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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/920 |
22.3.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/920 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2023
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifikation der auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse und zur Festlegung der Kriterien für die Kalibrierung dieser auslösenden Ereignisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse ist es erforderlich, den Ausgangspunkt festzulegen, ab dem entweder die Erhöhung des kumulierten Betrags der ausgefallenen Risikopositionen oder die Erhöhung der kumulierten Verluste zu berechnen ist. In der Regel sollte der Abschlussstichtag der Transaktion als Ausgangspunkt für die Berechnung herangezogen werden. Es kann jedoch Fälle geben, in denen der Abschlussstichtag der Transaktion nicht als Ausgangspunkt für die Berechnung verwendet werden kann, unter anderem dann, wenn die Transaktion nach dem Abschlussstichtag einen Wiederauffüllungszeitraum oder einen vorab festgelegten Zeitraum, in dem das verbriefte Portfolio aufgebaut wird, umfasst. Für derartige Fälle müssen daher besondere Vorschriften festgelegt werden. |
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(2) |
Der oberer Tranchierungspunkt (D) ist der Punkt, an dem das eingesetzte Kapital der betreffenden Tranche aufgrund von Verlusten innerhalb des zugrunde liegenden Pools vollständig aufgezehrt ist. Wenn in der besicherten Tranche erstmals Verluste eintreten, sinkt der obere Tranchierungspunkt infolgedessen entsprechend ab. Um zu verhindern, dass die Tranchen, die eine Bonitätsverbesserung bieten, bereits amortisiert wurden, wenn am Ende der Transaktion signifikante Verluste eintreten, sollte das in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte zusätzliche rückwärts gerichtete auslösende Ereignis an ein Absinken des oberen Tranchierungspunkts der vorrangigsten besicherten Tranche geknüpft werden, damit gewährleistet ist, dass die vorrangigste besicherte Tranche während der gesamten Laufzeit der Transaktion eine Bonitätsverbesserung im Verhältnis zu den vom Originator beibehaltenen vorrangigeren Tranchen bieten kann. Aus demselben Grund sollte das in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte vorwärts gerichtete auslösende Ereignis dann eintreten, wenn sich die erwartete Wertentwicklung des Pools zugrunde liegender Risikopositionen dadurch verringert, dass das Konzentrationsrisiko im Rahmen der Verbriefung im Laufe der Zeit zunimmt oder — bei Transaktionen mit weniger ausgeprägtem Konzentrationsrisiko — dass sich die durchschnittliche Kreditqualität dieses Pools zugrunde liegender Risikopositionen im Laufe der Zeit verschlechtert. |
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(3) |
Bei einem hoch konzentrierten Pool zugrunde liegender Risikopositionen besteht bei einer Verbriefung eine höhere Gefahr von größeren Verlusten. Da Pools zugrunde liegender Risikopositionen mit einer geringen Granularität ein höheres Konzentrationsrisiko aufweisen, muss ein Schwellenwert für die Mindestgranularität des Pools zugrunde liegender Risikopositionen festgelegt werden, der anhand der effektiven Zahl der in dem Pool enthaltenen Risikopositionen berechnet wird. Bei einem geringeren Konzentrationsrisiko sollte das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis von der durchschnittlichen Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios abhängen. Um dieses auslösende Ereignis festzulegen, sollte die Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios ab dem Zeitpunkt der Originierung der Verbriefung gemessen werden. |
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(4) |
Da es angesichts der Vielfalt der Arten von zugrunde liegenden Portfolios und Strukturen bei Bilanzverbriefungen nicht möglich ist, eine auf sämtliche Transaktionen anwendbare einheitliche Kalibrierung vorzusehen, ist es erforderlich, Kriterien für die Festlegung der Schwellenwerte für die in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse zu definieren. Damit kein erhebliches Risiko besteht, dass die Tranchen, die eine Bonitätsverbesserung bieten, so weit amortisiert wurden, dass keine ausreichende Besicherung besteht, um am Ende der Transaktion auftretende signifikante Verluste zu absorbieren, sollten diese Kriterien nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die an der Verbriefung beteiligten Parteien die Wirksamkeit der rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse in einem Backloaded-Loss-Distribution-Szenario unter Berücksichtigung der zum Abschlussstichtag für die gesamte Laufzeit der Transaktion erwarteten Verluste testen. |
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(5) |
Um bestehende Verträge, die vor der Spezifikation der obligatorischen auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse und der Festlegung der Kriterien für deren Kalibrierung geschlossen wurden, nicht zu beeinträchtigen, ist eine Übergangsregelung für ausstehende STS-Bilanzverbriefungen erforderlich. |
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(6) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
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(7) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„vorrangigste besicherte Tranche“ bei einer Verbriefung die in Bezug auf die Verlustverteilung am wenigsten nachrangige Tranche, für die eine anerkennungsfähige Besicherung im Rahmen der Besicherungsvereinbarung besteht; |
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2. |
„Kreditrisikobereich“ ein Segment des zugrunde liegenden Portfolios, dem die Risikopositionen dieses Portfolios gemäß Artikel 4 Absatz 5 zugeordnet werden und das mit einem anhand von kreditrisikorelevanten Kriterien gemessenen Kreditrisiko behaftet ist, wobei jedes der einander ausschließenden Segmente mit einem höheren bzw. geringeren Kreditrisiko als ein anderes Segment behaftet ist; |
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3. |
„Backloaded-Loss-Distribution-Szenario“ ein Szenario, bei dem sich zwei Drittel des absoluten Betrags der zum Abschlussstichtag für die gesamte Laufzeit der Transaktion erwarteten Verluste im letzten Drittel der erwarteten Laufzeit ergeben. |
Artikel 2
Festlegung des ausstehenden Betrags des zugrunde liegenden Portfolios für die in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse
(1) Außer in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen ist der ausstehende Betrag des zugrunde liegenden Portfolios für die Zwecke der Anwendung der in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisse der am Abschlussstichtag der Transaktion ausstehende Betrag.
(2) Umfasst die Verbriefung einen Wiederauffüllungszeitraum, so entspricht der ausstehende Betrag des zugrunde liegenden Portfolios dem niedrigeren der folgenden Beträge:
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a) |
dem am Abschlussstichtag der Transaktion ausstehenden Betrag; |
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b) |
dem am Ende des Wiederauffüllungszeitraums ausstehenden Betrag. |
(3) Umfasst die Verbriefung einen vorab festgelegten Zeitraum, in dem das Portfolio verbriefter Risikopositionen aufgebaut wird und der mit dem Abschlussstichtag der Transaktion beginnt, und ist die Besicherungsvereinbarung ab dem Abschlussstichtag der Transaktion anwendbar, so entspricht der ausstehende Betrag des zugrunde liegenden Portfolios
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a) |
während des vorab festgelegten Aufbauzeitraums dem Höchstbetrag der verbrieften Risikopositionen, der gemäß der Besicherungsvereinbarung am Ende dieses vorab festgelegten Zeitraums zulässig ist; |
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b) |
nach Ablauf des vorab festgelegten Aufbauzeitraums dem am Ende dieses vorab festgelegten Zeitraums ausstehenden Betrag. |
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 berechnen die Parteien der Besicherungsvereinbarung die Erhöhung des kumulierten Betrags der ausgefallenen Risikopositionen oder die Erhöhung der kumulierten Verluste ab dem Abschlussstichtag der Transaktion.
Artikel 3
Spezifikation der Anwendung des in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten zusätzlichen rückwärts gerichteten auslösenden Ereignisses
(1) Die Parteien der Besicherungsvereinbarung legen einen in Prozent ausgedrückten Schwellenwert für das Absinken des gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates berechneten oberen Tranchierungspunkts der vorrangigsten besicherten Tranche gegenüber seinem Niveau zum Abschlussstichtag der Transaktion oder — falls die Verbriefung einen vorab festgelegten Zeitraum umfasst, in dem das Portfolio verbriefter Risikopositionen aufgebaut wird — gegenüber seinem Niveau zum Ende dieses vorab festgelegten Aufbauzeitraums fest.
(2) Das in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte zusätzliche rückwärts gerichtete auslösende Ereignis tritt zu jedem Zeitpunkt nach dem Abschlussstichtag der Transaktion ein, an dem der Prozentsatz, um den der obere Tranchierungspunkt sinkt, den gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Schwellenwert übersteigt.
Artikel 4
Spezifikation der Anwendung des in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten vorwärts gerichteten auslösenden Ereignisses
(1) Das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis wird je nach der gemäß Artikel 259 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten effektiven Zahl der Risikopositionen im Pool („N“) zum Abschlussstichtag der Transaktion im Einklang mit Absatz 2 bzw. Absatz 4 des vorliegenden Artikels bestimmt.
(2) Ist N kleiner als 100, legen die Parteien der Besicherungsvereinbarung einen Schwellenwert für die Zahl der größten verbrieften Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern fest, der gemäß Absatz 3 berechnet wird.
Das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis tritt ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die nach Absatz 3 berechnete Zahl der größten verbrieften Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern unter den gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Schwellenwert fällt.
(3) Um die Zahl der größten verbrieften Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern gemäß Absatz 2 zu bestimmen, führen die an der Verbriefung beteiligten Parteien die nachstehenden Schritte in folgender Reihenfolge durch:
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a) |
Sie konsolidieren mehrere gegenüber ein und demselben Schuldner bestehende Risikopositionen und behandeln sie als eine einzige Risikoposition; |
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b) |
sie sortieren die konsolidierten Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern entsprechend ihrem jeweils ausstehenden Betrag in absteigender Reihenfolge; |
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c) |
sie addieren die ausstehenden Beträge der konsolidierten Risikopositionen gegenüber einzelnen Schuldnern, beginnend mit der größten Risikoposition, in absteigender Reihenfolge; |
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d) |
die Addition nach Buchstabe c wird beendet, bevor die Addition einer weiteren Risikoposition dazu führen würde, dass der Gesamtbetrag die Summe der ausstehenden Beträge der vorrangigsten besicherten Tranche und der ihr nachrangigen Tranchen übersteigt. |
(4) Ist N gleich oder größer als 100, legen die Parteien der Besicherungsvereinbarung einen Schwellenwert für den Anstieg zwischen dem Verhältnis des gemäß Absatz 8 ermittelten ausstehenden Betrags der höheren Kreditrisikobereiche, geteilt durch den ausstehenden Gesamtbetrag aller verbrieften Risikopositionen („Verhältnis der höheren Kreditrisikobereiche“), und dem entsprechenden Verhältnis zum Abschlussstichtag der Transaktion fest.
Das vorwärts gerichtete auslösende Ereignis tritt ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 1 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.
(5) Die Parteien der Besicherungsvereinbarung legen in den Unterlagen zu der Transaktion klare Kriterien für die Zuordnung von Risikopositionen zu Kreditrisikobereichen fest.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 legen die Parteien der Besicherungsvereinbarung in der Besicherungsvereinbarung fest, dass die einzelnen Kreditrisikobereiche folgendermaßen voneinander unterschieden werden:
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a) |
anhand der in Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ratingstufen, wenn der Originator den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung anwendet, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken von verbrieften Risikopositionen gegenüber Unternehmen — mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Spezialfinanzierungen —, Instituten sowie Zentralstaaten und Zentralbanken zu bestimmen; |
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b) |
anhand der in Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013genannten Ratingstufen, wenn der Originator den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung anwendet, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken von verbrieften Risikopositionen zu bestimmen, die als Spezialfinanzierungen behandelt werden, auf die die Methoden gemäß Artikel 153 Absatz 5 der genannten Verordnung Anwendung finden; |
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c) |
anhand der in Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ratingstufen oder Risikopools, wenn der Originator den IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung anwendet, um die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken von verbrieften Risikopositionen zu bestimmen, die als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft behandelt werden; |
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d) |
in allen anderen Fällen entsprechend dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, den der Originator in seinem Abschluss anwendet. |
(6) Die Parteien der Besicherungsvereinbarung ordnen die folgenden Risikopositionen den höheren der gemäß Absatz 5 festgelegten Kreditrisikobereiche zu:
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a) |
alle ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
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b) |
alle Risikopositionen gegenüber Schuldnern mit beeinträchtigter Bonität; |
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c) |
alle anderen Risikopositionen, die gemäß der Besicherungsvereinbarung mit einem höheren Kreditrisiko behaftet sind und die nicht unter den Buchstaben a und b genannt sind. |
Nicht nach Unterabsatz 1 zugeordnet werden all jene Risikopositionen, die Gegenstand eines Kreditereignisses im Rahmen der Besicherungsvereinbarung waren und für die eine vorläufige oder endgültige Ausgleichszahlung geleistet wurde, durch die sich der Gesamtbetrag der besicherten Tranche und der anderen ihr nachrangigen Tranchen verringert hat.
(7) Umfassen die verbrieften Risikopositionen mehr als eine der in Absatz 5 Buchstaben a bis d genannten Gruppen von Risikopositionen, ordnen die Parteien der Besicherungsvereinbarung die Risikopositionen für jede dieser gemäß Absatz 5 festgelegten Gruppen den höheren Kreditrisikobereichen zu.
(8) Für die Zwecke des Absatzes 4 entspricht der ausstehende Betrag der höheren Kreditrisikobereiche der Summe der ausstehenden Beträge aller verbrieften Risikopositionen, die den Bereichen gemäß den Absätzen 6 und 7 zugeordnet wurden.
Artikel 5
Kriterien für die Festlegung der in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Schwellenwerte für die auslösenden Ereignisse
Die Parteien der Besicherungsvereinbarung legen die in Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Schwellenwerte für die auslösenden wertentwicklungsbezogenen Ereignisse so fest, dass sichergestellt ist, dass alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
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a) |
die auslösenden Ereignisse werden aktiviert, bevor die Tranchen, die eine Besicherung bieten, so weit amortisiert wurden, dass sie signifikante Verluste, die im letzten Teil der Laufzeit der Transaktion auftreten, nicht absorbieren können; |
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b) |
die Wirksamkeit von rückwärts gerichteten auslösenden Ereignissen wurde in einem Backloaded-Loss-Distribution-Szenario getestet; |
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c) |
wendet der Originator Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, um die Eigenmittelanforderungen für seine verbrieften Risikopositionen zu bestimmen, so stimmen sowohl die Berechnung der für die gesamte Laufzeit erwarteten Verluste als auch die Annahmen, die im Rahmen eines Backloaded-Loss-Distribution-Szenarios zu treffen sind, mit der Berechnung bzw. den Annahmen überein, die für die Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Risikos und der entsprechenden Risikoübertragung gemäß Artikel 245 der genannten Verordnung angewendet werden. |
Artikel 6
Ausstehende STS-Bilanzverbriefungen mit nichtsequenzieller Zahlungsrangfolge
Für STS-Bilanzverbriefungen, die eine nichtsequentielle Zahlungsrangfolge und auslösende wertentwicklungsbezogene Ereignisse im Sinne des Artikels 26c Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 umfassen und die der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vor dem 11. April 2024 nach Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurden, dürfen Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften auch dann, wenn sie die in den Artikeln 1 bis 5 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, weiterhin die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung verwenden, sofern diese Verbriefungen den Anforderungen von Artikel 18 der genannten Verordnung genügen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/920/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)