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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/960 |
25.4.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 223/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/960]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/65 der Kommission vom 6. Januar 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Xylo-Oligosacchariden als neuartiges Lebensmittel, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/96 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 3’-Sialyllactose-Natriumsalz als neuartiges Lebensmittel (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 124b (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
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2. |
Unter Nummer 149 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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3. |
Unter Nummer 169 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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4. |
Unter Nummer 191 (Durchführungsverordnung (EU) 2021/96 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/58 und (EU) 2023/65 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Pascal SCHAFHAUSER
(1) ABl. L 5 vom 6.1.2023, S. 10.
(2) ABl. L 6 vom 9.1.2023, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/960/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)