European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1113

22.4.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1113 DER KOMMISSION

vom 18. April 2024

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2895 hinsichtlich der Liste der Inseln und Häfen gemäß Artikel 12 Absatz 3-d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3-d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Anbindung bestimmter Inseln zu gewährleisten, ist in Artikel 12 Absatz 3-d der Richtlinie 2003/87/EG eine befristete Ausnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für bestimmte Häfen auf einer Insel ohne Straßen- oder Schienenverbindung zum Festland, die eine Bevölkerung von weniger als 200 000 Einwohnern mit ständigem Wohnsitz hat, vorgesehen.

(2)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2895 der Kommission (2) ist die Liste der Inseln und Häfen gemäß Artikel 12 Absatz 3-d Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.

(3)

Am 28. Dezember 2023 stellte Finnland einen Antrag auf Aufnahme von drei seiner Häfen in die Liste der Häfen, die unter die befristete Ausnahme gemäß Artikel 12 Absatz 3-d der Richtlinie 2003/87/EG fallen.

(4)

Da Finnland seinen Antrag im Dezember 2023 gestellt hat, und um die Kohärenz und das wirksame Funktionieren des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union, das seit dem 1. Januar 2024 auch die Emissionen aus dem Seeverkehr umfasst, sicherzustellen, sollte dieser Beschluss rückwirkend ab diesem Datum gelten.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2895 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2895 wird nach dem Eintrag für Malta folgende Zeile eingefügt:

FINNLAND

ÅLANDINSELN

BERGHAMN (ECKERÖ)

LÅNGNÄS

MARIEHAMN“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2024.

Brüssel, den 18. April 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2895 der Kommission vom 19. Dezember 2023 zur Festlegung der Liste der Inseln und Häfen gemäß Artikel 12 Absatz 3-d der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Liste der grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverträge und grenzüberschreitenden öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 3-c der genannten Richtlinie (ABl. L, 2023/2895, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2895/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1113/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)