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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1163

26.4.2024

LEITLINIE (EU) 2024/1163 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. Februar 2024

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (EZB/2024/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine einheitliche Geldpolitik erfordert die Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, damit eine solche Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchgeführt werden kann.

(2)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) sollte geändert werden, um notwendige technische und redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit bestimmten Aspekten geldpolitischer Geschäfte zu berücksichtigen.

(3)

Die Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank (2), mit der das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Transfersystem (TARGET2) geregelt wurde, wurde durch die Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (3) aufgehoben, die das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation zum Gegenstand hat. Die mit der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) eingeführten Änderungen sollten sich in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) widerspiegeln.

(4)

Die Termine für die Ankündigung, Zuteilung und Abwicklung von Hauptrefinanzierungsgeschäften und regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäften sollten angeglichen werden, um den Wechsel zwischen den beiden Arten von Geschäften zu erleichtern. Darüber hinaus sollte der Zeitrahmen für regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte angepasst werden, um Überschneidungen zwischen den beiden Arten von Geschäften zu vermeiden. Zudem sollten die Rundungsregeln für den Zinssatz für regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte präzisiert werden, um einen harmonisierten Ansatz zu gewährleisten.

(5)

Bestimmte Aspekte der Emission von EZB-Schuldverschreibungen bedürfen der weiteren Präzisierung hinsichtlich der Identität ihres rechtlichen Emittenten und der Form ihrer Emission und Verwahrung.

(6)

Zur Behandlung von Referenzzinssätzen im Zusammenhang mit der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für die Zwecke geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems sind weitere Klarstellungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf solche Referenzzinssätze, die vom Vereinigten Königreich aus verwaltet werden. Administratoren von Referenzzinssätzen im Vereinigten Königreich sollten wie außerhalb der Union angesiedelte Administratoren von Referenzzinssätzen behandelt werden, und beaufsichtigte Unternehmen in der Union sollten Referenzwerte von in einem Drittstaat angesiedelten Administratoren nur dann verwenden, wenn diese gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zur Verwendung in der Union zugelassen sind.

(7)

Die Notenbankfähigkeit von an Nachhaltigkeitsziele gebundenen Anleihen mit einem Aufschlag auf die Verzinsung bedarf der Klarstellung in Bezug auf Ausschlussrechte.

(8)

Es ist erforderlich, die Notenbankfähigkeitskriterien des Eurosystems für garantierte Sicherheiten zu harmonisieren, indem diejenigen Fälle präzisiert werden, in denen die jeweiligen Anforderungen an die Notenbankfähigkeit für die Garantie anwendbar sind. Die Anwendbarkeit dieser Voraussetzungen sollte davon abhängen, ob für den Nachweis, dass die Sicherheit die Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllt, eine Garantie verwendet wird.

(9)

Im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) sollte mehr Klarheit geschaffen werden in Bezug auf die Meldung von Ausfallwahrscheinlichkeiten durch Geschäftspartner, die auf der Nutzung von auf internen Ratings basierenden (IRB) Ansätzen basieren, sowie in Bezug auf die Bereitstellung von Formularen, die von Ratingagenturen auszufüllen sind, welche eine Zulassung als externe Ratingagentur (external credit assessment institution — ECAI) beantragen.

(10)

Im Rahmen der vom EZB-Rat als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erlassenen Lockerungsmaßnahmen in Bezug auf Sicherheiten, die es den Geschäftspartnern des Eurosystems erleichtern sollten, ausreichende notenbankfähige Sicherheiten vorzuhalten, um weiterhin an sämtlichen liquiditätszuführenden Geschäften teilnehmen zu können, hat der EZB-Rat am 7. April 2020 beschlossen, dass bei inländischer Nutzung Kreditforderungen bei der Hinterlegung als Sicherheiten durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 0 EUR oder einen höheren Betrag aufweisen sollten. Der Betrag wird festgelegt von einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist (nachfolgend eine „NZB“) und die eine Kreditforderung als Sicherheit erhält. Angesichts des schrittweisen Auslaufens dieser Lockerungsmaßnahmen in Bezug auf Sicherheiten hat der EZB-Rat am 30. November 2023 beschlossen, den Mindestbetrag von 25 000 EUR, den auf Einzelbasis genutzte Kreditforderungen aufweisen sollten, damit sie gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) bei inländischer Nutzung zulässig sind, wieder einzuführen. Bei seiner Entscheidung hat der EZB-Rat die Notwendigkeit, die Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems zu harmonisieren, den geringen Prozentsatz des von den Geschäftspartnern des Eurosystems genutzten Gesamtbetrags der Sicherheiten, den Kreditforderungen unterhalb dieses Betrags darstellen, sowie die Notwendigkeit, die operative und Kosteneffizienz der Nutzungs- und Abwicklungsverfahren für die Zulassung von Kreditforderungen als Sicherheiten zu verbessern, berücksichtigt.

(11)

Um den Schutz des Eurosystems vor Risiken im Zusammenhang mit der Hereinnahme von Kreditforderungen als Sicherheit zu verbessern, wenn festgestellt wurde, dass die Verfahren und Systeme, die ein Geschäftspartner zur Bereitstellung von Informationen über Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet, nicht länger angemessen sind, sollte die betreffende NZB befugt sein, die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollten den teilweisen oder vollständigen Ausschluss von der Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten durch den Geschäftspartner umfassen, bis die betreffende NZB eine neue Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren und Systeme durchgeführt hat, die der Geschäftspartner zur Bereitstellung von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet.

(12)

Im Einklang mit dem Beschluss des EZB-Rates vom 22. Juni 2022 ist bei Bonitätsbeurteilungen durch ECAIs in Bezug auf die Offenlegung von Klimarisiken ein übergeordneter Grundsatz in den ECAF aufzunehmen.

(13)

Das Geschäftspartner-Rahmenwerk des Eurosystems für den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems muss angepasst werden, um die Behandlung von Geschäftspartnern, welche die Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) nicht erfüllen, die Behandlung von Geschäftspartnern, die gegen die Anfangskapitalanforderung nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften verstoßen, sowie die Behandlung von Geschäftspartnern und notenbankfähigen Sicherheiten, die von Rechtssubjekten begeben wurden, die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union unterliegen, genauer zu klären.

(14)

Es ist notwendig, die Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse innerhalb des Eurosystems zu harmonisieren, auch um Transparenz und Kohärenz zu gewährleisten und bei geldpolitischen Geschäften die Wettbewerbsbedingungen für die Geschäftspartner des Eurosystems weiter anzugleichen.

(15)

Die Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (6) wurde in Bezug auf die Verzinsung der Mindestreserveguthaben geändert. Die mit der Verordnung (EU) 2023/1679 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/21) (7) eingeführten Änderungen müssen sich daher in den in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) enthaltenen Bestimmungen über die Mindestreservepflicht widerspiegeln.

(16)

Daher sollte die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

In den folgenden Bestimmungen werden Bezugnahmen auf „TARGET2“ durch Bezugnahmen auf „TARGET“ ersetzt: Artikel 2 Nummern 6 und 26, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 51 Absätze 1 und 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 177 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe b, Überschrift von Teil 7A, Überschrift von Artikel 187a, einleitender Satz von Artikel 187a Absatz 1, Artikel 187a Absatz 4, Überschrift von Artikel 187b, Artikel 187b Satz 1, Überschrift von Artikel 187c, Artikel 187c Satz 1, Artikel 187c Buchstabe b, Überschrift von Artikel 187d und Artikel 187d.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 24-a erhält folgende Fassung:

„24-a.

‚ECONS-Kredit‘ (ECONS credit) ein Kredit, der im Rahmen der Notfallabwicklung gemäß Anhang I Anlage IV Nummern 2.3 und 3.2 der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (*1) gewährt wird;

(*1)  Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).“ "

b)

Nummer 46 erhält folgende Fassung:

„46.

‚Innertageskredit‘ (intraday credit) ein Innertageskredit im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 35 der genannten Leitlinie;“

c)

Nummer 91 erhält folgende Fassung:

„91.

‚TARGET‘ das in der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) geregelte transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem der neuen Generation;“

d)

Die folgende Nummer 91a wird eingefügt:

„91a.

‚TARGET-Konto‘ (TARGET account) ein TARGET-Konto im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 59 der genannten Leitlinie;“

3.

Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte werden über Zinstenderverfahren durchgeführt, es sei denn vom Eurosystem wird beschlossen, sie über ein Mengentenderverfahren durchzuführen. In einem solchen Fall kann der bei Mengentenderverfahren angewandte Zinssatz an einen zugrunde liegenden Referenzzinssatz (z. B. Durchschnittssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte) während der Laufzeit des Geschäfts mit oder ohne Spread gebunden werden. Wird der anwendbare Zinssatz als Durchschnitt eines zugrunde liegenden Referenzzinssatzes während der Laufzeit des Geschäfts berechnet, wird er durch Rundung des Durchschnitts auf mindestens die achte Nachkommastelle berechnet.“

4.

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt;“

5.

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt.“

6.

Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

sie werden dezentral von den NZBen durchgeführt.“

7.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Termineinlagen werden auf Konten bei der Heimat-NZB unterhalten.“

b)

Absatz 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Hereinnahme von Termineinlagen erfolgt dezentral durch die NZBen.“

8.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   EZB-Schuldverschreibungen werden in girosammelverwahrfähiger Form bei einem Zentralverwahrer in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben. Sie werden in girosammelverwahrfähiger Form verwahrt.“

b)

Absatz 5 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

sie werden dezentral von den NZBen im Tenderverfahren angeboten.“

9.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Geschäftspartner können die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Anspruch nehmen, nachdem sie bis spätestens 18.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) (*2), der Annahmeschlusszeit für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten gemäß Anhang I Anlage V der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), einen Antrag bei ihrer Heimat-NZB gestellt haben. Am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems ist die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität 15 Minuten später. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität enthält den erforderlichen Kreditbetrag. Der Geschäftspartner liefert ausreichend notenbankfähige Sicherheiten für die Transaktion, es sei denn diese Sicherheiten wurden nach Artikel 18 Absatz 4 bereits im Vorhinein vom Geschäftspartner bei der Heimat-NZB hinterlegt.

(*2)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die Mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.“ "

b)

Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn am Ende eines Geschäftstags nach dem Tagesabschluss der Gesamtsaldo auf den TARGET-Konten eines Geschäftspartners bei seiner Heimat-NZB negativ ist, wird dieser Sollsaldo automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme (‚automatischer Antrag‘) der Spitzenrefinanzierungsfazilität betrachtet.“

10.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Kredite im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilität haben eine Laufzeit von einem Geschäftstag. Der Kredit wird bei Öffnung a) des TARGET-Systems und b) der entsprechenden Wertpapierabwicklungssysteme am nächsten Geschäftstag zurückgezahlt.“

11.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Geschäftspartner können die Einlagefazilität in Anspruch nehmen, nachdem sie bis spätestens 18.15 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ) (*3), der Annahmeschlusszeit für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten gemäß Anhang I Anlage V der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8), einen Antrag bei ihrer Heimat-NZB gestellt haben. Am letzten Geschäftstag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems ist die Annahmefrist für Anträge auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität 15 Minuten später. In Ausnahmefällen kann das Eurosystem beschließen, spätere Annahmefristen anzuwenden. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Einlagefazilität gibt die Höhe der Einlage an.

(*3)  Bei der MEZ wird die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.“ "

b)

Absatz 3 wird gestrichen;

12.

Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität sind bis zum nächsten Geschäftstag befristet. Die im Rahmen der Einlagefazilität angelegten Guthaben werden bei Öffnung des TARGET-Systems am folgenden Geschäftstag zurückgezahlt.“

13.

Artikel 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der zweite Satz erhält folgende Fassung:

„Die operationalen Merkmale von Standard- und Schnelltenderverfahren sind abgesehen vom zeitlichen Rahmen und dem Kreis der Geschäftspartner identisch.“

b)

Tabelle 5 wird gestrichen.

c)

Die folgende Tabelle 5a wird eingefügt:

„Tabelle 5a

Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für Standard- und Schnelltenderverfahren (Uhrzeiten werden in mitteleuropäischer Zeit (*4) angegeben)

 

Standardtenderverfahren

Schnelltenderverfahren

 

Hauptrefinanzierungsgeschäft

Regelmäßiges längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

Tenderankündigung

T-1

15.40 Uhr

T-1

15.55 Uhr

T

hh.mm

Frist für die Abgabe von Geboten durch Geschäftspartner

T

09.30 Uhr

T

10.00 Uhr

+

00.30 Uhr

Bekanntmachung der Tenderergebnisse

T

11.30 Uhr

T

12.00 Uhr

+

01.35 Uhr

Abwicklung der Transaktionen

T + 1

T + 1

T

d)

Tabelle 6 wird gestrichen.

14.

Artikel 28 Absatz 3 Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 7

Normale Abschlusstage für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte und die regelmäßigen längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte

Art von Offenmarktgeschäften

Normaler Abschlusstag (T)

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Jeder Dienstag (*5)

Regelmäßige längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Letzter Dienstag eines jeden Kalendermonats (*6)

15.

Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Zahlungsaufträge im Zusammenhang mit der Teilnahme an Offenmarktgeschäften oder der Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten werden über die Konten der Geschäftspartner bei den NZBen oder über ihre Konten bei einem anderen an TARGET teilnehmenden Kreditinstitut abgewickelt.“

16.

Artikel 58 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die Teilnahme an den Kreditgeschäften des Eurosystems setzt voraus, dass die Geschäftspartner dem Eurosystem Sicherheiten zur Verfügung stellen, die für solche Geschäfte zugelassen sind. Da die Kreditgeschäfte des Eurosystems Innertageskredite umfassen, müssen die für Innertageskredite zur Verfügung gestellten Sicherheiten auch die in dieser Leitlinie festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, wie in der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) dargelegt.“

17.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

ein Euro-Geldmarktsatz, dessen Verwendung in der Union nach der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) gestattet ist, z. B. die Euro Short-Term Rate (EURSTR) (einschließlich EURSTR Zinssätze mit Aufzinsung oder durchschnittliche tägliche EURSTR), Euribor oder vergleichbare Indizes; für den ersten bzw. letzten Kupon kann der Referenzzinssatz eine lineare Interpolation zwischen zwei Laufzeiten des gleichen Euro-Geldmarktsatzes sein, z. B. eine lineare Interpolation zwischen zwei verschiedenen Laufzeiten des Euribor;

(*7)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).“ "

b)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

mehrstufig oder variabel verzinst, wobei die Stufen an Nachhaltigkeitsperformanceziele gebunden sind, vorausgesetzt

i)

die Einhaltung der Nachhaltigkeitsperformanceziele durch den Emittenten oder ein Unternehmen, das derselben Emittentengruppe von an Nachhaltigkeitsziele gebundenen Anleihen angehört, wird von einem unabhängigen Dritten gemäß den Bedingungen des Schuldtitels überprüft, und

ii)

das für den Aufschlag auf die Verzinsung maßgebliche Ereignis bzw. die damit verbundene Aufschlagszahlung wurden vom Emittenten oder auf anderem Wege nicht ausgeschlossen oder es kam zu keiner Nichtanwendung durch den Emittenten.“

c)

Der folgende Absatz 5 wird hinzugefügt:

„5.   Abweichend von Absatz 4 verliert die Kuponstruktur bei einer mehrstufigen oder variablen Verzinsung, die an Nachhaltigkeitsperformanceziele gebunden ist, nicht allein dadurch ihre Notenbankfähigkeit, dass der Emittent das Recht hat, das für den Aufschlag auf die Verzinsung maßgebliche Ereignis bzw. die damit verbundene Aufschlagszahlung auszuschließen oder nicht zur Anwendung zu bringen.“

18.

In Artikel 69 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„1a.   Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Garanten eines Schuldtitels, wenn die Garantie nicht für den Nachweis verwendet wird, dass in Bezug auf diesen Schuldtitel die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten erfüllt sind.“

19.

Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Ausnahmen ist Voraussetzung für die Zulassung eines Garanten von Schuldtiteln, dass er seinen Sitz im EWR hat, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf den jeweiligen Schuldtitel die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für bestimmte Schuldtitel nachzuweisen. Die Möglichkeit, zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für bestimmte Schuldtitel das für einen Garanten vergebene ECAI-Rating zu verwenden, ist in Artikel 84 geregelt.“

20.

Die Überschrift von Teil 4 Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„Besondere Zulassungskriterien für die von der EZB oder von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begebenen Schuldverschreibungen“.

21.

Artikel 81 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Zulassungskriterien für die von der EZB oder von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begebenen Schuldverschreibungen “;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Von der EZB emittierte Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden, unterliegen nicht den in Teil 4 Titel II festgelegten Kriterien.“

22.

Artikel 90 Buchstabe b Ziffer iii erster Gedankenstrich erster Untergedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

ein Euro-Geldmarksatz, dessen Verwendung in der Union nach der Verordnung (EU) 2016/1011 gestattet ist, z. B. EURSTR (einschließlich EURSTR-Zinssätze mit Aufzinsung oder durchschnittliche tägliche EURSTR), Euribor oder vergleichbare Indizes;“

23.

Artikel 93 erhält folgende Fassung:

„Artikel 93

Mindestbetrag von Kreditforderungen

Bei inländischer Nutzung muss die Kreditforderung bei der Hinterlegung als Sicherheit durch den Geschäftspartner einen Mindestbetrag von 25 000 EUR oder einen höheren Betrag aufweisen, der von der Heimat-NZB festgelegt wird. Bei grenzüberschreitender Nutzung gilt ein Mindestbetrag von 500 000 EUR.“

24.

Artikel 95 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Schuldner und Garanten notenbankfähiger Kreditforderungen sind nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, öffentliche Stellen (ohne öffentliche finanzielle Kapitalgesellschaften), multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen. Diese Anforderung gilt nicht für den Garanten einer Kreditforderung, wenn die Garantie nicht verwendet wird, um in Bezug auf diese Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten nachzuweisen.“

25.

Artikel 96 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Der Garant einer Kreditforderung muss ebenfalls in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, dessen Währung der Euro ist, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf diese Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten nachzuweisen.“

26.

Artikel 97 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

den Garanten (nur soweit eine Garantie vorliegt und diese Garantie verwendet wird, um in Bezug auf die Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten nachzuweisen),“

27.

Artikel 100 erhält folgende Fassung:

„Artikel 100

Prüfung der Verfahren und Systeme zur Einreichung von Kreditforderungen

1.   Die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer führen vor der ersten Nutzung von Kreditforderungen als Sicherheiten durch den Geschäftspartner eine Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren und Systeme durch, die der Geschäftspartner zur Bereitstellung von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet. Danach ist die Prüfung der Verfahren und Systeme mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. Im Fall von wesentlichen Änderungen dieser Verfahren oder Systeme kann eine erneute Prüfung durchgeführt werden.

2.   Stellen die NZBen, Aufsichtsbehörden oder externen Rechnungsprüfer fest, dass die vom Geschäftspartner verwendeten Verfahren und Systeme für die Bereitstellung von Informationen über Kreditforderungen beim Eurosystem nicht mehr angemessen sind, so ergreift die an der Prüfung beteiligte NZB die von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen, einschließlich der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Nutzung von Kreditforderungen durch den Geschäftspartner, bis eine erneute Prüfung zur Bestätigung der Angemessenheit der Verfahren und Systeme durchgeführt wurde, die der Geschäftspartner zur Bereitstellung von Informationen über die Kreditforderungen beim Eurosystem verwendet.“

28.

Artikel 104 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.   Die Kreditforderungen müssen vollständig übertragbar sein und uneingeschränkt als Sicherheit zugunsten des Eurosystems verwendet werden können. Der Vertrag über die Kreditforderung, sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Schuldner oder, sofern eine Garantie in Bezug auf diese Kreditforderung vorliegt, die Garantie dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung der Kreditforderung als Sicherheit enthalten, es sei denn, nach nationalem Recht können sich solche vertraglichen Beschränkungen nicht auf die Übertragbarkeit und die Nutzung der Kreditforderung auswirken oder lassen die Rechte des Eurosystems hinsichtlich der Nutzung der Sicherheiten unberührt.

2.   Die Kreditforderungen müssen uneingeschränkt als Sicherheit zugunsten des Eurosystems verwertet werden können. Der Vertrag über die Kreditforderung, sonstige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Geschäftspartner und dem Schuldner oder, sofern eine Garantie in Bezug auf diese Kreditforderung vorliegt, die Garantie dürfen keine Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendeten Kreditforderung (einschließlich der Art, des Zeitpunkts oder sonstiger Voraussetzungen der Verwertung) enthalten.“

b)

Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„3a.   Die NZBen halten einen Mechanismus vor, um sicherzustellen, dass Aufrechnungsrisiken vermieden bzw. erheblich vermindert wurden, wenn sie Kreditforderungen als Sicherheit akzeptieren.“

29.

Artikel 107a Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Auf die DECCs, den Originator, die Schuldner und etwaige Garanten der zugrunde liegenden Kreditforderungen, die Vereinbarungen über die zugrunde liegenden Kreditforderungen und die Vereinbarungen, durch die die unmittelbare oder mittelbare Übertragung der zugrunde liegenden Kreditforderungen vom Originator auf den Emittenten sichergestellt wird, findet das Recht des Sitzlandes des Emittenten Anwendung. Diese Anforderung gilt nur dann für die Garanten der zugrunde liegenden Kreditforderungen, wenn eine Garantie verwendet wird, um in Bezug auf die Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen nachzuweisen.“

30.

Artikel 113 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Für Garantien von Garanten, die für den Nachweis der Erfüllung der Bonitätsanforderungen des Eurosystems verwendet werden, gelten die Bestimmungen dieses Titels.“

31.

Artikel 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

im Fall von marktfähigen Sicherheiten gemäß Artikel 70 im EWR, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf diese marktfähige Sicherheit die Erfüllung der Bonitätsforderungen für einen bestimmten Schuldtitel nachzuweisen. Die Möglichkeit, zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für marktfähige Sicherheiten das für den Garanten vergebene Rating ein ECAI-Garantenrating zu verwenden, ist in Artikel 84 geregelt;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

im Fall von Kreditforderungen gemäß Artikel 96 in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, es sei denn, es wird keine Garantie verwendet, um in Bezug auf diese Kreditforderung die Erfüllung der Bonitätsanforderungen für nicht marktfähige Sicherheiten nachzuweisen. Die Möglichkeit, in Bezug auf diese Kreditforderung zum Nachweis der Erfüllung der geltenden Bonitätsanforderungen für Kreditforderungen eine Bonitätsbeurteilung des Garanten zu verwenden, ist in Artikel 108 geregelt.“

32.

In Artikel 120 wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:

„4.   ECAIs müssen in Bezug auf die Einbeziehung von Klimarisiken in ihre Methoden und Ratings transparent sein, wenn ein solches Klimarisiko eine Ursache für Kreditrisiken sein kann. Sie unterrichten die EZB regelmäßig über ihre Tätigkeiten in diesem Bereich.“

33.

Artikel 122 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Zur Erlangung einer Genehmigung im ECAF zur Verwendung eines internen Ratingverfahrens (IRB-Verfahren) stellt der Geschäftspartner einen entsprechenden Antrag bei der Heimat-NZB. Ein IRB-Verfahren darf im ECAF nur genehmigt werden, wenn der Geschäftspartner gemäß einem Beschluss der zuständigen Behörde berechtigt ist, es zu Eigenkapitalzwecken zu verwenden. Wenn ein IRB-Verfahren auf diese Weise zugelassen wurde, die Zulassung jedoch anschließend entzogen wird, wird die Genehmigung im ECAF zum gleichen Zeitpunkt entzogen.“

b)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Angaben darüber, nach welchem Verfahren den Schuldnern Ausfallwahrscheinlichkeiten zugeordnet werden, sowie Angaben zu den Ratingstufen und den damit verbundenen Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten, die bei der Festlegung der zulässigen Ratingstufen verwendet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 3, die vom IRB-Verfahren des Geschäftspartners gemeldet wird, ist die ‚endgültige‘ Ausfallwahrscheinlichkeit, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet wird, einschließlich aufsichtsrechtlicher Floors, Aufschlägen, angemessener Anpassungen, Sicherheitsspannen, Abänderungen (overrides) und der Einordnung in Masterskalen;“

34.

Artikel 123 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Anzeigen von Tatsachen oder Umständen an die Heimat-NZB, die sich auf die weitere Verwendung des IRB-Verfahrens innerhalb des ECAF oder auf die Ergebnisse des IRB-Verfahrens bei der Ermittlung der notenbankfähigen Sicherheiten wesentlich auswirken könnten, insbesondere wesentliche Änderungen des IRB-Verfahrens eines Geschäftspartners, die dazu führen können, dass die bei diesem Verfahren zugrunde gelegten Ratingstufen und Ausfallwahrscheinlichkeiten nicht mehr der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen. Diese umfassen unter anderem Änderungen, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeiten im Sinne von Artikel 122 Absatz 3 Buchstabe d auswirken, die vom IRB-Verfahren zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden.“

35.

Artikel 144a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

von den TARGET-Konten eines Geschäftspartners im Sinne von Anhang I Teil I Artikel 27 Absatz 6 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) oder“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

mit vorheriger Zustimmung von den TARGET-Konten eines anderen Kreditinstituts, das vom Geschäftspartner benannt wurde.“

c)

Buchstabe c wird gestrichen.

36.

Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

In Bezug auf Tagesabschlussverfahren und die Zugangsbedingungen für die Spitzenrefinanzierungsfazilität in Fällen, in denen nach Durchführung des Tagesabschlusskontrollverfahrens ein Sollsaldo auf den TARGET-Konten eines Geschäftspartners offen geblieben ist und daher von einem automatischen Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität ausgegangen wird, die Verpflichtung nach Artikel 19 Absatz 6 zur Stellung ausreichender notenbankfähiger Sicherheiten im Voraus oder, im Falle eines Geschäftspartners, dessen Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 158 beschränkt wurde, die Verpflichtung, die Inanspruchnahme geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems innerhalb der festgelegten Obergrenze zu halten.“

37.

Artikel 158 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Aufgrund von Risikoerwägungen erfolgt eine automatische Zugangsbeschränkung zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems für Geschäftspartner, die der Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b Ziffer i unterliegen, die aber die aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen, sowie für Geschäftspartner, die einer Aufsicht von vergleichbarem Standard wie die Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b Ziffer iii unterliegen, die aber die den Eigenmittelanforderungen auf Einzel- bzw. konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vergleichbaren Anforderungen nicht erfüllen. Die Beschränkung richtet sich nach dem Grad der Inanspruchnahme des Zugangs zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, der zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die Nichterfüllung dem Eurosystem mitgeteilt wird. Diese Beschränkung gilt unbeschadet sonstiger ermessensabhängiger Maßnahmen, die das Eurosystem ergreifen könnte. Wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist, erfolgt aufgrund von Risikoerwägungen eine automatische Aussetzung des Zugangs der Geschäftspartner zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems, sofern der EZB-Rat nicht auf Antrag der betreffenden NZB etwas anderes beschließt:

a)

Die Wiedererfüllung der Eigenmittelanforderungen wird nicht durch ausreichende und rechtzeitige Maßnahmen spätestens innerhalb von 20 Wochen nach dem Stichtag für die Datenerhebung sichergestellt, im Rahmen derer die Nichteinhaltung festgestellt wurde.

b)

Die Nichterfüllung wurde außerhalb des Rahmens der Datenerhebung festgestellt, und die Wiedererfüllung der Eigenmittelanforderungen wurde nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Tag, an dem die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass der Geschäftspartner die Mindesteigenmittelanforderungen nicht mehr erfüllt, und spätestens 20 Wochen nach Ende des betreffenden Quartals sichergestellt.“

b)

Folgender Absatz 3b wird eingefügt:

„3b.   Das Eurosystem kann aufgrund von Risikoerwägungen den Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems von Geschäftspartnern vorübergehend schließen, beschränken oder dauerhaft schließen, die gegen die in Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Anfangskapitalanforderung verstoßen.“

c)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„8.   Bei Eintreten eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses kann das Eurosystem im Einklang mit Artikel 166 den Zugang von nichterfüllenden Geschäftspartnern gemäß Artikel 165 in seiner Umsetzung in den von der betreffenden NZB angewendeten vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen vorübergehend schließen, beschränken oder dauerhaft schließen.“

d)

Folgender Absatz 8a wird eingefügt:

„8a.   Das Eurosystem kann den Zugang des Geschäftspartners zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems unverzüglich vorübergehend schließen, anstatt ihn zu beschränken, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Bedingungen für eine Beschränkung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sind erfüllt;

b)

die ausstehende Risikoposition des Geschäftspartners aus geldpolitischen Geschäften des Eurosystems zum Zeitpunkt der Nichterfüllung beträgt null;

c)

die Risikoposition des Geschäftspartners aus Innertageskrediten und Auto-collateralisation in den letzten 90 Geschäftstagen vor der Entscheidung über die Verhängung der Maßnahme betrug null.“

38.

Artikel 159 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Vermögenswerte, die von Geschäftspartnern, Rechtssubjekten oder eng mit Geschäftspartnern verbundenen Stellen begeben, zusammen begeben, verwaltet oder garantiert wurden, deren Vermögen eingefroren wurde bzw. die sonstigen Maßnahmen, darunter von der Union gemäß Artikel 75 oder Artikel 215 oder vergleichbaren einschlägigen Bestimmungen des Vertrags oder von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen, unterliegen, durch die sie in der Verfügung über ihr Vermögen eingeschränkt sind;“

39.

Artikel 165 erhält folgende Fassung:

„Artikel 165

Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse

1.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die Beendigung- bzw. Kündigungsereignisse vorsehen, die gemäß diesem Artikel entweder als automatisch („automatische Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse“) oder als „ermessensabhängig“ („ermessensabhängige Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse“) angesehen werden.

2.   Folgende Ereignisse gelten als automatische Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse im Sinne von Absatz 1:

a)

Ein Beschluss eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, über das Vermögen des Geschäftspartners ein Liquidationsverfahren zu eröffnen, oder einen Insolvenzverwalter oder einen diesem entsprechenden Abwickler zu bestellen oder ein vergleichbares Verfahren einzuleiten. Für die Zwecke dieses Buchstabens a gelten gegen einen Geschäftspartner gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht als ein automatisches Beendigungs- bzw. Kündigungsereignis.

b)

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren und/oder er unterliegt sonstigen Maßnahmen, darunter von der Union gemäß Artikel 75 oder Artikel 215 oder vergleichbaren einschlägigen Bestimmungen des Vertrags verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

c)

Der Geschäftspartner ist nicht mehr gemäß der Anforderung in Artikel 55 Buchstabe a in das Mindestreservesystem des Eurosystems einbezogen.

d)

Der Geschäftspartner unterliegt nicht mehr einer auf Unions- bzw. EWR-Ebene harmonisierten Aufsicht oder einer vergleichbaren Aufsicht gemäß Artikel 55 Buchstabe b.

e)

Der Geschäftspartner wird eine Abwicklungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 99a.

3.   Folgende Ereignisse gelten als ermessensabhängige Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisse im Sinne von Absatz 1:

a)

Ein Beschluss eines zuständigen Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Solvabilität des Geschäftspartners eine andere als die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Interventionsmaßnahme einzuleiten, mit der dessen Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird, einschließlich eines Moratoriums, einer Sanierungsmaßnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens, um einen Beschluss im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a abzuwenden.

b)

Der Geschäftspartner erfüllt keine der in Artikel 55 Buchstabe d genannten operativen Kriterien der Heimat-NZB mehr.

c)

Der Geschäftspartner erklärt schriftlich seine vollständige oder teilweise Zahlungsunfähigkeit oder gibt an, nicht in der Lage zu sein, seinen Verpflichtungen aus geldpolitischen Geschäften oder aus anderen Geschäften mit seiner Heimat-NZB oder einer anderen NZB nachzukommen, oder der Geschäftspartner ist nicht mehr in der Lage, seinen Gesellschaftszweck gemäß seiner Satzung oder vergleichbaren Gründungsdokumenten zu erfüllen, oder der Geschäftspartner erklärt seine Absicht, die Erfüllung des Gesellschaftszwecks gemäß seiner Satzung oder vergleichbaren Gründungsdokumenten einzustellen, oder der Geschäftspartner schließt eine freiwillige Vereinbarung oder Absprache mit seinen Gläubigern zur umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten, oder der Geschäftspartner ist oder gilt als insolvent oder außerstande, seine Schulden zu begleichen.

d)

Verfahrensschritte im Vorfeld eines Beschlusses gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gemäß diesem Absatz Buchstabe a oder f, darunter ein Vorschlag zum Entzug der Zulassung zu Bankgeschäften gemäß a) der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder b) der Richtlinie 2014/65/EU in der in dem betreffenden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, umgesetzten Form.

e)

Es wird ein vorläufiger Verwalter oder ein diesem entsprechender Abwickler bestellt, der befugt ist, die Fähigkeit des Geschäftspartners, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Eurosystem nachzukommen, einzuschränken.

f)

Für die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Vermögens des Geschäftspartners, soweit zutreffend, wird ein Zwangsverwalter, Treuhänder oder entsprechender Verantwortlicher bestellt.

g)

Eine unrichtige oder unwahre Zusicherung oder sonstige vorvertragliche Erklärung wird vom Geschäftspartner nach geltendem Recht abgegeben oder ihm zugerechnet, in Bezug auf

i)

geldpolitische Geschäfte oder sonstige Geschäfte mit seiner Heimat-NZB oder einer anderen NZB oder

ii)

die Einhaltung der für ihn unter Umständen geltenden Rechtsvorschriften, welche die Erfüllung der Verpflichtungen des Geschäftspartners gemäß der von ihm eingegangenen Vereinbarung im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems gefährden könnte.

h)

Die Zulassung des Geschäftspartners zur Durchführung von Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU in der im betreffenden Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, umgesetzten Form, wird ausgesetzt oder widerrufen.

i)

Der zeitweilige Ausschluss des Geschäftspartners von oder die Beendigung seiner Teilnahme an Zahlungssystemen, über die Zahlungen für geldpolitische Geschäfte erfolgen oder der zeitweilige Ausschluss des Geschäftspartners von oder die Beendigung seiner Teilnahme an Wertpapierabwicklungssystemen (ausgenommen bei Devisenswapgeschäften) zur Abwicklung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems.

j)

Maßnahmen gegen den Geschäftspartner gemäß Artikel 41 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 44 der Richtlinie 2013/36/EU.

k)

Der Geschäftspartner kommt den im Zusammenhang mit befristeten Transaktionen zu treffenden Risikokontrollmaßnahmen nicht nach.

l)

Der Geschäftspartner ist nicht in der Lage, im Zusammenhang mit Pensionsgeschäften den Kauf- bzw. Rückkaufpreis zu zahlen oder gekaufte bzw. zurückgekaufte Vermögenswerte zu liefern, oder ist nicht in der Lage, im Zusammenhang mit besicherten Kreditgeschäften die Sicherheiten fristgerecht zu liefern oder den Kredit bei Fälligkeit zurückzuzahlen.

m)

Der Geschäftspartner schafft bei für geldpolitische Zwecke getätigten Devisenswapgeschäften und Termineinlagen den entsprechenden Euro-Betrag oder bei für geldpolitische Zwecke getätigten Devisenswapgeschäften die entsprechenden Fremdwährungsbeträge bei Fälligkeit nicht an.

n)

Ein Beendigungs- oder Kündigungsereignis, das sich nicht wesentlich von den in diesem Artikel aufgeführten unterscheidet, tritt in Bezug auf den Geschäftspartner nach Maßgabe einer Vereinbarung im Rahmen der Verwaltung von Währungsreserven oder der Eigenmittel der EZB oder einer NZB ein.

o)

Der Geschäftspartner versäumt es, relevante Informationen verfügbar zu machen, und verursacht dadurch schwerwiegende Folgen für die Heimat-NZB.

p)

Der Geschäftspartner kommt einer anderen seiner Verpflichtungen aus befristeten Transaktionen und Devisenswapgeschäften nicht nach und heilt diese Säumnis, sofern eine Heilung möglich ist, — im Falle von befristeten Transaktionen — nicht innerhalb von 30 Tagen bzw. — im Falle von Devisenswapgeschäften — nicht innerhalb von 10 Tagen, nachdem er von der NZB dazu aufgefordert wurde.

q)

Im Rahmen einer mit dem Eurosystem eingegangenen Vereinbarung oder eines mit dem Eurosystem durchgeführten Geschäfts im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems tritt ein Beendigungs- oder Kündigungsereignis im Zusammenhang mit dem Geschäftspartner, einschließlich seiner Niederlassungen, ein.

r)

Das Vermögen des Geschäftspartners wird eingefroren bzw. er unterliegt sonstigen von einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, verhängten Maßnahmen, durch die der Geschäftspartner in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist.

s)

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon unterliegt Sicherungsmaßnahmen wie Sicherstellung, Pfändung oder Beschlagnahme oder anderen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Geschäftspartners.

t)

Das Vermögen des Geschäftspartners oder ein wesentlicher Teil davon wird auf ein anderes Rechtssubjekt übertragen oder die Tätigkeit oder das Geschäft des Geschäftspartners oder ein Teil davon wird veräußert, aufgelöst, liquidiert oder eingestellt oder eine diesbezügliche Entscheidung wird getroffen.

u)

Ein anderes bevorstehendes oder bestehendes Ereignis, aufgrund dessen ein Geschäftspartner die Verpflichtungen gemäß den von ihm eingegangenen Vereinbarungen im Bereich geldpolitischer Geschäfte des Eurosystems oder der sonstigen auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und der EZB oder einer der NZBen anwendbaren vertraglichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllen kann; oder der Geschäftspartner erfüllt andere Verpflichtungen, Vereinbarungen oder Geschäfte in Verbindung mit seiner Heimat-NZB gemäß den eingegangenen Vereinbarungen im Bereich geldpolitischer Geschäfte oder der sonstigen, auf die Beziehung zwischen dem Geschäftspartner und der EZB oder einer der NZBen anwendbaren vertraglichen und/oder gesetzlichen Bestimmungen nicht, verstößt gegen sie oder kommt ihnen nicht ordnungsgemäß nach.

4.   Bei den in Absatz 3 genannten ermessensabhängigen Beendigungs- bzw. Kündigungsereignissen ist die Beendigung bzw. Kündigung von der betreffenden NZB gemäß den vom EZB-Rat festgelegten Verfahren des Eurosystems zu erklären, wobei die Wirkung der Beendigung bzw. Kündigung erst nach Zustellung einer Beendigungs- bzw. Kündigungsmitteilung eintritt. In der Beendigungs- bzw. Kündigungsmitteilung kann eine „Nachfrist“ von bis zu drei Geschäftstagen zur Beseitigung des betreffenden Beendigungs- bzw. Kündigungsgrundes gesetzt werden.“

40.

Artikel 166 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sie aufgrund von Risikoerwägungen berechtigt ist, die folgenden Rechtsbehelfe zu ergreifen:“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„1a.   Jede NZB trifft vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass

a)

die NZB nach Eintritt eines automatischen Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses nach Artikel 165 Absatz 2 berechtigt ist, einen der in Absatz 1 genannten Rechtsbehelfe zu ergreifen, mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Rechtsbehelfs zum begrenzten Ausschluss des Vertragspartners, und

b)

die NZB nach Eintritt eines ermessensabhängigen Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses nach Artikel 165 Absatz 3 berechtigt ist, einen der in Absatz 1 genannten Rechtsbehelfe zu ergreifen.“

c)

Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Jede NZB kann vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen treffen, die ihr für den Fall des Eintritts eines Beendigungs- bzw. Kündigungsereignisses zusätzlich zu den in Absatz 1a aufgeführten Rechtsbehelfen die folgenden vorbehalten:“

41.

Artikel 187a Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Notfalllösung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 20 der genannten Leitlinie infolge der Unterbrechung aktiviert wird und“;

42.

Artikel 187b Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Abwicklung von Offenmarktgeschäften in Euro gemäß Titel III Kapitel 2 dieser Leitlinie darf nicht über die Notfalllösung im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) in Verbindung mit Anhang III Nummer 20 der genannten Leitlinie erfolgen. Folglich kann sich die Abwicklung dieser Geschäfte bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebs von TARGET verzögern.“

43.

Die Anhänge I, VI, VIa und IXc werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

1.   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

2.   Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 6. Mai 2024 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 22. März 2024 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Februar 2024.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Leitlinie EZB/2012/27 der Europäischen Zentralbank vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

(3)  Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2023/1679 der Europäischen Zentralbank vom 25. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/378 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (EZB/2023/21) (ABl. L 216 vom 1.9.2023, S. 96).

(*4)  Die mitteleuropäische Zeit (MEZ) berücksichtigt die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit.

T steht für ‚trade day‘ (Abschlusstag).“

(*5)  Spezielle Terminierung kann aufgrund von Feiertagen erfolgen.

(*6)  Aufgrund der Feiertage wird das längerfristige Refinanzierungsgeschäft im Dezember für gewöhnlich um eine Woche, d. h. auf den vorhergehenden Dienstag in diesem Monat, vorverlegt.“


ANHANG

Die Anhänge I, VI, VIa und IXc der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10.

Die Reservesätze werden von der EZB in der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) vorbehaltlich der in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 aufgeführten Höchstgrenze festgelegt.“

b)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.

Die Mindestreserveguthaben der Institute werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) mit 0 % verzinst.

Das Tagesendguthaben von TARGET während der mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET gemäß Artikel 187a wird bei der Verzinsung der Mindestreserveguthaben rückwirkend nach Behebung der Störung von TARGET berücksichtigt.

Das Tagesendguthaben von TARGET, das auf die Anzahl der Tage der mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET Anwendung findet, wird anhand der besten Informationen ermittelt, die der EZB zur Verfügung stehen. Guthaben, die bei einer mehrere Geschäftstage anhaltenden Störung von TARGET während des Tages oder über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Notfalllösung gehalten werden, werden mit null Prozent verzinst.

Hält ein Institut andere Verpflichtungen nach den Verordnungen und Beschlüssen der EZB im Zusammenhang mit dem Mindestreservesystem des Eurosystems nicht ein (wenn z. B. die entsprechenden Daten nicht rechtzeitig übermittelt werden oder nicht korrekt sind), so ist die EZB befugt, Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98, der Verordnung (EG) Nr. 2532/98, der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) und dem Beschluss (EU) 2021/1815 (EZB/2021/45) zu verhängen.“

2.

In Anhang VI Abschnitt I Nummer 5 werden Bezugnahmen auf „TARGET2“ durch Bezugnahmen auf „TARGET“ ersetzt.

3.

Anhang VIa Abschnitt II Nummer 5 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:

„a)

Wertpapierabwicklungssysteme und ihre Verbindungen müssen Abwicklungsdienstleistungen an allen TARGET-Geschäftstagen erbringen;

b)

Wertpapierabwicklungssysteme müssen während der Tagesverarbeitung im Sinne von Anhang I Anlage V der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) betriebstätig sein.“

4.

Anhang IXc Abschnitt II Nummer 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Angaben zum historischen Verlauf der Ausfallereignisse der Ratingagentur über einen Zeitraum von mindestens drei, vorzugsweise fünf Jahren, sowie die von der Ratingagentur verwendete Ausfalldefinition, damit das Eurosystem die Leistung der Ratingagentur gemäß dem ECAF-Leistungsüberwachungsverfahren im Nachgang überwachen kann. Diese bildet auch die Grundlage für die Eingliederung der Ratings in die harmonisierte Ratingskala des Eurosystems. Vorzulegen sind folgende Informationen:

i)

disaggregierte globale Daten zu sämtlichen Ratings, einschließlich solcher, die beispielsweise aufgrund geografischer oder sonstiger Beschränkungen für ECAF-Zwecke nicht zugelassen sind;

ii)

die dazugehörigen Ratingübergangstabellen und Ausfallstatistiken.

Die disaggregierten Rating-Daten sind anhand der jeweiligen Formulare zu übermitteln, die von der EZB zur Verfügung gestellt werden und Anweisungen zur Darstellung der Daten enthalten. Die Daten haben sämtliche Asset-, Emittenten- und Garantenratings zu umfassen, die gemäß dieser Leitlinie für ECAF-Zwecke zugelassen sind, sowie statische Informationen zu den dazugehörigen Vermögenswerten, Emittenten und Garanten gemäß den jeweiligen Formularen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/1163/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)