Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1006 |
25.4.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 238/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/1006]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„– |
32022 L 2380: Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 30)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2022/2380 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Pascal SCHAFHAUSER
(1) ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 30.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1006/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)