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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2024/1071

15.4.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1071 DER KOMMISSION

vom 12. April 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und zur Einführung eines elektronischen Systems für verbindliche Ursprungs- und Zollwertauskünfte

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 17, Artikel 25, Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1072 der Kommission (2) wurden Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte (im Folgenden „vZWA-Entscheidungen“) in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) aufgenommen.

(2)

Um die reibungslose Aufnahme von vZWA-Entscheidungen in die zollrechtlichen Vorschriften durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sicherzustellen, müssen Verfahrensvorschriften für derartige Entscheidungen nach dem Vorbild der für vZTA- und vUA-Entscheidungen geltenden Verfahrensvorschriften entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4) in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission aufgenommen werden. Um größtmögliche Einheitlichkeit bei verschiedenen Arten verbindlicher Auskünfte sicherzustellen, sollten diese Verfahrensvorschriften zudem an die Verfahrensvorschriften für vZTA- und vUA-Entscheidungen angepasst werden.

(3)

Die Artikel 16, 17, 21, 22 und 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten geändert werden, um ihren Anwendungsbereich auf vZWA-Entscheidungen und, falls angezeigt, auf vUA-Entscheidungen auszuweiten, wobei die Besonderheiten von vZWA- bzw. von vUA-Entscheidungen zu berücksichtigen sind, und um für eine einheitliche elektronische Verwaltung aller Arten von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte zu sorgen. Zudem sollte Artikel 16 Absatz 4 der genannten Verordnung gestrichen werden, und diese Bestimmung sollte in Artikel 17 dieser Verordnung eingefügt werden, da in beiden Bestimmungen auf die Konsultation des elektronischen Systems zu verschiedenen Zwecken Bezug genommen wird.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 haben der Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen. Aufgrund der Aufnahme von vUA-Entscheidungen in das elektronische System für den Austausch und die Speicherung von Informationen über vUA-Entscheidungen sollten die Artikel 18 und 19 sowie Anhang 12-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgehoben werden.

(5)

Damit genügend Zeit für die Inbetriebnahme des elektronischen Systems für den Austausch und die Speicherung von Informationen in Bezug auf vZWA- und vUA-Entscheidungen bleibt, sollte die Anwendung der Verordnung aufgeschoben werden.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Ein Antrag auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zollwertauskunft („vZWA“) darf sich nur auf eine Art von für die Ermittlung des Zollwerts der Waren relevanten Umständen beziehen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Konsultation des elektronischen Systems für Anträge auf eine Entscheidung und für Entscheidungen über verbindliche Auskünfte durch eine Zollbehörde

(Artikel 22 Absätze 1 und 3 des Zollkodex)

(1)   Gehen bei einer Zollbehörde ein Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte und dem Antrag beigefügte oder ihn ergänzende Unterlagen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein, so konsultiert sie das in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische System, um zu überprüfen,

a)

ob das Erfordernis gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Zollkodex bei einem Antrag auf eine Entscheidung über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA-Entscheidung) oder eine Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidung) erfüllt ist,

b)

ob das Erfordernis gemäß Artikel 18a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei einem Antrag auf eine vZWA-Entscheidung erfüllt ist.

(2)   Um sicherzustellen, dass eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte, die sie erlassen will, mit geltenden bereits erlassenen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte vereinbar ist, konsultiert die entscheidungsbefugte Zollbehörde das in Absatz 1 genannte elektronische System.

(3)   Die Zollbehörde führt Aufzeichnungen über die Konsultation des elektronischen Systems.“

3.

Die Artikel 18 und 19 werden aufgehoben.

4.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Elektronisches System für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte

(Artikel 16 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex)

(1)   Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte und entsprechenden Entscheidungen oder mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein für diesen Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.

(2)   Zollbehörden stellen Informationen über Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte und entsprechende Entscheidungen unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie die fraglichen Informationen erhalten haben, über das in Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.

(3)   Die in Artikel 55 genannte Überwachung erstreckt sich auf Daten, die für die Überwachung der Verwendung von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte relevant sind.

(4)   Die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde und die die Entscheidung über verbindliche Auskünfte erlassen hat, teilt über das in Absatz 1 genannte elektronische System mit, ob eine verlängerte Verwendungsdauer der Entscheidung über verbindliche Auskünfte gewährt wurde, wann die verlängerte Verwendungsdauer endet und für welche Warenmengen sie gilt.

(5)   Die Kommission leitet die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Überwachung regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiter, um die Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der Entscheidung über verbindliche Auskünfte ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.

(6)   Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte und entsprechenden Entscheidungen.

(7)   Bei der Bearbeitung eines Antrags auf eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte geben die Zollbehörden den Status des Antrags in dem in Absatz 1 genannten elektronischen System an.

(8)   Bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Anpassung des Systems gemäß Absatz 1 und des Systems gemäß Artikel 56 überwachen die Zollbehörden die Verwendung der Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Rahmen der Zollkontrollen oder der nachträglichen Kontrollen gemäß den Artikeln 46 und 48 des Zollkodex. Abweichend von Absatz 5 ist die Kommission bis zu diesem Anfangsdatum nicht verpflichtet, Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Überwachung an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten.“

5.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte

(Artikel 34 Absatz 9 und Artikel 35 des Zollkodex)

(1)   Entscheiden die Zollbehörden, nach Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 3 des Zollkodex oder nach Artikel 20a Absatz 6 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eine verlängerte Verwendungsdauer zu gewähren, so geben sie Folgendes an:

das Datum, bis zu dem die verlängerte Verwendungsdauer der betreffenden Entscheidung gilt, und

die Warenmengen, die während der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können.

(2)   Eine Entscheidung, für die eine verlängerte Verwendungsdauer gewährt wurde, kann nur so lange verwendet werden, bis diese Mengen erreicht sind.

Im Rahmen der Überwachung nach Artikel 55 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, sobald diese Mengen erreicht wurden.“

6.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Maßnahmen zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung

(Artikel 34 Absatz 10 und Artikel 35 des Zollkodex)

(1)   Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über die Aussetzung des Erlasses von vZTA- und vUA-Entscheidungen nach Artikel 34 Absatz 10 Buchstabe a des Zollkodex und von vZWA-Entscheidungen nach Artikel 20a Absatz 7 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446,

a)

wenn die Kommission festgestellt hat, dass Entscheidungen nicht korrekt oder nicht einheitlich sind;

b)

wenn die Zollbehörden der Kommission Fälle vorgelegt haben, in denen es ihnen nicht gelungen ist, innerhalb von höchstens 90 Tagen ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung beizulegen.

Für Waren, die unter Buchstabe a oder b fallen, treffen Zollbehörden ab dem Tag, an dem die Kommission die Zollbehörden von der Aussetzung unterrichtet hat, so lange keine Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, bis die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung gewährleistet ist.

(2)   Die Kommission organisiert so bald wie möglich und spätestens innerhalb von 120 Tagen nach der in Absatz 1 genannten Unterrichtung durch die Kommission eine Konsultation auf Unionsebene über die korrekte und einheitliche zolltarifliche Einreihung, Ursprungsbestimmung oder Zollwertermittlung.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich, wenn eine Aussetzung aufgehoben wird.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 gelten vUA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,

a)

die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und

b)

die unter den gleichen Bedingungen unter Nutzung des gleichen Herstellungsverfahrens und gleichwertiger Materialien insbesondere in Bezug auf den Besitz oder das Fehlen der Ursprungseigenschaft gewonnen wurden.

(5)   Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 gelten vZWA-Entscheidungen als nicht einheitlich, wenn darin unter gleichen oder ähnlichen Umständen unterschiedliche Methoden für die Zollwertermittlung oder unterschiedliche Kriterien für die Ermittlung des Zollwerts vorgesehen sind.“

7.

Anhang 12-02 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. April 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/1072 der Kommission vom 25. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Bereich der Zollwertermittlung und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (ABl. L, 2024/1072, 15.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1072/oj).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1071/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)