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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1108

23.5.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1108 DER KOMMISSION

vom 13. März 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 56 der Verordnung (EU) 2018/1139 über die Konformität bei unbemannten Luftfahrzeugen legt unter Berücksichtigung der Art des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge und des damit verbundenen Risikos fest, dass je nach Risiko und Art für die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung eine Zulassung/ein Zeugnis verlangt werden kann.

(2)

Entsprechend Artikel 56 der Verordnung (EU) 2018/1139 enthält Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission (2) die Anforderungen an die Zulassung unbemannter Luftfahrzeugsysteme.

(3)

Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 sieht vor, dass die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung der/des nach Artikel 55 der genannten Verordnung erforderlichen Zulassung/Zeugnisses auf den grundlegenden Anforderungen für die Konstruktion gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit gemäß Anhang III der genannten Verordnung beruhen oder aus diesen bestehen können.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (3) zur Festlegung von Anforderungen für die Konstruktion und Herstellung von Zivilluftfahrzeugen sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die für den Einbau in diese bestimmt sind, sollte angepasst werden, um den Besonderheiten unbemannter Luftfahrzeugsysteme Rechnung zu tragen.

(5)

Diese Besonderheiten beinhalten die Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2018/1139. Diese Ausrüstung wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission (4) als „Steuerungs- und Überwachungsgerät“ (Control and Monitoring Unit, CMU) definiert.

(6)

Der sichere Betrieb zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge erfordert, dass das Steuerungs- und Überwachungsgerät denselben Verfahren unterliegt, nach denen Zulassungen/Zeugnisse für unbemannte Luftfahrzeuge erteilt werden, wobei dasselbe Zulassungsverfahren für unbemannte Luftfahrzeugsysteme gilt, da diese aus dem unbemannten Luftfahrzeug und dessen Steuerungs- und Überwachungsgerät bestehen.

(7)

Unbemannte Luftfahrzeugsysteme leichter als Luft stellen ein inhärentes Risiko für Dritte dar, wenn auch ein geringeres als andere Konfigurationen unbemannter Luftfahrzeuge, und können daher betrieben werden, ohne dass für die Konstruktion eine Zulassung/ein Zeugnis ausgestellt werden muss.

(8)

Die Verifizierung der Konstruktion von speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke konstruierten oder veränderten unbemannten Luftfahrzeugsystemen kann ohne die Erteilung einer Musterzulassung durchgeführt werden, da sie normalerweise in einem Umfeld mit geringerem Risiko betrieben werden.

(9)

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unbemannter Luftfahrzeugsysteme, für die eine Musterzulassung erforderlich ist, sollte im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission (5) erfolgen, während unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die für den Betrieb ohne erforderliche Musterzulassung gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/945 vorgesehen sind, nicht unter diese Verordnung fallen, selbst wenn der Hersteller sich für die Beantragung einer Musterzulassung entschieden hat.

(10)

Damit die Interessenträger ausreichend Zeit haben, die Einhaltung des neuen Rahmens für die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme (Unmanned Aircraft Systems, UAS) sicherzustellen, gilt diese Verordnung ab 1. Mai 2025 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (Neufassung) “.

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage von Artikel 19, Artikel 58 und Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 (*1) werden in dieser Verordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte festgelegt, und zwar für:

(*1)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj)“ "

ii)

Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

„f)

die Kennzeichnung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte;

g)

die Zulassung bestimmter Bauteile, Ausrüstungsteile und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte;“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

‚Teil 21‘: die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen;

d)

‚Teil 21 Leicht‘: die in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zulassung oder Erklärung der Compliance für die Konstruktion für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte unbemannte Luftfahrzeuge handelt, und zugehörige Produkte und Bauteile sowie die Erklärung über die Entwicklungs- und Herstellungsbefähigung von Organisationen;“

ii)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

‚Artikel‘ (article): jedes Bau- und Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird, sowie jede Komponente der Steuerungs- und Überwachungsgeräte;“

iii)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

‚EPA‘ (European Part Approval): Europäische Teilezulassung. Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts und Steuerungs- und Überwachungsgeräts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel;“

iv)

die folgenden Buchstaben l, m, n, o und p werden angefügt:

„l)

‚Steuerungs- und Überwachungsgerät‘ (Control and Monitoring Unit, CMU): Gerät zur Fernsteuerung und Überwachung von unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2018/1139;

m)

‚Komponente des Steuerungs- und Überwachungsgeräts‘: jedes Element des Steuerungs- und Überwachungsgeräts;

n)

‚Einbau des Steuerungs- und Überwachungsgerätes‘ (Control and Monitoring Unit Installation): der Prozess des Einbaus der Komponenten des Steuerungs- und Überwachungsgerätes in eine physische Umgebung, die gemäß den Einbau- und Testanleitungen dafür geeignet ist, dass das Steuerungs- und Überwachungsgerät für die Steuerung eines unbemannten Luftfahrzeugs genutzt werden kann;

o)

‚unbemanntes Luftfahrzeugsystem‘ (Unmanned Aircraft System, UAS): ein unbemanntes Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie dessen Steuerungs- und Überwachungsgerät;

p)

‚VTOL-fähiges Luftfahrzeug‘ (VTOL-capable aircraft, VCA): ein motorgetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, bei dem es sich nicht um ein Flugzeug oder einen Drehflügler handelt, das mithilfe von Auftriebs- und Schubeinheiten, mit denen während des Starts und der Landung Auftrieb erzeugt wird, senkrecht starten und landen kann.“

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Zulassung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte“

2.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.“

3.

In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 können für die folgenden Produkte, wenn es sich bei ihnen nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, alternativ Zeugnisse nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:“

4.

In Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für die folgenden Produkte, wenn es sich bei ihnen nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, alternativ eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:“

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Entwicklung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte oder für Änderungen oder Reparaturen zuständige Organisationen müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen.“

2.

In Absatz 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 1 kann eine Organisation, deren Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, ihre Befähigung im Einklang mit Anhang I (Teil 21) durch den Besitz einer von jenem Staat ausgestellten Zulassung für die beantragten Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte nachweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“

5.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

1.

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Für die Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte zuständige Organisationen müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die von einer Organisation hergestellten Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Hersteller, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, seine Befähigung durch den Besitz einer von jenem Staat ausgestellten Zulassung für die beantragten Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte nachweisen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat.

b)

Die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Compliance auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Organisationen oder durch die unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde jenes Staates.“

2.

Absatz 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Herstellung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt in Betracht kommen, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss;“

6.

Anhang I (Teil 21) wird nach Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚unbemanntes Luftfahrzeugsystem‘ (unmanned aircraft system, UAS): ein unbemanntes Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/1139 (*2) sowie dessen Steuerungs- und Überwachungsgerät;“

(*2)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj)“ "

b)

Nummer 38 erhält folgende Fassung:

„38.

‚Steuerungs- und Überwachungsgerät‘ (control and monitoring unit, CMU): Gerät zur Fernsteuerung und Überwachung von unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2018/1139;“

c)

Nummer 39 erhält folgende Fassung:

„39.

‚C2-Link‘: der Datenlink für die Zwecke der Flugdurchführung zwischen dem unbemannten Luftfahrzeug und dem CMU;“

2.

Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von UAS erfordern eine Zulassung, wenn die UAS eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Ihre charakteristische Abmessung beträgt mindestens 3 m und sie sind so konstruiert, dass sie über Menschenansammlungen betrieben werden können, außer die UA sind leichter als Luft;

b)

sie sind für die Beförderung von Menschen konstruiert;

c)

sie sind für den Transport gefährlicher Güter konstruiert und erfordern ein hohes Maß an Robustheit zur Minderung der Risiken für Dritte bei einem Unfall;

d)

sie sind für den Betrieb in der UAS-Betriebskategorie ‚speziell‘ im Sinne des Artikels 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorgesehen, und die zuständige Behörde ist nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/947 auf der Grundlage der vom UAS-Betreiber nach Artikel 11 der genannten Verordnung durchgeführten Risikobewertung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Betriebsrisiko ohne die Zulassung des UAS nicht angemessen gemindert werden kann.“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Absatz 1 gilt nicht für UAS, die speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke konstruiert oder verändert und voraussichtlich in sehr begrenzter Stückzahl hergestellt werden. Der Betrieb solcher UAS bedarf einer Fluggenehmigung nach Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ein UAS, das die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt, muss den geltenden Anforderungen genügen, die in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (*3) der Kommission, der Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (*4) und der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission (*5) festgelegt sind.“

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj)."

(*4)  Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/640/oj)."

(*5)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L, 2024/1107, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1107/oj).“ "

d)

Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   UAS, die aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen zugelassen sind, müssen den geltenden Anforderungen genügen, die in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EU) 2015/640 festgelegt sind.“

3.

Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission vom 10. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L, 2024/1110, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1110/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L, 2024/1107, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1107/oj).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift von Teil 21 erhält folgende Fassung:

„Zulassung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen“;

2.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel des Punktes 21.A.2 erhält folgende Fassung:

„21.A.2

Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats“

b)

Der Titel des Punktes 21.A.35 erhält folgende Fassung:

„Testflüge“

c)

Der Titel des Punktes 21.A.115 erhält folgende Fassung:

„21.A.115

Anforderungen an die Genehmigung von erheblichen Änderungen in Form einer ergänzenden Musterzulassung“

d)

Der Titel des Punktes 21.A.128 erhält folgende Fassung:

„21.A.128

Prüfungen: Motoren, Propeller und Steuerungs- und Überwachungsgeräte (Control and Monitoring Units, CMU)“

e)

Die Überschrift von Abschnitt K von Hauptabschnitt A erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT K — BAUTEILE, AUSRÜSTUNGSTEILE UND KOMPONENTEN DER STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTE (CMU)“

f)

Der Titel des Punktes 21.A.303 erhält folgende Fassung:

„21.A.303

Einhaltung der anwendbaren Spezifikationen“

g)

Der Titel des Punktes 21.A.305 erhält folgende Fassung:

„21.A.305

Zulassung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU)“

h)

Folgender neuer Titel des Punktes 21.A.308 wird angefügt:

„21.A.308

Zulässigkeit des Einbaus von Komponenten in ein Steuerungs- und Überwachungsgerät (CMU)“

i)

Die Überschrift von Abschnitt Q von Hauptabschnitt A erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAUTEILEN, AUSRÜSTUNGSTEILEN, STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTEN (CMU) UND KOMPONENTEN DER CMU“

j)

Der Titel des Punktes 21.A.801 erhält folgende Fassung:

„21.A.801

Kennzeichnung von Produkten und Steuerungs- und Überwachungsgeräten (CMU)“;

k)

Der Titel des Punktes 21.A.804 erhält folgende Fassung:

„21.A.804

Kennzeichnung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU)“

l)

Die Überschrift von Abschnitt K von Hauptabschnitt B erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT K — BAUTEILE, AUSRÜSTUNGSTEILE UND KOMPONENTEN DER STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTE (CMU)“

m)

Die Überschrift von Abschnitt Q von Hauptabschnitt B erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAUTEILEN, AUSRÜSTUNGSTEILEN, STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTEN (CMU) UND KOMPONENTEN DER CMU“

3.

Punkt 21.A.2 erhält folgende Fassung:

„21.A.2   Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats

Die vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten von Antragstellern oder Inhabern von Zertifikaten für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) und Komponenten der CMU im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können in deren Namen von anderen natürlichen oder juristischen Personen wahrgenommen werden, sofern der Antragsteller oder Inhaber dieses Zertifikats nachweisen kann, mit dem Betreffenden einen Vertrag abgeschlossen zu haben, der die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten auch künftig sicherstellt.“

4.

Punkt 21.A.3A wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Musterzulassung, eingeschränkte Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung (Europäische Technische Standardzulassung), die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung beantragt hat oder besitzt, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt, zu Folgendem verpflichtet:

1.

Sie muss ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Ereignismeldungen einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach Nummer 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden. Das Meldesystem muss Folgendes umfassen:

i)

Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstige Ereignisse, die nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten der CMU haben oder haben könnten, die unter die Musterzulassung, die eingeschränkte Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung, die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung fallen, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt;

ii)

Fehler, Beinaheunfälle und Gefahren, die nicht unter Ziffer i fallen.

2.

Sie muss bekannten Betreibern der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU und auf Anfrage allen gemäß anderen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten ermächtigten Personen die Informationen über das nach Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber zur Verfügung stellen, wie die Meldungen und Informationen über die Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse nach Nummer 1 Ziffer i bereitgestellt werden müssen.

3.

Sie muss der Agentur alle Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse melden, von denen sie Kenntnis erlangt hat und die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder dazu führen könnten und die sich auf Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU beziehen, die unter die Musterzulassung, die eingeschränkte Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die ETSO-Zulassung, die Genehmigung eines großen Reparaturverfahrens oder eine sonstige einschlägige Genehmigung fallen, die als auf der Grundlage dieser Verordnung erteilt gilt.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“ "

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Zulassung als Herstellungsorganisation nach Abschnitt G dieses Hauptabschnitts ist oder diese Zulassung beantragt hat oder Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten der CMU nach Abschnitt F dieses Hauptabschnitts herstellt, zu Folgendem verpflichtet:

1.

Sie muss ein System zur Erfassung und Bewertung von Ereignismeldungen, das auch Meldungen von Fehlern, Beinaheunfällen und Gefahren umfasst, einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach den Nummern 2 und 3 dieses Buchstabens meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Befindet sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation in einem Mitgliedstaat, kann zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ein zentrales System eingerichtet werden.

2.

Sie muss dem verantwortlichen Inhaber der Konstruktionsgenehmigung alle Fälle melden, in denen bei Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten der CMU Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt wurden, nachdem diese von der Herstellungsorganisation freigegeben wurden, und mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung Untersuchungen durchführen, um die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten.

3.

Sie muss der zuständigen Behörde des nach Punkt 21.1 zuständigen Mitgliedstaats und der Agentur die Abweichungen, die nach Punkt 21.A.3A Buchstabe b Ziffer 2 festgestellt wurden und zu einem unsicheren Zustand führen könnten, melden.

4.

Sie muss, sofern die Herstellungsorganisation als Lieferant einer anderen Herstellungsorganisation handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle melden, in denen er Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten der CMU für jene Organisation freigegeben hat, und etwaige Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten anschließend festgestellt wurden.“

5.

Punkt 21.A.3B erhält folgende Fassung:

„21.A.3B   Lufttüchtigkeitsanweisungen

a)

Lufttüchtigkeitsanweisungen sind von der Agentur ausgestellte oder gebilligte Dokumente, durch die an einem Luftfahrzeug oder CMU Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn erkennbar ist, dass die Sicherheit des Luftfahrzeugs, UAS oder CMU sonst gefährdet sein könnte.

b)

Die Agentur muss Lufttüchtigkeitsanweisungen ausstellen, wenn:

1.

sie an einem Luftfahrzeug, UAS oder CMU aufgrund eines Mangels an dem Luftfahrzeug oder an einem darin eingebauten Motor, Propeller, Bau- oder Ausrüstungsteil, oder aufgrund eines Mangels am CMU oder an einer Komponente des CMU einen unsicheren Zustand festgestellt hat und

2.

dieser Zustand auch in anderen Luftfahrzeugen, UAS oder CMU vorliegen oder auftreten könnte.

c)

Wenn die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung ausstellen muss, um einen unsicheren Zustand gemäß Buchstabe b beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, muss der Inhaber der Musterzulassung, eingeschränkten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren, ETSO-Zulassung oder jeder anderen einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Genehmigung

1.

entsprechende Abhilfemaßnahmen und/oder die geforderten Inspektionen vorschlagen und der Agentur Einzelheiten dieser Vorschläge zur Genehmigung vorlegen und

2.

nach der Genehmigung der Vorschläge gemäß Nummer 1 durch die Agentur allen bekannten Betreibern oder Eigentümern der betreffenden Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten der CMU und auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einhalten müssen, geeignete beschreibende Daten und Ausführungsanweisungen bekannt machen.

d)

Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.

Identifizierung des unsicheren Zustands,

2.

Identifizierung des betroffenen Luftfahrzeugs oder CMU,

3.

die erforderlichen Maßnahmen,

4.

die Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen,

5.

das Datum des Inkrafttretens der Lufttüchtigkeitsanweisung.“

6.

In Punkt 21.A.4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

die ausreichende Unterstützung der fortdauernden Lufttüchtigkeit der betreffenden Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU.“

7.

In Punkt 21.A.5 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

„a)

Bei der Konstruktion von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten des CMU bzw. deren Änderung oder Reparatur muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten und die einschlägigen Konstruktionsinformationen bzw. -daten pflegen. Diese für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten des CMU, die fortdauernde Gültigkeit der betrieblichen Eignungsdaten und die Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen notwendigen Informationen bzw. Daten müssen der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

b)

Bei der Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU muss sie die Einzelheiten des Herstellungsprozesses, die für die Konformität von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU mit den anwendbaren Konstruktionsdaten relevant sind, sowie die Anforderungen an ihre Partner und Lieferanten aufzeichnen und diese Daten der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU erforderlichen Informationen vorliegen.

c)

In Bezug auf Fluggenehmigungen:

1.

muss sie die Dokumente aufbewahren, die zur Festlegung und Begründung der Flugbedingungen erstellt wurden, und sie der Agentur sowie ihrer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, damit dieser die zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, UAS und CMU erforderlichen Informationen vorliegen.

2.

muss sie die im Rahmen ihrer Rechte als zugelassene Organisation ausgestellte Fluggenehmigung und die damit zusammenhängenden Dokumente, einschließlich der Aufzeichnungen und Dokumente der Inspektion, auf deren Grundlage die Genehmigung der Flugbedingungen und die Fluggenehmigung selbst ausgestellt wurden, aufbewahren und sie der Agentur und ihrer zuständigen Behörde des für die Aufsicht über die Organisation zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, damit diesen die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, UAS und CMU erforderlichen Informationen vorliegen.“

8.

Punkt 21.A.6 erhält folgende Fassung:

„21.A.6   Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen müssen

a)

Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für die betrieblichen Eignungsdaten und den geltenden Umweltschutzanforderungen für das Produkt, das UAS, das CMU oder den Artikel erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen;

b)

bei unbemannten Luftfahrzeugen feststellen, ob der Einbau eines CMU in einer physischen Umgebung erforderlich ist, und dem Betreiber alle erforderlichen Anweisungen für den Einbau des CMU und für dessen Freigabe nach Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission zur Verfügung stellen.“

9.

Punkt 21.A.7 erhält folgende Fassung:

„21.A.7   Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

a)

Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen, Genehmigungen von Konstruktionsänderungen oder Reparaturverfahren müssen für den Nachweis der Einhaltung der geltenden Musterzertifizierungsgrundlage, die von der Agentur nach Punkt 21.B.80 festgelegt und mitgeteilt wurde, die Anweisungen ausarbeiten oder auf die Anweisungen verweisen, die benötigt werden, um sicherzustellen, dass der sich auf das Luftfahrzeug-, UAS- und CMU-Muster und auf jedes damit zusammenhängende Teil oder jede damit zusammenhängende Komponente des CMU beziehende Lufttüchtigkeitsstandard über die gesamte Betriebsdauer des Luftfahrzeugs oder UAS aufrechterhalten wird.

b)

Mindestens einen vollständigen Satz von Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss der Inhaber

1.

einer Musterzulassung oder eingeschränkten Musterzulassung jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte, UAS oder CMU bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen;

2.

einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer Konstruktionsänderung allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts, UAS oder CMU bei der Freigabe des modifizierten Produkts oder des modifizierten CMU bereitstellen;

3.

einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts oder CMU bei der Freigabe des Produkts oder CMU, das das Reparaturverfahren umfasst, bereitstellen. Die reparierten Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur.

Danach stellen diese Inhaber von Konstruktionsgenehmigungen diese Anweisungen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen verpflichtet ist.

c)

Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Ausführungsanweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder CMU bzw. das modifizierte Produkt oder modifizierte CMU in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden.

d)

Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung, der nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts, UAS oder CMU und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen. Dieser Inhaber der Konstruktionsgenehmigung muss gegenüber der Agentur auf Verlangen die Angemessenheit des Verfahrens nachweisen, mit dem die Änderungen der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach diesem Punkt zur Verfügung gestellt werden.“

10.

Punkt 21.A.9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Sie muss der zuständigen Behörde Zugang zu allen Einrichtungen, Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU, Komponenten der CMU, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen oder erforderlichenfalls Tests im Flug und am Boden durchführen oder beobachten kann, um die erstmalige und fortgesetzte Einhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte durch die Organisation zu überprüfen.“

11.

Punkt 21.A.11 erhält folgende Fassung:

„21.A.11   Umfang

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Musterzulassungen für Produkte und CMU sowie von eingeschränkten Musterzulassungen für Luftfahrzeuge vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zertifikate definiert.“

12.

Punkt 21.A.15 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Ein Antrag auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung muss mindestens vorläufige beschreibende Daten des Produkts, UAS oder CMU und die Art des Betriebs beinhalten, für den die Zulassung beantragt wird. Darüber hinaus muss der Antrag zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und muss sämtliche der folgenden Punkte umfassen:

1.

eine detaillierte Beschreibung der Musterbauart, einschließlich aller zu zertifizierenden Konfigurationen;

2.

die vorgeschlagenen Betriebsmerkmale und Beschränkungen;

3.

den Verwendungszweck des Produkts, UAS oder CMU und die Art des Betriebs, für den die Zulassung beantragt wird;

4.

einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach den Punkten 21.B.80, 21.B.82 und 21.B.85 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen;

5.

einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis;

6.

einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Sicherheit von Produkten und UAS, den Umweltschutz oder die Sicherheit von CMU. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100 Buchstabe a Nummern 1 bis 4 genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten;

7.

einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen.“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Anträge auf eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein großes Flugzeug oder einen großen Drehflügler bleiben für eine Dauer von fünf Jahren, Anträge auf eine sonstige Musterzulassung oder auf eine sonstige eingeschränkte Musterzulassung für eine Dauer von drei Jahren gültig, soweit nicht der Antragsteller bei der Beantragung nachweist, dass er für sein Produkt, UAS oder CMU mehr Zeit für den Nachweis und die Konformitätserklärung benötigt und die Agentur diese Fristverlängerung genehmigt.“

13.

Punkt 21.A.19 erhält folgende Fassung:

„21.A.19   Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern

Natürliche oder juristische Personen, die an einem Produkt Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen an Konstruktion, Leistung, Schub oder Masse nach Bewertung der Agentur so umfassend sind, dass eine substanziell vollständige Prüfung auf Einhaltung der anwendbaren Musterzulassungsgrundlage erforderlich ist.

Natürliche oder juristische Personen, die an einem UAS oder CMU Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen an der Konstruktion nach Bewertung der Agentur so umfassend sind, dass eine substanziell vollständige Prüfung auf Einhaltung der anwendbaren Musterzulassungsgrundlage erforderlich ist.“

14.

Punkt 21.A.20 Buchstabe d Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

es wurden keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt, die die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.“

15.

Punkt 21.A.21 erhält folgende Fassung:

„21.A.21   Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung

a)

Um für ein Produkt oder CMU eine Musterzulassung oder für ein Luftfahrzeug, das die wesentlichen Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht erfüllt, eine eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge ausgestellt zu bekommen, muss der Antragsteller

1.

seine Befähigung nach Punkt 21.A.14 nachweisen;

2.

die Konformität nach Punkt 21.A.20 nachweisen;

3.

für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für Luftfahrzeuge nachweisen, dass für den Motor und/oder den Propeller, falls diese in das Luftfahrzeug eingebaut sind,

i)

eine Musterzulassung gemäß dieser Verordnung ausgestellt oder festgesetzt wurde oder

ii)

die für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, festgelegte Grundlage der Musterzulassung oder die für unbemannte Luftfahrzeugsysteme festgelegte Grundlage der Musterzulassung sowie die Umweltschutzanforderungen, die von der Agentur für den sicheren Flug des Luftfahrzeugs als notwendig benannt und mitgeteilt wurden, eingehalten werden;

4.

für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für unbemannte Luftfahrzeuge

i)

die Einhaltung der für UAS festgelegten Grundlage der Musterzulassung nach Punkt 21.B.80 nachweisen;

ii)

nachweisen, dass das CMU über eine gemäß dieser Verordnung ausgestellte Musterzulassung verfügt, wenn das CMU getrennt von dem unbemannten Luftfahrzeug zugelassen wurde.

b)

Abweichend von Buchstabe a Nummer 2 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d beantragt, berechtigt, eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausgestellt zu bekommen, bevor er die Einhaltung der anwendbaren Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachweist, sofern er den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden sollen.“

16.

Punkt 21.A.31 erhält folgende Fassung:

„21.A.31   Musterbauart

a)

Zu einer Musterbauart gehören:

1.

die Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste dieser Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und die Konstruktionsmerkmale des Produkts, UAS oder CMU definieren, das nachweislich der geltenden Musterzulassungsgrundlage und den Umweltschutzanforderungen genügt;

2.

Informationen über die zur Sicherung der Konformität des Produkts und des CMU erforderlichen Materialien, Prozesse sowie Herstellungs- und Montageverfahren;

3.

der genehmigte Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit wie in den geltenden Zertifizierungsspezifikationen festgelegt und

4.

alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umwelteigenschaften späterer Produkte und CMU der gleichen Art ermöglicht.

b)

Alle Musterbauarten müssen in geeigneter Weise gekennzeichnet werden.“

17.

Punkt 21.A.33 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

dass die Einzelteile der Produkte und die Komponenten der CMU hinreichend den Zeichnungen der vorgeschlagenen Musterbauart genügen und“

18.

Punkt 21.A.35 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Antragsteller hat alle Testflüge durchzuführen, die die Agentur für erforderlich hält,

1.

um die Einhaltung der geltenden Musterzulassungsgrundlage und der Umweltschutzanforderungen feststellen zu können und

2.

um bei Luftfahrzeugen, UAS und CMU, die gemäß diesem Anhang zu zertifizieren sind, feststellen zu können, ob ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass das Luftfahrzeug und dessen Bauteile und Ausrüstungsteile, das UAS oder CMU zuverlässig sind und einwandfrei arbeiten. Dies gilt nicht für

i)

Segelflugzeuge (ausgenommen unbemannte Segelflugzeuge) und Motorsegler (ausgenommen unbemannte Motorsegler),

ii)

Ballons und Luftschiffe nach der Definition für ELA1 oder ELA2,

iii)

Flugzeuge (ausgenommen unbemannte Flugzeuge) mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 722 kg oder weniger.“

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Die nach Buchstabe b Ziffer 2 vorgeschriebenen Testflüge müssen Folgendes umfassen:

1.

Für Luftfahrzeuge, ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge:

i)

die von der Agentur für erforderlich erachteten Flugstunden, jedoch mindestens 150 Stunden, damit vor der Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs dessen sicherer Betrieb gewährleistet ist;

ii)

insbesondere bei Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken eines bis dahin in Luftfahrzeugen mit Musterzulassung nicht verwendeten Typs eine Betriebsdauer von mindestens 300 Stunden mit einem vollen Satz von Triebwerken entsprechend einer Musterzulassung;

2.

für UAS und CMU die Flugstunden, die die Agentur unter Berücksichtigung der Komplexität der Konstruktion des Luftfahrzeugs und des CMU sowie deren Sicherheitsrisikos für erforderlich erachtet, damit vor Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs und des CMU deren sicherer Betrieb gewährleistet ist.“

19.

Punkt 21.A.41 erhält folgende Fassung:

„21.A.41   Musterzulassung

Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen müssen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die geltende Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen beinhalten, die für das betreffende Produkt, UAS oder CMU durch die geltenden Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen müssen außerdem die geltende Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Lärmdatenblatt der Musterzulassung beinhalten. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen muss im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten sein, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen muss im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten sein.“

20.

Punkt 21.A.90B Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

in Bezug auf:

i)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 5 700 kg oder weniger,

ii)

Drehflügler mit einer MTOM von 3 175 kg oder weniger,

iii)

Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballons und Luftschiffe nach der Definition für ELA1 oder ELA2,

iv)

VTOL-fähige Luftfahrzeuge mit einer MTOM von 5 700 kg oder weniger,“

21.

Punkt 21.A.91 erhält folgende Fassung:

„21.A.91   Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen als ‚geringfügig‘ oder ‚erheblich‘ klassifiziert werden. ‚Geringfügig‘ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften, die betrieblichen Eignungsdaten oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit eines Produkts, eines UAS oder deren Umwelteigenschaften berühren, oder die sich nicht merklich auf die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit eines CMU berühren. Alle anderen Änderungen werden unbeschadet Punkt 21.A.19 als ‚erheblich‘ im Sinne dieses Abschnitts angesehen. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen nach Punkt 21.A.95 bzw. Punkt 21.A.97 zugelassen werden und in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.“

22.

Punkt 21.A.93 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Der Antrag muss zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21.A.20 ein Zertifizierungsprogramm beinhalten bzw. ist dieses zum ursprünglichen Antrag nachzureichen, und Folgendes umfassen:

1.

eine Beschreibung der Änderung unter Angabe

i)

der Konfiguration(en) des Produkts, UAS oder CMU laut Musterzulassung, die geändert werden soll(en);

ii)

aller Produkt-, UAS- oder CMU-Bereiche in der Musterzulassung, auch der zugelassenen Handbücher, die geändert wurden oder von der Änderung betroffen sind und

iii)

aller notwendigen Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten, sofern diese von der Änderung betroffen sind;

2.

Angaben zu einer für den Konformitätsnachweis der Änderung notwendigen Wiederholungsuntersuchung sowie zu den Bereichen, die von der Änderung gegenüber der geltenden Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen betroffen sind und

3.

bei einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

i)

einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21.A.101 ausgearbeiteten Vorschlag für eine erste Musterzulassungsgrundlage, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und die Umweltschutzanforderungen;

ii)

einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Konformitätsnachweis;

iii)

einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Sicherheit von Produkten oder UAS, den Umweltschutz oder die Sicherheit von CMU. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100 Buchstabe a Nummern 1 bis 4 genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten und

iv)

einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen.“

23.

Punkt 21.A.95 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts oder des CMU für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Abweichend von Buchstabe a und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d kann eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden.“

24.

Punkt 21.A.97 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Abweichend von Buchstabe b Nummern 2 und 3 und auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d kann eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigt werden, bevor die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor die betrieblichen Eignungsdaten tatsächlich verwendet werden.“

25.

Punkt 21.A.101 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung sowie von der Änderung betroffene Bereiche müssen entweder der Zertifizierungsspezifikation genügen, die zum Zeitpunkt des Änderungsantrags für das Produkt, UAS oder CMU gilt, oder den Zertifizierungsspezifikationen, die nach diesem Zeitpunkt nach dem Buchstaben f anwendbar wurden. Die Gültigkeit des Antrags bestimmt sich nach Punkt 21.A.93 Buchstabe c. Darüber hinaus muss das geänderte Produkt oder das geänderte UAS den von der Agentur nach Punkt 21.B.85 benannten Umweltschutzanforderungen genügen.

b)

Sofern nicht die Bestimmungen von Buchstabe h gelten, kann abweichend von Buchstabe a in den folgenden Situationen auf eine frühere Ergänzung einer in Buchstabe a genannten Zertifizierungsspezifikation oder einer anderen, direkt damit in Zusammenhang stehenden Zertifizierungsspezifikation zurückgegriffen werden, sofern die frühere Ergänzung nicht vor dem Zeitpunkt anwendbar wurde, an dem die entsprechenden Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung gelten, anwendbar wurden:

1.

Änderungen, die die Agentur als nicht signifikant ansieht. Zur Feststellung, ob eine spezifische Änderung signifikant ist, prüft die Agentur diese Änderung im Zusammenhang mit allen früheren relevanten Konstruktionsänderungen und allen zugehörigen Überarbeitungen der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen, die durch Bezugnahme in der Musterzulassung für das Produkt oder CMU gelten. Änderungen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen, gelten automatisch als signifikant:

i)

Änderungen gegenüber der allgemeinen Konfiguration oder den Konstruktionsgrundlagen;

ii)

die für die Zulassung des Produkts, UAS oder CMU, das geändert werden soll, getroffenen Annahmen, sind nicht mehr gültig;

2.

alle Bereiche, Systeme, Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten des CMU, die nach Ansicht der Agentur nicht von der Änderung betroffen sind;

3.

alle von der Änderung betroffenen Bereiche, Systeme, Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten des CMU, bei denen die Einhaltung einer Zertifizierungsspezifikation nach Buchstabe a nach Ansicht der Agentur nicht wesentlich zur Sicherheit des geänderten Produkts, geänderten UAS oder geänderten CMU beitragen würde oder sogar unzweckmäßig wäre.“

26.

Punkt 21.A.108 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten nach der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, der allen bekannten EU-Benutzern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Ausbildungsorganisation oder einem EU-Betreiber verwendet werden müssen, und“

27.

Punkt 21.A.115 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b Nummer 5 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

der Inhaber der Musterzulassung zugestimmt hat, mit dem Inhaber der ergänzenden Musterzulassung zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts, geänderten UAS oder geänderten CMU durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21.A.44 und 21.A.118A zusammenzuarbeiten.“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Abweichend von Buchstabe b Nummern 3 und 4 ist der Antragsteller, sofern er dies mit der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d beantragt, berechtigt, eine ergänzende Musterzulassung für ein Luftfahrzeug ausgestellt zu bekommen, bevor er die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen hat, sofern er den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.“

28.

Punkt 21.A.117 erhält folgende Fassung:

„21.A.117   Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

a)

Geringfügige Änderungen an Teilen eines Produkts, UAS oder CMU, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind nach Abschnitt D zu klassifizieren und zuzulassen.

b)

Alle erheblichen Änderungen an Teilen eines Produkts, UAS oder CMU, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, sind im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen nach dem vorliegenden Abschnitt zuzulassen.

c)

Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, UAS oder CMU, das durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckt ist, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung zugelassen werden.“

29.

Punkt 21.A.118A Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

die die Zusammenarbeit mit dem Inhaber der Musterzulassung nach Punkt 21.A.115 Buchstabe b Nummer 5 Ziffer ii impliziert,“

30.

Punkt 21.A.120B Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

mindestens einen Satz der Änderungen gegenüber den betrieblichen Eignungsdaten nach der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, der allen bekannten EU-Betreibern des geänderten Luftfahrzeugs zur Verfügung gestellt wird, bevor die betrieblichen Eignungsdaten von einer Ausbildungsorganisation oder einem EU-Betreiber verwendet werden, und“

31.

Punkt 21.A.121 erhält folgende Fassung:

„21.A.121   Umfang

a)

Durch den vorliegenden Abschnitt wird das Verfahren zum Nachweis der Konformität von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU und Komponenten des CMU, die ohne Genehmigung als Herstellungsorganisation nach Abschnitt G hergestellt werden sollen, mit den einschlägigen Konstruktionsdaten festgelegt.

b)

In diesem Abschnitt werden die Verpflichtungen des Herstellers von nach diesem Abschnitt hergestellten Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU und Komponenten des CMU festgelegt.“

32.

Punkt 21.A.122 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU und Komponenten des CMU nach dem vorliegenden Abschnitt darf jede natürliche oder juristische Person beantragen, die“

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

eine Genehmigung zur Konstruktion der betreffenden Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU und Komponenten des CMU beantragt oder erhalten hat oder“

33.

Punkt 21.A.124 erhält folgende Fassung:

„21.A.124   Beantragung

a)

Anträge auf Zulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU und Komponenten des CMU nach dem vorliegenden Abschnitt müssen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise gestellt werden.

b)

Solche Anträge müssen Folgendes enthalten:

1.

gegebenenfalls Nachweise über:

i)

die Unzweckmäßigkeit der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsorganisation nach Abschnitt G oder

ii)

die Notwendigkeit der Zertifizierung oder Genehmigung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten des CMU nach dem vorliegenden Abschnitt noch vor der Ausstellung einer Genehmigung als Herstellungsorganisation gemäß Abschnitt G,

2.

einen Abriss der nach Punkt 21.A.125A Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen.“

34.

Punkt 21.A.125A wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Einzelzulassung durch die zuständige Behörde zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU gemäß dem vorliegenden Abschnitt nach“

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Einführung eines Produktionsinspektionssystems, das die Konformität aller Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU mit den geltenden Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustand sicherstellt,“

35.

Punkt 21.A.125C Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Herstellungsorganisation kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass er eine zufriedenstellende Kontrolle über die Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU im Rahmen der Einzelzulassung ausübt.“

36.

Punkt 21.A.126 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Nummer 1erhält folgende Fassung:

„1.

angelieferte Materialien und zugekaufte oder im Unterauftrag hergestellte Teile entsprechen den Spezifikationen der geltenden Konstruktionsdaten;“

b)

Buchstabe a Nummer 3erhält folgende Fassung:

„3.

Prozesse, Herstellungstechniken und Montageverfahren, die sich auf die Qualität und die Sicherheit der fertigen Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU auswirken, werden nach den von der Behörde genehmigten Spezifikationen durchgeführt;“

c)

Buchstabe a Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Konstruktionsänderungen, auch Umstellungen von Materialien, wurden nach diesem Anhang zugelassen und werden vor Übernahme in das fertige Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, UAS, CMU oder die Komponente des CMU kontrolliert.“

d)

Buchstabe b Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„4.

zurückgewiesene Materialien und Teile ausgesondert und auf eine Weise gekennzeichnet werden, die deren Einbau in das fertige Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder die Komponente des CMU ausschließt,

5.

Materialien und Teile, die wegen Abweichungen gegenüber Musterbauarten oder Produktionsspezifikationen zurückgehalten werden, jedoch in das fertige Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder die Komponente des CMU eingebaut werden sollen, müssen ein zugelassenes Verfahren der Eignungs- und Herstellungsprüfung durchlaufen. Materialien und Teile, die sich bei diesem Verfahren als betriebstüchtig erweisen, müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet und nach einer gegebenenfalls erforderlichen Überarbeitung oder Reparatur erneut geprüft werden. Materialien und Teile, die in diesem Verfahren aussortiert werden, müssen gekennzeichnet und so entsorgt werden, dass sie mit Sicherheit nicht in das fertige Produkt eingebaut werden.“

37.

Punkt 21.A.128 erhält folgende Fassung:

„21.A.128   Prüfungen: Motoren, Propeller und Steuerungs- und Überwachungsgeräte (Control and Monitoring Units, CMU)

Jeder Hersteller von Motoren, Propellern oder CMU, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, muss jeden Motor, Verstellpropeller oder jedes CMU einer ausreichenden Funktionsprüfung gemäß der Dokumentation des Inhabers der Musterzulassung unterwerfen, um für den Nachweis der Konformität relevanter Aspekte mit Punkt 21.A.125A Buchstabe a feststellen zu können, ob diese im gesamten Betriebsbereich gemäß Musterzulassung einwandfrei funktionieren.“

38.

Punkt 21.A.129 erhält folgende Fassung:

„21.A.129   Pflichten der Herstellungsorganisation

Jeder Hersteller von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU, die nach dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, muss

a)

alle solchen Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU der zuständigen Behörde zur Inspektion zur Verfügung halten,

b)

am Herstellungsort die technischen Daten und Zeichnungen aufbewahren, aus denen ermittelt werden kann, ob die Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU den geltenden Konstruktionsdaten entsprechen,

c)

ein Produktionsinspektionssystem unterhalten, das sicherstellt, dass alle Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU den geltenden Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden,

d)

den Inhaber der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung oder der Konstruktionsgenehmigung bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU unterstützen,

e)

Abschnitt A dieses Hauptabschnitts genügen.“

39.

Punkt 21.A.130 erhält folgende Fassung:

„21.A.130   Konformitätserklärung

a)

Hersteller von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU, die nach dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, müssen eine Konformitätserklärung abgeben: EASA-Formblatt 52 (siehe Anlage VIII) für vollständige Luftfahrzeuge oder EASA-Formblatt 1 für andere Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU (siehe Anlage I). Diese Erklärung ist von einer befugten Person zu unterzeichnen, die in der Herstellungsorganisation an verantwortlicher Stelle tätig ist.

b)

Die Konformitätserklärung muss alle nachstehenden Angaben enthalten:

1.

zu jedem Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder jeder Komponente des CMU eine Erklärung darüber, dass das betreffende Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder die betreffende Komponente des CMU den geltenden Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,

2.

zu jedem Luftfahrzeug eine Erklärung darüber, dass das betreffende Luftfahrzeug am Boden und im Flug nach Punkt 21.A.127 Buchstabe a geprüft wurde,

3.

zu jedem Motor, Verstellpropeller oder CMU eine Erklärung darüber, dass der betreffende Motor, Verstellpropeller oder das betreffende CMU vom Hersteller einer abschließenden Funktionsprüfung nach Punkt 21.A.128 unterzogen wurde,

4.

zusätzlich im Fall von Umweltschutzauflagen:

i)

eine Erklärung darüber, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden Abgasemissionsanforderungen genügt, und

ii)

eine Erklärung darüber, dass das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.

c)

Jeder Hersteller von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU nach Buchstabe a muss in den folgenden Situationen der zuständigen Behörde eine aktuelle Konformitätserklärung zur Validierung vorlegen:

1.

bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder der betreffenden Komponente des CMU;

2.

bei einem Antrag auf Erstausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug;

3.

bei einem Antrag auf Erstausstellung einer Freigabebescheinigung für einen Motor, einen Propeller, ein Bauteil, ein Ausrüstungsteil, ein CMU oder eine Komponente des CMU.

d)

Die zuständige Behörde validiert die Konformitätserklärung durch Gegenzeichnung, wenn sie nach Inspektion feststellt, dass das betreffende Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder die betreffende Komponente des CMU den geltenden Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.“

40.

Punkt 21.A.131 erhält folgende Fassung:

„21.A.131   Umfang

In diesem Abschnitt

a)

wird das Verfahren zur Ausstellung einer Genehmigung für Herstellungsorganisationen festgelegt, aus der die Konformität von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU mit den geltenden Konstruktionsdaten hervorgeht,

b)

werden die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Genehmigungen festgelegt.“

41.

Punkt 21.A.139 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

— um die Rechte nach Punkt 21.A.163 ausüben zu können — sicherstellen, dass jedes von der Organisation oder von ihren Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder jede entsprechende Komponente des CMU den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,“

b)

Nummer 2 Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

die Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien, Ausrüstungen, CMU oder Komponenten des CMU, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen,“

42.

Punkt 21.A.147 erhält folgende Fassung:

„21.A.147   Änderungen am Produktionsmanagementsystem

Nach Erteilung einer Zulassung als Herstellungsorganisation muss jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die für den Nachweis der Konformität oder der Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzmerkmale des Produkts, Bauteils, Ausrüstungsteils, UAS, CMU, oder der Komponenten des CMU signifikant ist, vor ihrer Umsetzung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Herstellungsorganisation muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung stellen, aus dem hervorgeht, dass sie weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügt.“

43.

Punkt 21.A.151 erhält folgende Fassung:

„21.A.151   Genehmigungsbedingungen

In den Genehmigungsbedingungen sind der Arbeitsumfang und die Produkte und/oder die Kategorien von Bau- und/oder Ausrüstungsteilen, die CMU und/oder die Komponenten des CMU anzugeben, zu denen der Inhaber die Rechte nach Punkt 21.A.163 ausüben darf.

Diese Bedingungen sind im Rahmen der Genehmigung als Herstellungsorganisation herauszugeben.“

44.

Punkt 21.A.159 Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Herstellungsorganisation kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie eine zufriedenstellende Kontrolle über die Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU im Rahmen der Genehmigung ausübt.“

45.

Punkt 21.A.163 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Sie dürfen bei vollständig musterzertifizierten Luftfahrzeugen und bei Luftfahrzeugen und UAS gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52) nach Punkt 21.A.174 und Punkt 21.A.204 dieses Anhangs oder Punkt 21L.A.143 Buchstabe c und Punkt 21.L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein Lufttüchtigkeitszeugnis und ein Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug ausgestellt bekommen.“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Sie dürfen bei sonstigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU ohne weitere Nachweise Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach Abschnitt G dieses Anhangs oder nach Abschnitt G des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen.“

46.

Punkt 21.A.165 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

zu sonstigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU feststellen, dass sie vollständig sind, den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung deren Konformität mit den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen.“

ii)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Sie müssen zu sonstigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU feststellen, dass sie den anwendbaren Daten entsprechen, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität das EASA-Formblatt 1 ausstellen.“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Sie müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder sonstigen Konstruktionsgenehmigung oder eine natürliche oder juristische Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten des CMU unterstützen.“

47.

Punkt 21.A.174 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen Folgendes enthalten:

1.

die Angabe der Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses, für das ein Antrag gestellt wurde,

2.

— bezüglich neuer Luftfahrzeuge —

i)

eine Konformitätserklärung

nach Punkt 21.A.163 Buchstabe b oder

nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder

nach Punkt 21.A.163 Buchstabe b bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht,

ii)

einen Wägebericht mit Ladeplan, wenn dies nach den für das betreffende Luftfahrzeug geltenden Zertifizierungsspezifikationen erforderlich ist; und

iii)

das Flughandbuch, soweit nach den geltenden Zertifizierungsspezifikationen für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich.

3.

— bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge bei Herkunft aus

i)

einem Mitgliedstaat eine nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (*2) oder nach Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;

ii)

einem Nichtmitgliedstaat:

eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs;

einen Wägebericht mit Ladeplan, wenn dies nach den für das betreffende Luftfahrzeug geltenden Zertifizierungsspezifikationen erforderlich ist;

das Flughandbuch, soweit nach den Lufttüchtigkeitskodizes für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich;

frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem nach Punkt 21.B.327 ausgestellten eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis;

eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (*2) oder einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107;

den Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses und, sofern die Richtlinien von Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anwendung finden, die Daten zum metrischen Wert der CO2-Emissionen.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).“ "

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).“ "

48.

Punkt 21.A.179 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

gegebenenfalls gegen Vorlage des vorherigen Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer gültigen, nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder gegebenenfalls nach Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und“

49.

Punkt 21.A.239 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

ein System zur Kontrolle und Überwachung der Konstruktion sowie der Konstruktionsänderungen und Reparaturen der von den Genehmigungsbedingungen abgedeckten Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:

i)

Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, mit der gewährleistet wird, dass die Konstruktion der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU oder Konstruktionsänderungen und Reparaturen der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen.

ii)

Es muss gewährleisten, dass die Entwicklungsorganisation ihren Pflichten nach diesem Anhang und den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen ordnungsgemäß nachkommt.“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

festlegen, auf welche Weise das Konstruktionssicherungssystem der Abnahme der entwickelten Bauteile, Ausrüstungsteile, oder Komponenten des CMU oder der von seinen Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen.“

50.

Punkt 21.A.243 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Absatz von Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems erstellt die Entwicklungsorganisation ein Handbuch, das sie der Agentur vorlegt und in dem sie unmittelbar oder in Form von Bezugnahmen die Organisation, ihre geltenden Grundsätze, Prozesse und Verfahren, die Art der Konstruktionsarbeiten und die Kategorien von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU oder Komponenten des CMU darlegt, für die die Entwicklungsorganisation eine Genehmigung als Entwicklungsorganisation besitzt (wie in den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen aufgeführt), gegebenenfalls unter Angabe der Schnittstellen mit ihren Partnern oder Unterauftragnehmern und deren Kontrolle.“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Werden Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten des CMU oder Änderungen an Produkten, UAS oder CMU von Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmern entwickelt, muss das Handbuch eine Erklärung darüber enthalten, wie die Entwicklungsorganisation den Nachweis für die Konformität aller Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten des CMU nach Punkt 21.A.239 Buchstabe d Nummer 2 erbringen kann, und unmittelbar oder durch Bezugnahme die für die Abgabe dieser Erklärung erforderlichen Erläuterungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und zur Organisation dieser Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmer enthalten.“

51.

Punkt 21.A.245 Buchstabe e Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

in allen technischen Abteilungen genügend erfahrenes Personal mit den entsprechenden Befugnissen vorhanden ist, um die ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass die Einrichtungen, Ausrüstungen und Räumlichkeiten geeignet sind, es dem Personal zu ermöglichen, in Bezug auf das Produkt, UAS oder CMU die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz zu erfüllen,“

52.

Punkt 21.A.247 erhält folgende Fassung:

„21.A.247   Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem

Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation muss jede Änderung im Konstruktionsmanagementsystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten oder die Umweltverträglichkeit der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU auswirkt, vor Umsetzung von der Agentur genehmigt werden. Die Entwicklungsorganisation muss bei der Agentur die Genehmigung beantragen und dabei in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen des Handbuchs nachweisen, dass sie weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügen wird.“

53.

Punkt 21.A.251 erhält folgende Fassung:

„21.A.251   Genehmigungsbedingungen

Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU, für die der Entwicklungsorganisation die Genehmigung erteilt wurde, sowie die Funktionen und Pflichten angeben, die die betreffende Organisation bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignungsdaten und Umwelteigenschaften der Produkte, UAS oder CMU wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsorganisation für Musterzulassungen oder Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO) für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte, CMU oder APU enthalten. Diese Bedingungen müssen als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation herausgegeben werden.“

54.

Punkt 21.A.259 Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Entwicklungsorganisation kann der Agentur nachweisen, dass das Konstruktionsmanagementsystem der Organisation eine zufriedenstellende Kontrolle und Überwachung der Konstruktion, Reparatur und Änderung von Produkten und CMU im Rahmen der Genehmigung aufrechterhält.“

55.

Punkt 21.A.263 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

bestimmte Verfahren für erhebliche Reparaturen im Rahmen von Abschnitt M dieses Anhangs an Produkten, CMU oder Hilfstriebwerken (APU) zu genehmigen;“

b)

Nummer 7 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

die Konfiguration des Luftfahrzeugs, UAS oder CMU kontrolliert und“

56.

Punkt 21.A.265 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

festzustellen, dass Konstruktion, Reparaturen oder Änderungen von Produkten, UAS oder CMU der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen und keine unsicheren Merkmale aufweisen;“

57.

Die Überschrift von Abschnitt K von Hauptabschnitt A erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT K — BAUTEILE, AUSRÜSTUNGSTEILE UND KOMPONENTEN DER STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTE (CMU)

58.

Punkt 21.A.301 erhält folgende Fassung:

„21.A.301   Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren zur Genehmigung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten des CMU festgelegt.“

59.

Punkt 21.A.303 erhält folgende Fassung:

„21.A.303   Einhaltung der geltenden Spezifikationen“

Die Konformität von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten des CMU, die in musterzertifizierte Produkte oder CMU eingebaut werden sollen, ist nachzuweisen:

a)

in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung nach den Abschnitten B, D oder E für das Produkt, UAS oder CMU in dem sie installiert werden sollen, oder

b)

gegebenenfalls nach dem ETSO-Zulassungsverfahren in Abschnitt O oder

c)

bei Standardteilen nach amtlich anerkannten Standards.“

60.

Punkt 21.A.305 erhält folgende Fassung:

„21.A.305   Zulassung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU)

In allen Fällen, in denen Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten der CMU nach dem Unionsrecht (1) oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausdrücklich zugelassen sein müssen, müssen diese Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten der CMU der geltenden ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

61.

Folgender Punkt 21.A.308 wird eingefügt:

„21.A.308   Zulässigkeit des Einbaus von Komponenten in ein Steuerungs- und Überwachungsgerät (CMU)“

a)

Eine Komponente des CMU, die laut Inhaber der Konstruktionsgenehmigung und in Abstimmung mit der Agentur für den vorgesehenen UAS-Betrieb von entscheidender Bedeutung ist, ist für den Einbau in eine CMU zulässig, sofern sie sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, nach Abschnitt Q gekennzeichnet ist und ihr eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt ist.

b)

Eine Komponente des CMU, die laut Inhaber der Konstruktionsgenehmigung und in Abstimmung mit der Agentur für den beabsichtigten Betrieb eines UAS nicht als von entscheidender Bedeutung angesehen wird, ist für den Einbau in eine CMU zulässig, sofern

1.

die Komponente des CMU sich in einem betriebssicheren Zustand befindet und

2.

der Montagebetrieb ein Dokument vorweisen kann, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die die Komponente des CMU hergestellt hat, und in dem der Name und die Kennzeichnung der Komponente, die Konformität der Komponente mit ihren Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind.“

62.

Punkt 21.A.431A wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren zur Genehmigung von Reparaturverfahren für ein Produkt, Bauteil, Ausrüstungsteil, CMU oder Komponente des CMU vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten der Antragsteller sowie der Inhaber solcher Genehmigungen festgelegt.“

b)

Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

‚Reparaturen‘ sind alle Beseitigungen von Schäden und/oder Wiederherstellungen eines lufttüchtigen Zustands nach der ursprünglichen Freigabe durch den Hersteller der betreffenden Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten des CMU.

d)

Die Beseitigung von Schäden durch Austausch von Bauteilen, Ausrüstungsteilen oder Komponenten des CMU, ohne dass Konstruktionsarbeiten erforderlich sind, gilt als Instandhaltungsarbeit und erfordert deshalb keine Genehmigung im Rahmen dieses Anhangs.“

63.

Punkt 21.A.431B Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

in Bezug auf:

i)

Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 5 700 kg oder weniger,

ii)

Drehflügler mit einer MTOM von 3 175 kg oder weniger,

iii)

Segelflugzeuge, Motorsegler, Ballone und Luftschiffe nach der Definition für ELA1 oder ELA2,

iv)

VTOL-fähige Luftfahrzeuge mit einer MTOM von 5 700 kg oder weniger,“

64.

Punkt 21.A.432C Buchstabe b Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Sicherheit von Produkten, UAS oder CMU. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100 Buchstabe a Nummern 1 bis 4 genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten und“

65.

In Punkt 21.A.433 Buchstabe a erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:

„3.

wenn kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für den Zweck, für den die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte;

4.

sofern der Antragsteller nach Punkt 21.A.432C Buchstabe b Nummer 7 angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat:

i)

wenn der Inhaber angeben hat, dass er keine technischen Einwände gegen die nach Buchstabe a Nummer 2 dieses Punktes vorgelegten Informationen hat; und

ii)

wenn der Inhaber zugestimmt hat, mit dem Inhaber der Genehmigung des Reparaturverfahrens zur Wahrnehmung aller Pflichten hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des geänderten Produkts, geänderten UAS oder geänderten CMU durch Einhaltung der Bestimmungen nach Punkt 21.A.451 zusammenzuarbeiten;“

66.

In Punkt 21.A.439 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Bauteile, Ausrüstungsteile und Komponenten des CMU, die für Reparaturen verwendet werden sollen, müssen in Übereinstimmung mit den Herstellungsdaten auf der Grundlage aller notwendigen und vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren vorgelegten Konstruktionsdaten hergestellt werden:“

67.

Punkt 21.A.441 erhält folgende Fassung:

„21.A.441   Ausführung von Reparaturen

a)

Reparaturen sind nach Abschnitt C des Anhangs I (Teil-M) oder Abschnitt C des Anhangs Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder nach Abschnitt C des Anhangs I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 oder von einer nach Abschnitt G dieses Anhangs genehmigten Herstellungsorganisation im Einklang mit dem in Punkt 21.A.163 Buchstabe d vorgesehenen Recht auszuführen.

b)

Die Entwicklungsorganisation hat der Organisation, die die Reparaturen ausführt, alle notwendigen Installationsanweisungen zu übermitteln.“

68.

In Punkt 21.A.445 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Wenn beschädigte Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten der CMU nicht repariert werden und diese Tatsache nicht durch bereits genehmigte Daten gedeckt ist, können die Folgen des Schadens für deren Lufttüchtigkeit nur bewertet werden:“

69.

Punkt 21.A.708 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Konfiguration(en), für die die Fluggenehmigung beantragt wird, einschließlich — bei unbemannten Luftfahrzeugen — der Konfiguration des CMU, das zur Steuerung des Luftfahrzeugs verwendet wird;“

b)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„sonstige Bedingungen oder Beschränkungen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind, darunter“

ii)

Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.

für unbemannte Luftfahrzeuge besondere Regelungen und Anweisungen für den Betrieb und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des UAS oder CMU;“

c)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

das Verfahren, das für die Kontrolle der Luftfahrzeugkonfiguration eingesetzt wird, einschließlich — bei unbemannten Luftfahrzeugen — der Konfiguration des CMU, das zur Steuerung des Luftfahrzeugs verwendet wird, damit die festgelegten Bedingungen weiterhin eingehalten werden.“

70.

Punkt 21.A.711 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Eine zugelassene Organisation kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anlage IV) im Rahmen des nach Punkt CAMO.A.125 von Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Punkt CAO.A.095 von Anhang Vd (Teil-CAO) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder Punkt CAO.UAS.095 von Anhang II (Teil-CAO.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 eingeräumten Rechts ausstellen, wenn die in Punkt 21.A.708 dieses Anhangs genannten Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710 dieses Anhangs genehmigt worden sind.“

71.

Die Überschrift von Abschnitt Q erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAUTEILEN, AUSRÜSTUNGSTEILEN, STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTEN (CMU) UND KOMPONENTEN DER CMU

72.

Punkt 21.A.801 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„21.A.801   Kennzeichnung von Produkten und Steuerungs- und Überwachungsgeräten (CMU)

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kennzeichnungen von Produkten und CMU, die nach den Abschnitten F oder G hergestellt werden, müssen die folgenden Angaben enthalten:

1.

Name des Herstellers

2.

Produkt- und CMU-Bezeichnung

3.

Seriennummer des Herstellers

4.

die Kennzeichnung ‚EXEMPT‘ bei Motoren, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme von den geltenden Umweltschutzanforderungen gewährt hat;

5.

alle sonst von der Agentur geforderten Angaben.“

c)

Der folgende Buchstabe e wird angefügt:

„e)

Natürliche oder juristische Personen, die CMU nach den Abschnitten G oder F herstellen, müssen diese jeweils durch Schilder, Einprägungen, Gravuren, Ätzungen oder sonst zugelassene Verfahren brandsicherer Kennzeichnung mit den in Buchstabe a genannten Angaben so kennzeichnen, dass diese zugänglich und lesbar sind und nicht davon auszugehen ist, dass sie im normalen Betrieb unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden können.“

73.

Punkt 21.A.803 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Niemand darf ohne Genehmigung der Agentur Kennzeichnungen nach Punkt 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern, Propellernaben oder CMU oder Kennzeichnungen nach Punkt 21.A.807 Buchstabe a an APU anbringen, ändern oder entfernen.“

b)

Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Abweichend von den Buchstaben a und b dürfen natürliche oder juristische Personen, die Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften ausführen, nach von der Agentur festgelegten Verfahren, Techniken und Methoden

1.

Kennzeichnungen nach Punkt 21.A.801 Buchstabe a an Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern, Propellernaben oder CMU oder Kennzeichnungen gemäß Punkt 21.A.807 Buchstabe a an APU anbringen, ändern oder entfernen oder

2.

bei Bedarf während der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten Kennschilder nach Punkt 21.A.801 bzw. nach Punkt 21.A.807 bei APU entfernen.

d)

Niemand darf Kennschilder, die nach Buchstabe c Nummer 2 von Luftfahrzeugen, Motoren, Propellern, Propellerblättern, Propellernaben oder CMU entfernt wurden, woanders anbringen also dort, wo es entfernt wurde.“

74.

Punkt 21.A.804 erhält folgende Fassung:

„21.A.804   Kennzeichnung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU)

a)

Alle Bau- oder Ausrüstungsteile, deren Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt zulässig ist, und alle Komponenten der CMU, deren Einbau in nach diesem Anhang I zertifizierte CMU zulässig ist, müssen dauerhaft und leserlich mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:

1.

Name, Warenzeichen oder Symbol des Herstellers wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben,

2.

Teilenummer wie in den geltenden Konstruktionsdaten angegeben und

3.

die Buchstaben ‚EPA‘

i)

für Bau- und Ausrüstungsteile, die entsprechend den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO- Artikel und Bau- und Ausrüstungsteile, die unter Punkt 21.A.307 Buchstabe b fallen;

ii)

für Komponenten der CMU, die entsprechend den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden CMU gehören, oder wenn das CMU als Teil des UA zertifiziert ist, dem Inhaber der Musterzulassung des UA gehören, ausgenommen Komponenten der ETSO-CMU und Komponenten der CMU, die unter Punkt 21.A.308 Buchstabe b fallen.

b)

Abweichend von Buchstabe a müssen, wenn Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponente des CMU wegen zu geringer Größe mit Einverständnis der Agentur oder aus anderen Gründen nicht zweckmäßig mit den nach Buchstabe a vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden können, die Angaben, die nicht auf den Bauteilen, Ausrüstungsteilen oder Komponenten des CMU angebracht werden können, in der Freigabebescheinigung zu den betreffenden Bauteilen, Ausrüstungsteilen oder Komponenten des CMU oder auf deren Behältern wiedergegeben werden.“

75.

Punkt 21.B.20 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener sicherheitsrelevanter Informationen an und legt den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, UAS, CMU, Komponenten der CMU, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.“

76.

Punkt 21.B.70 erhält folgende Fassung:

„21.B.70   Zertifizierungsspezifikationen

Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz, die zuständige Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU und Komponenten der CMU mit den geltenden wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV, V und IX jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.“

77.

Punkt 21.B.75 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Agentur schreibt für ein Produkt, UAS oder CMU ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:

1.

Das Produkt, UAS oder CMU besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die geltenden Zertifizierungsspezifikationen beruhen,

2.

das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Verwendungszweck bestimmt oder

3.

Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte, UAS oder CMU bzw. mit Produkten oder CMU mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Zustände einstellen können.“

78.

Punkt 21.B.80 wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Wird eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die Grundlage der Musterzulassung fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst“

b)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt, UAS oder CMU zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, und sämtliche von der Agentur vorgeschriebene Sonderbedingungen nach Punkt 21.B.75 Buchstabe a, es sei denn,“

ii)

Nummer 3 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

im Falle einer Musterzulassung den Nachweis der Einhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang II und gegebenenfalls nach Anhang IX der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen; oder“

c)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Reserviert.“

79.

Punkt 21.B.82 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den geltenden wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV, V und IX der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen;“

80.

In Punkt 21.B.100 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten zum Konformitätsnachweis beteiligt, die sich auf den Antrag auf eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, Genehmigung einer wesentlichen Änderung, eine ergänzende Musterzulassung, Genehmigung des Verfahrens für große Reparaturen oder eine ETSO-Zulassung für APU bezieht. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Konformitätsnachweise für die Positionen im Zertifizierungsprogramm. Diese Einschätzung berücksichtigt

die Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, und

die potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Sicherheit von Produkten, UAS und CMU oder den Umweltschutz;

und berücksichtigt zumindest Folgendes:“

81.

Punkt 21.B.103 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Agentur stellt eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Motor, einen Propeller oder ein CMU oder eine eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug aus, sofern die folgenden Bedingungen alle erfüllt werden:

1.

der Antragsteller erfüllt Punkt 21.A.21;

2.

die Agentur hat im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und der geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt;

3.

es wurde kein Detail oder Merkmal festgestellt, das die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für den Zweck, für den die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.“

82.

Punkt 21.B.107 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.

die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstabe a oder b festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und

3.

kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für den Zweck, für den die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden Änderung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d kann die Agentur eine Änderung der Musterzulassung für ein Luftfahrzeug genehmigen, bevor die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.“

83.

Punkt 21.B.111 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

die Agentur erteilt eine ergänzende Musterzulassung, sofern die folgenden Bedingungen alle erfüllt werden:

1.

der Antragsteller erfüllt Punkt 21.A.115 Buchstabe b;

2.

die Agentur hat im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstabe a festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der gegebenenfalls nach Punkt 21.B.82 geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt;

3.

es wurde kein Detail oder Merkmal festgestellt, das die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für den Zweck, für den die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.

b)

Im Falle einer sich auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkenden ergänzenden Musterzulassung und abweichend von Buchstabe a Nummern 1 und 2 sowie auf Antrag des Antragstellers in der Erklärung nach Punkt 21.A.20 Buchstabe d kann die Agentur eine ergänzende Musterzulassung ausstellen, bevor die Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nachgewiesen wurde, sofern der Antragsteller den entsprechenden Konformitätsnachweis erbringt, bevor diese Daten tatsächlich verwendet werden sollen.“

84.

Punkt 21.B.320 Buchstabe b Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Inspektion des Luftfahrzeugs und — bei unbemannten Luftfahrzeugen — des CMU,“

85.

Punkt 21.B.325 erhält folgende Fassung:

„21.B.325   Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

a)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anlage VI) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Punkt 21.B.326 und die geltenden Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs eingehalten wurden.

b)

Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24, siehe Anlage V) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Punkt 21.B.327 und die geltenden Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs eingehalten wurden.

c)

Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten geltenden Lufttüchtigkeitszeugnissen muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge und gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat Folgendes ausstellen:

1.

für Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 fallen, eine erstmalige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a, siehe Anlage II);

2.

für neue Luftfahrzeuge, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 fallen, eine erstmalige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, siehe Anlage II);

3.

für gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat, die unter Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 fallen, eine erstmalige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c, Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat;

4.

für neue unbemannte Luftfahrzeuge, die unter Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 fallen, eine erstmalige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15d, siehe Anlage II);

5.

für gebrauchte unbemannte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat, die unter Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 fallen, eine erstmalige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15d, siehe Anlage II), sobald die zuständige Behörde die Lufttüchtigkeit geprüft hat.“

86.

Punkt 21.B.326 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen und“

b)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS einer Musterbauart entspricht, die nach einer Musterzulassung und etwaigen ergänzenden Musterzulassung oder einer nach diesem Anhang genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt ist, und“

Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt I oder Anhang Vb (Teil-ML) Unterabschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder von Anhang I (Teil-ML.UAS) Abschnitt I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 vorgenommen wurde, und“

ii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen und“

87.

Punkt 21.B.327 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS einer Konstruktion entspricht, die von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder nach besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit genehmigt wurde, und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.“

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer i Buchstabe A erhält folgende Fassung:

„A)

das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS einer Konstruktion entspricht, die von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder nach besonderen Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß diesem Anhang I (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt wurde, und“

ii)

Ziffer i Buchstabe C erhält folgende Fassung:

„C)

Inspektionen des Luftfahrzeugs nach den Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 oder von Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 vorgenommen wurde, und“

iii)

Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug oder gegebenenfalls das UAS der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.“

88.

Punkt 21.B.432 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Produkt-, UAS- und CMU-Audits einer repräsentativen Stichprobe der Konstruktion und Zertifizierung der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU und Komponenten der CMU, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,“

89.

Die Überschrift von Abschnitt K von Hauptabschnitt B erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT K — BAUTEILE, AUSRÜSTUNGSTEILE UND KOMPONENTEN DER STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTE (CMU)

90.

Punkt 21.B.453 Buchstabe a Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

kein Detail oder Merkmal festgestellt wurde, das die Sicherheit des Produkts, UAS oder CMU für den Zweck, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnte.“

91.

Punkt 21.B.520 Buchstabe b Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Inspektion des Luftfahrzeugs und — bei unbemannten Luftfahrzeugen — des CMU;“

92.

Die Überschrift von Abschnitt Q von Hauptabschnitt B erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAUTEILEN, AUSRÜSTUNGSTEILEN, STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTEN (CMU) UND KOMPONENTEN DER CMU

93.

Die Liste der Anlagen (EASA-Formblätter) wird wie folgt geändert:

„Anlage I — EASA-Formblatt 1 — Freigabebescheinigung

Anlage II — EASA-Formblätter 15a, 15c und 15d — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

Anlage III — EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung

Anlage IV — EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassen Organisationen)

Anlage V — EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

Anlage VI — EASA-Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis

Anlage VII — EASA-Formblatt 45 — Lärmzeugnis

Anlage VIII — EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem

Anlage IX — EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung

Anlage X — EASA-Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsorganisation

Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsorganisation

Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen“

94.

In Anlage I „Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1 nach Anhang I (Teil 21)“ werden die Anweisungen für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil-M) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Anhang I (Teil-ML.UAS) Anlage III der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 verwiesen.“

b)

Nummer 1 „ZWECK UND VERWENDUNG“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1.1. erhält folgende Fassung:

„1.1.

Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von neuen Luftfahrtmotoren, Propellern, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU und Komponenten der CMU (im Folgenden „Artikel“).“

ii)

Nummer 1.6. erhält folgende Fassung:

„1.6.

Die Bescheinigung ist keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller, oder in einem bestimmten CMU bei einer Komponente des CMU, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.“

c)

In Nummer 5 „AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER“ erhält Feld 8 folgende Fassung:

Feld 8

Teile-Nr.

Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor, Propeller oder CMU kann die Musterbezeichnung verwendet werden.“

95.

Anlage II wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„„Anlage II

EASA-Formblätter 15a, 15c und 15d — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

 

b)

Das folgende neue EASA-Formblatt 15d wird angefügt:

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15d

„BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC)

(für unbemannte Luftfahrzeuge (UA), die Teil-ML.UAS genügen)

ARC-Aktenzeichen: …

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt

[NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

hiermit,

an dem nachfolgend aufgeführten unbemannten Luftfahrzeug

[oder]

an dem nachfolgend aufgeführten neuen unbemannten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 vorgenommen zu haben:

Hersteller des unbemannten Luftfahrzeugs: … Herstellerbezeichnung des unbemannten Luftfahrzeugs: …

Eintragungskennzeichen des unbemannten Luftfahrzeugs: … Seriennummer des unbemannten Luftfahrzeugs: …

(und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) des unbemannten Luftfahrzeugs am Prüfungsdatum: …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): …

[ODER]

[NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION, AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] (*3)

bescheinigt hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten unbemannten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-ML.UAS) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 vorgenommen zu haben:

Hersteller des unbemannten Luftfahrzeugs: … Herstellerbezeichnung des unbemannten Luftfahrzeugs: …

Eintragungskennzeichen des unbemannten Luftfahrzeugs: … Seriennummer des unbemannten Luftfahrzeugs: …

(und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) des unbemannten Luftfahrzeugs am Prüfungsdatum: …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): …

==============================================================================

1. Verlängerung: Das unbemannte Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang I (Teil-ML.UAS) Punkt ML.UAS.901(c) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) des unbemannten Luftfahrzeugs am Prüfungsdatum: …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: …

Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …

==============================================================================

2. Erweiterung: Das unbemannte Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang I (Teil-ML.UAS) Punkt ML.UAS.901(c) der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107.

Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …

Flugstunden (FH) des unbemannten Luftfahrzeugs am Prüfungsdatum: …

Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis:…

Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: …

EASA-Formblatt 15d Ausgabe 1

96.

Anlage III erhält folgende Fassung:

„„Anlage III

Fluggenehmigung — EASA-Formblatt 20a

Zuständige Behörde (LOGO)

FLUGGENEHMIGUNG

 

 

 (*4)

 

Diese Fluggenehmigung ist nach Verordnung (EU) 2018/1139 ausgestellt und bescheinigt, dass das Luftfahrzeug im Rahmen der nachstehenden Flugzwecke und unter den nachstehenden Bedingungen gefahrlos fliegen kann; sie gilt in allen Mitgliedstaaten.

Diese Fluggenehmigung gilt auch für Flüge nach und in Nicht-Mitgliedstaaten, sofern deren zuständige Behörden eine gesonderte Genehmigung erteilen.

1.

Nationalität und Eintragungskennzeichen:

2.

Hersteller/Muster des Luftfahrzeugs:

[Bei unbemannten Luftfahrzeugen bitte Modell und Bezeichnung des Steuerungs- und Überwachungsgeräts einfügen.]

3.

Seriennummer:

4.

Die Fluggenehmigung gilt für: Die Genehmigung gilt für [Zweck nach Punkt 21.A.701 Buchstabe a]

5.

Inhaber: [bei einer nach Punkt 21.A.701 Buchstabe a Nummer 15 ausgestellten Fluggenehmigung ist hier der ‚eingetragene Eigentümer‘ anzugeben]

6.

Bedingungen/Bemerkungen:

7.

Gültigkeitsdauer:

8.

Ort und Datum der Ausstellung:

9.

Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde:

EASA-Formblatt 20a — Ausgabe 2

97.

Anlage IV erhält folgende Fassung:

„„Anlage IV

Fluggenehmigung (von zugelassenen Organisationen ausgestellt) — EASA-Formblatt 20b

Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Zulassung als Organisation erteilt hat, in deren Rahmen die Fluggenehmigung ausgestellt wird, oder

‚EASA‘ wenn die Zulassung durch die EASA erteilt wird.

FLUGGENEHMIGUNG

 

 

Name und Anschrift der Organisation, die die Fluggenehmigung ausstellt:

 (*5)

Diese Fluggenehmigung ist nach Verordnung (EU) 2018/1139 ausgestellt und bescheinigt, dass das Luftfahrzeug im Rahmen der nachstehenden Flugzwecke und unter den nachstehenden Bedingungen gefahrlos fliegen kann; sie gilt in allen Mitgliedstaaten.

Diese Fluggenehmigung gilt auch für Flüge nach und in Nicht-Mitgliedstaaten (Drittstaaten), sofern deren zuständige Behörden eine gesonderte Genehmigung erteilen.

1.

Nationalität und Eintragungskennzeichen:

2.

Hersteller/Muster des Luftfahrzeugs:

[Bei unbemannten Luftfahrzeugen bitte Modell und Bezeichnung des Steuerungs- und Überwachungsgeräts einfügen.]

3.

Seriennummer:

4.

Die Fluggenehmigung gilt für: [Zweck nach Punkt 21.A.701 Buchstabe a]

5.

Inhaber: [Organisation, die die Fluggenehmigung ausstellt]

6.

Bedingungen/Bemerkungen:

7.

Gültigkeitsdauer:

8.

Ort und Datum der Ausstellung:

9.

Autorisierte Unterschrift:

 

Name:

 

Aktenzeichen der Genehmigung:

EASA-Formblatt 20b — Ausgabe 2

98.

Anlage V erhält folgende Fassung:

„Anlage V

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 24

Zuständige Behörde (LOGO)

EINGESCHRÄNKTES LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS

 (*6)

[Eintragungsmitgliedstaat]

[ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS]

 (*6)

1.

Nationalität und Eintragungskennzeichen

2.

Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs

3.

Seriennummer des Luftfahrzeugs

4.

Kategorien

5.

Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis wird nach (*7) [dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 und] der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den genannten Bestimmungen und Betriebsgrenzen als lufttüchtig anzusehen ist.

Zusätzlich gelten folgende Beschränkungen:

(5)

(8)

[Das Luftfahrzeug darf ungeachtet der obigen Beschränkungen am internationalen Luftverkehr teilnehmen.]

Anmerkungen: [Bei unbemannten Luftfahrzeugen bitte Modell und Bezeichnung des Steuerungs- und Überwachungsgeräts einfügen.]

Ausstellungsdatum:

Unterschrift:

6.

Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde.

Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen.

EASA-Formblatt 24 — Ausgabe 3

Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen.

99.

Anlage VI erhält folgende Fassung:

„Anlage VI

Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 25

Zuständige Behörde (LOGO)

LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS

 (*8)

[Eintragungsmitgliedstaat]

[ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS]

 (*8)

1.

Nationalität und Eintragungskennzeichen

2.

Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs

3.

Seriennummer des Luftfahrzeugs

4.

Kategorien

5.

Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis wird nach dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 und der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den genannten Bestimmungen und Betriebsgrenzen als lufttüchtig anzusehen ist.

Beschränkungen/Anmerkungen:

(7)

[Bei unbemannten Luftfahrzeugen bitte Modell und Bezeichnung des Kontroll- und Überwachungsgeräts einfügen.]

Ausstellungsdatum:

Unterschrift:

 

6.

Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde.

Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen.

EASA-Formblatt 25 — Ausgabe 3

Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen.

100.

Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem — EASA-Formblatt 52“

b)

Das Formblatt „Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug“ erhält folgende Fassung:

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EIN LUFTFAHRZEUG/UNBEMANNTES LUFTFAHRZEUGSYSTEM

1.

Herstellungsstaat

2.

[MITGLIEDSTAAT] (*9) Mitglied der Europäischen Union (*10)

3.

Aktenzeichen der Erklärung:

4.

Organisation

5.

Luftfahrzeugmuster

6.

Aktenzeichen der Musterzulassung:

7.

Registrierung oder Kennzeichen des Luftfahrzeugs

8.

Kennnummer der Herstellungsorganisation:

9.

Angaben zu Motor/Propeller/Steuerungs- und Überwachungsgerät (*11)

10.

Änderungen und/oder Service-Bulletins (*11)

11.

Lufttüchtigkeitsanweisungen

12.

Konzessionen

13.

Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen (*11)

14.

Anmerkungen

15.

Lufttüchtigkeitszeugnis

16.

Zusätzliche Anforderungen

17.

Konformitätserklärung

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Luftfahrzeug/unbemannte Luftfahrzeugsystem vollständig der musterzertifizierten Konstruktion und den in den Feldern 9, 10, 11, 12 und 13 angegebenen Daten entspricht.

Das Luftfahrzeug befindet sich in einem betriebssicheren Zustand.

Das Luftfahrzeug wurde im Flug zufriedenstellend getestet.

18.

Unterschrift

19.

Name

20.

Datum (TT.MM.JJJJ)

21.

Aktenzeichen der Genehmigung als Herstellungsorganisation

EASA-Formblatt 52 — Ausgabe 4

c)

Die Anweisungen zur Verwendung der „Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52“ werden wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung:

Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem — EASA-Formblatt 52

ii)

Nummer 1 „ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH“ erhält folgende Fassung:

„1.   ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Die Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem, die von einer Herstellungsorganisation ausgestellt wird, die nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt F produziert, wird in Punkt 21.A.130 und den entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren (AMC) beschrieben.

1.2.

Zweck der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem (EASA-Formblatt 52), die nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellt wird, ist es, dem Inhaber einer entsprechenden Zulassung als Herstellungsorganisation die Ausübung des Rechts zu ermöglichen, ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein einzelnes Luftfahrzeug sowie, bei Bedarf, ein Lärmzeugnis von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erhalten.“

iii)

Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.

Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs/unbemannten Luftfahrzeugsystems und der eingebauten Produkte sowie bei unbemannten Luftfahrzeugsystemen auch die Konstruktion des CMU genehmigt wurde.“

iv)

Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:

„3.4.

Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Ausrüstungsartikel vorgesehen, die zur Erfüllung der anwendbaren Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Einzelteile können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterbauart aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung der anwendbaren Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.“

v)

Feld 9 erhält folgende Fassung:

Feld 9

Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Die Kennnummer der Herstellungsorganisation und der zugehörige Ausstellungsort sind ebenfalls anzugeben. Bei unbemannten Luftfahrzeugsystemen das vollständige CMU-Muster gemäß der entsprechenden Musterzulassung, dem zugehörigen Datenblatt und der Kennnummer der Herstellungsorganisation.“

vi)

Feld 11 erhält folgende Fassung:

Feld 11

Auflistung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Compliance-Erklärung zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende einzelne Luftfahrzeug oder unbemannte Luftfahrzeugsystem, auch für die Produkte und eingebauten Bau- und Ausrüstungsteile sowie bei unbemannten Luftfahrzeugsystemen auch für das CMU und die Komponenten des CMU. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sind anzugeben.“

vii)

Feld 17 erhält folgende Fassung:

Feld 17

Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Zulassung als Herstellungsorganisation aufzubewahren. Der Bericht ist als zufriedenstellend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. dem Testpiloten oder Testflugingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätsmanagementelements des Produktionssystems festgelegten Flüge, wie es durch Punkt 21.A.139, insbesondere Buchstabe d Nummer 2 Ziffer vi festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

Eine Auflistung der zur Untermauerung der Aspekte dieser Erklärung beigefügten (oder zur Verfügung gestellten) Unterlagen, die sich auf die Betriebssicherheit des betreffenden Luftfahrzeugs beziehen, muss vom Inhaber der Zulassung als Herstellungsorganisation aufbewahrt werden.“

101.

In Anlage X erhält das erste Formblatt (EASA-Formblatt 55a — Ausgabe 3) folgende Fassung:

Anlage X

Zulassung als Herstellungsorganisation — EASA-Formblatt 55a

[MITGLIEDSTAAT] (*12)

Mitgliedstaat der Europäischen Union (*13)

ZULASSUNG ALS HERSTELLUNGSORGANISATION

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*12)].21G.XXXX (*12)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission in ihrer geltenden Fassung und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen bescheinigt [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS] hiermit

[NAME UND ANSCHRIFT DER ORGANISATION]

die Zulassung als Herstellungsorganisation entsprechend Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission, der die Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte, die in den beigefügten Genehmigungsbedingungen aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Bescheinigungen unter Bezugnahme auf die obigen Dokumente genehmigt wird.

BEDINGUNGEN:

1.

Diese Genehmigung ist darauf beschränkt, was in den beiliegenden Genehmigungsbedingungen spezifiziert wird.

2.

Diese Genehmigung erfordert die Einhaltung der im genehmigten Handbuch der Herstellungsorganisation spezifizierten Verfahren.

3.

Diese Genehmigung ist gültig, solange die zugelassene Herstellungsorganisation die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission einhält.

4.

Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält die Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen wird.

Datum der Erstausstellung: …

Datum dieser Revision: …

Revisionsnummer: …

Unterschrift: …

Für die zuständige Behörde: [BEZEICHNUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (*13) ]

EASA-Formblatt 55a — Ausgabe 4

102.

Anlage XI erhält folgende Fassung:

„“Anlage XI

Einzelzulassung für die Produktion ohne Genehmigung als Herstellungsorganisation — EASA-Formblatt 65

Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt F

[MITGLIEDSTAAT] (*14)

Mitgliedstaat der Europäischen Union (*15)

EINZELZULASSUNG FÜR DIE PRODUKTION OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSORGANISATION

[NAME DES ANTRAGSTELLERS]

[HANDELSNAME (falls abweichend vom Namen des Antragstellers)]

[VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT DES ANTRAGSTELLERS]

Datum [Tag/Monat/Jahr]

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*15) ]21F.XXXX

Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name des Antragstellers],

Ihr Produktionsinspektionssystem wurde geprüft und hat sich als übereinstimmend mit Hauptabschnitt A Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission erwiesen.

Es wird deshalb, vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Bedingungen, die Einwilligung zum Nachweis der Konformität der unten angegebenen Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte nach Hauptabschnitt A Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission erteilt.

Anzahl Teile-Nr. Serien-Nr.

LUFTFAHRZEUG

TEILE

Für diese Einzelzulassung gelten die folgenden Bedingungen:

1.

Sie ist gültig, solange [Name der Organisation] die Bestimmungen von Hauptabschnitt A Abschnitt F von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission einhält.

2.

Sie erfordert die Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Handbuch von [Name der Organisation] Nr./Ausgabedatum …

3.

Sie erlischt am …

4.

Die von [Name der Organisation] nach den Bestimmungen von Punkt 21A.130 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission ausgestellte Konformitätserklärung muss von der ausstellenden Behörde dieser Einzelzulassung gemäß dem Verfahren … des oben angegebenen Handbuchs validiert werden.

5.

[Name der Organisation] hat der ausstellenden Behörde dieser Einzelzulassung unverzüglich alle Änderungen im Produktionsinspektionssystem anzuzeigen, die sich auf die Inspektion, Konformität oder Lufttüchtigkeit der in der vorliegenden Einzelzulassung aufgeführten Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte auswirken können.

Für die zuständige Behörde: [ANGABE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (*14)  (*15) ]

Datum und Unterschrift

EASA-Formblatt 65 — Ausgabe 4


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).“ “


(1)  [Liste der anwendbaren Rechtsakte, die als Fußnote einzufügen sind]“

(*3)  Der Aussteller des Formblatts kann dieses an seine Bedürfnisse anpassen, indem er den Bescheinigungsvermerk, den Verweis auf das jeweilige Luftfahrzeug und die Einzelheiten der Ausstellung streicht, die für seine Zwecke nicht relevant sind.“

(*4)  (*) Für Zwecke des Eintragungsstaates.

(*5)  (*) Für die Zwecke der Organisation, die Inhaberin der Genehmigung ist.

(*6)  Für Zwecke des Eintragungsstaates.

(*7)  Nicht Zutreffendes streichen.

(*8)  Für Zwecke des Eintragungsstaates.

(*9)  (*) Oder ‚EASA‘, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(*10)  (**) Für Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, oder EASA zu streichen.

(*11)  (***) Nicht Zutreffendes streichen.“

(*12)  Oder ‚EASA‘, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(*13)  Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.“

(*14)  Oder ‚EASA‘, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(*15)  Für Drittländer streichen.


ANHANG II

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 wird wie folgt geändert:

1.

In TEIL 2 „Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C1“ erhält Nummer 15 folgende Fassung:

„15.

Sobald die Batterie des UA oder des CMU einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sodass er genügend Zeit hat, das UA sicher zu landen.“

2.

In TEIL 3 „Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C2“ erhält Nummer 17 folgende Fassung:

„17.

Sobald die Batterie des UA oder des CMU einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sodass er genügend Zeit hat, das UA sicher zu landen.“

3.

In TEIL 4 „Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C3“ erhält Nummer 13 folgende Fassung:

„13.

Sobald die Batterie des UA oder des CMU einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, sodass er genügend Zeit hat, das UA sicher zu landen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1108/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)