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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/922 |
25.4.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 201/2023
vom 22. September 2023
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/922]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1322 der Kommission vom 25. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 hinsichtlich der Listen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, der tierischen Nebenprodukte und der zusammengesetzten Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das EWR-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(3) |
Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 11bo (Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
In Kapitel II wird unter Nummer 31qo (Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 164o (Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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„– |
32022 R 1322: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1322 der Kommission vom 25. Juli 2022 (ABl. L 200 vom 29.7.2022, S. 25)“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1322 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 23. September 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2023.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Pascal SCHAFHAUSER
(1) ABl. L 200 vom 29.7.2022, S. 25.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/922/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)