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Amtsblatt
der Europäischen Union

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2024/915

26.3.2024

EMPFEHLUNG (EU) 2024/915 DER KOMMISSION

vom 19. März 2024

über Maßnahmen zur Bekämpfung von Nachahmungen und zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein effizientes System der Rechte des geistigen Eigentums ist ein Grundpfeiler jeder soliden Industriestrategie. Branchen, die geistiges Eigentum intensiv nutzen, spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung einer widerstandsfähigen, grünen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft in der EU und tragen 47 % zum Gesamt-BIP und fast 40 % zur Gesamtbeschäftigung bei. Die europäische Kultur- und Kreativwirtschaft und die innovative Industrie sind Spitzenreiter bei grünen Technologien und nachhaltigen Produkten. Weltweit halten sie einen großen Anteil an grünen Patenten und verfügen über starke Portfolios des geistigen Eigentums in Technologien wie Anpassung an den Klimawandel, Kohlenstoffabscheidung und -speicherung und Abfallbehandlung (1). Gleichzeitig hat die Eintragung grüner Marken in der EU in den letzten zehn Jahren erheblich zugenommen (2). Ein gerechter Schutz von Rechten des geistigen Eigentums führt zu mehr Wirtschaftstätigkeit, Investitionen, Beschäftigung und Produktivität, auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (3).

(2)

Der beträchtliche Marktwert von durch geistiges Eigentum geschützten Produkten hat kriminelle Netzwerke angezogen, was zu einer Zunahme von nachgeahmten Waren und Piraterie geführt hat. Gemäß der Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021-2025, die auf die Zerschlagung krimineller Netzwerke und ihrer Geschäftsmodelle abzielt, ist die Nachahmung von Waren eine folgenreiche Straftat (4).. Diese kriminelle Aktivität führt nicht nur zu Einnahmeverlusten für die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums (im Folgenden „Rechteinhaber“), sondern stellt auch eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Verbraucher, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mit der COVID-19-Pandemie haben sich neue Möglichkeiten ergeben, mit nachgeahmten und unerlaubt hergestellten Waren die Märkte zu infiltrieren, da der Online-Verkauf in dieser Zeit stark zunahm und es zu Engpässen bei wichtigen Produkten kam. Dies hat zu lebensbedrohlichen Vorfällen geführt, z. B. durch unerlaubte Halbleiterkomponenten in automatisierten externen Defibrillatoren (5). Darüber hinaus sind in verschiedenen Sektoren nachgeahmte Lager aufgetaucht, die z. B. eine Bedrohung für den Energiesektor und das reibungslose Funktionieren von Windkraftanlagen darstellen. Daher ist eine entschlossene Politik zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie erforderlich, um sicherzustellen, dass die Rechte des geistigen Eigentums ihr volles Potenzial zur Förderung von Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und einer grüneren und nachhaltigeren Wirtschaft entfalten.

(3)

Trotz der Bemühungen, sie einzudämmen, sind schutzrechtsverletzende Aktivitäten im Zusammenhang mit nachgeahmten Waren und Piraterie nach wie vor ein zunehmendes Phänomen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf Beschäftigung und Wachstum in der EU (6). Schutzrechtsverletzende Aktivitäten stellen eine Bedrohung für verschiedene Branchen und verschiedene Arten von Waren dar, einschließlich gängiger Konsumgüter und Business-to-Business-Produkte. Vor allem aber können diese Aktivitäten in engem Zusammenhang mit kriminellem Verhalten stehen (7). Kriminelle Netzwerke, die in Straftaten im Bereich des geistigen Eigentums verwickelt sind, unterwandern die Lieferkette auf allen Stufen, wobei die Straftaten schwer aufzuklären sind, da die meisten der in der EU gehandelten nachgeahmten Waren aus dem Ausland stammen, was die Ermittlung der Hauptakteure erschwert. Daher untergraben schutzrechtsverletzende Aktivitäten den EU-Binnenmarkt und die EU-Vorschriften über Umwelt-, Sicherheits- und Ethikstandards für Konsumgüter. Darüber hinaus wirken sie sich erheblich auf europäische Unternehmen aus, insbesondere KMU, die eine um 34 % geringere Überlebenschance haben, wenn ihr geistiges Eigentum verletzt wird.

(4)

In ihrem 2020 angenommenen Aktionsplan für geistiges Eigentum (8) verpflichtete sich die Kommission, die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu verbessern, erstens durch die Annahme der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die einen großen Fortschritt bei der Bekämpfung illegaler Online-Inhalte darstellt, und zweitens durch die Schaffung eines EU-Instrumentariums zur Bekämpfung von Nachahmungen, das mit der vorliegenden Empfehlung angenommen wird. Das Instrumentarium sollte eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern, Anbietern von Vermittlungsdiensten und zuständigen Behörden unterstützen und erleichtern und zielt darauf ab, bewährte Verfahren und den Einsatz geeigneter Instrumente und neuer Technologien zu fördern. Das Europäische Parlament (10) und der Rat (11) begrüßten diese Initiative.

(5)

Die vorliegende Empfehlung stützt sich auf die Ergebnisse einer seit 2021 durchgeführten umfassenden Konsultation. Dazu gehören insbesondere Workshops mit Interessenträgern in den Jahren 2021 und 2022, Beiträge zur Aufforderung zur Stellungnahme im Jahr 2022 (12), ein hochrangiges Diskussionsforum auf Einladung von Kommissar Thierry Breton im Juni 2022, Sitzungen von Expertengruppen und der Internationale Gipfel für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Juni 2023. Bei dieser breit angelegten Konsultation wurde deutlich, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen allen wichtigen Akteuren, insbesondere Behörden, Rechteinhabern und Anbietern von Vermittlungsdiensten, zu verstärken. Im Rahmen der Konsultation zeigte sich auch, wie wichtig es ist, die künftige Politik zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf bestehenden Instrumenten und EU-Rechtsvorschriften aufzubauen, insbesondere auf i) der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste), ii) der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, iii) der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und iv) der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums sowie der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zur Festlegung des Zollkodex der Union.

(6)

Die Richtlinie 2004/48/EG gilt für alle Rechte des geistigen Eigentums, die unter das Unionsrecht und/oder das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats fallen, wie in Artikel 2 dargelegt. Sie soll ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau im Binnenmarkt gewährleisten, was wiederum gemeinsame Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erfordert. Gemäß diesem kohärenten Ansatz für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums deckt diese Empfehlung schutzrechtsverletzende Aktivitäten in gewerblichem Ausmaß ab, die zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils begangen wurden. Für die Zwecke dieser Empfehlung betreffen schutzrechtsverletzende Aktivitäten in gewerblichem Ausmaß sowohl nachgeahmte als auch unerlaubt hergestellte Waren und Inhalte, die Gegenstand einer Verletzung einer Marke, einer geografischen Angabe, eines Patents, eines Geschmacksmusters oder eines Urheberrechts sind. Ohne in die in der Empfehlung (EU) 2023/1018 (17) zur Bekämpfung der Online-Piraterie bei Sport- und anderen Live-Veranstaltungen behandelten Aspekte einzugreifen, können die meisten im Rahmen dieser Empfehlung entwickelten Grundsätze, bewährten Verfahren und Instrumente auch für die Bekämpfung schutzrechtsverletzender Aktivitäten im Zusammenhang mit geschützten Online-Inhalten relevant sein, beispielsweise im Bereich freiwilliger Maßnahmen von Online-Vermittlern, einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden und dem Austausch von Informationen und Daten.

(7)

In der Verordnung (EU) 2022/2065 werden harmonisierte Vorschriften für ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld festgelegt. In diesem Zusammenhang wird in der Verordnung (EU) 2022/2065 auf Informationen über rechtswidrige Tätigkeiten wie den Verkauf gefälschter Produkte als Beispiel für rechtswidrige Inhalte Bezug genommen und es werden bestimmten Kategorien von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten spezifische Verpflichtungen auferlegt. Einige dieser Verpflichtungen sind wesentlich für eine bessere Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie. Zum Beispiel: i) die Benennung von Kontaktstellen und gesetzlichen Vertretern; ii) die Anforderungen an die allgemeinen Geschäftsbedingungen; iii) die Transparenzberichtspflichten; iv) die Melde- und Abhilfeverfahren; v) die Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen; vi) der Mechanismus für vertrauenswürdige Hinweisgeber; vii) Maßnahmen und Schutz gegen missbräuchliche Verwendung; viii) Maßnahmen, mit denen die Rückverfolgbarkeit von Unternehmern vorgeschrieben wird — bekannt als Verpflichtungen vom Typ „Know your business customer“ (Kenne deinen Geschäftskunden) und ix) Maßnahmen zur Bewertung und Minderung von Risiken.

(8)

Die Kommission unterstützt die Umsetzung des Memorandum of Understanding über den Verkauf nachgeahmter Waren über das Internet (im Folgenden „MoU über Nachahmungen“) und des Memorandum of Understanding über Online-Werbung und Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „MoU über Werbung“). Bei beiden handelt es sich um freiwillige Instrumente, die Rechteinhabern, Online-Plattformen und Unternehmensverbänden offenstehen. Die Teilnehmer dieser MoUs verpflichten sich, die Grundsätze zu befolgen und die in den MoUs festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der bilateralen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs. Die MoUs haben sich als erfolgreiche Initiativen der Industrie erwiesen. Das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/2065 bietet jedoch eine Gelegenheit, über die Zukunft der MoUs nachzudenken, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ihren Zweck erfüllen. Es muss daher ein Prozess zur Modernisierung der MoUs eingeleitet werden, und alle Unterzeichner und andere interessierte Parteien müssen ermutigt werden, sich aktiv an diesem Prozess zu beteiligen. Dabei ist Artikel 45 der Verordnung (EU) 2022/2065 von Bedeutung, der die Möglichkeit vorsieht, freiwillige Verhaltenskodizes auf EU-Ebene zu erstellen, um zur ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065 beizutragen. Artikel 46 sieht auch Verhaltenskodizes für Online-Werbung vor, die zu mehr Transparenz für Akteure entlang der Wertschöpfungskette der Online-Werbung beitragen sollen. Schließlich wird auch in Artikel 17 der Richtlinie 2004/48/EG die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums als zusätzliches Mittel zur Stärkung des Rechtsrahmens empfohlen.

(9)

Rechteinhaber sind in einer einzigartigen Position, um schutzrechtsverletzende Aktivitäten im Zusammenhang mit nachgeahmten oder unerlaubt hergestellten Waren aufzudecken, zu identifizieren und zu melden. Im Laufe der Jahre haben die Unterzeichner des unter der Federführung der Industrie erarbeiteten MoU über Nachahmungen beträchtliche Kompetenz und Erfahrung erworben, da sie regelmäßig Meldungen übermitteln, die nach den Grundsätzen des MoU unverzüglich bearbeitet werden sollten. Darüber hinaus haben sich die Unterzeichner des MoU verpflichtet, wirtschaftlich vernünftige und verfügbare Maßnahmen zu ergreifen, um verantwortungsvolle und korrekte Meldungen mit der erforderlichen Genauigkeit vorzunehmen, um nachgeahmte Waren zu identifizieren und ungerechtfertigte, unbegründete und missbräuchliche Meldungen zu vermeiden. Somit könnten Rechteinhaber, die das MoU unterzeichnet haben, in Betracht ziehen, den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers zu beantragen, um in den Genuss der besonderen Behandlung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 zu kommen. In diesem Zusammenhang müssen die Koordinatoren für digitale Dienste prüfen, ob der Antragsteller die in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Kriterien erfüllt, insbesondere i) ob er besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte hat, ii) ob er unabhängig von jeglichen Anbietern von Online-Plattformen ist und iii) ob er seine Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen sorgfältig, genau und objektiv ausübt. Die Kommission kann nach Konsultation des Gremiums für digitale Dienste Leitlinien für die Anwendung des Mechanismus für vertrauenswürdige Hinweisgeber gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 herausgeben.

(10)

Die Zusammenarbeit und der verstärkte Informationsaustausch sind von wesentlicher Bedeutung und sollten auf allen Ebenen im Einklang mit dem Unionsrecht, dem Schutz personenbezogener Daten und der unternehmerischen Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) weiter gefördert werden. Bewährte Verfahren sollten ermittelt und allen Akteuren, einschließlich E-Commerce-Marktplätzen, Verkehrs- und Logistikdienstleistern, Zahlungsdienstleistern, Anbietern sozialer Medien, DNS-Diensteanbietern usw., empfohlen werden. Außerdem sollten die weitere Zusammenarbeit und der Informationsaustausch gefördert werden. Dies betrifft alle zuständigen Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, die derzeit möglicherweise nicht für schutzrechtsverletzende Aktivitäten zuständig sind, und die weitere Förderung der Nutzung spezieller Instrumente wie des Portals zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (IP Enforcement Portal, IPEP), des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (Information and Communication System on Market Surveillance, ICSMS) und des Safety Gate für gefährliche Produkte, bei denen es sich um Fälschungen handeln kann.

(11)

Verkehrs- und Logistikdienstleister spielen eine Schlüsselrolle beim Verkauf und Vertrieb von Waren und sind für die Aufrechterhaltung zuverlässiger Lieferketten von wesentlicher Bedeutung. Verkehrs- und Logistikdienste können jedoch von Rechtsverletzern missbraucht werden.

(12)

Ebenso können Zahlungsdienste, auch wenn sie für die Tätigkeiten der Rechteinhaber von zentraler Bedeutung sein können, für schutzrechtsverletzende Aktivitäten genutzt werden. In bestimmten Fällen kann die Nutzung verschiedener Zahlungsdienste die Entwicklung von Praktiken ermöglichen, die i) die Rückverfolgung der Geldströme erschweren und ii) die Aufdeckung einer möglichen Nutzung von Zahlungsdiensten für schutzrechtsverletzende Aktivitäten schwieriger machen.

(13)

Mit der zunehmenden Beliebtheit der sozialen Medien werden neue Strategien entwickelt, die den Missbrauch sozialer Medien für schutzrechtsverletzende Aktivitäten weiter ermöglichen können. Dies stellt die Anbieter sozialer Medien, Rechteinhaber und die zuständigen Behörden vor neue Herausforderungen und zeigt, dass gemeinsame Anstrengungen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang kann die Förderung bewährter Verfahren unter den wichtigsten Anbietern von Vermittlungsdiensten zur Unterstützung einer kohärenten Politik gegen schutzrechtsverletzende Aktivitäten beitragen.

(14)

Obwohl Domainnamen im Online-Umfeld von größter Bedeutung sind, können sie zur Unterstützung von schutzrechtsverletzenden Online-Aktivitäten verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn Rechte des geistigen Eigentums im Namen der Domain selbst missbraucht werden (d. h. Cybersquatting oder Typosquatting) oder wenn der Domainname zu einer Website führt, die Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums unterstützt. Domainnamen-Registrierungsdaten (WHOIS-Daten) sind für die Sicherheit, Stabilität und Resilienz des Domainnamensystems (DNS) von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund sind die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 verpflichtet, von den TLD-Namenregistern (Top-Level-Domain — Namenregister der Domain oberster Stufe) und Einrichtungen, die Domainnamen-Registrierungsdienste erbringen, die Erfassung und Pflege genauer und vollständiger Domainnamen-Registrierungsdaten in einer eigenen Datenbank zu verlangen, damit die Inhaber der Domainnamen ermittelt und kontaktiert werden können. Der Zugang zu bestimmten Domainnamen-Registrierungsdaten ist auf rechtmäßige und hinreichend begründete Anträge berechtigten Zugangsnachfragern zu gewähren. Eine Antwort sollte unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Eingang eines Antrags auf Zugang erfolgen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 ist unter berechtigten Zugangsnachfragern jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die einen Antrag nach Unionsrecht oder nationalem Recht stellt. Die Genauigkeit und Vollständigkeit der Domainnamen-Registrierungsdaten kann auch eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums spielen. Nur wenn die Identität eines mutmaßlichen Rechtsverletzers und seine Kontaktdaten im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere im Einklang mit dem Schutz personenbezogener Daten, dem Grundrecht auf Privatsphäre und dem Recht auf unternehmerische Freiheit offengelegt werden können, kann dieser für Rechtsverletzungen und etwaige Schäden zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dies berührt nicht die Verteidigungsrechte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der erforderlichen Garantien zur Deckung der Kosten und des dem Beklagten entstandenen Schadens gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 2004/48/EG.

(15)

Die Überwachung des Online-Marktes im Hinblick auf schutzrechtsverletzende Aktivitäten kann für die Rechteinhaber eine kostspielige und ressourcenintensive Aufgabe sein. Daher sollten freiwillige bewährte Verfahren wie das derzeitige Informations- und Warnsystem für die TLD „.eu“, das von der europäischen Registrierungsstelle für Domainnamen (European Registry for Internet Domains, iEURid) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) betrieben wird, ausgeweitet werden. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, das Bewusstsein zu schärfen, um die Rechte des geistigen Eigentums der Inhaber von Unionsmarken zu schützen und zuverlässige Informationen über die „.eu“-Domainnamen und ihre Verfügbarkeit bereitzustellen.

(16)

Die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Akteuren ist bei der Bekämpfung von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten von entscheidender Bedeutung. Eines der ersten Hindernisse für die Zusammenarbeit ist das Fehlen einer benannten Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums und schutzrechtsverletzenden Aktivitäten, sei es in einem Mitgliedstaat oder grenzüberschreitend. Dieses Fehlen einer Anlaufstelle verhindert eine schnelle und zügige Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und beeinträchtigt die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten. Wie aus den Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme hervorgeht, könnte dieses Problem jedoch leicht gelöst werden, indem eine zentrale Anlaufstelle für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums benannt wird.

(17)

Die Koordinierung und der Informationsaustausch könnten erheblich verbessert werden, wenn bestehende Instrumente wie das ICSMS, das Safety Gate und das IPEP von den betroffenen Wirtschaftsakteuren und zuständigen Behörden stärker genutzt würden, um gegen schutzrechtsverletzende Aktivitäten vorzugehen. Das vom EUIPO entwickelte IPEP ermöglicht eine sichere Kommunikation zwischen Rechteinhabern und zuständigen Behörden, z. B. bei der elektronischen Verwaltung von Anträgen auf Tätigwerden des Zolls (Application for action, AFA) in Bezug auf Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Einige Mitgliedstaaten haben auch ein eigenes Unternehmerportal für denselben Zweck entwickelt. Solche Instrumente erleichtern sowohl den Rechteinhabern als auch den Zollbehörden die Arbeit, indem sie den Rechteinhabern zentrale Anlaufstellen für den Schutz des geistigen Eigentums in allen Mitgliedstaaten bieten. Das EUIPO hat eine Erweiterung der IPEP-Plattform in die Wege geleitet und sie für Vermittler zugänglich gemacht, zunächst für E-Commerce-Marktplätze. Dies bedeutet, dass E-Commerce-Marktplätze nun Rechte des geistigen Eigentums problemlos überprüfen und bei Bedarf mit den entsprechenden Rechteinhabern in Kontakt treten können. Damit dieses Instrument sein volles Potenzial entfalten kann, muss es von den Rechteinhabern und den zuständigen nationalen Behörden stärker angenommen werden.

(18)

Viele Marktüberwachungsbehörden ergreifen keine Maßnahmen, wenn sie Beweise für mutmaßlich nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren finden, z. B. durch i) eine Meldung der Feststellungen im ICSMS, ii) die Zusammenarbeit mit Rechteinhabern oder zuständigen Behörden über das IPEP oder iii) die Übermittlung von Warnmeldungen zu gefährlichen Produkten über das Safety Gate, das Schnellwarnsystem der EU für gefährliche Non-Food-Produkte, einschließlich Fälschungen. Damit wird eine Chance vertan, einen weiteren Beitrag zur Bekämpfung von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten zu leisten. Darüber hinaus sind viele Marktaufsichtsbehörden nicht befugt, Rechte des geistigen Eigentums durchzusetzen, obwohl sie eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung von Nachahmungen spielen können (18). Nachahmungen werden häufig an den Grenzen beschlagnahmt, können aber auch entlang der Lieferkette entdeckt werden, z. B. bei Qualitätskontrollen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle der Marktüberwachungsbehörden bei der Bekämpfung von Nachahmungen fördern. Zur Stärkung der Kapazitäten der Marktüberwachungs- oder anderer Durchsetzungsbehörden kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats technische Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung bereitgestellt werden.

(19)

Das EUIPO arbeitet mit mehreren teilnehmenden nationalen Ämtern für geistiges Eigentum in den Mitgliedstaaten zusammen, um eine Sammlung wichtiger nationaler Durchsetzungsurteile im Bereich des geistigen Eigentums zu erstellen. Seit 2014 arbeiten die teilnehmenden Ämter zusammen mit dem Gemeinschaftlichen Sortenamt der EU an der systematischen Sammlung wichtiger Durchsetzungsurteile, die in der Rechtsprechungsdatenbank eSearch Case Law zur Verfügung gestellt werden. Diese Sammlung umfasst wichtige Urteile zu allen Arten von Rechten des geistigen Eigentums aus allen Mitgliedstaaten und deckt sowohl Zivil- als auch Strafsachen ab. Die Urteile gelten als „wichtig“, da sie einen neuen Trend bzw. eine neue Entwicklung in der Rechtsprechung aufzeigen. Strafverfahren werden auch im Rahmen des Europäischen Netzwerks der Staatsanwälte im Bereich des geistigen Eigentums überwacht. Durch Sensibilisierung, regelmäßige Beiträge der Ämter für geistiges Eigentum und eine breitere Nutzung solcher Datenbanken könnte die Durchsetzung des geistigen Eigentums erheblich verbessert werden.

(20)

Die fortlaufende Zusammenarbeit zwischen dem EUIPO und den für die Durchsetzung zuständigen Stellen der EU ist wichtig, um die Anstrengungen gegen Verletzungen des geistigen Eigentums zu bündeln. Dazu gehört die Unterstützung von Kooperationsbemühungen wie der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT), einer von den Mitgliedstaaten betriebenen Kooperationsplattform zur Ermittlung, Priorisierung und Bekämpfung von Bedrohungen durch die organisierte und schwere internationale Kriminalität, wie z. B. die Kriminalität im Bereich des geistigen Eigentums. Die Gemeinschaft zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollte diese multidisziplinäre Kooperationsplattform nutzen.

(21)

Alternative Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution, ADR) bieten eine kostengünstige, schnellere und effizientere Alternative zu herkömmlichen Gerichtsverfahren, insbesondere für grenzüberschreitende Streitigkeiten und für KMU. Der Zugang zu ADR-Verfahren sollte daher auf alle Arten von Streitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums ausgeweitet werden, auch im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Domainnamen.

(22)

In der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und der Richtlinie 2004/48/EG wird den Rechteinhabern die Möglichkeit eingeräumt, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beantragen, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums genutzt werden. Die Richtlinie 2004/48/EG sieht auch vorläufige oder einstweilige Verletzungsverfahren für drohende Verletzungen vor. Demnach können die Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Dynamische Anordnungen sind bisher nur in wenigen Mitgliedstaaten möglich. Der Anwendungsbereich und die Anforderungen dieser Anordnungen unterscheiden sich je nach Gerichtsbarkeit, auch hinsichtlich des Umfangs, in dem durch eine gerichtliche Entscheidung spezifische technische Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnung (21) festgelegt werden können. Im Jahr 2017 wurde in der Mitteilung der Kommission vom 29. November 2017 mit dem Titel „Leitfaden zu bestimmten Aspekten der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums“ (22) darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fällen Anordnungen aufgrund von Änderungen am Gegenstand, hinsichtlich dessen die Anordnung erlassen wurde, an Wirksamkeit verlieren können. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn „gespiegelte“ Websites unter anderen Domainnamen erscheinen und somit von der Anordnung unberührt bleiben. Dementsprechend können dynamische Anordnungen — wenn bestimmte Garantien beachtet werden — ein wirksames Instrument sein, um die Fortsetzung einer Verletzung des geistigen Eigentums sowohl online als auch offline zu verhindern. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (23) sollten bei der Erteilung dynamischer Anordnungen die Grundrechte berücksichtigt werden, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß Artikel 11 und die unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta.

(23)

Schutzrechtsverletzende Aktivitäten fallen oft unter die Zuständigkeit mehrerer Gerichtsbarkeiten und umfassen verschiedene Arten von Vermittlungsdiensten, sowohl online als auch offline. In diesem Zusammenhang ist die Erleichterung des Zugangs zu Informationen — und des Austauschs dieser Informationen — zwischen allen relevanten Akteuren während des gesamten Zyklus der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums von wesentlicher Bedeutung für die Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten, vorausgesetzt, dass ein solcher Zugang und Austausch in vollem Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten und des Rechts auf Privatsphäre, erfolgt. In Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG ist bereits ein Recht auf Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, in Fällen vorgesehen, in denen es um schutzrechtsverletzende Aktivitäten in gewerblichem Ausmaß geht. Dieses Recht gilt nur im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in gewerblichem Ausmaß und auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin. Die Bedeutung des Auskunftsrechts darf nicht unterschätzt werden. Wie der Gerichtshof kürzlich in Erinnerung gerufen hat (24), spielt das Auskunftsrecht eine Rolle bei der Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und stellt letztlich die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum gemäß Artikel 17 der Charta sicher, zu dem das Recht des geistigen Eigentums gehört.

(24)

Bei der Konsultation der Interessenträger wiesen die Interessenträger jedoch auf Unsicherheiten im Bereich des Auskunftsrechts hin und baten um weitere Orientierungshilfen in Bezug auf die Bedingungen, die Art der Informationen und das Verhältnis zum Datenschutz, durch die das Recht auf Auskunft zwischen Rechteinhabern und Vermittlern verbessert werden könnte.

(25)

Der Gerichtshof hat in der Rechtssache C-597/19 entschieden, dass das in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehene Recht auf Auskunft des Rechteinhabers ein vom Verletzungsverfahren getrenntes Verfahren darstellt. Es kann in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden, da es nicht immer möglich ist, alle relevanten Informationen im Rahmen eines Verfahrens anzufordern, an dessen Ende die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wird. Insbesondere kann es sein, dass sich der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums erst nach der endgültigen Beendigung des Verfahrens des Ausmaßes der Verletzung dieses Rechts bewusst wird (25). Die Ausübung des in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehenen Rechts auf Auskunft ist nicht auf Verfahren beschränkt, die auf die Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzielen. Der in Artikel 8 der Richtlinie vorgesehene Antrag auf Auskunftserteilung hat einen anderen Zweck als der Antrag auf eine Klage, mit der festgestellt werden soll, dass ein Recht des geistigen Eigentums verletzt wurde. In der Rechtssache C-628/21 stellte der Gerichtshof fest, dass das in Artikel 8 der Richtlinie vorgesehene gesonderte Verfahren, das eine Besonderheit des Unionsrechts darstellt, seinen praktischen Nutzen weitgehend verlieren würde, wenn für dieses Auskunftsersuchen dieselben Beweisanforderungen gelten würden wie für ein gerichtliches Verfahren, das auf die Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gerichtet ist. Die Funktion eines Auskunftsersuchens gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG muss daher von der Funktion eines Gerichtsverfahrens unterschieden werden, das auf die Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzielt.

(26)

Ein weiteres Schlüsselelement der Politik zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist die Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes im Falle der gerichtlichen Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums, wie in Artikel 13 der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehen. Bei der Konsultation der Interessenträger wurde darauf hingewiesen, dass Schadenersatz häufig nicht geeignet ist, den tatsächlichen Schaden des Rechteinhabers zu beheben. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-99/15 festgestellt hat, stellt ein immaterieller Schaden — wie eine Rufschädigung des Urhebers eines Werkes — einen Teil des von Letzterem tatsächlich erlittenen Schadens dar, sofern sein Vorliegen bewiesen wird (26). Die Richtlinie 2004/48/EG findet unbeschadet der insbesondere in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Instrumente Anwendung, soweit diese Instrumente für die Rechteinhaber günstiger sind. Die Richtlinie 2004/48/EG, in der ein Mindeststandard für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums festgelegt wird, hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zu ergreifen, die einen stärkeren Schutz bieten, sofern sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Die Tatsache, dass die Richtlinie 2004/48/EG die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet, Schadenersatz „mit Strafwirkung“ vorzusehen, sollte daher der Einführung einer solchen Maßnahme auf nationaler Ebene nicht entgegenstehen.

(27)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 und den allgemeinen Vorschriften im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die derzeit überarbeitet werden, können die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, zurückhalten oder beschlagnahmen. Die Richtlinie 2004/48/EG erlaubt die Beschlagnahme von Waren durch andere zuständige Behörden als Maßnahme zur Beweissicherung, und das Gericht kann die Vernichtung dieser Waren aufgrund einer Sachentscheidung anordnen. Wenn bei Waren, die von den Zollbehörden zurückgehalten werden, der Besitzer der Waren die Vernichtung anficht und der Rechteinhaber ein Gerichtsverfahren einleitet, bleiben die Waren während des gesamten Verfahrens im Lager. Während der Konsultation der Interessenträger äußerten die Rechteinhaber Bedenken hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung und Vernichtung von Waren, die von den Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden beschlagnahmt oder zurückgehalten werden. Diese Kosten beschränken sich nicht auf die Lagerung und Vernichtung, sondern umfassen auch andere damit zusammenhängende Kosten wie Handhabungs-, Überprüfungs- und Transportkosten. In einigen Fällen werden diese Kosten von den Rechteinhabern als zu hoch angesehen, sodass diese beschließen können, ihre Rechte des geistigen Eigentums nicht durchzusetzen (27).

(28)

Ein wichtiger Aspekt der Vernichtung von schutzrechtsverletzenden Waren sind die Umweltkosten dieser Vernichtung. Es ist wichtig, dass die Lagerung und Vernichtung von schutzrechtsverletzenden Waren in einer Weise erfolgen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und eine Schädigung der Umwelt verhindert. Die umweltverträgliche Entsorgung von schutzrechtsverletzenden Waren steht weiterhin ganz oben auf der Tagesordnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum. Darüber hinaus hat die Weltzollorganisation Leitlinien für die umweltfreundliche Entsorgung zurückgehaltener schutzrechtsverletzender Waren ausgearbeitet. In der EU unterliegt die Wiederverwertung oder Entsorgung von schutzrechtsverletzenden Waren, die von den Zollbehörden zurückgehalten werden, einer Entscheidung der Zollbehörden und der Erfüllung der entsprechenden Zollförmlichkeiten. Außerdem ist die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Die betreffenden Interessenträger müssen ihr Möglichstes tun, um die umweltgerechte und sichere Entsorgung von schutzrechtsverletzenden Waren zu gewährleisten.

(29)

Schutzrechtsverletzende Aktivitäten sind ein lukratives Geschäft, da mit dem geistigen Eigentum ein hoher Wert verbunden sein kann und das Risiko der Aufdeckung und Durchsetzung relativ gering ist. Dies kann dazu führen, dass kriminelle Vereinigungen schutzrechtsverletzende Aktivitäten zusammen mit Straftaten wie Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Menschenhandel und Zwangsarbeit durchführen.

(30)

Der Gerichtshof hat in der Rechtssache C-655/21 (28) entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie ihre sich aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) ergebenden Verpflichtungen, einschließlich derjenigen aus Artikel 61 dieses Übereinkommens, erfüllen, das Recht der Union im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Charta durchführen. Bei den Strafen gemäß Artikel 61 des TRIPS-Übereinkommens für die vorsätzliche Nachahmung von Marken oder die unerlaubte Herstellung urheberrechtlich geschützter Waren in gewerblichem Ausmaß bestehen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Für die schwerwiegendsten Formen solcher Straftaten, d. h. solche, die von kriminellen Vereinigungen im Sinne des Artikels 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (29) begangen werden, gilt in der EU ein unterschiedliches Höchstmaß der Freiheitsstrafe. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, einschließlich der Rechtssache C-655/21, erneut zu prüfen, ob die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen für solche Straftaten ausreichen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen, die dem Strafmaß für Straftaten vergleichbarer Schwere entspricht, um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie sollten außerdem aufgefordert werden, zu prüfen, ob die strafrechtlichen Sanktionen für solche Straftaten dem verursachten Schaden angemessen sind, wobei die Einhaltung der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des Völkerrechts, auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte aller Betroffenen, gewährleistet sein muss.

(31)

Darüber hinaus gibt es in einigen Mitgliedstaaten keine spezialisierten Einheiten im Bereich der Strafverfolgung oder Staatsanwaltschaft, die sich mit Straftaten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums befassen. Dies behindert eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Rechtsdurchsetzung und erschwert die Wissensbewahrung durch die zuständigen Behörden. Der Einsatz verdeckter Ermittlungsmethoden (z. B. durch Telefon- und Datenabhörungen und verdeckte Operationen) bei gleichzeitiger Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Unionsvorschriften und des Völkerrechts, auch in Bezug auf den Schutz der Grundrechte aller betroffenen Parteien, kann die Wirksamkeit grenzüberschreitender Ermittlungen gegen Straftaten krimineller Vereinigungen erhöhen. Ebenso sind Finanzermittlungen, einschließlich der Untersuchung von Praktiken der Online-Werbung und der Verwendung von Kryptowährungen (30), sowie eine ausreichende Spezialisierung der zuständigen Ermittlungsstellen und Staatsanwälte von großer Bedeutung. Die Spezialisierung der zuständigen Ermittlungsstellen in den Mitgliedstaaten würde auch die Einrichtung EU-weiter Fokusgruppen von Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“) und Eurojust erleichtern. Daher sollte der Einsatz spezialisierter Ermittlungsstellen mit angemessenen Ressourcen nachdrücklich gefördert werden, wobei die Einhaltung der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des Völkerrechts, auch zum Schutz der Grundrechte aller betroffenen Parteien, sicherzustellen ist.

(32)

Neue und sich rasch entwickelnde Technologien können Herausforderungen mit sich bringen und neue Möglichkeiten zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums eröffnen. KI-Systeme wie Systeme zur automatischen Inhaltserkennung und Algorithmen des maschinellen Lernens können eingesetzt werden, um gefälschte oder unerlaubt hergestellte Produkte oder Muster im Zusammenhang mit der Werbung oder dem Vertrieb solcher Produkte zu erkennen, und haben das Potenzial, zu Schlüsseltechnologien bei der Bekämpfung von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten zu werden. Die Wirtschaftsakteure werden aufgefordert, bei der Verwendung von KI-Systemen Vorsicht walten zu lassen und nicht offengelegte vertrauliche Informationen, Know-how oder Geschäftsgeheimnisse nicht in das System einzugeben, da sie dadurch möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt keinen Schutz des geistigen Eigentums für diese Informationen erlangen können. Der Umgang mit den Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit KI kann schwierig sein, insbesondere für KMU. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger aus der Industrie werden daher ermutigt, sich an der Entwicklung einer umfassenden Checkliste zu beteiligen, die den KMU wertvolle Einblicke, Orientierungshilfen und praktische Strategien an die Hand geben soll, um Innovation zu fördern, das geistige Eigentum zu schützen und die verantwortungsvolle Einführung von KI-Technologien in der EU-Unternehmenslandschaft sicherzustellen.

(33)

Der Markt für Technologien zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie ist komplex und entwickelt sich schnell weiter. Für die Rechteinhaber kann es schwierig sein, sich auf diesem Markt zurechtzufinden und geeignete technische Lösungen oder Technologieanbieter zu finden. Dennoch können Ressourcen wie der „Anti-Counterfeiting Technology Guide“ des EUIPO (Technologieleitfaden für die Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie) Rechteinhaber unterstützen, die bereit sind, Technologien zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie einzusetzen. Die Distributed-Ledger-Technologie (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Blockchain-basierte Technologien) ist gut geeignet, um die Rückverfolgbarkeit und Transparenz in der Lieferkette im Einklang mit dem digitalen Produktpass (31) zu verbessern, was dazu beitragen kann, schutzrechtsverletzende Aktivitäten zu ermitteln und zu unterbinden. Tokenisierte Aufzeichnungen über den Weg einer Ware in der Lieferkette, die in einer Blockchain erfasst werden, sind unveränderlich und transparent und dokumentieren jede Transaktion und Bewegung des Produkts und können als Beweismittel im Einklang mit dem nationalen Verfahrensrecht vorgelegt werden.

(34)

Die Europäische Blockchain-Dienste-Infrastruktur (European Blockchain Service Infrastructure, EBSI) ist ein Peer-to-Peer-Netzwerk miteinander verbundener Knoten, die eine Blockchain-basierte Dienste-Infrastruktur betreiben. Die EBSI ist iterativ konzipiert und konzentriert sich auf eine kleine Anzahl spezifischer Anwendungsfälle (Anwendungen), die dann im Laufe der Zeit erweitert werden. Schließlich werden sich auch private Unternehmen und Organisationen der EBSI anschließen und diese als Dienstleistung nutzen können.

(35)

Die Authentifizierungsplattform „European product and Logistic Service Authenticator“ (EBSI-ELSA) des EUIPO ist ein Pilotprogramm für ein Blockchain-basiertes System, das alle Beteiligten und ihre Systeme miteinander verbindet, um die Produktauthentizität in der gesamten Lieferkette und schließlich darüber hinaus sicherzustellen. Wenn Waren mit der Blockathon-Infrastruktur verknüpft werden, wird ein digitaler Zwilling erstellt, in dem die Informationen gespeichert werden, die die Echtheit der Waren belegen. Dies gibt den Beteiligten die Möglichkeit, eine Ware zusammen mit ihrem virtuellen Äquivalent zu übertragen, wobei letzteres mit einer unveränderlichen digitalen Signatur des Markeninhabers versehen ist. Das System bietet zudem die Möglichkeit, digitale Informationen mit den an der Logistikkette beteiligten Parteien, einschließlich Vermittlern und zuständigen Behörden, auszutauschen.

(36)

In der jüngsten Mitteilung über das Web 4.0 und virtuelle Welten (32) wird die Strategie der EU für das Web 4.0 als bahnbrechender technologischer Übergang zu einer Welt bezeichnet, in der alles nahtlos miteinander vernetzt sein wird. Mit der fortschreitenden Entwicklung virtueller Welten dürften sich neue Herausforderungen bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Identifizierung mutmaßlicher Rechtsverletzer ergeben, z. B. bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Verbindung mit nicht austauschbaren Token (im Folgenden „NFT“, Non-Fungible Token). Diese Herausforderungen erfordern eine weitere Überwachung und einen Dialog mit den Interessenträgern.

(37)

Ein NFT ist ein digitaler Vermögenswert, der die Einzigartigkeit und Authentizität eines bestimmten digitalen Guts oder Inhalts mithilfe der Blockchain-Technologie darstellt. Jedes NFT hat eine eindeutige kryptografische Kennung, die es von anderen unterscheidet und es knapp und überprüfbar macht. Unter anderem können NFTs es Urhebern ermöglichen, ihre (digitalen oder physischen) Schöpfungen zu tokenisieren und zu verkaufen, während sie Käufern einen Nachweis für die Einzigartigkeit des Gutes liefern und die Möglichkeit bieten, diese Vermögenswerte auf Online-Plattformen sicher und dezentral zu handeln oder zu präsentieren. Das Eigentum an einem NFT gilt jedoch nicht als Eigentum an dem Vermögenswert, der damit verknüpft ist oder auf den Bezug genommen wird. Während das Eigentum an einem NFT dem Eigentümer im Allgemeinen ausschließliche Rechte an dem NFT selbst einräumt (und damit das Recht, die tokenisierte Darstellung des Vermögenswerts zu übertragen, zu verkaufen oder darzustellen), verleiht es nicht notwendigerweise irgendwelche Rechte in Bezug auf den ursprünglichen physischen oder digitalen Vermögenswert, da dies unterschiedliche Rechtsbegriffe sind.

(38)

Am 1. Januar 2021 haben die Kommission und das EUIPO den KMU-Fonds (33) ins Leben gerufen, der finanzielle Unterstützung für KMU bietet, die von COVID-19 und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine betroffen sind, mit dem Ziel, KMU bei der Verwaltung ihrer Portfolios des geistigen Eigentums zu unterstützen. Um KMU bei der Durchsetzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums weiter zu unterstützen, werden über den KMU-Fonds ab 2024 auch die Kosten für die Erstberatung durch einen von einem nationalen Amt für geistiges Eigentum benannten Experten für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (34) erstattet (über den „IP Scan Enforcement“-Gutschein). Diese Beratung oder Hilfestellung umfasst empfohlene Maßnahmen zur Behebung bestehender Verletzungen des geistigen Eigentums und zur Vermeidung potenzieller künftiger Verletzungen. Der „IP Scan Enforcement“-Gutschein umfasst keine formellen Durchsetzungsmaßnahmen, wie z. B. das Verfassen von Unterlassungsaufforderungen oder Einreichen von Klagen. Mit diesem zusätzlichen Instrument erhalten KMU Beratung oder Hilfestellung in folgenden Situationen: i) wenn ein KMU Kenntnis von einer Verletzung seines Rechts des geistigen Eigentums durch einen Dritten erhält, ii) wenn ein KMU Gefahr läuft, von einem Dritten beschuldigt zu werden, angeblich die Vermögenswerte des geistigen Eigentums des Dritten verletzt zu haben, oder iii) wenn das KMU Präventivmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ergreifen muss.

(39)

Mit der zunehmenden Digitalisierung der Weltwirtschaft hat sich das Risiko des rechtswidrigen Erwerbs, der Nutzung und der Offenlegung von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) durch Cyberangriffe erhöht. Zu solchen Cyberangriffen gehört auch die Durchführung wirtschaftlicher Aktivitäten, die auf den Erwerb von Geschäftsgeheimnissen abzielen, die später für den Schutz des geistigen Eigentums infrage kommen könnten. KMU sind aufgrund ihres mangelnden Bewusstseins für Cybersicherheit und der unzureichenden Robustheit ihrer Cybersicherheitsmaßnahmen stärker von Cyberangriffen betroffen als größere Unternehmen. Cyberangriffe verursachen auch einen ernsthaften wirtschaftlichen Schaden für KMU und untergraben ihre Wettbewerbsfähigkeit insgesamt. Wie im Aktionsplan für geistiges Eigentum von 2020 angekündigt, arbeitet die Kommission derzeit ein Instrumentarium zur Sensibilisierung von KMU aus, um sie dabei zu unterstützen, Cyberangriffe auf Geschäftsgeheimnisse zu verhindern oder darauf zu reagieren.

(40)

Die meisten europäischen Bürgerinnen und Bürger geben an, dass sie das Konzept der Rechte des geistigen Eigentums gut verstehen, und eine noch größere Mehrheit (93 %) hält es für wichtig, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen. In der europäischen Öffentlichkeit herrscht auch ein breites Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Nachahmungen, wobei die große Mehrheit (etwa 80 %) der Europäerinnen und Europäer der Ansicht ist, dass schutzrechtsverletzende Aktivitäten i) unethisches Verhalten und kriminelle Vereinigungen fördern, ii) Auswirkungen auf Unternehmen haben und Arbeitsplätze bedrohen und iii) eine Bedrohung für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt darstellen. Dennoch hat mehr als ein Viertel der jungen Europäerinnen und Europäer (im Alter von 15 bis 24 Jahren) absichtlich mindestens ein gefälschtes Produkt online gekauft (35), was zeigt, dass gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um diesen Trend umzukehren und das Sammeln von Beweisen und die Sensibilisierung für die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken beim Kauf gefälschter Produkte weiter zu verstärken. In diesem Zusammenhang hat das EUIPO ein Netz von Sachverständigen aus den Bildungsministerien der Mitgliedstaaten und Vertretern der nationalen Ämter für geistiges Eigentum eingerichtet, um die einschlägigen Entscheidungsträger zusammenzubringen und einen gemeinsamen Ansatz für geistiges Eigentum in der Bildung zu formulieren. Eines der sichtbarsten Ergebnisse dieses Netzes ist das Projekt „Ideas Powered @ School“, das Bildungs- und Schulungsmaterial zu geistigem Eigentum erstellt und sammelt.

(41)

Damit die zuständigen Behörden wie Zollbehörden, Polizei und Staatsanwaltschaften effizient und effektiv arbeiten können, müssen sie über die erforderlichen fundierten Kenntnisse über den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums verfügen und stets auf dem neuesten Stand der Entwicklungen und technologischen Entwicklungen in diesem Bereich sein. In diesem Zusammenhang haben das EUIPO und die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) bereits das virtuelle Schulungszentrum im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums für Zollbehörden, Polizeidienste, Staatsanwaltschaften und Marktüberwachungsbehörden eingerichtet. Das EUIPO und die CEPOL haben außerdem speziell auf diese Gruppen zugeschnittene Schulungsressourcen und -materialien entwickelt. Darüber hinaus kann den zuständigen nationalen Behörden auf Ersuchen eines Mitgliedstaats technische Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2021/240 gewährt werden.

(42)

Der Handel mit gefälschten Arzneimitteln in der EU hat in den letzten Jahren zugenommen (36). Im Jahr 2020 waren Arzneimittel die siebthäufigste beschlagnahmte Produktkategorie an den EU-Außengrenzen. Gefälschte Arzneimittel werden auch in großem Umfang online beworben und zum Kauf angeboten. Sie enthalten häufig toxische Inhaltsstoffe, Zutaten von schlechter Qualität oder Zutaten mit falscher Dosierung und gelten daher auch als gefälschte Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (37). Die Verbraucher müssen dabei unterstützt werden, Websites zu erkennen, auf denen gefälschte Arzneimittel online verkauft werden. Obwohl in der Richtlinie 2001/83/EG seit 2011 Vorschriften über ein gemeinsames Logo festgelegt sind, an dem die Verbraucher rechtmäßige Online-Apotheken erkennen können, ist das Bewusstsein der Verbraucher in diesem Bereich nach wie vor sehr gering.

(43)

Der Bericht der Kommission über den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Drittländern (38) zielt darauf ab, Rechteinhaber, insbesondere KMU, über potenzielle Risiken für ihre Rechte des geistigen Eigentums bei Geschäftstätigkeiten in bestimmten Nicht-EU-Ländern zu informieren. Damit sollen sie in die Lage versetzt werden, Geschäftsstrategien und -abläufe so zu gestalten, dass der Wert ihrer immateriellen Vermögenswerte wie geistiges Eigentum geschützt wird. Die Kommission hat KMU-Helpdesks für Rechte des geistigen Eigentums in China, Lateinamerika, Südostasien, Indien und Afrika eingerichtet, um EU-Unternehmen zu unterstützen, die ihre Rechte des geistigen Eigentums in diesen Regionen schützen und durchsetzen wollen. Diese Dienste helfen den Wirtschaftsakteuren in der EU, sich mit dem rechtlichen Umfeld vertraut zu machen, bevor sie eine Geschäftstätigkeit in diesen Regionen aufnehmen.

(44)

Die regelmäßig veröffentlichte Beobachtungsliste „Produkt- und Markenpiraterie“ der Kommission enthält Beispiele für gemeldete Marktplätze oder Diensteanbieter, deren Betreiber oder Eigentümer außerhalb der EU ansässig sind und die mutmaßlich an Produkt- und Markenpiraterie beteiligt sind, diese erleichtern oder davon profitieren. Ziel dieser Beobachtungsliste ist es, die Betreiber und Eigentümer sowie die zuständigen nationalen Behörden und Regierungen zu ermutigen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit von schutzrechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen auf diesen Märkten zu verringern. Mit der Beobachtungsliste soll auch das Bewusstsein der Verbraucher für die Umwelt-, Produktsicherheits- und sonstigen Risiken beim Kauf auf potenziell problematischen Marktplätzen geschärft werden. Die Beobachtungsliste wird in Zusammenarbeit mit Europol und dem EUIPO erstellt, deren Fachwissen, insbesondere in Bezug auf soziale Medien und Online-Plattformen, zu einer eingehenderen Analyse der Trends und Herausforderungen in Bezug auf Produkt- und Markenpiraterie in Online-Diensten von Drittländern sowie der getroffenen Maßnahmen beiträgt.

(45)

Die wachsende Zahl der Freihandelszonen (FHZ) außerhalb der EU kann den Verkauf mutmaßlich nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren erleichtern, da Freihandelszonen i) Befreiungen von Zöllen und Abgaben bieten, ii) über einfachere Verwaltungsverfahren verfügen und iii) die zollfreie Einfuhr von Rohstoffen, Maschinen, Teilen und Ausrüstungen ermöglichen. Einige Wirtschaftsakteure könnten die vermeintlich unzureichende Aufsicht, die unzureichenden Kontrollen und die mangelnde Transparenz in FHZ ausnutzen, um schutzrechtsverletzende Aktivitäten durchzuführen. Zur Verbesserung der Situation verabschiedete der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 2019 seine Empfehlung zur Bekämpfung des illegalen Handels: Mehr Transparenz in Freihandelszonen. Diese Empfehlung enthält einen Anhang über einen Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen mit Empfehlungen für die Betreiber von Freihandelszonen, wie sie die Verfügbarkeit illegaler Waren in ihren FHZ reduzieren können. Anschließend wurde die OECD-Empfehlung durch einen Beschluss des Rates (39) gebilligt. Es liegt sowohl im Interesse der Rechteinhaber als auch der Verbraucher in der EU, dass die Betreiber von FHZ in der EU i) den Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen einhalten, ii) in ihren FHZ für mehr Transparenz sorgen und somit iii) dazu beitragen, die Verfügbarkeit mutmaßlich schutzrechtsverletzender Waren in ihren FHZ zu verringern.

(46)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten und die Interessenträger relevante Informationen darüber austauschen, welche Maßnahmen sie im Anschluss an diese Empfehlung ergriffen haben und wie sie umgesetzt wurden. Das EUIPO, das eine zentrale Rolle bei den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Nachahmungen und zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums spielt, sollte die Verbreitung, Umsetzung und Überwachung dieser Empfehlung unterstützen. Mit seinem breiten Fachwissen und seinem Netz von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors sollte das EUIPO dazu ermutigt werden, Informationen zu sammeln, bewährte Verfahren zu überwachen und sich mit seinem Netz in Verbindung zu setzen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung zwischen allen einschlägigen Interessenträgern zu verstärken. Da alternative Streitbeilegungsverfahren eine einfache, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums bieten, muss ihr Einsatz ausgeweitet und gefördert werden. Das EUIPO-Mediationszentrum könnte diese Aufgaben wirksam wahrnehmen.

(47)

Um die Achtung des Grundrechts auf Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie den freien Verkehr personenbezogener Daten zu gewährleisten, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umsetzung dieser Empfehlung in vollem Einklang mit den Datenschutzvorschriften stehen. Insbesondere sollte sie uneingeschränkt mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) in Einklang stehen und von den zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht werden.

(48)

Die vorliegende Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Grundrechtecharta anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Artikel 8, 11, 16, 17, 47 und 49 der Charta zu gewährleisten.

(49)

Angesichts der Komplementarität zwischen dieser Empfehlung, der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Empfehlung (EU) 2023/1018 sollten die Auswirkungen dieser Empfehlung unter gebührender Berücksichtigung der Feststellungen des EUIPO spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Empfehlung bewertet werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ZWECK

1.

Mit dieser Empfehlung werden die Mitgliedstaaten, einschließlich der zuständigen nationalen Behörden, Rechteinhaber und andere Wirtschaftsakteure, darunter Anbieter von Vermittlungsdiensten, aufgefordert, wirksame, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um schutzrechtsverletzende Aktivitäten sowohl im Online- als auch im Offline-Umfeld im Einklang mit dieser Empfehlung zu bekämpfen. Bei der Umsetzung der im Rahmen dieser Empfehlung empfohlenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht, insbesondere Artikel 52 der Charta, eingehalten werden.

2.

In dieser Empfehlung wird auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Rechteinhaber, der Anbieter von Vermittlungsdiensten und der Nutzerinnen und Nutzer dieser Dienste gemäß dem Unionsrecht, insbesondere den Richtlinien 98/44/EG (42), 98/71/EG (43), 2000/31/EG (44), 2001/29/EG, 2002/58/EG (45), 2004/48/EG, (EU) 2015/2436 (46) und (EU) 2019/790 (47), den Verordnungen (EG) Nr. 1610/96 (48), (EG) Nr. 469/2009 (49), (EU) Nr. 608/2013, (EU) 2017/1001 (50) und (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates, hingewiesen.

3.

In dieser Empfehlung werden weder Maßnahmen im Rahmen verbindlicher Bestimmungen des Unionsrechts empfohlen, noch wird eine Auslegung dieser verbindlichen Bestimmungen angestrebt. Im Falle eines Konflikts oder einer Überschneidung zwischen einer Empfehlung und einer verbindlichen Bestimmung des Unionsrechts gilt die verbindliche Bestimmung des Unionsrechts.

4.

Die Empfehlung gilt nicht für rechtmäßigen Handel, einschließlich:

a)

wenn einschlägige Rechte im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie (EU) 2015/2436, des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2017/1001, des Artikels 15 der Richtlinie 98/71/EG, des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 und der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie (EU) 2019/790 und der Richtlinie 2004/48/EG erschöpft sind;

b)

jeder rechtmäßigen Nutzung von Inhalten, z. B. die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Rahmen von Beschränkungen und Ausnahmen.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

5.

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schutzrechtsverletzende Aktivitäten“ Aktivitäten wie die Herstellung, die Verkaufsförderung, den Verkauf oder den Vertrieb von nachgeahmten Waren, die Gegenstand einer eine Marke, ein Patent oder eine geografische Angabe verletzenden Handlung sind, und unerlaubt hergestellten Waren oder Inhalten, die Gegenstand einer ein Urheberrecht oder ein Geschmacksmuster verletzenden Handlung sind, einschließlich der damit zusammenhängenden Dienstleistungen, sofern diese Handlungen in gewerblichem Ausmaß und zum unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil vorgenommen werden;

b)

„Wirtschaftsteilnehmer“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, einschließlich Rechteinhabern und Anbietern von Vermittlungsdiensten;

c)

„Anbieter von Vermittlungsdiensten“ einen Wirtschaftsakteur, der einen Dienst erbringt, der von einer oder mehreren Personen für die Zwecke schutzrechtsverletzender Aktivitäten genutzt werden kann, und der nicht unbedingt — z. B. durch eine vertragliche Verbindung — in einer besonderen Beziehung zu diesen anderen Personen steht; dazu können gegebenenfalls auch Dienste von Verkehrs- und Logistikdienstleistern, Zahlungsdienstleistern, Anbietern sozialer Medien und Anbietern von Domainnamen gehören (51);

d)

„Anbieter sozialer Medien“ einen Anbieter von Vermittlungsdiensten, die es Nutzern ermöglichen, Inhalte, Informationen oder Kommunikation online zu erstellen, zu teilen oder mit ihnen zu interagieren;

e)

„Verkehrs- und Logistikdienstleister“ einen Vermittler, der die Beförderung von Waren von einem Ursprungsort, z. B. dem Versender, zu einem Bestimmungsort, z. B. dem Empfänger, per Schiff, Schleppkahn, Straße, Schiene oder Luftfracht oder mit anderen Verkehrsmitteln organisiert und/oder durchführt;

f)

„Zuständige Behörden“ Behörden, die auf nationaler und EU-Ebene für die Untersuchung und/oder Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zuständig sind.

KAPITEL 2

FÖRDERUNG DER ZUSAMMENARBEIT, DER KOORDINIERUNG UND DES INFORMATIONSAUSTAUSCHS ZUM SCHUTZ VON INNOVATION UND INVESTITIONEN

Förderung der Zusammenarbeit durch freiwillige Instrumente

6.

Rechteinhaber und Anbieter von Vermittlungsdiensten werden ermutigt,

a)

sich an Instrumenten der freiwilligen Zusammenarbeit auf EU- oder nationaler Ebene, wie dem MoU über Nachahmungen und dem MoU über Werbung, zu beteiligen;

b)

sich am Prozess zur Modernisierung des MoU über Nachahmungen und des MoU über Werbung zu beteiligen und die modernisierten MoUs einzuhalten, sobald sie aufgesetzt sind.

7.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Beteiligung von Wirtschaftsakteuren wie Anbietern von Vermittlungsdiensten, einschließlich E-Commerce-Marktplätzen, Verkehrs- und Logistikdienstleistern, Zahlungsdienstleistern, Anbietern sozialer Medien, DNS-Diensteanbietern und Interessenträgern der Online-Werbebranche, an diesen Instrumenten der freiwilligen Zusammenarbeit und an der Modernisierung des MoU über Nachahmungen und des MoU über Werbung, einschließlich ihrer möglichen Umwandlung in einen Verhaltenskodex gemäß den Artikeln 45 und 46 der Verordnung (EU) 2022/2065 zu fördern.

Stärkung der Rolle der Unterzeichner des MoU über Nachahmungen als „vertrauenswürdige Hinweisgeber“

8.

Rechteinhaber und ihre Vertreter, die das MoU über Nachahmungen unterzeichnet haben, werden ermutigt, den Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers zu beantragen, damit sie die in der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehene besondere Behandlung in Bezug auf Meldungen vertrauenswürdiger Hinweisgeber erhalten, soweit sie die in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Verkehrs- und Logistikdienstleister: Verhinderung des Missbrauchs ihrer Dienste für schutzrechtsverletzende Aktivitäten

9.

Um zu verhindern, dass ihre Dienste für schutzrechtsverletzende Aktivitäten missbraucht werden — sei es für Waren, die in die EU verbracht werden, oder für den Handel innerhalb der EU —, werden Verkehrs- und Logistikdienstleister, die in direkter vertraglicher Beziehung zum Verlader oder Empfänger stehen, aufgefordert, die folgenden bewährten Verfahren unter uneingeschränkter Einhaltung des Unionsrechts anzuwenden, auch bei der Verarbeitung personenbezogener Daten:

a)

in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Folgendes klar anzugeben:

1.

unter welchen Umständen sie in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften das Recht haben, eine Sendung zu öffnen und zu überprüfen, um zu bewerten, ob diese Sendung schutzrechtsverletzende Waren enthält;

2.

das Verfahren zur Unterrichtung des Empfängers oder Eigentümers der Waren über das Ergebnis dieser Bewertung, und zwar unter allen Umständen und unabhängig davon, ob Beweise für schutzrechtsverletzende Waren vorliegen;

3.

die Rechtsbehelfe und Entschädigungsmöglichkeiten, die dem Empfänger oder Eigentümer der Sendung zur Verfügung stehen, wenn die Sendungen geöffnet werden und es keine Beweise für schutzrechtsverletzende Waren gibt.

b)

ein System zur Überprüfung von sendungsbezogenen Daten mit dem Ziel, den Zollbehörden auf deren Ersuchen zuverlässige Vorabinformationen zu übermitteln und so zu einer wirksamen Risikobewertung der Zollbehörden in Bezug auf schutzrechtsverletzende Aktivitäten beizutragen. Eine solche Überprüfung würde — soweit praktisch durchführbar — folgende Elemente umfassen:

1.

Überprüfung der bereitgestellten Unternehmensdaten, soweit diese öffentlich und kostenlos verfügbar sind;

2.

Abgleich der Angaben des Versenders und des Empfängers mit öffentlich und kostenlos zugänglichen Daten, die die Aufdeckung illegaler Waren und möglicher Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums erleichtern.

Zahlungsdienstleister: Verhinderung des Missbrauchs ihrer Dienste für schutzrechtsverletzende Aktivitäten

10.

Um den Missbrauch ihrer Dienste für schutzrechtsverletzende Aktivitäten zu verhindern, werden Zahlungsdienstleister aufgefordert, folgende bewährte Verfahren anzuwenden:

a)

in ihren Geschäftsbedingungen eindeutig anzugeben, dass jede — auch durch die zuständige Behörde festgestellte — Nutzung ihrer Zahlungsdienste für schutzrechtsverletzende Aktivitäten ein Grund für die Aussetzung oder Beendigung ihrer Verträge mit den Verkäufern ist;

b)

Meldemechanismen einzurichten, die es Rechteinhabern, die ihre Zahlungsdienste nutzen, ermöglichen, jegliche schutzrechtsverletzende Aktivität zu melden;

c)

soweit technisch und wirtschaftlich machbar, ein Informationssystem einzurichten, das die Identifizierung von Wirtschaftsakteuren ermöglicht, die über verschiedene Zahlungsdienste schutzrechtsverletzende Aktivitäten betreiben, wenn ein Zahlungsdienstleister seine Dienste für diese Wirtschaftsakteure aufgrund von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten eingestellt hat;

d)

Austausch von Informationen mit anderen Zahlungsdienstleistern über Trends in Bezug auf schutzrechtsverletzende Aktivitäten und Einführung spezifischer Maßnahmen gegen wiederholten Missbrauch ihrer Dienste, insbesondere wenn eine zuständige Behörde festgestellt hat, dass ihre Dienste für schutzrechtsverletzende Aktivitäten genutzt wurden.

11.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter uneingeschränkter Einhaltung des Unionsrechts erfolgen. Diese Empfehlung sollte nicht zu einer Verpflichtung der Zahlungsdienstleister führen, ein System für alle ihre Kunden zu installieren, mit dem alle oder einzelne Zahlungen, die über ihre Dienste laufen, gefiltert werden.

Anbieter sozialer Medien: Verhinderung des Missbrauchs ihrer Dienste für schutzrechtsverletzende Aktivitäten

12.

Um den Missbrauch ihrer Dienste für schutzrechtsverletzende Aktivitäten zu verhindern, werden Anbieter sozialer Medien ermutigt, folgende bewährte Verfahren anzuwenden:

a)

Unterstützung der Rechteinhaber, insbesondere der Markeninhaber, und der zuständigen Behörden bei der Bekämpfung der rechtswidrigen Verwendung ihrer Marken in den Kontonamen sozialer Medien, insbesondere in der privaten Kommunikation oder in geschlossenen Gruppen, u. a. durch die Bereitstellung überprüfter Konten für Markeninhaber;

b)

Einrichtung geeigneter Systeme, um natürliche oder juristische Personen, die ihre Dienste mutmaßlich für schutzrechtsverletzende Aktivitäten missbrauchen, zu identifizieren und entsprechend zu handeln;

c)

Einführung von Strategien zur Sensibilisierung der Administratoren von Social-Media-Gruppen für das Risiko von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten durch Nutzer sozialer Medien in der privaten Kommunikation oder in geschlossenen Gruppen.

13.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter uneingeschränkter Einhaltung des Unionsrechts erfolgen. Diese Empfehlung berührt in keiner Weise die rechtmäßige Nutzung des Dienstes und sollte nicht dazu führen, dass Anbieter sozialer Medien Maßnahmen ergreifen, die die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer ihrer Dienste beeinträchtigen würden.

Anbieter von Domainnamen: Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Domainnamensystem

14.

TLD-Namenregister (Top-Level-Domain — Namenregister der Domain oberster Stufe) und Einrichtungen, die Domainnamen-Registrierungsdienste erbringen, die in der EU niedergelassen sind und/oder Dienste in der EU anbieten, werden aufgefordert, folgende bewährte Verfahren anzuwenden:

a)

in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen, dass die Feststellung schutzrechtsverletzender Aktivitäten durch die zuständige Behörde in Zusammenhang mit einem Domainnamen oder seiner Verwendung zur Beendigung der Registrierung und/oder Aussetzung und Löschung der Übertragung des Domainnamens führen kann;

b)

den Domaininhabern während des Registrierungsprozesses Links zu den einschlägigen öffentlich zugänglichen und online durchsuchbaren Registern für geistiges Eigentum zur Verfügung zu stellen, damit sie den Domainnamen auf mögliche Konflikte mit eingetragenen Rechten des geistigen Eigentums überprüfen können. In diesem Zusammenhang werden die TLD-Namenregister, die in der EU niedergelassen sind und/oder Dienste in der EU anbieten, ermutigt, mit dem EUIPO auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen zusammenzuarbeiten, um für die ihrer Verwaltung unterstehenden TLD das bestehende Informations- und Warnsystem, das derzeit vom EUIPO und EURid für Unionsmarken und die TLD „.eu“ betrieben wird, zu übernehmen und es auf eingetragene Ursprungsbezeichnungen auszudehnen;

c)

Verfahren zur Überprüfung von Domainnamen-Registrierungsdaten vorzusehen, z. B. durch die Verwendung elektronischer Identifizierungslösungen und/oder öffentlich zugänglicher Register wie Zivil- und Handelsregister, um die Identität des Domaininhabers in voller Übereinstimmung mit dem Recht auf Datenschutz zu überprüfen;

d)

freiwillige Maßnahmen zu ergreifen, um inkorrekte Registrierungsdaten für bestehende Domainnamen aufzudecken und Domaininhabern eine angemessene Frist zur Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten einzuräumen, nach deren Ablauf die Aussetzung der Übertragung ihres Domainnamens mitgeteilt werden kann.

15.

Wird der Zugang zu Domainnamen-Registrierungsdaten, bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt, beantragt, werden TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domainnamen-Registrierungsdienste erbringen, die in der EU niedergelassen sind und/oder Dienste in der EU anbieten, aufgefordert, alle natürlichen oder juristischen Personen, die einen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß der Richtlinie 2004/48/EG stellen, als berechtigte Zugangsnachfrager anzuerkennen.

16.

Angesichts der Überarbeitung der Regelungen für geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und des neuen Systems zum Schutz für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, das ab Dezember 2025 (52) uneingeschränkt gelten wird, wird das EUIPO aufgefordert, das derzeitige Informations- und Warnsystem auch auf geografische Angaben auszuweiten.

17.

Domaininhaber sollten das Recht haben, gegen jede Aussetzung oder Löschung des von ihnen registrierten Domainnamens Einspruch einzulegen.

18.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter uneingeschränkter Einhaltung des Unionsrechts erfolgen.

Benennung einer zentralen Anlaufstelle für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

19.

Die zuständigen Behörden, Rechteinhaber und Anbieter von Vermittlungsdiensten werden aufgefordert, eine Anlaufstelle für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu benennen und diese auf ihrer Website und anderen einschlägigen Kommunikationskanälen klar anzugeben. Sie werden außerdem ermutigt, die von ihnen benannte Anlaufstelle für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums über das IPEP bekannt zu geben.

Förderung bestehender Instrumente zur Erleichterung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs

20.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Einsatz technischer Instrumente zu fördern, um die Koordinierung, den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen Rechteinhabern und zuständigen Behörden zu erleichtern, und zwar durch Folgendes:

a)

Förderung der Nutzung des IPEP für den sicheren Informationsaustausch, auch durch Rechteinhaber für die Einreichung elektronischer Anträge auf Tätigwerden (e-AFA) über ein Unternehmerportal, bei dem es sich entweder um das IPEP-Unternehmerportal für das COPIS (53) oder um eines der von den Mitgliedstaaten entwickelten nationalen Portale handeln kann;

b)

Ermutigung der Marktüberwachungsbehörden, das ICSMS zu nutzen, und aller zuständigen Behörden, das Safety Gate der EU zu nutzen, um auf möglicherweise nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Produkte aufmerksam zu machen und diese zu melden;

c)

Ermutigung der nationalen Justizbehörden, die Sammlung wichtiger Durchsetzungsurteile des EUIPO zu konsultieren.

21.

Werden diese Instrumente von den zuständigen Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, nicht ausreichend genutzt, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen bereitzustellen, um den Einsatz der oben genannten Instrumente zu verstärken.

22.

Das EUIPO wird ermutigt, sich um eine weitere Zusammenarbeit mit zusätzlichen Partnern beim Austausch auf dem IPEP zu bemühen, u. a. mit Vermittlern wie Zahlungsdienstleistern.

Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs zwischen allen Akteuren der Wertschöpfungskette

23.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, Erkenntnisse und Daten über neue Trends bei Nachahmungen und Piraterie, Beschlagnahmen, Risikobewertungen, Listen von Websites, auf denen die zuständigen Behörden schutzrechtsverletzende Aktivitäten festgestellt haben (schutzrechtsverletzende Websites), sowie bewährte Verfahren zur Bekämpfung von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten auszutauschen, wie im Unionsrecht vorgesehen. Sie sollten diese an in diesem Bereich tätige EU-Einrichtungen wie OLAF, Europol, das EUIPO und die Kommission weitergeben und dabei die verfügbaren rechtlichen und technischen Instrumente bestmöglich nutzen.

24.

Die Wirtschaftsakteure werden aufgefordert, den zuständigen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht Informationen zu übermitteln, auch über den Ursprung und die Vertriebskanäle von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten sowie über die Taktiken und Verhaltensweisen mutmaßlicher Rechtsverletzer. Sie werden ferner ermutigt, neue Wege zu finden, um Informationen über Personen auszutauschen, die wiederholt online oder offline schutzrechtsverletzende Aktivitäten betreiben.

25.

Die jeweils zuständigen Behörden werden aufgefordert, entweder spontan oder auf spezifisches Ersuchen strategische oder technische Informationen auf nationaler und EU-Ebene auszutauschen oder weiterzugeben, um über die ihnen zur Verfügung gestellten Instrumente (54) zu ihrer Risikoanalyse und anderen nachrichtendienstlichen Erkenntnissen beizutragen.

26.

Die einschlägigen EU-Einrichtungen und zuständigen Behörden werden aufgefordert, die Möglichkeit zu prüfen, ihre Risikoanalysen und andere nachrichtendienstliche Systeme öffentlich zugänglich und interoperabel zu machen, um die Suche nach möglichen Gemeinsamkeiten mit früheren Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und Straftaten im Bereich des geistigen Eigentums zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird das EUIPO ermutigt, die Datensammlung, die Datensuche sowie die Erstellung und Nutzung von „Data-Dashboards“ durch die Arbeit der Technischen Gruppe für die Durchsetzung des geistigen Eigentums und den Datenaustausch zu unterstützen.

27.

Die Zusammenarbeit zwischen dem EUIPO und verschiedenen mit der Durchsetzung befassten Stellen der EU, darunter Europol, OLAF, die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (im Folgenden „Eurojust“), die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Frontex“) und die CEPOL, sollte fortgesetzt werden, um die Bekämpfung von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten zu unterstützen und zu optimieren. Das EUIPO sollte das Netzwerk unterstützen und zu seiner Stärkung beitragen. Der Informationsaustausch zwischen allen von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten betroffenen Akteuren sollte mit dem Unionsrecht, einschließlich der Wettbewerbsvorschriften, im Einklang stehen und mit den Grundsätzen der Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit im Einklang stehen, insbesondere mit den Grundsätzen in Bezug auf den Informationsaustausch und die Verarbeitung personenbezogener Daten, das Recht auf Privatsphäre und unternehmerische Freiheit sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. (55)

Bessere Einbindung der Marktüberwachungsbehörden in die Bekämpfung von Nachahmungen

28.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Marktüberwachungsbehörden mit den nötigen Fähigkeiten und Ressourcen auszustatten, um bei ihren Untersuchungen schutzrechtsverletzende Aktivitäten zu überwachen.

29.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, eine bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und anderen für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zuständigen Behörden zu fördern, indem sie insbesondere einen verstärkten Informationsaustausch und eine verstärkte Koordinierung beim Ergreifen von Maßnahmen zur Bekämpfung von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten verlangen. Das EUIPO wird ermutigt, diese Zusammenarbeit zu unterstützen, und zwar durch Schulungen, u. a. zu Instrumenten für den Informationsaustausch, sowie durch gemeinsame Aktionen zur Aufdeckung von Fälschungen und zum Sammeln weiterer Beweise für die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die von nachgeahmten Produkten ausgehen.

KAPITEL 3

FÖRDERUNG VON VERFAHREN ZUR DURCHSETZUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Förderung alternativer Streitbeilegungsverfahren

30.

Die nationalen Ämter für geistiges Eigentum, die Mediation anbieten, und andere Anbieter alternativer Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution, ADR) werden ermutigt, Mediationsdienste für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum anzubieten, die nicht mit Eintragungs- und Widerspruchsverfahren zu tun haben.

31.

TLD-Namenregister, die in der EU niedergelassen sind und/oder Dienste in der EU anbieten, werden aufgefordert, ein ADR-Verfahren vorzusehen, in dem Rechte des geistigen Eigentums geltend gemacht werden können durch:

a)

Berücksichtigung der internationalen bewährten Verfahren in diesem Bereich und insbesondere der einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, um sicherzustellen, dass spekulative und missbräuchliche Registrierungen so weit wie möglich vermieden werden;

b)

Einhaltung einheitlicher Verfahrensregeln, die mit der einheitlichen Streitbeilegungsregelung für Domainnamen der ICANN im Einklang stehen.

32.

Im Anschluss an ein ADR-Verfahren, in dem der Rechteinhaber obsiegt hat und das als endgültig angesehen werden kann oder gegen das kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wird das Register aufgefordert, den Domainnamen entweder zu widerrufen oder ihn auf Antrag an die obsiegende Partei zu übertragen.

33.

Alle ADR-Verfahren sollten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht stehen, auch in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, das Recht auf Privatsphäre und unternehmerische Freiheit sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Förderung der Nutzung dynamischer Anordnungen

34.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Möglichkeit vorzusehen, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Rechtsverletzer oder einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten zu erwirken, die auf schutzrechtsverletzende Aktivitäten ausgeweitet werden kann, die zum Zeitpunkt des Antrags auf eine gerichtliche Anordnung noch nicht bekannt sind, aber Sachverhalte betreffen, die sehr ähnlich sind wie jene, die zu der mutmaßlichen Verletzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums geführt haben.

35.

Die Wirtschaftsakteure werden aufgefordert, technische Lösungen weiterzuentwickeln und zu nutzen, mit denen sich wiederholte Verletzungen desselben Rechts des geistigen Eigentums durch dieselbe natürliche oder juristische Person und mit ähnlichen Mitteln feststellen lassen, z. B. durch die Spiegelung von Websites, die Verwendung eines dominierenden Elements einer Marke online oder offline oder durch die wiederholte Lagerung nachgeahmter Waren in demselben Lager.

36.

Bei der Einführung oder Anwendung von Vorschriften über gerichtliche Anordnungen sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die in der Anordnung vorgesehenen Maßnahmen für die Adressaten keine unverhältnismäßige Belastung darstellen sollten.

37.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, dafür zu sorgen, dass die Dauer der Anordnung nicht über das Maß hinausgeht, das für den wirksamen Schutz der Rechteinhaber erforderlich ist.

38.

Jedes Unterlassungsverfahren sollte im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht stehen, auch in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, das Recht auf Privatsphäre und unternehmerische Freiheit sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Gewährleistung des Auskunftsrechts für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

39.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, den zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit einzuräumen, die Offenlegung der relevanten Informationen anzuordnen, um Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, die nicht in gewerblichem Ausmaß stattfinden, wirksam zu bekämpfen, und zwar auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin. Für diese Zwecke könnten die relevanten Auskünfte dieselben Informationen umfassen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2004/48/EG angefordert werden können, einschließlich der E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen von mutmaßlichen Rechtsverletzern oder Teilnehmern an mutmaßlichen rechtsverletzenden Aktivitäten.

40.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass es für ein Auskunftsersuchen nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG ausreicht, dem zuständigen Gericht alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, die mit hinreichender Sicherheit belegen, dass der Antragsteller der Rechteinhaber ist.

41.

Der Austausch von Informationen, zu denen auch personenbezogene Daten gehören können, ist von größter Bedeutung, um eine effiziente und wirksame Bekämpfung von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten zu ermöglichen. Damit Rechteinhaber faire und gerechte zivilrechtliche Durchsetzungsverfahren gegen Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums einleiten können, sollten die Wirtschaftsakteure ermutigt werden, den Rechteinhabern relevante Informationen und Beweise für die zivilrechtliche Durchsetzung zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus werden die Wirtschaftsakteure aufgefordert, Folgendes zu berücksichtigen:

a)

dass das Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, personenbezogene Daten einer Person zu erhalten, die angeblich ihr Eigentum geschädigt hat, um gegen diese Person eine Schadensersatzklage zu erheben, oder zur Beitreibung von Forderungen ein berechtigtes Interesse im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 darstellen kann;

b)

die Entscheidungspraxis der nationalen Datenschutzbehörden und alle einschlägigen Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses.

Gewährleistung eines angemessenen Schadenersatzes

42.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Rechteinhaber im Rahmen von Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einen angemessenen Schadensersatz erhalten können, um den tatsächlich entstandenen Schaden auszugleichen, wobei eine Methode zur Berechnung des Schadenersatzes angewandt wird, bei der alle Aspekte des erlittenen Schadens berücksichtigt werden, einschließlich:

a)

Schadenersatz zur Deckung des immateriellen Schadens des Rechteinhabers;

b)

Schadenersatz zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Erforschung und Ermittlung möglicher Verletzungshandlungen;

c)

Schadensersatz zur Zahlung von Zinsen auf die geschuldeten Beträge.

43.

Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (56) die Tatsache, dass die Richtlinie 2004/48/EG die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, einen Schadenersatz „mit Strafwirkung“ vorzusehen, nicht als Verbot der Einführung einer solchen Maßnahme in geeigneten Fällen ausgelegt werden kann. Die Mitgliedstaaten werden daher ermutigt, im Einklang mit ihren Verfassungs- und Rechtstraditionen und in voller Übereinstimmung mit der Charta die Zuerkennung von Schadenersatz „mit Strafwirkung“ als Rechtsmittel in den gravierendsten Fällen von Verletzungen des geistigen Eigentums in Betracht zu ziehen.

Schnellere, kostengünstigere und ökologischere Lagerung und Entsorgung schutzrechtsverletzender Waren

44.

Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure werden aufgefordert, die Kommission und das EUIPO bei folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

a)

Prüfung von Möglichkeiten, wie Zeit und Kosten für die Lagerung und Vernichtung von an der EU-Grenze zurückgehaltenen oder im Binnenmarkt beschlagnahmten schutzrechtsverletzenden Waren, deren Vernichtung angeordnet wurde, verringert werden könnten;

b)

Sammlung und Austausch bewährter Verfahren für die umweltverträgliche Lagerung und Entsorgung von schutzrechtsverletzenden Waren, deren Vernichtung angeordnet wurde, um Wissen aufzubauen, die nationalen Verfahren anzugleichen und die für die Lagerung und Entsorgung von schutzrechtsverletzenden Waren zuständigen Akteure zu sensibilisieren, unter anderem für bewährte Verfahren zur umweltverträglichen Lagerung.

45.

Die Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsakteure werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass schutzrechtsverletzende Waren, deren Vernichtung angeordnet wird, für die Wiederverwendung, das Recycling oder andere Verwertungsverfahren vorbereitet werden und nur als letztes Mittel verbrannt oder auf Deponien entsorgt werden, wenn diese Lösungen die besten Ergebnisse für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. In solchen Fällen sollte besonders auf Waren geachtet werden, die gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten.

46.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission und dem EUIPO Informationen über die Kosten und die verfügbaren Wirtschaftsakteure zu übermitteln, die Lagerungs- und/oder umweltgerechte Entsorgungsdienste anbieten, auch im Falle des Recyclings.

Erhöhung der Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen und Ermittlungen

47.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Höchstfreiheitsstrafe für die schwerwiegendsten Formen vorsätzlicher Nachahmung und Piraterie, die von kriminellen Vereinigungen in gewerblichem Ausmaß begangen werden, neu zu bewerten und gegebenenfalls anzuheben.

48.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Höhe der erzielten oder erwarteten rechtswidrigen Vorteile — und die Höhe des verursachten Schadens — bei der Festlegung der angemessenen Höhe der Strafe im Einzelfall berücksichtigt werden können. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Gesamtkonzernumsatz einer juristischen Person bei der Festlegung angemessener finanzieller Sanktionen im Einzelfall berücksichtigt werden kann.

49.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, erneut zu prüfen, ob es notwendig ist, bei Ermittlungen zu den schwerwiegendsten Formen der vorsätzlichen Nachahmung von Marken und der Produktpiraterie, die von kriminellen Vereinigungen in gewerblichem Ausmaß begangen werden, die Anwendung verdeckter Ermittlungsmethoden vorzusehen oder zuzulassen, sofern die erforderlichen Garantien im Unionsrecht oder im nationalen Recht eingehalten werden.

50.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Einklang mit den geltenden Vorschriften Untersuchungen zu den finanziellen Folgen von Straftaten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums durchzuführen und die Ermittlungsstrategie „Follow the money“ anzuwenden, wann immer dies möglich und angemessen ist.

51.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, für eine vollständige oder teilweise Spezialisierung der für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zuständigen Stellen in ihren zuständigen Behörden und Staatsanwaltschaften zu sorgen.

52.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Behörden die grenzüberschreitenden Aspekte ihrer Ermittlungen systematisch nutzen und sich über die entsprechenden EU-Einrichtungen und -Agenturen wie Eurojust, OLAF und Europol mit den entsprechenden Partnerbehörden abstimmen.

53.

Alle Maßnahmen, zu deren Durchführung die Mitgliedstaaten in diesem Kapitel aufgefordert werden, sollten im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts, des nationalen Rechts und des Völkerrechts stehen, auch in Bezug auf den Schutz der Grundrechte aller betroffenen Parteien.

KAPITEL 4

ANPASSUNG DER VERFAHREN IM BEREICH DES GEISTIGEN EIGENTUMS AN KI UND VIRTUELLE WELTEN

Optimale Nutzung neuer Technologien zur Bekämpfung von schutzrechtsverletzenden Aktivitäten

54.

Rechteinhaber und Anbieter von Vermittlungsdiensten werden ermutigt, EU-weite Lösungen für fortschrittliche Rückverfolgungssysteme (wie den digitalen Produktpass und Tokenisierungslösungen — entweder auf Blockchain-Basis oder andere) einzuführen, die Wirtschaftsakteure und Zollbehörden unterstützen, indem Pakete entlang der Wertschöpfungskette verfolgt werden, aber auch den Datenaustausch im Einklang mit dem Unionsrecht erleichtern.

55.

Wirtschaftsakteure, insbesondere Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie Rechteinhaber, werden ermutigt, fortschrittliche Methoden und Technologien wie Datenanalysemethoden, Systeme zur automatischen Inhaltserkennung und Algorithmen des maschinellen Lernens (einschließlich Deep Learning) zu nutzen, um nachgeahmte Waren einschließlich Waren, die gegen den Geschmacksmusterschutz verstoßen, online zu erkennen.

56.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, KI-Systeme zur Bekämpfung von Nachahmungen, zur Verbesserung der Durchsetzungsmaßnahmen und zur Verbesserung der Dienste für Antragsteller im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums zu nutzen. In diesem Zusammenhang werden die Mitgliedstaaten aufgefordert,

a)

KI-Systeme einzuführen, um das Verfahren zur Beantragung von Rechten des geistigen Eigentums wirksam zu vereinfachen und zu verbessern und den Antragstellern eine nahtlosere und benutzerfreundlichere Abwicklung zu bieten;

b)

die zuständigen Behörden zu ermutigen, KI-Systeme zu nutzen, um das Verfahren zur Identifizierung und Bekämpfung nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Waren und Online-Inhalte zu straffen und zu verbessern.

57.

Jeder Einsatz von Technologie sollte im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder nationalen Recht erfolgen, auch in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, das Recht auf Privatsphäre und unternehmerische Freiheit sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Sensibilisierung für neue Technologien und Befähigung der KMU zur Nutzung dieser Technologien

58.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Öffentlichkeit für die Technologien und Lösungen zu sensibilisieren, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie eingesetzt werden sollen, wie beispielsweise die im EUIPO-Technologieleitfaden für die Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie genannten. In diesem Zusammenhang wird die EBSI-Governance ermutigt, die Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie als neuen EBSI-Anwendungsfall anzunehmen, was andere frühe Anwender ermutigen könnte, neuartige Lösungen zur Bekämpfung von Nachahmungen auf der Grundlage von Distributed-Ledger-Technologien zu entwickeln.

59.

Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger aus der Industrie werden aufgefordert, bei der Entwicklung einer umfassenden, auf KMU zugeschnittenen Checkliste eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Diese Checkliste soll KMU dabei helfen, die Herausforderungen und Chancen von KI-Technologien zu meistern. Die Checkliste soll insbesondere KMU in die Lage versetzen, ihre Rechte des geistigen Eigentums und ihre Geschäftsgeheimnisse bei der Nutzung von KI-Systemen wirksam zu schützen, und KMU praktische Hilfestellung beim Umgang mit Vertragsklauseln geben und so ein gründliches Verständnis von KI und ihren Auswirkungen auf das geistige Eigentum sicherzustellen.

Schutz und Achtung der Rechte des geistigen Eigentums in virtuellen Welten und anderen Online-Umgebungen

60.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Wirtschaftsakteure für die derzeit geltenden Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums zu sensibilisieren (z. B. Einholung einer Genehmigung von den Rechteinhabern, wenn durch geistiges Eigentum geschützte Inhalte in virtuelle Welten eingebracht werden) sowie für die Auswirkungen der Verwendung von NFTs in virtuellen Welten auf das geistige Eigentum.

61.

Rechteinhaber, Ämter für geistiges Eigentum und andere Beteiligte sind aufgefordert, mit der Kommission einen Dialog über den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere von Marken und Geschmacksmustern, einschließlich NFTs, in solchen neuen Umgebungen aufzunehmen. Um das volle Potenzial neuer Technologien auszuloten und deren Verbreitung voranzubringen, wird die Kommission im Einklang mit dem Aktionsplan für geistiges Eigentum von 2020 einen Branchendialog fördern, der als Sondierungsgremium fungieren und die zahlreichen laufenden Initiativen in diesem Bereich begleiten soll.

KAPITEL 5

BEREITSTELLUNG VON INSTRUMENTEN FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN ZUM BESSEREN SCHUTZ IHRER IMMATERIELLEN VERMÖGENSWERTE

KMU-Fonds: neue KMU-Unterstützungsdienste für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums („IP Scan Enforcement“-Gutschein)

62.

Im Rahmen des KMU-Fonds wird eine Erstberatung durch einen Experten für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums für KMU bereitgestellt:

a)

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, sich über ihre Ämter für geistiges Eigentum am Beratungsdienst „IP Scan Enforcement“ zu beteiligen und das Bewusstsein für den KMU-Fonds und seinen „IP Scan Enforcement“-Gutschein zu schärfen;

b)

Wirtschaftsakteure, bei denen es sich um KMU handelt, sind aufgefordert, den Beratungsdienst „IP Scan Enforcement“ zu nutzen, um ihre Strategie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu verbessern;

c)

KMU-Verbände werden aufgefordert, ihre jeweiligen Mitglieder für den KMU-Fonds und seinen „IP Scan Enforcement“-Gutschein zu sensibilisieren.

Instrumentarium zur Verhinderung von Cyberdiebstahl

63.

Die Mitgliedstaaten und das EUIPO werden ermutigt, ihre innovativen KMU für die Bedeutung der Cybersicherheit in Bezug auf ihre vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und ihr im Rahmen von Geschäftstätigkeiten eingesetztes Know-how zu sensibilisieren. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten und das EUIPO aufgefordert,

a)

das von der Kommission derzeit entwickelte Instrumentarium zur Sensibilisierung zu fördern, um den rechtswidrigen Erwerb von Geschäftsgeheimnissen von KMU durch Verstöße gegen die Cybersicherheit, Hacking und andere Cyberangriffe zu verhindern;

b)

die Werkzeuge im Rahmen des Instrumentariums (insbesondere branchenspezifische Unternehmensleitfäden, häufig gestellte Fragen, Fallstudien und die von den Unternehmen angewandten bewährten Verfahren zur Cybersicherheit) zu verbreiten und Wirtschaftsverbände und Kammern zu kontaktieren, um KMU zur Teilnahme an kostenlosen Online-Kursen und Webinaren zur Cybersicherheit zu ermutigen;

c)

die anderen auf dem Informationsportal zur Cybersicherheit bereitgestellten Sensibilisierungsinstrumente zu fördern, um KMU dabei zu unterstützen, ihr geistiges Eigentum und ihre Geschäftsgeheimnisse besser zu schützen und Cyberangriffe wirksamer zu verhindern.

64.

Die Wirtschaftsakteure werden aufgefordert,

a)

ihren Schutz vor Cyberangriffen zu verbessern, indem sie unter anderem die von den Behörden bereitgestellten Instrumente nutzen, einschließlich des Instrumentariums der Kommission zur Verhinderung von Cyberangriffen, die auf den Erwerb von Geschäftsgeheimnissen abzielen, oder zur Reaktion darauf;

b)

ihr Personal darin zu schulen, wie es Cyberangriffe auf ihre Geschäftsgeheimnisse verhindern, bewältigen und darauf reagieren kann, und zwar durch kostenlose Schulungen und sonstige Schulungs- und Informationsmaterialien, die die Kommission zu diesem Zweck im Rahmen des Instrumentariums zur Verhinderung von Cyberdiebstahl entwickelt hat.

KAPITEL 6

FÖRDERUNG DES BEWUSSTSEINS, DER SCHULUNG UND BILDUNG ALLER EINSCHLÄGIGEN INTERESSENTRÄGER IM BEREICH DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Förderung von Wissen und Ausbildung im Bereich des geistigen Eigentums in den nationalen Lehrplänen

65.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Kernkonzepte der Rechte des geistigen Eigentums, der ethischen Nutzung von durch geistiges Eigentum geschütztem Material und der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in ihre nationalen Lehrpläne und in die berufliche Bildung, insbesondere in die Lehrpläne für Wirtschaftsstudien an Hochschulen, aufzunehmen. Sie werden auch ermutigt, Kreativität, Innovation, Unternehmergeist und verantwortungsvolles digitales Engagement zu fördern.

66.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Sensibilisierung für geistiges Eigentum in Lehrbüchern und die Verbreitung von Schulungsmaterial zu Rechten des geistigen Eigentums an einschlägigen Lehrerausbildungseinrichtungen zu fördern. Zu diesem Zweck werden die Mitgliedstaaten ermutigt, in ihren Bildungseinrichtungen, einschließlich Universitäten und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, das im Rahmen des vom EUIPO verwalteten Projekts „Ideas Powered @ School“ erstellte und gesammelte Lehr- und Schulungsmaterial zu fördern, das auch Nachweise über die von gefälschten Produkten ausgehenden Gesundheits- und Sicherheitsrisiken enthalten sollte.

Förderung von Schulungen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums für Bedienstete der Strafverfolgungsbehörden

67.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, maßgeschneiderte Inhalte zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die vom EUIPO und der CEPOL ausgearbeitet wurden, unter anderem in folgende Bereiche aufzunehmen:

a)

in die verbindlichen nationalen Schulungsprogramme für die zuständigen Behörden, einschließlich Polizei, Zoll und Staatsanwaltschaft;

b)

in den nationalen Lehrplan für Marktüberwachungs-, Grenz- und Küstenwachebehörden.

68.

Die zuständigen Behörden, einschließlich der Marktaufsichtsbehörden und der Grenz- und Küstenwachebehörden, werden dazu ermutigt, i) die Teilnahme ihres Personals an den vom EUIPO und der CEPOL organisierten regelmäßigen Schulungen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu fördern und ii) die von diesen EU-Agenturen ausgearbeiteten Schulungsmaterialien an ihr Personal weiterzugeben.

Online-Apotheken

69.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Verbraucherorganisationen den Verbrauchern dabei zu helfen, illegale Online-Apotheken zu meiden, indem sie für das gemeinsame Logo sensibilisiert werden, das auf Websites angezeigt wird, auf denen Arzneimittel zum Verkauf im Fernabsatz angeboten werden.

Beobachtungsliste „Produkt- und Markenpiraterie“

70.

Im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Nachahmungen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, gegebenenfalls die Informationen in der Beobachtungsliste „Produkt- und Markenpiraterie“ zu berücksichtigen, wobei zu beachten ist, dass die Beobachtungsliste keine Feststellungen von Rechtsverletzungen enthält.

Schutz und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Märkten außerhalb der EU

71.

Bevor sie eine neue Geschäftstätigkeit in einem Land außerhalb der EU aufnehmen, sollten sich Wirtschaftsakteure in der EU mit dem geschäftlichen und rechtlichen Umfeld des betreffenden Landes vertraut machen, indem sie die von den Helpdesks für Rechte des geistigen Eigentums bereitgestellten und im Bericht der Kommission über den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in Drittländern veröffentlichten Informationen konsultieren. In diesem zweijährlichen Bericht werden die Drittländer ermittelt, in denen der Stand des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (sowohl online als auch offline) für die EU den größten Anlass zur Sorge gibt. Dadurch können die Wirtschaftsakteure ihre Geschäftsentscheidungen in Kenntnis der Sachlage treffen. Sie werden ferner ermutigt, die bestehenden technischen Instrumente (z. B. TMview und DesignView des EUIPO) zu nutzen oder Probleme im Zusammenhang mit geistigem Eigentum zu melden, die sich auf ihre künftigen Geschäftstätigkeiten außerhalb der EU auswirken könnten (z. B. über das Portal „Access2Markets“ (57)).

Freihandelszonen

72.

Betreiber von Freihandelszonen in der EU werden aufgefordert, sich an den Verhaltenskodex für saubere Freihandelszonen im Anhang der OECD-Empfehlung zur Bekämpfung des illegalen Handels: Mehr Transparenz in Freihandelszonen zu halten.

KAPITEL 7

FOLGEMAẞNAHMEN UND ÜBERWACHUNG

73.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf Anfrage über die Maßnahmen Bericht erstatten, die sie zur Umsetzung der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen ergriffen haben.

74.

Die Kommission fordert das EUIPO auf, das Bewusstsein für diese Empfehlung zu schärfen und diesbezügliche Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten. Sie fordert das EUIPO ferner auf, die Kommission bei der Überwachung der Umsetzung und der Auswirkungen dieser Empfehlung zu unterstützen.

75.

Die Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wird aufgefordert,

die Empfehlungen in ihrem Netz von Interessenträgern, auch in ihrem Netz von Richtern, zu verbreiten;

Informationen und die einschlägige Rechtsprechung zur Anwendung der Richtlinie 2004/48/EG zu sammeln;

sicherzustellen, dass alle einschlägigen Interessenträger innerhalb ihres Netzes die von ihnen benannten Ansprechpartner für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums über das IPEP zur Verfügung stellen;

das IPEP, einschließlich neuer Funktionen, weiterzuentwickeln, bestehende Funktionen auf neue Interessenträger auszuweiten und die Nutzung des IPEP weiter zu überwachen;

die von den zuständigen Behörden und Vermittlungsdiensten angewandten bewährten Verfahren zu überwachen und auszutauschen und die Anwendung der in dieser Empfehlung genannten bewährten Verfahren so weit wie möglich zu überwachen;

die Kommission in ihrem Dialog mit den Interessenträgern, insbesondere im Zusammenhang mit der Modernisierung der MoUs, zu unterstützen;

die Kommission in ihren Dialogen mit Interessenträgern über die neuen Technologien zu unterstützen, die darauf abzielen, Verfahren und Strategien im Bereich des geistigen Eigentums an virtuelle Welten und KI anzupassen, insbesondere um Forschung, bewährte Verfahren und den Dialog zwischen allen Beteiligten, einschließlich KMU, zu fördern, um Herausforderungen im Bereich der KI zu bewältigen;

die Kommission bei der Sammlung und Weitergabe bewährter Verfahren für die Lagerung und Vernichtung schutzrechtsverletzender Waren, einschließlich umweltverträglicher Lagerungs- und Entsorgungsmethoden, zu unterstützen;

Analysen und Diskussionen über Informationsaustauschsysteme im Rahmen der Technischen Gruppe für die Durchsetzung des geistigen Eigentums und den Datenaustausch zu fördern;

mit den für die Durchsetzung zuständigen Stellen der EU, den Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen nationalen Behörden zusammenzuarbeiten und ihre Netze zu stärken;

die Kommission bei der Beobachtung von Trends im Zusammenhang mit Nachahmungen und Piraterie auf Online-Plattformen und Social-Media-Diensten in Drittländern unterstützen;

die Auswirkungen spezifischer Schulungen im Bereich des geistigen Eigentums auf die Strafverfolgungsbehörden zu überwachen und die mögliche Aufnahme von Kursen im Bereich des geistigen Eigentums durch die Mitgliedstaaten in ihre für die zuständigen Behörden konzipierten nationalen Schulungspläne zu überwachen;

die Betreiber von Freihandelszonen in der EU zu ermutigen, der OECD-Empfehlung für mehr Transparenz in Freihandelszonen nachzukommen.

76.

Das EUIPO wird aufgefordert, den Erfolg der Beratung zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (IP Scan Enforcement) auf der Grundlage der Zahl der nationalen Ämter für geistiges Eigentum, die die Dienstleistung erbringen, sowie der Zahl der KMU, die sie in Anspruch nehmen, zu verfolgen.

77.

Das EUIPO wird ersucht, die Zusammenarbeit mit EURid und anderen Registern für Domainnamen auszuweiten, insbesondere in Bezug auf das Informations- und Warnsystem, geografische Angaben und andere TLDs.

78.

Das EUIPO wird aufgefordert, das Bewusstsein für Cybersicherheit zu schärfen und zur Verbreitung und Förderung des Instrumentariums zur Verhinderung von Cyberdiebstahl, einschließlich seines Sensibilisierungs- und Schulungsmaterials, beizutragen.

79.

Das EUIPO-Mediationszentrum wird aufgefordert, i) die einschlägigen Netzwerke zur Förderung und Ausweitung des Einsatzes von ADR bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, auch in Bezug auf Rechtsverletzungen, aufzubauen und aufrechtzuerhalten, um Nachahmungen wirksamer zu bekämpfen, und ii) die Umsetzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit ADR zu überwachen.

80.

Die Kommission wird die Auswirkungen dieser Empfehlung unter gebührender Berücksichtigung der Feststellungen des EUIPO spätestens drei Jahre nach Annahme der Empfehlung bewerten. Auf dieser Grundlage wird die Kommission prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind, wobei sie Folgendes berücksichtigen wird: i) technologische Entwicklungen; ii) die Ergebnisse der Follow-up-Studie zur Anwendung der Richtlinie 2004/48/EG und iii) etwaige Auswirkungen der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 und der Empfehlung (EU) 2023/1018 auf die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und die Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie.

Brüssel, den 19. März 2024

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  Science, Research and Innovation Performance of the EU 2020: A fair, green and digital Europe.

(2)  EUIPO (2021): Green EU trade marks: Analysis of goods and services specifications, 1996-2021.

(3)  EUIPO/EPO (2021): Intellectual property rights and firm performance in the European Union.

(4)  COM(2021) 170 final.

(5)  OECD/EUIPO (2022): Gefährliche Fälschungen: Handel mit nachgeahmten Waren, die Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltrisiken bergen.

(6)  Im Jahr 2019 beliefen sich die Einfuhren nachgeahmter und unerlaubt hergestellter Produkte in die EU auf 119 Mrd. EUR, was bis zu 5,8 % der EU-Einfuhren entspricht. OECD/EUIPO (2021): Global Trade in Fakes: A Worrying Threat, OECD Publishing.

(7)  Europol/EUIPO (März 2022), Intellectual Property Crime Threat Assessment 2022.

(8)  COM(2020) 760 final.

(9)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).

(10)  Europäisches Parlament: Bericht über einen Aktionsplan für geistiges Eigentum zur Förderung von Erholung und Resilienz der EU, 2021/2007(INI).

(11)  Schlussfolgerungen des Rates 12750/20 vom 10. November 2020 und 9932/21 vom Juni 2021.

(12)  EU-Instrumentarium zur Bekämpfung von Fälschungen (https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12915-EU-Instrumentarium-zur-Bekampfung-von-Falschungen_de).

(13)  Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).

(14)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/48/oj).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/608/oj).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(17)  Empfehlung (EU) 2023/1018 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Bekämpfung von Online-Piraterie bei Sport- und anderen Live-Veranstaltungen (ABl. L 136 vom 24.5.2023, S. 83, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/1018/oj).

(18)  Siehe Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).

(19)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/240/oj).

(20)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/29/oj).

(21)  Vgl. Entscheidung der Fachabteilung für Unternehmen und geistiges Eigentum des Gerichts von Bologna vom 7. Januar 2020, „Coop Italia“, mit der der Anwendungsbereich der gerichtlichen Anordnung auf die Verwendung jedes unterscheidungskräftigen Zeichens, einschließlich des dominierenden Elements der verletzten Marke, ausgeweitet wurde.

(22)  COM(2017) 708 final.

(23)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, ECLI:EU:C:2014:192, und Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2016, Tobias Mc Fadden, C-484/14, ECLI:EU:C:2016:689.

(24)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. April 2023, Castorama Polska/Knor, C-628/21, ECLI: EU:C:2023:342, Rn. 43.

(25)  Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, ECLI:EU:C:2021:492.

(26)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2016, Liffers, C-99/15, ECLI:EU:C:2016:173, Rn. 17.

(27)  EUIPO (2023): Lagerung und Vernichtung beschlagnahmter gefälschter Waren in der EU.

(28)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2023, C-655/21 (G. ST. T.), ECLI:EU:C:2023:356.

(29)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2008/841/oj).

(30)  Jede Form von Währung, die digital oder virtuell existiert und Kryptographie zur Sicherung von Transaktionen verwendet.

(31)  COM(2022) 140 final vom 30.3.2022, Mitteilung „Nachhaltige Produkte zur Norm machen“.

(32)  Mitteilung der Kommission vom 11. Juli 2023 „EU-Initiative für das Web 4.0 und virtuelle Welten: mit Vorsprung in den nächsten technologischen Wandel, COM(2023) 442 final.

(33)  Anhang II des Durchführungsbeschlusses C(2023) 1119 der Kommission — Improving the competitiveness of enterprises, particularly SMEs, and supporting their access to markets.

(34)  Experten für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sind Experten, die von den Ämtern für geistiges Eigentum der Mitgliedstaaten ernannt werden und KMU eine Erstberatung bieten, wie sie im Falle einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ihre Rechte durchsetzen können oder wie sie die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums anderer vermeiden können.

(35)  EUIPO: Europäische Bürger und geistiges Eigentum: Wahrnehmung, Bewusstsein und Verhalten (2023).

(36)  EUIPO-OECD-Studie über den Handel mit gefälschten Arzneimitteln.

(37)  Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj).

(38)  SWD(2023) 153 final: Bericht über den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Drittländern.

(39)  COM(2019) 294 final.

(40)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(41)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).

(42)  Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/44/oj).

(43)  Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/71/oj).

(44)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/31/oj).

(45)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).

(46)  Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2436/oj).

(47)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/790/oj).

(48)  Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 198 vom 8.8.1996, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1610/oj).

(49)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/469/oj).

(50)  Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (kodifizierter Text), ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj).

(51)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2014, UPC Telekabel, C-314/12, ECLI:EU:C:2014:192, Rn. 32 und 35; Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. November 2011 und Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2016, Tommy Hilfiger Licencing u. a., C-494/15, ECLI:EU:C:2016:528, Rn. 23.

(52)  Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).

(53)  Das Anti-Counterfeit and Anti-Piracy System (System zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie, COPIS) ist eine von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 eingerichtete EU-Datenbank, die es den Zollbehörden ermöglicht, ihren rechtlichen Verpflichtungen aus der Verordnung durch die Bearbeitung, Speicherung und Verwaltung von Anträgen auf Tätigwerden und Aufzeichnungen über Rechtsverletzungen nachzukommen, die relevante Informationen über Waren enthalten, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden;

(54)  z. B. das COPIS gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums an der Grenze; das Zollinformationssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung; das Zollinformationssystem Plus gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/917/JI des Rates über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich; das Europol-Informationssystem und Datenanalyseportal gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol).

(55)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. C 259 vom 21.7.2023, S. 1).

(56)  Urteil vom 25. Januar 2017, C-367/15, Stowarzyszenie „Oławska Telewizja Kablowa“, Rn. 28.

(57)  Startseite | Access2Markets (europa.eu).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/915/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)