Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1015 |
27.3.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1015 DES RATES
vom 26. März 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und Aufwandsbeschränkungen und die operativ mit den TACs und Aufwandsbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/257 verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen regionaler Fischereiorganisation (RFO) Rechnung zu tragen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2024/257 wurde eine TAC für Rochen (Rajiformes) in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs in den Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES-Divisionen) festgelegt. Mit derselben Verordnung wurde auch eine besondere Bedingung im Rahmen jener TAC festgesetzt. Dieser besonderen Bedingung zufolge sind Fänge von Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) in der ICES-Division 7e (westlicher Ärmelkanal) durch Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs im Jahr 2024 erlaubt, um ein Fischerei-Beobachtungsprogramm und somit die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Durchführung von Fischerei-Beobachtungsprogrammen zu ermöglichen, sollten den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser besonderen Bedingung gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität und dem Verteilungsschlüssel für Rochen in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs in den ICES- Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k bestimmte Mengen zugeteilt werden. |
(3) |
In den bilateralen Konsultationen über die Festsetzung von Fangmöglichkeiten für Bestände, die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) aufgeführt sind, haben die Union und das Vereinigte Königreich erstmals für 2024 TACs für folgende Bestände festgesetzt: i) Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus) in den Unionsgewässern der ICES- Division 3a; ii) Limande (Microstomus kitt) in diesem Gebiet; und iii) Glattbutt (Scophthalmus rhombus) in diesem Gebiet. In Erwartung einer Einigung unter den Mitgliedstaaten über die Zuteilung dieser Fangmöglichkeiten wurden die TACs für diese Bestände in der Verordnung (EU) 2024/257 als „Noch festzusetzen“ angegeben. Die TACs und die Unionsquoten für diese Bestände sollten für den Zeitraum und in der Höhe festgesetzt werden, der bzw. die mit dem Vereinigten Königreich vereinbart wurde, und diese Unionsquoten sollten den Mitgliedstaaten im Einklang mit der zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten am 18. März 2024 erzielten Einigung über den Aufteilungsschlüssel für diese Bestände zugeteilt werden. |
(4) |
Am 7. und 8. März 2024 fanden zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit über die Höhe der TAC für Sandaal (Ammodytes spp.) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a statt. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem am 12. März 2024 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Die entsprechende TAC sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden. |
(5) |
Auf ihrer 12. Jahrestagung 2024 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) bestätigt. Außerdem hat die SPRFMO operativ verbundene Maßnahmen beibehalten oder geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(6) |
Auf Ihrer Jahrestagung 2023 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission, WCPFC) beschlossen, die Beschränkungen des Fischereiaufwands für Ringwadenfänger und die Höchstzahl der Ringwadenfänger, die tropischen Thunfisch befischen dürfen, beizubehalten. Vorschriften über den Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) in der Fischerei auf tropischen Thunfisch und insbesondere hinsichtlich der FAD-Schonzeit wurden geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
(7) |
Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität von Zuchtbetrieben der Union für Rotem Thun in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen, den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplänen und den jährlichen Aufzuchtmanagementplänen der Mitgliedstaaten für Roten Thun, die gemäß den Artikeln 11, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erstellt werden. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2053 bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. Diese Pläne werden anschließend von der Kommission zusammengestellt und für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union verwendet, der dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Erörterung und Genehmigung übermittelt wird. Im Einklang mit den auf der ICCAT-Jahrestagung 2023 überarbeiteten Vorschriften der ICCAT wurden inaktive Zuchtbetriebe für Roten Thun und damit zusammenhängende Aufzuchtkapazitäten erstmals nicht in dem jährlichen Plan der Union für 2024 aufgeführt. Der jährliche Plan der Union für das Jahr 2024 wurde am 6. März 2024 von der ICCAT genehmigt. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen der Union und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität für 2024 sollten daher im Einklang mit diesem jährlichen Plan geändert werden. |
(8) |
Die Quoten der Union für Bestände im ICCAT-Übereinkommensbereich für 2024 wurden auf der ICCAT-Jahrestagung im November 2023 im Einklang mit mehreren ICCAT-Empfehlungen angepasst, nach denen die Union auf Antrag einen bestimmten Prozentsatz ihrer ungenutzten Fangmöglichkeiten von 2022 auf 2024 übertragen darf. Daher und um die Nutzung der übertragenen Mengen vor Beginn der Fangsaison für die betreffenden Bestände zu ermöglichen, i) sollten die Quoten für nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) (ALB/AN05N), für südlichen Weißen Thun (ALB/AS05N), für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik (BET/ATLANT) sowie für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) und für Schwertfisch im Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) geändert werden, um der oben genannten Anpassung der Unionsquoten zu entsprechen; und ii) sollten die Quoten der Mitgliedstaaten innerhalb dieser Unionsquoten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität entsprechend geändert werden. |
(9) |
Auf der 14. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) (Samarkand, Usbekistan, 12. bis 17. Februar 2024) wurde der Sandtigerhai (Carcharias taurus) den geschützten Arten hinzugefügt, die in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgeführt sind. Diese Maßnahmen sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden, indem verboten wird, dass i) Fischereifahrzeuge der Union in allen Gewässern und ii) Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern diese Art befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden. Mit Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde allerdings ein solches Verbot in Bezug auf Sandtigerhai für das Mittelmeer bereits festgelegt. Um Überschneidungen von Vorschriften in Bezug auf das selbe Thema im Mittelmeerraum zu vermeiden, sollte ein solches Verbot deshalb nunmehr nur für Fischereifahrzeuge der Union in Gewässern außerhalb des Mittelmeers sowie für Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern festgelegt werden. |
(10) |
Sowohl Artikel 41 als auch Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/257 betrifft dieselbe Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen. Artikel 41 Absatz 3 sollte deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden. |
(11) |
Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/257 über Inkrafttreten und Geltung sollte in Bezug auf die Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in den Meeres- und Brackgewässern der Union der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie den angrenzenden Brackgewässern der Union berichtigt werden. |
(12) |
Einige Fehler in den TAC-Tabellen in den Anhängen der Verordnung (EU) 2024/257 sollten berichtigt werden. Hierzu zählen Fehler, die Folgendes betreffen: i) TACs, Unionsquoten und die Quoten der Mitgliedstaaten; ii) die Art der TAC (d. h. „analytische TAC“ oder „vorsorgliche TAC“); iii) die Anwendung jahresübergreifender Flexibilität für die Quoten der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 (5), iv) Gebietsbeschreibungen und v) Meldecodes. Außerdem sollten in diesen Anhängen in den folgenden Tabellen einige Bestimmungen klargestellt werden: i) in den TAC-Tabellen für Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 8 bzw. 9 und ii) in den TAC-Tabellen für Makrele (Scomber scombrus) in der Nordsee und in der Ostsee. |
(13) |
Die Verordnung (EU) 2024/257 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in der Verordnung (EU) 2024/257 vorgesehenen Fangmöglichkeiten gelten seit dem 1. Januar 2024. Die Bestimmungen, die mit dieser Änderungsverordnung über Fangmöglichkeiten eingeführt werden, sollten daher auch mit Wirkung von diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren. |
(15) |
Die Vorschriften dieser Verordnung für Sandtigerhai sollten ab 1. April 2024 gelten und somit i) nach der 14. Tagung der Vertragsparteien des CMS, die vom 12. bis zum 17. Februar 2024 stattfand; und ii) vor dem Inkrafttreten der Änderung der Anhänge I und II des CMS am 17. Mai 2024. |
(16) |
Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2024/257
Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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2. |
Artikel 41 Absatz 3 wird gestrichen. |
3. |
Artikel 42 erhält folgende Fassung: „Artikel 42 Steuerung der Fischerei mit FADs (1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern, Begleitschiffen und anderen Schiffen, die Ringwadenfänger unterstützen, in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2024, 00.00 Uhr, und dem 15. August 2024, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen. (2) Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S einen zusätzlichen Monat, vom 1. April 2024, 00.00 Uhr, bis zum 30. April 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. Mai 2024, 0.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2024, 0.00 Uhr, bis zum 30. November 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. Dezember 2024, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2024, 24.00 Uhr, verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen. (3) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemeinsam fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeit für Ringwadenfänger unter ihrer Flagge gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2024 gemeinsam die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2024 die von den betreffenden Mitgliedstaaten gewählte gemeinsame Schonzeit mit. (4) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.“ |
4. |
In Artikel 55 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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5. |
In Artikel 59 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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6. |
In Artikel 59 werden die folgenden Buchstaben eingefügt:
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7. |
Die Anhänge IA, IG, IH, VI, IX und XI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. März 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. CLARINVAL
(1) Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj).
(2) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(3) Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (OJ L, 2023/2124, 12.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2124/oj).
(5) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
ANHANG
Die Anhänge IA, IG, IH und VI, IX und XI der Verordnung (EU) 2024/257 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 1 folgende Fassung:
Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden: Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten
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(2) |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 29 folgende Fassung:
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(3) |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 60 folgende Fassung:
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(4) |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 61 folgende Fassung:
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(5) |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 68 folgende Fassung:
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(6) |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 73 folgende Fassung:
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(7) |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 78 folgende Fassung:
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(8) |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 79 folgende Fassung:
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(9) |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 93 folgende Fassung:
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10. |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 94 folgende Fassung:
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11. |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 98 folgende Fassung:
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12. |
In Anhang IA, Teil B erhalten die Tabellen in Fußnote 2 zu Tabelle 101 folgende Fassung:
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13. |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 103 folgende Fassung:
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14. |
In Anhang IA, Teil B erhält Fußnote 1 zur Tabelle 106 folgende Fassung:
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15. |
In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 111 folgende Fassung:
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16. |
In Anhang ID erhalten die Tabellen 7, 8, 11, 14, 15 und 16 die folgende Fassung:
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17. |
In Anhang ID erhalten die Fußnoten 5 und 6 zu Tabelle 12 folgende Fassung:
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18. |
Anhang IF erhält folgende Fassung: „ANHANG IF SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE
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19. |
Anhang IG erhält folgende Fassung: „ANHANG IG WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
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20. |
Anhang IH erhält folgende Fassung: „ANHANG IH SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
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21. |
Anhang VI Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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22. |
Anhang VI Nummer 5 erhält folgende Fassung:
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23. |
Anhang VI Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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24. |
Anhang IX erhält folgende Fassung: „ANNEX IX WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1) Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union mit Langleinen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen
2 Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich zwischen 20°N und 20°S tropischen Thunfisch befischen dürfen
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25. |
Anhang XI Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(2) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.
(3) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
(4) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.
(5) Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.
(6) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1015/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)