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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1119 |
16.5.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 280/2023
vom 27. Oktober 2023
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2024/1119]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/895 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung der Berichte über Solvabilität und Finanzlage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (3), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
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(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission (4), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/895 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
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(5) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Text von Nummer 1p (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission) erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Text von Nummer 1r (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission) erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/894 und (EU) 2023/895 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Pascal Schafhauser
(1) ABl. L 120 vom 5.5.2023, S. 1.
(2) ABl. L 120 vom 5.5.2023, S. 1597.
(3) ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1.
(4) ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1285.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1119/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)