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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1167

19.4.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1167 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. April 2024

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1324 hinsichtlich der Fortsetzung der Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) im Rahmen von Horizont Europa

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Beteiligung der Union an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum („PRIMA“) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Horizont 2020) für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2028 verabschiedet.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1324 werden die letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des PRIMA-Jahresarbeitsprogramms im Jahr 2024 veröffentlicht, und alle indirekten Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation (FuI) werden bis 2028 abgeschlossen sein.

(3)

Die an der PRIMA teilnehmenden Mitgliedstaaten haben ihre Absicht erklärt, ihre gemeinsame Initiative über das Jahr 2024 hinaus fortzusetzen, und haben die Union um weitere Beteiligung in demselben institutionellen Rahmen des Artikels 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht.

(4)

Die PRIMA ist ein erfolgreiches Instrument zur Förderung von Forschung und Innovation, insbesondere im Hinblick auf die FuI-Systeme der teilnehmenden Länder, die für die Interessen der Union von strategischer Bedeutung sind. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2021 mit dem Titel „Der globale Ansatz für Forschung und Innovation — Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer sich verändernden Welt“ und der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters vom 1. Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ hat sich die Kommission verpflichtet, die Führungsrolle der Union bei der Unterstützung multilateraler FuI-Partnerschaften zu stärken, um neue Lösungen für Herausforderungen auf den Gebieten Umwelt, Digitalisierung, Gesundheit, Gesellschaft und Innovation zu schaffen, und hat festgestellt, dass dringend nachhaltig und hochwertig konzipierte Projekte benötigt werden, die so durchgeführt werden, dass ein hohes Maß an Transparenz und hohe Standards sichergestellt werden.

(5)

In ihrer Mitteilung vom 7. Juni 2016 über einen neuen Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda, die für den derzeitigen Kontext im Umfeld der PRIMA weiterhin von Bedeutung ist, hob die Kommission hervor, dass es erforderlich ist, die grundlegenden Ursachen der Migration mithilfe aller Politikbereiche, einschließlich FuI, mittels eines neuen Modells der Zusammenarbeit anzugehen, bei dem private Investoren einbezogen werden und ein Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und nachhaltige Infrastruktur gelegt wird. Insbesondere Wissenschaft und Technologie spielen in der geopolitischen Landschaft eine immer wichtigere Rolle und können diplomatische Bemühungen in vielerlei Hinsicht unterstützen, auch bei der Förderung und Verteidigung europäischer Werte wie akademische Freiheit, Forschungsethik, Integrität und Gleichstellung der Geschlechter. Die PRIMA dient als regionales Modell für die Wissenschaftsdiplomatie, und mit ihr werden die Beziehungen zu nicht teilnehmenden Ländern im Mittelmeerraum gefördert.

(6)

Der thematische Anwendungsbereich der PRIMA, nämlich die Unterstützung der Agrar- und Lebensmittelsysteme und der integrierten Wasserversorgung und Wasserbewirtschaftung im Mittelmeerraum, gewinnt zunehmend an Aktualität. Untersuchungen zeigen, dass Wasserknappheit ein wichtiger Faktor für den Anstieg der weltweiten Migration ist. Der Klimawandel und die damit verbundenen Naturkatastrophen haben verheerende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Erzeugung. Dem Beitrag der Arbeitsgruppe II zum sechsten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses der Vereinten Nationen für Klimaänderungen zufolge dürften die Ökosysteme im Mittelmeerraum darüber hinaus zu den am stärksten von den Folgen des Klimawandels betroffenen Ökosystemen gehören. Die PRIMA trägt dazu bei, den Mittelmeerraum dabei zu unterstützen, bei klimaresistenten Lösungen eine Führungsrolle zu übernehmen. Präventions- und Anpassungsmaßnahmen wie Entsalzungstechnologien und Pflanzentoleranz, sind für die Bewältigung des Klimawandels von entscheidender Bedeutung.

(7)

Über die PRIMA sollten aktiv Synergieeffekte und Komplementaritäten mit anderen regionalen, europäischen und internationalen Partnerschaften und anderen kooperativen FuI-Programmen und mit den entsprechenden Zielen und Tätigkeiten angestrebt und gefördert werden.

(8)

Im Bericht der Kommission vom 31. Mai 2023 an das Europäische Parlament und den Rat über ihre Zwischenbewertung der PRIMA (im Folgenden „Zwischenbewertung der Kommission“) wurde festgestellt, dass die teilnehmenden Länder des südlichen Mittelmeerraums bis März 2022 28 % der gesamten im Rahmen der PRIMA bereitgestellten Mittel erhalten hatten. Es ist dringend erforderlich, mit der PRIMA eine Reihe von FuI-Tätigkeiten zu unterstützen, um den Aufbau längerfristiger Gemeinschaften zu fördern und die Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden Ländern des südlichen Mittelmeerraums und deren Beteiligungsquote zu erhöhen.

(9)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2017/1324 wurde die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA-IS) im Jahr 2017 als spezielle Stelle eingerichtet, die für die direkte Verwaltung des Finanzbeitrags der Union zur PRIMA zuständig ist. Die PRIMA-IS wurde in Barcelona eingerichtet und sorgte mit Unterstützung ihres Sekretariats und ihrer Leitungsgremien für eine reibungslose, effiziente und transparente Umsetzung der PRIMA.

(10)

Da die ursprünglichen Gründe und Ziele der PRIMA nach wie vor gültig sind, insbesondere vor dem Hintergrund des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der die bereits anfälligen Agrarmärkte im südlichen Mittelmeerraum weiter destabilisiert hat, weshalb der Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen für die Gesellschaften im Mittelmeerraum noch vordringlicher wird, und da die Zwischenbewertung der Kommission zu dem Schluss kam, dass die PRIMA ein erfolgreiches Instrument mit einem Mehrwert für die Union ist, sollte die Union weiterhin finanzielle Unterstützung leisten, damit die PRIMA bis 2027 FuI-Maßnahmen im Rahmen desselben thematischen Bereichs finanzieren kann, und die PRIMA mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) der Union und mit den an den MFR angepassten Programmplanungszyklen der FuI-Programme in Einklang bringen. Darüber hinaus sollte die Gesamtlaufzeit der PRIMA bis 2031 verlängert werden, um die vollständige Durchführung der geförderten FuI-Maßnahmen zu ermöglichen.

(11)

Die Ambitionen und Ressourcen der PRIMA, die sie zu einem wesentlichen Instrument der internationalen Zusammenarbeit und Wissenschaftsdiplomatie im Mittelmeerraum machen, sollten beibehalten werden. Künftige Überarbeitungen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der PRIMA sollten die mögliche Ausweitung des Umfangs der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2017/1324 festgelegten Ziele, auch im Bereich energie- und klimabezogener FuI, abdecken und den Auswirkungen neuer Portfolios auf andere Primärressourcen, insbesondere Wasser, Land und Landwirtschaft, Rechnung tragen. Durch eine mögliche Ausweitung des Umfangs dieser Ziele würden Möglichkeiten zur Entwicklung von FuI-Bereichen entstehen, die im Rahmen der PRIMA derzeit nicht behandelt werden, und es würden Anwendungen in einer Reihe von Branchen gefördert. Insbesondere könnte ein neuer Nexus-Ansatz zu Wasser, Energie und Lebensmitteln den Entscheidungsträgern helfen, komplexe Energiesysteme zu verstehen, während die Ressourcenplanung mit fundiertem technischem Fachwissen und einer soliden Governance untermauert werden könnte.

(12)

Die weitere finanzielle Unterstützung der Union für die PRIMA sollte aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (5) aufgestellte spezifische Programm zur Umsetzung von „Horizont Europa“, konkret aus Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und dem einschlägigen thematischen Cluster vi „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“, erfolgen.

(13)

Die Zwischenbewertung der Kommission ergab, dass die geringen Erfolgsquoten der Antragsteller potenzielle Antragsteller in Zukunft abschrecken könnten. Die PRIMA-IS und die an der PRIMA teilnehmenden Länder (im Folgenden „teilnehmende Länder“) müssen zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um ihre Tätigkeiten effizienter zu gestalten, und hierzu die Komplexität aufgrund verschiedener nationaler Finanzierungsprogramme und die Zeit bei der Gewährung von Finanzhilfen verringern sowie den Zugang zu Finanzhilfen für FuI verbessern.

(14)

Die PRIMA wird im Rahmen von Horizont 2020 finanziert. Damit die PRIMA ab 2025 weitergeführt werden kann, sollte sie gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (Horizont Europa) finanziert und betrieben werden. Daher sollte der Beschluss (EU) 2017/1324 an die Verordnung (EU) 2021/695 und die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angepasst werden.

(15)

Der Beschluss (EU) 2017/1324 sollte mit den Zielen und den FuI-Prioritäten von „Horizont Europa“ sowie mit den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen gemäß Artikel 10 und Anhängen III und VI der Verordnung (EU) 2021/695 im Einklang stehen. Daher ist es erforderlich, dass sich mindestens 40 % der Mitgliedstaaten an der verlängerten PRIMA beteiligen. Darüber hinaus sollte die PRIMA in einem der prioritären Bereiche für institutionalisierte europäische Partnerschaften tätig sein, und alle teilnehmenden Länder sollten ihr langfristiges finanzielles Engagement zum Ausdruck bringen. Diese Bedingungen sind bereits erfüllt, da die derzeitige Beteiligungsquote der Mitgliedstaaten 41 % beträgt, die PRIMA in den prioritären Bereich Partnerschaftsbereich 5 „Nachhaltige, inklusive und kreislauforientierte biobasierte Lösungen“ von Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/695 fällt und die teilnehmenden Länder ihr langfristiges finanzielles Engagement für die PRIMA erklärt haben.

(16)

Die PRIMA sollte auf einfache, anpassungsfähige, offene und transparente Weise durchgeführt werden. Die PRIMA-IS sollte gezielte Anstrengungen unternehmen, um den Dialog mit der Gesellschaft zu stärken, eine aktive Beteiligung zu fördern und sicherzustellen, dass die breite Öffentlichkeit ausreichend und rechtzeitig über ihre Aktivitäten informiert wird. Zu diesem Zweck muss die PRIMA-IS ihre Kommunikationsstrategie stärken, um den Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Forschungsergebnissen zu erleichtern, und dabei akademische, wissenschaftliche und wissensbasierte Netze, Sozial- und Wirtschaftspartner, die Medien, KMU aus der Industrie und andere Interessenträger einbeziehen.

(17)

Der Finanzbeitrag der Union zur PRIMA sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Länder zu einem Finanzbeitrag mindestens in Höhe des Finanzbeitrags der Union geknüpft werden. Aus diesem Grund sollte die Einhaltung der förmlichen finanziellen Verpflichtungen von der PRIMA-IS regelmäßig genau überwacht werden.

(18)

Um die Ziele der PRIMA zu erreichen, sollte der Gesamtbeitrag der teilnehmenden Länder mindestens so hoch sein wie der Finanzbeitrag der Union. Die teilnehmenden Länder sollten daher ihren Beitrag an denjenigen der Union im Rahmen von „Horizont Europa“ gemäß dem in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 dargelegten Grundsatz anpassen. Um sicherzustellen, dass dieser Grundsatz ordnungsgemäß eingehalten wird, sollten nur Beiträge der teilnehmenden Länder berücksichtigt werden, die nach dem 31. Dezember 2024 geleistet werden.

(19)

Um ihr fortgesetztes Engagement für die Ziele der PRIMA, die im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden, und für ihre neuen Verpflichtungen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/695 und (EU, Euratom) 2018/1046 zu gewährleisten, sollten Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko die neuen Bedingungen, die sich aus diesem Beschluss ergeben, förmlich annehmen, indem sie mit der Union Abkommen in Form eines Briefwechsels schließen, die die mit ihnen geschlossenen bestehenden internationalen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ändern und ergänzen. Dies sollte ohne Einfluss auf ihre Teilnahme an PRIMA-Tätigkeiten bleiben, die im Rahmen von Horizont 2020 finanziert werden.

(20)

Der finanzielle Gesamtbeitrag der Union zur PRIMA sollte als Höchstbetrag festgelegt werden. Es sollte möglich sein, dass gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 der Finanzbeitrag der Union zur PRIMA aus „Horizont Europa“ um solche Beiträge von mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittländern erhöht wird. Voraussetzung dafür sollte sein, dass der Finanzbeitrag der teilnehmenden Länder mindestens dem Gesamtbetrag, um den der Beitrag der Union erhöht wird, entspricht.

(21)

Unter Berücksichtigung der Ziele der PRIMA sollten Einrichtungen mit Sitz in Drittländern, die nicht zu den teilnehmenden Ländern gehören, berechtigt sein, eine Finanzierung für bestimmte im PRIMA-Jahresarbeitsprogramm vorgesehene Aufforderungsthemen zu beantragen. Es sollten alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Maßnahmen, getroffen werden, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen. Zu diesem Zweck sollten Abkommen über Wissenschaft und Technologie mit Drittländern geschlossen werden, in denen solche Einrichtungen ansässig sind.

(22)

Während Ex-post-Kontrollen von Ausgaben für indirekte Maßnahmen, die im Rahmen von Horizont 2020 finanziert werden, weiterhin im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durchgeführt werden sollten, sollten im Rahmen von „Horizont Europa“ finanzierte indirekte Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 geprüft werden.

(23)

„Horizont Europa“ legt einen stärkeren Schwerpunkt auf den Zugang der Kommission zu den Ergebnissen und anderen maßnahmenbezogenen Informationen zum Zweck der Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik oder bestimmter Programme der Union im Falle von institutionalisierten europäischen Partnerschaften. Daher sollte die PRIMA-IS sicherstellen, dass die Kommission Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen hat, einschließlich der Beiträge und Ergebnisse der an indirekten Maßnahmen beteiligten Begünstigten. Zur Wahrung ihrer Interessen sollten die teilnehmenden Länder auch Zugang zu Informationen über Vorschläge haben, die Antragsteller mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet betreffen. Diese Zugangsrechte sollten den geltenden Vertraulichkeitsregeln unterliegen.

(24)

Die Kommission sollte regelmäßig die Erfüllung der von den teilnehmenden Ländern eingegangenen Verpflichtungen bewerten, kann im Anschluss an solche Bewertungen, soweit erforderlich, die teilnehmenden Länder und die PRIMA-IS einbeziehen, und sollte die Möglichkeit haben, angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

(25)

Die Verlängerung der PRIMA erfordert die Überwachung und Evaluierung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von „Horizont Europa“. Die Kommission sollte bis spätestens 31. Dezember 2025 eine Zwischenbewertung der PRIMA und bis spätestens 31. Dezember 2031 eine Abschlussbewertung durchführen. Diese Bewertungen sollten in die allgemeine Zwischen- und Abschlussbewertung von „Horizont Europa“ einfließen. Bei den Bewertungen sollten die Qualität und Effizienz der PRIMA und die Fortschritte bei der Verwirklichung ihrer Ziele während ihres gesamten Lebenszyklus, auch unter Einbeziehung ihrer Durchführung im Rahmen von Horizont 2020 und „Horizont Europa“, beurteilt werden. Die Kommission sollte die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen veröffentlichen und verbreiten. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 sollte die PRIMA ein klares Lebenszykluskonzept verfolgen, zeitlich befristet bestehen und die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm „Horizont Europa“ beinhalten.

(26)

Der Beschluss (EU) 2017/1324 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (EU) 2017/1324 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Teilnahme an der PRIMA

(1)   Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen und nach Mitteilung ihrer Beteiligung an den Tätigkeiten der PRIMA durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (im Folgenden ‚PRIMA‘), einer institutionellen europäischen Partnerschaft gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1)(‚Horizont Europa‘) von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Tunesien, der Türkei und Zypern (im Folgenden ‚teilnehmende Länder‘).

(2)   Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Marokko sind weiterhin teilnehmende Länder für die Zwecke der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a finanzierten PRIMA-Tätigkeiten. Für die Zwecke ihrer Beteiligung an den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b finanzierten PRIMA-Tätigkeiten gelten sie nur dann als teilnehmende Länder, wenn sie ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung und Ergänzung der bestehenden internationalen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Union schließen, in dem die neuen Bedingungen für ihre Beteiligung an der PRIMA festgelegt sind.

(3)   Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer außer den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Ländern können an der PRIMA teilnehmen, wenn sie die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen und insbesondere Artikel 11 Absatz 5 einhalten. Sie unterzeichnen eine Verpflichtungserklärung, in der sie die Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA im Rahmen von Horizont 2020 bzw. ‚Horizont Europa‘ bestätigen.

Mitgliedstaaten und mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierte Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.

(4)   Drittländer, die nicht mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziiert sind und nicht unter den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Ländern sind, können an der PRIMA teilnehmen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie erfüllen die Bedingung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c und halten insbesondere Artikel 11 Absatz 5 ein;

b)

die PRIMA-Durchführungsstelle (PRIMA implementation structure, im Folgenden ‚PRIMA-IS‘) billigt ihre Teilnahme an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz dieser Teilnahme im Hinblick auf die Verwirklichung der PRIMA-Ziele, und

c)

sie schließen mit der Union eine völkerrechtliche Übereinkunft über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit über die Modalitäten und Bedingungen für ihre Teilnahme an der PRIMA.

Drittländer, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmendes Land betrachtet.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).“ "

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die PRIMA trägt zur Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Verordnung (EU) 2021/695, insbesondere des Artikels 3, bei und dient den allgemeinen Zielen, Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen, Wissen zu fördern und gemeinsame innovative Lösungen für nachhaltige Agrar- und Lebensmittelsysteme und eine integrierte Wasserversorgung und -bewirtschaftung im Mittelmeerbereich auszuarbeiten, um die Klimaresilienz, Wirksamkeit, Kosteneffizienz sowie ökologische und gesellschaftliche Nachhaltigkeit von deren Bewirtschaftung und Bereitstellung zu verbessern und ihren Beitrag zu vorgelagerten Lösungen für Probleme in den Bereichen Wasserknappheit, Ernährungssicherheit, Ernährung, Gesundheit, Wohlbefinden und Migration zu stärken.“

3.

In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Der Finanzbeitrag der Union zur PRIMA, einschließlich EWR-Mittel, entspricht den Beiträgen der teilnehmenden Länder. Der Finanzbeitrag der Union beläuft sich auf bis zu 325 000 000 EUR und verteilt sich wie folgt:

a)

bis zu 220 000 000 EUR aus Horizont 2020;

b)

bis zu 105 000 000 EUR aus ‚Horizont Europa‘.

Der Finanzbeitrag der Union aus ‚Horizont Europa‘ kann um Beiträge von mit ‚Horizont Europa‘ assoziierten Drittstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 erhöht werden, sofern der Gesamterhöhung des Finanzbeitrags der Union mindestens der Beitrag der in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten teilnehmenden Länder gegenübersteht.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des durch den Beschluss 2013/743/EU des Rates geschaffenen spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020, insbesondere Teil II ‚Führende Rolle der Industrie‘ und Teil III ‚Gesellschaftliche Herausforderungen‘, im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/695 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2)zugewiesen sind.

(2a)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die einschlägigen Teile des mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (*3) aufgestellten spezifischen Programms zur Durchführung von ‚Horizont Europa‘ bereitgestellt werden, konkret aus der Säule II ‚Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas‘, Cluster vi ‚Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt‘, im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(*2)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)."

(*3)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von ‚Horizont Europa‘, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).“ "

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben b, c und d folgende Fassung:

„b)

Benennung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 als PRIMA-IS durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten Organisationen, die für die effiziente Umsetzung der PRIMA, für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union und gegebenenfalls des Beitrags der teilnehmenden Länder verantwortlich ist und sicherstellt, dass alle zur Erreichung der Ziele der PRIMA erforderlichen Maßnahmen getroffen werden;

c)

Zusage der teilnehmenden Länder, zur Finanzierung der PRIMA mit einem angemessenen Anteil der für die Ziele der PRIMA relevanten nationalen Ressourcen beizutragen, der mindestens dem Unionsbeitrag entspricht;

d)

Nachweis der PRIMA-IS, dass sie zur Umsetzung der PRIMA, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des in Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 62 und 154 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der Lage ist.“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch die PRIMA-IS;“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   „Die Kommission bewertet fortlaufend die Erfüllung der von den teilnehmenden Ländern gemachten Zusagen und kann im Anschluss an diese Bewertung soweit erforderlich die teilnehmenden Länder und die PRIMA-IS einbeziehen und geeignete Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 9 genannten, ergreifen.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die teilnehmenden Länder leisten Finanzbeiträge oder Sachleistungen in Höhe von mindestens 325 000 000 EUR vom 7. August 2017 bis zum 31. Dezember 2031 oder veranlassen ihre nationalen Fördereinrichtungen, diese zu leisten.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Beiträge der teilnehmenden Länder gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden nach Annahme des Jahresarbeitsprogramms geleistet. Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem Bezugsjahr gemäß Artikel 6 Absatz 2 angenommen, so können die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, Beiträge enthalten, die ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres geleistet wurden. Die Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels, die als Beiträge teilnehmender Länder gelten und im ersten Jahresarbeitsprogramm enthalten sind, können jedoch Beiträge enthalten, die nach dem 7. August 2017 geleistet wurden.“

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Tätigkeiten und Durchführung der PRIMA

(1)   Die PRIMA unterstützt ein breites Spektrum von Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Jahresarbeitsprogramm der PRIMA beschrieben sind, durch

a)

indirekte Maßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) 2021/695, die durch die PRIMA-IS gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses im Anschluss an transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch die PRIMA-IS insbesondere mittels Finanzhilfen gefördert werden, darunter

i)

Maßnahmen in den Bereichen Forschung und Innovation sowie Innovationsmaßnahmen;

ii)

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Schwerpunkt auf der Verbreitung und auf der Verbesserung der Bekanntheit zur Förderung der PRIMA und der Maximierung ihrer Wirkung;

b)

von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 finanzierte Tätigkeiten, die zu den Zielen der PRIMA beitragen oder direkt mit der Umsetzung der Ergebnisse von Projekten im Rahmen der PRIMA verbunden sind und die Folgendes umfassen:

i)

Tätigkeiten, die über transnationale offene, transparente und wettbewerbliche Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die die PRIMA-IS organisiert, ausgewählt und von den nationalen Fördereinrichtungen im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder verwaltet werden, wobei finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen geleistet wird;

ii)

Tätigkeiten im Rahmen der nationalen Programme der teilnehmenden Länder, einschließlich transnationaler Projekte.

(2)   Die PRIMA wird auf der Grundlage von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt, in denen die Tätigkeiten erfasst sind, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres (im Folgenden „Bezugsjahr“) durchgeführt werden sollen. Die PRIMA-IS nimmt die Jahresarbeitsprogramme nach Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. März des Bezugsjahres an. Bei der Annahme der Jahresarbeitsprogramme handeln die PRIMA-IS und die Kommission unverzüglich. Die PRIMA-IS macht die Jahresarbeitsprogramme öffentlich zugänglich.

(3)   Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen nur im Bezugsjahr und erst nach der Annahme des Jahresarbeitsprogramms aufgenommen werden.

(4)   Wird das Jahresarbeitsprogramm in dem Bezugsjahr angenommen, so können mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 1. Januar jenes Bezugsjahres entsprechend dem betreffenden Jahresarbeitsprogramm angefallen sind. Mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 können jedoch Verwaltungskosten der PRIMA-IS erstattet werden, die seit dem 7. August 2017 entsprechend dem ersten Jahresarbeitsprogramm angefallen sind.

(5)   Durch die PRIMA dürfen ausschließlich Tätigkeiten gefördert werden, die im Jahresarbeitsprogramm erfasst sind. Im Jahresarbeitsprogramm wird zwischen Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels und Verwaltungskosten der PRIMA-IS unterschieden. Das Jahresarbeitsprogramm enthält entsprechende Ausgabenschätzungen und die Mittelzuweisungen für mit dem Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten und für von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 geförderte Tätigkeiten. Das Jahresarbeitsprogramm beinhaltet ferner Angaben zum voraussichtlichen Wert der Beiträge der teilnehmenden Länder in Form von Sachleistungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b.

(6)   In die geänderten Jahresarbeitsprogramme für ein bestimmtes Bezugsjahr und die Jahresarbeitsprogramme für die darauffolgenden Bezugsjahre fließen die Ergebnisse der vorherigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ein. Dabei wird angestrebt, einer unzureichenden Abdeckung wissenschaftlicher Themen entgegenzuwirken, insbesondere jener Themen, die ursprünglich in die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b einbezogen waren und nicht angemessen finanziert werden konnten.

(7)   Die letzten zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich der letzten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der betreffenden Jahresarbeitsprogramme, werden bis zum 31. Dezember 2027 eingeleitet. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können sie bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitet werden.

(8)   Tätigkeiten, die von den teilnehmenden Ländern ohne Finanzbeitrag der Union gemäß Artikel 3 Absatz 1 gefördert werden, dürfen nur dann in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen werden, wenn die von der PRIMA-IS organisierte externe unabhängige Bewertung durch internationale Gutachter im Hinblick auf die Erfüllung der PRIMA-Ziele zu einem positiven Ergebnis geführt hat.

(9)   In das Jahresarbeitsprogramm aufgenommene Tätigkeiten, die durch die teilnehmenden Länder gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gefördert werden, werden im Einklang mit den von der PRIMA-IS nach Genehmigung durch die Kommission angenommenen gemeinsamen Grundsätzen durchgeführt. Die gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen die Grundsätze dieses Beschlusses, des Titels VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und des Kapitels II der Verordnung (EU) 2021/695. Die PRIMA-IS legt nach Genehmigung durch die Kommission die Berichterstattungspflichten der teilnehmenden Länder an die PRIMA-IS fest, auch im Hinblick auf Indikatoren, die in jede der Tätigkeiten aufgenommen werden.

(10)   Die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i müssen zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten gemeinsamen Grundsätzen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Die Vorschläge betreffen transnationale Projekte mit Beteiligung von mindestens drei unabhängigen Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder im Sinne dieses Beschlusses gelten, darunter

i)

zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder „Horizont Europa“assoziierten Drittland, das nicht unter Ziffer ii fällt, und

ii)

zumindest eine Rechtsperson mit Niederlassung in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt;

b)

die Vorschläge werden mittels transnationaler Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt und von mindestens drei unabhängigen Experten auf der Grundlage der folgenden Gewährungskriterien bewertet: Exzellenz, Wirkung sowie Qualität und Effizienz der Durchführung;

c)

die Vorschläge werden entsprechend den Ergebnissen der unter Buchstabe b genannten Bewertung in eine Rangfolge gebracht, die Auswahl wird durch die PRIMA-IS vorgenommen und folgt dieser Rangfolge, und die teilnehmenden Länder einigen sich auf einen angemessenen Fördermodus, der es insbesondere durch Bereitstellung von Reservebeträgen für die nationalen Beiträge zu Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ermöglicht, eine möglichst hohe Anzahl von über dem Schwellenwert liegenden Vorschlägen auf der Grundlage dieser Rangfolge zu fördern.

Falls mit Blick auf die Rangfolge gemäß Buchstabe c eines oder mehrere Projekte nicht gefördert werden können, können die in der Rangfolge direkt folgenden Projekte ausgewählt werden.

(11)   Die PRIMA-IS überwacht die Durchführung aller in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommenen Tätigkeiten und erstattet der Kommission darüber Bericht.

(12)   Jede Mitteilung oder Veröffentlichung zu Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der PRIMA stehen und in Zusammenarbeit mit der PRIMA durchgeführt werden, wird — unabhängig davon, ob sie von der PRIMA-IS, einem teilnehmenden Land, den nationalen Fördereinrichtungen eines teilnehmenden Landes oder von Teilnehmern einer Tätigkeit durchgeführt werden — mit dem Zusatz „[Bezeichnung der Maßnahme] ist Teil der von der Europäischen Union kofinanzierten PRIMA“ versehen.

7.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Die PRIMA-IS gilt je nach Fall als Fördereinrichtung im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2021/695 und leistet im Einklang mit den Vorschriften der einschlägigen Verordnungen und vorbehaltlich der in dem vorliegenden Artikel enthaltenen Ausnahmen finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses.

(2)   Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 und abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sowie von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Mindestteilnehmerzahl drei Rechtspersonen mit Niederlassung in drei verschiedenen Ländern, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als teilnehmende Länder gelten und von denen mindestens eine niedergelassen ist:

a)

in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierten Drittland, das nicht unter Buchstabe b des vorliegenden fällt,

b)

in einem Drittland, das in Artikel 1 Absatz 2 genannt ist, oder in einem Drittland, das an das Mittelmeer grenzt.

(3)   Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695 gilt in hinreichend begründeten, im Jahresarbeitsprogramm vorgesehenen Fällen die Teilnahme einer Rechtsperson mit Niederlassung in einem teilnehmenden Land zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abgabefrist für die einschlägige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen als Mindestbedingung.

(4)   Abweichend von Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und von Artikel 23 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/695 können folgende Teilnehmer Fördermittel der PRIMA-IS erhalten:

a)

jede in einem teilnehmenden Land niedergelassene oder nach Unionsrecht gegründete Rechtsperson;

b)

jede internationale Organisation von europäischem Interesse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten und jede internationale europäische Forschungsorganisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/695 für gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Beschlusses finanzierte PRIMA-Tätigkeiten.

(5)   Ist eine teilnehmende internationale Organisation oder eine teilnehmende Rechtsperson mit Niederlassung in einem Land, das kein teilnehmendes Land ist, nicht förderfähig nach Absatz 4, so kann eine Förderung durch die PRIMA-IS gewährt werden, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Beteiligung der betreffenden internationalen Organisation oder Rechtsperson wird von der PRIMA-IS als wesentlich für die Durchführung der Maßnahme erachtet;

b)

die Beteiligung solcher Rechtspersonen ist im Jahresarbeitsprogramm vorgesehen, und die Möglichkeit einer solchen Förderung ist in einer bilateralen wissenschaftlich-technischen Übereinkunft oder einer anderen Vereinbarung, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellt, zwischen der Union und der internationalen Organisation oder — für eine Rechtsperson, die in einem Land niedergelassen ist, das kein teilnehmendes Land ist — dem Land ihrer Niederlassung vorgesehen.

(6)   Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann in der geltenden Musterfinanzhilfevereinbarung festgelegt werden, dass Rechtspersonen, die in Ländern niedergelassen sind, die keine teilnehmenden Länder sind, und Fördermittel der PRIMA-IS erhalten, ebenfalls angemessene Finanzsicherheiten leisten müssen.

(7)   Die Union schließt Übereinkünfte mit Drittländern, mit denen für den Schutz der finanziellen Interessen der Union gesorgt wird.“

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der PRIMA-IS gemäß Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Leistung ausreichender Finanzsicherheiten gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der genannten Verordnung schließt die Kommission im Namen der Union mit der PRIMA-IS eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und Beitragsvereinbarungen.“

b)

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(2)   Die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 dieses Artikels wird gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geschlossen. In der Vereinbarung wird unter anderem Folgendes geregelt:“

9.

In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Der Beschluss der Kommission, den finanziellen Beitrag der Union zu beenden, anteilsmäßig zu kürzen oder auszusetzen, steht der Erstattung förderfähiger Kosten, die den teilnehmenden Ländern bereits entstanden sind, bevor der Beschluss der PRIMA-IS mitgeteilt wurde, nicht entgegen.“

10.

Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 führt die PRIMA-IS im Einklang mit Artikel 29 der genannten Verordnung Ex-post-Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen durch.

(1a)   Gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 führt die PRIMA-IS im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/695 als Teil der indirekten Maßnahmen des Programms ‚Horizont Europa‘ und insbesondere gemäß der Prüfstrategie, die in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt ist, Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen durch.“

11.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (*4) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung zu untersuchen und zu verfolgen.

(*4)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).“ "

b)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet der Absätze 1 bis 3a ist in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, der Kommission, der PRIMA-IS, dem Rechnungshof, der EUStA und dem OLAF ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten derartige Prüfungen und Untersuchungen durchzuführen. Wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert, müssen der Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder der Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Vertragsnehmers oder des Begünstigten einschließen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, der PRIMA-IS, des Rechnungshofs, der EUStA und des OLAF zu verlangen.

(4a)   Die PRIMA-IS gewährt jedem nationalen Rechnungshof eines teilnehmenden Landes auf dessen Antrag Zugang zu allen für dessen Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit den nationalen Beiträgen des jeweiligen teilnehmenden Landes, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

(5)   Bei der Durchführung der PRIMA ergreifen die teilnehmenden Länder alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere, um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11a

Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge

(1)   Die PRIMA-IS gewährt der Kommission und gegebenenfalls den Behörden der teilnehmenden Länder Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit den von ihr finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Informationen umfassen die Beiträge und die Ergebnisse der Begünstigten, die an indirekten Maßnahmen teilnehmen, sowie alle sonstigen Informationen, die für die Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union oder gegebenenfalls der teilnehmenden Länder für notwendig erachtet werden. Diese Zugangsrechte sind auf eine nicht kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung beschränkt und stehen mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften im Einklang.

(2)   Für den Zweck der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Politik oder Programme der Union stellt die PRIMA-IS der Kommission die in den eingereichten Vorschlägen enthaltenen Informationen bereit. Diese Pflicht gilt entsprechend für teilnehmende Länder in Bezug auf Vorschläge, die Antragsteller mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet umfassen.“

13.

In Artikel 12 erhalten die Absätze 2 bis 5 folgende Fassung:

„(2)   Die PRIMA-IS wird von einem Kuratorium geleitet. Alle teilnehmenden Länder sind im Kuratorium vertreten. Das Kuratorium ist das Entscheidungsgremium der PRIMA-IS.

Das Kuratorium beschließt nach Zustimmung der Kommission Folgendes:

a)

das Jahresarbeitsprogramm der PRIMA;

b)

die gemeinsamen Grundsätze nach Artikel 6 Absatz 9;

c)

die Pflichten der teilnehmenden Länder hinsichtlich der Berichterstattung an die PRIMA-IS.

Das Kuratorium überprüft, ob die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind, und unterrichtet die Kommission entsprechend.

Das Kuratorium genehmigt die Teilnahme von nicht mit Horizont 2020 oder ‚Horizont Europa‘ assoziierten Drittländern — außer den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ländern — an der PRIMA nach Prüfung der Relevanz der Teilnahme dieser Drittländer im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der PRIMA.

Jedes teilnehmende Land hat eine Stimme im Kuratorium. Die Beschlussfassung erfolgt einvernehmlich. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Union, vertreten durch die Kommission, wird zu allen Sitzungen des Kuratoriums als Beobachterin eingeladen und kann an seinen Diskussionen teilnehmen. Sie erhält zu diesem Zweck alle erforderlichen Unterlagen.

(3)   Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des Lenkungsausschusses fest, die mindestens fünf betragen muss. Das Kuratorium ernennt die Mitglieder des Lenkungsausschusses. Der Lenkungsausschuss überwacht die Arbeit des Direktors und berät das Kuratorium in Bezug auf die Durchführung der PRIMA durch das Sekretariat. Er gibt insbesondere Leitlinien zur Ausführung des jährlichen Haushaltsplans und zum Jahresarbeitsprogramm vor.

(4)   Das Kuratorium setzt das Sekretariat der PRIMA-IS als Exekutivorgan der PRIMA ein.

Das Sekretariat

a)

setzt das Jahresarbeitsprogramm um;

b)

leistet Unterstützung für die anderen Einrichtungen der PRIMA-IS;

c)

beobachtet die Durchführung der PRIMA und erstattet darüber Bericht;

d)

verwaltet den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzbeitrag der Union und die Finanzbeiträge der teilnehmenden Länder und erstattet über ihre Nutzung Bericht;

e)

steigert die Außenwirkung der PRIMA durch Aufklärung und Kommunikation;

f)

arbeitet mit der Kommission entsprechend der in Artikel 8 genannten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung zusammen;

g)

stellt die Transparenz der PRIMA-Tätigkeiten sicher.

(5)   Das Kuratorium ernennt einen wissenschaftlichen beratenden Ausschuss, der sich aus renommierten unabhängigen Sachverständigen zusammensetzt, die in den für die PRIMA relevanten Gebieten kompetent sind. Das Kuratorium legt die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen beratenden Ausschusses und die Regelungen für ihre Benennung im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/695 fest.

Der wissenschaftliche beratende Ausschuss

a)

berät das Kuratorium zu strategischen Prioritäten und Bedürfnissen;

b)

berät das Kuratorium zum Inhalt und Umfang des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms aus wissenschaftlicher und technischer Sicht;

c)

überprüft die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Durchführung der PRIMA und gibt eine Stellungnahme zu ihrem Jahresbericht ab.“

14.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Überwachung und Evaluierung

(1)   Die PRIMA-Tätigkeiten, einschließlich ihrer Effizienz und Transparenz sowie ihrer Erfolgsquoten, werden kontinuierlich überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung, wissenschaftliche Exzellenz und eine möglichst effektive und effiziente Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachung der europäischen Partnerschaften im Rahmen der Bewertungen von ‚Horizont Europa‘ gemäß den Artikeln 50 und 52 der Verordnung (EU) 2021/695 ein.

(2)   Die PRIMA-IS organisiert die kontinuierliche Überwachung der sowie die Berichterstattung über die Verwaltung und Durchführung ihrer Tätigkeiten und die regelmäßigen Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkung der gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/695 und Anhang III der genannten Verordnung finanzierten indirekten Maßnahmen.

(3)   Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2025 eine Zwischenbewertung und bis zum 31. Dezember 2031 eine Abschlussbewertung der PRIMA im Rahmen der Bewertungen von ‚Horizont Europa‘ gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 durch und wird dabei von externen unabhängigen Sachverständigen unterstützt, die auf der Grundlage eines offenen und transparenten Verfahrens ausgewählt werden. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Bewertungen Berichte, die Schlussfolgerungen aus den Bewertungen und die Bemerkungen der Kommission enthalten. Die Kommission legt ihren Bericht über die Abschlussbewertung bis zum 30. Juni 2032 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(4)   Im Rahmen der in Absatz 3 genannten Zwischen- und Abschlussbewertungen werden die Erfolgsquoten und die Teilnahmequoten, auch jene der teilnehmenden Länder des südlichen Mittelmeerraums, untersucht, es wird untersucht, inwieweit die PRIMA ihren Auftrag und ihre Ziele erfüllt, es werden alle ihre Tätigkeiten abgedeckt, und ihr europäischer Mehrwert, ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz, einschließlich ihrer Offenheit und Transparenz, sowie die Sachdienlichkeit der durchgeführten Tätigkeiten, auch in der Industrie und durch KMU, nichtstaatliche Organisationen und die Zivilgesellschaft, und deren Übereinstimmung und Komplementarität mit den einschlägigen Strategien auf regionaler Ebene, nationaler Ebene und Unionsebene, einschließlich Synergien mit anderen Teilen von ‚Horizont Europa‘ (z. B. anderen Partnerschaften, Missionen, Clustern und thematischen oder spezifischen Programmen) werden bewertet. Bei den Evaluierungen werden die Meinungen eines breiten Spektrums von Interessenträgern sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt. Die Bewertungen schließen gegebenenfalls eine Beurteilung der wirksamsten Art der politischen Intervention für künftige Maßnahmen sowie der Sachdienlichkeit und Kohärenz einer etwaigen Erneuerung der PRIMA angesichts der allgemeinen politischen Prioritäten und der Rahmenbedingungen für die Forschungs- und Innovationsförderung ein, einschließlich der Positionierung gegenüber anderen durch ‚Horizont Europa‘ geförderten Initiativen.

Bei der Durchführung dieser Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die verwaltungstechnischen Auswirkungen auf die PRIMA, ist bestrebt, sie zu verringern und stellt sicher, dass das Bewertungsverfahren einfach und vollkommen transparent ist.

(5)   Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewertungen.

Artikel 14a

Vertraulichkeit

Unbeschadet des Artikels 11a gewährleistet die PRIMA-IS den Schutz vertraulicher Informationen, deren Weitergabe über die Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union hinaus den Interessen der PRIMA-IS, ihrer Mitglieder oder der Teilnehmer an den PRIMA-Tätigkeiten schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche, nicht als Verschlusssache eingestufte und als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen.

Artikel 14b

Interessenkonflikte

(1)   Die PRIMA-IS, ihre Gremien, ihre Mitglieder und ihr Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte.

(2)   Die PRIMA-IS erlässt im Einklang mit Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Vorschriften für die Verhinderung, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf ihr Personal, ihre Mitglieder und andere Personen, die in ihren Gremien oder einer der Gruppen der PRIMA-IS tätig sind.

(3)   Die PRIMA-IS erstellt einen Verhaltenskodex für die Mitglieder ihrer Gremien, der die Veröffentlichung von Erklärungen über berufliche Tätigkeiten, finanzielle Interessen und Interessenkonflikte im Einklang mit den Datenschutzvorschriften umfasst.

Artikel 14c

Laufende Maßnahmen, Tätigkeiten und Verpflichtungen

Maßnahmen und Tätigkeiten der PRIMA-IS und Verpflichtungen der in diesem Beschluss genannten teilnehmenden Länder, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingeleitet oder übernommen wurden, unterliegen weiterhin der genannten Verordnung, sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. April 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C, C/2023/863, 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/863/oj.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. März 2024.

(3)  Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(5)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1167/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)