Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1108 |
23.5.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1108 DER KOMMISSION
vom 13. März 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 56 der Verordnung (EU) 2018/1139 über die Konformität bei unbemannten Luftfahrzeugen legt unter Berücksichtigung der Art des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge und des damit verbundenen Risikos fest, dass je nach Risiko und Art für die Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von unbemannten Luftfahrzeugen und ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung eine Zulassung/ein Zeugnis verlangt werden kann. |
(2) |
Entsprechend Artikel 56 der Verordnung (EU) 2018/1139 enthält Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission (2) die Anforderungen an die Zulassung unbemannter Luftfahrzeugsysteme. |
(3) |
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 sieht vor, dass die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung der/des nach Artikel 55 der genannten Verordnung erforderlichen Zulassung/Zeugnisses auf den grundlegenden Anforderungen für die Konstruktion gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2018/1139 und den Anforderungen an die Umweltverträglichkeit gemäß Anhang III der genannten Verordnung beruhen oder aus diesen bestehen können. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (3) zur Festlegung von Anforderungen für die Konstruktion und Herstellung von Zivilluftfahrzeugen sowie von Motoren, Propellern und Teilen, die für den Einbau in diese bestimmt sind, sollte angepasst werden, um den Besonderheiten unbemannter Luftfahrzeugsysteme Rechnung zu tragen. |
(5) |
Diese Besonderheiten beinhalten die Ausrüstung zur Fernsteuerung von unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2018/1139. Diese Ausrüstung wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission (4) als „Steuerungs- und Überwachungsgerät“ (Control and Monitoring Unit, CMU) definiert. |
(6) |
Der sichere Betrieb zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeuge erfordert, dass das Steuerungs- und Überwachungsgerät denselben Verfahren unterliegt, nach denen Zulassungen/Zeugnisse für unbemannte Luftfahrzeuge erteilt werden, wobei dasselbe Zulassungsverfahren für unbemannte Luftfahrzeugsysteme gilt, da diese aus dem unbemannten Luftfahrzeug und dessen Steuerungs- und Überwachungsgerät bestehen. |
(7) |
Unbemannte Luftfahrzeugsysteme leichter als Luft stellen ein inhärentes Risiko für Dritte dar, wenn auch ein geringeres als andere Konfigurationen unbemannter Luftfahrzeuge, und können daher betrieben werden, ohne dass für die Konstruktion eine Zulassung/ein Zeugnis ausgestellt werden muss. |
(8) |
Die Verifizierung der Konstruktion von speziell für Forschungszwecke, Versuchszwecke oder wissenschaftliche Zwecke konstruierten oder veränderten unbemannten Luftfahrzeugsystemen kann ohne die Erteilung einer Musterzulassung durchgeführt werden, da sie normalerweise in einem Umfeld mit geringerem Risiko betrieben werden. |
(9) |
Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unbemannter Luftfahrzeugsysteme, für die eine Musterzulassung erforderlich ist, sollte im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission (5) erfolgen, während unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die für den Betrieb ohne erforderliche Musterzulassung gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/945 vorgesehen sind, nicht unter diese Verordnung fallen, selbst wenn der Hersteller sich für die Beantragung einer Musterzulassung entschieden hat. |
(10) |
Damit die Interessenträger ausreichend Zeit haben, die Einhaltung des neuen Rahmens für die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme (Unmanned Aircraft Systems, UAS) sicherzustellen, gilt diese Verordnung ab 1. Mai 2025 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „ Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (Neufassung) “. |
2. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Anhang I (Teil 21) wird nach Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Mai 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. März 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).
(3) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1110 der Kommission vom 10. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L, 2024/1110, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1110/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L, 2024/1107, 17.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1107/oj).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Überschrift von Teil 21 erhält folgende Fassung: „Zulassung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen“; |
2. |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
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3. |
Punkt 21.A.2 erhält folgende Fassung: „21.A.2 Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats Die vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten von Antragstellern oder Inhabern von Zertifikaten für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) und Komponenten der CMU im Rahmen des vorliegenden Abschnitts können in deren Namen von anderen natürlichen oder juristischen Personen wahrgenommen werden, sofern der Antragsteller oder Inhaber dieses Zertifikats nachweisen kann, mit dem Betreffenden einen Vertrag abgeschlossen zu haben, der die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten auch künftig sicherstellt.“ |
4. |
Punkt 21.A.3A wird wie folgt geändert:
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5. |
Punkt 21.A.3B erhält folgende Fassung: „21.A.3B Lufttüchtigkeitsanweisungen
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6. |
In Punkt 21.A.4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
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7. |
In Punkt 21.A.5 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:
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8. |
Punkt 21.A.6 erhält folgende Fassung: „21.A.6 Handbücher Inhaber von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen müssen
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9. |
Punkt 21.A.7 erhält folgende Fassung: „21.A.7 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
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10. |
Punkt 21.A.9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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11. |
Punkt 21.A.11 erhält folgende Fassung: „21.A.11 Umfang Durch den vorliegenden Abschnitt werden das Verfahren für die Ausstellung von Musterzulassungen für Produkte und CMU sowie von eingeschränkten Musterzulassungen für Luftfahrzeuge vorgeschrieben und die Rechte und Pflichten von Antragstellern und Inhabern solcher Zertifikate definiert.“ |
12. |
Punkt 21.A.15 wird wie folgt geändert:
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13. |
Punkt 21.A.19 erhält folgende Fassung: „21.A.19 Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern Natürliche oder juristische Personen, die an einem Produkt Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen an Konstruktion, Leistung, Schub oder Masse nach Bewertung der Agentur so umfassend sind, dass eine substanziell vollständige Prüfung auf Einhaltung der anwendbaren Musterzulassungsgrundlage erforderlich ist. Natürliche oder juristische Personen, die an einem UAS oder CMU Reparaturen vorzunehmen beabsichtigen, müssen eine neue Musterzulassung beantragen, wenn die Änderungen an der Konstruktion nach Bewertung der Agentur so umfassend sind, dass eine substanziell vollständige Prüfung auf Einhaltung der anwendbaren Musterzulassungsgrundlage erforderlich ist.“ |
14. |
Punkt 21.A.20 Buchstabe d Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
15. |
Punkt 21.A.21 erhält folgende Fassung: „21.A.21 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung oder einer eingeschränkten Musterzulassung
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16. |
Punkt 21.A.31 erhält folgende Fassung: „21.A.31 Musterbauart
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17. |
Punkt 21.A.33 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
18. |
Punkt 21.A.35 wird wie folgt geändert:
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19. |
Punkt 21.A.41 erhält folgende Fassung: „21.A.41 Musterzulassung Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen müssen die Musterbauart, die Betriebsbeschränkungen, die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und die Emissionen, die geltende Grundlage der Musterzulassung und die Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur feststellt, sowie alle sonstigen Bedingungen oder Beschränkungen beinhalten, die für das betreffende Produkt, UAS oder CMU durch die geltenden Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen vorgeschrieben werden. Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen von Luftfahrzeugen müssen außerdem die geltende Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten, die betrieblichen Eignungsdaten sowie das Lärmdatenblatt der Musterzulassung beinhalten. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die CO2-Emissionen muss im Datenblatt der Musterzulassung und der eingeschränkten Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten sein, und der Nachweis über die Erfüllung der Abgasemissionsanforderungen muss im Datenblatt der Musterzulassung von Motoren enthalten sein.“ |
20. |
Punkt 21.A.90B Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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21. |
Punkt 21.A.91 erhält folgende Fassung: „21.A.91 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen als ‚geringfügig‘ oder ‚erheblich‘ klassifiziert werden. ‚Geringfügig‘ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften, die betrieblichen Eignungsdaten oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit eines Produkts, eines UAS oder deren Umwelteigenschaften berühren, oder die sich nicht merklich auf die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit eines CMU berühren. Alle anderen Änderungen werden unbeschadet Punkt 21.A.19 als ‚erheblich‘ im Sinne dieses Abschnitts angesehen. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen nach Punkt 21.A.95 bzw. Punkt 21.A.97 zugelassen werden und in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.“ |
22. |
Punkt 21.A.93 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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23. |
Punkt 21.A.95 wird wie folgt geändert:
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24. |
Punkt 21.A.97 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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25. |
Punkt 21.A.101 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
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26. |
Punkt 21.A.108 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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27. |
Punkt 21.A.115 wird wie folgt geändert:
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28. |
Punkt 21.A.117 erhält folgende Fassung: „21.A.117 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen
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29. |
Punkt 21.A.118A Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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30. |
Punkt 21.A.120B Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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31. |
Punkt 21.A.121 erhält folgende Fassung: „21.A.121 Umfang
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32. |
Punkt 21.A.122 wird wie folgt geändert:
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33. |
Punkt 21.A.124 erhält folgende Fassung: „21.A.124 Beantragung
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34. |
Punkt 21.A.125A wird wie folgt geändert:
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35. |
Punkt 21.A.125C Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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36. |
Punkt 21.A.126 wird wie folgt geändert:
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37. |
Punkt 21.A.128 erhält folgende Fassung: „21.A.128 Prüfungen: Motoren, Propeller und Steuerungs- und Überwachungsgeräte (Control and Monitoring Units, CMU) Jeder Hersteller von Motoren, Propellern oder CMU, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, muss jeden Motor, Verstellpropeller oder jedes CMU einer ausreichenden Funktionsprüfung gemäß der Dokumentation des Inhabers der Musterzulassung unterwerfen, um für den Nachweis der Konformität relevanter Aspekte mit Punkt 21.A.125A Buchstabe a feststellen zu können, ob diese im gesamten Betriebsbereich gemäß Musterzulassung einwandfrei funktionieren.“ |
38. |
Punkt 21.A.129 erhält folgende Fassung: „21.A.129 Pflichten der Herstellungsorganisation Jeder Hersteller von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, CMU oder Komponenten des CMU, die nach dem vorliegenden Abschnitt hergestellt wurden, muss
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39. |
Punkt 21.A.130 erhält folgende Fassung: „21.A.130 Konformitätserklärung
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40. |
Punkt 21.A.131 erhält folgende Fassung: „21.A.131 Umfang In diesem Abschnitt
|
41. |
Punkt 21.A.139 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
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42. |
Punkt 21.A.147 erhält folgende Fassung: „21.A.147 Änderungen am Produktionsmanagementsystem Nach Erteilung einer Zulassung als Herstellungsorganisation muss jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die für den Nachweis der Konformität oder der Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzmerkmale des Produkts, Bauteils, Ausrüstungsteils, UAS, CMU, oder der Komponenten des CMU signifikant ist, vor ihrer Umsetzung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Herstellungsorganisation muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung stellen, aus dem hervorgeht, dass sie weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügt.“ |
43. |
Punkt 21.A.151 erhält folgende Fassung: „21.A.151 Genehmigungsbedingungen In den Genehmigungsbedingungen sind der Arbeitsumfang und die Produkte und/oder die Kategorien von Bau- und/oder Ausrüstungsteilen, die CMU und/oder die Komponenten des CMU anzugeben, zu denen der Inhaber die Rechte nach Punkt 21.A.163 ausüben darf. Diese Bedingungen sind im Rahmen der Genehmigung als Herstellungsorganisation herauszugeben.“ |
44. |
Punkt 21.A.159 Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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45. |
Punkt 21.A.163 wird wie folgt geändert:
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46. |
Punkt 21.A.165 wird wie folgt geändert:
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47. |
Punkt 21.A.174 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
(*2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).“ " (*2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).“ " |
48. |
Punkt 21.A.179 Buchstabe a Nummer 2 Ziffer i erhält folgende Fassung:
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49. |
Punkt 21.A.239 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
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50. |
Punkt 21.A.243 wird wie folgt geändert:
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51. |
Punkt 21.A.245 Buchstabe e Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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52. |
Punkt 21.A.247 erhält folgende Fassung: „21.A.247 Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation muss jede Änderung im Konstruktionsmanagementsystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten oder die Umweltverträglichkeit der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU auswirkt, vor Umsetzung von der Agentur genehmigt werden. Die Entwicklungsorganisation muss bei der Agentur die Genehmigung beantragen und dabei in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen des Handbuchs nachweisen, dass sie weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügen wird.“ |
53. |
Punkt 21.A.251 erhält folgende Fassung: „21.A.251 Genehmigungsbedingungen Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU, für die der Entwicklungsorganisation die Genehmigung erteilt wurde, sowie die Funktionen und Pflichten angeben, die die betreffende Organisation bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignungsdaten und Umwelteigenschaften der Produkte, UAS oder CMU wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsorganisation für Musterzulassungen oder Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO) für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte, CMU oder APU enthalten. Diese Bedingungen müssen als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation herausgegeben werden.“ |
54. |
Punkt 21.A.259 Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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55. |
Punkt 21.A.263 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
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56. |
Punkt 21.A.265 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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57. |
Die Überschrift von Abschnitt K von Hauptabschnitt A erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT K — BAUTEILE, AUSRÜSTUNGSTEILE UND KOMPONENTEN DER STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTE (CMU) “ |
58. |
Punkt 21.A.301 erhält folgende Fassung: „21.A.301 Umfang In diesem Abschnitt wird das Verfahren zur Genehmigung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten des CMU festgelegt.“ |
59. |
Punkt 21.A.303 erhält folgende Fassung: „21.A.303 Einhaltung der geltenden Spezifikationen“ Die Konformität von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten des CMU, die in musterzertifizierte Produkte oder CMU eingebaut werden sollen, ist nachzuweisen:
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60. |
Punkt 21.A.305 erhält folgende Fassung: „21.A.305 Zulassung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU) In allen Fällen, in denen Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten der CMU nach dem Unionsrecht (1) oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausdrücklich zugelassen sein müssen, müssen diese Bauteile, Ausrüstungsteile oder Komponenten der CMU der geltenden ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat. |
61. |
Folgender Punkt 21.A.308 wird eingefügt: „21.A.308 Zulässigkeit des Einbaus von Komponenten in ein Steuerungs- und Überwachungsgerät (CMU)“
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62. |
Punkt 21.A.431A wird wie folgt geändert:
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63. |
Punkt 21.A.431B Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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64. |
Punkt 21.A.432C Buchstabe b Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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65. |
In Punkt 21.A.433 Buchstabe a erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:
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66. |
In Punkt 21.A.439 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Bauteile, Ausrüstungsteile und Komponenten des CMU, die für Reparaturen verwendet werden sollen, müssen in Übereinstimmung mit den Herstellungsdaten auf der Grundlage aller notwendigen und vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren vorgelegten Konstruktionsdaten hergestellt werden:“ |
67. |
Punkt 21.A.441 erhält folgende Fassung: „21.A.441 Ausführung von Reparaturen
|
68. |
In Punkt 21.A.445 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Wenn beschädigte Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, CMU oder Komponenten der CMU nicht repariert werden und diese Tatsache nicht durch bereits genehmigte Daten gedeckt ist, können die Folgen des Schadens für deren Lufttüchtigkeit nur bewertet werden:“ |
69. |
Punkt 21.A.708 wird wie folgt geändert:
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70. |
Punkt 21.A.711 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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71. |
Die Überschrift von Abschnitt Q erhält folgende Fassung: „ ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAUTEILEN, AUSRÜSTUNGSTEILEN, STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTEN (CMU) UND KOMPONENTEN DER CMU “ |
72. |
Punkt 21.A.801 wird wie folgt geändert:
|
73. |
Punkt 21.A.803 wird wie folgt geändert:
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74. |
Punkt 21.A.804 erhält folgende Fassung: „21.A.804 Kennzeichnung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte (CMU)
|
75. |
Punkt 21.B.20 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
76. |
Punkt 21.B.70 erhält folgende Fassung: „21.B.70 Zertifizierungsspezifikationen Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz, die zuständige Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU und Komponenten der CMU mit den geltenden wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV, V und IX jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.“ |
77. |
Punkt 21.B.75 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
78. |
Punkt 21.B.80 wird wie folgt geändert:
|
79. |
Punkt 21.B.82 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
|
80. |
In Punkt 21.B.100 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten zum Konformitätsnachweis beteiligt, die sich auf den Antrag auf eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, Genehmigung einer wesentlichen Änderung, eine ergänzende Musterzulassung, Genehmigung des Verfahrens für große Reparaturen oder eine ETSO-Zulassung für APU bezieht. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Konformitätsnachweise für die Positionen im Zertifizierungsprogramm. Diese Einschätzung berücksichtigt
und berücksichtigt zumindest Folgendes:“ |
81. |
Punkt 21.B.103 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
82. |
Punkt 21.B.107 wird wie folgt geändert:
|
83. |
Punkt 21.B.111 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
|
84. |
Punkt 21.B.320 Buchstabe b Nummer 5 erhält folgende Fassung:
|
85. |
Punkt 21.B.325 erhält folgende Fassung: „21.B.325 Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen
|
86. |
Punkt 21.B.326 wird wie folgt geändert:
|
87. |
Punkt 21.B.327 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
|
88. |
Punkt 21.B.432 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii erhält folgende Fassung:
|
89. |
Die Überschrift von Abschnitt K von Hauptabschnitt B erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT K — BAUTEILE, AUSRÜSTUNGSTEILE UND KOMPONENTEN DER STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTE (CMU) “ |
90. |
Punkt 21.B.453 Buchstabe a Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
91. |
Punkt 21.B.520 Buchstabe b Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
92. |
Die Überschrift von Abschnitt Q von Hauptabschnitt B erhält folgende Fassung: „ ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAUTEILEN, AUSRÜSTUNGSTEILEN, STEUERUNGS- UND ÜBERWACHUNGSGERÄTEN (CMU) UND KOMPONENTEN DER CMU “ |
93. |
Die Liste der Anlagen (EASA-Formblätter) wird wie folgt geändert: „Anlage I — EASA-Formblatt 1 — Freigabebescheinigung Anlage II — EASA-Formblätter 15a, 15c und 15d — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit Anlage III — EASA-Formblatt 20a — Fluggenehmigung Anlage IV — EASA-Formblatt 20b — Fluggenehmigung (ausgestellt von zugelassen Organisationen) Anlage V — EASA-Formblatt 24 — Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis Anlage VI — EASA-Formblatt 25 — Lufttüchtigkeitszeugnis Anlage VII — EASA-Formblatt 45 — Lärmzeugnis Anlage VIII — EASA-Formblatt 52 — Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug/unbemanntes Luftfahrzeugsystem Anlage IX — EASA-Formblatt 53 — Freigabebescheinigung Anlage X — EASA-Formblatt 55 — Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsorganisation Anlage XI — EASA-Formblatt 65 — Einzelzulassung für die Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsorganisation Anlage XII — Testflugkategorien und zugehörige Qualifikationen von Testflugbesatzungen“ |
94. |
In Anlage I „Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1 nach Anhang I (Teil 21)“ werden die Anweisungen für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 wie folgt geändert:
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95. |
Anlage II wird wie folgt geändert:
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96. |
Anlage III erhält folgende Fassung: „„Anlage III Fluggenehmigung — EASA-Formblatt 20a
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97. |
Anlage IV erhält folgende Fassung: „„Anlage IV Fluggenehmigung (von zugelassenen Organisationen ausgestellt) — EASA-Formblatt 20b
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98. |
Anlage V erhält folgende Fassung: „Anlage V Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 24 Zuständige Behörde (LOGO) EINGESCHRÄNKTES LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS
Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen. |
99. |
Anlage VI erhält folgende Fassung: „Anlage VI Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 25 Zuständige Behörde (LOGO) LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS
Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen. |
100. |
Anlage VIII wird wie folgt geändert:
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101. |
In Anlage X erhält das erste Formblatt (EASA-Formblatt 55a — Ausgabe 3) folgende Fassung: „ Anlage X Zulassung als Herstellungsorganisation — EASA-Formblatt 55a
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102. |
Anlage XI erhält folgende Fassung: „“Anlage XI Einzelzulassung für die Produktion ohne Genehmigung als Herstellungsorganisation — EASA-Formblatt 65 Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt F
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(*1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“
(*2) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).“ “
(1) [Liste der anwendbaren Rechtsakte, die als Fußnote einzufügen sind]“
(*3) Der Aussteller des Formblatts kann dieses an seine Bedürfnisse anpassen, indem er den Bescheinigungsvermerk, den Verweis auf das jeweilige Luftfahrzeug und die Einzelheiten der Ausstellung streicht, die für seine Zwecke nicht relevant sind.“
(*4) (*) Für Zwecke des Eintragungsstaates.
(*5) (*) Für die Zwecke der Organisation, die Inhaberin der Genehmigung ist.
(*6) Für Zwecke des Eintragungsstaates.
(*7) Nicht Zutreffendes streichen.
(*8) Für Zwecke des Eintragungsstaates.
(*9) (*) Oder ‚EASA‘, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(*10) (**) Für Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, oder EASA zu streichen.
(*11) (***) Nicht Zutreffendes streichen.“
(*12) Oder ‚EASA‘, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(*13) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.“
(*14) Oder ‚EASA‘, falls die EASA die zuständige Behörde ist.
(*15) Für Drittländer streichen.
ANHANG II
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 wird wie folgt geändert:
1. |
In TEIL 2 „Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C1“ erhält Nummer 15 folgende Fassung:
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2. |
In TEIL 3 „Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C2“ erhält Nummer 17 folgende Fassung:
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3. |
In TEIL 4 „Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C3“ erhält Nummer 13 folgende Fassung:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1108/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)