Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1075 |
12.4.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1075 DES RATES
vom 5. Februar 2024
über den im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wurde von der Union mit Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 47 des Vertrags trifft der Ministerrat Maßnahmen, die gemäß Artikel 76 dieses Vertrags in Form eines Beschlusses oder einer Empfehlung erfolgen können. |
(3) |
Es ist vorgesehen, dass der Ministerrat eine Reihe von Rechtsakten annehmen wird, über die die Vertreter der Union abstimmen sollen; diese Rechtsakte sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
(4) |
Zweck der vorgesehenen Rechtsakte ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags voranzutreiben und die Arbeit des Sekretariats der Energiegemeinschaft in Wien, das unter anderem dem Ministerrat administrative Unterstützung leistet, zu unterstützen. |
(5) |
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ministerrat in Bezug auf die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Rechtsakte zu vertreten ist, da diese Rechtsakte für die Union rechtswirksam sein werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) |
Der im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Rechtsakte zuzustimmen. |
(2) |
Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Rechtsakte können unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft von der Kommission vor oder während der Sitzung des Ministerrates, ohne einen weiteren Beschluss des Rates gebilligt werden. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
(1) Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15).
ANHANG
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ZUR ÄNDERUNG DES PERSONALSTATUTS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT VOM 18. DEZEMBER 2007 IN DER DURCH DEN VERFAHRENSAKT 2009/04/MC-EnC UND DEN VERFAHRENSAKT 2022/02/MC-EnC GEÄNDERTEN FASSUNG UND ZUR ÄNDERUNG DES VERFAHRENSAKTS 2006/02/MC-EnC ZUR ANNAHME DER VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINSTELLUNG, DIE ARBEITSBEDINGUNGEN UND EINE AUSGEWOGENE GEOGRAFISCHE VERTRETUNG IM SEKRETARIAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT IN DER DURCH DEN VERFAHRENSAKT 2016/01/MC-EnC UND DEN VERFAHRENSAKT 2022/02/MC-EnC GEÄNDERTEN FASSUNG
Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 1 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf eines Verfahrensakts des Ministerrates zur Änderung des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 und zur Änderung des Verfahrensakts zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft zuzustimmen.
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ZUR ÄNDERUNG DES VERFAHRENSAKTS 2021/01/MC-EnC ÜBER DIE ANNAHME DES HAUSHALTSPLANS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT FÜR DEN ZEITRAUM 2022-2023 UND ÜBER DIE HAUSHALTSBEITRÄGE DER VERTRAGSPARTEIEN
Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 2 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Verfahrensakts des Ministerrates zur Änderung des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien zuzustimmen.
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ZUR ÄNDERUNG DES VERFAHRENSAKTS 2021/02/MC-EnC ÜBER DIE ERNENNUNG DES DIREKTORS DES SEKRETARIATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 3 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Verfahrensakts des Ministerrates zur Änderung des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC über die Ernennung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft zuzustimmen.
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ÜBER DIE ANNAHME DES HAUSHALTSPLANS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT FÜR DEN ZEITRAUM 2024-2025 UND ÜBER DIE HAUSHALTSBEITRÄGE DER VERTRAGSPARTEIEN
Der im Namen der Europäischen Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, dem als Zusatz 4 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Verfahrensakts des Ministerrates der Energiegemeinschaft über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2024-2025 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien zuzustimmen.
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ZUR ANNAHME DES ORGANISATIONSPLANS DES SEKRETARIATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 5 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Verfahrensakts des Ministerrates zur Annahme des Organisationsplans des Sekretariats der Energiegemeinschaft zuzustimmen.
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC ZUR ÄNDERUNG DES VERFAHRENSAKTS 2006/03/MC-EnC ZUR ANNAHME VON VERFAHREN DER ENERGIEGEMEINSCHAFT ZUR AUFSTELLUNG UND AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS SOWIE ZU DESSEN PRÜFUNG UND KONTROLLE IN DER DURCH DEN VERFAHRENSAKT 2014/01/MC-EnC UND DEN VERFAHRENSAKT 2022/02/MC-EnC GEÄNDERTEN FASSUNG
Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 6 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Verfahrensakts des Ministerrates zur Änderung des Verfahrensakts 2006/03/MC-EnC zur Annahme von Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle zuzustimmen.
BESCHLUSS 2023/XX/MC-EnC ÜBER DIE ENTLASTUNG DES DIREKTORS DES SEKRETARIATS DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
Der im Namen der Union im Ministerrat zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, dem als Zusatz 7 zu diesem Anhang beigefügten Entwurf des Beschlusses des Ministerrates über die Entlastung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft zuzustimmen.
ZUSATZ 1 ZUM ANHANG
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC
DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
zur Änderung des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 in der durch den Verfahrensakt 2009/04/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung und zur Änderung des Verfahrensakts 2006/02/MC-EnC zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch den Verfahrensakt 2016/01/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung
DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 69, 82, 83, 86 und 87,
in der Erwägung, dass das Personalstatut der Energiegemeinschaft geändert werden sollte, um für mehr Klarheit in Bezug auf die Vorschriften über Ernennung und Leistungsbewertung, über Gehälter und Sozialleistungen, über die Schlichtung von Streitigkeiten, die das Personal des Sekretariats der Energiegemeinschaft betreffen, und über die Anwendbarkeit dieses Statuts auf den Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft zu sorgen,
in der Erwägung, dass die Vorschriften der Energiegemeinschaft für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft geändert werden sollten, um sie an die genannten Änderungen des Statuts anzugleichen,
in der Erwägung, dass Übergangsregelungen vorgesehen werden müssen, um für Rechtssicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Änderungen auf den derzeitigen Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft während seines laufenden Mandats zu sorgen,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission —
HAT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Änderungen des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 in der durch den Verfahrensakt 2009/04/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung
(1) |
In Bezug auf Abschnitt 2.1 („Definitions“ (Begriffsbestimmungen)):
|
(2) |
Abschnitt 3.1 („The international nature of service“ (Der internationale Charakter des Dienstes)) erhält folgende Fassung:
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(3) |
In Bezug auf Abschnitt 3.3 („Outside activities“ (Externe Tätigkeiten)):
|
(4) |
Abschnitt 3.5.a („Use and release of information“ (Verwendung und Weitergabe von Informationen)) erhält folgende Fassung:
|
(5) |
Abschnitt 3.7.a („Honours and Gifts“ (Auszeichnungen und Geschenke)) erhält folgende Fassung:
|
(6) |
In Abschnitt 4.1 („Appointment of the Director“ (Ernennung des Direktors)) wird unter Nummer 4 („Appointments“ (Ernennungen)) am Ende folgender Satz angefügt:
|
(7) |
Abschnitt 4.1.a („Deputy Director“ (Stellvertretender Direktor)) erhält folgende Fassung:
|
(8) |
In Bezug auf Abschnitt 4.4 („Employment Agreement“ (Beschäftigungsvertrag)):
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(9) |
In Abschnitt 4.5.b („Job descriptions“ (Stellenbeschreibungen)) wird am Ende folgender Satz angefügt:
|
(10) |
In Bezug auf Abschnitt 4.7 („General Performance requirements“ (Allgemeine Leistungsanforderungen)):
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(11) |
In Bezug auf Abschnitt 4.8 („Performance Appraisal/Staff Dialogues“ (Leistungsbeurteilung und Mitarbeitergespräche)):
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(12) |
Folgender Abschnitt 4.9.c („Appointment/Extension Periods“ (Ernennungen und Verlängerungen)) wird angefügt:
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(13) |
In Bezug auf Abschnitt 4.10 („Probationary Period“ (Probezeit)):
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(14) |
Abschnitt 9.1.a („Salaries“ (Dienstbezüge)) erhält folgende Fassung:
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(15) |
Nach Abschnitt 10.4 wird der folgende neue Abschnitt („Elternurlaub“) angefügt:
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(16) |
Abschnitt 10.7 („Special non-paid leave“ (Unbezahlter Sonderurlaub)) erhält folgende Fassung:
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(17) |
In Bezug auf Abschnitt 12.1 („Participation/National Social Security Schemes“ (Beteiligung/einzelstaatliche Systeme der sozialen Sicherheit)):
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(18) |
Abschnitt 13 („Staff Appeal“ (Beschwerde durch das Personal)) erhält folgende Fassung:
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(19) |
Abschnitt 14 („Arbitration Committee“ (Schiedsausschuss)) erhält folgende Fassung:
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(20) |
Abschnitt 15 („Dispute Settlement“ (Streitbeilegung)) erhält folgende Fassung: „Ist das Verfahren nach Abschnitt 14 ausgeschöpft, wird jede Streitigkeit zwischen dem Arbeitgeber und einem Bediensteten auf Antrag einer der Parteien von einem Schiedsgericht bestehend aus einem Einzelschiedsrichter, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs, Friedenspalast, Carnegieplein 2, 2517 KJ Den Haag, Niederlande, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft endgültig beigelegt. Das Schiedsgericht entscheidet über eine Streitigkeit nach Maßgabe dieses Statuts. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und seiner Anhänge.“ |
Artikel 2
Änderung des Verfahrensakts 2006/02/MC-EnC zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch den Verfahrensakt 2016/01/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung
(1) |
Abschnitt II. 9 wird gestrichen. |
(2) |
Abschnitt II.10 erhält folgende Fassung:
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(3) |
Abschnitt II.a erhält folgende Fassung:
|
(4) |
In Bezug auf Abschnitt III. 9:
|
(5) |
Nach Abschnitt III.11 wird der folgende neue Abschnitt angefügt:
|
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) |
Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft. |
(2) |
Die Bestimmungen des Statuts in der durch diesen Verfahrensakt geänderten Fassung, die den Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft betreffen, finden auf den derzeitigen Direktor ab Inkrafttreten dieses Verfahrensakts Anwendung, ausgenommen Abschnitt 4.1 über die Ernennung des Direktors, Abschnitt 4.5 Buchstabe b letzter Satz über die Stellenbeschreibung im Beschäftigungsvertrag sowie Abschnitt 4.10 Buchstabe b über die Probezeit des Direktors. Abschnitt 4.4 Buchstabe a Satz 2 über den Beschäftigungsvertrag gilt für den derzeitigen Direktor ab Inkrafttreten dieses Verfahrensakts; dazu werden die Beschäftigungsbedingungen in den Ernennungsakt aufgenommen, der vom Vorsitz in Vertretung des Ministerrates erlassen wurde. Nach Abschnitt 3.3 des Personalstatuts der Energiegemeinschaft legt der Direktor dem Ministerrat spätestens am 31. Januar 2024 eine erste Integritätserklärung vor, in der alle Interessen dargelegt werden, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Der Direktor legt dem Ministerrat bis Ende 2024 einen ersten Bericht über seine Tätigkeiten außerhalb der Energiegemeinschaft vor. Der Bericht kann mündlich oder schriftlich erfolgen. |
(3) |
Die Bestimmungen der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch diesen Verfahrensakt geänderten Fassung, die den Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft betreffen, finden ab Inkrafttreten dieses Verfahrensakts auf den derzeitigen Direktor Anwendung, ausgenommen Bestimmung II.9 über die Einstellung des Direktors und Bestimmung III.12 über die Probezeit des Direktors. |
Artikel 4
Das Sekretariat macht diesen Verfahrensakt allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich.
Geschehen zu Wien am
Im Namen des Ministerrates
…
Vorsitz
ZUSATZ 2 ZUM ANHANG
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC
DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
zur Änderung des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien
DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73, 74, 86 und 88,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom XX.12.2023,
gestützt auf die Artikel 24 und 25 der Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle in der durch den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung,
in der Erwägung, dass der Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 geändert werden muss, um das Gehaltsniveau des Direktors auf ein Niveau anzupassen, das der Verantwortung und den im Rahmen dieses Haushaltsplans ausgeführten Aufgaben entspricht —
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
(1) |
Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wird der Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für die Haushaltsjahre 2022 und 2023, der im Anhang des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC dargelegt ist, wie folgt geändert:
|
(2) |
Die Erstattung der Differenz zwischen den zuvor gezahlten Beträgen und den gemäß Unterabsatz 1 aktualisierten Sätzen für 2022 und 2023 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Annahme dieses Verfahrensakts. |
Artikel 2
Dieser Verfahrensakt ist an alle Vertragsparteien und Organe des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet.
Artikel 3
(1) |
Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft. |
(2) |
Der Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft macht diesen Verfahrensakt allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich. |
Geschehen zu Wien am
Im Namen des Ministerrates
…
Vorsitz
ZUSATZ 3 ZUM ANHANG
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC
DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
zur Änderung des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC über die Ernennung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft
DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 69 und 88,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom XX.12.2023,
gestützt auf Artikel 1 des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC, mit dem Herr Artur Lorkowski für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 1. Dezember 2021, zum Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft ernannt wurde,
gestützt auf den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC, mit dem die Dauer des Mandats des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft auf eine Amtszeit von fünf Jahren, die höchstens einmal verlängert werden kann, verlängert wurde und diese Verlängerung der Dauer auf das erste Mandat des derzeitigen Direktors angewandt wurde,
gestützt auf Artikel 2 des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC über die Ernennung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft, in dem die jährliche Bruttovergütung des neu ernannten Direktors auf 116 532 EUR festgesetzt wurde,
in der Erwägung, dass der Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 durch den Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC geändert wurde, um das Gehaltsniveau des Direktors auf ein Niveau anzupassen, das der Verantwortung und den im Rahmen dieses Haushaltsplans ausgeführten Aufgaben entspricht,
in der Erwägung, dass das Gehalt des Direktors im Rahmen des mit dem Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC angenommenen Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2024-2025 vorbehaltlich einer positiven jährlichen Leistungsbewertung schrittweise angehoben werden soll,
in der Erwägung, dass der Verfahrensakt 2021/02/MC-EnC geändert werden muss, um sicherzustellen, dass er mit dem geänderten Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 und dem neuen Haushaltsplan für den Zeitraum 2024-2025 im Einklang steht,
gestützt auf Artikel 3 des Verfahrensakts 2023/XX/MC-EnC des Ministerrates der Energiegemeinschaft zur Änderung des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 und des Verfahrensakts 2006/02/MC-EnC zur Annahme von Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft, in dem die Übergangsbestimmungen für seine Anwendbarkeit auf das erste Mandat des derzeitigen Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft festgelegt sind,
in der Erwägung, dass der vom Vorsitz am 29. Dezember 2021 erlassene Akt zur Ernennung des derzeitigen Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft ebenfalls gemäß dem Anhang geändert werden sollte, um der geänderten Dauer des Mandats des Direktors und dem angepassten Gehalt Rechnung zu tragen und die Beschäftigungsbedingungen aufzunehmen, die bis zum Ablauf des ersten Mandats des derzeitigen Direktors gelten,
in der Erwägung, dass der geänderte Ernennungsakt am Tag der Annahme dieses Verfahrensakts vom Ministerrat, vertreten durch den Vorsitz, erlassen werden sollte —
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
(1) |
Artikel 1 des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC erhält folgende Fassung:
|
(2) |
Artikel 2 des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC erhält folgende Fassung:
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Artikel 2
Der Akt zur Ernennung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft, mit dem der Ernennungsakt vom 29. Dezember 2021 geändert wird und der die Beschäftigungsbedingungen enthält und im Anhang zu diesem Verfahrensakt aufgeführt ist, wird vom Vorsitz in Vertretung des Ministerrates am Tag der Annahme dieses Verfahrensakts erlassen.
Artikel 3
Das Sekretariat macht diesen Verfahrensakt allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich.
Artikel 4
Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Wien am
Im Namen des Ministerrates
…
Vorsitz
Anhang
Ernennungsakt
zur Änderung des Ernennungsakts vom 29. Dezember 2021
gemäß den Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft, die vom Ministerrat mit dem in der Anlage beigefügten Verfahrensakt 2006/02/-EnC in der durch den Verfahrensakt 2016/01/MC-EnC und den Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC geänderten Fassung angenommen wurden
(1) |
Name des Arbeitgebers: Energiegemeinschaft, Am Hof 4, 1010 Wien, Österreich |
(2) |
Name des Arbeitnehmers: Artur Lorkowski |
(3) |
Datum der Ernennung: 1. Dezember 2021 |
(4) |
Ablauf der Ernennung: 30. November 2026 |
(5) |
Titel: Direktor |
(6) |
Dienstort: Wien (Österreich) |
(7) |
Arbeitsbedingungen: Wie im Personalstatut und den Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der zuletzt geänderten Fassung festgelegt. |
(8) |
Gehalt: Im Einklang mit dem Personalstatut der Energiegemeinschaft und wie im Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 gemäß dem Verfahrensakt 2021/1/MC-EnC in der durch den Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC geänderten Fassung, für den Zeitraum 2024-2025 gemäß dem Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC und für das Jahr 2026 gemäß dem Verfahrensakt zur Festlegung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2026-2027 vorgesehen. |
(9) |
Stellenbeschreibung:
|
Vorsitz der Energiegemeinschaft
Geschehen zu Wien am
ZUSATZ 4 ZUM ANHANG
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC
DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2024-2025 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien
Der Ministerrat der Energiegemeinschaft —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73, 74, 86 und 88,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom XX.12.2023 an den Ministerrat der Energiegemeinschaft über den Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2024-2025,
gestützt auf die Artikel 24 und 25 der Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle,
in der Erwägung, dass der Ministerrat einen Zweijahreshaushalt für die Betriebsausgaben der Energiegemeinschaft, die für die Arbeit seiner Organe erforderlich sind, erlassen muss,
in der Erwägung, dass gemäß Anhang IV des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft jede Vertragspartei zum Haushalt der Energiegemeinschaft beitragen muss —
BESCHLIEẞT:
Artikel 1
Der im Anhang dargelegte Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird angenommen.
Artikel 2
Die Beiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Energiegemeinschaft sind mit Wirkung vom 1. Januar 2024 im Anhang des vorliegenden Verfahrensaktes aufgeführt.
Artikel 3
Dieser Verfahrensakt ist an alle Vertragsparteien und Organe des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet.
Artikel 4
Der Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft macht diesen Verfahrensakt und seinen Anhang allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich.
Geschehen zu Wien am
Im Namen des Ministerrates
…
Vorsitz
ZUSATZ 5 ZUM ANHANG
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
zur Annahme des Organisationsplans des Sekretariats
Der Ministerrat der Energiegemeinschaft —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“), insbesondere auf die Artikel 67 und 68,
gestützt auf den Verfahrensakt 2006/02/MC-EnC vom 17. November 2006 zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft
in der durch den Verfahrensakt 2016/01/MC-EnC vom 14. Oktober 2016
und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC des Ministerrates vom 15. Dezember 2022 geänderten Fassung, insbesondere auf Abschnitt III.2,
in der Erwägung, dass
(1) |
der Ministerrat den Organisationsplan des Sekretariats auf Vorschlag des Direktors des Sekretariats annehmen muss, |
(2) |
der derzeit geltende Organisationsplan des Sekretariats am 15. Dezember 2022 erstellt wurde und aktualisiert werden sollte, |
auf Vorschlag des Direktors des Sekretariats —
HAT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT ANGENOMMEN:
Einziger Artikel
(1) |
Der diesem Verfahrensakt beigefügte Organisationsplan des Sekretariats wird angenommen und gilt ab dem 1. Januar 2024. |
(2) |
Dieser Verfahrensakt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. |
Geschehen zu Wien am
Im Namen des Ministerrates
…
Vorsitz
Anhang: Organisationsplan des Sekretariats der Energiegemeinschaft ab dem 1. Januar 2024
ZUSATZ 6 ZUM ANHANG
VERFAHRENSAKT 2023/XX/MC-EnC
DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
zur Änderung des Verfahrensakts 2006/03/MC-EnC zur Annahme von Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle in der durch den Verfahrensakt 2014/01/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung
DER MINISTERRAT DER ENERGIEGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“), insbesondere auf die Artikel 74 und 88,
in der Erwägung, dass gemäß den Haushaltsvorschriften der Energiegemeinschaft dem Direktor die Befugnis erteilt werden muss, zwecks Ausführung des Haushalts und der damit verbundenen Routineaufgaben, insbesondere bei seiner Interaktion mit Banken, die Energiegemeinschaft zu vertreten und im Namen der Energiegemeinschaft zu handeln,
auf Vorschlag des Sekretariats —
HAT FOLGENDEN VERFAHRENSAKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Artikel 31 erhält folgende Fassung:
„Der Direktor nimmt während seiner Amtszeit die Aufgaben des Anweisungsbefugten wahr. Er führt den Haushaltsplan nach Maßgabe der Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft gemäß Artikel 74 des Vertrags in eigener Verantwortung und in den Grenzen der zugewiesenen Mittel aus. Der Direktor ist insbesondere befugt, bei jeder Bank in der Europäischen Union zwecks Ausführung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft und der damit verbundenen Routineaufgaben Konten für die Energiegemeinschaft zu eröffnen und zu schließen, solche Konten zu führen, unter anderem durch Auslösung von Zahlungsaufträgen, Kapitaltransfers und sonstigen erforderlichen Banktransaktionen, und gegebenenfalls erforderliche Bankabwicklungen im Zusammenhang mit diesen Konten durchzuführen, einschließlich der Unterzeichnung von Finanzunterlagen, -instrumenten und -auszügen im Rahmen der Führung dieser Konten.
Der Direktor unterrichtet den Haushaltsausschuss über die Eröffnung und die Schließung von Konten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Wien am
Im Namen des Ministerrates
…
Vorsitz
ZUSATZ 7 ZUM ANHANG
BESCHLUSS D/2023XX/MC-EnC DES MINISTERRATES DER ENERGIEGEMEINSCHAFT
über die Entlastung des Direktors des Sekretariats
Der Ministerrat der Energiegemeinschaft —
gestützt auf den Verfahrensakt zur Annahme von Verfahren der Energiegemeinschaft zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie zu dessen Prüfung und Kontrolle, insbesondere auf Artikel 83,
nach Prüfung des Berichts über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Energiegemeinschaft für das am 31. Dezember 2022 endende Haushaltsjahr sowie der Erklärung der Rechnungsprüfer über die Zuverlässigkeit,
unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Haushaltsausschusses und des entsprechenden Berichts —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem derzeitigen Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft, Herrn Artur Lorkowski, wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 die Entlastung für seine haushaltsbezogenen Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten erteilt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Wien am
Im Namen des Ministerrates
…
Vorsitz
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1075/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)