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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1117

16.5.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 282/2023

vom 27. Oktober 2023

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2024/1117]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzi (Delegierte Verordnung (EU) 2022/2328 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„14azzj.

32023 R 0206: Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/206 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Pascal SCHAFHAUSER


(1)   ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1117/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)