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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1006

25.4.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 238/2023

vom 22. September 2023

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/1006]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„–

32022 L 2380: Richtlinie (EU) 2022/2380 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 30)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2022/2380 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Pascal SCHAFHAUSER


(1)   ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 30.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1006/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)