

100  %

0204 21 00

100  %

0204 22 10

100  %

0204 22 30

100  %

0204 22 50

100  %

0204 22 90

100  %

0204230011

167  %

0204230019

181  %

0204230091

167  %

0204230099

181  %

0204 50 11

100  %

0204 50 13

100  %

0204 50 15

100  %

0204 50 19

100  %

0204 50 31

100  %

0204 50 39

167  % (Zicklein) 181  % (andere)

ex 0210 99 21 (frisch/gekühlt)

100  %

ex 0210 99 29 (frisch/gekühlt)

167  %

0204 30 00

100  %

0204 41 00

100  %

0204 42 10

100  %

0204 42 30

100  %

0204 42 50

100  %

0204 42 90

100  %

0204 43 10

167  %

0204 43 90

181  %

0204 50 51

100  %

0204 50 53

100  %

0204 50 55

100  %

0204 50 59

100  %

0204 50 71

100  %

0204 50 79

167  % (Zicklein) 181  % (andere)

ex 0210 99 21 (gefroren)

100  %

ex 0210 99 29 (gefroren)

167  %


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1178/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)