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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1016 |
3.4.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1016 DES RATES
vom 25. März 2024
über den im Namen der Europäischen Union in dem Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzt wurde, in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1165 des Rates (2) von der Union am 29. Juni 2022 unterzeichnet und seit diesem Zeitpunkt vorläufig angewandt und ist am 21. August 2023 in Kraft getreten. |
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(2) |
Mit Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Anwendung und Durchführung des Abkommens überwacht und begleitet und das Funktionieren des Abkommens vor dem Hintergrund seiner Ziele regelmäßig überprüft. |
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(3) |
Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des Gemeinsamen Ausschusses (3) wurde die Laufzeit des Abkommens bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens haben die Parteien des Abkommens spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens Konsultationen aufzunehmen, um zu prüfen, ob seine Verlängerung erforderlich ist. |
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(4) |
Damit sowohl die Union als auch die Republik Moldau weiterhin von dem Abkommen profitieren können, sollte es bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. |
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(5) |
Der Gemischte Ausschuss soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss über die Notwendigkeit der Verlängerung des Abkommens annehmen. |
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(6) |
Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union in Bezug auf die Verlängerung des Abkommens zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Gemischten Ausschusses für die Union verbindlich sein wird. |
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(7) |
Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Verlängerung des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.
Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein weiterer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. März 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. MARON
(1) ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 4.
(2) Beschluss (EU) 2022/1165 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2024 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MOLDAU ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON GÜTERN IM STRASSENVERKEHR EINGERICHTETEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
vom …
über die Verlängerung des Abkommens
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf dasAbkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss Nr. 2/2022 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 15. Dezember 2022 über die Verlängerung des Abkommens (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“) bis zum 30. Juni 2024 verlängert. |
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(2) |
Die Begleitung des Abkommens hat gezeigt, dass es sowohl für die Europäische Union als auch für die Republik Moldau Vorteile in Bezug auf den Handel mit sich gebracht hat und dass die Zunahme der Kraftverkehrsdienste auch den Kraftverkehrsunternehmern beider Vertragsparteien zugutegekommen ist. |
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(3) |
Zusammen mit einem vergleichbaren Abkommen über den Straßengüterverkehr, das mit der Ukraine unterzeichnet wurde, hat es maßgeblich zur Ausfuhr ukrainischer Güter in die Europäische Union über die Solidaritätskorridore beigetragen. |
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(4) |
Die Verlängerung des Abkommens sollte auch als Beitrag zum Wiederaufbau der Ukraine über den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hinaus verstanden werden. |
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(5) |
Daher ist es angezeigt, das Abkommen bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Verlängerung des Abkommens
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Gemischten Ausschuss
Der gemeinsame Vorsitz
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1016/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)