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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/913

25.3.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/913 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2023

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 2 und Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die administrativen Verfahren im Zusammenhang mit Anzeigeschreiben von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), die in einem Aufnahmemitgliedstaat Vertriebs- oder Verwaltungstätigkeiten auszuüben, Dienstleistungen zu erbringen oder eine Zweigniederlassung zu errichten beabsichtigen, sehen den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden vor. Für eine reibungslose, schnelle, unbürokratische und zuverlässige Abwicklung dieser administrativen Verfahren muss der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden geregelt und vereinheitlicht werden, indem harmonisierte Formulare, Muster und Kooperationsverfahren ausgearbeitet sowie elektronische Kommunikationsmittel eingerichtet werden.

(2)

Damit die enorme Menge an Informationen, die im Zusammenhang mit Anzeigeschreiben zwischen den Mitgliedstaaten versandt und empfangen werden, ohne Zeitverlust und auf zuverlässige, kosteneffiziente und unbürokratische Weise übermittelt werden kann, ist es unerlässlich, diese Informationen auf elektronischem Wege bereitzustellen. Diese Informationen können per E-Mail übermittelt werden, aber es sollte auch möglich sein, sie mittels anderer, potenziell fortschrittlicherer elektronischer Technologien bereitzustellen. Daher ist es erforderlich, ein detailliertes Verfahren für die elektronische Übermittlung sowie für den Umgang mit technischen Problemen, die bei der Übermittlung der Informationen zwischen den zuständigen Behörden auftreten könnten, festzulegen.

(3)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Form und Inhalt der Informationen betreffen, die zwischen den AIFM und den zuständigen nationalen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der AIFM grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen will, auszutauschen sind. Um die Stimmigkeit zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und sowohl AIFM als auch den zuständigen nationalen Behörden einen umfassenden Überblick darüber und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten alle diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(4)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(5)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf, insbesondere zu den Bestimmungen, die die Muster für Anzeigeschreiben für den Vertrieb und die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) in Aufnahmemitgliedstaaten betreffen, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(6)

Damit sich die AIFM und die zuständigen Behörden an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anpassen können, sollte deren Geltungsbeginn verschoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Form und Inhalt der Muster für Anzeigeschreiben

(1)   EU-AIFM verwenden das Muster in Anhang I, um die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle EU-AIF zu unterrichten, die sie gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU im Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigen.

(2)   EU-AIFM verwenden das Muster in Anhang II, um die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle EU-AIF zu unterrichten, die sie gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigen.

(3)   Für die Übermittlung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben verwenden AIFM das Muster in Anhang III und, sollte der AIFM beabsichtigen, eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu errichten, zusätzlich das Muster in Anhang V.

Artikel 2

Übermittlung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihrer Website die E-Mail-Adresse oder einen anderen Kommunikationskanal, über den AIFM die in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben übermitteln können.

(2)   AIFM übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben entweder in einem maschinenlesbaren Format an die gemäß Absatz 1 veröffentlichte E-Mail-Adresse oder über andere von den zuständigen Behörden eingerichtete Kommunikationskanäle.

Artikel 3

Muster für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM verwenden für die in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannte Bescheinigung das Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Übermittlung von Angaben zwischen den zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden benennen für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen eine einzige Kontaktstelle. Die zuständigen Behörden teilen allen anderen zuständigen Behörden die Angaben zu dieser Kontaktstelle und jede diesbezügliche Änderung mit.

(2)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse oder ein entsprechend angegebener anderer Kommunikationskanal für den Empfang von Mitteilungen an jedem Arbeitstag eingesehen wird.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 3 genannten Angaben und Unterlagen per E-Mail oder, wenn andere Kommunikationskanäle gewählt werden, in einem maschinenlesbaren Format an die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 14. April 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

Muster für das Anzeigeschreiben bezüglich des Vertriebs von EU-AIF gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU

ANZEIGESCHREIBEN

MITTEILUNG ÜBER DEN GEPLANTEN VERTRIEB VON ANTEILEN EINES AIF ODER VON IM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM VON DIESEM AIFM VERWALTETEN AIF GEMÄẞ ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2011/61/EU (AIFM-RICHTLINIE) (1)

IN ______________________________________(Herkunftsmitgliedstaat des AIFM)

Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert?

Ja ☐ Nein ☐

Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: ___________________

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL 1 —

AIFM oder intern verwalteter AIF

TEIL 2 —

AIF, die im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM vertrieben werden sollen

Abschnitt 1:

Angaben zum AIF

Abschnitt 2:

Vorkehrungen zur Verhinderung des Vertriebs an Kleinanleger

Abschnitt 3:

Anlagen

TEIL 1

Angaben zum AIFM oder intern verwalteten AIF

Angaben zum AIFM oder intern verwalteten AIF

AIFM oder intern verwalteter AIF (2)

 

LEI des AIFM oder des intern verwalteten AIF (2)

 

Nationale Kennnummer des AIFM oder des intern verwalteten AIF (sofern vorhanden) (2)

 

Herkunftsmitgliedstaat des AIFM oder des intern verwalteten AIF (2)

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Laufzeit des AIFM oder des intern verwalteten AIF (sofern zutreffend)

 

Angaben zur Website des AIFM oder des intern verwalteten AIF

 


Kontaktdaten der Abteilung (oder Kontaktstelle) des AIFM oder des intern verwalteten AIF, die für das Anzeigeschreiben zuständig ist

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Angaben zu Dritten (sofern der AIFM oder der intern verwaltete AIF einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat)

Dritter

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Abteilung (oder Kontaktstelle), die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (falls zutreffend) zuständig ist (3)

Name der Stelle

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 

TEIL 2

AIF, die im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM vertrieben werden sollen

Abschnitt 1:   Angaben zum AIF

Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle Angaben zu allen AIF, die Sie im Aufnahmemitgliedstaat vertreiben wollen. Erstellen Sie eine neue Tabelle für jeden AIF und geben Sie in jeder Zeile nur eine Anteilsklasse (Name und ISIN) an. Handelt es sich bei einem AIF um einen AIF-Dachfonds mit mehreren Teil- oder Unterfonds, so gelten Bezugnahmen auf den AIF in der nachstehenden Tabelle als Bezugnahmen auf den Teil- oder Unterfonds, der im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM vertrieben werden soll, und nicht auf den AIF-Dachfonds, der gesondert in der entsprechenden Tabellenspalte anzugeben ist.

Name des zu vertreibenden AIF

Datum der Eintragung oder Konstituierung des AIF

Herkunftsmitgliedstaat des AIF

Rechtsform des AIF (4)

LEI des AIF (sofern vorhanden)

Vertrieb an Kleinanleger (5)

Bezeichnung aller Anteilsklassen des AIF

ISIN des AIF/aller Anteilsklassen des AIF (sofern zutreffend)

Name der Verwahrstelle des AIF

Laufzeit des AIF (sofern zutreffend)

Nationale Kennnummer des AIF (sofern zutreffend)

Name des AIF-Dachfonds (sofern zutreffend)

Anlagestrategie des AIF (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Master-Feeder-Strukturen (sofern zutreffend):

Name des Master-AIF oder des/der Teilfonds

LEI des Master-AIF oder des/der Teilfonds (sofern zutreffend)

AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF)

LEI des AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF und sofern zutreffend)

Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des AIF)

Herkunftsmitgliedstaat des AIFM des Master-AIF (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 2:   Vorkehrungen zur Verhinderung des Vertriebs an Kleinanleger

Bitte machen Sie Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls der AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift (7).

 

Abschnitt 3:   Anlagen

Aktuelle Fassung der Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF (sofern verfügbar).

Aktuelle Fassung der Angebotsunterlage (z. B. Prospekt) (sofern verfügbar).

Letzter Jahresbericht des AIF (sofern verfügbar).

Alle in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU genannten weiteren Informationen für jeden AIF, der vertrieben werden soll (8).

Sonstiges (bitte angeben).

(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

Datum

 

Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

 

Unterschrift

 


(1)  Dieses Anzeigeschreiben sollte auch für AIF genutzt werden, die auch als europäische langfristige Investmentfonds gelten und gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760 vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98) in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden.

(2)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.

(3)  Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 vom 20. Juni 2019 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Formulare, Mustertexte, Verfahren und technischen Voraussetzungen für die Veröffentlichung und Mitteilung der Vertriebsvorschriften, Gebühren und Entgelte sowie zur Festlegung der für die Einrichtung und das Führen der zentralen Datenbank für den grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren zu übermittelnden Informationen und zur Festlegung der Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung dieser Informationen (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 30) an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle beim AIFM oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.

(4)  Mögliche Rechtsformen: gemeinsamer Fonds, Unit Trust, Investmentgesellschaft oder andere Rechtsformen, die nach nationalem Recht des AIF-Herkunftsmitgliedstaats zulässig sind.

(5)  Sofern im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM zulässig: Ja/Nein. Wenn die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM den Vertrieb an Kleinanleger nicht zulassen, geben Sie bitte „entfällt“ an.

(6)  Bitte geben Sie die vorherrschende AIF-Art und die Aufschlüsselung der Anlagestrategien gemäß dem Formblatt in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) an.

(7)  Diese Angaben sind nur für AIF auszufüllen, deren Vertrieb nur an professionelle Anleger vorgesehen ist. Gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2011/61/EU müssen für AIF, die der AIFM bzw. der selbstverwaltete AIF an Kleinanleger zu vertreiben beabsichtigt, keine Vorkehrungen getroffen werden, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zulässig ist. Sollte sich dieses Anzeigeschreiben sowohl auf AIF, die sich an professionelle Anleger richten, als auch auf AIF, die sich an Kleinanleger richten, beziehen, geben Sie bitte nur Informationen zu AIF an, die sich ausschließlich an professionelle Anleger richten.

(8)  Anhang III Buchstabe f der Richtlinie 2011/61/EU.


ANHANG II

Muster für das Anzeigeschreiben bezüglich des grenzüberschreitenden Vertriebs von EU-AIF gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU

ANZEIGESCHREIBEN

MITTEILUNG ÜBER DEN GEPLANTEN VERTRIEB VON ANTEILEN EINES AIF ODER VON IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS DEM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT DES AIFM VON DIESEM AIFM VERWALTETEN AIF GEMÄẞ ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2011/61/EU (AIFM-RICHTLINIE) (1).

IN ______________________________________(Aufnahmemitgliedstaat(en))

Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert?

Ja ☐ Nein ☐

Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: ___________________

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL 1 —

AIFM oder intern verwalteter AIF

Abschnitt 1:

Angaben zum AIFM oder intern verwalteten AIF

Abschnitt 2:

Einrichtungen für Kleinanleger (sofern zutreffend)

TEIL 2 —

AIF, die im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden sollen

Abschnitt 1:

Angaben zum AIF

Abschnitt 2:

Vorkehrungen für den Vertrieb von AIF-Anteilen

Abschnitt 3:

Anlagen

TEIL 1

AIFM oder intern verwalteter AIF

Abschnitt 1:   Angaben zum AIFM oder intern verwalteten AIF

AIFM oder intern verwalteter AIF

AIFM oder intern verwalteter AIF (2)

 

LEI des AIFM oder des intern verwalteten AIF (2)

 

Nationale Kennnummer des AIFM oder des intern verwalteten AIF (sofern vorhanden) (2)

 

Herkunftsmitgliedstaat des AIFM oder des intern verwalteten AIF (2)

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Laufzeit des AIFM oder des intern verwalteten AIF (sofern zutreffend)

 

Angaben zur Website des AIFM oder des intern verwalteten AIF

 


Kontaktdaten der Abteilung (oder Kontaktstelle) des AIFM oder des intern verwalteten AIF, die für die Erstellung des Anzeigeschreibens zuständig ist

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Angaben zu Dritten (sofern der AIFM oder der intern verwaltete AIF einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat)

Dritter

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Kontaktstelle, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (falls zutreffend) zuständig ist (3)

Name der Stelle

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Bitte geben Sie an, welche der in diesem Abschnitt angegebenen E-Mail-Adressen (Kontaktstelle bei dem AIFM oder dem intern verwalteten AIF, Kontaktstelle bei dem beauftragten Dritten oder Kontaktstelle für die Rechnungsstellung) die bevorzugte Adresse für die Übermittlung vertraulicher Informationen (z. B. Login und Passwort für den Zugang zu nationalen Meldesystemen) durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist.

 

Abschnitt 2:   Einrichtungen für Kleinanleger (sofern zutreffend)

Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU dürfen EU-AIFM in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat Anteile der von ihnen verwalteten EU-AIF an professionelle Anleger vertreiben. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten AIFM gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2011/61/EU gestatten, Anteile der von ihnen verwalteten AIF in ihrem Hoheitsgebiet auch an Kleinanleger zu vertreiben.

Die Angaben zu Einrichtungen für Kleinanleger müssen ausgefüllt werden, wenn der Vertrieb der AIF sich an Kleinanleger richtet.

Bitte machen Sie in der folgenden Tabelle gemäß Anhang IV Buchstabe j der Richtlinie 2011/61/EU Angaben zu den Einrichtungen, die für die Wahrnehmung der in Artikel 43a Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Aufgaben zuständig sind:

Aufgabe der Einrichtung

Angaben zu den für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständigen Einrichtungen

Name/Rechtsform/eingetragener Gesellschaftssitz/Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer für die Korrespondenz mit der die Einrichtungen bereitstellenden Stelle

Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, (Rückkauf- oder) Rücknahmeaufträge von Anlegern für Anteile des AIF

 

 

Information der Anleger darüber, wie die vorgenannten Aufträge erteilt werden können und wie (Rückkaufs- oder) Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden

 

 

Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in AIF

 

 

Versorgung der Anleger mit den gemäß den Artikeln 22 und 23 der Richtlinie 2011/61/EU vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien

 

 

Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die die Einrichtungen erfüllen, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 43a Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen

 

 

Fungieren als Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden

 

 

TEIL 2

AIF, die im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden sollen

Abschnitt 1:   Angaben zum AIF

Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle Angaben zu allen AIF, die Sie im Aufnahmemitgliedstaat vertreiben wollen. Erstellen Sie eine neue Tabelle für jeden AIF und geben Sie in jeder Zeile nur eine Anteilsklasse (Name und ISIN) an. Handelt es sich bei einem AIF um einen AIF-Dachfonds mit mehreren Teil- oder Unterfonds, so gelten Bezugnahmen auf den AIF in der nachstehenden Tabelle als Bezugnahmen auf den Teil- oder Unterfonds, der im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden soll, und nicht auf den AIF-Dachfonds, der gesondert in der entsprechenden Tabellenspalte anzugeben ist.

Name des AIF, der im Aufnahme-mitgliedstaat vertrieben werden soll

Datum der Eintragung oder Konstituierung des AIF

Herkunftsmitgliedstaat des AIF

Rechtsform des AIF (4)

LEI des AIF

(sofern vorhanden)

Vertrieb an Kleinanleger (5)

Bezeichnung aller Anteilsklassen des AIF

ISIN des AIF/aller Anteilsklassen des AIF (sofern vorhanden)

Name der Verwahrstelle des AIF

Laufzeit des AIF

(sofern zutreffend)

Nationale Kennnummer des AIF

(sofern vorhanden)

Name des AIF-Dachfonds (sofern zutreffend)

Anlagestrategie des AIF (6)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Master-Feeder-Strukturen (sofern zutreffend):

Name des Master-AIF oder des/der Teilfonds

LEI des Master-AIF oder des/der Teilfonds (sofern zutreffend)

AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF)

LEI des AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF und sofern zutreffend)

Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des AIF)

Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 2:   Vorkehrungen für den Vertrieb von AIF-Anteilen

Anteile des AIF bzw. von AIF-Teilfonds werden vertrieben durch:

den AIFM, der den AIF verwaltet, oder den intern verwalteten AIF

Kreditinstitute

zugelassene Wertpapierfirmen oder Berater

sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen mit Sitz in einem Drittland. Bitte angeben:

__________________________________________________________________________

Bitte machen Sie Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des AIF an Kleinanleger vertrieben werden, auch falls der AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift (7).

 

Abschnitt 3:   Anlagen

Aktuelle Fassung der Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF.

Aktuelle Fassung der Angebotsunterlage (z. B. Prospekt).

Letzter Jahresbericht des AIF (sofern verfügbar).

Alle in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU genannten weiteren Informationen für jeden AIF, der vertrieben werden soll (gemäß Anhang IV Buchstabe f).

Sonstiges (bitte angeben).

_________________________________________________________________________________

(Titel des Dokuments oder Name der elektronischen Anlage)

Datum

 

Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

 

Unterschrift

 


(1)  Dieses Anzeigeschreiben sollte auch für AIF genutzt werden, die auch als europäische langfristige Investmentfonds gelten und gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU vertrieben werden.

(2)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.

(3)  Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle beim AIFM oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.

(4)  Mögliche Rechtsformen: gemeinsamer Fonds, Unit Trust, Investmentgesellschaft oder andere Rechtsformen, die nach nationalem Recht des AIF-Herkunftsmitgliedstaats zulässig sind.

(5)  Sofern im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM zulässig: Ja/Nein. Wenn die Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM den Vertrieb an Kleinanleger nicht zulassen, geben Sie bitte „entfällt“ an.

(6)  Bitte geben Sie die vorherrschende AIF-Art und die Aufschlüsselung der Anlagestrategien gemäß dem Formblatt in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 an.

(7)  Diese Angaben sind nur für AIF auszufüllen, deren Vertrieb nur an professionelle Anleger vorgesehen ist. Gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2011/61/EU müssen für AIF, die der AIFM bzw. der selbstverwaltete AIF an Kleinanleger zu vertreiben beabsichtigt, keine Vorkehrungen getroffen werden, sofern dies nach den nationalen Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zulässig ist. Sollte sich dieses Anzeigeschreiben sowohl auf AIF, die sich an professionelle Anleger richten, als auch auf AIF, die sich an Kleinanleger richten, beziehen, geben Sie bitte nur Informationen zu AIF an, die sich ausschließlich an professionelle Anleger richten.


ANHANG III

Muster des Anzeigeschreibens, das ein EU-AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen muss, wenn er EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten verwalten bzw. eine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten errichten will

ANZEIGESCHREIBEN

MITTEILUNG EINES AIFM ÜBER DIE GEPLANTE VERWALTUNG VON AIF MIT SITZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS SEINEM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT GEMÄẞ ARTIKEL 33 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2011/61/EU ODER DIE GEPLANTE ERRICHTUNG EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3 DIESER RICHTLINIE.

IN ______________________________________ (Aufnahmemitgliedstaat(en))

Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert?

Ja ☐ Nein ☐

Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, füllen Sie bitte nur die Felder mit den aktualisierten Angaben aus. Datum des letzten Anzeigeschreibens: ____________________

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL 1 —

Angaben zum AIFM

TEIL 2 —

Angaben, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelt werden müssen

Abschnitt 1:

Geschäftsplan

Abschnitt 2:

Angaben zu den AIF, die in den Aufnahmemitgliedstaaten verwaltet werden sollen

TEIL 3 —

Angaben, die von dem AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu übermitteln sind, um seine Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung auszuüben

Abschnitt 1:

Zweigniederlassung

Abschnitt 2:

Geschäftsplan der Zweigniederlassung

Abschnitt 3:

Operative Struktur der Zweigniederlassung

Abschnitt 4:

Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle

TEIL 1

Angaben zum AIFM

Angaben zum AIFM

AIFM (1)

 

LEI des AIFM (1)

 

Nationale Kennnummer des AIFM (sofern vorhanden) (1)

 

Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (1)

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Laufzeit des AIFM (sofern zutreffend)

 

Angaben zur Website des AIFM

 


Kontaktdaten der Abteilung (oder Kontaktstelle) des AIFM, die für das Anzeigeschreiben zuständig ist

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Angaben zu Dritten (sofern der AIFM oder der intern verwaltete AIF einen Dritten mit der Mitteilung beauftragt hat)

Dritter

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Kontaktstelle, die für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte (falls zutreffend) zuständig ist (2)

Name der Stelle

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 


Bitte geben Sie an, welche der in diesem Abschnitt angegebenen E-Mail-Adressen (Kontaktstelle bei dem AIFM, Kontaktstelle bei dem beauftragten Dritten oder Kontaktstelle für die Rechnungsstellung) die bevorzugte Adresse für die Übermittlung vertraulicher Informationen (z. B. Login und Passwort für den Zugang zu nationalen Meldesystemen) durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist.

 

TEIL 2

Angaben, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelt werden müssen

Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn der AIFM die Ausübung seiner Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beabsichtigt. Beabsichtigt der AIFM, seine Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich über eine Zweigniederlassung auszuüben, ist dieser Teil leer zu lassen und Teil 3 auszufüllen.

Abschnitt 1:   Geschäftsplan

Bitte machen Sie Angaben zum Umfang der Tätigkeiten des AIFM im Aufnahmemitgliedstaat.

Anlageverwaltung

Portfoliomanagement

Risikomanagement

Administrative Tätigkeiten

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

Bearbeitung von Kundenanfragen

Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

Führung des Anlegerregisters

Gewinnausschüttung

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate

Führung von Aufzeichnungen

Vertrieb

Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF

Wertpapier- und Nebendienstleistungen

Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37), mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger

Anlageberatung

Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben

Beschreibung der Strategie des AIFM im Aufnahmemitgliedstaat (z. B. Angabe des erwarteten Geschäftsvolumens, der Kategorien von Anlegern, mit denen der AIFM Geschäfte machen wird, und in welcher Form der AIFM diese Anleger akquirieren und mit ihnen Geschäfte betreiben wird)

 

Übersicht über die Kontrollen der Übertragungsvereinbarungen mit Dritten über die im Aufnahmemitgliedstaat ausgeführten Tätigkeiten

 

Abschnitt 2:   Angaben zu den AIF, die in den Aufnahmemitgliedstaaten verwaltet werden sollen

Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle alle verfügbaren Angaben über die bestehenden AIF, die der AIFM im Aufnahmemitgliedstaat zu verwalten beabsichtigt. Handelt es sich bei einem AIF um einen AIF-Dachfonds mit mehreren Teil- oder Unterfonds, so gelten Bezugnahmen auf den AIF in der nachstehenden Tabelle als Bezugnahmen auf den Teil- oder Unterfonds, der im Aufnahmemitgliedstaat verwaltet werden soll, und nicht auf den AIF-Dachfonds, der gesondert in der entsprechenden Tabellenspalte anzugeben ist.

Name des AIF, der im Aufnahmemitgliedstaat verwaltet werden soll

Datum der Eintragung oder Konstituierung (sofern zutreffend)

Rechtsform des AIF (3)

LEI des AIF (sofern vorhanden)

Name der Verwahrstelle des AIF

Laufzeit des AIF

Nationale Kennnummer des AIF (sofern vorhanden)

Name des AIF-Dachfonds (sofern zutreffend)

Anlagestrategie des AIF (4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Master-Feeder-Strukturen (sofern zutreffend):

Name des Master-AIF oder des/der Teilfonds

LEI des Master-AIF oder des/der Teilfonds (sofern zutreffend)

AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF)

LEI des AIFM des Master-AIF/Teilfonds (falls abweichend vom AIFM des AIF und sofern zutreffend)

Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des AIF)

Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (falls abweichend vom Herkunftsmitgliedstaat des Master-AIF)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL 3

Angaben, die von dem AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu übermitteln sind, um seine Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung ausüben zu können

Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn der AIFM die Errichtung einer Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat beabsichtigt. Beabsichtigt der AIFM, seine Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausschließlich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, ist dieser Teil frei zu lassen.

Abschnitt 1:   Zweigniederlassung

Angaben zur Zweigniederlassung

Name der Zweigniederlassung (5)

 

Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (sofern vorhanden) (5)

 

Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist (sofern vorhanden) (5)

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift) (5)

 

Angaben zur Website der Zweigniederlassung (falls abweichend von der Website des AIFM)

 


Abteilung (oder Kontaktstelle), bei der in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, Unterlagen angefordert werden können

Abteilung (oder Kontaktstelle)

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 

Abschnitt 2:   Geschäftsplan der Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung führt in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) die folgenden Tätigkeiten aus und erbringt die folgenden Dienstleistungen:

Anlageverwaltung

Portfoliomanagement

Risikomanagement

Administrative Tätigkeiten

gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen

Bearbeitung von Kundenanfragen

Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften

Führung des Anlegerregisters

Gewinnausschüttung

Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate

Führung von Aufzeichnungen

Vertrieb

Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF

Wertpapier- und Nebendienstleistungen

Individuelle Verwaltung einzelner Portfolios — einschließlich der Portfolios von Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung — gemäß Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341, mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats der Anleger

Anlageberatung

Verwahrung und Verwaltung im Zusammenhang mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen

Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben

Abschnitt 3:   Operative Struktur der Zweigniederlassung

Beschreibung des von dem AIFM auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Risikomanagementverfahrens gemäß Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013

 


Beschreibung der funktionellen, geografischen und gesetzlich vorgeschriebenen Berichterstattung

 


Beschreibung der Stellung der Zweigniederlassung in der Unternehmensstruktur des AIFM bzw. der Gruppe, wenn der AIFM einer Gruppe angehört

 


Beschreibung der Regelungen für die Berichterstattung durch die Zweigniederlassung gegenüber dem Hauptsitz des AIFM

 


Übersicht über die auf Ebene der Zweigniederlassung eingerichteten Systeme und Kontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/912 der Kommission (6)

 


Beschreibung der Kontrollen der Übertragungsvereinbarungen mit Dritten über die im Aufnahmemitgliedstaat ausgeführten Tätigkeiten

 


Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fallen, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist

 


Beschreibung der eingerichteten Verfahren und der Personal- und Sachausstattung zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

 


Bitte übermitteln Sie Ergebnis- und Zahlungsstromprognosen für die ersten 36 Monate.

 

Abschnitt 4:   Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle

Dieser Abschnitt ist bei einer erstmaligen Mitteilung nicht auszufüllen. Er ist nur auszufüllen, wenn Angaben aktualisiert werden und die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung beabsichtigt ist.

Einzelheiten und Verfahren zur Abwicklung des Geschäftsbetriebs, einschließlich Angaben dazu, wie die Anlegerinteressen im Aufnahmemitgliedstaat geschützt, Beschwerden beigelegt und etwaige ausstehende Verbindlichkeiten beglichen werden sollen

 


Zeitplan für die vorgesehene Einstellung

 


Datum

 

Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

 

Unterschrift

 


(1)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen.

(2)  Bitte geben Sie nur eine Kontaktstelle für die Inrechnungstellung oder die Mitteilung etwaiger geltender behördlicher Gebühren oder Entgelte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1156 und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/955 an. Diese Kontaktstelle kann mit der angegebenen Kontaktstelle beim AIFM oder bei einem beauftragten Dritten identisch sein.

(3)  Mögliche Rechtsformen: gemeinsamer Fonds, Unit Trust, Investmentgesellschaft oder andere Rechtsformen, die nach nationalem Recht des AIF-Herkunftsmitgliedstaats zulässig sind.

(4)  Bitte geben Sie die vorherrschende AIF-Art und die Aufschlüsselung der Anlagestrategien gemäß dem Formblatt in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 an.

(5)  Dieses Feld ist auch bei einer Aktualisierung von Angaben auszufüllen, sofern Angaben zur Zweigniederlassung gemacht werden.

(6)  (1) Delegierte Verordnung (EU) 2024/… der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) zu übermitteln sind (ABl. L, 2024/912, 25.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/912/oj).


ANHANG IV

Bescheinigung über die Zulassung eines AIFM gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU

BESCHEINIGUNG AUSGESTELLT VON ______________________________________ (Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM)

Abschnitt 1:   Abteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist

Abteilung

 

Anschrift der zuständigen Behörde

 

E-Mail-Adresse der Abteilung, die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist

 

Abschnitt 2:   Angaben zum zugelassenen AIFM

AIFM

 

LEI des AIFM

 

Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Abschnitt 3:   Geltungsbereich der Zulassung des AIFM

Die Zulassung des AIFM ist auf die Verwaltung von AIF mit folgender Anlagestrategie beschränkt:

____________________________________________________________________________________________________

____________________________________________________________________________________________________

(Die Bescheinigung ist von einem Vertreter der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM zu unterzeichnen und zu datieren. Die/der Unterzeichnende gibt ihren/seinen vollständigen Namen an.)

Datum

 

Name und Funktion der/des Unterzeichnenden

 

Unterschrift

 


ANHANG V

Muster des Anzeigeschreibens bezüglich der für eine Zweigniederlassung verantwortlichen Personen, das ein EU-AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2011/61/EU der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen muss, wenn er eine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten errichten will

ANZEIGESCHREIBEN

MITTEILUNG DER FÜR EINE ZWEIGNIEDERLASSUNG VERANTWORTLICHEN PERSONEN (1) GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 3 BUCHSTABE c DER RICHTLINIE 2011/61/EU BEZÜGLICH DER GEPLANTEN ERRICHTUNG EINER ZWEIGNIEDERLASSUNG EINES AIFM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS SEINEM HERKUNFTSMITGLIEDSTAAT.

IN______________________________________(Aufnahmemitgliedstaat)

Angaben zum AIF

AIFM

 

LEI des AIFM

 

Nationale Kennnummer des AIFM (sofern vorhanden)

 

Herkunftsmitgliedstaat des AIFM

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 


Angaben zur Zweigniederlassung

Name der Zweigniederlassung

 

Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM (sofern vorhanden)

 

Nationale Kennnummer der Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist (sofern vorhanden)

 

Anschrift und eingetragener Gesellschaftssitz/Sitz (falls abweichend von der Anschrift)

 

Werden durch diese Mitteilung Angaben eines früheren Anzeigeschreibens aktualisiert?

Ja ☐ Nein ☐

Falls Sie „Ja“ angekreuzt haben, machen Sie bitte im Folgenden die aktualisierten Angaben kenntlich. Datum des letzten Anzeigeschreibens: ________________

MITTEILUNG DER PERSON, DIE VERANTWORTLICH IST FÜR:

die Geschäftsführung der Zweigniederlassung

die Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung (2)

Angaben zu und Kontaktdaten dieser Person

Nachname

 

Vorname

 

Amt oder ausgeübte Funktion

 

Beginn der Tätigkeit

 

Ende der Tätigkeit (sofern zutreffend)

 

Telefonnummer

 

E-Mail-Adresse

 

Weitere Angaben

Zusätzliche Angaben, sofern erforderlich (z. B. früherer Name bei Namensänderung, Stellenwechsel)

 

Datum

 

Unterschrift der gemeldeten Person

 

Datum

 

Name und Funktion der/des Unterzeichnenden des AIFM/der Zweigniederlassung (3)

 

Unterschrift

 


(1)  Bitte reichen Sie für alle betreffenden Personen ein separates Formular als eigene elektronische Datei ein.

(2)  Aktualisierte Angaben zu einer für die Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigniederlassung verantwortlichen Person sind nur dann zu melden, wenn die Schließung der Zweigniederlassung geplant ist.

(3)  Sollte nicht mit der gemeldeten Person identisch sein.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/913/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)