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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1109

23.5.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1109 DER KOMMISSION

vom 10. April 2024

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 62 Absätze 14 und 15 Buchstaben a, b und c und Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage von Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 wurden in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission (2) für zulassungspflichtige unbemannte Luftfahrzeugsysteme (UAS), die für den Betrieb in der „speziellen“ Kategorie bestimmt sind und für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis erlangt werden muss, und für deren Komponenten sowie für die Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, detaillierte Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgelegt.

(2)

Um die einheitliche Anwendung dieser detaillierten Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu gewährleisten, sollten Vorschriften und Verfahren für die Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen durch die zuständigen Behörden festgelegt werden. Diese Vorschriften und Verfahren sollten die Anforderungen an die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bemannter Luftfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (3) zuständigen Behörden widerspiegeln und gleichzeitig an den speziellen Rahmen für UAS angepasst sein.

(3)

Um die Sicherheitsrisiken zu managen, die sich aus Bedrohungen der Informationssicherheit ergeben, ist es darüber hinaus erforderlich, dass die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von zulassungspflichtigen unbemannten Luftfahrzeugsystemen und deren Komponenten zuständigen Behörden die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission (4) festgelegten Anforderungen für das Management von sich potenziell auf die Flugsicherheit auswirkenden Informationssicherheitsrisiken erfüllen. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 geändert werden, um diese zuständigen Behörden in ihren Anwendungsbereich aufzunehmen.

(4)

Den zuständigen Behörden muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die Einhaltung der neuen Vorschriften und Verfahren für die Bewertung der Einhaltung der detaillierten Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme gewährleisten können. Daher sollte diese Verordnung ab dem 1. Mai 2025 gelten. Die Anforderungen an das Management von sich potenziell auf die Flugsicherheit auswirkenden Informationssicherheitsrisiken sollten jedoch bis zum Beginn der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 aufgeschoben werden.

(5)

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit unterstützte die Kommission nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 und übermittelte der Kommission am 31. August 2023 die entsprechende Stellungnahme Nr. 03/2023 (5).

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses für die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Durch diese Verordnung werden die Vorschriften und Verfahren festgelegt, die die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Einhaltung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 festgelegten detaillierten Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anwenden müssen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„unbemanntes Luftfahrzeugsystem“ (Unmanned Aircraft System, UAS): ein unbemanntes Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie dessen Steuerungs- und Überwachungsgerät;

b)

„Steuerungs- und Überwachungsgerät“ (Control and Monitoring Unit, CMU): Gerät zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2018/1139;

c)

„Komponente“ (component): ein Motor, ein Propeller oder ein Teil des unbemannten Luftfahrzeugs (UA) oder ein Element des Steuerungs- und Überwachungsgeräts;

d)

„Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ (continuing airworthiness: alle Prozesse, durch die sichergestellt wird, dass das unbemannte Luftfahrzeug während der gesamten Betriebsdauer die geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit erfüllt und sicher betrieben werden kann;

e)

„Instandhaltung“ (maintenance): eine Tätigkeit oder eine Kombination der folgenden Tätigkeiten: Überholung, Reparatur, Inspektion, Austausch, Änderung oder Fehlerbehebung bei einem unbemannten Luftfahrzeugsystem oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle;

f)

„Organisation“ (organisation): eine natürliche Person, eine juristische Person oder ein Teil einer juristischen Person, die an mehr als einem Ort niedergelassen sein kann, unabhängig davon, ob sich dieser Ort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet;

g)

„Vorflugkontrolle“ (pre-flight inspection): die vor einem Flug durchgeführte Inspektion, mit der sichergestellt wird, dass das unbemannte Luftfahrzeug für den beabsichtigten Flug tauglich ist;

h)

„Hauptgeschäftssitz“ (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, von dem aus die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1)   Ein Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Stellen als die zuständige Behörde, stattet sie mit den notwendigen Befugnissen aus und weist ihnen die Zuständigkeit für die Durchführung von Zulassungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 zu.

(2)   Die Verwaltungs- und Managementsysteme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach Absatz 1 und der Agentur müssen die im Anhang festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3)   Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle als zuständige Behörde, müssen folgende Anforderungen eingehalten werden:

a)

Die Kompetenzbereiche jeder Stelle sind im Hinblick auf die Zuständigkeiten und die geografischen Grenzen klar definiert.

b)

Zwischen diesen Stellen erfolgt eine Koordinierung zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung von Zulassungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

(4)   Sofern dies für die Wahrnehmung der Zulassungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben erforderlich ist, müssen die zuständigen Behörden mit folgenden Befugnissen ausgestattet sein:

a)

Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zulassungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben von Belang ist;

b)

Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;

c)

Anforderung mündlicher Erläuterungen durch das Personal dieser Organisationen;

d)

Zugang zu den einschlägigen Räumlichkeiten, Einsatzorten oder Transportmitteln;

e)

Durchführung von Audits, Untersuchungen, Bewertungen, Inspektionen, auch von unangekündigten Inspektionen bei diesen Organisationen;

f)

je nach Sachlage Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Befugnisse werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats ausgeübt.

Artikel 4

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a)   Diese Verordnung gilt ebenfalls für die zuständige Behörde, die gemäß Anhang I (Teil-AR.UAS) der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission (*1) benannt wurde.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L, 2024/1109, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1109/oj).“ "

2.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„(2)   Die in Artikel 2 Absätze 2, 3 und 3a genannten zuständigen Behörden müssen die Anforderungen von Anhang I (Teil-IS.AR) dieser Verordnung einhalten.“

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2025.

Die Punkte AR.UAS.GEN.125(c), AR.UAS.GEN.135A, AR.UAS.GEN.200(e) und AR.UAS.GEN.205(c) des Anhangs gelten jedoch ab dem 22. Februar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L, 2024/1107, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1107/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1321/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/203/oj).

(5)   https://www.easa.europa.eu/en/document-library/opinions


ANHANG

UAS AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT — ANFORDERUNGEN AN DIE BEHÖRDE

(TEIL-AR.UAS)

INHALT

TEILABSCHNITT GEN —

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

AR.UAS.GEN.005

Geltungsbereich

AR.UAS.GEN.010

Zuständige Behörde

AR.UAS.GEN.115

Aufsichtsdokumentation

AR.UAS.GEN.120

Nachweisverfahren

AR.UAS.GEN.125

Mitteilungen an die Agentur

AR.UAS.GEN.135

Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

AR.UAS.GEN.135A

Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit

AR.UAS.GEN.200

Managementsystem

AR.UAS.GEN.205

Zuweisung von Aufgaben

AR.UAS.GEN.210

Änderungen am Managementsystem

AR.UAS.GEN.220

Führen von Aufzeichnungen

AR.UAS.GEN.300

Aufsichtsgrundsätze

AR.UAS.GEN.305

Aufsichtsprogramm — Organisationen

AR.UAS.GEN.310

Erstzulassungsverfahren — Organisationen

AR.UAS.GEN.330

Änderungen — Organisationen

AR.UAS.GEN.350

Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und Bemerkungen — Organisationen

AR.UAS.GEN.351

Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen — UAS

AR.UAS.GEN.355

Aussetzung, Einschränkung und Widerruf einer Zulassung

TEILABSCHNITT CAW —

LUFTTÜCHTIGKEIT VON UAS

AR.UAS.CAW.005

Geltungsbereich

AR.UAS.CAW.303

Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von UAS

AR.UAS.CAW.902

Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

Anlage —

Teil-CAO.UAS-Zulassung — EASA-Formblatt 3-CAO.UAS

TEILABSCHNITT GEN

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

AR.UAS.GEN.005   Geltungsbereich

In diesem Anhang werden die Bedingungen für die Durchführung von Zulassungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben sowie die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem festgelegt, die von der für die Durchführung und Durchsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 zuständigen Behörde erfüllt werden müssen.

AR.UAS.GEN.010   Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde

a)

in Bezug auf die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzelner unbemannter Luftfahrzeuge und die Erteilung der Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) die Behörde, die vom Mitgliedstaat bestimmt wurde, in dem die Eintragung erfolgte. Diese Behörde ist ferner zuständig für die Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Steuerungs- und Überwachungsgeräts, soweit dieses für das in diesem Mitgliedstaat eingetragene unbemannte Luftfahrzeug verwendet wird.

b)

in Bezug auf die Aufsicht über eine Organisation gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107:

i)

die Behörde, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation befindet, oder von einem anderen Mitgliedstaat benannt wurde, wenn die Zuständigkeit diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde;

ii)

die Agentur, wenn die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation befindet, gemäß Artikel 64 oder Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1139 neu zugewiesen wurde.

AR.UAS.GEN.115   Aufsichtsdokumentation

Die zuständige Behörde muss den betreffenden Mitarbeitern alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen sowie zugehörigen Dokumente zur Verfügung stellen, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.

AR.UAS.GEN.120   Nachweisverfahren

a)

Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

b)

Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können auch alternative Nachweisverfahren angewendet werden.

c)

Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

AR.UAS.GEN.125   Mitteilungen an die Agentur

a)

Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.

b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

c)

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen die sie im Rahmen der Meldungen zur Informationssicherheit nach Anhang II (Teil-CAO.UAS) Punkt CAO.UAS.102(b) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 erhalten hat.

AR.UAS.GEN.135   Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b)

Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich UAS, UAS-Komponenten, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c)

Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d)

Die zuständige Behörde unterrichtet sofort alle Personen oder Organisationen von allen nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen, die diese nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen. Die zuständige Behörde teilt diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

AR.UAS.GEN.135A   Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit

a)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten richtet die zuständige Behörde ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in einem Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.

b)

Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt AR.UAS.GEN.125(c) erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch UAS, UAS-Komponenten, Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c)

Nach Eingang der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.

d)

Die nach Buchstabe c ergriffenen Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den zuständigen Behörden der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

AR.UAS.GEN.200   Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde errichtet und pflegt ein Managementsystem, das mindestens Folgendes umfasst:

1.

dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle von ihr in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben;

2.

ausreichendes Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller Aufgaben sicherzustellen;

3.

für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist;

4.

geeignete Einrichtungen und Büroräume für das Personal, damit dieses die ihm zugewiesenen Aufgaben durchführen kann;

5.

eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement; Die Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist;

6.

eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde für die Überwachung der Compliance verantwortlich ist.

b)

Die zuständige Behörde muss für jeden ihrer Tätigkeitsbereiche, einschließlich des Managementsystems, eine oder mehrere Personen mit der Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.

c)

Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem selben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

1.

Informationen über alle Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen;

2.

Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Anhang II (Teil-CAO.UAS) Punkt CAO.UAS.120 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107.

d)

Zu Standardisierungszwecken müssen der Agentur die Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen zur Verfügung gestellt werden.

e)

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a muss das von der zuständigen Behörde eingerichtete und gepflegte Managementsystem Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.

AR.UAS.GEN.205   Zuweisung von Aufgaben

a)

Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder der fortlaufenden Aufsicht über Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, können von der zuständigen Behörde qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie

1.

über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt. Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen müssen dokumentiert werden;

2.

eine schriftliche Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes festgelegt ist:

i)

die durchzuführenden Aufgaben;

ii)

die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;

iii)

die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;

iv)

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz;

v)

der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)

Die zuständige Behörde muss dafür sorgen, dass die nach Punkt AR.UAS.GEN.200(a)(5) eingerichteten Verfahren für das interne Audit und das Sicherheitsrisikomanagement alle Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht abdecken, die von der qualifizierten Stelle in ihrem Namen ausgeführt werden.

c)

Für die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Anhang II (Teil-CAO.UAS) Punkt CAO.UAS.102 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 durch die Organisation kann die zuständige Behörde nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass

1.

die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt;

2.

die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Zertifizierungs- und Aufsichtsunterlagen der Organisation integriert werden;

3.

ihr eigenes nach Punkt AR.UAS.GEN.200(e) eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht erfasst.

AR.UAS.GEN.210   Änderungen am Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b)

Die zuständige Behörde muss im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ihr Managementsystem zeitnah aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.

c)

Die zuständige Behörde muss die Agentur über alle Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

AR.UAS.GEN.220   Führen von Aufzeichnungen

a)

Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

1.

der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;

2.

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,

3.

der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt AR.UAS.GEN.205 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;

4.

der Zulassungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen, einschließlich

i)

des Antrags auf eine Organisationszulassung,

ii)

des Programms der zuständigen Behörde über die fortlaufende Aufsicht einschließlich aller Aufzeichnungen über Beurteilungen, Audits und Inspektionen,

iii)

der Organisationszulassung einschließlich aller Änderungen,

iv)

des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält,

v)

des gesamten offiziellen Schriftverkehrs,

vi)

der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zulassung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des Abschlussdatums, der Ausnahmen, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen,

vii)

aller Berichte über Beurteilungen, Audits und Inspektionen, die von einer anderen zuständigen Behörde nach Punkt AR.UAS.GEN.300(d) erstellt wurden,

viii)

sämtlicher Handbücher und deren Änderungen,

ix)

aller sonstigen von der zuständigen Behörde genehmigten Dokumente;

5.

in Bezug auf das der Aufsicht der zuständigen Behörde unterliegende unbemannte Luftfahrzeugsystem des UAS-Aufsichtsverfahrens, das Folgendes umfasst:

i)

das gültige Lufttüchtigkeitszeugnis des UA,

ii)

die Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC),

iii)

Berichte über von der zuständigen Behörde selbst durchgeführte Prüfungen der Lufttüchtigkeit,

iv)

den gesamten einschlägigen Schriftverkehr bezüglich des UAS,

v)

die Angaben zu allen Freistellungen und Durchsetzungsmaßnahmen,

vi)

alle von der zuständigen Behörde gemäß diesem Anhang genehmigten Dokumente;

6.

die Unterlagen über die Verwendung alternativer Nachweisverfahren;

7.

die Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen nach Punkt AR.UAS.GEN.125;

8.

die Anwendung von Schutz- und Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 70, Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.

b)

Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Organisationszulassungen.

c)

Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, mit Ausnahme der in Buchstabe a Nummer 5 genannten Aufzeichnungen, die nach der endgültigen Streichung des unbemannten Luftfahrzeugs aus dem nationalen Register des Mitgliedstaats für drei Jahre aufbewahrt werden müssen.

d)

Alle in den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen müssen auf Anfrage einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

AR.UAS.GEN.300   Aufsichtsgrundsätze

a)

Die zuständige Behörde überprüft

1.

die Einhaltung der für Organisationen oder unbemannte Luftfahrzeugsysteme geltenden Anforderungen vor Erteilung einer Zulassung oder einer Genehmigung;

2.

die fortlaufende Einhaltung der geltenden Anforderungen durch Organisationen, denen sie die Zulassung erteilt hat;

3.

die fortlaufende Einhaltung der geltenden Anforderungen durch ihrer Aufsicht unterliegende UAS;

4.

die Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt AR.UAS.GEN.135(c) und (d).

b)

Diese Überprüfung muss

1.

durch eine Dokumentation gestützt sein, die speziell dazu bestimmt ist, den Personen, die für die Aufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;

2.

für die betreffenden Organisationen die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten verfügbar machen;

3.

auf Beurteilungen, Audits, Inspektionen, Erhebungen und, falls erforderlich, auf unangekündigten Inspektionen, beruhen;

4.

der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in den Punkten AR.UAS.GEN.350 und AR.UAS.GEN.351 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c)

Die zuständige Behörde muss den Umfang der Aufsicht nach den Buchstaben a und b auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten festlegen.

d)

Befinden sich die Einrichtungen einer Organisation in mehr als einem Mitgliedstaat, kann die nach Punkt AR.UAS.GEN.010 zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtstätigkeiten von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die Einrichtungen befinden, durchgeführt werden. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.

e)

Für die Aufsicht über Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, unterrichtet die nach Punkt AR.UAS.GEN.010 zuständige Behörde die zuständige Behörde dieses Staates, bevor sie selbst Vor-Ort-Audits oder -Inspektionen solcher Einrichtungen durchführt.

f)

Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.

AR.UAS.GEN.305   Aufsichtsprogramm — Organisationen

a)

Die zuständige Behörde muss ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten, das die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt AR.UAS.GEN.300 umfasst.

b)

Für von der zuständigen Behörde zugelassene Organisationen muss das Aufsichtsprogramm die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:

1.

Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls

i)

Verfahrensaudits,

ii)

Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe von Luftfahrzeugen, die von der Organisation verwaltet werden, oder der Instandhaltung, die von der Organisation durchgeführt wird, bzw. beides,

iii)

Stichproben der durchgeführten Prüfungen der Lufttüchtigkeit,

iv)

unangekündigte Inspektionen,

2.

Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Manager und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide Parteien über alle wesentlichen Aspekte auf dem Laufenden bleiben.

c)

Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, darf der Aufsichtsplanungszyklus 24 Monate nicht überschreiten.

d)

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

e)

Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen tatsächlich stattfanden.

f)

Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit Empfehlungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung, in den die Ergebnisse der Aufsicht einfließen.

AR.UAS.GEN.310   Erstzulassungsverfahren — Organisationen

a)

Bei Eingang eines Antrags einer Organisation auf erstmalige Ausstellung einer Zulassung muss die zuständige Behörde die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen durch die Organisation prüfen.

b)

Während der Überprüfung für die Erstzulassung muss mindestens einmal eine Besprechung mit dem verantwortlichen Manager der Organisation einberufen werden, um sicherzustellen, dass dieser seine Aufgabe und Rechenschaftspflicht versteht.

c)

Die zuständige Behörde muss über alle festgestellten Beanstandungen, Maßnahmen zur abschließenden Behebung von Beanstandungen sowie Empfehlungen für die Ausstellung der Zulassung Aufzeichnungen führen.

d)

Die zuständige Behörde bestätigt der Organisation schriftlich alle bei der Überprüfung festgestellten Beanstandungen. Bei der Erstzulassung muss allen Beanstandungen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde Folge geleistet werden, bevor die Zulassung ausgestellt wird.

e)

Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, so

1.

stellt sie die Zulassung gemäß der Anlage zu diesem Anhang aus;

2.

genehmigt sie förmlich das Betriebshandbuch.

f)

Das Aktenzeichen der Zulassung muss in der von der Agentur vorgegebenen Weise auf der Organisationszulassung angegeben werden.

g)

Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Die Rechte, der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, einschließlich eventueller Einschränkungen, werden in den der Zulassung beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt.

h)

Damit die Organisation Änderungen ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde nach Anhang II (Teil-CAO.UAS) Punkt CAO.UAS.105 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 umsetzen kann, muss die zuständige Behörde das im Betriebshandbuch festgelegte einschlägige Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben wird, wie diese Änderungen verwaltet und der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

AR.UAS.GEN.330   Änderungen — Organisationen

a)

Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, muss die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen überprüfen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

b)

Die zuständige Behörde legt die Bedingungen fest, unter denen der Betrieb der Organisation während der Änderung fortgesetzt werden darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die Zulassung der Organisation ausgesetzt werden muss.

c)

Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die anwendbaren Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

d)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen prüft die zuständige Behörde die Notwendigkeit, die Zulassung der Organisation einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Buchstabe c durchführt.

e)

Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, muss die zuständige Behörde die Überprüfung solcher Änderungen in ihre fortlaufende Aufsicht nach den in Punkt AR.UAS.GEN.300 dargelegten Grundsätzen aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde der Organisation dies mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt AR.UAS.GEN.350.

AR.UAS.GEN.350   Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und Bemerkungen — Organisationen

a)

Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b)

Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

Beanstandungen der Stufe 1 schließen ein:

1.

jede Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu den Einrichtungen der Organisation nach Anhang II (Teil-CAO.UAS) Punkt CAO.UAS.112 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;

2.

Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Organisationszulassung durch Einreichung gefälschter Nachweise;

3.

jegliche festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Organisationszulassung;

4.

Fehlen eines verantwortlichen Managers;

c)

Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Organisationszulassung, einschließlich der Genehmigungsbedingungen, festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt.

d)

Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, der Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen. Bezieht sich eine Beanstandung der Stufe 1 direkt auf ein UA oder ein CMU, muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde nach Punkt AR.UAS.GEN.010(a) unterrichten, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, die die Beanstandung feststellt.

1.

Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten der betreffenden Organisation zu untersagen oder einzuschränken und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf der Zulassung ergreifen oder diese ganz oder teilweise aussetzen oder einschränken, je nach Ausmaß der Beanstandung der Stufe 1, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.

2.

Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde

i)

der Organisation eine Frist für die Umsetzung des Abhilfemaßnahmenplans einräumen, die der Art der Beanstandung angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als drei Monate beträgt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Organisation die Beanstandung schriftlich mitgeteilt wird. Nach Ablauf dieser Frist kann die zuständige Behörde vorbehaltlich der Art der Beanstandung die Dreimonatsfrist verlängern,

ii)

den von der Organisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmenplan bewerten und akzeptieren, wenn sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass dieser ausreicht, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.

3.

Legt die Organisation keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vor oder führt die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde ursprünglich akzeptierten oder verlängerten Frist durch, muss die Beanstandung auf Stufe 1 hochgestuft und müssen die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergriffen werden.

4.

Die zuständige Behörde muss über alle von ihr festgestellten oder ihr nach Buchstabe e angezeigten Beanstandungen Aufzeichnungen führen, auch gegebenenfalls über die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen, sowie über alle Abhilfemaßnahmen und das Datum der abschließenden Behebung der Beanstandungen.

e)

Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen muss eine Behörde, die die Aufsichtstätigkeiten nach Punkt AR.UAS.GEN.300(d) durchführt, jede Nichteinhaltung der anwendbaren Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte seitens einer von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassenen Organisation, jener zuständigen Behörde diese Beanstandung und deren Stufe mitteilen.

f)

Die zuständige Behörde kann zu jedem der folgenden Fälle, in denen Beanstandungen nicht in Stufe 1 oder Stufe 2 eingestuft werden müssen, Bemerkungen abgeben:

1.

zu jedem Posten, dessen Leistung als ineffektiv bewertet wurde;

2.

wenn festgestellt wurde, dass ein Posten das Potenzial hat, eine Nichteinhaltung gemäß den Buchstaben b oder c zu verursachen;

3.

wenn Vorschläge oder Verbesserungen für die Gesamtleistung der Organisation von Interesse sind.

Die gemäß diesem Buchstaben abgegebenen Bemerkungen müssen der Organisation schriftlich mitgeteilt und von der zuständigen Behörde aufgezeichnet werden.

AR.UAS.GEN.351   Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen — UAS

a)

Die zuständige Behörde muss über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.

b)

Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen von Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 durch das UAS, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.

c)

Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen von Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 durch das UAS, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 eingestuft ist.

d)

Wird bei der Luftfahrzeugprüfung oder auf andere Weise nachgewiesen, dass das UAS die Anforderungen nach Anhang I (Part-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 nicht erfüllt, muss die zuständige Behörde:

1.

bei Beanstandungen der Stufe 1 unverzüglich einen Abhilfemaßnahmenplan fordern, der vor einem weiteren Flug zu ergreifende Abhilfemaßnahmen umfasst, und gegebenenfalls die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit widerrufen oder aussetzen und

2.

bei Beanstandungen der Stufe 2 einen der Art der Beanstandung entsprechenden Abhilfemaßnahmenplan fordern.

AR.UAS.GEN.355   Aussetzung, Einschränkung und Widerruf einer Zulassung

Die zuständige Behörde muss

a)

eine Zulassung aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass es stichhaltige Gründe dafür gibt, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Sicherheit des unbemannten Luftfahrzeugs abzuwenden,

b)

eine Zulassung aussetzen, widerrufen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Punkt AR.UAS.GEN.350 oder Punkt AR.UAS.GEN.351 notwendig ist,

c)

eine Organisationszulassung ganz oder teilweise aussetzen oder einschränken, wenn unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle der zuständigen Behörde entziehen, deren Inspektoren daran hindern, ihre Aufsichtsaufgaben während des Aufsichtsplanungszyklus wahrzunehmen.

TEILABSCHNITT CAW

LUFTTÜCHTIGKEIT VON UAS

AR.UAS.CAW.005   Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, die die zuständige Behörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben und der Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von UAS gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) erfüllen muss.

AR.UAS.CAW.303   UAS Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von UAS

a)

Die zuständige Behörde muss nach einem risikobasierten Ansatz ein Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihr Register eingetragenen UA-Flotte sowie deren Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) zu überwachen.

b)

Das Prüfprogramm muss die stichprobenartige Überprüfung von UA und CMU beinhalten und alle Aspekte der für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Risikoelemente umfassen.

c)

Dabei müssen die erreichten Lufttüchtigkeitsstandards auf der Grundlage der geltenden Anforderungen stichprobenartig überprüft und etwaige Beanstandungen festgestellt werden.

d)

Festgestellte Beanstandungen müssen nach Punkt AR.UAS.GEN.351 eingestuft und der verantwortlichen Person oder Organisation nach Anhang I (Teil-ML.UAS) Punkt ML.UAS.201 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 schriftlich bestätigt werden.

e)

Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen und Maßnahmen zur abschließenden Behebung von Beanstandungen Aufzeichnungen führen.

f)

Wird bei einer solchen Prüfung nachgewiesen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs oder anderer Anhänge nicht eingehalten wurden, so muss die Beanstandung gemäß dem entsprechenden Anhang behandelt werden.

g)

Falls dies zur Gewährleistung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, tauscht die zuständige Behörde Informationen über die nach Buchstabe f festgestellte Nichteinhaltung mit anderen zuständigen Behörden aus.

AR.UAS.CAW.902   Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

a)

Führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch und stellt die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15d) nach Anhang I (Teil-ML.UAS) Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 aus, muss sie die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-ML.UAS) Punkt ML.UAS.903 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 durchführen.

b)

Die zuständige Behörde muss über Lufttüchtigkeitsprüfpersonal für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfungen verfügen. Dieses Personal muss

1.

mindestens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben,

2.

einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine Lizenz oder eine gleichwertige Qualifikation erworben haben;

3.

eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben;

4.

eine Position innehaben, die es ermächtigt, im Namen der zuständigen Behörde zu unterzeichnen.

Unbeschadet des Buchstabens b Nummern 1 bis 4 kann die Anforderung nach Buchstabe b Nummer 2 durch drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der bereits nach Buchstabens b Nummer 1 geforderten Erfahrung erworben wurde.

c)

Die zuständige Behörde muss über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal Aufzeichnungen führen, die Angaben zu den entsprechenden Qualifikationen und einen Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten müssen.

d)

Bei der Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung muss die zuständige Behörde Zugang haben zu den anzuwendenden Unterlagen nach Anhang I (Teil-ML.UAS) Punkt ML.UAS.305 und Punkt ML.UAS.401 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 haben.

e)

Das Personal, das die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, muss nach Abschluss einer zufriedenstellenden Prüfung der Lufttüchtigkeit eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15d) nach Anhang I (Teil-ML.UAS) Anlage 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 ausstellen.

f)

Wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen, führt die zuständige Behörde die Prüfung der Lufttüchtigkeit selbst durch und stellt die Prüfbescheinigung selbst aus.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/376/oj).


Anlage

Teil-CAO.UAS-Zulassung — EASA-Formblatt 3-CAO.UAS

a)

Innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den im Betriebshandbuch aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) sowie der Arbeitsumfang der Organisation miteinander vereinbar sind.

b)

Eine Berechtigung für UAS in Bezug auf UA- oder CMU-Instandhaltungsrechte bedeutet, dass die Teil-CAO.UAS-Organisation in Übereinstimmung mit dem im Betriebshandbuch festgelegten Arbeitsumfang die Instandhaltung am UA, am CMU oder an beidem durchführen darf. Eine Teil-CAO.UAS-Organisation darf auch die Instandhaltung an Komponenten (einschließlich Motoren) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des UA- oder CMU oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten durchführen, jedoch nur, solange diese Komponenten in das UA oder das CMU eingebaut sind. Dessen ungeachtet darf eine Teil-CAO.UAS-Organisation Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, für die die Organisation keine Genehmigung hat. Dieser Ausbau einer Komponente für Instandhaltungsarbeiten durch eine Instandhaltungsorganisation mit einer UAS-Berechtigung unterliegt einem im Betriebshandbuch aufgeführten Kontrollverfahren.

Im Rahmen einer Berechtigung für UAS kann die Teil-CAO.UAS-Organisation in Übereinstimmung mit dem im Betriebshandbuch festgelegten Arbeitsumfang auch die Genehmigung erhalten, CMU einzubauen, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von UAS zu führen, Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchzuführen und Fluggenehmigungen zu erteilen.

c)

Eine Berechtigung für vollständige Motoren (Turbinentriebwerke, Kolbentriebwerke, elektrische Motoren oder sonstige) bedeutet, dass die Teil-CAO.UAS-Organisation Instandhaltung am nicht eingebauten Motor und an Komponenten des Motors in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor eingebaut sind. Dessen ungeachtet darf eine solche Organisationen mit einer Berechtigung für Motoren Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, für die die Organisation keine Genehmigung hat. Eine Organisation mit einer Berechtigung für Motoren darf während der UA-Instandhaltung auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor durchführen, sofern ein Kontrollverfahren durchgeführt wird, das in dem von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Betriebshandbuch festgelegt ist.

d)

Eine Berechtigung für Komponenten, bei denen es sich nicht um vollständige Motoren handelt, bedeutet, dass die Teil-CAO.UAS-Organisation Instandhaltungsarbeiten an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen vollständige Motoren) durchführen darf, die für den Einbau in das UA, den Motor oder das CMU bestimmt sind. Diese Organisation darf während der Instandhaltung eines UA, eines CMU oder eines Motors auch Instandhaltungsarbeiten an einer eingebauten Komponente (bei der es sich nicht um einen vollständigen Motor handelt) durchführen, sofern ein Kontrollverfahren durchgeführt wird, das in dem von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Betriebshandbuch festgelegt ist.

e)

Bei einer Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) handelt es sich um eine selbstständige Berechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten UA, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung für zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) ist nur für eine Teil-CAO.UAS-Organisation erforderlich, die zerstörungsfreie Prüfungen als besondere Aufgabe für eine andere Organisation durchführt. Eine zugelassene Teil-CAO.UAS-Organisation mit einer Berechtigung für UAS, Motoren oder Komponenten darf zerstörungsfreie Prüfungen von Produkten und Komponenten durchführen, die sie instandhält, ohne über eine NDT-Berechtigung verfügen zu müssen, sofern das Betriebshandbuch NDT-Verfahren enthält.

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[MITGLIEDSTAAT (*1) ]

Mitgliedstaat der Europäischen Union (*2)

CAO.UAS-ZULASSUNG

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*1) ].CAO.UAS.[XXXX]

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission und unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*1) ] hiermit

[NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION]

die Zulassung als Teil-CAO.UAS-Organisation nach Anhang II (Teil-CAO.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission.

BEDINGUNGEN:

a)

Diese Zulassung ist auf die Tätigkeiten beschränkt, die in den beigefügten Genehmigungsbedingungen und im Abschnitt „Arbeitsumfang“ des Betriebshandbuchs nach Anhang II (Teil-CAO.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 angegeben sind.

b)

Diese Zulassung erfordert die Einhaltung der im Betriebshandbuch aufgeführten Verfahren.

c)

Diese Zulassung behält solange ihre Gültigkeit, wie die zugelassene Teil-CAO.UAS-Organisation die Bestimmungen von Anhang II (Teil-CAO.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 einhält.

d)

Vergibt die genehmigte Teil-CAO.UAS-Organisation Unteraufträge für die Erbringung von Dienstleistungen an eine oder mehrere Organisationen, bleibt diese Zulassung gültig, sofern diese Organisationen die geltenden vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

e)

Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen behält diese Zulassung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.

Datum der Erstausstellung der Zulassung: . …

Datum dieser Revision der Zulassung: …

Revisionsnummer: …

Unterschrift: . …

Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*1) ]

EASA-Formblatt 3-CAO.UAS — Ausgabe 1

 

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TEIL-CAO.UAS-ORGANISATION

GENEHMIGUNGSBEDINGUNGEN

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*3)].CAO.UAS.XXXX

Organisation: [NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION]

 

 

KLASSE

KATEGORIE

RECHTE  (*5)

 

 

UAS  (*4)

UAS (*4)

UA-Instandhaltung

CMU-Instandhaltung

CMU-Einbau

Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit

Fluggenehmigung

 

 

KOMPONENTEN  (*4)

Vollständiger Motor (*4)

Instandhaltung

 

Komponenten, ausgenommen vollständige Motoren (*4)

 

SPEZIELLE LEISTUNGEN  (*4)

Zerstörungsfreie Prüfungen (NDT) (*4)

NDT

 

 

 

 

 

Liste der als Unterauftragnehmer tätigen Organisation(en), die Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausführen

 

 

 

 

 

 

 

Diese Genehmigungsbedingungen beschränken sich auf das UAS, die UAS-Komponenten und die im Abschnitt „Arbeitsumfang“ des Betriebshandbuchs genannten Tätigkeiten.

Referenznummer des Betriebshandbuchs: …

Datum der erstmaligen Ausgabe des Betriebshandbuchs: …

Datum der letzten genehmigten Revision: … Revisionsnummer: …

Unterschrift: …

Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*3)]

EASA-Formblatt 3-CAO.UAS — Ausgabe 1


(*1)  Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(*2)  Für Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, oder EASA zu streichen.

(*3)  Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(*4)  Nichtzutreffendes streichen, falls die Organisation nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.

(*5)  Zutreffendes auswählen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1109/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)